Beschluss
9 UZ 177/98.A
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 9. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1999:0708.9UZ177.98.A.0A
9Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das im Tenor des vorliegenden Beschlusses näher bezeichnete erstinstanzliche Urteil zuzulassen, ist gemäß § 78 Abs. 4 AsylVfG statthaft, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg. Keiner der in der Antragsschrift des Klägers vom 23. Dezember 1997 geltend gemachten Zulassungsgründe vermag die angestrebte Zulassung der Berufung herbeizuführen. Erfolglos beruft sich der Kläger in seinem Zulassungsantrag zunächst darauf, ihm sei im erstinstanzlichen Verfahren das rechtliche Gehör versagt worden und die Berufung sei folglich gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs sieht der Kläger darin begründet, dass die Vorinstanz einen von ihm in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag (Beweisantrag Nr. 1) in fehlerhafter Weise abgelehnt habe. Mit dem vorgenannten Beweisantrag hatte der Kläger in der mündlichen Verhandlung zum Beweis für die Tatsache, dass Mitarbeiter vietnamesischer, regimekritischer Exil-Zeitungen in der Bundesrepublik Deutschland bei einer Rückkehr nach Vietnam mit Strafverfahren und Inhaftierung durch die vietnamesischen Behörden rechnen müssen, wenn die Inhalte der Exil-Zeitungen den vietnamesischen Behörden bekannt geworden sind, die Vernehmung des Minh Truc Huynh als Zeugen beantragt. Zur Begründung dieses Beweisantrages wurde angegeben, der vorgenannte Zeuge, ein vietnamesischer Staatsangehöriger, der in Deutschland erfolglos ein Asylverfahren betrieben habe und dessen Abschiebung nach dem deutsch-vietnamesischen Rückübernahmeabkommen beabsichtigt gewesen sei, sei Mitarbeiter der regierungskritischen Exil-Zeitung "Song-Lahn". Als solcher habe er in der Zeitschrift eigene Artikel veröffentlicht. Anlässlich eines Telefongesprächs mit seiner Mutter in Vietnam habe der besagte Zeuge im November 1997 erfahren, dass Polizisten einige Tage zuvor bei seiner Mutter vorgesprochen, die Zeitung "Song-Lahn" mit den Artikeln des Zeugen vorgezeigt und die Mutter des Zeugen zu einer Unterschrift bezüglich der Rückkehr ihres Sohnes nach Vietnam gedrängt hätten. Nachdem sich die Mutter des Zeugen geweigert habe, ihre Unterschrift zu leisten, habe ein Polizist geäußert, dass ihr Sohn und dessen Ehefrau auch ohne ihre Unterschrift nach Vietnam zurückkommen und ins Gefängnis müssten. Daraufhin habe die Mutter des Zeugen unterschrieben. Dieser Vorfall stehe vermutlich im Zusammenhang mit einer Kampagne regierungsoffizieller Zeitungen in Vietnam gegen regimekritische Exil-Zeitungen und deren Mitarbeiter, die in letzter Zeit verstärkt zu beobachten sei. Als Beispiel könne auf einen (in der Begründung des Beweisantrages wörtlich wiedergegebenen) Artikel aus der Zeitschrift "Volkszeitung am Wochenende", dem Zentralorgan der kommunistischen Partei Vietnams, vom 16. Februar 1997 mit dem Titel "Die Redeweisen von Verirrten" verwiesen werden. Durch die Versendung der Zeitung "Tien Chi" (in der der Kläger Artikel veröffentlicht hat) nach Vietnam und die Publikation der Zeitung im Internet sei davon auszugehen, dass den Behörden in Vietnam die Namen der Mitarbeiter dieser Zeitung bekannt geworden seien, und es sei zu befürchten, dass auch dem Kläger bei einer Rückkehr nach Vietnam eine Inhaftierung wegen seiner Tätigkeit bei der erwähnten Zeitschrift drohe. Hierüber sei durch die Vernehmung des angebotenen Zeugen Beweis zu erheben. Das Verwaltungsgericht habe sich -- so der Kläger in der Antragsschrift -- bei der Ablehnung dieses Beweisantrages in der mündlichen Verhandlung zu Unrecht auf den Standpunkt