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Urteil

9 A 1658/10

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 9. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2011:0811.9A1658.10.0A
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Leitsätze
Zur Frage des Verhältnisses zwischen den Bestimmungen der TA Luft und der 20. BImSchV bei Festsetzung immissionsschutzrechtlicher Grenzwerte hinsichtlich bestehender Anlagenteile anlässlich der Erweiterung eines bestehenden und nach dem BImSchG genehmigten Großtanklagers
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 1. September 2009 die Nebenbestimmung Ziffer 4.4.2 in dem Bescheid des Beklagten vom 19. Dezember 2008 aufgehoben. Der Beklagte hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, falls der Kostengläubiger nicht seinerseits Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Frage des Verhältnisses zwischen den Bestimmungen der TA Luft und der 20. BImSchV bei Festsetzung immissionsschutzrechtlicher Grenzwerte hinsichtlich bestehender Anlagenteile anlässlich der Erweiterung eines bestehenden und nach dem BImSchG genehmigten Großtanklagers Auf die Berufung der Klägerin wird unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 1. September 2009 die Nebenbestimmung Ziffer 4.4.2 in dem Bescheid des Beklagten vom 19. Dezember 2008 aufgehoben. Der Beklagte hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, falls der Kostengläubiger nicht seinerseits Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Im Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung durch die Berichterstatterin und ohne mündliche Verhandlung (§§ 125 Abs. 1, 87 a Abs. 2, 3 und 101 Abs. 2 VwGO). Die Berufung ist zulässig und im Sinne des Tenors auch begründet, denn die streitgegenständliche Nebenbestimmung Ziffer 4.4.2 in dem Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 19. Dezember 2008 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin daher in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Allerdings ist die Dämpferückgewinnungsanlage zu Recht in die hier erteilte Genehmigung für die Errichtung einer Ethanol-Blending-Anlage vom 19. Dezember 2008 einbezogen worden, obwohl sie Teil des schon 1992 immissionsschutzrechtlich genehmigten Tanklagers Flörsheim ist. Rechtsgrundlage für die Genehmigung und den Betrieb der neu errichteten Ethanol-Blending-Anlage ist § 16 Abs. 1 Satz 1 BImSchG. Danach bedarf die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage der Genehmigung, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG erheblich sein können. Das Genehmigungserfordernis entfällt nur dann, wenn durch die Änderung hervorgerufene nachteilige Auswirkungen offensichtlich gering sind und die Erfüllung der sich aus § 6 Abs. 1 Nr. 1 ergebenden Anforderungen sichergestellt ist (§ 16 Abs. 1 Satz 2 BImSchG). Bei der von der Klägerin errichteten Ethanol-Blending-Anlage handelt es sich unzweifelhaft um eine Erweiterung der bestehenden und seit dem Jahr 1992 genehmigten Altanlage des Tanklagers Flörsheim, da infolge dieser erstmals in dem betriebenen Tanklager mit Ethanol ein bisher dort nicht verarbeiteter Stoff gelagert und verarbeitet wird. Die Errichtung dieses neuen Anlagenteiles stellt aus diesen Gründen in Bezug auf die Altanlage eine wesentliche Erweiterung dar. Damit stellt sich für alle Anlagenteile sowohl der neuen wie auch der bisherigen Anlage, soweit deren Bestandteile auch der Lagerung und Verarbeitung des Ethanol dienen, die Genehmigungsfrage neu. