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Urteil

9 UE 989/96.A

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 9. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1999:1213.9UE989.96.A.0A
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Entscheidungsgründe
Die vom Senat zugelassene Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Asylverpflichtungsklage des Klägers zu Recht abgewiesen, da er weder die Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16 a Abs. 1 GG noch die Voraussetzungen für die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG erfüllt. Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG sind nicht gegeben. Auch die ergangene Abschiebungsandrohung ist nicht zu beanstanden. Der Kläger ist nicht als politisch Verfolgter im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG anzuerkennen. Die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter scheitert zwar nicht bereits an der Bestimmung des § 26 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. Danach kann sich ein Ausländer, der aus einem Drittstaat im Sinne des Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG (sicherer Drittstaat) eingereist ist, nicht auf Art. 16 a Abs. 1 GG berufen. Der Kläger hat sich zwar unmittelbar vor seiner am 13. Dezember 1992 erfolgten Einreise in die Bundesrepublik Deutschland in Spanien aufgehalten. Spanien ist als Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft auch ein sicherer Drittstaat im Sinne des Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG. Die Bestimmung des § 26 a Abs. 1 AsylVfG findet auf den Kläger jedoch gemäß § 87 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG keine Anwendung, da er den Asylantrag vor dem 1. Juli 1993 gestellt hat. Der Asylanerkennung des Klägers steht aber die Bestimmung des § 27 Abs. 1 AsylVfG entgegen. Danach wird ein Ausländer, der bereits in einem sonstigen Drittstaat vor politischer Verfolgung sicher war, nicht als Asylberechtigter anerkannt. Gemäß § 27 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG wird vermutet, dass der Ausländer in dem sonstigen Drittstaat, in dem ihm keine politische Verfolgung droht, vor politischer Verfolgung sicher war, wenn er sich dort vor der Einreise in das Bundesgebiet länger als drei Monate aufgehalten hat. Da der Kläger nach seinen eigenen Angaben von Juli 1992 bis zum 13. Dezember 1992 -- mithin länger als drei Monate -- in Spanien gelebt hat und auf Ausländer, die aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft eingereist sind, nach § 87 a Abs. 1 Satz 2 AsylVfG die Bestimmung des § 27 AsylVfG entsprechende Anwendung findet, spricht eine gesetzliche Vermutung für die anderweitige Verfolgungssicherheit des Klägers in Spanien. Dem Kläger ist es auch nicht gelungen, die Vermutung der anderweitigen Verfolgungssicherheit in Spanien zu widerlegen. Er hat nicht im Sinne des § 27 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG glaubhaft gemacht, dass seine Abschiebung nach Algerien für den Fall seiner politischen Verfolgung in seinem Heimatland nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen gewesen wäre. Die Behauptung des Klägers, sein auf zehn Tage befristetes Visum für Spanien sei abgelaufen gewesen und er habe in Spanien die Frist zur Stellung eines Asylantrages versäumt, besagt noch nichts über eine ihm drohende Abschiebung. Insbesondere lässt sich diesem Vorbringen nicht entnehmen, dass Spanien im fraglichen Zeitraum algerische Staatsangehörige, die in ihrem Heimatland der Gefahr politischer Verfolgung ausgesetzt waren, nach Algerien abgeschoben hätte. Abgesehen davon, dass einer Asylanerkennung des Klägers die Bestimmung des § 27 Abs. 1 AsylVfG entgegensteht, vermag der Senat auch nicht festzustellen, dass dem Kläger im Falle der Rückkehr nach Algerien überhaupt politische Verfolgung mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit droht. Eine Verfolgung ist nur dann politisch, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung, seine Volkszugehörigkeit oder andere für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn nach ihrer Intensität aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen (BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juli 1989 -- 2 BvR 502/86 u. a. --, BVerfGE 80, 315, 334 f. und vom 11. Mai 1993 -- 2 BvR 1989/92 u. a. --, InfAuslR 1993, 310, 312). Der eingetretenen Verfolgung steht die unmittelbar drohende Gefahr der Verfolgung gleich (BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1991 -- 2 BvR 902/85 u. a. --, BVerfGE 83, 216, 230). Als verletzte oder bedrohte Rechtsgüter kommen vornehmlich Leib und Leben, aber auch die persönliche Freiheit in Betracht. Eingriffe in sonstige Rechtsgüter lösen einen Asylanspruch nur dann aus, wenn die vorliegende Beeinträchtigung nach ihrer Intensität und Schwere zugleich die Menschenwürde verletzt und über das hinausgeht, was die Bewohner des Herkunftsstaates allgemein hinzunehmen haben (BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 -- 1 BvR 147/80 u. a. --, BVerfGE 54, 341, 357). Ob eine Verfolgung wegen eines asylrechtlich geschützten persönlichen Merkmal stattfindet und sich somit als politische Verfolgung im Sinne des Asylgrundrechts darstellt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der beeinträchtigenden Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven des Verfolgenden (BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989, a.a.O., 335). Das Asylrecht beruht auf dem Gedanken, dem Verfolgten Zuflucht zu gewähren und setzt deshalb grundsätzlich einen kausalen Zusammenhang zwischen (gegebenenfalls drohender) Verfolgung und Flucht voraus (BVerfG, Beschlüsse vom 26. November 1986 -- 2 BvR 1058/85 --, BVerfGE 74, 51, 57 und vom 10. Juli 1989, a.a.O., 334). Verfolgungsgründe, die erst nach der Flucht des Ausländers aus seinem Heimatland entstanden sind (so genannte Nachfluchttatbestände), können deshalb nicht ohne weiteres zur Zuerkennung eines Asylanspruches führen. Ohne Einschränkungen berücksichtigungsfähig sind Nachfluchttatbestände im Rahmen des Asylgrundrechts nur dann, wenn der Verfolgungsgrund ohne Zutun des betreffenden Asylbewerbers ausgelöst worden ist (so genannter objektiver Nachfluchttatbestand; vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. November 1989, a.a.O., 64 f.). Dagegen führen selbst geschaffene Nachfluchttatbestände, die der Asylbewerber nach Verlassen seines Heimatlandes aus eigenem Entschluss herbeigeführt hat (so genannte subjektive Nachfluchttatbestände), nach § 28 Satz 1 AsylVfG im Regelfall nur dann zu einer Anerkennung, wenn der Entschluss einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung entspricht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. November 1986, a.a.O., 66). Die Asylgewährleistung setzt eine gegenwärtige Verfolgungsbetroffenheit voraus (BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980, a.a.O., 359 f.). Dem Asylsuchenden muss daher zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bei einer Rückkehr in sein Heimatland politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Hiervon ist regelmäßig dann auszugehen, wenn aus Sicht des betreffenden Asylbewerbers die für eine Verfolgung im Heimatland sprechenden Umstände größeres Gewicht haben, als die hiergegen anzuführenden Tatsachen, so dass ihm eine Rückkehr in den Verfolgungsstaat als unzumutbar erscheinen muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Oktober 1985 -- BVerwG 9 C 25.85 u.a. --, Buchholz 402.25 1 AsylVfG Nr. 37 und vom 5. November 1991 -- BVerwG 9 C 118.90 --, NVwZ 1992, 582, 584). Ob für den Asylbewerber das beachtliche Risiko einer politischen Verfolgung im Heimatland besteht, ist auf Grund einer zukunftsbezogenen Prognose zu beantworten, die sich nicht auf die derzeit bestehenden Verhältnisse beschränken darf, sondern auch die voraussichtlichen Entwicklungen über einen absehbaren Zeitraum einzubeziehen hat (BVerwG, Beschluss vom 31. März 1981 -- BVerwG 9 B 286.80 --, EZAR 200 Nr. 3). Unter gegenüber dem Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erleichterten Voraussetzungen sind diejenigen Personen als Asylberechtigte anzuerkennen, die in ihrem Heimatland bereits politische Verfolgung erlitten haben bzw. im Zustand unmittelbar drohender politischer Repressalien ausgereist sind. Diesen vorverfolgten Asylbewerbern kann eine Rückkehr nur dann zugemutet werden, wenn die Gefahr, erneut mit Verfolgungsmaßnahmen überzogen zu werden, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980, a.a.O., 361 f.). Dies ist nicht der Fall, wenn an der Sicherheit des Asylbewerbers vor abermals einsetzender Verfolgung bei Rückkehr in den Heimatstaat auch nur ernsthafte Zweifel bestehen. Insofern gilt für die Prognose über die drohende Verfolgung im Falle der Rückkehr bei vorverfolgt ausgereisten Asylbewerbern ein herabgesetzter Wahrscheinlichkeitsmaßstab (BVerwG, Urteil vom 25. September 1984 -- BVerwG 9 C 17.84 --, BVerwGE 70, 169, 170). Das Gericht hat bei der Beurteilung des Asylanspruchs die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zu Grunde zu legen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG). Unter Berücksichtigung der vorstehend dargelegten Rechtsgrundsätze erfüllt der Kläger die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter nicht. Der Kläger hat Algerien im Juli 1992 unverfolgt verlassen. Es kann nicht festgestellt werden, dass er wegen seiner Mitgliedschaft in der FIS sowie des Verteilens von Flugblättern und des Transports von Akten für diese Organisation bereits politisch verfolgt war bzw. eine solche Verfolgung unmittelbar bevorstand. Der Senat ist auf Grund des Vorbringens des Klägers schon nicht davon überzeugt, dass es sich bei dem Kläger überhaupt um ein Mitglied der FIS gehandelt hat und dass er für diese Organisation vor seiner Ausreise im Juli 1992 Akten transportiert und Flugblätter verteilt hat. Bei den Feststellungen der für eine politische Verfolgung im Herkunftsstaat sprechenden Umstände kommt dem Vorbringen des Asylbewerbers besondere Bedeutung zu. Der Asylbewerber ist auf Grund der ihm obliegenden Mitwirkungspflichten gehalten, die in seine Sphäre fallenden tatsächlichen Umstände substantiiert und in sich stimmig zu schildern (BVerwG, Beschluss vom 30. Oktober 1990 -- BVerwG 9 C 72.89 --, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 135; Urteil vom 10. Mai 1994 -- BVerwG 9 C 434.93 --). In diesem Zusammenhang gehört es zu den unabdingbaren Mindestvoraussetzungen