gestellt, die Vernehmung des oben genannten Zeugen sei nicht geeignet, die Tatsache, dass Mitarbeiter vietnamesischer, regimekritischer Exil-Zeitungen in der Bundesrepublik Deutschland bei einer Rückkehr nach Vietnam mit Strafverfahren und Inhaftierungen durch die vietnamesischen Behörden rechnen müssten, wenn die Inhalte dieser Zeitschriften den dortigen Behörden bekannt geworden seien, zu beweisen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz könne die beantragte Beweisaufnahme nicht unter Hinweis darauf abgelehnt werden, der Zeuge könne lediglich über ein Telefongespräch mit seiner in Vietnam lebenden Mutter berichten und eine Überprüfung des Wahrheitsgehalts derartiger telefonischer Hinweise sei ebenso wie bei Briefen nicht möglich. Dass der benannte Zeuge lediglich als Zeuge vom Hörensagen aufgeboten worden sei, schließe ihn nicht schlechthin vom Beweisverfahren aus. Eine Vernehmung des Zeugen sei deshalb notwendig gewesen, weil seine in Vietnam wohnende Mutter für die deutschen Justizbehörden unerreichbar sei. Im Falle seiner Vernehmung hätte der Zeuge -- so der Kläger -- berichten können, dass seine Mutter von Polizisten zu einer Unterschrift gedrängt worden sei und die Polizisten die exilvietnamesische Zeitung "Song-Lahn" dabeigehabt hätten. Der Zeuge hätte darüber hinaus die Äußerungen eines Polizisten gegenüber seiner Mutter bekunden können, dass er und seine Ehefrau auch ohne die Unterschrift nach Vietnam zurückkommen und ins Gefängnis müssten. Hierdurch wäre die in Lageberichten und Auskünften des Auswärtigen Amtes vertretene Auffassung, dass exilpolitische Tätigkeiten in der Bundesrepublik Deutschland nur in absoluten Ausnahmefällen hochrangiger Aktivisten zu einer Rückkehrgefährdung von Vietnamesen führe, erschüttert worden. Der Zeuge sei ebenso wie er -- der Kläger -- einfacher Mitarbeiter einer regimekritischen vietnamesischen Exil-Zeitung in Deutschland. Aus diesem Vorfall ließen sich ohne weiteres Rückschlüsse auch auf eine Rückkehrgefährdung in seinem Falle ziehen. Mit diesem Vortrag ist der geltend gemachte Gehörsverstoß nicht hinreichend dargetan. Der gemäß Art. 103 Abs. 1 GG auch verfassungsrechtlich verbürgte Anspruch der Prozessbeteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs, der das zuständige Prozessgericht dazu verpflichtet, das Vorbringen der Beteiligten und die von ihnen gestellten Anträge zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen, kann auch durch die Ablehnung eines Beweisantrages durch das Prozessgericht verletzt werden. Zwar lassen sich aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs unmittelbar keine Beweisregeln für das gerichtliche Verfahren ableiten, jedoch gebietet er in Verbindung mit den Grundsätzen der jeweiligen Prozessordnung die Berücksichtigung erheblicher, d. h. nach den Vorschriften und Grundsätzen der jeweiligen Prozessordnung zulässig und ordnungsgemäß gestellter Beweisanträge und verwehrt es dem Gericht, einen erheblichen Beweisantrag unter Verstoß gegen das jeweilige Prozessrecht abzulehnen. Die Ablehnung eines erheblichen Beweisantrages verstößt dann gegen das Prozessrecht, wenn sie in den maßgeblichen prozessrechtlichen Vorschriften keine Stütze mehr findet, d. h., wenn aus dem von dem Gericht genannten Gründen ein Beweisantrag schlechthin nicht abgelehnt werden kann, wenn das Gericht den ohne weiteres erkennbaren Sinn des Beweisantrages nicht erfasst oder wenn die von dem Gericht gegebene Begründung offenkundig unrichtig bzw. unhaltbar ist (vgl. zum Ganzen: Beschluss des Senats vom 27. April 1999 -- 9 UZ 335/99.A --, m. w. N.). Die vorstehend dargestellten Voraussetzungen für die Annahme eines Gehörsverstoßes bei Nichtberücksichtigung erheblicher