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Beschluss

9 UZ 2585/99.A

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 9. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1999:0922.9UZ2585.99.A.0A
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Entscheidungsgründe
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor des vorliegenden Beschlusses näher bezeichnete Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main ist gemäß § 78 Abs. 4 AsylVfG statthaft, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg. Der von den Klägern geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG in Verbindung mit § 138 Nr. 1 VwGO ist nicht einer dem gesetzlichen Darlegungsgebot des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG genügenden Weise dargelegt. Zur Begründung des von ihnen geltend gemachten Verfahrensfehlers der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des erkennenden Gerichts tragen die Kläger vor, die Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter sei nicht aufgrund einer allgemeinen, kammerinternen Vorwegregelung erfolgt, die jegliche Unbestimmtheit hinsichtlich des gesetzlichen Richters und jegliche Möglichkeit der Manipulation ausschließe. Es werde das Fehlen eines dem Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG genügenden kammerinternen Geschäftsverteilungsplanes bezüglich der Übertragung der Rechtsstreitigkeiten auf den Einzelrichter gerügt, die eine Einflussnahme des Vorsitzenden auf die Bestimmung des jeweiligen Berichterstatters bzw. Einzelrichters grundsätzlich ausschließe. Diese Ausführungen entsprechen nicht den Anforderungen, die gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG an die Darlegung der geltend gemachten Besetzungsrüge zu stellen sind. Zur einer den vorgenannten Anforderungen genügenden Darlegung der Rüge, das erkennende Gericht sei fehlerhaft besetzt gewesen, weil ein kammerinterner Geschäftsverteilungsplan nicht existiere, bedarf es substantiierter Angaben, aufgrund welcher eigenen Erkundigungen der die Zulassung der Berufung beantragende Beteiligte zu dieser Erkenntnis gelangt ist. Fehlt es an entsprechenden Darlegungen, handelt es sich um eine unbeachtliche Rüge "auf Verdacht" (vgl. dazu BVerwG, Beschlüsse vom 17. Dezember 1982 -- BVerwG 8 CB 83.80 --, Buchholz 310 § 138 Ziff. 1 VwGO, Nr. 24, und vom 27. Juni 1995 -- BVerwG 5 B 53.95 --, Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO, Nr. 9; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. Juni 1998 -- 2 S 3110/97 --, VBlBW 1998, 419). Den Ausführungen im Zulassungsantrag kann nicht entnommen werden, dass die Kläger sich im obigen Sinne darum bemüht hätten, die Existenz eines kammerinternen Geschäftsverteilungsplans zu überprüfen. Da der Antrag erfolglos bleibt, haben die Kläger nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben, so dass sich die Festsetzung eines Streitwertes für dieses Antragsverfahren erübrigt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 78 Abs. 5 Satz 2, 80 AsylVfG).