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist hierzu nicht erforderlich, dass sich in Bezug auf einen etwa einbezogenen Teil der Altanlage tatsächlich das Erfordernis neuer oder weiterer Anordnungen bzw. Maßnahmen zur Verhinderung von störfallrelevanten Ereignissen stellt. Vielmehr reicht für das Genehmigungserfordernis die Möglichkeit aus, dass derartige Anordnungen, die durch die Anlagenerweiterung bedingt sind, notwendig werden können. Maßgeblich ist insoweit der Anlagenbegriff des § 1 Abs. 2 und 3 der 4. BImSchV. Danach erstreckt sich das Genehmigungserfordernis auf alle betriebsnotwendigen Anlagenteile und Verfahrensschritte, auf Nebeneinrichtungen, die mit den betriebsnotwendigen Anlagenteilen und Verfahrensschritten in einem räumlichen und betriebstechnischen Zusammenhang stehen, sowie auf eine Mehrheit von Anlagen derselben Art, die dadurch in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen, dass sie auf demselben Betriebsgelände liegen, mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden sind und einem vergleichbaren technischen Zweck dienen. Ein neues Vorhaben stellt hiernach eine Änderung der genehmigten Anlage dar, wenn es als Nebeneinrichtung der genehmigten Anlage zuzuordnen ist oder mit ihr betriebstechnisch und organisatorisch in einer Weise verbunden ist, die es nach der Verkehrsanschauung rechtfertigt, eine einheitliche, nach einem übergreifenden Konzept betriebene Anlage anzunehmen (BVerwG, Beschluss vom 9. April 2008 – 7 B 2/08 -, juris). Dies ist hier ganz unzweifelhaft für den neu errichteten Anlagenteil der Fall, mit dem der schon in dem bisher genehmigten Tanklager bevorratete Ottokraftstoff mit Ethanol als Zusatz beaufschlagt wird, und wobei eine der betriebstechnisch gemeinsam genutzten Anlagen gerade die Dämpferückgewinnungsanlage aus dem Altbestand darstellt. Im Gegensatz zur Ansicht der Klägerin kann die in Streit stehende Nebenbestimmung auch nicht als Sanierungsverlangen in Bezug auf den Altanlagenteil angesehen werden. Mit der Beaufschlagung des bisher verarbeiteten Ottokraftstoffs mit Ethanol aus dem neu errichteten Anlagenteil wird die schon bestehende Dämpferückgewinnungsanlage in diesen neuen Anlagenbestand einbezogen und damit zum Genehmigungsbestandteil, weil es sich dabei auch um einen notwendigen Anlagenbestandteil der neuen Anlage handelt, der die Notwendigkeit der Errichtung einer weiteren, eigens zur Ethanol-Blendinganlage gehörenden Dämpferückgewinnungsanlage entbehrlich macht. Die Klägerin kann schon deshalb nicht damit gehört werden, dass tatsächlich weder die Funktionsfähigkeit der Altanlage beeinträchtigt werde, noch störfallrelevante Wechselwirkungen bestünden. Vielmehr wird von der Genehmigungsbedürftigkeit der neuen Anlage auch die Altanlage allein in ihrer Eigenschaft als Teil der Anlagenerweiterung erfasst, da jedenfalls die Möglichkeit besteht, dass aus der geänderten Mitbenutzung für mit Ethanol beaufschlagten Ottokraftstoff die Notwendigkeit neuer oder anderer Anordnungen - beispielsweise in Bezug auf einzuhaltende Grenzwerte - als bisher folgen kann. Für die von der Klägerin angegriffene Nebenbestimmung kommt deshalb entgegen ihrer Auffassung § 17 Abs. 1 BImSchG nicht als Rechtsgrundlage in Betracht. Danach können nach Erteilung einer Genehmigung sowie nach einer nach § 15 Abs. 1 BImSchG angezeigten Änderung Anordnungen getroffen werden (Satz 1), sie sollen getroffen werden, wenn festgestellt wird, dass die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht ausreichend vor schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen geschützt ist (Satz 2). Hier steht jedoch, wie oben schon ausgeführt, nicht die nachträgliche Feststellung von schädlichen Umwelteinwirkungen, sonstigen Gefahren oder erheblichen Nachteilen und ´Belästigungen durch eine im Übrigen unveränderte Altanlage in Rede. Auch bedarf die Errichtung der Ethanol-Blending-Anlage nicht lediglich der Anzeige nach § 15 BImSchG, wie oben ausgeführt wird. Schon die Errichtung der neuen Anlagenteile, die eindeutig in einem funktionalen Zusammenhang mit der Bestandsanlage stehen, löst insoweit ein möglicherweise verändertes Gefahrenpotenzial und damit die Genehmigungsbedürftigkeit aus. Für die Anwendbarkeit von § 16 BImSchG kommt es deshalb auch nicht auf die Größe des Erweiterungsvorhabens an (BVerwG, Beschluss vom 9. April 