Beweisanträge sind vorliegend nicht erfüllt. Allerdings beanstandet der Kläger zu Recht die von dem Verwaltungsgericht für die Ablehnung des in der mündlichen Verhandlung unter Nr. 1. gestellten Beweisantrages gegebene Begründung. Da das Verwaltungsgericht ausweislich der in der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 9. Dezember 1997 ausführlich protokollierten Begründung seiner ablehnenden Entscheidung davon ausgegangen ist, dass der Beweis von dem Kläger in formeller Hinsicht ordnungsgemäß angetreten wurde, der Beweisantrag also nicht bereits wegen unzureichender Beschreibung des Beweisthemas oder ungenügender Angabe der von der Beweiserhebung zu erwartenden Ergebnisse abzulehnen ist, hätte dem Beweisantrag nur auf der Grundlage bestimmter, eng begrenzter Ablehnungsgründe nicht entsprochen werden dürfen. Diese Gründe können in Anlehnung an die Regelung in § 244 Abs. 3 StPO in der Unzulässigkeit der beantragten Beweiserhebung, in der Offenkundigkeit oder fehlenden Entscheidungserheblichkeit der unter Beweis gestellten Tatsachen oder darin begründet sein, dass die Beweistatsache bereits erwiesen ist oder das angebotene Beweismittel gänzlich ungeeignet oder unerreichbar ist (vgl. Beschluss des Senats vom 24. November 1998 -- 9 UZ 4133/97.A --; Kopp/Schenke, VwGO, 11. Aufl., Rdnr. 21 ff. zu § 86 VwGO; Eyermann, VwGO, 10. Aufl., Rdnrn. 33 ff. zu § 86 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat sich, indem es die Vernehmung des benannten Zeugen zum Nachweis der Gefährdung von Mitarbeitern regimekritischer Zeitschriften in Deutschland bei Rückkehr nach Vietnam als nicht geeignet bezeichnet hat, zwar auf einen der vorgenannten zulässigen Ablehnungsgründe, nämlich die völlige Ungeeignetheit des angebotenen Beweismittels, bezogen. Gleichwohl ist die von ihm in diesem Zusammenhang gegebene Begründung für die Ablehnung des von dem Kläger gestellten Beweisantrages prozessrechtlich nicht tragfähig. Würde man, wie das Verwaltungsgericht, Personen, die lediglich über Mitteilungen von Dritten über beweiserhebliche Tatsachen berichten können, deshalb als für eine Zeugenvernehmung untauglich ansehen, weil wegen der fehlenden unmittelbaren Wahrnehmung der unter Beweis gestellten Tatsachen eine Überprüfung des Wahrheitsgehaltes der betreffenden Aussage nicht möglich ist, würden derartige so genannte Zeugen vom Hörensagen als geeignete Beweismittel grundsätzlich ausscheiden. Es entspricht indessen anerkannten prozessrechtlichen Grundsätzen, dass diese Zeugen vom Hörensagen ungeachtet ihres regelmäßig kritisch zu betrachtenden konkreten Beweiswertes zu den grundsätzlich zulässigen Beweismitteln gehören und deshalb nicht von vornherein vom Beweisverfahren ausgeschlossen werden dürfen (BVerwG, Beschluss vom 20. Mai 1998 -- BVerwG 7 B 440.97 --). Trotz dieser mit prozessrechtlichen Grundsätzen unvereinbaren Ablehnung des von dem Kläger gestellten Beweisantrages liegt gleichwohl die von ihm behauptete Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht vor. Wie bereits erwähnt, gebietet Art. 103 Abs. 1 GG nur die Berücksichtigung erheblicher, d. h. in Übereinstimmung mit dem Prozessrecht in zulässiger Weise gestellter Beweisanträge. Im Falle des unzulässigen Beweisantritts kann folglich auch dann, wenn das Gericht den Antrag fälschlich als zulässig angesehen und mit einer nicht tragfähigen Begründung abgelehnt hat, keine Gehörsverletzung eintreten (Beschluss des Senats vom 24. November 1998 -- 9 UZ 4133/97.A --). Unzulässig ist u.a. ein unsubstantiierter Beweisantrag. Ein solcher liegt dann vor, wenn in dem Antrag das Beweisthema gänzlich unbestimmt gefasst ist oder die bei Durchführung der Beweisaufnahme zu erwartenden Ergebnisse