Beschluss
9 UZ 1588/07
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 9. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2008:0410.9UZ1588.07.0A
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 24. April 2007 - 9 E 1924/05 (3) - wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung auf 15.000,-- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 24. April 2007 - 9 E 1924/05 (3) - wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung auf 15.000,-- € festgesetzt. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor bezeichnete erstinstanzliche Urteil ist nach § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Der Senat hat im Rahmen eines Verfahrens auf Zulassung der Berufung die angefochtene Entscheidung nicht von Amts wegen in vollem Umfang zu überprüfen. Es ist vielmehr allein Sache des die Zulassung des Rechtsmittels erstrebenden Prozessbeteiligten, den in Anspruch genommenen Zulassungsgrund darzulegen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Das Rechtsmittelgericht prüft sodann das Vorliegen des geltend gemachten Zulassungsgrundes nur im Rahmen und unter Berücksichtigung dieser Darlegungen. Der Kläger beruft sich auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 VwGO, die von ihm geltend gemachten Gründe rechtfertigen die Zulassung des begehrten Rechtsmittels jedoch nicht. Das Vorbringen des Klägers ist zunächst nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung zu begründen (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen, wenn gegen die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Dies ist der Fall, wenn der die Zulassung des Rechtsmittels begehrende Beteiligte einen die angegriffene Entscheidung tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage stellt und sich dem Verwaltungsgerichtshof die Ergebnisrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung - unabhängig von der vom Verwaltungsgericht für sie gegebenen Begründung - nicht aufdrängt (ständige Rechtsprechung des Senats). Ernstliche Zweifel in diesem Sinne hat Kläger nicht schlüssig dargetan. Das Verwaltungsgericht hat die Klage, mit der der Kläger die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 8 des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks - HwO - für das Maler- und Lackiererhandwerk, das Stuckateurhandwerk und das Verputzerhandwerk sowie die Feststellung begehrt, dass er berechtigt ist, selbständig im stehenden Gewerbebetrieb ohne Meisterbrief, Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO, Ausübungsberechtigung nach § 7b HwO, Eintragung in die Handwerksrolle die Tätigkeiten der Berufe des Malers und Lackierers, des Verputzers, des Stuckateurs und des Gerüstbauers auszuüben, zu Recht abgewiesen. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 HwO ist der selbständige Betrieb eines Handwerks als stehendes Gewerbe nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften gestattet. Nach Absatz 2 Satz 1 dieser Vorschrift ist ein Gewerbebetrieb ein Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks, wenn er handwerksmäßig betrieben wird und ein Gewerbe vollständig umfasst, das in der Anlage A aufgeführt ist, oder Tätigkeiten ausgeübt werden, die für dieses Gewerbe wesentlich sind (wesentliche Tätigkeiten). In die Handwerksrolle eingetragen wird nach § 7 HwO derjenige, der in dem von ihm zu betreibenden Handwerk oder in einem diesem verwandten Handwerk die Meisterprüfung oder eine andere gleichwertige Prüfung bestanden hat oder wer eine Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO oder § 9 HwO für eines dieser Handwerke besitzt. Die von dem Kläger geäußerten Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschriften sind nicht begründet. Das Bundesverfassungsgerichts hat bereits mit Beschluss vom 17. Juli 1961 - 1 BvL 44/55 - (BVerfGE 13, 97) entschieden, dass das grundsätzliche Erfordernis des großen Befähigungsnachweises in Form der Meisterprüfung mit Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz vereinbar sei. In seiner Entscheidung vom 31. März 2000 - 1 BvR 608/99 - (NVwZ 2001, 187) hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zum Befähigungsnachweis für das Handwerk bereits