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Beschluss

9 A 482/11.Z

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 9. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2011:0713.9A482.11.Z.0A
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung auf 15.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung auf 15.000 Euro festgesetzt. Der statthafte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die allein maßgeblichen Darlegungen des Klägers in der Begründung seines Zulassungsantrags (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) lassen nicht erkennen, dass der geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gegeben ist. Dem Kläger ist es nicht gelungen, einen die verwaltungsgerichtliche Entscheidung tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der Vorinstanz mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage zu stellen (vgl. zu den Anforderungen an die Darlegung des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO: BVerfG, Beschluss vom 21. Januar 2009 - 1 BvR 2524/06 -, NVwZ 2009, 515). Ernstliche Zweifel ergeben sich nicht im Hinblick auf die Feststellung des Verwaltungsgerichts, aus der Schallprognose, die von der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen im Verwaltungsverfahren vorgelegt worden sei, ergebe sich, dass von den genehmigten Windkraftanlagen keine schädlichen Lärmeinwirkungen auf das Anwesen des Klägers ausgingen. Der Verwertbarkeit der Schallprognose kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass es sich um ein „Parteigutachten“ handelt. Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 21. Januar 2010 - 9 B 2922/09 - im vorangegangenen Eilverfahren des Klägers gegen den Beklagten darauf hingewiesen, dass dieses Gutachten der Beurteilung der von der streitgegenständlichen Anlage ausgehenden Lärmimmissionen zugrunde gelegt werden konnte. An dieser Einschätzung hält der Senat auch in Ansehung des Vorbringens des Klägers im Zulassungsverfahren fest. Entgegen der Auffassung des Klägers steht der Verwertbarkeit der Schallprognose nicht entgegen, dass sie im Auftrag der Anlagenbetreiberin gefertigt wurde. Es ist grundsätzlich Sache der Anlagenbetreiber, die Genehmigungsunterlagen, zu denen unter Umständen auch ein Schallgutachten gehört, im Verwaltungsverfahren vorzulegen. Insoweit liegt es auf der Hand, dass das Schallgutachten auch von der Anlagenbetreiberin in Auftrag gegeben wird. Daraus allein ergeben sich keine Einwände gegen die Aussagekraft des Gutachtens. Auch im Übrigen ist die Vorlage von Immissionsprognosen und -messungen, die vom Anlagenbetreiber vorgelegt werden, dem Regelungssystem des Bundes-Immissionsschutzgesetz nicht fremd. Beispielhaft sei hier nur die so genannte betreibereigene Überwachung von Anlagen (§§ 26 bis 29 BImSchG) genannt. Dem Erfordernis der Gewährleistung der Objektivität des im Auftrag der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen erstellten Gutachtens wird unter anderem dadurch Rechnung getragen, dass es von einer Stelle gefertigt wurde, die von der nach niedersächsischem Landesrecht zuständigen Behörde im Sinne des § 26 BImSchG bekanntgegeben wurde (vgl. dazu auch den erstinstanzlichen Schriftsatz des Beklagten vom 9. Oktober 2009, Blatt 10). Zu den Voraussetzungen für eine solche „Bekanntgabe“ gehören nicht nur Anforderungen an die Fachkunde und das Personal der betreffenden Stelle, sondern auch die Zuverlässigkeit des Leiters und der Bediensteten sowie ihre Unabhängigkeit (vgl. dazu auch OVG Saarland, Beschluss vom 10. November 2006 - 3 W 5/06 -, juris; Jarass, BImSchG, 8. Aufl. 2010, § 26 Rdnr. 26 ff.). Der Kläger greift die Schallprognose nach wie vor lediglich pauschal an, ohne sich mit einzelnen Feststellungen und Würdigungen auseinanderzusetzen. Auf diese Weise vermag er deren Inhalt nicht