völlig unzureichend angegeben werden, so dass das Prozessgericht nicht zu erkennen vermag, welches konkrete Ziel mit dem angebotenen Beweis verfolgt wird, bzw. das Gericht nicht abzuschätzen vermag, ob die Beweisaufnahme tatsächlich zur Bestätigung des angegebenen Beweisthemas führen wird (vgl. Beschluss des Senats vom 24. November 1998 -- 9 UZ 5133/97.A --, m.w.N.). Bei der notwendigen Darlegung, welches Ergebnis aus seiner Sicht die erstrebte Beweiserhebung erbringen kann, darf sich der Beteiligte nicht darauf beschränken, hinsichtlich der unter Beweis gestellten Tatsachen nicht näher begründete Behauptungen aufzustellen. Vielmehr muss er begründete Anhaltspunkte für die Richtigkeit dieser tatsächlichen Umstände liefern, so dass das Gericht erkennen kann, dass es sich insoweit nicht lediglich um haltlose, aus der Luft gegriffene Behauptungen handelt, sondern zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die Beweisaufnahme tatsächlich zu den von den Beteiligten gewünschten Ergebnis führen kann (vgl. Beschluss des Senats vom 1. Juni 1999 -- 9 UZ 2889/97.A --, m.w.N.). Unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze stellt sich der von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung am 9. Dezember 1997 gestellte Beweisantrag zu 1. als unzulässig dar. Zwar wurde von dem Kläger die unter Beweis gestellte Tatsache (dass Mitarbeiter vietnamesischer regimekritischer Exil-Zeitungen in der Bundesrepublik Deutschland bei einer Rückkehr nach Vietnam mit Strafverfahren und Inhaftierung durch die vietnamesischen Behörden rechnen müssen, wenn die Inhalte der Exil-Zeitungen den vietnamesischen Behörden bekannt geworden sind) hinreichend konkret umrissen. Auch geht aus der von dem Kläger dem Verwaltungsgericht gegenüber gegebenen Begründung das durch die beantragte Zeugenvernehmung erwartete Ergebnis, nämlich die Bestätigung des in dem Beweisantrag geschilderten Vorfalles (die Vorsprache von Polizisten bei der Mutter des Zeugen und die von den Polizisten ihr gegenüber geäußerte Drohung, der Zeuge und seine Ehefrau würden wegen der Veröffentlichung von Artikeln in der Zeitung "Song-Lahn" ins Gefängnis kommen), ausreichend deutlich hervor. Diese Angaben reichen indessen zur genügenden Substantiierung des Beweisantrages gleichwohl nicht aus. Der von dem Kläger gestellte Beweisantrag weist nämlich die Besonderheit auf, dass das mit der Vernehmung des Zeugen angestrebte Ergebnis mit dem in dem Beweisantrag formulierten Beweisthema nicht identisch ist und mit diesem wesentlich umfassenderen, die Situation aller bei vietnamesischen Exilzeitschriften in Deutschland tätigen Mitarbeitern bei Bekanntwerden der Inhalte dieser Presseorgane betreffenden Beweisthema auch nicht in einem sich als zwangsläufig aufdrängenden unmittelbaren Zusammenhang steht. Allein daraus, dass der Inhalt einer bestimmten Exil-Zeitschrift den vietnamesischen Behörden bekannt geworden ist und dort zum Anlass genommen wird, gegen den Verfasser eines bestimmten regierungskritischen Artikels in dieser Zeitschrift vorzugehen, folgt nämlich nicht denknotwendig, dass auch der Inhalt anderer Exilpublikationen den staatlichen Stellen in Vietnam bekannt geworden ist und im Falle des Bekanntwerdens zu Verfolgungsmaßnahmen gegen die Verantwortlichen dieser Veröffentlichungen führen wird. Eine Bestätigung des in dem Beweisantrag geschilderten Ereignisses könnte deshalb -- als Einzelfall der Verfolgung eines in Deutschland bei einer Exilzeitschrift tätigen Vietnamesen -- allenfalls ein Indiz für eine entsprechende Gefährdung sämtlicher in Deutschland in gleicher oder ähnlicher Weise oppositionell aktiven vietnamesischen Staatsbürger sein. Eine solche Beweisführung