entschieden seien. Das Bundesverwaltungsgericht ist in seinem Urteil vom 29. August 2001 - BVerwG 6 C 4.01 - (BVerwGE 115, 70) von seiner gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG fortbestehenden Bindung an den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Juli 1961 ausgegangen, hat darüber hinaus aber ausgeführt, dass auch unbeschadet der Bindung nach § 31 Abs. 1 BVerfGG in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten werde, dass der große Befähigungsnachweis verfassungskonform sei, dass wegen der darin liegenden empfindlichen Eingriffe in die Freiheit selbständiger Berufsausübung jedoch eine grundrechtsfreundliche, großzügige Auslegung und Anwendung der Ausnahmetatbestände geboten sei. Mit Beschluss vom 1. April 2004 - BVerwG 6 B 5.04 - (GewArch 2004, 488) hat das Bundesverwaltungsgericht auf seine ständige Rechtsprechung zur Problematik des sog. Meisterzwangs Bezug genommen und dargelegt, dass sich durch das Dritte Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlichen Vorschriften vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2934) insoweit keine Änderung ergeben habe. In dieser Entscheidung ist weiter ausgeführt, dass der - auf Seite 27 (unten) der Antragsbegründung auch von dem Kläger erhobene - Einwand, dass im Reisegewerbe auch für die zulassungspflichtigen Handwerke keine Meisterprüfung erforderlich sei, aufgrund wesentlicher Unterschiede zwischen dem Reisegewerbe und dem stehenden Handwerksbetrieb keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG begründe. Die von dem Bundesverfassungsgericht in dem von dem Kläger angesprochenen Beschluss vom 5. Dezember 2005 - 1 BvR 1730/02 - (GewArch 2006, 71) mit Blick auf die Veränderung der wirtschaftlichen und rechtlichen Umstände - insbesondere die wachsende Konkurrenz aus dem EU-Ausland - geäußerten Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der Regelungen über die Ausgestaltung des Meisterzwanges betreffen den Rechtszustand vor In-Kraft-Treten der sog. Großen Novelle zur Handwerksordnung durch das genannte Gesetz vom 24. Dezember 2003, durch das der Meisterzwang deutlich zurückgeführt wurde, so wurde u.a. berufserfahrenen Gesellen der Zugang zur selbständigen Tätigkeit erleichtert. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss ausdrücklich auf diese Neufassung Bezug genommen und damit zu erkennen gegeben, dass ein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG durch die im Übrigen aufrechterhaltenen Regelungen über den Meisterzwang nicht vorliegt (so Hess. VGH, Beschluss vom 28. Februar 2006 - 11 UZ 1320/05 -). Soweit zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auf Seite 27 (Mitte) ferner vorgetragen wird, die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur „Europarechtswidrigkeit und zu Verstößen gegen die EMRK liegen jenseits dessen, was im Gesetz steht und der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte entspricht“, sind damit ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bereits nicht hinreichend dargetan, da jegliche inhaltliche Auseinandersetzung mit den entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts fehlt. Der bloße Verweis auf früheres Vorbringen reicht insoweit nicht aus (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage, § 124a Rdnr. 49). Im Übrigen ergeben sich auch unter dem Gesichtspunkt der in der Klagebegründung thematisierten sog. Inländerdiskriminierung im Zusammenhang mit der Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 9 HwO i.V.m. der EU/EWR-Handwerksverordnung keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. April 2004 - BVerwG 6 B 5.04 -, a.a.O.; Bay. Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 31. März 2004 - 22 ZB 03.2260 -, GewArch 2004, 259). Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass das Verwaltungsgericht den Antrag des Klägers, festzustellen, dass er berechtigt ist, die Tätigkeiten der Berufe des Malers und Lackierers, des Verputzers, des Stuckateurs und des Gerüstbauers selbständig im stehenden Gewerbebetrieb ohne Meisterbrief, Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO, Ausübungsberechtigung nach § 7b HwO, ohne Eintragung in die Handwerksrolle auszuüben, zu Unrecht abgelehnt haben könnte. Das Verwaltungsgericht hat seine Prüfung auf alle in dem Klageantrag des Klägers genannten Berufe und somit auch auf den des Verputzers erstreckt, entgegen der in der Antragsbegründung auf Seite 15 (oben) vertretenen Auffassung ist das Gericht somit nicht von einem falschen Prozessgegenstand ausgegangen. Der Feststellungsantrag des Klägers erstreckt sich zunächst auf das gesamte Spektrum des nach § 1 Abs. 1 und 2 HwO i.V.m. Nr. 10 der Anlage A zur HwO zulassungspflichtigen Maler- und Lackiererhandwerks; lediglich beispielhaft werden 69 Tätigkeiten aus diesem Handwerk aufgezählt. Damit ergeben sich für das Vorliegen eines Minderhandwerks im Sinne von § 1 Abs. 2 Sätze 2 und 3 HwO auch bei großzügiger Auslegung dieses Ausnahmetatbestandes keine Anhaltspunkte. Soweit der Kläger auf Seite 25 der Antragsbegründung die Auffassung vertritt, dass sämtliche am Gebäude vorkommenden Malerarbeiten Minderhandwerk seien, ist dies angesichts der Ausbildungsdauer von drei Jahren für den Ausbildungsberuf des Malers und Lackierers gemäß § 2 der Verordnung über die Berufsausbildung im Maler und Lackierergewerbe vom 3. Juli 2003 (BGBl. I S. 1064) und des in den dortigen Anlagen 1 und 2 enthaltenen umfangreichen Ausbildungsrahmenplans nicht nachzuvollziehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. April 2004 - BVerwG 6 B 5.04 -, a.a.O.; Bay. Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 29. März 2006 - 22 ZB 05.3069 -, juris). Der Kläger darf das Handwerk des Malers und Lackierers als stehendes Gewerbe demzufolge gemäß § 1 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Nr. 10 der Anlage zur HwO nur ausüben, wenn er in die Handwerksrolle eingetragen ist. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger mit seinem Ein-Mann-Betrieb das Maler- und Lackierergewerbe nicht handwerksmäßig, sondern als Industriebetrieb betreiben könnte, sind nicht ersichtlich; zudem erweist sich dieses Tatbestandsmerkmal auch - anders als es der Kläger auf Seite 23 (unten) der Antragsbegründung annimmt - als hinreichend bestimmt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. April 2004 - BVerwG 6 B 5.04 -, a.a.O.) Entgegen der in der Antragsbegründung insbesondere auf Seiten 11 ff. und Seite 26 vertretenen Auffassung war das Verwaltungsgericht nicht gehalten, einzelne Tätigkeiten aus dem von dem Kläger angeführten umfangreichen Katalog der möglichen Betätigungen im Maler- und Lackiererhandwerk herauszugreifen und daraufhin zu überprüfen, ob es sich bei ihnen um Minderhandwerk im Sinn des § 1 Abs. 2 Sätze 2 und 3 HwO handelt und sie folglich ohne Meisterbrief und Eintragung in die Handwerksrolle verrichtet werden können. Ein Herausgreifen einzelner Tätigkeiten ist insbesondere nicht als „minus“ gegenüber dem gestellten Feststellungsantrag zulässig. Die Betätigung auf einzelnen Gebieten des Handwerks stellt gegenüber der vollhandwerklichen Tätigkeit vielmehr ein „aliud“ dar, das möglicherweise einer anderen rechtlichen Beurteilung zugänglich ist. Durch eine Reduzierung auf einzelne Betätigungen kann nämlich der Kernbereich des Handwerks verlassen werden, so dass eine minderhandwerkliche Tätigkeit vorliegen kann, die eine andere rechtliche Beurteilung erfordert als eine vollhandwerkliche. Angesichts dessen ist es Sache des Klägers, den Antrag auf bestimmte Betätigungen zu beschränken (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. April 2004 - BVerwG 6 B 5.04 -, a.a.O.; Bay. Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 2. Februar 2006 - 22 ZB 05.2111 -, juris). Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass auch das Verwaltungsgericht Koblenz in der von dem Kläger überreichten Eilentscheidung vom 26. August 2003 - 3 L 1639/03.KO - nicht einzelne Tätigkeiten aus dem gesamten Spektrum der im Maler- und Lackiererhandwerk anfallenden Arbeiten herausgegriffen hat und als nicht wesentlich im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 HWO qualifiziert hat, der Antragsteller dieses Verfahrens hatte seinen Antrag vielmehr von vornherein auf bestimmte Betätigungen beschränkt. Auch unter Berücksichtigung der von dem Kläger auf Seite 11 der Antragsbegründung angeführten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 31. März 2000 - 1 BvR 608/99 - (a.a.O.) ergibt sich keine andere Wertung. In dem diesem Beschluss zugrundeliegenden Verfahren wandte sich ein Elektroeinzelhändler gegen die Auferlegung einer Geldbuße wegen unzulässigen selbständigen Betreibens des Elektroinstallateur- sowie des Radio- und Fernsehtechnikerhandwerks. Das Bundesverfassungsgericht führte daraufhin aus, dass auch die Strafgerichte bei der Auslegung und Anwendung der Normen der Handwerksordnung die Ausstrahlungswirkung von Art. 12 Abs. 1 GG in der Form zu beachten hätten, dass sie in tatsächlicher Hinsicht feststellten, ob die Tätigkeiten des Betroffenen die Anwendung von § 1 HwO erforderlich erscheinen ließen. Insofern sei im Einzelnen zu ermitteln, ob es sich um dem Kernbereich des Handwerks zuzurechnende Tätigkeiten oder um ein der Handwerksordnung nicht unterfallendes Minderhandwerk handele. In einem ähnlichen Kontext erging die ebenfalls von dem Kläger angesprochene Entscheidung vom 7. April 2003 - 1 BvR 2129/02 - (NVwZ 2003, 856 f.), in der das Bundesverfassungsgericht dargelegte, dass es einem Betroffenen mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht zuzumuten sei, die Klärung verwaltungsrechtlicher Zweifelfragen auf der Anklagebank erleben zu müssen, er habe vielmehr ein schutzwürdig anzuerkennendes Interesse daran, den Verwaltungsrechtsweg als „fachspezifischere“ Rechtschutzform einzuschlagen, insbesondere wenn ihm ein Ordnungswidrigkeitenverfahren drohe. Da die Handwerksordnung den Meisterzwang lediglich anhand von Berufs-Oberbegriffen definiere, sei es der Auslegung durch die Behörden und die sie kontrollierenden Verwaltungsgerichte überlassen, welche Tätigkeiten diesen Begriffen und den durch sie beschriebenen Berufsfeldern zuzuordnen seien. Es wäre für Berufstätige mit erheblichen Nachteilen verbunden, müssten sie erst im Bußgeldverfahren klären, ob die ausgeübte Tätigkeit ohne Eintragung in die Handwerksrolle vorgenommen werden dürfe. In den diesen Entscheidungen zugrundeliegenden Fallgestaltungen ging es jeweils darum, ob bestimmte, im Einzelnen umschriebene Tätigkeiten ohne Meisterbrief und ohne Eintragung in die Handwerksrolle ausgeübt werden dürfen. Dass die Gerichte auch in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem der Feststellungsantrag sich auf das gesamte Spektrum eines Handwerks erstreckt, verpflichtet sein könnten, einzelne Tätigkeiten herauszugreifen und daraufhin zu überprüfen, ob sie dem Meisterzwang unterliegen, ergibt sich aus den genannten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts hingegen nicht. Aus den genannten Gründen erweist sich der Feststellungsantrag des Klägers auch insoweit als unbegründet, wie er sich auf die Tätigkeiten der nach § 1 Abs. 1 und 2 HwO i.V.m. Nrn. 9 und 10 der Anlage A zur HwO ebenfalls zulassungspflichtigen Handwerke des Stuckateurs und des Gerüstbauers bezieht. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht den Feststellungsantrag des Klägers auch in Bezug auf die Tätigkeiten des Verputzers abgelehnt. Das Begehren des Klägers erstreckt sich auf die Ausübung des gesamten Spektrums der Verputzertätigkeiten, auch insoweit sind lediglich beispielhaft verschiedene Innen- und Außenputzarbeiten aufgelistet worden. Zwar ist das Verputzerhandwerk nicht zulassungspflichtig, es stellt sich jedoch als wesentlicher Teil des Stuckateurhandwerks und damit eines zulassungspflichtigen Handwerks dar. Der Senat schließt sich insoweit der - unter ausführlicher Auseinandersetzung mit den auch von dem Kläger auf Seiten 20 ff. der Antragsbegründung vorgebrachten Einwänden - überzeugend begründeten Einschätzung des Bay. Verwaltungsgerichtshofs in seinem Beschluss vom 10. April 2006 - 22 ZB 05.2620 - (juris) an. Auch unter Berücksichtigung des von dem Kläger in diesem Zusammenhang angeführten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. März 1993 - BVerwG 1 C 26/91 - (GewArch 1993, 329) ergibt sich keine andere rechtliche Würdigung. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dieser Entscheidung ausgeführt, dass das Anlegen von befahrbaren Wegen und (Park-)Plätzen im Zusammenhang mit (landschafts-)gärtnerisch geprägten Anlagen zum Berufsbild des nichthandwerklichen Gewerbes des Garten- und Landschaftsbauers gehöre; insoweit sei eine Überschneidung der Berufsbilder dieses Gewerbes und des Straßenbauer-Handwerks gegeben mit der Folge, dass in diesem Bereich dem Handwerk kein Ausschließlichkeitsanspruch zustehe. Zur Begründung hat das Gericht darauf verwiesen, dass der Beruf des Garten- und Landschaftsbauers Eigenständigkeit gegenüber dem Handwerk besitze. Er habe sich als Beruf des selbständigen „Gartenkünstlers“ oder „Gartengestalters“ im 19. Jahrhundert mit einem Berufsbild etabliert, das neben der gärtnerischen Gestaltung auch baugewerbliche Elemente einschließe. Bei der Aufzählung der einzelnen Handwerkszweige in der Anlage A zur Handwerksordnung habe der Gesetzgeber an die tatsächlich bestehenden Verhältnisse, insbesondere die traditionellen Berufsbilder des Handwerks angeknüpft und dabei die geschichtliche Entwicklung und die typischen Besonderheiten der einzelnen Tätigkeiten berücksichtigt. Diese Orientierung des Gesetzgebers an bestehenden Berufsbildern spreche dagegen, den Beruf des Garten- und Landschaftsbauers der Eintragungspflicht in die Handwerksrolle und damit einer Berufszulassungsbeschränkung zu unterwerfen. Dass es sich bei dem Verputzer nach der historischen Entwicklung im Verhältnis etwa zum Maler-, Maurer- und Stuckateurhandwerk um ein vergleichbar eigenständiges Berufsbild handeln könnte, so dass auch dann, wenn es sich bei den fraglichen Arbeiten um wesentliche Tätigkeiten der genannten Handwerke handeln würde, dem Handwerk kein Ausschließlichkeitsanspruch zustünde, hat der Kläger in der Begründung seines Zulassungsantrags nicht dargetan, es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor. Eine Aussage dahingehend, dass bei entsprechenden Überschneidungen der Berufsbilder das Handwerksmonopol grundsätzlich nicht zum Tragen kommt, hat das Bundesverwaltungsgericht entgegen der auf Seite 22 der Antragsbegründung geäußerten Auffassung des Klägers nicht getroffen. Ob der Kläger überhaupt ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung hat, kann angesichts dessen, dass sich sein Feststellungsantrag nach den obigen Ausführungen insgesamt als unbegründet erweist, dahinstehen. Auch im Hinblick auf die Versagung der von dem Kläger erstrebten Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO für das Maler- und Lackiererhandwerk, das Stuckateurhandwerk und das Verputzerhandwerk sind die Zulassung des beantragten Rechtsmittels rechtfertigende Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht gegeben. Der Erteilung einer Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle nach § 8 HwO in Bezug auf das Verputzerhandwerk steht es - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - bereits entgegen, dass dieses Handwerk nicht zulassungspflichtig ist. Das Verwaltungsgericht hat die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO auch für das Maler- und Lackiererhandwerk und das Stuckateurhandwerk zu Recht abgelehnt. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 HwO ist in Ausnahmefällen eine Bewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle (Ausnahmebewilligung) zu erteilen, wenn die zur selbständigen Ausübung des von dem Antragsteller zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerks notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen sind; dabei sind auch seine bisherigen beruflichen Erfahrungen und Tätigkeiten zu berücksichtigen. Das Gericht erster Instanz hat zutreffend ausgeführt, dass diese Voraussetzungen im Falle des Klägers nicht gegeben sind. Dass das Verwaltungsgericht dabei auf den Nachweis der „notwendigen meisterlichen Fähigkeiten“ abgestellt hat, ist entgegen der in der Antragsbegründung auf Seiten 15 ff ausgeführten Auffassung des Klägers nicht zu beanstanden. Insbesondere handelt es sich dabei nicht um eine „Ausweitung über den Gesetzestext hinaus“. Denn in der obergerichtlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass das Gesetz mit den für eine Ausnahmebewilligung vorausgesetzten Kenntnissen und Fähigkeiten etwa die gleiche