Urteil
9 UE 696/98.A
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 9. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1999:0720.9UE696.98.A.0A
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Entscheidungsgründe
Die von dem Senat zugelassene, auch im Übrigen zulässige Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten, mit der dieser sich gegen die im Urteil der Vorinstanz ausgesprochene Verpflichtung der Beklagten zur Asylanerkennung des Klägers zu 7. wendet, ist begründet und führt zur Abänderung des erstinstanzlichen Urteils in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang. Diese Entscheidung trifft im Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter anstelle des Senats ohne mündliche Verhandlung (§§ 87 a Abs. 2, 101 Abs. 2 VwGO). Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts in seinem angefochtenen Urteil hat der Kläger zu 7. keinen Anspruch darauf, als Asylberechtigter anerkannt zu werden. Ein solcher Anspruch folgt zunächst nicht daraus, dass dem Vater des Klägers zu 7., dem Kläger zu 1., durch das Verwaltungsgericht die Rechtsstellung eines politisch Verfolgten im Sinne von Art. 16 a Abs. 1 GG zuerkannt wurde und der Kläger zu 7. folglich als minderjähriges lediges Kind eines Asylberechtigten nach § 26 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 AsylVfG ebenfalls als Asylberechtigter anzuerkennen wäre. Eine Anerkennung des Klägers zu 7. im Wege des Familienasyls nach den vorgenannten Bestimmungen scheidet deshalb aus, weil für ihn Asylantrag nicht unverzüglich nach seiner Geburt gestellt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 13. Mai 1997 -- BVerwG 9 C 35.96 --, BVerwGE 104, 362, zur Notwendigkeit einer unverzüglichen Antragstellung für Kinder eines Asylberechtigten, die in Deutschland nach dessen Antragstellung, aber vor der Anerkennung geboren worden sind, ausgeführt, dieses Erfordernis ergebe sich aus der gemäß § 26 Abs. 2 Satz 1 vorgeschriebenen entsprechenden Anwendung der Regelung in § 26 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG (jetzt § 26 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG), wonach der Ehegatte eines Asylberechtigten nur Familienasyl erhalte, wenn er einen Asylantrag vor oder gleichzeitig mit dem Asylberechtigten oder unverzüglich nach der Einreise gestellt habe. Zwar könne ein nach Antragstellung, aber vor Anerkennung des Asylberechtigten im Bundesgebiet geborenes Kind diese Voraussetzungen nicht erfüllen. Daraus könne aber gleichwohl nicht gefolgert werden, dass das Gesetz für das Kind keinen Anspruch auf Familienasyl vorsehe. Denn § 26 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG verlange eine entsprechende Anwendung. Das bedeute, dass der Asylantrag für diese Kinder unverzüglich nach der Geburt zu stellen sei, da der Einreise ins Bundesgebiet als Bezugspunkt der Unverzüglichkeit der Antragstellung die Geburt im Bundesgebiet entspreche. So wie im Ausland geborene Kinder durch die Einreise, gelangten im Bundesgebiet geborene Kinder durch die Geburt in den Anwendungsbereich des Asylverfahrensgesetzes. Dass nach Antragstellung, aber vor Anerkennung der Eltern im Bundesgebiet geborene Kinder den Asylantrag in entsprechender Anwendung des § 26 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG (nunmehr § 26 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG) unverzüglich nach der Geburt stellen müssten, ergebe sich auch aus dem Zweck der Regelung über das Familienasyl, die neben der raschen Integration der Familie gerade auch der Vereinfachung des Verfahrens diene. Diesem Zweck entspreche es, wenn über die Asylanträge aller Familienmitglieder möglichst in einem Verfahren entschieden werde. Das Erfordernis einer Antragstellung unverzüglich nach der Geburt stelle jedoch bei Kindern, die vor der Anerkennung der Eltern im Bundesgebiet geboren seien, am ehesten sicher, dass das Kind noch in das Verfahren der Eltern einbezogen werden könne. Ergebe sich somit die Frist, innerhalb derer der Asylantrag für diese Kinder gestellt werden müsse, unmittelbar aus dem Gesetz, bedürfe es keiner analogen Heranziehung sonstiger Bezugspunkte für die Unverzüglichkeit der Asylantragstellung. Insbesondere komme hierfür nicht der Zeitpunkt der Anerkennung der Eltern in Betracht. Zum einen könne dies bei erfolglosem Ausgang des Asylverfahrens der Eltern zu vom Gesetzgeber nicht gewünschten Verzögerungen führen. Zum anderen entspräche ein solcher Bezugspunkt schon seiner Natur nach nicht den übrigen vom Gesetzgeber in § 26 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG (jetzt § 26 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG) gewählten Antragsfristen, die gerade nicht auf die Anerkennung des Asylberechtigten abstellten. Auch Kinder, die sich bei Antragstellung der Eltern bereits im Bundesgebiet befänden, müssten den Antrag gleichzeitig mit diesen stellen, obgleich der Ausgang des Verfahrens ihrer Eltern zu diesem Zeitpunkt noch völlig offen sei und damit auch die Frage ihrer eigenen Familienasylberechtigung. Auch die Einreise nach Deutschland, auf die sich das Gebot einer unverzüglichen Antragstellung bei Kindern beziehe, die erst nach Stellung des Asylantrages durch ihre Eltern ins Bundesgebiet einreisten, stehe in keinem Zusammenhang mit dem Ausgang des Verfahrens der Eltern. Wenn aber diese Kinder den eigenen Asylantrag -- unabhängig von dem jeweiligen Stand des Verfahrens der Eltern -- unverzüglich nach der Einreise und damit zu dem ihnen frühest möglichen Zeitpunkt stellen müssten, so müsse dies auch für Kinder gelten, die nach Antragstellung, aber vor Anerkennung der Eltern im Bundesgebiet geboren seien, da für sie allein die Einreise nach Deutschland als Anknüpfungspunkt einer entsprechenden Anwendung sinnvoll in Frage komme. Der frühest mögliche Zeitpunkt, zu dem sie einen Asylantrag stellen könnten, sei aber die Geburt. Eine unverzügliche Antragstellung bedeute -- so das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil -- entsprechend der Legaldefinition in § 121 BGB eine Antragstellung ohne schuldhaftes Zögern. Der Antrag müsse danach nicht sofort, aber -- unter Berücksichtigung der persönlichen Lebensumstände der Eltern -- alsbald gestellt werden. Dabei sei einerseits den Eltern eine angemessene Überlegungsfrist zuzubilligen, andererseits aber auch das mit dem Gesetz verfolgte öffentliche Interesse, möglichst rasch Rechtsklarheit zu schaffen, zur Geltung zu bringen. Im Hinblick auf die im gesamten Asylverfahrensrecht verkürzten Fristen sei eine Frist von zwei Wochen in der Regel für angemessen und ausreichend zu erachten. Ein späterer Antrag sei folglich regelmäßig nur dann rechtzeitig, wenn sich auf Grund besonderer Umstände im Einzelfall ergebe, dass der Antrag nicht früher habe gestellt werden können. Von einem gewissenhaften Asylsuchenden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet vorläufig und nur zur Durchführung eines Asylverfahrens gestattet sei, sei zu erwarten, dass er sich nach der Geburt eines Kindes über dessen Rechtsstellung, gegebenenfalls durch Einholung von Rechtsrat, Klarheit verschaffe und den erforderlichen Antrag stelle. Nach den vorgenannten Grundsätzen, denen sich das vorliegend zur Entscheidung berufene Gericht anschließt, liegt eine entsprechend § 26 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG für die Zuerkennung der Asylberechtigung für den Kläger zu 7. erforderliche unverzügliche Asylantragstellung nach der Geburt nicht vor. Der Antrag wurde -- worauf der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten zu Recht hinweist -- für den Kläger zu 7. erst mit einem bei dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 12. Juni 1995 eingegangenen Schreiben und damit erst sechs Wochen nach der Geburt des Klägers zu 7. am 29. April 1995 gestellt. Die Frist von zwei Wochen, die nach der dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig für die Stellung eines Asylantrages für ein im Bundesgebiet vor der Anerkennung des Asylberechtigten geborenes minderjähriges lediges Kind einzuhalten ist, wurde deshalb bei weitem überschritten. Besondere Gründe, die es ausnahmsweise rechtfertigen könnten, trotz dieser Fristüberschreitung gleichwohl von einer unverzüglichen Antragstellung auszugehen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere kann ein solcher besonderer Grund nicht etwa darin gesehen werden, dass die dem Asylantrag für den Kläger zu 7. beigefügte Abstammungsurkunde durch den zuständigen Standesbeamten erst am 31. Mai 1995 ausgestellt worden ist. Auch ohne Ausstellung dieser Geburtsurkunde wäre eine frühere, die regelmäßig zu wahrende zweiwöchige Frist einhaltende Antragstellung möglich gewesen. Das Gericht vermag sich auch nicht der in dem Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten vom 31. März 1998 geäußerten Ansicht anzuschließen, auf Grund der zum Zeitpunkt der Geburt des Klägers zu 7. geltenden Rechtslage sei die später vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellte Forderung nach einer unverzüglichen, in der Regel innerhalb von zwei Wochen nach der Geburt notwendigen Asylantragstellung noch nicht vorhersehbar gewesen und man habe damals darauf vertrauen können, das Asylgesuch ohne Rechtsnachteile auch noch später anbringen zu können. Wie bereits dargelegt, hat das Bundesverwaltungsgericht in der erwähnten Entscheidung ausdrücklich hervorgehoben, dass von einem gewissenhaften Asylsuchenden auch ohne entsprechende, durch das Gesetz oder die Rechtsprechung vorgegebene Maßstäbe zu verlangen sei, dass er sich unmittelbar nach der Geburt des Kindes über dessen Rechtsstellung Klarheit verschaffe und den erforderlichen Antrag unverzüglich stelle. Den von dem Kläger zu 7. beanspruchten Vertrauensschutz für Kinder, die vor dem Ergehen der erwähnten Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Deutschland geboren worden sind, besteht folglich nicht. Der Kläger zu 7. kann auch nicht aus Gründen, die in seiner eigenen Person begründet wären, selbst eine Anerkennung als politisch Verfolgter nach Art. 16 a Abs. 1 GG beanspruchen. Ein solcher Anspruch scheitert bereits daran, dass es zum maßgeblichen Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung in Afghanistan auf absehbare Zeit hinaus an einer staatlichen oder quasi-staatlichen Gewalt als Voraussetzung für die Annahme einer politischen Verfolgung im Sinne des Asylgrundrechts fehlt. Eine politische Verfolgung im Sinne des Asylgrundrechts liegt dann vor, wenn dem Einzelnen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung, seine Volkszugehörigkeit oder andere für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden, die ihn in ihrer Intensität aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen (BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juli 1989 -- 2 BvR 502, 1000, 961/86 --, BVerfGE 80, 315, 334 f. und vom 11. Mai 1993 -- 2 BvR 1989/92, 55, 250/93 -- InfAuslR 1993, 310, 312). Politische Verfolgung ist grundsätzlich staatliche Verfolgung. Staaten stellen in sich befriedete Einheiten dar, die nach innen alle Gegensätze, Konflikte und Auseinandersetzungen durch eine übergreifende Ordnung in der Weise relativieren, dass diese unterhalb der Stufe der Gewaltsamkeit verbleiben und die Existenzmöglichkeit des Einzelnen nicht in Frage stellen, insgesamt also die Friedensordnung nicht