mittels Hilfstatsachen ist zwar grundsätzlich zulässig (vgl. etwa Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 56. Aufl., Rdnr. 16 vor § 284 ZPO, m.w.N.). Ein derartiger Indizienbeweis erfordert indessen zur hinreichenden Substantiierung des hierauf gerichteten Beweisantrages zusätzliche Angaben darüber, inwiefern die unter Beweis gestellten Umstände tatsächlich begründete Rückschlüsse auf das Vorliegen der im Beweisthema genannten weitergehenden Tatsachen zulassen. Nur dann vermag das Prozessgericht nämlich zu beurteilen, ob zumindest eine begründete Möglichkeit dafür besteht, dass die beantragte Beweisaufnahme zumindest gewichtige Indizien für die Richtigkeit der mit dem Beweisthema aufgestellten Tatsachenbehauptungen erbringt. Diese für die Substantiierung des Beweisantrages erforderlichen Angaben hat der Kläger nicht gemacht. Sein Hinweis in der Begründung des Beweisantrages, durch die Versendung der Zeitung "Tien Chi" nach Vietnam und die Publikation der Zeitung im Internet sei davon auszugehen, dass den Behörden in Vietnam die Namen der Mitarbeiter dieser Zeitung bekannt geworden sei, und es sei zu befürchten, dass auch ihm -- dem Kläger -- bei einer Rückkehr nach Vietnam eine Inhaftierung wegen seiner Tätigkeit bei dieser Zeitung drohe, ist allein auf den vorliegenden Einzelfall bezogen und läßt nicht einmal ansatzweise erkennen, inwiefern sich aus der Einvernahme des benannten Zeugen etwas für das Schicksal sämtlicher Personen ergeben könnte, die sich durch die Mitarbeit bei Exil-Zeitungen bzw. durch die namentliche Veröffentlichung von Artikeln in diesen Zeitschriften kritisch gegen das derzeitige vietnamesische Regime geäußert haben. Die vorgenannten Angaben des Klägers gegenüber der Vorinstanz zur Begründung des Beweisantrages lassen darüber hinaus nicht einmal erwarten, dass sich zumindest in seinem Fall aus dem Ergebnis der beantragten Zeugenvernehmung begründete Hinweise auf das Vorliegen einer beachtlichen Verfolgungsgefahr gewinnen ließen. Dies wäre allenfalls dann möglich, wenn die Zeitschrift "Tien Chi", bei der der Kläger mitarbeitet, hinsichtlich der für eine eventuelle Verfolgung in Vietnam relevanten Umstände (z.B. Auflage, Bekanntheit und politische Bedeutung des Herausgebers und der Mitarbeiter, politische Ausrichtung, Verbreitungsmöglichkeiten in Vietnam) mit der Zeitung "Song-Lahn", in der der von den Klägern benannte Zeuge Beiträge veröffentlicht hat, bestimmte, eine gleiche Behandlung in Vietnam nahelegende Übereinstimmungen aufweisen würde. Entsprechende Angaben enthält das Vorbringen des Klägers indessen nicht einmal in Ansätzen. Ob die von ihm beantragte Beweisaufnahme zu einer Erschütterung der in Lageberichten und Auskünften des Auswärtigen Amtes vertretenen Auffassung führen könnte, dass exilpolitische Tätigkeiten in der Bundesrepublik Deutschland nur in absoluten Ausnahmefällen hochrangiger Aktivisten zu einer Rückkehrgefährdung von Vietnamesen führe, wie der Kläger in der Begründung des Zulassungsantrages meint, mag dahinstehen. Jedenfalls fehlt jeder begründete Anhaltspunkt dafür, dass aus einer drohenden Verfolgungsgefährdung des Zeugen hinreichende Rückschlüsse auch auf eine entsprechende Gefährdung gerade des Klägers gezogen werden könnten. Entgegen der Ansicht des Klägers liegt eine Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs durch das Verwaltungsgericht weiterhin auch nicht in der Ablehnung seines -- ebenfalls im Zusammenhang mit dem Beweisantrag Nr. 1. gestellten -- Antrages begründet, "zur Frage der Rückkehrgefährdung von Mitarbeitern vietnamesischer Exil-Zeitungen in Deutschland" zusätzlich ein Gutachten der Internationalen Gesellschaft für Menschenrechte in Frankfurt am Main