in Frage zu stellen, zumal die Prognose von einer Fachkraft des Beklagten für Immissionsschutz geprüft wurde (Blatt 38 ff. der Verwaltungsakte). Im Hinblick auf die Ausführungen des Bevollmächtigten des Klägers im Schriftsatz vom 24. Juni 2011 erlaubt sich der Senat den Hinweis, dass es der Kläger ist, der pauschal, vage und ungeprüft behauptet, die genehmigten Anlagen seien ihm gegenüber rücksichtslos. Dass ihm eine Substantiierung seines Vortrags deshalb nicht möglich ist, weil ihm notwendige Betriebsdaten (der Beigeladenen) nicht bekannt sind, hat der Kläger ebenfalls ohne weitere Angaben in den Raum gestellt. Dies wertet der Senat als Schutzbehauptung, die der Kläger aufstellt, um der ihn treffenden Darlegungslast zu entgehen. Auch soweit der Kläger anstatt der Lärmprognose nunmehr - nachdem die Anlage errichtet wurde - Lärmmessungen verlangt, kann ihm nicht gefolgt werden. Die Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung erfolgt regelmäßig durch eine Prognose der von der Anlage zu erwartenden Immissionen. In Bezug auf die Geräuschimmissionen geht Nr. 3.2.1 Abs. 6 Satz 1 der TA Lärm von diesem Grundsatz aus. Da die Ermittlung der Geräuschimmissionen von Windenergieanlagen aufgrund der windbedingten Fremdgeräusche erfahrungsgemäß nur unter großen messtechnischen Schwierigkeiten möglich ist, geht auch der Länderausschuss für Immissionsschutz davon aus, dass Immissionsmessungen nicht zielführend sind und nur im Ausnahmefall durchgeführt werden (LAI-Hinweise zum Schallimmissionsschutz bei Windenergieanlagen vom 8./9. März 2005). Dies gilt bei Nachbarklagen gegen die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung umso mehr, als derartige Klagen nach der Sach- und Rechtslage zu entscheiden sind, die zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung galt (BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 1991 - 7 B 102/90 -, UPR 1991, 235). Zum Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde kann aber regelmäßig nur auf Prognosen zurückgegriffen werden. Im Übrigen stellt der Senat nicht in Abrede, dass Lärmmessungen während eines Nachbarstreitverfahrens dazu führen können, dass sich eine im Genehmigungsverfahren angestellte Prognose als fehlerhaft erweist. Diese abstrakte Möglichkeit macht es allerdings nicht notwendig, eine Messung vorzunehmen. Allenfalls wenn konkrete Anhaltspunkte für die Fehlerhaftigkeit der Prognose sprechen, kann sich die Notwendigkeit ergeben, Messungen durchzuführen. Derartige Anhaltspunkte hat der Kläger aber - obwohl er auf die Notwendigkeit entsprechenden Vortrags hingewiesen wurde - bisher nicht vorgetragen. Dass die zwischenzeitlich errichteten Windkraftanlagen die Immissionsrichtwerte der TA-Lärm überschreiten, wird vom Kläger ohne greifbaren Anhaltspunkt in den Raum gestellt. Der Hinweis darauf, dass das Verwaltungsgericht des Saarlandes in den Verfahren 5 K 3/08 und 5 K 4/08 anders vorgegangen ist, begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung. Die Frage, ob eine weitere Sachaufklärung - beispielsweise durch eine Geräuschmessung - geboten ist, ist stets eine Frage des jeweiligen Einzelfalls. Der Kläger benennt auch keine schlüssigen Argumente, die die Einschätzung des Verwaltungsgerichts in Zweifel ziehen könnten, dass mit größerer Entfernung zur Lärmquelle die Schallimmissionswerte sinken. Im Übrigen ist es allgemein bekannt, dass aus Gründen der Luftabsorption und der Bodendämpfung Schallausbreitungsverluste entstehen, die mit wachsender Entfernung zwischen Emissions- und Immissionsort steigen (vgl. dazu: Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen, Windenergieanlagen und Immissionsschutz, Materialien Nr. 63, Essen 2002, S. 15 ff.). Der Kläger trägt auch keine Tatsachen vor, die es notwendig erscheinen lassen könnten, die genehmigte Anlage mit einem Zuschlag