Befähigung fordert, wie sie in der Meisterprüfung nachgewiesen werden muss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. April 2004 - BVerwG 6 B 5.04 -, a.a.O. unter Hinweis auf Beschluss vom 14. Februar 1994 - BVerwG 1 B 152.93 -, NVwZ 1994, 1014; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 7. November 2003 - 14 S 275/03 -, GewArch 2004, 21). Der genaue Inhalt dieser Anforderungen lässt sich für das jeweilige Berufsbild unter Heranziehung der entsprechenden Meisterprüfungsverordnungen ermitteln und ist damit auch hinreichend bestimmt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. April 2004 - BVerwG 6 B 5.04 - a.a.O.). Der Kläger hat bislang - nämlich im November 2004 - lediglich eine von ihm selbst angefertigte Referenzliste vorgelegt, in der insgesamt sieben Objekte auflistet sind, bei denen er Maler- und Putzarbeiten durchgeführt hat. Zudem überreichte er eine Kopie eines Ausschnitts aus dem Gemeindeblatt der Evangelisch-Lutherischen Stephanus-Gemeinde in Frankfurt am Main, in dem er - neben anderen Handwerkern - lobend für die Ausführung der Deckengestaltung der Kirche erwähnt wird. Darauf, dass diese Unterlagen zum Nachweis der von § 8 Abs. 1 HwO geforderten Kenntnisse und Fähigkeiten nicht ausreichen, wurde der Kläger von der Beklagten sowohl im Verwaltungsverfahren als auch in den angegriffenen Bescheiden sowie dem Erörterungstermin vor dem Verwaltungsgericht am 28. April 2006 hingewiesen. Trotz entsprechender Aufforderungen legte der Kläger in der Folgezeit weder unabhängige Referenzen noch entsprechende Zeugnisse zum Beleg seiner Kenntnisse und Fertigkeiten vor, auch in dem Verfahren auf Zulassung der Berufung ist dies nicht geschehen. Mit der von der Beklagten vorgeschlagenen Durchführung einer Sachkundeprüfung erklärte der Kläger sich nicht einverstanden, obwohl die Beklagte ihm in dem Erörterungstermin im April 2006 zugesichert hatte, dass bei der Prüfungsgestaltung auf seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen Rücksicht genommen würde. Angesichts dessen war die Beklagte entgegen der auf Seite 19 der Antragsbegründung vertretenen Ansicht auch nicht gehalten, selbst weitere Ermittlungen zum Nachweis der Qualifikation des Klägers anzustellen. Da der Kläger in den betreffenden Handwerken keine Ausbildung absolviert hat und eine langjährige berufliche Tätigkeit - wie sie der Kläger geltend macht - allein zum Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nicht ausreicht (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 7. November 2003 - 14 S 275/03 -, a.a.O.) hat das Verwaltungsgericht vor diesem Hintergrund zu Recht angenommen, dass der Nachweis der meistergleichen Fähigkeiten nicht erbracht ist. Dies gilt auch unter Berücksichtigung dessen, dass die Ausnahmeregelung des § 8 HwO mit Blick auf die Bedeutung und Tragweite des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG großzügig auszulegen und anzuwenden ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Dezember 2005 - 1 BvR 1730/02 -, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 29. August 2001 - BVerwG 6 C 4.01 -, a.a.O.). Da der Kläger bereits die notwendigen handwerklichen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht nachgewiesen hat, bedarf es keiner Entscheidung, ob die Erteilung einer Ausnahmebewilligung entgegen der von dem Kläger auf Seiten 26 f. der Antragsbegründung vertretenen Auffassung auch den Nachweis des zur ordnungsgemäßen Betriebsführung in eigener Verantwortung erforderlichen Mindestmaßes fachtheoretischen, betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Grundlagenwissens voraussetzt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Februar 1994 - BVerwG 1 B 152.93 - a.a.O.; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 7. November 2003 - 14 S 275/03 -, a.a.O.). Soweit der Kläger auf Seiten 17 ff. der Antragsbegründung weiterhin ausführt, dass das Gericht erster Instanz verfahrensfehlerhaft gehandelt habe, indem es dazu, dass er die in der von ihm vorgelegten Liste genannten Arbeiten als eigener Unternehmer ausgeführt habe, nicht seinem Beweisangebot in der Klageschrift entsprechend durch seine Vernehmung als Partei