2008, a. a. O.). Der Beklagte konnte die Änderungsgenehmigung gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 BImSchG zum Anlass nehmen, diese mit Nebenbestimmungen zu verbinden, um so die Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG und § 12 BImSchG; vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2007 – 7 C 15/06 -, juris Rn. 20). Jedoch entbehrt die Heranziehung der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft -) vom 24.07.2002 (GMBl. S. 511) zur Festsetzung der einzuhaltenden Grenzwerte für Emissionen von Gesamtkohlenstoff und Benzol aus der Dämpferückgewinnungsanlage der rechtlichen Grundlage. Wie schon dargestellt, steht der Befugnis des Beklagten, für den auf der Grundlage der 20. BImSchV schon 1992 immissionsschutzrechtlich genehmigten Anlagenteil nachträglich Emissionsgrenzwerte festzusetzen, nicht entgegen, dass damit eine nachträglichen Änderung der bestehenden Genehmigung angeordnet wird. Vielmehr umfasst die hier erteilte Änderungsgenehmigung nach § 16 BImSchG - wie oben ausgeführt - alle funktional einbezogenen Betriebsteile, für die der Genehmigungsbedarf erneut aufgeworfen wird, und ermöglicht damit grundsätzlich auch für die einbezogene Dämpferückgewinnungsanlage die Neufestsetzung von Grenzwerten für von ihr ausgehende Emissionen. Die getroffene Anordnung ist jedoch rechtswidrig auf der Grundlage der TA Luft erfolgt, denn den die spezielleren Regelungen der 20. BImSchV kommt hier der Vorrang zu. Die 20. BImSchV konkretisiert als die spezielle, in Form einer Rechtsverordnung getroffene Regelung die an die Anlagen für die Lagerung oder Umfüllung von Ottokraftstoff in Tanklagern oder an Tankstellen gemäß §§ 5 und 6 BImSchG zu stellenden Anforderungen abschließend und schließt deshalb die Festsetzung strengerer Grenzwerte für Kohlenwasserstoffe und Benzol nach den Ziffern 5.1 bis 5.4 der TA Luft aus, wie sich ausdrücklich aus Ziff. 1 Absatz 4 der TA Luft ergibt. Danach ist die TA Luft zwar anwendbar in immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren, jedoch mit Ausnahme der Anforderungen an die Festsetzung von Emissions-Grenzwerten der Nummern 5.1 bis 5.4 TA Luft insoweit, als in Rechtsverordnungen der Bundesregierung „Anforderungen zur Vorsorge und zur Ermittlung von Emissionen an luftverunreinigenden Stoffen getroffen werden“. Letzteres ist hier mit der 20. BImSchV der Fall. Diese ist mit der Novellierung vom 27. Mai 1998 in erster Linie zur Umsetzung der Richtlinie - im Folgenden: RL - 94/63/EG erlassen worden (BR-Drs 287/98, S. 1, BR-Drs 803/97 S. 1). Sie erfasst seither auch alle genehmigungsbedürftigen Anlagen, die der Lagerung von 5.000 t und mehr Ottokraftstoffen in Behältern dienen und verlangt seitdem auch in Anlehnung an die TA Luft alternativ die Gaspendelung oder eine Abgasreinigung. Zugleich wird dem Anlagenbetreiber, der möglichst wenig an Dämpfen einer Abgasreinigungsanlage zuleitet, in der 20. BImSchV ein höherer Emissionskonzentrationswert bei der Errichtung und dem Betrieb von Abgasreinigungsanlagen zugestanden (vgl. auch Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Vorb. 20. BImSchV 2.20, Rn. 4, 6, 11). Die vom Verwaltungsgericht herangezogene Regelung in § 10 der 20. BImSchV lässt entgegen der Ansicht des Beklagten keinen Rückgriff auf die TA Luft zu. Die Vorschrift bestimmt, dass die Befugnis der zuständigen Behörde, auf Grund des Bundesimmissionsschutzgesetzes andere oder weitergehende Anordnungen zu treffen, unberührt bleibt, soweit die Vorschriften der Richtlinie 94/63/EG und die Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter dem nicht entgegenstehen. Entgegen der erstinstanzlichen Feststellungen enthält diese Vorschrift damit keine Öffnungsklausel, die der Behörde die Befugnis zur Festsetzung schärferer Grenzwerte unter Rückgriff auf die TA Luft erlaubt. Vielmehr hat der Verordnungsgeber - vergleichbar dem Fall der 17. BImSchV - bei der 20. BImSchV von