eines schlüssigen Asylvorbringens, dass ein Asylbewerber die deutschen Behörden weder über seine Identität noch über den Zeitpunkt und die Umstände seiner Ausreise aus dem Herkunftsland, seines gegebenenfalls erfolgten (Zwischen-)Aufenthalts in einem anderen Staat oder seiner Einreise ins Bundesgebiet insgesamt im Unklaren lässt (vgl. § 25 Abs. 1 AsylVfG; Entscheidungen des Senats vom 18. Oktober 1990 -- 13 TP 3724/89 -- und 30. Oktober 1995 -- 13 UE 426/95 --). Das Gericht muss sich die feste Überzeugung vom Wahrheitsgehalt des klägerischen Vorbringens verschaffen können (BVerwG, Urteile vom 16. April 1985 -- BVerwG 9 C 109.84 --, BVerwGE 71, 180, 181 und vom 12. November 1985 -- BVerwG 9 C 27.85 --, EZAR 630 Nr. 23). Bei erheblichen Widersprüchen oder Steigerungen im Sachvortrag kann dem Asylsuchenden nur geglaubt werden, wenn diese Unstimmigkeiten überzeugend aufgelöst werden (BVerwG, Urteile vom 16. April 1985, a.a.O., 138 und vom 23. Februar 1988 -- BVerwG 9 C 32.87 --, EZAR 630 Nr. 25). Die Zweifel an der Richtigkeit seines Vortrages ergeben sich daraus, dass der Kläger zum Zeitpunkt seiner Asylantragstellung über seine richtige Identität getäuscht hat. Er hat seinen Asylantrag am 21. Dezember 1992 unter dem Namen ..., gestellt. Diese Identität hat er auch -- auf die Strafbarkeit einer falschen eidlichen oder uneidlichen Aussage hingewiesen -- während seiner Vernehmung als Beteiligter im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 18. Juli 1995 wiederholt. In einem Verfahren zur Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses ist, nachdem der Kläger gefälschte Unterlagen vorgelegt hatte, die falsche Identität offengelegt worden. Wer über seine richtige Identität täuscht, erschwert damit nicht nur die Rückführung in sein Heimatland, sondern nimmt den inländischen Behörden und Gerichten auch die Möglichkeit, ein behauptetes Verfolgungsvorbringen durch Aufklärungsmaßnahmen zu verifizieren. Wenn keine nachvollziehbaren Gründe dafür sprechen, wird demgemäß nur derjenige eine falsche Identität angeben, der in Wirklichkeit ein Verfolgungsschicksal nicht erlitten hat. Solche nachvollziehbaren Gründe hat der Kläger aber nicht vorgetragen. Wenn er angibt, er habe Angst gehabt, dass er bei einem Abgleich seiner richtigen Personalien mit den in seinem Heimatland vorhandenen Daten sofort abgeschoben werde, vermag dies allenfalls zu erklären, weshalb er unmittelbar nach der Einreise einen falschen Namen angegeben hat. Diese Befürchtung rechtfertigt jedoch nicht mehr die gegenüber dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge und -- vor allem -- gegenüber dem Verwaltungsgericht fortgesetzt begangene Identitätstäuschung. Auch der Gesetzgeber geht in § 30 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG davon aus, dass dem Asylsuchenden spätestens gegenüber dem für die Entscheidung des Asylantrages zuständigen Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zuzumuten ist, seine wahre Identität zu offenbaren (BT-Drucks. 12/4450, S. 22; vgl auch GK-AsylVfG, Stand: 44. Ergänzungslieferung Mai 1996, § 30 Rdnr. 84; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand 20. Ergänzungslieferung August 1999, B2 § 30 Rdnr. 53 ff.) Die nach der Einreise fortgesetzte Identitätstäuschung kann im Falle des Klägers folglich nur damit erklärt werden, dass er insgesamt eine "Verfolgungslegende" geschildert hat. Selbst wenn man jedoch von der Richtigkeit seines Vortrages ausginge, könnte eine politische Verfolgung des Klägers bzw. das unmittelbare Bevorstehen einer solchen Verfolgung zum Zeitpunkt des Verlassens Algeriens im Juli 1992 nicht festgestellt werden. Die innenpolitische Situation Algeriens zum Zeitpunkt der Ausreise des Klägers nach Spanien stellt sich auf Grund der in dieses Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen (vgl. dazu: AA, Lagebericht vom 2. November 1993; Lagebericht vom 2. März 1994; Nachtrag vom 22. März 1994 zum Lagebericht vom 2. März. 1994; an VG Ansbach vom 16. Juni 1994; Lagebericht vom 7. Dezember. 1995; Deutsches Orient-Institut an VG Ansbach vom 1. April 1994; vom 18. Juli 1994; vom 13. August 1994 und vom 3. Oktober 1994; an VG Aachen vom 11. Juli 1994) wie folgt dar: Das seit Juli 1962 unabhängige Algerien stand zunächst unter der Einparteienherrschaft der sozialistischen FLN (Front de liberation nationale, Nationale Befreiungsfront). Eine seit etwa 1986 eingeleitete Liberalisierung führte 1989 zur Etablierung eines Mehrparteiensystems. Am 6. September 1989 wurde auch die am 10. März 1989 gegründete FIS (Front Islamique du Salut, Islamische Heilsfront) zugelassen. Bei den am 12. Juni 1990 abgehaltenen Wahlen zu den Gemeinde- und Provinzversammlungen gewann die FIS 54% und die FLN 28% der abgegebenen Stimmen; andere zugelassene Gruppierungen wie die MDA oder die FSS hatten die Wahlen boykottiert. Anfang April 1991 wurden durch Wahlgesetze die Wahlkreise neu aufgeteilt; so wurde die Zahl der Wahlkreise insbesondere in dem von der FLN dominierten Süden des Landes erhöht. Die FLN versprach sich davon Vorteile gegenüber der FIS bei den auf den 27. Juni 1991 anberaumten Parlamentswahlen. Nach einem von der FIS ausgerufenen, aber wenig beachteten Generalstreik kam es ab Juni 1991 zu blutigen Auseinandersetzungen zwischen der FIS und den Sicherheitskräften, die den Staatspräsidenten am 5. Juni 1991 veranlassten, den Ausnahmezustand zu verhängen und die Wahlen auf unbestimmte Zeit zu verschieben. Am 30. Juni 1991 wurden die Führer der FIS verhaftet, einen Tag später die FIS-Zentrale in Algier gestürmt und dort mehrere hundert Personen festgenommen. Auch andernorts wurden sehr viele FIS-Anhänger verhaftet. Ca. 3.000 der Verhafteten hielt man in sechs Lagern im Süden des Landes fest und ließ sie erst nach Wochen wieder frei. FIS-Zeitschriften wurden vorübergehend verboten. Während des bis zum 29. September 1991 andauernden Ausnahmezustandes waren Militärgerichte für die Aburteilung schwerer Vergehen gegen den Staat zuständig. Nach Änderung der kritisierten Wahlgesetze wurde am 26. Dezember 1991 der erste von zwei Durchgängen der Wahlen zur Nationalversammlung abgehalten. Als wieder die FIS siegte, trat am 11. Januar 1992 der Staatspräsident auf Druck der Militärführung zurück und ein sechsköpfiger "Hoher Sicherheitsrat" übernahm die Regierungsgewalt. Er annullierte unverzüglich das Wahlergebnis und sagte den zweiten Wahldurchgang ab. Am 14. Januar 1992 wurde ein fünf Mitglieder umfassendes "Hohes Staatskomitee" eingerichtet, das für eine vorübergehende Phase die Funktion des Staatspräsidenten wahrnehmen sollte. In der Folge verhafteten Polizei und Militär viele FIS-Mitglieder und FIS-Sympathisanten, so am 22. Januar 1992 auch den neuen FIS-Führer Abdilkader Hachani. Am selben Tag verbot man Versammlungen vor Moscheen und die Moscheen, die als Zentren der Islamisten bekannt waren, wurden verschärft überwacht. Nach erneuten Zusammenstößen zwischen FIS-Anhängern und Sicherheitskräften wurde am 9. Februar 1992 zunächst für die Dauer von zwölf Monaten wiederum der Ausnahmezustand verhängt. Die Regierung wurde ermächtigt, Internierungslager einzurichten, Hausdurchsuchungen anzuordnen und insbesondere Demonstrationen zu verbieten. Man installierte von den Militärs geführte Schnellgerichte und richtete seit 17. Februar 1992 in Südalgerien erneut elf Sicherheitslager ein, von denen die meisten (bis auf zwei) allerdings bereits im Oktober 1992 wieder geschlossen wurden. Interniert wurden Personen schon bei dem geringsten Verdacht einer Verbindung zur FIS, die schließlich im März 1992 verboten wurde. In der Folge eskalierte die von der FIS und ihren militärisch organisierten Untergruppierungen wie der MIA (Mouvement Islamique Arme, Bewaffnete Islamische Bewegung), der AIS (Armee Islamique du Salut, Islamische Armee des Heils) und der GIA (Groupe Islamique Arme, Bewaffnete Islamische Gruppe) inszenierte Gewalt, die wiederum seitens der algerischen Machthaber durch die Gründung von militärischen Spezialeinheiten zur Bekämpfung des Terrorismus in Polizei (Compagnie d'intervention rapide) und Armee (Groupes d'intervention speciale) erwidert wurde Von den Verfolgungsmaßnahmen gegen die Mitglieder der FIS war der Kläger jedoch nach eigenem Bekunden nicht betroffen. Er hatte weder bereits politische Verfolgung erlitten noch hat er sein Heimatland aus begründeter Furcht vor politischer Verfolgung verlassen. Zwar hat sich der Kläger während der Anhörung im Rahmen der Vorprüfung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge dahingehend geäußert, er habe in Algerien Probleme wegen seiner Mitgliedschaft in der islamischen FIS-Partei gehabt. Innerhalb der Partei sei es seine Aufgabe gewesen, Akten von Tiaret nach Ouedlili zu bringen. Ferner habe er in Tiaret für die FIS Flugblätter verteilt. Als sich die Lage in Algerien verschärft habe, sei er nach Spanien gefahren und habe dort gearbeitet und Geld verdient. Substantiierte Abgaben, welcher Art die Schwierigkeiten gewesen sind, die er angeblich bereits in Algerien gehabt hat, macht der Kläger allerdings nicht. Dass der Kläger auf Grund seiner Mitgliedschaft in der FIS und der Betätigungen für diese Organisation im Juli 1992 nicht in eine ausweglose Lage geraten und zur Flucht gezwungen war, ergibt sich aber eindeutig aus seinen Angaben während seiner Beteiligtenvernehmung im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht. Dort erklärte er, er habe das Land nicht verlassen, um irgendwo Asyl zu beantragen. Nachdem er das Abitur bestanden habe, habe er in Spanien Geld verdienen wollen. Während seines Aufenthalts in Spanien habe er Kontakt mit seiner Familie aufgenommen. Diese habe ihm geraten, nicht nach Algerien zurückzukehren, da zwei seiner Freunde, mit denen er während seiner Schulzeit in einem islamischen Theater gespielt habe und die auch FIS-Mitglieder gewesen seien, festgenommen worden seien. Diese Angaben hat der Kläger vor dem Senat nochmals bestätigt. Gegen eine Verfolgungsgefährdung zum Zeitpunkt der Ausreise nach Spanien spricht auch die Tatsache, dass der Kläger -- wie er im Schriftsatz vom 23. September 1997 einräumt -- mittels seines eigenen Reisepasses und eines Visums nach Spanien eingereist ist. Da die algerische Grenzpolizei bei der Ausreise nicht nur die Gültigkeit des vorgelegten Reisepasses, sondern in einem zweiten Schritt auch das Fahndungsbuch überprüft (AA, Lagebericht vom 18. November 1998) und der Kläger von irgendwelchen Schwierigkeit im Zusammenhang mit der