bzw. die Vernehmung seiner Ehefrau als Zeugin Beweis erhoben habe, hat er mit dieser Aufklärungsrüge entgegen seiner Auffassung ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung nicht schlüssig dargetan. Denn das Verwaltungsgericht ist bei der Entscheidungsfindung seiner Verpflichtung nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen, in ausreichendem Maße nachgekommen. Dieser Verpflichtung ist genüge getan, wenn das Gericht alle vernünftigerweise zu Gebote stehenden Möglichkeiten einer Aufklärung des für seine Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts ausgeschöpft hat, die geeignet sein könnten, die für die Entscheidung maßgebliche Überzeugung des Gerichts zu begründen (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 86 Rdnr. 5 mit weiteren Nachweisen). Gemessen an der damit zugleich aufgezeigten Grenze der richterlichen Aufklärungspflicht ist es nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht insoweit keinen weiteren Ermittlungsbedarf gesehen hat. Denn angesichts dessen, das das Gericht erster Instanz zutreffend darauf abgestellt hat, dass es der Vorlage fachkundiger Referenzen - etwa der Architekten oder Bauleiter der jeweiligen Bauvorhaben - bedurft hätte, die Aufschluss über Umfang und Güte des von dem Kläger erbrachten Werkes hätten geben können, war es nicht entscheidungserheblich, ob der Kläger die in der von ihm angefertigten Liste genannten Bauarbeiten als eigener Unternehmer ausgeführt hat. Auch für einen Verstoß gegen §§ 108, 117 VwGO ist danach nichts ersichtlich. Auch das weitere im Zusammenhang mit der Problematik des „Minderhandwerks“ und des in § 1 Abs. 2 HwO enthaltenen Tatbestandsmerkmals „handwerkmäßig“ auf Seiten 23 ff. der Antragsbegründung erfolgte - wohl als Berufung auf einen Verfahrensmangel (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zu wertende - Vorbringen des Klägers, das angefochtene Urteil sei „nicht mit Gründen versehen“, vermag die Zulassung der Berufung nicht zu rechtfertigen. In einem Urteil müssen die Entscheidungsgründe schriftlich niedergelegt werden, die für die richterliche Überzeugungsbildung leitend gewesen sind. Ein Verstoß dagegen ist nicht bereits anzunehmen, wenn die Begründung in sachlicher Hinsicht lediglich unklar, unvollständig, oberflächlich oder unrichtig ist; dies ist vielmehr nur dann der Fall, wenn die angeführten Gründe rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder sonst wie völlig unzureichend sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. April 2004 - BVerwG 6 B 5.04 -, a.a.O.). Derartige Umstände liegen hier nicht vor. Weder § 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO noch § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO noch der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichten dazu, jede Einzelheit der Überzeugungsbildung in den Gründen niederzulegen. In übrigen bestand für das Verwaltungsgericht den obigen Ausführungen entsprechend keine Veranlassung, sämtliche die hier gegenständlichen Handwerksberufe betreffenden Tätigkeiten im Einzelnen daraufhin zu überprüfen, ob sie dem Minderhandwerk zuzuordnen sind. Ebenso lag es nach den Umständen des Falles den obigen Ausführungen zufolge auf der Hand, dass das Tatbestandsmerkmal des handwerksmäßigen Betreibens erfüllt ist, so dass Ausführungen dazu nicht erforderlich waren. Da die in der Antragsbegründung als zu klärend aufgeworfenen Fragen sich aus den oben genannten Gründen nicht stellen, ist die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht gegeben; ebenso wenig weist sie besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf. Soweit der Kläger eine Divergenz rügt (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO), kommt die beantragte Zulassung der Berufung schließlich ebenfalls nicht in Betracht. Denn abgesehen davon, dass das Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung keine Rechtssätze des Inhalts aufgestellt hat, wie es der Kläger auf Seite 22 der Antragsbegründung dargelegt hat, macht der Kläger lediglich die fehlerhafte Anwendung obergerichtlicher Rechtsprechung im vorliegenden Einzelfall geltend. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).