der ihm grundsätzlich offen stehenden Möglichkeit, für bestimmte Stoffe genau bestimmte Emissionsgrenzwerte verbindlich festzusetzen und im Übrigen anzuordnen, dass die Emissionen durch dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen weiter zu reduzieren sind, keinen Gebrauch gemacht. Wie in dem vergleichbaren Fall des § 20 der 17. BImSchV enthält auch § 10 20. BImSchV keine eigenständige Handlungsermächtigung für die Behörden, sondern stellt lediglich klar, dass deren auf Rechtsgrundlagen außerhalb der 20. BImSchV beruhenden Befugnisse durch diese Verordnung nicht verdrängt werden (vgl. zur gleichlautenden Vorschrift des § 20 17. BImSchVBVerwG, Urteil vom 26. April 2007 - 7 C 15/06 -, juris, Rn. 15 ff.). Aus diesem Grund kann sich die Behörde auf weitere Befugnisse aus der im Verhältnis zur 20. BImSchV nachrangigen TA Luft nicht berufen, da dem der Anwendungsausschluss in Nr. 1 Abs. 4 TA Luft sowie die abschließende Regelung der Emissionen von Benzol und Kohlenstoffen durch die 20. BImSchV entgegenstehen. Solche weitergehenden Befugnisse lassen sich auch nicht aus der RL 94/63/EG herleiten. Zwar können danach in Bezug auf Lagertanks sowie Befüllungs- und Entleerungsanlagen durch die Mitgliedstaaten in ihrem gesamten Hoheitsgebiet oder in bestimmten Gebieten strengere Maßnahmen beibehalten oder vorgeschrieben werden. Davon hat die Bundesregierung aber mit der 20. BImSchV und mit der TA Luft Gebrauch gemacht, und ein Rückgriff auf die nicht unmittelbar im Bundesgebiet anwendbare europarechtliche Richtlinie vermag an dem sich aus dem jeweiligen Normcharakter ergebenden Verhältnis zwischen der Rechtsverordnung der 20. BImSchV einerseits und der TA Luft als Verwaltungsvorschrift andererseits nichts zu ändern. Der Ansicht des Beklagten, auf die Regelungen der TA Luft könne hier dennoch zurückgegriffen werden, weil die 20. BImSchV anders als die TA Luft keine Anforderungen in Bezug auf bestimmte krebserzeugende Luftschadstoffe - wie hier Benzol - enthalte und ihr deshalb insoweit kein Vorrang zukomme, kann nicht gefolgt werden. Zunächst fehlt es in dem erstinstanzlichen Urteil ebenso wie in dem angegriffenen Bescheid an Feststellungen dazu, dass und aus welchen Gründen eine solche Lücke im Hinblick auf die hier von der Nebenbestimmung erfassten Stoffe Gesamtkohlenstoff oder Benzol besteht. Die für einen solchen Rückgriff vorauszusetzende Regelungslücke ist für die anlagenbezogene Rechtsverordnung der 20. BImSchV aber auch unter Berücksichtigung des Vorbringens im Berufungsverfahren nicht feststellbar. Dass die darin getroffenen Regelungen nach dem Willen des Verordnungsgebers abschließend sein sollen, ist schon aus der Zielsetzung und dem Inhalt der 20. BImSchV zu entnehmen. Danach sollen aus Vorsorgegründen das - unter anderem - zu den verkehrsbedingten Emissionen gehörende Benzol sowie die flüchtigen organischen Verbindungen, die an Umwandlungsprozessen in der Atmosphäre beteiligt sind, vermindert werden (Landmann/Rohmer, a. a. O., Rn 2). Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass in der 20. BImSchV für den Stoff Benzol - im Unterschied zur TA Luft - nicht ausdrücklich ein Grenzwert bestimmt wurde. Dies stellt angesichts der dort getroffenen anlagenbezogenen Regelungen schon deshalb keine Lücke dar, weil diese an den Massekonzentrationen in der Anlage selbst sowie an den Techniken zur Abdichtung der Anlagenteile, insbesondere der Abgasreinigungsanlagen, ansetzen und – wie schon oben ausgeführt - als Anreiz für die Verwendung vor allem der Gaspendeltechnik eine höhere Grenzwertfestsetzung vorsehen. Dies ist auch vom Vorschriftengeber berücksichtigt worden, wie aus der amtlichen Begründung, auf die sich auch der Beklagte beruft, hervorgeht. Demnach erhalten hinsichtlich der Anforderungen zur Vorsorge nach § 5 BImSchG die Regelungen in vorhandenen und künftigen Rechtsverordnungen Vorrang gegenüber der TA Luft, und zwar für solche Stoffe