Ausreise nicht berichtet, spricht auch dieser Umstand gegen ein Verfolgungsinteresse des algerischen Staates am Kläger zum Zeitpunkt der Ausreise im Juli 1992 (vgl. Deutsches Orient-Institut an VG Sigmaringen vom 24. November 1993 und an VG Freiburg vom 23. Dezember 1993). Selbst wenn der Kläger zu dem Zeitpunkt, in dem er Spanien verlassen hat und in das Bundesgebiet eingereist ist, im Falle einer unterstellten Rückkehr nach Algerien von politischer Verfolgung bedroht gewesen wäre -- wie der Kläger befürchtet, da zwei seiner Freunde verhaftet worden seien --, könnte in seinem Fall der herabgesetzte Wahrscheinlichkeitsmaßstab nicht zur Anwendung gelangen. Befindet sich ein späterer Asylbewerber im Zeitpunkt, in welchem in seinem Heimatland Veränderungen stattfinden, die für ihn die hinreichende Gefahr einer politische Verfolgung begründen, in einem Drittland, so stellen diese Veränderungen für ihn möglicherweise objektive Nachfluchtgründe dar (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1991 -- BVerwG 9 C 131.90 --, InfAuslR 1991, 310, 312; Beschluss des Senats vom 18. Juli 1997 -- 13 UZ 2107/97.A), können jedoch eine Vorverfolgung im Heimatland nicht begründen. Ebenso wie ein unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland eingereister Ausländer kann auch ein unverfolgt in einen Drittstaat ausgereister Ausländer, der dort keinen Schutz vor politischer Verfolgung gefunden hat, in der Bundesrepublik Deutschland Asyl nur beanspruchen, wenn ihm in seinem Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit im Falle der Rückkehr politische Verfolgung droht. Veränderungen der Verhältnisse im Heimatstaat des Asylbewerbers, die nach dessen Ausreise stattfinden, haben keinen Einfluss auf den anzuwendenden Prognosemaßstab. Da der Kläger zu dem Zeitpunkt, in dem er seinen Heimatstaat verlassen hat, nicht politisch verfolgt war, entfällt die innere Rechtfertigung für die einem Vorverfolgten grundsätzlich zu gewährende Erleichterung des Nachweises der Gefahr einer politischen Verfolgung im Falle der Rückkehr durch Anwendung des herabgesetzten Wahrscheinlichkeitsmaßstabes. Für die Zuerkennung eines Anspruchs auf Anerkennung als Asylberechtigter bedarf es folglich im Falle des Klägers der Feststellung, dass ihm in Algerien eine zielgerichtete Verfolgung aus politischen Gründen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Diese Feststellung vermag der Senat nicht zu treffen. Insoweit weist der Senat nochmals darauf hin, dass er nicht davon überzeugt ist, dass es sich bei dem Kläger überhaupt um ein ehemaliges Mitglied der FIS handelt, das für diese Organisation Flugblätter verteilt und Akten transportiert hat. Ungeachtet dessen bestünde aber jedenfalls für den Kläger wegen einer derartigen Betätigung im Falle der Rückkehr nach Algerien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, Opfer politischer Repressalien zu werden. Dabei stellt sich dem Senat auf Grund der ihm vorliegenden Erkenntnisquellen die nach der Ausreise des Klägers statt gefundene politischen Entwicklung in Algerien wie folgt dar: Am 30. September 1992 wurde das Gesetzesdekret Nr. 92-03 zur Bekämpfung der Subversion und des Terrorismus (im Folgenden: Anti-Terror-Gesetz (zum Wortlaut vergl. AA an VG Neustadt an der Weinstraße vom 2. Februar 1994 und an VG Freiburg vom 11. März 1994)) erlassen. Dieses Gesetzesdekret schuf oder ergänzte eine Vielzahl von Straftatbeständen. Unter Strafe gestellt wurden beispielsweise die Gründung, Organisation oder Leitung einer subversiven oder terroristischen Vereinigung (Art. 3 Abs. 1), die Mitgliedschaft oder die Beteiligung an einer solchen (Art. 3 Abs. 2), die Verteidigung oder Unterstützung umstürzlerischer oder terroristischer Handlungen (Art. 4) und die Vervielfältigung oder Verbreitung von Schriftstücken, in denen umstürzlerische oder terroristische Handlungen verteidigt werden (Art. 5). Strafbar war nach dem Anti-Terror-Gesetz ferner der Beitritt im Ausland zu einer bewaffneten Vereinigung, die terroristischer Handlungen überführt ist (Art. 6). Am 25. April 1993 wurde das Gesetz dahingehend verschärft, dass auch das Sammeln von Spenden als finanzielle Unterstützung der islamistischen Bewegung unter Strafe gestellt wurde. Die Straftaten nach dem Anti-Terror-Gesetz wurden durch Sondergerichte abgeurteilt (Art. 11 ff.). Zulässig waren vorläufige Festnahmen bis zu 12 Tagen (Art. 22) und Verhandlungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit (Art. 32 Abs. 2). Die Sondergerichte verhängten bis zu ihrer Abschaffung im Februar 1995 hunderte von Todesurteilen -- von denen (nur) 26 vollstreckt wurden -- und lebenslange Haftstrafen. Der algerische Staat machte aber in Art 40 f. des Gesetzesdekrets vom 30.09.1992 auch ein auf die ersten zwei Monate ab Verkündung befristetes Amnestieangebot für Mitglieder und Unterstützer islamistischer Untergrundgruppen (Deutsches Orient-Institut an VG Ansbach vom 18.Juli.1994). Die nach der Liberalisierung zugelassenen, der FIS nahe stehenden Gewerkschaften, unter anderem die SIT (hierzu Deutsches Orient-Institut an VG Sigmaringen vom 8. Dezember 1994) wurden Ende 1992 verboten und aufgelöst. Anfang 1993 wurde eine Pressezensur angeordnet. Am 25. und 26. Januar 1994 tagte eine "Kommission des nationalen Dialogs". Vertreter der FIS nahmen jedoch nicht teil, obwohl kurz vor Beginn der Konferenz mehrere hundert in Sicherheitszentren internierte FIS-Anhänger freigelassen wurden. Die Ursache lag darin, dass wechselseitig gestellte Bedingungen -- die Freilassung der FIS-Führer Madani und Belhadj und die Aufhebung des FIS-Verbot sowie die von der FIS verlangte ausdrückliche Gewaltverzichtserklärung -- nicht erfüllt worden waren. Am 30. Januar 1994 berief der "Hohe Sicherheitsrat" den ehemaligen General Liamene Zeroual für 3 Jahre zum Staatspräsidenten. Das "Hohe Staatskomitee" wurde aufgelöst. Anschließend kam es im Rahmen der Bemühungen der algerischen Regierung um eine Beilegung des Konflikts zu dem Versuch eines Dialogs mit der FIS. Madani und Belhadj wurden aus dem Militärgefängnis entlassen. Nachdem die Gespräche an der mangelnden Bereitschaft der FIS gescheitert waren, einen Gewaltverzicht zu erklären, wurden Madani und Belhadj wieder inhaftiert. Mitte Januar 1995 unterzeichneten in Rom acht algerische Oppositionsgruppen, darunter die FLN, FFS und die FIS, eine "Plattform für eine politische und friedliche Lösung der algerischen Krise". Alle teilnehmenden Gruppierungen erklärten einen Gewaltverzicht und verpflichteten sich zu ernst gemeinten Verhandlungen. Gleichwohl äußerten die Untergrundorganisationen der FIS -- insbesondere die AIS und die GIA --, dass sie den bewaffneten Kampf fortsetzen wollten. Bei den in der Folgezeit stattfindenden Terroranschlägen wurde eine Vielzahl von Menschen getötet. Im Gegenzug inhaftierten algerische Sicherheitskräfte unbegründet Personen. Es kam im Zusammenhang mit diesen polizeilichen Aktionen zu Folterungen und Tötungen. Auch die militanten islamischen Untergrundorganisationen bekämpfen sich seit dieser Zeit gegenseitig (AA, Lagebericht vom 23. Februar 1995; amnesty international an VG Ansbach vom 7. Februar 1994; Lagebericht Oktober 1995; Deutsches Orient-Institut an VG Sigmaringen vom 10. Juli 1996). Am 1. März 1995 wurden das Anti-Terror-Gesetzes außer Kraft gesetzt und die auf ihrer Grundlage errichteten Sondergerichte aufgelöst. Teilweise wurden die Straftatbestände des Anti-Terror-Gesetzes in das algerische Strafgesetzbuch übernommen. Nach Art. 87. bis 4 des algerischen Strafgesetzbuches kann für die Rechtfertigung, Ermutigung und Finanzierung von Organisationen, die sich subversiven und terroristischen Zielen verschreiben, fünf bis zehn Jahre Gefängnis und eine Geldstrafe von 100.000 bis 500.000 Algerischen Dinar verhängt werden. Diese Bestimmung gilt für jedwede Unterstützung terroristischer oder subversiver Aktivitäten. Ebenfalls am 1. März 1995 trat das am 25. Februar 1995 verabschiedete Amnestiegesetz in Kraft (Ordinance 95-12). Um die Vergünstigungen dieses Gesetzes in Anspruch nehmen zu können, mussten Personen, die terroristische oder subversive Aktivitäten unterstützt hatten, sich den Behörden freiwillig stellen, Reue zeigen und der Gewalt als politischem Mittel abschwören. Die Vergünstigungen bestanden u. a. darin, dass selbst im Falle der Verursachung des Todes eines anderen Menschen nicht mehr auf die strafgesetzliche Todesstrafe, sondern auf eine Gefängnisstrafe von 15 bis 20 Jahren erkannt wurde. Sah das Strafgesetzbuch lebenslange Freiheitsstrafe vor, wurde diese in eine Gefängnisstrafe von 10 bis 15 Jahren umgewandelt. Verschiedene minderschwere Aktivitäten -- u.a. das Verteilen von Flugblättern -- waren nach Art. 2 des Amnestiegesetzes von strafrechtlicher Verfolgung ausgenommen. In der Zeit von November 1995 bis Januar 1996 sollen sich 1000 Aktivisten von politischen Untergrundgruppen den Behörden gestellt haben (Deutsches Orient-Institut an VG Augsburg vom 19. April 1995, an VG Freiburg vom 5. Mai 1995, an VG Aachen vom 23. Februar 1997 und an VG Kassel vom 16. März 1998; AA, Lagebericht vom 18. November 1998). Die am 16. November 1995 stattfindenden Präsidentschaftswahlen gewann Liamene Zeroual. Er strebte eine politische Lösung des Konflikts mit den islamischen Fundamentalisten an, die auf die Durchsetzung ihrer Ziele mit Mitteln der Gewalt verzichten. Die seit 1. März 1995 gültigen Amnestiegesetze wurden verstärkt angewandt. Die Streitkräfte forderten zugleich aber die Anwendung der "ganzen Strenge des Gesetzes gegen Terroristen" insbesondere im Rahmen der Anti-Terror-Regelungen. Im November 1995 schloss das letzte Internierungslager (Deutsches Orient-Institut an VG Sigmaringen vom 10. Juli 1996 und an VG Aachen vom 23.02.1997; AA, Lagebericht vom 7. Dezember 1995; Lagebericht vom 14. August 1996; Auskunft an VG Würzburg vom 29. November 1996; Anlage zum Lagebericht vom 17.März 1997: US -- Menschenrechtsbericht Algerien ). Im Mai des Jahres 1996 legte Zeroual ein "Memorandum" als Vorentwurf einer Verfassungsreform und -- zur Vorbereitung der für den 5. Juni 1997 geplanten Parlamentswahlen -- Änderungen von Parteien- und Wahlgesetz vor. Vorangegangen waren verschiedene Gespräche mit Vertretern legaler Parteien und nationaler Organisationen sowie bekannten Persönlichkeiten. Das "Memorandum" sah unter anderem die Schaffung einer zweiten -- zu einem Drittel aus vom Präsidenten ernannten Mitgliedern bestehenden -- Parlamentskammer mit der Bezeichnung "Rat