einzuholen. Ob die von dem Verwaltungsgericht für die Ablehnung dieses Antrages gegebene Begründung, für die begehrte Einholung eines Gutachtens der vorgenannten Stelle bestehe auf dem Hintergrund des Rückführungsabkommens und der Auskünfte des Auswärtigen Amtes kein Anlass, prozessrechtlichen Maßstäben genügt, bedarf dabei keiner Erörterung. Auch dieser Antrag des Klägers stellt sich nämlich mangels ordnungsgemäßen Beweisantritts als unzulässig dar, so dass schon deshalb durch die Ablehnung des Antrages kein Gehörsverstoß eintreten konnte. Wie dem zuvor erörterten Beweisantrag fehlt auch diesem Antrag des Klägers die notwendige Substantiierung, und zwar sowohl hinsichtlich des Beweisthemas als auch bezüglich der mit der beantragten Beweiserhebung zu erwartenden Ergebnisse. Die Formulierung "zur Frage der Rückkehrgefährdung von Mitarbeitern vietnamesischer Exil-Zeitungen in Deutschland" lässt nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, welche konkret umrissene Personengruppe Gegenstand der beantragten Begutachtung sein soll, etwa ob lediglich die Gefährdung von Herausgebern oder sonstigen in leitender Position bei den Exil-Zeitschriften tätigen Personen begutachtet oder auch die Gefahr für einfache Mitarbeiter dieser Publikationen untersucht werden soll. Hinsichtlich der von der beantragten Begutachtung zu erwartenden Ergebnisse hat der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren keinerlei Ausführungen gemacht. Lediglich in der Antragsschrift hat er sich auf zwei von ihm dem Verwaltungsgericht vorgelegte Positionspapiere der Internationalen Gesellschaft für Menschenrechte sowie auf zwei von ihm ebenfalls im Verfahren erster Instanz überreichte Presseberichte bezogen. Inwiefern der Inhalt dieser Medienberichte und Stellungnahmen dazu geeignet sein könnte, die Notwendigkeit der beantragten Begutachtung zu untermauern und die bei der Einholung des Gutachtens zu erwartenden Ergebnisse aufzuzeigen, wird in der Begründung des Zulassungsantrages nicht im Einzelnen dargelegt. Der bloße Hinweis darauf, die vorgelegten Materialien enthielten Indizien für eine Rückkehrgefährdung des Klägers, reicht für diese notwendige Substantiierung, die überdies bereits dem Verwaltungsgericht gegenüber hätte erfolgen müssen, nicht aus. Eine Zulassung der Berufung kommt auch nicht wegen der von dem Kläger in seinem Zulassungsantrag weiterhin behaupteten grundsätzlichen Bedeutung der vorliegenden Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG in Betracht. Die geltend gemachte Grundsatzbedeutung des vorliegenden Asylstreitverfahrens wird in der Antragsschrift nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen in § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG und der hierzu ergangenen Rechtsprechung genügenden Weise dargetan. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats muss ein Beteiligter, der sich -- wie vorliegend der Kläger -- auf die grundsätzliche Bedeutung eines Asylstreitverfahrens beruft, zumindest dartun, welche konkrete und in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausreichende Rechtsfrage oder welche bestimmte und für eine Vielzahl gleich gelagerter Fälle bedeutsame Frage tatsächlicher Art im Berufungsverfahren geklärt werden soll und inwiefern diese Frage einer (weitergehenden) Klärung im Berufungsverfahren bedarf. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG hat ein Asylstreitverfahren nämlich nur dann, wenn es eine tatsächliche oder eine rechtliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und die über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung einer Klärung bedarf. Diesen Anforderungen entspricht der Vortrag des Klägers in der Antragsschrift zumindest insoweit nicht, als sich hieraus nicht in hinreichend deutlicher Form die Klärungsbedürftigkeit der von ihm gestellten Grundsatzfrage erkennen lässt. Als grundsätzlich bedeutsam erachtet der Kläger die Tatsachenfrage, "ob Mitarbeiter regimekritischer vietnamesischer Exil-Zeitungen in Deutschland bei einer Rückkehr nach Vietnam mit Strafverfahren und Inhaftierung sowie anderen legalen oder extralegalen Maßnahmen des vietnamesischen Staates rechnen müssen, wenn die Inhalte der Exil-Zeitungen den vietnamesischen Behörden bekannt geworden sind." Das Verwaltungsgericht ist in seinem Urteil unter Berücksichtigung zahlreicher Auskünfte und Stellungnahmen unterschiedlicher sachinformierter Stellen zu dem Ergebnis gelangt, dass Maßnahmen wegen politischer Aktivitäten außerhalb Vietnams allenfalls bei einer öffentlichkeitswirksamen und nachhaltigen oppositionellen Betätigung gegen das vietnamesische Regime in Betracht kämen und dass die Veröffentlichung von regimekritischen Artikeln in der Zeitschrift "Tien Chi" durch den Kläger eine solche öffentlichkeitswirksame, für das vietnamesische Regime mit der Gefahr des Gesichtsverlustes verbundene Betätigung nicht darstelle. Dem hält der Kläger in seiner Antragsschrift entgegen, dass sich aus den von ihm im Zusammenhang mit seiner Gehörsrüge erwähnten Unterlagen, vor allem aus dem Inhalt des Artikels "Die Redeweisen von Verirrten" vom 16. Februar 1997 Indizien für eine Gefährdung zurückkehrender Vietnamesen ergäben, die in Deutschland bei Exil-Zeitungen mitgearbeitet hätten. Dieser Vortrag genügt für eine den dargestellten Anforderungen genügende Darlegung der Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Tatsachenfrage nicht. Hierzu reicht es nach ständiger Rechtsprechung des Senats nämlich nicht aus, dass bloße Zweifel an den Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf bestimmte politische, soziale oder gesellschaftliche Gegebenheiten im Herkunftsland des Asylbewerbers geäußert und schlicht eine gegenteilige Auffassung vertreten wird. Vielmehr ist es Aufgabe des die Zulassung anstrebenden Beteiligten, durch Benennung bestimmter begründeter Informationen, Auskünfte, Presseberichte oder sonstiger Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern seine gegenteilige Auffassung zutreffend ist, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 11. November 1998 -- 9 UZ 3002/98.A --, m. w. N.). Diesen Anforderungen wird das Vorbringen des Klägers in der Begründung seines Zulassungsantrages nicht gerecht. Zwar bezieht sich der Kläger hierin auf verschiedene, von ihm im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens vorgelegte Erkenntnisquellen, aus denen sich nach seiner Ansicht Anhaltspunkte für die von dem Verwaltungsgericht verneinte Gefährdung zurückkehrender Mitarbeiter vietnamesischer Exil-Zeitschriften ergeben sollen. Welche in diesen Quellen enthaltenen konkreten Erkenntnisse und Informationen der Kläger den gegenteiligen Feststellungen der Vorinstanz in ihrem Urteil entgegenstellen will, ist aus den Ausführungen in der Begründung des Zulassungsantrags nicht zu ersehen. Lediglich bezüglich des erwähnten Artikels in der "Volkszeitung Am Wochenende" vom 16. Februar 1997 wird angemerkt, dass dieser Artikel unter Bezugnahme auf das Rücknahmeabkommen "unverhohlene Drohungen" gegen zurückkehrende Mitarbeiter und Redakteure von vietnamesischen Exil-Zeitungen enthalte. Aus welchen konkreten Formulierungen aus dem erwähnten Artikel derartige "unverhohlene Drohungen" zu entnehmen sein sollen und was mit diesem Begriff mit Blick auf das künftige Schicksal von zurückkehrenden Mitarbeitern vietnamesischer Exil-Zeitschriften im Einzelnen ausgesagt werden soll, wird von dem