und solche Tätigkeiten, für die in den Rechtsverordnungen Regelungen getroffen werden (BR-Drs 1058/01, S. 238). Schon aus dieser Formulierung lässt sich entnehmen, dass sich dies nicht allein auf Grenzwertfestsetzungen bezieht, sondern auch auf andere anlagenbezogene Regelungen. Dies verdeutlicht auch die amtliche Begründung zur TA Luft 2002 mit dem dort angeführten Beispiel der 31. BImSchV. Auch in dieser Rechtsverordnung sind demzufolge die Anforderungen zur Begrenzung von organischen Kohlenwasserstoffen abschließend geregelt, und ein Rückgriff auf die TA Luft kann nach der authentischen Interpretation des Vorschriftengebers nur zur Begrenzung anderer Emissionen wie Staub oder Stickstoffoxiden möglich sein (BR-Drs 1058/01, S. 238). Da die 20. BImSchV sämtliche Tätigkeiten der Lagerung, Ent- und Befüllung mit Ottokraftstoffen abschließend regelt und damit - wie oben schon dargestellt - auch den Umgang mit Benzol umfasst, bleibt für die erstinstanzlich für erforderlich gehaltene Lückenfüllung angesichts der eindeutigen Ziel- und Zweckbestimmung in der 20. BImSchV kein Raum. Allein die in § 10 der 20. BImSchV geregelten weiteren Befugnisse der Behörde vermögen eine Regelungslücke in der 20. BImSchV nicht zu begründen. Die Regelungen in Nr. 5.1 bis 5.4 der TA Luft können aber auch nicht als Erkenntnisquelle für einen neueren Stand der Technik herangezogen werden. Abgesehen davon, dass – wie oben schon dargestellt - § 10 der 20. BImSchV keine Öffnungsklausel enthält, lässt sich auch nicht feststellen, dass die Vorschriften der 20. BImSchV nicht (mehr) dem Stand der Technik entsprechen. Die 20. BImSchV enthält nach den hier getroffenen Feststellungen keine Dynamisierungsklausel im Sinne eines Verminderungsgebots, sondern konkretisiert die Vorsorgepflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG sowie die europarechtlichen Anforderungen der RL 94/63/EG abschließend (vgl. zu § 20 17. BImSchV HessVGH, Urt. v, 07.08.2007 – 2 A 690/06 -). Dabei wurden die Anforderungen der TA Luft zum damaligen Zeitpunkt übernommen (Begründung zur 20. BImSchV, BR-Drs 287/98, S. 21) und nach der Vorstellung des Verordnungsgebers bei der Grenzwertfestlegung zum Teil schon strengere Maßnahmen vorgesehen, als in Art. 4 RL 94/63/EG enthalten sind (BR-Drs 287/98, S. 26). Trotz verschiedener Anpassungen der 20. BImSchV, zuletzt im Jahr 2009 (VO vom 4. Mai 2009, BGBl. I S. 1043) sind weitere Anpassungen der Grenzwerte nicht vorgenommen worden. Es lässt sich deshalb nicht feststellen, dass die im Jahr 2002 zuletzt neu gefasste TA Luft den gegenwärtigen Stand der Technik in einer Weise abbildet, die trotz des dort vorgesehenen Anwendungsausschlusses Anlass zu einer ergänzenden Heranziehung der gegenüber der 20. BImSchV nachrangigen Regelungen der TA Luft gibt. Allenfalls das Vorliegen eines gänzlich atypischen Sachverhalts könnte nach alledem eine Anordnung rechtfertigen, mit der die Einhaltung der niedrigeren Emissionsgrenzwerte der TA Luft verbindlich vorgeschrieben wird (so BVerwG zur gleichlautenden Regelung des § 20 17. BImSchV, a.a.O., juris Rn. 16). Entsprechende Feststellungen wurden aber weder vom Beklagten noch durch das Verwaltungsgericht getroffen, und sie drängen sich auch im Berufungsverfahren nicht auf. Auch wenn es sich bei der Beimischung mit Ethanol um ein neues Verfahren handeln mag, das der Verordnungsgeber so noch nicht in den Blick genommen haben kann, ist dieser Stoff, der zum Teil krebserzeugende Stoffe (Benzol) sowie flüchtige organische Verbindungen enthält, in der Definition des Ottokraftstoffs der 20. BImSchV (§ 2 Nr. 15 20. BImSchV) jedenfalls als Zusatz vorgesehen mit der Folge, dass auch das Ethanol von den darin enthaltenen Regelungen erfasst wird. Allein die bei Beaufschlagung von Ottokraftstoff mit Ethanol zu beobachtende Erhöhung des Dampfdrucks in der Dämpferückgewinnungsanlage bietet für die Feststellung des hier geforderten atypischen