aufheben (BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989 -- 2 BvR 502/86 u. a. --, a.a.O., S. 334). Zur Erfüllung dieser Friedensfunktion bedarf es -- als zentrales Merkmal des Staates -- einer das prinzipielle Gewaltmonopol sichernden organisierten Herrschaftsmacht, die auf einem begrenzten Territorium über eine sich als Schicksalsgemeinschaft verstehende Bevölkerung effektiv und dauerhaft ausgeübt wird (BVerwG, Urteil vom 6. August 1996 -- BVerwG 9 C 172.95 --, BVerwGE 101, 328 = Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 190). Verliert der Staat -- wie regelmäßig in Bürgerkriegsgebieten -- die Fähigkeit, seine Gebietsgewalt im Sinne einer überlegenen Herrschaftsmacht auszuüben, endet seine asylrechtliche Verantwortlichkeit. Politische Verfolgung im Sinne des Asylgrundrechts kann dann gegebenenfalls von staatsähnlichen Organisationen ausgehen, die den Staat aus dem betreffenden Gebiet verdrängt haben oder denen dieser das Feld überlassen hat und die ihn daher insoweit ersetzen. Quasistaatlich ist eine Gebietsgewalt allerdings nur dann, wenn sie auf einer staatsähnlich organisierten, effektiven und stabilisierten Herrschaftsmacht beruht. Effektivität und Stabilität erfordern eine gewisse Stetigkeit und Dauerhaftigkeit der Herrschaft, verkörpert vorrangig in der Durchsetzungsfähigkeit und Dauerhaftigkeit des geschaffenen Machtapparates (BVerwG, Urteil vom 6. August 1996 -- BVerwG 9 C 172.95 --, a.a.O.). Bei andauerndem Bürgerkrieg sind die Effektivität und Stabilität regionaler Herrschaftsorganisationen besonders vorsichtig zu bewerten. Die durch den Bürgerkrieg entstandenen Machtgebilde müssen voraussichtlich von Dauer und Vorläufer neuer oder erneuerter staatlicher Strukturen sein. Damit ist nur zu rechnen, wenn die Bürgerkriegsparteien nicht mehr unter Einsatz militärischer Mittel mit der Absicht, den Gegner zu vernichten, und mit Aussicht auf Erfolg um die Macht im ganzen Bürgerkriegsgebiet kämpfen, die Fronten also über längere Zeit stabil sind und allenfalls in Randbereichen noch gekämpft wird, im Übrigen aber eine dauerhafte nichtmilitärische Lösung zu erwarten ist. Ist demgegenüber jederzeit und überall mit dem Ausbruch die Herrschaftsgewalt dieser regionalen Machthaber grundlegend in Frage stellender bewaffneter Auseinandersetzungen zu rechnen, kann sich eine dauerhafte territoriale Herrschaftsgewalt nicht etablieren (BVerwG, Urteile vom 15. April 1997 -- BVerwG 9 C 15.96 --, NVwZ 1997, 1131, vom 4. November 1997 -- BVerwG 9 C 34.96 --, Buchholz 402.25 § 1 Nr. 197, und vom 19. Mai 1998 -- BVerwG 9 C 5.98 --, AuAS 1998, 224). Die vorgenannten Anforderungen an die Annahme einer staatlichen oder quasi-staatlichen Ordnung als grundlegende Voraussetzung für die Gewährung asylrechtlichen Schutzes, an denen der Senat trotz der mit verfassungsrechtlichen Gründen untermauerten Kritik des Klägers auch nach nochmaliger Überprüfung festhält, sind in Afghanistan derzeit und auf absehbare Zeit hinaus nicht erfüllt. Der seit nunmehr 20 Jahren anhaltende und noch nicht beendete Bürgerkrieg hat bislang die Herausbildung einer staatlichen Herrschaftsmacht mit der Fähigkeit zur Ausübung territorialer Gebietsgewalt in ganz Afghanistan verhindert. Auch ein staatsähnliches Machtgebilde, das auf der Grundlage einer ausreichend dauerhaften, stetigen und unangefochtenen Herrschaftsausübung als Vorläufer einer den Bürgerkrieg überdauernden neuen staatlichen Ordnung erschiene, hat aufgrund der mit dem Bürgerkrieg einhergehenden wechselvollen Entwicklung nicht entstehen können. Diese Entwicklung hat eine nach wie vor äußerst instabile Lage hinterlassen, die jederzeit zu einer grundlegenden Veränderung oder Verschiebung der derzeitigen Machtverhältnisse im Lande führen kann. Im Hinblick hierauf kann auch für die absehbare Zukunft nicht von der Ausübung staatlicher oder quasi-staatlicher Macht in Afghanistan ausgegangen werden. Eine den afghanischen Staat repräsentierende Herrschaftsgewalt besteht seit dem Sturz der letzten kommunistisch geführten Regierung unter Staatspräsident Nadschibullah im April 1992 nicht mehr. Zwar ist aus dem Machtkampf, der seither zwischen den aus dem afghanischen Bürgerkrieg hervorgegangenen Herrschern und Organisationen ausgetragen wird, die Taliban-Bewegung als -- derzeit -- bei weitem dominierende und beherrschende Kraft hervorgegangen, die den weitaus größten Teil des afghanischen Staatsgebietes unter ihre Kontrolle gebracht hat. Gebietsgewalt im ganzen Land als Voraussetzung für die Ausübung staatlicher Macht in Afghanistan haben die Taliban indessen (noch) nicht erlangt. Es ist derzeit auch nicht absehbar, ob und wann dieser Organisation eine solche staatliche Herrschaftsgewalt erwachsen wird. Die Taliban-Miliz, die von radikal-islamischen Paschtunen, ehemaligen Schülern von Koranschulen in afghanischen Flüchtlingslagern in Pakistan, als Gegengewicht zu den nach dem Sturz der letzten kommunistisch geführten Regierung in Afghanistan herrschenden Personen und Gruppen gebildet wurde, griff zum ersten Mal Ende 1994 in das militärische Geschehen in Afghanistan ein. Das Land war zu dieser Zeit als Folge der bereits unmittelbar nach dem Sieg über das kommunistische Regime einsetzenden Auseinandersetzungen zwischen den verschiedenen Widerstandsgruppen in zahlreiche Macht- und Einflusszonen ehemaliger Mudjaheddin-Kommandanten, Clanführern und sonstiger regionaler und örtlicher Machthaber zerfallen, ohne dass die im Zuge der Machtübernahme durch die Mudjaheddin im April 1992 gebildete Übergangsregierung unter Staatspräsident Burhanuddin Rabbani zur Durchsetzung des von ihr geltend gemachten Machtanspruchs für ganz Afghanistan in der Lage gewesen wäre (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 21. Februar 1995 (Stand: Januar 1995); Dr. Mostafa Danesch, Gutachten für das Verwaltungsgericht Karlsruhe vom 28. März 1995; Deutsches Orient-Institut, Gutachten für das Verwaltungsgericht Gießen vom 12. Mai 1995). In dieser Lage gelang es den Taliban von Pakistan aus zunächst Kandahar und dann in rascher Folge die südlichen und südwestlichen Provinzen zu erobern, in denen ihnen wegen der relativ dünnen Besiedlung dieser Regionen, der dort besonders starken Machtzersplitterung und wegen des Bedürfnisses der Bevölkerung nach Beendigung der chaotischen Zustände kaum Widerstand entgegengesetzt wurde (vgl. Deutsches Orient-Institut, Gutachten für das Verwaltungsgericht Hannover vom 12. Juni 1995). Im September 1995 fielen auch die bis dahin von dem früheren Mudjaheddin-Kommandanten Ismail Khan beherrschten Westprovinzen an die Taliban (Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 6. September 1995). Bemühungen der Taliban, danach auch die Hauptstadt Kabul einzunehmen und hierdurch Zugang zu den nördlichen Landesteilen zu erlangen, blieben zunächst erfolglos. Die Hauptstadt gehörte damals neben einigen Provinzen im Nordosten Afghanistans zu dem der Regierung Rabbani verbliebenen Machtbereich. Die übrigen Nordprovinzen standen unter der Herrschaft einer aus verschiedenen Machthabern und Gruppierungen gebildeten Allianz unter Führung des usbekischen Generals Dostum. Unabhängige kleinere Machtbereiche bestanden daneben im Osten und in Zentralafghanistan (vgl. zum Vorstehenden: Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 2. November 1995 (Stand: Oktober 1995)). Erst eine Mitte 1996 eingeleitete Offensive der Taliban führte nach Einmarsch in die neutralen Provinzen im Osten Afghanistans zur Eroberung Kabuls am 27. September 1996 (Frankfurter Rundschau vom 26. September 1996; Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 28. September 1998). Danach erfolgende Vorstöße der Taliban nach Norden führten zum Gewinn weiterer strategisch wichtiger Gebiete, unter anderem zur Besetzung des Salang-Tunnels, dem Zugang zu den von der Nordallianz gehaltenen Nordprovinzen (Süddeutsche Zeitung vom 30. September 1996; Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 1. Oktober 1996). Angesichts der zunehmenden Bedrohung ihrer Machtbereiche schlossen sich General Dostum und die bis dahin mit ihm verfeindete Regierung Rabbani zu einer militärischen Allianz zusammen (Neue Zürcher Zeitung und die Welt jeweils vom 9. Oktober 1996). Gegenoffensiven dieser Allianz zeitigten nur begrenzte Erfolge. Insbesondere misslang der Versuch, durch Einnahme des Stützpunktes Baghram im Norden Kabuls den Weg zur Rückeroberung der Hauptstadt freizumachen (Süddeutsche Zeitung vom 15. 16, 21. und 22. Oktober 1996). Baghram ging Anfang 1997 durch einen Vorstoß der Taliban verloren, die hierdurch weitere Geländegewinne vor allem in den Provinzen Parwan und Kapisa verbuchten (dpa-Meldungen vom 16. Januar, 2. Februar und 24. Februar 1997; Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 22. Januar 1997; Neue Zürcher Zeitung vom 24. Januar 1997). Eine für die weitere Entwicklung entscheidende Schwächung der Anti-Taliban-Allianz wurde Ende Mai 1997 durch den unerwarteten Wechsel des wichtigsten verbündeten General Dostums, Malik Pahlewans, zu den Taliban herbeigeführt, der das Auseinanderbrechen der Nordallianz bedeutete (vgl. Frankfurter Rundschau vom 26. Mai 1997). Die Taliban drangen in die durch Truppen Dostums gehaltenen Nordprovinzen und am 24. Mai 1997 mit Unterstützung von Kämpfern Malik Pahlewans in Mazar-e-Sharif ein und eroberten die Stadt nach kurzem Kampf mit den dort stationierten Einheiten General Dostums. Dieser flüchtete am gleichen Tag in die Türkei (Frankfurter Rundschau, Frankfurter Allgemeine Zeitung, Neue Zürcher Zeitung, jeweils vom 26. Mai 1997), kehrte aber im September 1997 wieder aus seinem Exil zurück (Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 25. September 1997). Es folgten weitere Geländegewinne der Taliban in den Provinzen Bamiyan, Baghlan und Takhar (dpa-Meldungen vom 26. und 27. Mai 1997; Frankfurter Rundschau vom 28. Mai 1997). Durch die Eroberung der strategisch wichtigen Stadt Khinjan nördlich des Salang-Passes wurde die letzte Verbindung zwischen den von Shah Massud befehligten Truppen der früheren afghanischen Regierung und den mit ihr verbündeten Schiiten unterbrochen (dpa-Meldung vom 26. Mai 1997). Die Taliban beherrschten zu diesem Zeitpunkt mit ihren Verbündeten 30 der 32 afghanischen Provinzen und standen kurz vor der Übernahme der Macht in ganz Afghanistan (Frankfurter Rundschau vom 28. Mai 1997). Die Eroberung der noch nicht ihrer Herrschaft unterstehenden Gebiete gelang den Taliban in der Folgezeit indessen trotz der militärischen Schwäche und Isolierung ihrer Gegner nicht. Bei ihrem Bemühen, auch die verbleibenden Provinzen im Machtbereich einzuverleiben, erlitten sie vielmehr, ebenso wie bei den Bestrebungen, ihre Herrschaft in den eroberten Gebieten zu festigen, unerwartet schwere Rückschläge. Mazar-e-Sharif ging nach erneutem Seitenwechsel von Malik Pahlewan bereits wenige Tage später wieder verloren (Neue Zürcher Zeitung vom 29. Mai 1997; Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 30. Mai 1997). Mehrere Provinzen im Nordwesten mussten nach gegnerischen Vorstößen geräumt werden (Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 31. Mai 1997). Truppen Shah Massuds gelangten nach schweren Kämpfen mit den Taliban bis 40 km vor Kabul (Frankfurter Allgemeine Zeitung und Die Welt, jeweils vom 31. Mai 1997). Die Taliban