Kläger indessen nicht näher dargetan. Ohne Erfolg beruft sich der Kläger in seinem Zulassungsantrag schließlich darauf, die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts weiche von dem Urteil des Senats vom 19. Juni 1995 -- 13 UE 1327/97 -- ab. Auch der hiermit behauptete Zulassungsgrund gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG ist nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise dargelegt. Eine nach der vorgenannten asylverfahrensrechtlichen Bestimmung zur Zulassung der Berufung führende Divergenz zu dem Urteil des Senats vom 19. Juni 1995 sieht der Kläger darin begründet, dass der Senat in dieser Entscheidung die Feststellung, dass eine Bestrafung wegen exilpolitischer Betätigung im Ausland nach Art. 85 des Vietnamesischen Strafgesetzbuches für zurückkehrende Vietnamesen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nur dann in Betracht komme, wenn sie sich während ihres Aufenthalts im Ausland öffentlich und nachhaltig und in besonders exponierter Weise politisch oppositionell gegen das in Vietnam herrschende Regime betätigt und geäußert hätten, in einem Fall getroffen habe, in dem der betreffende Asylkläger sich im Ausland nur ganz gelegentlich und nur in wenig herausragender Position politisch betätigt habe. Demgegenüber seien die exilpolitischen Tätigkeiten, die er -- der Kläger -- entfaltet habe, ungleich vielfältiger und zahlreicher als die Aktivitäten des vietnamesischen Staatsangehörigen in dem der genannten Senatsentscheidung zugrunde liegenden Verfahren. Mit diesem Vorbringen ist die geltend gemachte Abweichung des Urteils erster Instanz von der Rechtsprechung des Senats in seinem Urteil vom 19. Juni 1995 nicht dargetan. Eine Divergenz im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG liegt nur dann vor, wenn die erstinstanzliche Entscheidung erkennbar auf Rechtssätzen beruht, die mit entsprechenden, in der Rechtsprechung eines der in der vorgenannten asylverfahrensrechtlichen Bestimmung genannten Gerichte aufgestellten Rechtssätzen unvereinbar sind oder wenn die von dem Verwaltungsgericht vorgenommene Beurteilung asylrechtlich bedeutsamer Tatsachen mit entsprechenden Feststellungen eines dieser Gerichte, soweit diese zur Tatsachenfeststellung berufen sind, in Widerspruch steht (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschluss vom 8. Februar 1999 -- 9 UZ 809/98.A --, m. w. N.). Ein solcher Gegensatz der erstinstanzlichen Entscheidung zu Rechtsgrundsätzen oder Tatsachenfeststellungen in dem Senatsurteil vom 19. Juni 1995 wird von dem Kläger in seinem Zulassungsantrag nicht behauptet. Vielmehr beanstandet er, dass das Verwaltungsgericht die in dem Urteil des Senats enthaltene grundsätzliche Einschätzung zur Rückkehrgefährdung exilpolitisch aktiver Vietnamesen seiner Entscheidung deshalb nicht habe zugrunde legen dürfen, weil sich der maßgebliche Sachverhalt im vorliegenden Verfahren grundlegend anders darstelle als in dem von dem Senat entschiedenen Fall. Aus der hiermit gerügten fehlerhaften Anwendung von Rechtsgrundsätzen oder Tatsachenfeststellungen, die in einer ober- oder höchstrichterlichen Entscheidung aufgestellt bzw. getroffen worden sind, ist aber eine rechtserhebliche Divergenz im Sinne des Zulassungstatbestandes gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG nicht herzuleiten. Da der Kläger mit seinem Zulassungsantrag erfolglos bleibt, hat er die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO). Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Infolgedessen entfällt auch die Notwendigkeit, für das vorliegende Antragsverfahren einen Streitwert festzusetzen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 78 Abs. 5 Satz 2, 80 AsylVfG).