der Nation" sowie eines Obersten Staatsgerichtshofes zur Überprüfung der Maßnahmen des Präsidenten vor. Die Proporzwahl sollte eingeführt werden und die Anerkennung des Berbertums als dritter Grundsäule der nationalen Identität neben dem Islam als Staatsreligion und dem Arabertum erfolgen. Das "Memorandum" fand überwiegend ein positives Echo, während die FIS die entsprechenden Vorstellungen grundsätzlich ablehnte. Die FFS, FLN und MDA waren über den einzuschlagenden Kurs gespalten. Die gemäßigt islamistisch -- fundamentalistischen Parteien Hamas und En Nahda sowie die dem Berbertum stark verbundene RCD standen dem "Memorandum" reserviert gegenüber. Die Reformvorschläge waren Gegenstand einer am 14. und 15. September 1996 stattgefunden Nationalen Konferenz, an deren Teilnahme die FIS ausgeschlossen war. Die FFS, MDA und RCD boykottierten die Konferenz, die mit der Verabschiedung einer "Plattform der nationalen Verständigung" endete. Diese Plattform sollte die Grundlage für das geplante Verfassungsreferendum und die anstehenden Parlamentswahlen sein. Das Referendum zur Verfassungsmodifikation fand am 28. November 1996 statt. Obwohl FFS, RCD und MDA zum Boykott aufgerufen hatten, lag die Wahlbeteiligung bei kapp 80%. Der Entwurf wurde mit 84% der abgegebenen Stimmen angenommen. Die Änderungen zum Parteien- und Wahlgesetz traten im Februar bzw. März des Jahres 1997 in Kraft. Mit Ausnahme der RND mussten in der Folgezeit sämtliche Parteien ihre Zulassung gemäß den geänderten Bestimmungen neu beantragen. Hamas und En Nahda änderten deswegen ihre Statuten und Namen. Hamas wurde als MSP (Mouvement de la Societe pour la Paix) und Nahda als MN (Mouvement Nahda) zugelassen. Auch im Jahre 1996 fanden zahlreiche Massaker der militanten Fundamentalisten statt. Insbesondere im Vorfeld der Nationalen Konferenz sowie des Verfassungsreferendums kam es zu einer Vielzahl von Anschlägen. Daneben gab es aber auch interne Kämpfe zwischen rivalisierenden GIA-Führern sowie blutige Auseinandersetzungen zwischen der GIA und der AIS. Staatlicherseits wurde auf die Gewalttaten der bewaffneten islamistischen Gruppen mit harten Repressionen reagiert. Zunehmend wurden die von der Regierung bewaffneten Bürgerwehren ("patriotes") und Kommunalgarden ("Gardes Communales") zum Selbstschutz der Bevölkerung gegen Übergriffe gewaltsamer Islamisten aktiv. Mitte des Jahres 1996 sagte Staatspräsident Zeroual darüber hinaus den islamistischen Netzwerken im Ausland zur Organisierung des Waffenschmuggels, des Geldsammelns und des sicheren Rückzugs den Kampf an (AA, Lagebericht vom 14. August 1996, Lagebericht vom 17. März 1997, Lagebericht vom 30. September; Lagebericht vom 18. November 1997; Deutsches Orient-Institut an VG Ansbach vom 2. August 1996 und an VG Hamburg vom 12. August 1997). Während des Ramadans 1997 erreichten die Gewalttaten der militanten Islamisten einen neuen Höhepunkt. In dieser Zeit wurden mehr als 400 Menschen getötet. Die FIS distanzierte sich von den Terroranschlägen und rief zu einer politischen Lösung des Konflikts auf. Staatspräsident Zeroual versprach in einer Rede an die Nation die "Ausrottung der Terroristen". Auch im Vorfeld der Wahlen vom 5. Juni 1997 kam es zu einer Reihe von Gräueltaten, die den militanten Islamisten zugeschrieben wurden. Vor allem in der Mitidja-Ebene, dem "Dreieck des Todes" zwischen Algier, Medea und Blida häuften sich die Übergriffe, denen auf Seiten der Sicherheitskräfte massive Repression gegenüberstand. Es wurden allerdings auch Vorwürfe laut, dass für die Grausamkeiten jedenfalls zum Teil die Sicherheitskräfte selbst verantwortlich seien, die die Sache der Islamisten diskreditieren wollten. Die Parlamentswahlen fanden wie geplant am 5. Juni 1997 statt. Die Wahlbeteiligung lag über 65%. Auf die erst kurz vor der Wahl gegründete Partei des Staatspräsidenten Zeroual -- die RND (Rassemblement National Democratique) -- entfielen 156 Sitze. Die MSP erhielt 69, die FLN 62, die MN 34, die FFS 20 und die RCD 19 Sitze. Die verbleibenden 20 Sitze verteilten sich auf kleinere Parteien sowie unabhängige Kandidaten. Internationalen Beobachtern zufolge verlief die Wahl im Wesentlichen korrekt. Dagegen warfen die Oppositionsparteien der Regierung massive Wahlfälschung vor. Das Wahlergebnis führte unter Führung von Ouyahia zu einer Koalitionsregierung aus RND, MSP und FLN. Am 15. Juli 1997 entließ die Regierung Madani unter Auflagen, wie dem Verzicht auf die Entfaltung politischer Aktivitäten, vorzeitig aus der Haft, nachdem kurz vorher der im Januar 1992 verhaftete dritthöchste Führer der FIS, Abdelkader Hachani, freigelassen worden war. Zu diesem Zeitpunkt befand sich aus der einstigen FIS-Führungsriege nur noch Belhadj in Haft. Madani rief nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis zu einer Beendigung des Blutvergießens auf. Der Terror hielt jedoch unvermindert an. Nachdem Madani sich brieflich an den UNO-Generalsekretär gewandt und seine Bereitschaft erklärt hatte, einen ernsthaften Dialog zur Beendigung der Krise aufzunehmen und zu einem sofortigen Ende des Blutbades aufzurufen, hatte dies zur Folge, dass er wegen Verstoßes gegen die Auflagen zur vorzeitigen Haftentlassung ab dem 1. September 1997 unter Hausarrest gestellt wurde. Der Terror nahm in den Wochen vor der Kommunalwahl am 23. Oktober 1997 erneut zu. Die GIA stellte in einem Untergrund -- Bulletin für das Ausland klar, dass die Feinde des Islams "vom kleinsten Kind bis zum ältesten Greis" getötet werden müssten. Insbesondere im Dreieck des Todes -- der Mitidja-Ebene -- kam es seinerzeit wiederum zu einer Welle von grausamen Massakern. Ganze Dörfer wurden vernichtet. Die Tatsache, dass sich auch in der Nähe von Militärstationen Gewalttaten ereigneten, ohne dass staatlicherseits eingegriffen wurde, ließ bei einigen Beobachtern der algerischen Verhältnisse erneut den Verdacht aufkommen, den Sicherheitskräften komme der Terror gelegen. Es wurden Berichte ehemaliger algerischer Politiker und desertierter Mitglieder der Sicherheitskräfte veröffentlicht, wonach die Sicherheitskräfte die GIA unterwandert oder sogar bei der Entstehung dieser Organisation mitgewirkt hätten. Die FIS-Auslandsvertretung verurteilte die neuerlichen Gewalttaten. Am 24. September 1997 verkündete die AIS einen einseitigen Waffenstillstand ab dem 1. Oktober und appellierte an "alle anderen der Religion und der Nation verbundenen Gruppen", sich dem Waffenstillstand anzuschließen. Wenige Tage später forderte dann auch die FIS-Auslandsvertretung alle Konfliktparteien des Landes zum Waffenstillstand auf. Gleichzeitig verlangte sie eine Generalamnestie und die Aufhebung des Ausnahmezustandes. Die FIS hielt den Waffenstillstand ebenfalls für erforderlich, um "die Anhänger der Gewalt zu isolieren". Dieser Appell fand allerdings nicht bei allen FIS-Führern Zustimmung. Die FIS rief zum Boykott der am 23. Oktober 1997 stattfindenden Wahlen für die Kommunalparlamente auf. Die Wahlbeteiligung betrug nach amtlichen Angaben gut 66%. Sieger der Wahlen waren die RND des Staatspräsidenten Zeroual und die mit ihr verbündeten FLN und MSP. Die zugelassenen Oppositionsparteien rügten massive Manipulationen. Es folgten eine Reihe von Protestkundgebungen. Kurz nach der Wahl wies Staatspräsident Zeroual das Eintreten des Auslandes für einen "Pseudodialog" mit den Islamisten als Einmischung in die inneren Angelegenheiten Algeriens zurück. In der Mitidja-Ebene fanden im November 1997 heftige Kämpfe zwischen der GIA und der AIS statt, weil die GIA die Verkündung des Waffenstillstands durch die AIS als Verrat ansah. Während des folgenden Ramadans kam es dann zu der bisher blutigsten Terrorwelle, die den radikalen Islamisten zugeschriebenen wurde. Auch wurde wiederum von einigen Seiten der Verdacht geäußert, die Sicherheitskräfte treffe eine (Mit-)Verantwortung. Auf Grund dieser Ereignisse fand eine parlamentarische Anhörung des Regierungschefs Ouyaahia zur Sicherheitslage statt, in der unter anderem die offiziellen Zahlen der Terroropfer seit 1992 bekannt gegeben wurden; diese wurden -- ohne die bei Armeeoperationen oder in Haft umgekommenen islamistischen Terroristen -- für die Zeit von 1992 bis 1997 mit 26.500 Getöteten und 21.100 Verletzten angegeben. Ferner kam in der Erklärung zum Ausdruck, dass inzwischen 2.000 Terroristen der Gewalt abgeschworen hätten. Der Regierungschef kündigte zur Entlastung der Armee eine Vermehrung der Polizeieinheiten und die verstärkte Bewaffnung der Zivilbevölkerung an; bis dahin sollte es 5.000 Bürgerwehren und 2.313 Kommunalgarden geben. In der Fragestunde wurden "isolierte" Übergriffe der Milizen sowie Fälle eingeräumt, in denen die Armee dem Verlangen von Dorfbewohnern nach Waffen nicht entsprochen habe. Die Armee führte als Reaktion auf die Zunahme des Terrors eine groß angelegte Offensive gegen die militanten islamischen Gruppen im Westen Algeriens. Als Reaktion auf die Vorwürfe einer (Mit-) Verantwortung der algerischen Sicherheitskräfte reichte die Algerische Volksarmee im Februar 1998 vor einem Gericht in Algier eine Klage gegen den im Londoner Exil lebenden ehemaligen algerischen Ministerpräsidenten Abdelhamid Brahimi ein, der die Armee der Beteiligung an den Massakern an der Zivilbevölkerung beschuldigt hatte. (AA, Lagebericht vom 30. September 1997, Lagebericht vom 18. November 1997, Lagebericht vom 30. Januar 1998, Lagebericht vom 28. April 1998, Lagebericht vom 8. Juli 1998 und Lagebericht vom 18. November 1998; Deutsches Orient-Institut vom 31. Mai 1998) Nachdem 1998 mehrere Einheiten der GIA einen Waffenstillstand verkündet hatten, rief Belhadj Anfang Mai die bewaffneten Gruppen in drei Briefen an ihre Anführer zu einem Waffenstillstand auf. Das UN-Menschenrechtskomitee rügte unter anderem Folter in den Gefängnissen und eine mangelnde Aufklärung der Massaker. Die internationale Menschenrechtsföderation -- FIDH -- bezeichnete 14 Haftzentren der Region um Algier als Folterzentren. Algerische Juristen sowie verschiedene Menschenrechtsgruppen schätzten die Zahl der Verschwundenen auf einige Tausend. Nach der -- allerdings der FIS nahe stehenden -- Ligue algerienne de la defense des droits de I'homme -- LADH -- sollen bis zu dieser Zeit etwa 15.000 Personen verschwunden sein. Schließlich wurde von Kollektivstrafen der Sicherheitskräfte gegen ganze Dörfer und von gewaltsamen Übergriffen der Dorfmilizen berichtet. (AA, Lagebericht vom 8. Juli 1998, Lagebericht vom 18. November 1998). Die Sicherheitslage beruhigte sich im