erlitten als Folge dieser Kampfhandlungen schwere Verluste und konnten zunächst Teile ihrer Streitkräfte, die in der Provinz Baghlan eingekesselt worden waren, nicht entsetzen (Neue Zürcher Zeitung vom 7. Juni 1997; Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 9. Juni 1997). Nach Festigung ihrer Rückzugsstellungen eröffneten die Taliban kurze Zeit später ein erneute Offensive, ohne sich hierdurch allerdings gegenüber den gegnerischen Kräften im Norden entscheidend durchsetzen zu können. Die in der Provinz Baghlan eingeschlossenen Taliban-Kämpfer rückten auf Kunduz vor und eroberten -- offenbar mit Hilfe übergelaufener Kommandanten der Nordallianz -- den größten Teil der Provinz (Frankfurter Rundschau vom 20. Juni 1997, Neue Zürcher Zeitung vom 21. Juni 1997). Anfang September 1997 drangen Taliban-Einheiten erneut auf Mazar-e-Sharif vor, wurden von dort allerdings einige Tage später erneut vertrieben (Neue Zürcher Zeitung vom 10. und 11. September 1997). Auch die eroberten Gebiete in der Provinz Kunduz mussten nach Verlusten teilweise wieder geräumt werden. Teile der geschlagenen Taliban-Truppen zogen sich in die Stadt Kunduz zurück und verschanzten sich dort mit Unterstützung der in diesem Gebiet beheimateten paschtunischen Bevölkerung (Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 25. September 1997; Neue Zürcher Zeitung vom 1. Oktober 1997). Zur gleichen Zeit verbuchten die Streitkräfte Shah Massuds Geländegewinne im Raum Kabul (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 30. September 1997 (Stand: September 1997); Die Welt vom 15. Oktober 1997). In den östlichen Provinzen Kunar und Nanghahar mussten sich die Taliban Aufständen von rebellierenden Teilen der Bevölkerung erwehren (amnesty international, Auskunft vom 9. Dezember 1997 an den Senat). In der Folgezeit stagnierte der zwischen den Taliban und der Nordallianz ausgetragene Bürgerkrieg bei andauernden, von beiden Seiten auch durch Raketen- und Luftangriffe geführten Kämpfen entlang einer etwa 30 km nördlich von Kabul verlaufenen Frontlinie sowie in der Grenzregion zu den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis sowie im Umkreis der nordöstlichen Taliban-Enklave Kunduz (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 16. Juni 1998 (Stand: Juni 1998); vgl. zum Ganzen bereits Urteil des Senats vom 26. Januar 1998 -- 13 UE 2978/96.A --). Einen militärischen Durchbruch erzielten die Taliban mit einem im Juli 1998 eingeleiteten erneuten Vorstoß im Norden. Am 12. Juli 1998 überrannten Taliban-Einheiten die Provinz Faryab mit der als Hochburg von General Dostum geltenden Hauptstadt Maimana (Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 13. Juli und 21. Juli 1998). Von dort marschierten sie auf Mazar-e-Sharif zu, das zugleich von Taliban-Kämpfern, die aus der Provinz Kunduz heranrückten, bedroht wurde (Frankfurter Rundschau vom 5. August 1998). Führende Vertreter der Nordallianz, darunter Burharnuddin Rabbani, setzten sich nach Taloquan in der Provinz Takhar ab (Frankfurter Rundschau vom 5. August 1998). Am 10. August 1998 fiel Mazar-e-Sharif nach schweren Kämpfen an die Taliban (Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 10. und 11. August 1998; Süddeutsche Zeitung vom 10. August 1998). Bei und nach der Einnahme Mazar-e-Sharifs verübten die Taliban -- offenbar als Vergeltung für die Tötung zahlreicher ihrer Kämpfer bei der fehlgeschlagenen Eroberung Mazar-e-Sharifs im Mai 1997 -- ein Massaker an der Zivilbevölkerung, dem tausende Personen, vor allem Angehörige der schiitischen Hazaras, zum Opfer fielen (Frankfurter Rundschau vom 5. September, 11. September und 25. September 1998). Bereits einige Tage später wurde die Führung der Nordallianz zur erneuten Flucht in die Provinz Badakhshan gezwungen, als Taliban die östliche Front im Bezirk Bangi durchbrachen und Taloquan ohne großen Widerstand eroberten (Neue Zürcher Zeitung vom 12. August 1998). Danach rückten die Taliban auf die von der schiitischen Hezb-e-Wahdat gehaltene Bamiyan-Region vor, die sie am 14. September 1998 eroberten (Süddeutsche Zeitung vom 2. September 1998; Frankfurter Rundschau vom 15. September 1998). Die Taliban beherrschten zu diesem Zeitpunkt über 90 % des afghanischen Staatsgebietes (Frankfurter Rundschau vom 15. September 1998). Als einziger ernsthafter Gegner ist den Taliban seither nur noch Shah Massud verblieben, der von seinem Rückzugsgebiet im Panjir-Tal und den unzugänglichen Gebirgsregionen im Nordosten Gegenangriffe führt, von denen auch Kabul und die dortige Zivilbevölkerung betroffen wird (vgl. Neue Zürcher Zeitung vom 19. September 1998; Frankfurter Rundschau vom 21. September 1998). Einen Erfolg verbuchten die Truppen Shah Massuds hierbei Mitte Oktober 1998, als sie den Taliban die von diesem eroberte Provinz Takhar wieder entrissen und einen Vorstoß auf Kunduz unternahmen (Frankfurter Rundschau vom 19. Oktober 1998). Ungeachtet der den Taliban durch die dargestellte Entwicklung zugewachsenen Vorherrschaft über den weitaus größten Teil des afghanischen Staatsgebietes üben sie keine staatliche Macht im Lande aus. Anders als bei bestehenden und anerkannten Staaten, bei denen die fehlende Kontrolle über bestimmte Gebietsteile oder der partielle Verlust der Gebietsgewalt an feindliche Organisationen die Staatlichkeit der Machtausübung unberührt lässt, kann nach dem Zusammenbruch einer staatlichen Ordnung ein neues Staatswesen nur auf der Grundlage einer im ganzen Land prinzipiell respektierten und unangefochtenen Gebietsgewalt entstehen. Nur auf dieser Basis kann sich ein auf Dauer angelegter, durchsetzungsfähiger Machtapparat als notwendige Voraussetzung einer stabilisierten und effektiven und damit staatlichen Herrschaftsmacht herausbilden. Ein durch prinzipielle Anerkennung und Beachtung getragenes staatliches Gewaltmonopol bedarf dabei grundsätzlich einer friedlichen Übereinkunft zwischen den führenden Personen und Organisationen des Landes. Solange dagegen nach dem Zusammenbrechen der früheren staatlichen Ordnung noch in einem anhaltenden Bürgerkrieg zwischen verschiedenen regionalen Machthabern um die Vorherrschaft gekämpft wird, kann eine neue Staatsgewalt nicht entstehen. Dies gilt auch dann, wenn sich ein Machthaber bereits in einem Großteil des Landes behauptet hat, aber von dem von ihm noch nicht beherrschten Territorium aus weiterhin von gegnerischen Mächten nachhaltig und effektiv bekämpft wird. Als neue staatliche Gewalt kann sich ein Machthaber, der sich bei den Bürgerkriegsauseinandersetzungen als beherrschende Kraft erwiesen hat, vielmehr erst dann etablieren, wenn es ihm gelungen ist, sich gegenüber seinen Gegnern endgültig militärisch durchzusetzen und eine im ganzen Land prinzipiell beachtete Herrschaftsmacht zu errichten. Staatliche Gewalt wächst den betreffenden Personen oder Organisationen nach Erlangung der Oberhoheit im gesamten Staatsgebiet darüber hinaus erst dann zu, wenn sie dazu in der Lage sind, die errungene Machtposition auch über längere Zeit zu behaupten. Die Ausübung staatlicher Gewalt ist, wie bereits mehrfach erwähnt, nur auf der Grundlage einer organisierten, effektiven und stabilisierten territorialen Herrschaftsmacht möglich. Die hierfür erforderliche prinzipielle Durchsetzungsfähigkeit und Dauerhaftigkeit des geschaffenen Machtapparates nach innen und außen ist aber grundlegend in Frage gestellt, solange es im Innern jederzeit zu Aufständen oder von Außen zu Übergriffen feindlicher Mächte kommen kann, durch die die Machtbasis der Herrschenden gefährdet oder grundlegend erschüttert werden kann. Bei Fortdauer solcher inneren und äußeren Bedrohungen ist folglich die für die Ausübung staatlicher Gewalt erforderliche Stabilität und Dauerhaftigkeit (noch) nicht gegeben (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Urteil vom 4. November 1997, a.a.O. sowie Urteil des Senats vom 16. November 1998 -- 9 UE 3908/96.A). Unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze ist derzeit und auf absehbare Zeit hinaus nicht von der Existenz eines Staates in Afghanistan auszugehen. Die Bildung einer neuen afghanischen Regierung auf der Basis einer friedlichen Einigung der derzeit um die Macht im Land kämpfenden Machthaber ist -- nach wie vor -- in hohem Maße unwahrscheinlich. Die Konfliktparteien suchen weiterhin allein nach einer militärischen Lösung, ohne sich durch die Appelle der internationalen Gemeinschaft und die Warnungen der Nachbarstaaten beeindrucken zu lassen. Die vielfältigen Bemühungen, die Bürgerkriegsgegner in Afghanistan zu einer friedlichen Beilegung ihres Streites zu bewegen, sind bislang am Ausschließlichkeitsanspruch beider Seiten gescheitert. Während die Taliban ihre spezifische Form eines islamischen Regimes auf ganz Afghanistan ausdehnen wollen, erstreben ihre Bürgerkriegsgegner die Vertreibung der Taliban aus Kabul und eine künftige Beteiligung an der Macht im Lande (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 16. Juni 1998 (Stand: Juni 1998)). Zuletzt haben sich auch die Hoffnungen nicht erfüllt, die mit dem auf Initiative der Vereinten Nationen zustande gekommenen Übereinkommen zwischen den afghanischen Bürgerkriegsparteien am 14. März 1999 in der turkmenischen Hauptstadt Aschchabat verbunden waren. Obwohl bei diesem Übereinkommen die Bildung einer gemeinsamen Regierung auf der Basis weiterer gemeinsamer Gespräche vereinbart worden war, kam es bereits wenige Tage nach der Übereinkunft zu neuen schweren Kämpfen zwischen den Bürgerkriegsparteien, an denen sich die beiden Bürgerkriegskontrahenten gegenseitig die Schuld gaben (Neue Zürcher Zeitung vom 22. März 1999 und vom 19. April 1999). Aufforderungen des UN-Sicherheitsrates an die Taliban und ihre Gegner, umgehend wieder an den Verhandlungstisch zurückzukehren (vgl. dpa-Meldung vom 19. April 1999), haben bislang zu keinerlei Wiederannäherung zwischen den Bürgerkriegsparteien geführt. Damit haben sich die Vorbehalte bestätigt, die sowohl in Pakistan als auch in Afghanistan kurz nach dem Zustandekommen des Übereinkommens geäußert wurden (Frankfurter Rundschau vom 16. März 1999). Auch eine endgültige militärische Entscheidung ist im afghanischen Bürgerkrieg noch nicht gefallen. Die Eroberung der restlichen, noch von den gegnerischen Truppen unter dem Oberbefehl von Shah Massud gehaltenen Regionen ist den Taliban bisher nicht gelungen. Die fehlende Kontrolle über diese Gebiete kann, was die Staatlichkeit der Machtausübung durch die Taliban anbelangt, nicht etwa deshalb außer Betracht gelassen werden, weil es sich bei diesen Territorien um gänzlich unbedeutende Gebiete handeln würde, deren Beherrschung für die Ausübung prinzipieller Gebietsgewalt letztlich ohne Belang wäre. Ebensowenig können die gegen die Taliban kämpfenden Einheiten unter Shah Massud wegen der Niederlagen der Nordallianz in der zurückliegenden Zeit und in Anbetracht der derzeitigen Übermacht der Taliban als militärische Größe einfach vernachlässigt werden. Bei den noch nicht den Machtbereich der Taliban zugehörenden, teilweise schwer zugänglichen Gebieten vor allem in der Provinz Badakhsan handelt es sich, wie bereits erwähnt, um das Rückzugs- und Kerngebiet der Tadschiken und deren Oberbefehlshaber Shah Massud, der dort erheblichen Rückhalt besitzt. Dass der Bürgerkriegsgegner der Taliban militärisch noch nicht