für Ton- und/oder Impulshaltigkeit zu versehen (vgl. dazu Hentschel, Umweltschutz bei Errichtung und Betrieb von Windkraftanlagen, Baden-Baden 2010, S. 397 f.). Der Vortrag im Schriftsatz vom 24. Juni 2011, ein Sachverständiger habe in einem Verfahren vor dem Landgericht Augsburg eine Impulshaltigkeit an einer Anlage des streitgegenständlichen Typs festgestellt, ist bereits deshalb unbeachtlich, weil er außerhalb der Darlegungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfolgt ist. Im Übrigen ist das Vorbringen ebenfalls unsubstantiiert, da der Senat ihm mangels Benennung des konkreten Verfahrens nicht nachgehen kann. Schließlich kann aufgrund des Vortrags des Klägers nicht ausgeschlossen werden, dass die Impulshaltigkeit im geschilderten Fall auf einen Fehler der einzelnen Anlage zurückzuführen ist, der es aber nicht rechtfertigt, alle Anlagen diesen Typs mit einem Zuschlag für Impulshaltigkeit zu belegen (vgl. dazu auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. Juni 2010 - 8 A 340/09 -, juris). Ob die einzelne konkrete Windenergieanlage gegebenenfalls auffällige Geräusche erzeugt, ist keine Frage der Zulassung, sondern der Überwachung (vgl. Hinsch, ZUR 2008, 567 [572]; Thyssen, I+E 2011, 134). Auch soweit der Kläger erneut die Möglichkeit von Gesundheitsbeeinträchtigungen durch Infraschall einwendet, rechtfertigt dies keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Er beschränkt sich auch in diesem Punkt auf schlichte Behauptungen, denen es an jeglicher Schlüssigkeit fehlt. Der Senat hat bereits in seinem Eilbeschluss vom 21. Januar 2010 darauf hingewiesen, dass die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung davon ausgeht, dass - jedenfalls moderne - Windenergieanlagen Infraschall in einem belästigenden Ausmaß nicht erzeugen (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 18. Mai 2007 - 12 LB 8/07 -, juris; Scheidler, I+E 2011, 83 [87]). Aus verschiedenen Untersuchungen folgt, dass Infraschall von Windkraftanlagen ebenso wie der von natürlichen Quellen erzeugte Infraschall - Wind, Meeresbrandung - die Schwelle der Belastung nicht überschreitet (vgl. dazu Hentschel, a.a.O., S. 411, m.w.N.). Nach heutigen wissenschaftlichen Erkenntnissen ist der von Windenergieanlagen erzeugte Infraschall völlig harmlos (Hinsch, a.a.O., S. 569). Dass dies aufgrund von Besonderheiten des Einzelfalls hier anders beurteilt werden müsste, kann dem Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren nicht entnommen werde.. Schließlich ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die genehmigte Windkraftanlage verstoße nicht gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot. Allein der Vorwurf, die Vorinstanz habe eine Einzelfallprüfung unterlassen, vermag solche Zweifel nicht zu begründen. Das Vorbringen des Klägers lässt nicht erkennen, warum eine Einzelfallprüfung geboten gewesen wäre und zu einem anderen Ergebnis geführt hätte. Eine gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßende optisch bedrängende Wirkung kann dann gegeben sein, wenn das streitgegenständliche Vorhaben wegen seiner Höhe und Breite gegenüber dem „Nachbargrundstück“ erdrückende beziehungsweise erschlagende Wirkung hat (BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1986 - 4 C 34.85 -, BauR 1986, 542). Dem Kläger ist zwar zuzugestehen, dass bei der Frage der optischen Beeinträchtigung auch zu berücksichtigen ist, ob sich die Windkraftanlage in der Hauptblickrichtung eines Gebäudes oder seitlich davon befindet (Bay. VGH, Beschluss vom 5. Oktober 2010 - 22 CS 07.2073, juris). Es ist aber nicht zu erkennen, dass die Vorinstanz von diesem Grundsatz abgewichen wäre. Eine erhebliche optisch bedrängende Wirkung hat die Rechtsprechung bisher regelmäßig bei einem Abstand von mehr als 300 m zwischen einer Windkraftanlage und einer