Laufe des Jahres 1998, ohne dass jedoch eine Normalisierung eingetreten wäre. Der Regierung gelang es, unter Mithilfe der Bevölkerung die Operationsmöglichkeiten der GIA einzuschränken. Die Anschläge konzentrierten sich zum damaligen Zeitpunkt überwiegend auf den Westen Algeriens sowie auf abgelegene ländliche Siedlungen (AA, Lagebericht vom 18. November 1998). Auch im folgenden Ramadan kam es wiederum zu einer Zunahme der terroristischen Aktivitäten, auch wenn die Zahl der Opfer nicht diejenige des Januar 1998 erreichte. Die Folge waren mehrere Großeinsätze der algerischen Armee gegen die GIA. (Süddeutsche Zeitung vom 4. Januar 1999; Die Tageszeitung vom 16. Januar 1999; dpa vom 1. Februar 1999; Neue Zürcher Zeitung vom 3. Februar 1999 und vom 4. Februar 1999). An der am 15. April 1999 stattgefundenen Präsidentschaftswahl beteiligte sich -- wie bereits im Jahre 1998 angekündigt -- der bisherige Amtsinhaber Zeroual nicht. Im Vorfeld der Wahlen lehnte die Regierung die Forderung mehrerer Parteien und unabhängiger Kandidaten nach einer internationalen Beobachtung des Wahlvorgangs ab. Auch vor der Wahl kam es zu zahlreichen Terroranschlägen. Nachdem sich am Vorabend der Wahl sechs Kandidaten aus Protest gegen Wahlbetrug ihre Kandidatur zurückgezogen hatten, wurde Abdelaziz Bouteflika -- der einzige Kandidat -- zum Wahlsieger erklärt. Bouteflika genießt sowohl die Unterstützung der FLN, als auch des militärischen Geheimdienstes und derjenigen Teile im Militär, die für eine Verständigung mit den Islamisten eintreten. Während seines Wahlkampfes sprach er sich für einen allseitigen Dialog sowie für eine nationale Aussöhnung aus. Er hat klar gemacht, dass er einen Kompromiss mit den Islamisten suche, um die Gräben zu überwinden, die der Krieg hinterlassen hat. Am 29. Mai 1999 wandte sich der Staatspräsident mit einem "Versöhnungsangebot" an die Islamisten. Darauf hin kündigte der Chef der AIS Mesrag die endgültige Einstellung des bewaffneten Kampfes an. Madani bekundete gegenüber Bouteflika, dass er die Haltung Mesrags vollständig und vorbehaltlos unterstütze. In der Folgezeit mehrten sich Berichte, wonach Mitglieder der GIA ihren Kampf gegen den algerischen Staat aufgegeben haben sollen. Staatspräsident Bouteflika plante ein Referendum über die nationale Versöhnung und eine Amnestie für alle, die keine "Blutschuld" auf sich geladen haben. Vom Erfolg dieses Referendums hatte er seine weitere Tätigkeit als Staatspräsident abhängig gemacht (Ignacio Ramonet in Le Monde diplomatique vom 9. Juli 1999; dpa vom 1. März 1999; Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 5. März 1999, vom 15. April 1999, vom 22. April 1999, vom 8. Juni 1999 und vom 15. Juni 1999; Neue Zürcher Zeitung vom 14. Juni 1999 und vom 28. Juni 1999; Süddeutsche Zeitung vom 29. Juni 1999; dpa vom 4. Juni 1999). Auch nach der Wahl fanden umfangreiche Armeeoperationen gegen die extremistischen Islamisten statt. Anlässlich des 37. Jahrestages der Unabhängigkeit Algeriens am 5. Juli 1999 hat Staatspräsident Bouteflika tags zuvor die Begnadigung von mehreren tausend Anhängern und Mitgliedern militanter islamistischer Organisationen verfügt. Ausgeschlossen waren jedoch Personen, die schwere Gewaltverbrechen -- wie Mord -- begangen haben. In die Gunst der Amnestie kamen etwa Personen, die Terroristen Unterschlupf oder logistische Hilfe gewährt hatten. Dabei soll es sich um ca. 2300 Häftlinge gehandelt haben. Andere Quellen berichten von 4.000 amnestierten Häftlingen. Ferner äußerte Bouteflika die Absicht, die FIS wieder als Partei zuzulassen (Neue Zürcher Zeitung vom 11. Mai 1999 und vom 9. Juli 1999; Süddeutsche Zeitung vom 5. Juli 1999; Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 6. Juli 1999; Frankfurter Rundschau vom 13. Juli 1999; dpa vom 19. Juli 1999; Deutsches Orient-Institut an Hess. VGH vom 27. Oktober 1999). Nach einer längeren Beruhigung der Sicherheitslage haben Ende Juli 1999 im Vorfeld des am 16. September 1999 stattfindenden "Referendums über die nationale Aussöhnung" die terroristischen Gewaltakte wieder zugenommen (Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 2. August 1999, 11. August 1999; Süddeutsche Zeitung vom 3. August 1999; Die Welt vom 16. September 1999). Das am 16. September 1999 durchgeführte Referendum fand in der Bevölkerung eine überwältigende Resonanz. Nach offiziellen Meldungen beteiligten sich 85% der Wahlberechtigten, von denen sich 99% für die Schritte des Präsidenten zur Wiederherstellung der staatsbürgerlichen Eintracht und des nationalen Friedens ausgesprochen haben. Kernstück des Referendums ist das Gesetz 99-08, das bereits mit Abdruck im algerischen Staatsanzeiger am 13. Juli 1999 (Band 46, Seite 3 f.) in Kraft getreten ist. Mit dem Gesetz 99-08 wurde das Amnestiegesetz vom 1. März 1995 (Ordinance 95-12) aufgehoben. Das Gesetz soll die nationale Versöhnung, das heißt die innere Befriedung Algeriens vorantreiben. Es sichert den islamischen Terroristen eine totale oder partielle Amnestie zu, wenn sie spätestens bis zum 13. Januar 2000 ihren bewaffneten Kampf aufgeben und sich den Behörden stellen. Um in den Genuss der Bestimmungen des Gesetzes zu kommen, müssen die betreffenden Personen freiwillig die entsprechenden staatlichen Stellen in Kenntnis darüber setzen, dass sie jegliche terroristischen Aktivitäten einstellen. Je nach Art der begangenen Straftaten kann die Anwendung des Gesetzes 99-08 zu einer Strafbefreiung, das heißt zu einer Einstellung einer strafrechtlichen Verfolgung, zu einer Aussetzung der Strafe für eine Bewährungszeit oder zu einer Strafreduzierung führen. Von einer Strafverfolgung kann nach Art. 3 abgesehen werden, wenn die betreffende Person keine Straftat, die den Tod eines Menschen oder seine lebenslange Behinderung zur Folge hatte, keine Vergewaltigung und keinen Bombenanschlag auf belebte öffentliche Orte begangen hat. Straffreiheit genießen auch solche Personen, die in ihrem Besitz befindliche Waffen, Sprengstoff, Munition oder andere Materialien spontan den Behörden übergeben (Art. 4). Personen, denen nach vorgenannten Bestimmungen Straffreiheit gewährt wird, bleiben für zehn Jahre vom aktiven und passiven Wahlrecht und von allen bürgerlichen und politischen Rechten, sowie von dem Recht ausgeschlossen, Auszeichnungen entgegenzunehmen (Art. 5). Von der Möglichkeit eines zeitlich befristeten Aufschubs der Strafverfolgung, während derer die betroffene Person beweisen muß, dass sie tatsächlich von terroristischen und subversiven Aktionen Abstand genommen hat (Art. 6), kommen diejenigen Personen, die eine terroristische und subversive Organisation gegründet, aufgebaut, und angeführt haben, und Mitglied in einer solchen Organisation waren und an ihren Aktivitäten teilnahmen (Art. 7). Nicht begünstigt sind Personen, die kollektive Massaker oder Bombenanschläge auf belebte öffentliche Orte ausgeübt haben. Um in den Genuss der Bewährung nach Art. 7 zu gelangen, mussten sich die betreffenden Personen kollektiv und spontan (freiwillig) bis zum 31. Oktober 1999 bei den Behörden gemeldet und angegeben haben, dass sie ihre Aktionen einstellen. Die Bewährungszeit beträgt in den Fällen des Art. 7 mindestens drei und höchstens zehn Jahre. Eine Strafmilderung kommt nach den Art. 27 bis 29 für Personen in Betracht, die als Organisatoren oder Mitglieder von terroristischen und subversiven Organisationen oder Gruppen in Gewaltakte involviert waren. Art. 36 des Gesetzes bestimmt, dass auch bereits verurteilte Personen von den Amnestieregelungen profitieren können. In der Zeit von Mitte Juli 1999 bis Anfang Oktober 1999 sollen sich nach Angaben des algerischen Justizministerium und des algerischen Innenministeriums 531 Mitglieder der GIA den Behörden gestellt haben, um in den Genuss der Amnestie zu kommen. Anlässlich des 45. Jahrestages des Beginns des Befreiungskampfes gegen Frankreich am 1. November 1999 begnadigte Staatspräsident Bouteflika 5.000 Häftlinge. Auch nach der Annahme des Referendums ging jedoch der islamische Terror weiter. Nach der Volksabstimmung bis Ende Oktober 1999 wurden mehr als 40 Menschen getötet, im November 1999 fielen dem Terror 150 Menschen zum Opfer. Unter anderem fiel Hachani, einer der Führer der FIS, die den Waffenstillstand zwischen dem Staat und und der AIS befürworteten, einem Mordanschlag zum Opfer (Die Welt vom 17. September 1999 und vom 4.Oktober 1999; Neue Zürcher Zeitung vom 18. September 1999, vom 7. Oktober 1999 und vom 22. Oktober 1999; dpa vom 19. September 1999; Frankfurter Rundschau vom 27. September 1999, vom 30. September 1999, vom 5. Oktober 1999, vom 11. Oktober 1999, vom 1. November 1999 und vom 3. Dezember 1999; Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 24. November 1999; Deutsches Orient-Institut an Hess. VGH vom 27. Oktober 1999). Vor dem Hintergrund dieser Erkenntnislage ist nicht davon auszugehen, dass dem Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Algerien politische Verfolgung wegen seiner (hier unterstellten) Mitgliedschaft in der FIS sowie wegen der für diese Organisation entfalteten Aktivitäten -- dem Verteilen von Flugblättern und dem Transport von Akten -- drohen. Strafrechtliche Sanktionen hat der Kläger nicht zu befürchten. Es ist bereits zweifelhaft, ob die vorgenannten Aktivitäten des Klägers überhaupt einen Straftatbestand erfüllen. In Betracht kämen die Bestimmungen des Art. 87bis. 5 des algerischen Strafgesetzbuches, wonach die Reproduktion und das Verteilen von Dokumenten, in denen zu terroristischen Akten aufgefordert wird, unter Strafe steht (Deutsches Orient-Institut an Hess. VGH vom 27. Oktober 1999), oder des Art. 87bis. 4 des algerischen Strafgesetzbuches, wonach die Verteidigung oder Unterstützung umstürzlerischer oder terroristischer Handlungen bestraft wird. Da der Kläger angegeben hat, dass in den Flugblättern, die er verteilt hat, über Versammlungstermine der FIS, das politische Programm der Partei und Kritik an anderen Parteien informiert worden sei, ist fraglich, ob das Verteilen der Flugblätter unter einen der vorgenannten Straftatbestände fällt. Dasselbe gilt hinsichtlich des Transports von Akten. Anwendbar wären diese Bestimmungen auf die Aktivitäten des Klägers überdies nur, soweit sie nach dem Verbot der FIS am 4. März 1992 entfaltet worden wären. Vor derem Verbot galt die Islamische Heilsfront nicht als illegale Organisation, und deren Unterstützung war nicht strafbar (Deutsches Orient-Institut an VG Aachen vom 23. Februar 1997). Selbst unterstellt, der