ausgeschaltet ist, sondern im Gegenteil weiterhin zu effektiver Gegenwehr fähig ist, belegen die von den Truppen Shah Massuds in jüngster Zeit geführten Angriffe, insbesondere die Raketenüberfälle auf die Hauptstadt Kabul die zu zahlreichen Toten unter der Zivilbevölkerung führten (Neue Zürcher Zeitung vom 19. August 1998, Frankfurter Rundschau vom 21. September 1998), insbesondere aber die Rückeroberung von Teilen der Provinzen Takhar und Kunduz Ende 1998 durch Einheiten Shah Massuds (Neue Zürcher Zeitung vom 22. Dezember 1998). Hierbei ist von erheblicher Bedeutung, dass von Shah Massud und seinen Streitkräften weiterhin das bis auf 40 km an die Hauptstadt Kabul heranreichende Pandjir-Tal sowie der in der Nähe der Hauptstadt gelegene strategisch bedeutsam Militärflughafen Bagram gehalten werden, von denen aus wirksame militärische Schläge gegen die Hauptstadt geführt werden können (vgl. Frankfurter Rundschau vom 11. August 1998, Neue Zürcher Zeitung vom 13. August 1998). Überdies wird auch der für den Zugang zu den restlichen Territorien bedeutsame Salang-Pass weiterhin durch den Bürgerkriegsgegner der Taliban kontrolliert, ohne dass wegen der erfolgten Sprengung der zum Salang führenden Passstraßen durch die Taliban-Gegner (vgl. Süddeutsche Zeitung vom 14. August 1998) eine rasche Einnahme des Passes zu erwarten ist. Darüber hinaus bestehen auch keine Hinweise auf eine akute Gefährdung der Machtposition Shah Massuds von innen durch den Abfall mit ihm verbündeter Kommandanten. So wurde eine im August 1998 angezettelte Rebellion von 130 zuvor zu den Taliban übergelaufenen Soldaten in der Stadt Shugnan erfolgreich niedergeschlagen (Neue Zürcher Zeitung vom 19. August 1998). Auch Anwerbeversuche der Taliban gegenüber Massud-Kommandeuren (vgl. Frankfurter Rundschau vom 11. August 1998) haben bisher offensichtlich zu keinem Erfolg geführt. Weiterhin darf der Siegeszug der Taliban im Norden nicht darüber hinwegtäuschen, dass die raschen Geländegewinne oftmals nicht Resultat militärischer Eroberungen, sondern das Ergebnis von Seitenwechseln örtlicher Kommandanten sind (Neue Zürcher Zeitung vom 12. und 13. August 1998). Bei diesen Kommandanten handelt es sich aber zumeist nicht um Paschtunen, sondern vorwiegend um Usbeken und Tadschiken, denen überdies als Preis für ihren Übertritt die Beibehaltung ihrer Befehlsgewalt garantiert werden muss (Neue Zürcher Zeitung vom 13. August 1998). Die Verlässlichkeit dieser Bündnispartner ist deshalb erheblich in Zweifel zu ziehen. Dass es bei dem Fehlen einer gemeinsamen Volks- und Clanzugehörigkeit leicht zur Abkehr von den bisherigen Verbündeten und zu unvorhergesehenen und einschneidenden militärischen Entwicklungen kommen kann, zeigen die Vorgänge im Mai 1997, als der usbekische Kommandant Malik Pahlewan sich bereits kurz nach seinem Übertritt zu den Taliban wieder gegen sie wandte und die Taliban mit seinen früheren Alliierten aus Mazar-e-Sharif vertrieb. Auch die Rückeroberung von Gebieten in den Provinzen Takhar und Kunduz durch Shah Massud Ende 1998 soll nach Zeitungsberichten darauf zurückzuführen sein, dass einige Kommandanten in diesen Regionen sich wieder auf die Seite der Nordallianz stellten (Neue Zürcher Zeitung vom 22. Dezember 1998). Ein entscheidender militärischer Unsicherheitsfaktor bedeutet für die Taliban darüber hinaus die fehlende Kontrolle über den Salang-Pass. Ohne diesen Zugangsweg sind sie vorläufig für die Versorgung und Verstärkung ihrer Truppen auf die Route über Herat im Westen Afghanistans angewiesen. Dieser Nachschubweg ist überdies äußerst anfällig, weil der Verkehr auf diesem Weg von den Gebirgspässen des Salang leicht gestört werden kann. Bereits im Krieg gegen die sowjetischen Truppen hatte Shah Massud diesen Standortvorteil wirksam genutzt und damit seinen legendären Ruf begründet. Ohne die Einnahme des Salang-Passes wird den Taliban eine Konsolidierung ihrer Geländegewinne im Norden deshalb auf längere Sicht nicht möglich sein (vgl. Neue Zürcher Zeitung vom 13. August 1998). Ungeachtet dieser gegen einen baldigen Sieg der Taliban über die Streitkräfte Shah Massuds sprechenden Gesichtspunkte erscheint eine baldige Niederwerfung des Bürgerkriegsgegners und damit eine Eroberung auch der restlichen Regionen im Nordosten durch die Taliban andererseits aber auch nicht gänzlich ausgeschlossen. Es ist zu berücksichtigen, dass sich die militärische Lage Shah Massuds und seiner Truppen durch den Verlust nahezu aller Zentren und strategisch wichtiger Punkte und Nachschubwege erheblich verschlechtert hat. Zugleich hat der Eroberungsfeldzug der Taliban für Shah Massud zumindest auf längere Sicht die Gefahr des Abfalls wichtiger Verbündeter vergrößert. All dies kann -- obgleich hierfür derzeit greifbare Anzeichen fehlen -- zu einer Entwicklung führen, die den Taliban einen raschen Einmarsch in den Nordosten Afghanistans ermöglicht. Aber selbst durch die Eroberung der derzeit noch von den gegnerischen Truppen besetzten Gebiete Afghanistans würden die Taliban indessen nicht gleichsam automatisch zur neuen staatlichen Gewalt im Lande aufsteigen. Die zur Behauptung ihrer Machtstellung und zur effektiven Durchsetzung ihres Hoheitsanspruchs erforderliche Stabilität ist nämlich für die Taliban -- jedenfalls aus derzeitiger Sicht -- aufgrund fortwährender innerer und in jüngerer Zeit neu hinzugekommener äußerer Gefahren erheblich in Frage gestellt. Gefahren im Innern können den Taliban auch im Falle einer militärischen Kontrolle des gesamten afghanischen Staatsgebietes zunächst durch die fehlende ethnische Basis im Norden des Landes erwachsen. Während den Taliban die Stabilisierung ihrer Herrschaft im Süden und Südwesten Afghanistans wesentlich dadurch erleichtert wurde, dass diese -- im Übrigen relativ dünn besiedelten Gebiete -- vorwiegend von Paschtunen bevölkert sind, werden sie bei der Konsolidierung ihrer Eroberungen im Norden des Landes mit überwiegend usbekischer und tadschikischer Bevölkerung vor ungleich größere Probleme gestellt. Diese Volksgruppen begegnen den paschtunischen Taliban wegen der ethnischen Gegensätze und den radikalen religiösen Vorstellungen der Taliban mit Misstrauen und Ablehnung (vgl. Neue Zürcher Zeitung vom 12. August 1998; Die Welt vom 13. August 1998; Süddeutsche Zeitung vom 13. August 1998; Frankfurter Rundschau vom 5. September 1998). Mit besonderer Feindseligkeit wird den Taliban -- auch aufgrund der zu den ethnischen Differenzen hinzutretenden religiösen Unterschieden -- von den in Zentralafghanistan beheimateten schiitischen Hazaras begegnet (Neue Zürcher Zeitung vom 13. August 1998). Diese Feindschaft dürfte sich durch die Tötung zahlreicher Personen dieser Volksgemeinschaft durch die Taliban in Mazar-e-Sharif noch wesentlich vertieft haben. Durch diese ethnischen und religiösen Gegensätze besteht die Gefahr auch größerer Aufstände und Erhebungen, deren sich die Taliban bereits jetzt in verschiedenen Teilen des Landes erwehren müssen (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 16. Juni 1998 (Stand: Juni 1998)). Dieser Gefahr würden die Taliban schwerlich durch die Ansiedlung weiterer Paschtunen im Nordteil Afghanistans zusätzlich zu den bisher dort nur in "ethnischen Inseln" lebenden Angehörigen dieser Volksgruppe begegnen können. Derartige Versuche einer Verbreiterung ihrer ethnischen Basis würden die Taliban zwangsläufig in scharfen Konflikt mit den einflussreichen Clanführern im Norden bringen, auf deren Zustimmung auch die Taliban zur Aufrechterhaltung ihrer Herrschaft angewiesen sein werden (vgl. Neue Zürcher Zeitung vom 13. August 1998; Frankfurter Rundschau vom 5. September 1998). Dass die Taliban noch keine Festigung ihrer Herrschaftsbasis im Norden erreicht haben, zeigen die Vorgänge im Oktober 1998, als Teile der Provinzen Takhar und Kunduz durch einen erneuten Seitenwechsel örtlicher Kommandanten wieder verloren gingen (Neue Zürcher Zeitung vom 22. Dezember 1998). Eine dauerhafte Konsolidierung ihrer Macht könnte den Taliban nur bei Beteiligung aller relevanten ethnischen und religiösen Gruppen und vor allem nur bei einer Verbesserung der katastrophalen Lebensbedingungen der Zivilbevölkerung gelingen (Neue Zürcher Zeitung vom 12. Mai 1998; Süddeutsche Zeitung vom 13. August 1998). Dass die Taliban hierzu bereit und in der Lage sein könnten, ist nach den bisherigen Erfahrungen allerdings nahezu auszuschließen. Ansätze für einen Ausgleich mit den anderen Volksgruppen oder Bestrebungen zum ökonomischen Aufbau des weitgehend zerstörten Landes sind bisher nicht einmal in Ansätzen erkennbar. Die Taliban verfolgen vielmehr ausschließlich ihre militärischen Ziele und setzen im Übrigen -- dem Vorgehen einer Besatzungsmacht vergleichbar -- ihre radikalen religiösen und sittlichen Vorstellungen bei der Bevölkerung vor allem in den eroberten Gebieten im Norden und in der Hauptstadt Kabul unnachsichtig durch. Programme oder auch nur Versuche, funktionierende staatliche Strukturen vor allem zum Zwecke der Versorgung der notleidenden Zivilbevölkerung aufzubauen, bestehen bisher nicht (vgl. Die Welt vom 24. Juli 1998; Frankfurter Rundschau vom 27. Juli 1998 und die Die Zeit vom 27. August 1998). Ein hinreichend dauerhafter Machterhalt der Taliban wird schließlich auch durch ihre eigene -- durchaus nicht gänzlich homogene -- Struktur in Frage gestellt. Auch innerhalb der die Taliban tragenden paschtunischen Volksgemeinschaft gibt es tiefgreifende, durch den Bürgerkrieg lediglich überdeckte Clan- und Familiengegensätze, die nach Beendigung der militärischen Auseinandersetzungen mit dem Bürgerkriegsgegner aufbrechen und zu neuen, möglicherweise wieder gewaltsam ausgetragenen Streitigkeiten führen können (vgl. Süddeutsche Zeitung vom 13. August 1998). Im Übrigen hat das rigide Vorgehen der Taliban, etwa bei zwangsweisen Rekrutierungen, selbst in ihren paschtunischen Kerngebieten mehrfach zu Widerständen und Ausschreitungen geführt, bei denen es sogar zu Opfern unter der Zivilbevölkerung gekommen ist (Neue Zürcher Zeitung vom 12. Mai 1998; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 16. Juni 1998 (Stand: Juni 1998)). Neben diesen Risiken im Innern ist den Taliban eine existentielle, zu den dargestellten inneren Risiken hinzutretende und diese verstärkende äußere Gefährdung durch einen schwerwiegenden Konflikt mit dem Iran erwachsen. Dieser Konflikt wurde durch das brutale Vorgehen der Taliban gegen die schiitische Minderheit im Zuge der Eroberung Mazar-e-Sharifs, vor allem aber durch das ungeklärte Schicksal von 10 dort akkreditierten iranischen Konsulatsbeamten ausgelöst. Diese Vorgänge riefen heftige Reaktionen des Iran hervor, die sich nach Bekanntwerden der Ermordung der Diplomaten zu massiven militärischen Drohungen ausweiteten. Die Diplomaten waren, zusammen mit 80 weiteren iranischen Staatsbürgern, den Taliban nach deren Einmarsch in Mazar-e-Sharif in die Hände gefallen und galten zunächst als vermisst (Frankfurter Rundschau vom 11. August 1998). Vorwürfe, die iranischen Diplomaten nach der Einnahme Mazar-e-Sharifs ermordet zu haben (vgl. Süddeutsche Zeitung vom 2. und 5. September 1998; Neue Zürcher Zeitung vom 4. September 1998), wurden von den Taliban zunächst bestritten (Süddeutsche Zeitung vom 2. September 1998, Neue Zürcher Zeitung vom 4. September 1998). Am 10. September 1998 wurde