Wohnbebauung verneint (vgl. Hentschel, a.a.O., S. 515, m.w.N.; Thyssen, a.a.O., 134 [138]). Dieser Abstand wird hier um ein Vielfaches überschritten. Im Übrigen wirkt es sich im zu beurteilenden Fall schutzmindernd aus, dass sich in der maßgeblichen Umgebung weitere Windkraftanlagen befinden (vgl. dazu OVG Niedersachsen, Beschluss vom 4. April 2005 - 1 LA 76/04 -, NVwZ-RR 2005, 521). Nach alledem bestehen - auch unter Berücksichtigung des Vorbringens in Zulassungsverfahren - nicht die geringsten Anhaltspunkte dafür, dass von den streitgegenständlichen Windkraftanlagen eine erdrückende Wirkung auf das Grundstück des Klägers ausgeht. Aufgrund der Entfernung zwischen den genehmigten Windkraftanlagen und dem Grundstück des Klägers ist ferner nicht ersichtlich, dass Tages- und Nachtzeitkennzeichnungen der beiden Windkraftanlagen in aufdringlicher Art und Weise Wohn- und Schlafräume des klägerischen Wohnhauses beleuchten (vgl. dazu OVG Niedersachsen, Beschluss vom 15. März 2004 - 1 M 45/04 -, NVwZ 2005, 233 ; Bay. VGH, Beschluss vom 21. Dezember 2010 - 22 ZB 09.1682 -, juris). Viel weniger kann dem Vortrag im Zulassungsverfahren entnommen werden, dass die „Beleuchtung“ zu psychischen und physischen Gesundheitsbeeinträchtigungen der Hausbewohner führt. Nicht zuletzt kann eine Beeinträchtigung durch die vom Kläger als besonders belastend empfundene Nachtbefeuerung in zumutbarer Weise dadurch verhindert werden, dass Vorhänge oder Jalousien angebracht werden (vgl. dazu Hentschel, a.a.O., S. 429). Schließlich sind die genehmigten Vorhaben nicht wegen der behaupteten Auswirkungen auf den Wert des klägerischen Grundstücks rücksichtslos. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass Wertminderungen als Folge der Ausnutzung von Genehmigungen, die einem Dritten erteilt wurden, für sich genommen keinen Maßstab dafür bilden, ob Beeinträchtigungen im Sinne des Rücksichtnahmegebots zumutbar sind oder nicht. Einen allgemeinen Rechtssatz des Inhalts, dass der einzelne einen Anspruch darauf hat, vor jeglicher Wertminderung bewahrt zu werden, gibt es nicht (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 13. November 1997 - 4 B 195/97 -, NVwZ-RR 1998, 540). Die Berufung kann auch nicht im Hinblick auf den geltend gemachten Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zugelassen werden. Eine im Sinne des § 86 Abs. 2 VwGO fehlerhafte Ablehnung von Beweisanträgen durch das Verwaltungsgericht ist schon deshalb nicht gegeben, weil der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausweislich der Sitzungsniederschrift keine unbedingten Beweisanträge gestellt hat. Dass sich der Vorinstanz eine Beweisaufnahme nach den übrigen Umständen des Einzelfalls hätte aufgedrängt müssen, mit der Folge, dass eine Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO gegeben wäre, ist ebenfalls nicht dargelegt. Insoweit wird auf das oben Gesagte verwiesen, wonach der Kläger nicht substantiiert vorgetragen hat, dass die genehmigten Windkraftanlagen gegen Vorschriften verstoßen, die seinem Schutz zu dienen bestimmt sind. Im Übrigen scheidet ein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz regelmäßig dann aus, wenn ein anwaltlich vertretener Beteiligter einen Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung nicht unbedingt gestellt hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Senat erachtet es der Billigkeit im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO entsprechend, dem unterliegenden Kläger die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese aufgrund eigener Antragstellung ein Kostenrisiko eingegangen ist (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts für das Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG und folgt der Streitwertfestsetzung erster Instanz. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).