Kläger hätte für die FIS auch in der Zeit vom 4. März 1992 bis zu seiner Ausreise im Juli 1992 Flugblätter verteilt und Akten transportiert und dadurch grundsätzlich die vorgenannten Straftatbestände erfüllt, stellte sich die weitergehende Frage, ob eine Bestrafung bereits deshalb ausscheiden würde, weil die Vorgängervorschriften der Art. 87bis. 4 und 87bis. 5 des algerisches Strafgesetzbuch -- die Art. 4 und 5 des Anti-Terror-Gesetzes -- erst am 30. September 1992 in Kraft getreten sind und Delikte, die vor Inkrafttreten dieser Bestimmung begangen wurden, mangels Rückwirkung des Gesetzes nicht nach dieser Bestimmung bestraft werden können (so AA an VG Augsburg vom 3. Februar 1995; vgl. auch Deutsches Orient-Institut an VG Augsburg vom 15. April 1995 und an Hess. VGH vom 27. Oktober 1999). Die sich hieraus ergebenden Zweifel daran, ob der Kläger sich überhaupt strafbar gemacht hat, können jedoch unentschieden bleiben, da jedenfalls aus anderen Gründen ein Bestrafungsrisiko nicht besteht. Da der Kläger im Juli 1992 unbehelligt ausreisen konnte, ist davon auszugehen, dass bis zu diesem Zeitpunkt seine gegebenenfalls für die FIS gezeigten Aktivitäten dem algerischen Staat nicht bekannt geworden sind. Andernfalls hätte der Kläger bei den algerischen Sicherheitsbehörden den Verdacht erweckt, den bewaffneten Kampf der FIS zu unterstützen (vgl. Deutsches Orient-Institut an VG Kassel vom 21. November 1997). Da jedoch nicht ersichtlich ist, dass der algerische Staat nach dem Kläger -- auch nachdem dieser ausgereist war -- gefahndet hat, steht nicht zur Überzeugung des Senats fest, dass die angebliche Betätigung des Klägers dem algerischen Staat überhaupt bekannt geworden ist. Ungeachtet dessen kann selbst für den Fall der Kenntnis der algerischen Sicherheitsbehörden davon, dass der Kläger nach dem Verbot der FIS bis zu seiner Ausreise im Juli 1992 Flugblätter verteilt hat, nicht festgestellt werden, dass ihm deswegen bei heutiger Rückkehr eine Bestrafung droht. Denn die Ereignisse nach der Ausreise des Klägers, insbesondere die Eskalation der Gewalt ab dem Jahre 1993 haben die Sicherheitskräfte Algeriens vor derart gravierende Probleme gestellt, dass nach Personen, die in den Jahren 1991 und 1992 in geringfügigen Angelegenheiten -- bspw. dem Verteilen von Flugblättern oder der Zurverfügungstellung von Transportmitteln -- für die FIS tätig waren, heute mit großer Wahrscheinlichkeit nicht mehr gefahndet wird (Deutsches Orient-Institut an VG Aachen vom 23. Februar 1997 und an das VG Kassel vom 21. November 1997). Auch die Versuche der algerischen Staatsführung, die innenpolitische Situation dadurch zu entschärfen, dass Vergehen zu Gunsten der verbotenen FIS, sofern es sich nicht um Gewaltverbrechen handelte, milder bestraft und geringfügige Delikte -- wie das Verteilen von Flugblättern und nach Auffassung des Senats auch logistische Hilfe durch den Transport von Akten -- straffrei gestellt werden, machen es unwahrscheinlich, dass der Kläger heute noch wegen des Verteilens von Flugblättern und des Transports von Akten im Jahre 1992 bestraft würde (Deutsches Orient-Institutes an das VG Aachen vom 23. Februar 1997 und an Hess. VGH vom 27. Oktober 1999). Der Kläger hat im Falle seiner heutigen Rückkehr nach Algerien wegen seiner Zugehörigkeit zur FIS und seiner Betätigung für diese Organisation auch keine anderweitigen asylrechtsrelevanten Repressalien zu befürchten. Nach der sich dem Senat bietenden Erkenntnislage müssen ausgewiesene oder abgeschobene algerische Asylbewerber bei der Einreise nach Algerien damit rechnen, dass sie vorübergehend in Polizeigewahrsam genommen werden. Dieser Polizeigewahrsam, der in Einzelfällen mehrere Tage dauern kann, dient der Feststellung der Identität des Betroffenen und der Prüfung, ob dieser einer Straftat verdächtigt wird, sich dem Wehrdienst entzogen hat oder desertiert ist (dazu AA, Lagebericht vom 18. November 1998; amnesty international, Lagebericht Juli 1996). Diese Ingewahrsamnahme ist als solche im Hinblick auf die geringe Eingriffsintensität sowie die mangelnde politische Zielsetzung asylrechtlich nicht relevant. Darüber hinaus kann es aber während des Polizeigewahrsams auch zu Schlägen und anderen Misshandlungen durch die Sicherheitskräfte kommen. Mit solchen Repressalien ist allerdings nur zu rechnen, wenn der Betreffende tatsächlich wegen einer Straftat gesucht wird oder vom Militärdienst desertiert ist (Bartsch, Bericht vom 23. Februar 1998 über eine Sitzung der CIREA-Arbeitsgruppe am 16. und 17. Februar 1998; AA, Lagebericht vom 18. November 1998). Davon ist bei dem Kläger nach dem oben Gesagten nicht auszugehen. Die frühere Verbindung des Klägers zur FIS führt allein nicht zu weiteren Maßnahmen. Auch insoweit spielt ebenso wie bei dem strafrechtlichen Verfolgungsinteresse des algerischen Staates der Zeitfaktor eine ganz entscheidende Rolle. Auf Grund der Bindung der Sicherheitskräfte durch die Zunahme des islamischen Terrors im Jahre 1993 und in den folgenden Jahren besteht kein Interesse mehr an Personen, die sich im Jahre 1992 für die FIS in untergeordneter Weise -- wie der Kläger -- betätigt haben. Ebenso ist in diesem Zusammenhang das Interesse der algerischen Staatsführung -- insbesondere seit der Wahl Bouteflikas zum Staatspräsidenten -- von besonderer Bedeutung, sich um eine Beruhigung der innenpolitischen Situation zu bemühen, die sogar dazu veranlasst, über eine Wiederzulassung der FIS nachzudenken. Mit diesen Bemühungen wäre es nicht zu vereinbaren, den Druck auf ehemalige Mitglieder der FIS, die sich für diese im Jahre 1992 als einfaches Parteimitglied betätigt haben und denen -- wie dem Kläger -- keine Beteiligung an gewaltsamen Aktionen oder auch nur eine Gewaltbereitschaft zum Vorwurf gemacht werden kann, zeitlich unbegrenzt aufrecht zu erhalten. Wenn amnesty international (Lagebericht Juli 1996) demgegenüber davon ausgeht, dass auch einfache FIS-Mitglieder und Sympathisanten gefährdet seien, die nur Flugblätter und andere Druckerzeugnisse der Organisation verteilt hätten, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Insoweit werden Referenzfälle, die die Richtigkeit dieser Auffassung belegen könnten, nicht benannt. Soweit in der Auskunft an das VG Ansbach vom 3. Februar 1995 von einem abgeschobenen Asylbewerber berichtet wird, der der Sympathie und der Unterstützung gewalttätiger Islamisten bezichtigt worden sei und nach seiner Ankunft am Flughafen von Algier als verschwunden gelte, handelt es sich offensichtlich um einen Einzelfall, der die Annahme, dem Kläger könne mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Ähnliches widerfahren, nicht rechtfertigt. Auch die in der Stellungnahme von amnesty international an das VG Stuttgart vom 3. Juli 1995 aufgeführten Fälle betreffen zwar ebenfalls FIS-Mitglieder bzw. Unterstützer dieser Organisation und solche Personen, die in den Verdacht der Zugehörigkeit zur FIS und der Unterstützung dieser oder anderer verbotener islamischer Gruppen geraten sind. Die dort genannten sechs Fälle, die sich zudem bereits in der Zeit von Oktober 1993 bis Oktober 1994 ereignet haben sollen, rechtfertigen nicht die Annahme, es spreche eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, einfache Mitglieder oder Sympathisanten der FIS könnten bei den Einreisekontrollen Opfer asylrechtsrelevanter Übergriffe werden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es in den letzten Jahren zu einer Vielzahl von Abschiebungen auch aus Großbritannien, Frankreich, Dänemark, Griechenland, Schweden, der Schweiz und Kanada gekommen ist (siehe AA, Lageberichte vom 17. März 1997; Lagebericht vom 18. November 1998). Trotzdem wird von weiteren Misshandlungen in überprüfbarer Weise nicht berichtet. Wenn der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat erstmals Verfolgungsmaßnahmen befürchtet, weil seine zwei Freunde, die von den algerischen Sicherheitsbehörden nach seiner Ausreise im Jahre 1992 festgenommen worden seien, ihn bezichtigt haben könnten, beteiligt gewesen zu sein, als im Jahre 1988 während einer Demonstration den Militärs Waffen abgenommen worden seien, kann unentschieden bleiben, ob es sich bei den befürchteten Verfolgungsmaßnahmen nicht allein um die asylrechtlich nicht bedeutsame Ahndung kriminellen Unrechts handelte. Jedenfalls ist das Vorbringen des Klägers derart spekulativ, dass darauf die beachtliche Wahrscheinlichkeit von Verfolgungshandlungen des algerischen Staates nicht gestützt werden kann. Die Asylantragstellung in der Bundesrepublik bedingt für den Kläger ebenfalls nicht die Gefahr, im Falle der Rückkehr nach Algerien Opfer von Verfolgungsmaßnahmen zu werden. Das Stellen eines Asylantrags im Ausland ist nach algerischem Recht nicht strafbar. Aus der Asylantragstellung ziehen die algerischen Sicherheitsbehörden auch nicht den Schluss, bei dem Rückkehrer handele es sich um einen Unterstützer verbotener islamischer Gruppen. Den Behörden Algeriens ist bekannt, dass eine Vielzahl von Landsleuten allein aus wirtschaftlichen Gründen versucht, insbesondere in europäischen und nordamerikanischen Staaten durch Stellung eines Asylantrages ein Aufenthaltsrecht zu erlangen (vgl AA, Lagebericht vom 2. August 1995, Lagebericht vom 17. März 1997, Lagebericht vom 18. November 1998; an VG Würzburg vom 29. November 1996; Deutsches Orient-Institut an VG Ansbach vom 3. Januar 1994 und vom 29. Mai 1994). Auch amnesty international lagen nach einer Auskunft an das VG Ansbach vom 30. März 1994 keine dokumentierten Fälle vor, in denen allein die Asylantragstellung im Falle der Rückkehr nach Algerien zu Verfolgungsmaßnahmen geführt hat. Die demgegenüber von amnesty international in der Auskunft an das VG Ansbach vom 3. Februar 1995 aus einem "anderen Bericht" unkommentiert wiedergegebene Auffassung, algerische Behörden gingen grundsätzlich davon aus, Landsleute verließen die Heimat auf Grund oppositioneller Tätigkeit, rechtfertigt keine andere Einschätzung. Es erscheint nicht plausibel, dass die algerischen Behörden die bekanntermaßen schlechte wirtschaftliche Situation Algeriens (dazu: Die Tageszeitung vom 18. April 1999) und die daraus resultierenden Bestrebungen von Landsleuten, in anderen Ländern eine bessere Lebensgrundlage zu finden, ignorieren. Aus den vorgenannten Gründen bleibt die Klage des Klägers auch insoweit erfolglos, als sie auf die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung der gesetzlichen Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG gerichtet ist. Die Feststellung des Flüchtlingsstatus nach der vorgenannten Bestimmung setzt in gleicher Weise wie die Asylanerkennung nach Art. 16 a Abs. 1 GG die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer im Herkunftsland drohenden politischen Verfolgung voraus (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 1992 -- BVerwG 9 C 21.92 --, BVerwGE 91, 150). In der Person des Klägers sind auch keine Abschiebungshindernisse im Sinne des § 53 AuslG gegeben. Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 1 AuslG und § 53 Abs. 4 AuslG in Verbindung mit Art. 3 EMRK liegen nicht vor. Diese Bestimmungen verbieten die Abschiebung eines Ausländers in ein Land, in welchem ihm eine von dem dortigen Staat oder von einer an die Stelle des Staates getretenen staatsähnlichen Organisation ausgehende oder dem Staat oder der staatsähnlichen Organisation zuzurechnende Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung droht (BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1995 -- BVerwG 9 C 9.95 --, BVerwGE 99, 324, und BVerwG 9 C 15.95 --, BVerwGE 99, 331, und vom 15. April 1997 -- BVerwG 9 C 38.96 --, BVerwGE 104, 265). Dass diese Voraussetzungen hier nicht vorliegen, ergibt sich bereits aus den obigen Ausführungen. Dem Kläger steht auch kein Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu. Die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG setzt das Bestehen einer konkreten individuellen Gefahr voraus, ohne Rücksicht darauf, ob diese Gefahr vom Staat ausgeht oder diesem zurechenbar ist. Für die Annahme einer konkreten Gefahr genügt nicht die bloße Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in Leib, Leben oder Freiheit zu werden. Vielmehr ist der Begriff der Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG im Ansatz kein anderer als der im asylrechtlichen Prognosemaßstab angelegte Begriff der "beachtlichen Wahrscheinlichkeit", wobei allerdings das Element der "Konkretheit" der Gefahr für "diesen" Ausländer das zusätzliche Erfordernis einer einzelfallbezogenen individuell bestimmten und erheblichen Gefährdungssituation verlangt, die außerdem landesweit gegeben sein muss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. April 1997 -- BVerwG 9 B 627.96 --; Urteil vom 17. Oktober 1995 -- BVerwG 9 C 9.95 -- BVerwGE 99, 324, 330). Beruft sich ein Ausländer nicht auf individuelle Gefahren, sondern auf allgemeine Gefahren im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG, die -- wie etwa typische Bürgerkriegsgefahren -- nicht nur ihm persönlich, sondern zugleich der ganzen Bevölkerung oder einer Bevölkerungsgruppe drohen, wird Abschiebungsschutz ausschließlich durch eine generelle Regelung der obersten Landesbehörde nach § 54 AuslG gewährt. Die Regelung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG erfasst allgemeine Gefahren im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG auch dann nicht, wenn sie den einzelnen Ausländer konkret und in individualisierbarer Weise betreffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1996 -- BVerwG 9 C 134.95 --, InfAuslR 1996, 289 = NVwZ 1996, Beilage Nr. 12, S. 89). Denn nicht die geringere Betroffenheit des Einzelnen sperrt die Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG, sondern die Tatsache, dass der Einzelne sein Fluchtschicksal mit anderen teilt, über deren Aufnahme oder Nichtaufnahme im Bundesgebiet eine politische Leitentscheidung befinden soll (BVerwG, Urteil vom 29. März 1996 -- BVerwG 9 C 116.95 --, Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 3). Dass dem Kläger keine im vorgenannten Sinne konkrete, individuelle Gefahr vom algerischen Staat droht, ergibt sich wiederum aus den obigen Ausführungen zu Art. 16 a Abs. 1 GG. Auch von anderen als staatlichen Stellen ausgehende Gefährdungen im obigen Sinne sind nicht ersichtlich. Soweit der Kläger eine Gefährdung von Leib und Leben auf Grund der bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen und der damit einhergehenden Übergriffe der gewaltsamen Islamisten auf die Zivilbevölkerung befürchtet, handelt es sich um allgemeine Gefahren im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG, die der gesamten algerischen Bevölkerung drohen und nicht (nur) individuell dem Kläger. Über die Gewährung von Abschiebungsschutz könnte mithin nur durch eine politische Leitentscheidung nach §§ 53 Abs. 6 Satz 2, 54 AuslG befunden werden. Ein Anspruch des Klägers auf Feststellung von Abschiebungshindernissen ergibt sich auch nicht bei verfassungskonformer Auslegung und Anwendung des § 53 Abs. 6 AuslG aus Satz 1 dieser Vorschrift. Danach ist einem Ausländer Schutz vor der Durchführung der Abschiebung zu gewähren, wenn ihm keine Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 1, 2, 3, 4 und 6 Satz 1 AuslG zustehen, er aber gleichwohl ohne Verletzung höherrangigen Verfassungsrechts nicht abgeschoben werden darf. Dies ist der Fall, wenn die oberste Landesbehörde trotz einer extremen allgemeinen Gefahrenlage, die jeden einzelnen Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausliefern würde, von ihrer Ermessensermächtigung nach § 54 AuslG keinen Gebrauch gemacht hat, einen generellen Abschiebungsstopp zu verfügen. Dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, dem einzelnen Ausländer unabhängig von einer Ermessensentscheidung nach § 53 Abs. 6 Satz 2, 54 AuslG Abschiebungsschutz zu gewähren. In solchen Fällen ist § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG verfassungskonform einschränkend dahin gehend auszulegen, dass solche Gefahren im Rahmen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu berücksichtigen sind (so BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 -- BVerwG 9 C 15.95 --, BVerwGE 99, 331). Auch eine extreme Gefahrenlage gebietet aber -- ebenso wie andere Gefahrenlagen im Sinne des § 53 AuslG -- nur dann die Annahme eines Abschiebungshindernisses in verfassungskonformer Auslegung und Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG, wenn sie landesweit besteht oder ein Ausweichen nicht möglich ist (vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1995 -- BVerwG 9 C 9.95 -- a.a.O., vom 29. März 1996 -- BVerwG 9 C 116.95 --, DVBl. 1996, 1257, und vom 2. September 1997 -- BVerwG 9 C 40.96 --, DVBl. 1998, 271). Eine solche extreme Gefahrenlage besteht für den Kläger wegen des nach wie vor erbittert geführten Kampfes des algerischen Staates gegen die radikal-islamische Opposition nicht. Die Verhältnisse haben sich -- auch in den vermehrt vom Terror betroffenen Gebieten -- im Verlauf des Jahres 1998 sowie im Laufe des Jahres 1999 merklich verbessert. Dies ist darauf zurückzuführen, dass es im Herbst 1997 offenbar zu Verhandlungen zwischen der AIS -- dem bewaffneten Arm der FIS -- und dem algerischen Staat kam (Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 22. April 1999 und 17. Mai 1999). Jedenfalls verkündeten die AIS und drei weitere kleinere Islamistengruppen im November 1997 einen einseitigen Gewaltverzicht (AA, Lagebericht vom 30. Januar 1998). Wie oben bereits ausgeführt, bekräftigte der Führer der AIS Mezrag nach der Wahl Bouteflikas diesen Gewaltverzicht. Auch der 1992 inhaftierte und heute noch unter Hausarrest stehende Führer der FIS Madani rief im Juni 1999 alle Islamisten zum Gewaltverzicht auf (Neue Zürcher Zeitung vom 14. Juni 1999; Frankfurter Rundschau vom 15. Juni 1999). Diese Entwicklung hat dazu geführt, dass -- trotz der oben dargestellten Vorfälle im Vorfeld der Präsidentschaftswahlen vom 15. April 1999 und in Zusammenhang mit dem Referendum vom 16. September 1999 -- der islamistische Terror insgesamt nachgelassen hat. Während des Ramadan 1998 wurden noch mehr als 1500 Tote beklagt, wohingegen es während des Fastenmonats 1999 (lediglich) zu 170 Opfern gekommen sein soll (Frankfurter Rundschau vom 4. Februar 1999). Der Gewaltverzicht der AIS bewirkte eine Isolation der GIA, deren Mitglieder sich zunehmend selbst untereinander befehden. Im Herbst 1998 spaltete sich die GIA in zwei Gruppierungen auf (Süddeutsche Zeitung vom 4. Januar 1999; Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 22. April 1999). Der GIA laufen die Kämpfer weg, die in jüngster Zeit auf das Versöhnungsangebot Bouteflikas in großer Zahl eingehen und die Waffen niederlegen (Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 31. März 1999 und vom 15. Juni 1999; Die Welt vom 21. Juni 1999; Neue Zürcher Zeitung vom 7. Oktober 1999). Die algerischen Sicherheitsbehörden verzeichneten auch in der gewaltsamen Auseinandersetzung mit der GIA nicht unbeträchtliche Erfolge (dpa-Meldung vom 27. Januar 1999, 1. Februar 1999 und vom 8. April 1999; Neue Zürcher Zeitung vom 4. Februar 1999; Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 31. März 1999). Die Zahl der terroristischen Kräfte soll von ursprünglich 30.000 auf 3.000 zurückgegangen sein. Insbesondere in den großen Städten hat sich die Sicherheitslage deutlich verbessert (AA, Lagebericht vom 28. April 1998; Lagebericht vom 18. November 1998; Deutsches Orient-Institut an VG Stuttgart vom 31. Mai 1998; an VG Dresden vom 9. Dezember 1998). Im Übrigen erstrecken sich die Kämpfe zwischen dem Militär und den Islamisten, die mit Übergriffen auf die Zivilbevölkerung verbunden sind, nicht mit gleicher Intensität auf das ganze Land. Es existieren vergleichsweise ruhige Landstriche, in denen die Gefahr eher gering einzustufen ist, Opfer der gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen den algerischen Sicherheitskräften und den gewaltsamen Islamisten zu werden. So gehören beispielsweise der östliche Landesteil, das Erdöl- und Erdgasgebiet im Süden und die Stadt Oran zu den relativ ruhigen Gebieten, wohingegen das geographisch kleine aber wirtschaftlich bedeutsame und dicht bevölkerte Gebiet zwischen Algier, Medea und Blida -- die Mitidja-Ebene -- (das so genannte "Dreieck des Todes") das am meisten gefährdete Gebiet darstellt. Dort haben sich die großen, hunderte von Menschenleben fordernden Massaker vor allem der Jahre 1997 und 1998 ereignet (vgl. dazu AA, Lagebericht vom 30. September 1997; Lagebericht vom 18. November 1997; Lagebericht vom 28. April 1998; Lagebericht vom 18. November 1998; Deutsches Orient-Institut an VG Sigmaringen vom 21. November 1997 an VG Stuttgart vom 31. Mai 1998 und an VG Dresden vom 9. Dezember 1998). Auf Grund dieser Erkenntnisse kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger bei einer Abschiebung nach Algerien gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen seiner körperlichen Integrität durch Anschläge terroristischer Islamisten oder den staatlichen Gegenmaßnahmen ausgesetzt wäre (so auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Juli 1999 -- A 9 S 96/99 --; OVG Saarlouis, Urteil vom 20. Mai 1999 -- 1 R 10/99 --; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. Januar 1999 -- 10 A 13079/97.OVG --; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 15. Mai 1997 -- 1 L 7450/94 --). Die Ausreiseaufforderung mit der Androhung der Abschiebung, die auf § 34 AuslG beruht, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Der Kläger, ein algerischer Staatsangehöriger, reiste am 13. Dezember 1992 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 21. Dezember 1992 beim Landrat des M einen Asylantrag. Seine Identität gab er mit "... geboren ... 