sodann von Taliban-Seite gemeldet, man habe die toten Diplomaten "gefunden" (Frankfurter Rundschau vom 11. September 1998). Taliban-Führer Mullah Mohammad Omar machte Abtrünnige für die Ermordung der Iraner verantwortlich und kündigte die Bestrafung der Schuldigen an (dpa-Meldung vom 13. September 1998; Frankfurter Rundschau vom 25. September 1998). Als Warnung an die Taliban hatte der Iran bereits am 1. September 1998 ein dreitägiges Manöver an der afghanischen Grenze durchgeführt, an dem nach offiziellen Angaben Bodentruppen in einer Stärke von 70.000 Mann und Einheiten der Luftwaffe teilnahmen. Im Gegenzug verlegten die Taliban 8.000 Kämpfer in die Grenzregion und verteilten Waffen an die Zivilbevölkerung (Frankfurter Rundschau vom 11. September 1998). Nach Bekanntwerden der Tötung der 10 Diplomaten in Mazar-e-Sharif durch die Taliban verlegte die iranische Regierung weitere 200.000 Mann an die Grenze und drohte den Taliban mit einem großen regionalen Konflikt, falls die Kampfhandlungen in Afghanistan nicht beendet würden (dpa-Meldung vom 13. September 1998; Frankfurter Rundschau vom 15. September 1998). Am 15. September 1998 versetzte der Iran seine Grenztruppen unter Verstärkung der dort stationierten Einheiten um mehrere 10.000 Mann in Alarmbereitschaft (Frankfurter Rundschau vom 18. September 1998). Am 23. September 1998 folgte ein weiteres Großmanöver an der Grenze zu Afghanistan mit einer Viertel Million Soldaten, das von iranischer Seite mit der Forderung nach Auslieferung der Mörder der iranischen Diplomaten verbunden wurde (Frankfurter Rundschau vom 25. September 1998). Die Taliban-Führung warf dem Iran im Gegenzug vor, sich in die inneren Angelegenheiten Afghanistans einzumischen, wies auf die Opfer der Taliban bei der Besetzung Mazar-e-Sharifs im Mai 1997 hin und behauptete, der Iran habe seinerseits 56 afghanische Flüchtlinge ermordet. Für den Fall einer militärischen Auseinandersetzung wurde der iranischen Regierung mit Angriffen auf die Zivilbevölkerung und mit einem "langen Krieg" gedroht (dpa-Meldung vom 18. September 1998; Frankfurter Rundschau vom 18. September 1998). Am 8. Oktober 1998 kam es schließlich zu einem kurzen Gefecht zwischen iranischen Elitetruppen und Taliban, bei dem es nach iranischen Meldungen zu schweren Verlusten unter den Taliban-Einheiten kam (Frankfurter Rundschau vom 9. Oktober 1998). Eine damit durchaus in greifbarer Nähe gerückte militärische Auseinandersetzung mit dem Iran mit der Gefahr einer Invasion des Nachbarlandes hätte für die Taliban auch im Falle einer vollständigen Kontrolle über das afghanische Staatsgebiet unabsehbare Folgen. Den weit überlegenen iranischen Truppen könnten die Taliban nichts entgegensetzten und liefen Gefahr, ihre Vorherrschaft in weiten Teilen Afghanistans wieder zu verlieren (Süddeutsche Zeitung vom 17. September 1998; Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 18. September 1998). Diese Gefährdung ist um so höher zu gewichten, als die Taliban als Folge ihrer Unterstützung des der Organisierung der Terroranschläge auf die amerikanischen Botschaften in Nairobi und Daressalam verdächtigten und im Machtgebiet der Taliban lebenden Osama bin Laden außenpolitisch zunehmend in die Isolation geraten sind. Saudi-Arabien, das die Taliban als einer von wenigen Staaten als rechtmäßige afghanische Regierung anerkannt hatte, rief seinen Vertreter aus Afghanistan zurück. Selbst Pakistan rückte von den Taliban ab und erklärte für den Fall eines bewaffneten Konfliktes mit dem Iran seine "strikte Neutralität" (Frankfurter Rundschau vom 25. September 1998). Trotz der zwischenzeitlichen Abschwächung des Konflikts mit dem Iran beinhaltet die anhaltende Massierung großer iranischer Truppenverbände an der Westgrenze Afghanistans für die Taliban ein erhebliches Gefährdungspotential, das überdies die Verlagerung von Einheiten der Taliban in die Westregionen erfordert und damit zu einer Schwächung ihrer militärischen Schlagkraft im Norden geführt hat. Damit sind aus gegenwärtiger Sicht die Bedingungen für eine ausreichende Konsolidierung der Macht als Voraussetzung für die Ausübung staatlicher Gewalt in Afghanistan auch für den angenommenen Fall einer Eroberung der restlichen Territorien des Landes durch die Taliban nicht erfüllt. Um ihnen eine solche staatliche Gewalt beimessen zu können, bedürfte es einer Überprüfung und Beobachtung, ob sie im Falle einer militärischen Kontrolle über das ganze Land in einer Weise zur Festigung ihrer Machtbasis in der Lage sind, die auf eine auf Dauer angelegte und prinzipiell unangefochtene Herrschaftsausübung schließen lässt. Aus den oben umfassend dargelegten Gründen üben die Taliban derzeit und auf absehbare Zeit hinaus auch keine staatsähnliche Macht in Afghanistan aus. Wie bereits oben ausgeführt wurde, bedarf es für die Annahme einer quasi-staatlichen Macht neben der Existenz einer staatsähnlichen Organisation auch der Feststellung, dass die an die Stelle des Staates getretene Herrschaftsgewalt ihre Macht über eine gewisse Dauer stetig und effektiv auszuüben vermag. In Bürgerkriegsgebieten wie in Afghanistan ist diese notwendige Effektivität und Stabilität regionaler Herrschaftsorganisationen grundsätzlich nicht gewährleistet. In derartigen Gebieten kann wegen der durch den Bürgerkrieg bedingten fortdauernden Gefahren für den Bestand der regionalen Machtgebilde eine staatsähnliche Gewalt als eine der Neubildung des Staates unmittelbar vorausgehende Vorstufe des Staatswesens nur entstehen, wenn der Bürgerkrieg gänzlich beendet oder bis auf Auseinandersetzungen in Randgebieten zum Stillstand gekommen ist und die Bürgerkriegsparteien unter Aufgabe ihrer Absicht zur Vernichtung ihres Gegners ernsthaft eine nicht militärische Lösung anstreben. Der Senat ist sich des Umstandes bewusst, dass unter diesen Voraussetzungen für den Begriff der quasi-staatlichen Verfolgung in Bürgerkriegslagen nur ein sehr schmaler Anwendungsbereich verbleibt. Dieses Ergebnis ist indessen notwendiger Ausfluss der in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats aufgestellten strengen Anforderungen an die Stabilität und Effektivität regionaler Herrschaftsausübung in Bürgerkriegsgebieten als Voraussetzung staatsähnlicher Macht. Die dargestellten Voraussetzungen für die Annahme einer staatsähnlichen Herrschaftsausübung sind auf absehbare Zeit hinaus für keine der in Afghanistan derzeit bestehenden Herrschaftsregionen erfüllt. Wie bereits umfassend dargelegt, hält der offene Bürgerkrieg zwischen den Taliban und den sie bekämpfenden Kräften unvermindert an. Dieser Kampf erschöpft sich nicht in Auseinandersetzungen um den Taliban-Gegnern noch verbliebene, für den Ausgang des Bürgerkrieges letztlich bedeutungslose Randbereiche, sondern wird -- mit wechselndem Erfolg -- um strategisch äußerst bedeutsame Gebiete im Norden geführt. Anzeichen für eine auf längere Sicht anhaltende Stabilisierung der Fronten gibt es nicht. Es bestehen angesichts der unversöhnlichen Haltung der Bürgerkriegsgegner, die durch den Abbruch der jüngsten Friedensgespräche erneut in nachhaltiger Weise dokumentiert wurde, auch keinerlei Aussichten für eine friedliche Lösung des Konflikts mit der Chance auf eine in absehbarer Zukunft mögliche Bildung einer neuen gesamtstaatlichen Ordnung. In dieser Situation sind auch für den Machtbereich der Taliban die Voraussetzungen für die Annahme einer quasi-staatlichen Herrschaftsgewalt wegen der mit dem fortdauernden Bürgerkrieg einhergehenden schwerwiegenden inneren und äußeren Gefährdungen nicht erfüllt. Der Umstand, dass die Herrschaft der Taliban in ihren Kerngebieten im Süden und Südwesten des Landes derzeit weitgehend unangefochten erscheint, genügt im Hinblick hierauf allein nicht, um ihnen eine staatsähnliche Herrschaftsmacht beizumessen (vgl. zum Ganzen bereits Urteil des Senats vom 16. November 1998 -- 9 UE 3908/96.A). Wegen des Fehlens einer staatlichen oder staatsähnlichen Gewalt in Afghanistan kommt somit eine Anerkennung des Klägers zu 7. als Asylberechtigter gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG nicht in Betracht. Aus den vorstehend dargestellten Gründen folgt zugleich, dass der Kläger zu 7. auch der ausländerrechtliche Abschiebungsschutz für politisch Verfolgte nach § 51 Abs. 1 AuslG nicht gewährt werden kann. Auch hierfür ist das Bestehen einer in ihrem Gebiet zur politischen Verfolgung fähigen bzw. für eine solche politische Verfolgung verantwortlich zu machenden Staatsmacht oder staatsähnlichen Organisation erforderlich (vgl. BVerwG, Urteile vom 22. März 1994 -- BVerwG 9 C 443.93 --, InfAuslR 1994, 329, 330 und vom 4. November 1997 -- BVerwG 9 C 34.96 --, DVBl. 1998, 280, 281; Urteil des Senats vom 20. Mai 1996 -- 13 UE 2332/95 --). Zu Gunsten des Klägers zu 7. kann -- auf seinen hilfsweise gestellten Antrag -- auch kein Abschiebungshindernis nach den Regelungen in § 53 Abs. 1 bis 4 AuslG festgestellt werden. Umstände, die zur Annahme eines zwingenden Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 1, 2 oder 3 AuslG führen könnten, sind nicht ersichtlich. Auch Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 4 AuslG kann dem Kläger zu 7. nicht gewährt werden. Die Gewährung von Abschiebungsschutz nach dieser Bestimmung setzt voraus, dass der Ausländer nach seiner Abschiebung einer von dem dortigen Staat oder von einer an seine Stelle getretene staatsähnlichen Macht ausgehenden oder dem Staat oder der staatsähnlichen Organisation zuzurechnenden unmenschlichen oder erniedrigen Behandlung ausgesetzt wäre (BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1995 -- BVerwG 9 C 9.95 --, BVerwG 99, 324 und -- BVerwG 9 C 15.95 --, BVerwG 99, 331; Urteil des Senats vom 29. Juli 1996 -- 13 UE 2387/96.A --). Eine solche für die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 4 AuslG erforderliche staatliche oder quasi-staatliche Ordnung besteht derzeit und für die absehbare Zukunft in Afghanistan indessen, wie umfassend dargelegt, nicht. Die Beklagte ist jedoch unter Aufhebung der entgegenstehenden Entscheidung im Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 24. August 1995 zu verpflichten, ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG hinsichtlich einer Abschiebung des Klägers zu 7. nach Afghanistan festzustellen. Der von dem Kläger zu 7. hilfsweise gestellte Antrag, die Beklagte zur Feststellung der Voraussetzungen des § 53 AuslG zu verpflichten ist, da aus den dargelegten Gründen die Voraussetzungen eines zwingenden Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 1 bis 4 AuslG nicht gegeben sind, dahingehend zu verstehen, dass jedenfalls Abschiebungsschutz nach der vorgenannten Regelung in § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG begehrt wird (BVerwG, Urteil vom 15. April 1997 -- BVerwG 9 C 19.96 --, BVerwGE 104, 260). Ob dem Kläger zu 7. im Falle einer Rückkehr wegen der von seinem Vater während der kommunistischen Zeit in Afghanistan bekleideten Funktionen Gefahren für Leib und Leben drohen und er deshalb Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG in unmittelbarer Anwendung dieser Bestimmung beanspruchen kann, bedarf vorliegend allerdings keiner Entscheidung. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nämlich deshalb zu, weil er im Falle einer Abschiebung nach Afghanistan unerträglichen Lebensbedingungen mit der Folge einer unmittelbaren extremen Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt wäre. Allerdings bleiben Gefährdungen aufgrund von sozialen und wirtschaftlichen Missständen im Aufnahmestaat oder sonstige in den dortigen Verhältnissen begründete Gefahren, von denen nicht nur von der Abschiebung bedrohte Ausländer, sondern die gesamte Bevölkerung in dem betreffenden Staat oder andere Ausländer in vergleichbarer Situation betroffen wären, im Rahmen des § 53 Abs. 6 AuslG grundsätzlich außer Betracht. Gemäß § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG werden nämlich Gefahren in dem für die Abschiebung vorgesehenen Staat, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, (nur) bei Entscheidungen nach § 54 AuslG, d. h. nur im Rahmen einer generellen Abschiebungsstopp-Regelung der obersten Landesbehörde aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland berücksichtigt. Eine solche auch den Kläger zu 7. begünstigende Regelung nach § 54 AuslG liegt nicht vor. Die Voraussetzungen der bestehenden, unter anderem auch für afghanische Asylbewerberinnen und Asylbewerber geltende Regelung über die Aussetzung von Abschiebungen nach § 54 AuslG in dem Erlass des Hessischen Ministeriums des Innern und für Europaangelegenheiten vom 28. Juni 1993 (StAnz. 1993, S. 1774) erfüllt der Kläger zu 7. nicht. Der Kläger zu 7. hat nämlich nicht, wie von Ziffer 2 der vorgenannten Erlassregelung verlangt, seinen Asylantrag vor dem 1. Januar 1991 gestellt und hat den Asylantrag auch nicht bis zum 31. August 1993 zurückgenommen. Zum Erlass einer weitergehenden, auch den Kläger zu 7. begünstigenden Anordnung kann die zuständige oberste Landesbehörde nicht verpflichtet werden, und zwar auch dann nicht, wenn eine solche Regelung nach den bekannten oder erkennbaren Verhältnissen in Afghanistan als zwingend geboten anzusehen wäre (BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 -- BVerwG 9 C 9.95 --, BVerwGE 99, 324 (327, 328)). Trotz des Fehlens einer entsprechenden Regelung der obersten Landesbehörde über die Aussetzung der Abschiebung im Hinblick auf im Aufnahmestaat drohende allgemeine Gefahren ist dem Ausländer -- in verfassungskonformer Auslegung und Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG -- aber dann Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu gewähren, wenn er dort mit einer landesweit bestehenden Gefahrenlage konfrontiert würde, so dass er, wie jeder andere Ausländer in vergleichbarer Situation, im Falle der Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde. Eine solche extreme Gefahrenlage kann beispielsweise auch dann gegeben sein, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert würde (BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1995 -- BVerwG 9 C 9.95 --, BVerwGE 99, 324 (327, 328, 330); vom 29. März 1996 -- BVerwG 9 C 116.95 --, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 3, und vom 19. November 1996 -- BVerwG 1 C 6.95 --, BVerwGE 102, 249, sowie Beschluss vom 26. Januar 1999 -- BVerwG 9 B 617.98 --, AuAS 1999, 53 f.). Mit einer solch extremen Gefahrenlage wäre der Kläger zu 7. im Falle seiner Abschiebung aufgrund der derzeitigen katastrophalen wirtschaftlichen Zustände in Afghanistan konfrontiert. Ohne auf die Hilfe von in Afghanistan verbliebenen Familienangehörigen zurückgreifen zu können, bestünde für den Kläger zu 7. die akute Gefahr, sich nicht einmal mit den für ein Überleben am Rand des Existenzminimums notwendigen Gütern versorgen zu können. Ohne Zugang zu diesen lebenswichtigen Gütern wäre der Kläger zu 7., wenn er in seine Heimat zurückkehren müsste, unmittelbar und hochgradig an Leib und Leben bedroht. Die derzeitige wirtschaftliche Situation Afghanistans stellt sich nach den augenblicklich verfügbaren Erkenntnissen wie folgt dar: Durch den nunmehr fast 20 Jahre ununterbrochen andauernden Bürgerkrieg ist die Infrastruktur Afghanistans, das zu den ärmsten Ländern der Erde gehört, nahezu vollständig zerstört. Die industrielle Produktion ist nahezu zum Erliegen gekommen. Produktive Sektoren sind lediglich Landwirtschaft und Handel, wobei sich die wirtschaftliche Betätigung in diesen Bereichen zum größten Teil auf Schmuggel und Drogenhandel beschränkt. Die Bevölkerung ist weitgehend verarmt und lebt am oder unter dem Existenzminimum. Die Arbeitslosigkeit ist extrem hoch. Auch für ausgebildete Fachkräfte ist eine eigene Existenzsicherung äußerst schwierig. Familien, soweit sie nicht in der Landwirtschaft tätig sind, ernähren sich durch Gelegenheitsjobs und den Verkauf persönlichen Besitzes. Bedienstete des öffentlichen Dienstes erhalten Minimallöhne, die teilweise jedoch über Monate ausbleiben. Auch anderen Erwerbstätigen wird oft monatelang kein Lohn gezahlt. Die medizinische Versorgung der Bevölkerung ist schlecht. Die Grundversorgung erfolgt nicht durch die Behörden, sondern allenfalls durch im Lande tätige internationale Organisationen (vgl. zum Vorstehenden: Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 20. Februar 1998 (Stand: Februar 1998), vom 16. Juni 1998 (Stand: Juni 1998) und vom 3. November 1998 (Stand November 1998), Auskunft vom 28. August 1998 an den Senat). Der Senat ist in seinem Urteil vom 26. Januar 1998 -- 13 UE 2978/96.A -- noch davon ausgegangen, dass durch die humanitären Maßnahmen und Projekte der internationalen Hilfsorganisationen trotz der katastrophalen Situation in Afghanistan auch für Rückkehrer generell eine Versorgung zumindest mit den elementarsten, für das Überleben notwendigen Gütern (noch) sichergestellt sei, und hat infolgedessen die Voraussetzungen für die Gewährung von Abschiebungsschutz gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG in verfassungskonformer Auslegung und Anwendung von § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG verneint. Diese Einschätzung kann unter Berücksichtigung der seither zugänglich gewordenen Erkenntnisse über die Lage in Afghanistan und das Ausmaß und die Bedingungen der durch die internationale Gemeinschaft erbrachten Hilfe und mit Blick auf die seither eingetretene weitere Verschlechterung der Versorgungslage im Lande nicht mehr aufrechterhalten werden. Diese Erkenntnisse belegen, dass die Lebensbedingungen der Zivilbevölkerung in ganz Afghanistan derart schlecht sind, dass jedenfalls ein mittelloser afghanischer Staatsangehöriger, der in seiner Heimat nicht auf den Beistand seiner Familie zurückgreifen kann, nicht ohne akute und hochgradige Gefährdung für Leib und Leben zurückkehren kann. Unter besonders schlimmen Lebensverhältnissen hat die Bevölkerung in den noch umkämpften Landesteilen im Norden Afghanistans, in Kabul sowie in den meisten städtischen Regionen unter Taliban-Kontrolle zu leiden. In den noch von den Taliban-Gegnern gehaltenen Regionen und in den Gebieten im Norden, die Schauplatz von militärischen Auseinandersetzungen der Bürgerkriegsgegner sind, ist die Lage der Zivilbevölkerung als Folge von Kampfhandlungen und Blockadeaktionen der Kriegsparteien sowie wegen des Fehlens internationaler Hilfe katastrophal (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 28. August 1998 an den Senat; Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 3. Juni 1998). Katastrophale Verhältnisse sind auch in Kabul anzutreffen. Die Hauptstadt ist durch den Bürgerkrieg weitgehend verwüstet. Die während der kommunistischen Herrschaft entstandenen großen Industriekomplexe im Osten und Süden der Stadt und die in verschiedenen Stadtteilen anzutreffenden großen Bazarviertel mit kleinen und mittleren Gewerbebetrieben sind zum größten Teil zerstört, lahm gelegt oder geplündert. Viele wirtschaftliche Werte sind nach Pakistan verschleudert worden. Während in der kommunistischen Zeit trotz Bürgerkriegs mehrere 100.000 Personen Beschäftigung fanden, stieg die Arbeitslosenquote von 60 % während der Herrschaft der Mudjaheddin auf heute 90 % an (Dr. Danesch, Gutachten vom 13. März 1998 an den VGH Baden-Württemberg, Seite 1 f.; Die Zeit vom 28. August 1998). Eine Versorgung der verarmten Bevölkerung in der Hauptstadt durch die Taliban oder durch staatliche Behörden gab und gibt es nicht. Auch Hilfe von Stammesangehörigen kann in Kabul nicht erwartet werden (Auswärtiges Amt, Auskunft vom 28. August 1998 an den Senat). Die Einwohner Kabuls waren und sind deshalb von der Hilfe der internationalen Gemeinschaft abhängig, die bis Mitte 1998 noch notdürftig aufrechterhalten werden konnte. Die Lebensbedingungen in Kabul waren nach Aussage des UN-Koordinators Viera de Mello, der das Land Anfang 1998 bereiste, schon zu diesem Zeitpunkt trotz der Arbeit internationaler Hilfsorganisationen "entsetzlich". Er habe -- so der UN-Koordinator -- in seiner 28jährigen Tätigkeit für die Vereinten Nationen noch nie derart dramatische Zustände gesehen. Die eine Million Einwohner der Hauptstadt lebten praktisch ausschließlich von Rationen des UN-Welternährungsprogramms WFP (dpa-Meldung vom 27. Februar 1998). Eine ähnliche Einschätzung der damaligen Lage in Kabul findet sich in dem schon erwähnten Gutachten von Dr. Danesch vom 13. März 1998 an den VGH Baden-Württemberg. In Kabul lebten -- so Dr. Danesch nur noch die "ärmsten der Armen", die sich eine Flucht in den Norden oder nach Pakistan nicht hätten leisten können. In der zurückliegenden Zeit hätten sie sich noch durch Veräußerung ihrer Habe über Wasser halten können. Inzwischen besäßen sie jedoch keine Reserven mehr und seien auf ausländische Hilfslieferungen angewiesen. Diese Hilfe sei jedoch unzureichend. Die Nahrungsmittelhilfe durch die UNO und andere Organisationen beschränke sich vorwiegend auf die Verteilung von trockenem Brot. Die UNO betreibe zu diesem Zweck mehrere einfache Bäckereien in der Stadt, wo die hierzu berechtigten Afghanen verbilligt Brot einkaufen könnten. Die Abgabe der Brote sei jedoch auf 10 Stück pro Familie beschränkt, so dass wegen des Kinderreichtums der afghanischen Familien pro Tag für jede Person nur etwa 200 g Brot zu Verfügung stehe. Daneben gebe es ein- oder zweimal im Jahr eine Verteilung von Decken, Zucker oder Öl. Unter diesen Bedingungen vegetiere die überwiegende Mehrheit der Kabuler Bevölkerung unter elendsten Bedingungen dahin. Die seit Jahren andauernde Unterversorgung mit wichtigen Lebensmitteln habe bei Kindern und Erwachsenen zu chronischen Krankheiten und Parasitenbefall geführt. Vor allem Kinder müssten sterben, weil ihnen ausreichende Nahrung, vor allem Milchprodukte, fehlten. Selbst die Taliban räumten die katastrophale Situation ein und gäben zu, dass ohne internationale Unterstützung viele Menschen sterben müssten (Gutachten vom 13. März 1998, Seite 2 ff.). Die nach alledem bereits äußerst schwierige Lage der Menschen in Kabul hat sich seit Mitte 1998 durch den weitgehenden Rückzug der internationalen Hilfsorganisationen nochmals in dramatischer Weise verschlechtert. Dieser Rückzug erfolgte, nachdem die Arbeit der Hilfsorganisationen nicht nur, wie schon seit geraumer Zeit an der Tagesordnung, massiv behindert wurde, sondern die Mitarbeiter dieser Organisationen durch die Taliban darüber hinaus zunehmenden Schikanen, Bedrohungen und Übergriffen ausgesetzt waren. Streit vor allem über die von den Hilfsorganisationen kritisierte Ausgrenzung der Frauen durch die Taliban führte zur Verhaftung und Verschleppung verschiedener, bei diesen Stellen tätiger Personen (Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 21. Juli 1998). Das Vorgehen der Taliban gegen die im Land tätigen Helfer gipfelte in der Ermordung zweier an humanitären Projekten der UN beteiligter Afghanen, die vom Weltsicherheitsrat nachdrücklich verurteilt wurde (dpa-Meldung vom 21. Juli 1998). Angesichts dieser Aktionen zogen die meisten Hilfsorganisationen ihre ausländischen Mitarbeiter bis auf einen Repräsentanten ab (Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 21. Juli 1998). Der Konflikt zwischen den Taliban und den in Kabul tätigen Hilfsorganisationen eskalierte, als die Taliban am 20. Juli 1998 einen Umzug dieser Organisationen in einen ausgebombten Gebäudekomplex ohne Wasser und Strom erzwingen wollten. Die Weigerungen der Organisationen führte zur Verhaftung und Ausweisung mehrerer Mitarbeiter der Hilfsorganisationen, worauf die Europäische Union die Zuschüsse für humanitäre Projekte in Afghanistan bis auf weiteres einfror und den Hilfsorganisationen, die EU-Gelder bezogen, nahelegte, sich aus Kabul zurückzuziehen (Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 21. Juli 1998, Frankfurter Rundschau vom 27. Juli und 22. Oktober 1998). Wenige Tage später schränkte auch die UNO ihre Aktivitäten bis auf die Weiterführung überlebenswichtiger Hilfsprogramme ein (Neue Zürcher Zeitung vom 24. Juli 1998). Etwa 30 weitere Hilfsorganisationen folgten, darunter etwa auch "Terre des hommes", das ein Projekt für Schwangere, Neugeborene und Straßenkinder in Kabul verfolgte (Neue Zürcher Zeitung vom 23. Juli 1998). Der Abzug der Hilfsorganisationen führte zu dramatischen Engpässen in der Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln, Trinkwasser und Medikamenten (Frankfurter Rundschau vom 27. Juli 1998). Mitte August 1998 wurde zwischen den Taliban und den Vereinten Nationen ein erster Kompromiss über die Fortsetzung der Hilfe in Kabul gefunden (Die Welt vom 13. August 1998). Dieser Kompromiss konnte indessen nicht umgesetzt werden. Nach dem Raketenangriff der USA auf verschiedene Terroristenlager in Afghanistan zog die UNO aus Furcht vor der Rache der Taliban ihr Personal aus Afghanistan vollständig ab. Aus dem gleichen Grund reduzierte das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) die Zahl seiner Mitarbeiter von 89 auf 20 Vertreter. In Kabul wie auch in den anderen Landesteilen sind seither nur noch wenige Mitarbeiter ausländischer Hilfsorganisationen präsent. Ob und wann die UN-Programme fortgesetzt werden können, ist ungewiss (vgl. zum Vorstehenden: tageszeitung vom 16. September 1998). Zwar ist zwischen den Taliban und den Vereinten Nationen am 23. Oktober 1998 ein Abkommen unterzeichnet worden, das den ausgewiesenen UN-Mitarbeitern die Rückkehr nach Afghanistan ermöglichen soll (Frankfurter Rundschau vom 24. Oktober 1998). Ob diese Übereinkunft aber tatsächlich zu einer Wiederaufnahme zumindest der von den Vereinten Nationen gewährleisteten Hilfe führen wird, ist zur Zeit nicht absehbar. Die Gespräche zwischen den Vereinten Nationen und den Taliban über die Rückkehr der UN-Mitarbeiter sind nämlich weiterhin im Gange, ohne dass die Wiederaufnahme der Arbeit durch diese Personen in absehbarer Zeit in Aussicht stünde (dpa-Meldung vom 25. Januar 1999). Im Übrigen wird auch die Arbeit der noch im Land tätigen Hilfsorganisationen immer schwieriger (Neue Zürcher Zeitung vom 21. Januar 1999). Auch in den meisten anderen Städten im Herrschaftsbereich der Taliban herrschen ähnliche Zustände wie in Kabul. Etwas entspannter ist die Lage nur in den Städten an der pakistanischen Grenze wie etwa in Kandahar im Süden oder in Dschalalabad im Osten. In diese Gebiete gelangen über den unkontrollierbaren Warenverkehr aus Pakistan kleinere Mengen von Lebensmitteln, deren Ausfuhr von Pakistan verboten worden war, nachdem es dort wegen der Lebensmittelknappheit selbst zu Unruhen und Plünderungen gekommen war. Die offiziellen Nahrungsmittellieferungen aus Pakistan kommen dagegen fast ausschließlich Taliban-Kämpfern zu Gute. Deutlich besser als der städtischen Bevölkerung geht es den Bauern und denen in der Landwirtschaft tätigen Personen in ländlichen Gebieten, in denen Nahrungsmittel erzeugt und Opium angebaut wird (zum Vorstehenden: Dr. Danesch, Gutachten vom 13. März 1998 an den VGH Baden-Württemberg, Seite 5). Auch in den besser versorgten Gegenden im Taliban-Gebiet ist die Lage der Mittellosen oder nicht in der Landwirtschaft tätigen Personen aber ähnlich schlecht wie in Kabul und den sonstigen Städten im Taliban-Bereich. Auch diese Bedürftigen erhalten von offizieller afghanischer Seite keinerlei Unterstützung und sind auf die Hilfe ihrer Familie, ihres Stammes oder auf internationale Hilfsorganisationen angewiesen (Dr. Danesch, a.a.O.; Auswärtiges Amt, Auskunft vom 28. August 1998 an den Senat). Programme oder auch nur Initiativen, die in ihrem Herrschaftsbereich bestehende Not zu beheben oder zumindest zu lindern, sind von den Taliban nicht entwickelt worden und sind auch für die Zukunft nicht zu erwarten. Die von ihnen praktizierte Bargeld- und Naturalienwirtschaft lässt die Vergabe von Krediten oder auch nur einen bargeldlosen Zahlungsverkehr nicht zu und behindert hierdurch das Entstehen funktionsfähiger ökonomischer Strukturen mit der Aussicht auf Schaffung von Arbeitsplätzen oder umfassendere Existenzgründungen nachdrücklich (Dr. Danesch in Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 9. Juni 1997). Zur Verschärfung der allgemeinen katastrophalen wirtschaftlichen Verhältnisse hat überdies das von den Taliban verhängte Ausbildungs- und Arbeitsverbot für Frauen und die Entlassung von Staatsangestellten beigetragen (Dr. Danesch, Gutachten vom 5. April 1997, Seite 40; amnesty international, Auskunft vom 9. Dezember 1997 an den Senat). Karitative Projekte zur Unterstützung der notleidenden Bevölkerung sind von den Taliban weder selbst in Gang gesetzt noch unterstützt worden. Einheimische Hilfsorganisationen verfügen deshalb über keine eigenen Mittel, sondern werden aus Spenden oder internationalen Hilfsgeldern finanziert (Dr. Danesch, Gutachten vom 13. März 1998 an den VGH Baden-Württemberg, Seite 5 f.; Auswärtiges Amt, Auskunft vom 28. August 1998 an den Senat). Durch die Einstellung der internationalen Finanzhilfe ist nicht nur die Arbeit der nationalen Hilfsorganisationen, sondern auch die Nahrungsmittelversorgung der bedürftigen Bevölkerungskreise sowie die gesamte nur durch internationale Unterstützung gewährleistete medizinische Versorgung des Landes existentiell bedroht (vgl. Frankfurter Rundschau vom 27. Juli 1998). Vorstellungen der Taliban, wie dieser dramatischen Lage begegnet werden soll, sind nicht einmal ansatzweise zu erkennen. Ihr ausschließliches Augenmerk gilt offensichtlich weiterhin nur der endgültigen Niederschlagung des Bürgerkriegsgegners und der Festigung ihrer Machtposition in den eroberten Gebieten unter rigider Durchsetzung ihres Verhaltenscodex. Der katastrophalen Versorgungslage der in ihrem Herrschaftsbereich lebenden Bevölkerung stehen sie demgegenüber mit Gleichgültigkeit gegenüber (Frankfurter Rundschau vom 27. Juli 1998; Die Zeit vom 27. August 1998). Bezüglich der hier in Frage stehenden Situation eines in sein Heimatland zurückkehrenden afghanischen Staatsangehörigen hat das Auswärtige Amt mit Blick auf die wirtschaftliche Lage der Zivilbevölkerung schon während des Zeitraumes bis Mitte 1998, in dem von den Vereinten Nationen, der EU und anderen internationalen Organisationen noch in nennenswertem Umfang finanzielle und persönliche Hilfe geleistet wurde, eine Rückkehr ohne Rückhalt einer dort bestehenden Familien- oder Stammesstruktur als nicht zumutbar bezeichnet (vgl. Lageberichte vom 30. September 1997 (Stand: September 1997), vom 20. Februar 1998 (Stand: Februar 1998), vom 16. Juni 1998 (Stand: Juni 1998) und vom 3. November 1998 (Stand: November 1998)). In seiner Auskunft vom 28. August 1998 hat das Auswärtige Amt auf Anfrage des Senats diese Einschätzung präzisiert und ausgeführt, dass sich Rückkehrer die wichtigsten Güter nur dann beschaffen könnten, wenn sie die erforderlichen Geldmittel hätten. Ansonsten seien sie auf die Nahrungsmittelhilfe der internationalen Hilfsorganisationen angewiesen. Afghanische Behörden stellten demgegenüber keine Versorgung sicher. Die bestehenden Hilfsprogramme seien grundsätzlich gemeinschaftsorientiert, in der Regel erfolge dabei keine direkte Nahrungsausgabe. Nur ausnahmsweise erfolgten direkte Unterstützungsleistungen an Einzelpersonen. Auch die medizinische Grundversorgung erfolge nicht durch die Behörden, sondern allenfalls durch die internationalen Organisationen. Rückkehrer würden nicht immer von Hilfsorganisationen registriert. Vielmehr erfolge eine Verifizierung bei der Rückkehr von Familienverbänden. Die Situation habe sich insoweit verschärft, als fast alle Hilfsorganisationen, die in Kabul tätig gewesen seien, die Stadt hätten verlassen müssen. Eine etwaige Rückkehr sei ungewiss. Flüchtlingslager gebe es für Binnenvertriebene, so etwa in Kabul, wo in einem Bezirk solche Flüchtlinge untergekommen seien. Dies seien in der Regel Gemeinschaften aus bestimmten Herkunftsgebieten, in die wegen des bestehenden Misstrauens Aussenstehende kaum aufgenommen würden. Ein weiteres Lager für Binnenflüchtlinge gebe es in Herat, das vom Roten Kreuz betrieben werde. Für Rückkehrer sei die Versorgungslage in Kabul nach dem Rückzug der Hilfsorganisationen problematisch. Im Bereich der Nordallianz erfolge wegen der katastrophalen Sicherheitslage keinerlei Versorgung durch internationale Organisationen. Auch im Hazara-Gebiet sei die Versorgungslage katastrophal und von den Taliban abhängig. Häufige Kampfhandlungen schnitten die Zugänge ab. In der Regel sei nur die Familie in der Lage, Schutz und Versorgung sicherzustellen. Für alle Rückkehrer ohne familiären oder gruppenmäßigen Rückhalt bestehe eine Gefahr durch fehlende oder unzureichende Versorgung. In der erwähnten Auskunft vom 28. August 1998 wird überdies der Ansicht des Gutachters Dr. Danesch bezüglich der Gefährdung von mittellosen Familien im Falle der Rückkehr nach Afghanistan geteilt. Dieser hatte in seinem bereits mehrfach erwähnten Gutachten vom 13. März 1998 an den VGH Baden-Württemberg ausgeführt, Afghanistan sei bisher lediglich deshalb von einer "klassischen" Hungersnot verschont geblieben, weil die Großfamilien und die Stammesstruktur dieser Gesellschaft noch funktioniere und die Not, insbesondere durch private Hilfsleistungen durch ins Ausland geflüchtete Afghanen gemildert werde. Ob eine mittellose Familie, die unter diesen Umständen nach Afghanistan zurückkehren müsse, allein mit internationaler Hilfe überleben könne, sei äußerst fraglich. Eine solche Rückkehrerfamilie habe es noch weit schwerer als Einheimische, die das Land nie verlassen hätten. Sie müsse eine Unterkunft finden oder sich in ihrer alten Wohnung, falls diese noch existiere, einrichten und sich überhaupt für die UNO-Hilfen qualifizieren. Erst wenn der Flüchtling als Unterstützungsberechtigter registriert sei, könne er eine geringe Hilfe erhalten. Angesichts dieser Verhältnisse werde die Familie zwar nicht verhungern, müsse aber, falls sie keine finanziellen Mittel aus dem Ausland mitbringe oder über Vermögen in Afghanistan verfüge, unter erbärmlichsten