1973 ..." an. Während seiner Anhörung im Rahmen der Vorprüfung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 16. November 1993 erklärte der Kläger, er habe in Algerien bis 1992 die Schule besucht. Sein Vater sei in Frankreich gestorben. Seine -- des Klägers -- Mutter habe in einer algerischen Firma gearbeitet und ihn als Schüler unterstützt. Er sei seit 1989 Mitglied der FIS-Partei und habe deshalb Probleme gehabt. Seine Aufgabe innerhalb der Partei sei es gewesen, Akten der FIS von Tiaret nach Ouedlili zu bringen. Er habe auch in Tiaret für die FIS Flugblätter verteilt. In diesen sei über Versammlungstermine der FIS, das politische Programm der Partei und über Kritik an anderen Parteien informiert worden. Zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Juli 1992 sei ein Führer der FIS inhaftiert und das Büro der Partei geschlossen gewesen. Die Führer der FIS hätten Abas Elmandi und All Bechadj gehießen. Als sich die Lage in Algerien verschärft habe, sei er nach Spanien gefahren und habe dort "ein bisschen" gearbeitet und Geld verdient. Von dort aus habe er zu Hause angerufen und erfahren, dass seine Freunde, die ebenfalls Mitglieder der FIS gewesen seien, festgenommen geworden seien. Da er in Spanien gehört habe, dass man in Deutschland Asyl beantragen könne, sei er nach Deutschland gekommen. Alle Freunde, die mit ihm zusammengearbeitet hätten, seien derzeit im Gefängnis. Mit Bescheid vom 13. Januar 1994, dem Kläger zugestellt am 3. Juni 1994, lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag des Klägers ab und stellte fest, dass weder die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG noch Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. Gleichzeitig wurde der Kläger aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des ablehnenden Bundesamtsbescheides zu verlassen. Für den Fall der Nichtbeachtung drohte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge dem Kläger die Abschiebung nach Algerien oder in einen anderen Staat, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist, an. In der Begründung wird ausgeführt, seit der offiziellen Auflösung der FIS sei diese zu einer Terrororganisation verkommen. Verfolgung drohe Mitgliedern der FIS nur, wenn sie in Zusammenhang mit Terroranschlägen und Tötungsdelikten stünden oder gebracht würden. Bei einer solchen Verfolgung handele es sich aber nicht um politische Verfolgung, sondern die Ahndung kriminellen Unrechts. Während der Zeit zwischen der Gründung der FIS am 10. März 1989 bis Ende 1990 sei es nicht zu Verfolgungsmaßnahmen gegenüber Mitgliedern der Partei gekommen. Von Ende 1990 bis zur Auflösung der FIS im März 1992 seien allenfalls exponierte Mitglieder verfolgt worden. Zu diesem Personenkreis gehöre der Kläger nicht. Auch wegen der Asylantragstellung bestehe keine Verfolgungsgefährdung. Die Asylantragstellung werde von den algerischen Behörden als legitimes Mittel der Aufenthaltsverlängerung im Ausland angesehen. Abschiebungshindernisse habe der Kläger weder glaubhaft gemacht noch bestünden dahingehende anderweitige Hinweise. Am 17. Juni 1994 erhob der Kläger Klage. Zur Begründung trug er vor, er sei Mitglied der FIS und deshalb im Falle der Rückkehr nach Algerien von politischer Verfolgung bedroht. In den Monaten Januar und Februar 1992 seien mehr als 10.000 Personen festgenommen und ohne Anklageerhebung und Gerichtsverfahren in besonderen Internierungslagern festgehalten worden. Mehr als die Hälfte dieser Personen sei zwar zwischenzeitlich wieder freigelassen worden. Es sei jedoch auch danach zu weiteren Verhaftungen gekommen. In den Lagern herrschten harte Haftbedingungen. Folterungen nähmen drastisch zu. Es komme zu extralegalen Hinrichtungen. Beispielsweise seien bei Zusammenstößen mit der Polizei und dem Militär mehr als 100 Demonstranten und Anhänger der islamischen Opposition getötet worden. Allein auf Grund des Auslandsaufenthaltes und der Asylantragstellung in der Bundesrepublik Deutschland werde er im Falle der Rückkehr als islamistischer Oppositioneller und damit als Staatsfeind angesehen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 18. Juli 1995 bestätigte der Kläger während seiner Vernehmung als Beteiligter, nachdem er ausdrücklich über die Strafbarkeit einer falschen eidlichen oder uneidlichen Aussage belehrt worden war, die von ihm anlässlich der Asylantragstellung am 21. Dezember 1992 gemachten Angaben zu seiner Person. Im Übrigen erklärte er, es sei nicht zutreffend, dass er 1989 "in die FIS eingetreten" sei. Die FIS sei im Jahre 1989 gegründet worden; er sei 1990 Mitglied geworden. Nachdem er Algerien verlassen habe, habe er sich zunächst in Spanien aufgehalten, weil Spanien das einzige Land gewesen sei, für das man relativ einfach ein Visum habe erlangen können. Er habe Algerien nicht verlassen, um irgendwo Asyl zu beantragen. Er habe das Abitur nicht bestanden und sich vorgestellt, in Spanien etwas Geld verdienen zu können. Von Spanien aus habe er Kontakt zu seiner Familie aufgenommen, die ihm geraten habe, nicht nach Algerien zurückzukehren, da zwei seiner Freunde festgenommen worden seien. Mit diesen habe er während der Schulzeit in einer islamischen Theatergruppe gespielt. Auch diese beiden Freunde hätten der FIS angehört und Flugblätter verteilt. In Spanien habe er kein Asyl mehr beantragen können, weil dies nur innerhalb von sechs Tagen nach der Einreise möglich sei. Der Kläger beantragte, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 13. Januar 1994 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen; hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, zu seinen Gunsten festzustellen, dass die Voraussetzungen für eine Ermessensausübung nach §§ 53 Abs. 6 Satz 2, 54 AuslG vorliegen. Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezog sie sich auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten beteiligte sich am erstinstanzlichen Verfahren nicht. Mit Urteil vom 18. Juli 1995 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Zur Begründung nahm die Vorinstanz Bezug auf die Ausführungen im angefochtenen Bundesamtsbescheid und führte ergänzend aus, der Kläger habe auch im Verwaltungsstreitverfahren keine Gründe glaubhaft gemacht, die für seine politische Verfolgung sprächen. Der Hinweis auf die Festnahme von zwei Mitgliedern einer islamischen Theatergruppe, in welcher auch der Kläger gespielt habe, reiche nicht aus. Es sei nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die beiden Personen festgenommen worden seien. Nach der Überzeugung der Vorinstanz stehe fest, dass der Kläger als Schüler nach dem Verbot der FIS allenfalls in völlig unbedeutender Art und Weise in seinem Heimatort für diese Organisation aktiv gewesen sei. Deshalb sei er bis zur Ausreise von keinerlei staatlichen Maßnahmen betroffen gewesen, was sich daraus ergebe, dass er ungehindert habe auf legalem Wege ausreisen können. Der gestellte Hilfsantrag sei bereits deshalb abzuweisen, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen für die begehrte Ermessensbetätigung nicht vorlägen. Auf den Antrag des Klägers hat der Senat die Berufung gegen das vorbezeichnete Urteil zugelassen. Mit Schreiben vom 7. März 1997 teilte der Kläger der zuständigen Ausländerbehörde -- offensichtlich im Zusammenhang mit der beabsichtigten Heirat einer im Bundesgebiet lebenden jugoslawischen Asylbewerberin -- mit, dass seine richtigen Personalien wie folgt lauteten: "...". Zum Nachweis legte er eine Geburtsurkunde im Original vor. Das algerische Generalkonsulat hat zwischenzeitlich mitgeteilt, dass Bereitschaft bestehe, für den Fall der Abschiebung des Klägers die erforderlichen Passersatzpapiere auszustellen. Der Kläger hat im Berufungsverfahren vorgetragen, Grund der Asylantragstellung unter falschem Namen sei die Befürchtung gewesen, sofort abgeschoben zu werden, wenn eine Abgleichung seiner richtigen Personalien mit den in seinem Heimatland vorhandenen Daten erfolgt wäre. Er sei in Algerien nur ein "kleiner" FIS-Angehöriger gewesen. Er habe 1988 an einer Demonstration teilgenommen. Anlässlich dieser Demonstration seien den Militärs Waffen abgenommen worden. An dieser Aktion seien zwei seiner Freunde beteiligt gewesen. Seine Mutter habe ihn telefonisch davon in Kenntnis gesetzt, dass diese Freunde nach seiner Ausreise festgenommen worden seien. Niemand wisse, wo sich die Festgenommenen heute befänden. Seine Mutter befürchte, dass seine festgenommenen Freunde ihn möglicherweise bezichtigt haben könnten, die Waffen genommen zu haben oder an der Tat beteiligt gewesen zu sein. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 18. Juli 1995 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtling 13. Januar 1994 zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. Die Beklagte hat im Berufungsverfahren keinen Antrag gestellt. Sie trägt in der Sache vor, auf Grund der Asylantragstellung unter falschem Namen bestünden erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des vom Kläger geschilderten Verfolgungsschicksals. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten hat sich auch im Berufungsverfahren nicht geäußert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der den Kläger betreffenden Asyl- und Ausländerakten (jeweils ein Hefter), der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Gießen (Az.: 3 Js 12726.6/97) und der Vorgänge betreffend die Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses Bezug genommen. Diese Akten sind ebenso zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren gemacht worden wie die den Beteiligten mit Verfügung vom 15. November 1999 und im Termin zur mündlichen Verhandlung bekannt gegebenen Erkenntnisquellen.