Verhältnissen vegetieren. Allein durch diese Bedingungen sei das Leben von Eltern und Kindern durch Unterernährung und die hieraus folgenden Krankheiten ernsthaft gefährdet. Angesichts dieser von dem Auswärtigen Amt und dem Gutachter Dr. Danesch schon während der Zeit der noch laufenden Hilfe durch internationale Organisationen als äußerst schwierig bezeichneten Lage für Rückkehrer kann die Rückkehr eines auf die Unterstützung dieser internationalen Hilfsorganisationen angewiesenen afghanischen Staatsangehörigen unter den gegenwärtigen Verhältnissen, in der diese Hilfe weitgehend eingestellt worden ist, nicht ohne eine extreme Gefährdung für die Gesundheit oder gar das Leben des Betreffenden erfolgen. In einer solchen Situation ist, da eine Abschiebung grundlegenden verfassungsrechtlichen Gewährleistungen zuwider liefe, nach den bereits oben dargestellten Grundsätzen unter verfassungskonformer Auslegung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG Abschiebungsschutz zu gewähren (im gleichen Sinne schon für die Verhältnisse vor dem Abzug der Hilfsorganisation: OVG Bremen, Urteil vom 13. Mai 1998 -- OVG 2 BA 11/96 --). Eine Rückkehr ohne extreme und damit von Verfassungswegen nicht hinnehmbare Gefährdung ist allenfalls dann möglich, wenn der mittellose Rückkehrer in seiner Heimat auf familiären Beistand bei der Bewältigung der auf ihn zukommenden existenzbedrohenden Probleme zurückgreifen kann, wobei ein solcher Beistand regelmäßig nicht durch eine einzelne Person, sondern nur durch einen aus mehreren Familienmitgliedern bestehenden, untereinander zur Hilfe fähigen und bereiten Familienverbund geleistet werden kann. Ohne die Hilfe solcher in Afghanistan verbliebenen, zur Unterstützung bereiter und fähiger Familienangehöriger hat ein zurückkehrender afghanischer Staatsangehöriger unter den derzeitigen Verhältnissen im Lande nicht einmal Zugang zu den für sein Überleben dringend erforderlichen Lebensmitteln und sonstigen existenznotwendigen Gütern (Kleidung, Unterkunft und ähnliches). Er wäre deshalb -- ungeachtet einer auf längere Sicht bestehenden Gefährdung durch Fehlen der medizinischen Grundversorgung -- schon unmittelbar nach seiner Ankunft in Afghanistan akut und hochgradig an Leib und Leben bedroht (vgl. zum Ganzen bereits Urteil des Senats vom 16. November 1998 -- 9 UE 3908/96.A --). Ausgehend von den vorgenannten Grundsätzen ist dem Kläger zu 7. Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Auslegung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG in Bezug auf eine Abschiebung nach Afghanistan zu gewähren. Auf die Hilfe von Familienangehörigen, die den vierjährigen Kläger zu 7. bei sich aufnehmen, ihn mit dem zum Überleben Notwendigsten ausstatten und ihn zumindest notdürftig versorgen könnten, könnte er in seiner Heimat nicht zurückgreifen. Wie seine Eltern bei ihrer Anhörung in der mündlichen Verhandlung dem Verwaltungsgericht gegenüber übereinstimmend und glaubhaft erklärt haben, leben alle Familienangehörigen, zu denen noch Kontakt besteht, in Deutschland, in Indien oder in Pakistan. Über den Verbleib von zwei Schwestern des Klägers zu 1., die sich nach seiner Aussage bei Ausreise der Kläger zu 1. bis 6. aus Afghanistan noch in Kabul aufhielten, ist nichts bekannt. Selbst im angenommenen Fall einer gemeinsamen Rückreise der gesamten Familie könnte der Lebensunterhalt des Klägers zu 7. in Afghanistan auch nicht aus eigenen Mitteln der Familie sichergestellt werden. Die gesamte Familie ist, wie sich aus den im Verlaufe des Verfahrens vorgelegten Bescheinigungen ergibt, auf den Bezug von Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz angewiesen, so dass finanzielle Mittel, die zum Aufbau einer eigenen Lebensgrundlage in Afghanistan dienen könnten, offensichtlich nicht gegeben sind. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dabei bewertet der Senat das Unterliegen des Klägers zu 7. im Streit über die Ansprüche auf Anerkennung als Asylberechtigter, auf Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG und auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 4 AuslG im Verhältnis zu dem nachrangigen Anspruch auf Feststellung des Vorliegens eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 AuslG entsprechend seinem Interesse am Verbleib im Bundesgebiet mit 5/6 des Gesamtinteresses am Obsiegen (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Februar 1999 -- 9 UE 3053/96.A --). Für das erstinstanzliche Verfahren bedeutet dies, dass der von den Klägern zu tragende Anteil am Gesamtwert 1/12 beträgt. Auf den Kläger zu 7. entfällt nach der gesetzlichen Bemessung des Gegenstandswerts nach § 83 b Abs. 2 Satz 3 AsylVfG nämlich ein Betrag von 1.500,-- DM, woraus sich -- bezogen auf den Gesamtgegenstandswert von 15.000,-- DM -- der vorgenannte Anteil von 1/12 errechnet (5/6 von 1.500,-- DM = 1.250,-- DM, bezogen auf 15.000,-- DM = 1/12). Die Revision ist nicht zuzulassen, da Gründe für ihre Zulassung gemäß § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. _ Die Kläger sind afghanische Staatsangehörige. Der Kläger zu 1. und seine Ehefrau, die Klägerin zu 2., reisten mit ihren zwischen 1976 und 1990 in Afghanistan geborenen Kindern, den Klägern zu 3. bis 6., am 15. Dezember 1992 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten hier einen Asylantrag, der mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 24. November 1993, wegen dessen Inhalt auf Blatt 25 bis 29 der beigezogenen Behördenakte des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge Bezug genommen wird, abgelehnt wurde. Für den am 29. April 1995 in Deutschland geborenen Sohn der Kläger zu 1. und 2., den Kläger zu 7., wurde am 25. Juli 1995 Asylantrag bei dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge gestellt. Dieser Antrag wurde durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 24. August 1995 abgelehnt. Zugleich stellte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Der Kläger zu 7. wurde überdies unter Androhung der Abschiebung aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides, im Falle einer Klageerhebung innerhalb eines Monats nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, eine Anerkennung des Klägers zu 7. im Wege des Familienasyls gemäß § 26 AsylVfG komme nicht in Betracht, da der Asylantrag seiner Eltern abgelehnt worden sei. Eigene Asylgründe für den Minderjährigen seien nicht vorgetragen worden. Infolgedessen komme auch die Feststellung der gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 51 Abs. 1 AuslG nicht in Betracht. Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG seien nicht glaubhaft gemacht worden. Der vorgenannte Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge wurde am 8. Dezember 1995 zugestellt. Am 22. Dezember 1995 erhob der Kläger zu 7. bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden Klage, zu deren Begründung er sich auf das Vorbringen seiner Eltern in dem sie betreffenden Asylverfahren bezog. Das den Kläger zu 7. betreffende Klageverfahren wurde durch das Verwaltungsgericht mit dem entsprechenden Verfahren der Kläger zu 1. bis 6., die am 20. Dezember 1993 gegen die Ablehnung ihres Asylantrages Klage erhoben hatten, verbunden. Die Kläger beantragten, die Bescheide des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 24. November 1993 und vom 24. August 1995 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen sowie festzustellen, dass bei dem Kläger zu 1. -- hilfsweise den Klägern zu 2. bis 7. -- die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie -- hilfsweise bei allen Klägern -- Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Sie bezog sich auf zur Begründung auf den Inhalt der Bescheide des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten beteiligte sich am erstinstanzlichen Verfahren nicht. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hob mit Urteil vom 15. April 1997 die Bescheide des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 24. November 1993 und 24. August 1995 auf und verpflichtete die Beklagte, die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass bei dem Kläger zu 1. die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger zu 1. habe deshalb Anspruch auf Anerkennung als politisch Verfolgter, weil er ein ausreichend exponierter Vertreter des ehemaligen kommunistischen Regimes gewesen sei, der auch heute noch die Aufmerksamkeit der herrschenden Gruppierungen in seinem Lande auf sich ziehen werde. Die in Afghanistan an der Macht befindlichen Gruppierungen übten in ihren jeweiligen Einflusszonen auch eine staatsähnliche Gewalt aus, so dass die Voraussetzungen für eine asylrechtlich bedeutsame politische Verfolgung des Klägers zu 1. gegeben seien. Mithin seien bei dem Kläger zu 1. auch die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG festzustellen. Zugleich seien seine Ehefrau und seine minderjährigen Kinder, die Kläger zu 3. bis 7., im Wege des Familienasyls nach § 26 AsylVfG ebenfalls als Asylberechtigte anzuerkennen. Auf den Antrag des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten wurde die Berufung gegen das vorgenannte erstinstanzliche Urteil hinsichtlich der stattgebenden Entscheidung bezüglich des Klägers zu 7. zugelassen. Eine Begründung für den von dem Senat zugelassene Berufung hat der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten nicht vorgelegt. Er beantragt (sinngemäß), unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 15. April 1997 die Klage des Klägers zu 7. abzuweisen. Der Kläger zu 7. beantragt (sinngemäß), die Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten zurückzuweisen, hilfsweise für den Fall, dass der Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten stattgegeben wird, die Beklagte zu verpflichten, die Voraussetzungen des § 53 AuslG in Bezug auf eine Abschiebung nach Afghanistan festzustellen. Der Kläger zu 7. trägt vor, ihm sei durch die Entscheidung erster Instanz zutreffend Familienasyl zuerkannt worden. Insbesondere sei der ihn betreffende Asylantrag unverzüglich nach seiner Geburt gestellt worden. Zwar habe das Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil vom 13. Mai 1997 festgestellt, dass der Antrag grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen nach der Geburt zu stellen sei. Diese Entscheidung sei zum Zeitpunkt seiner Geburt und der nachfolgenden Asylantragstellung aber noch nicht bekannt gewesen. Im Hinblick hierauf habe für seine gesetzlichen Vertreter keinerlei Anlass bestanden, den Antrag innerhalb dieser kurzen Frist nach seiner Geburt zu stellen. Die Beklagte hat sich während des Berufungsverfahrens nicht zur Sache geäußert und hat auch keinen Antrag gestellt. Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung über die Berufung durch den Berichterstatter des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Ihnen sind Listen der dem Senat für Afghanistan vorliegenden Erkenntnisquellen (Stand: 6. Mai 1999) mit dem Hinweis übersandt worden, dass diese Erkenntnisse zum Gegenstand der Berufungsentscheidung gemacht werden könnten. Die Beteiligten hatten Gelegenheit, zu den Erkenntnisquellen Stellung zu nehmen. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und auf den Inhalt der beigezogenen Behördenakten des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand des vorliegenden Verfahrens waren.