Sachverhalts angesichts der in der 20. BImSchV getroffenen Festlegung nur eines Mindestdampfdrucks für Ottokraftstoff (27,6 Kilopascal gemäß § 2 Nr. 15 20. BImSchV) und des auch vom Beklagten nicht in Zweifel gezogenen Ergebnisses der Prüfberichte im Genehmigungsverfahren keine hinreichende Grundlage. Die Anwendbarkeit der TA Luft kann auch nicht auf die Grundlage des § 9 der 20. BImSchV gestützt werden. Danach finden die Anforderungen der Ziffer 3.2 der TA Luft für die Messung und Überwachung der Emissionen an Dämpfen Anwendung. Die hier streitgegenständliche Nebenbestimmung in Ziffer 4.4.2 des Genehmigungsbescheides trifft aber keine Regelung über die vorzunehmenden Messungen und die Überwachung der Emissionen an Dämpfen, die von der Dämpferückgewinnungsanlage ausgehen, sondern setzt ausdrücklich die einzuhaltenden Grenzwerte fest. Da die TA Luft hier nicht zur Anwendung kommt, ist die von der Klägerin im Berufungsverfahren aufgeworfene Frage der getroffenen Festsetzung für Massenströme und der Massenkonzentrationen für den Bestand der Regelung in der Nebenbestimmung 4.4.2 unerheblich. Desgleichen kommt es auf die Frage der Verhältnismäßigkeit der darin getroffenen Regelung nicht entscheidungserheblich an. Die Entscheidungen über die Kosten des Klage- und des Berufungsverfahrens beruhen auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1 und 2, 159 VwGO und § 167 VwGO i.V.m. §§ 708, 711 ZPO. Die Kosten waren trotz des teilweise Obsiegens des Beklagten in der ersten Instanz für das gesamte Verfahren dem Beklagten aufzuerlegen, da der Anteil seines Obsiegens mit einem Streitwert von 20.000 € gegenüber dem gesamten dort festgesetzten Streitwert von 660.000 € nur einen geringen Teil (etwa 1/33) ausmacht. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor. Die Klägerin betreibt ein seit dem 3. März 1992 immissionsschutzrechtlich genehmigtes Großtanklager in xxx. Auf ihren Antrag erteilte der Beklagte mit Bescheid vom 19. Dezember 2008 die Genehmigung zur Erweiterung des Tanklagers um eine Ethanol-Blending-Anlage, mit deren Hilfe dem im Tanklager bevorrateten Ottokraftstoff vor der Abfüllung Bioethanol zugesetzt werden kann. Die Beteiligten haben im erstinstanzlichen Verfahren über eine Nebenbestimmung betreffend die Verbrauchskosten einer Einsatzübung der Feuerwehr gestritten sowie über eine Nebenbestimmung betreffend die Grenzwertfestsetzung von Emissionen. Gegenstand im Berufungsverfahren ist noch die Regelung über die Einhaltung von Grenzwerten durch eine Dämpferückgewinnungsanlage, die als Bestandteil des Tanklagers schon von der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung des Beklagten vom 3. März 1992 erfasst wird. Diese Nebenbestimmung hat folgenden Wortlaut: „4.4.2 Die in der Abluft der Dämpferückgewinnungsanlage (VRU Bestand) enthaltenen Emissionen organischer Stoffe dürfen, auch bei Vorhandensein mehrerer organischer Stoffe derselben Klasse, folgende Grenzwerte für die Massenkonzentration nicht überschreiten: 50mg/m3 jeweils angegeben als Gesamtkohlenstoff, 1mg/m3 Benzol." Die Klägerin ist der Ansicht, Teile der früher schon genehmigten Anlage könnten nicht Gegenstand der Erweiterungsgenehmigung sein. Nach ihrer Auffassung handele es sich in Bezug auf die Dämpferückgewinnungsanlage nicht um eine wesentliche Änderung der Altanlage und deshalb um eine rechtswidrige Abänderung der bestehenden Genehmigung. Außerdem hätten die Grenzwerte nicht nach den Vorschriften der TA Luft festgesetzt werden dürfen, sondern nur nach der spezielleren und daher vorrangigen Regelung der 20. BImSchV. Die Klägerin hat sinngemäß beantragt, 1. die Nebenbestimmungen 4.3.10 in dem Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 19. Dezember 2008 aufzuheben, soweit darin aufgegeben wird, die Verbrauchskosten wie Übungsverpflegung, Löschmittel und Kraftstoffe der Einsatzfahrzeuge der Einsatzübung seien vom Betreiber der Anlage zu tragen, 2. die Nebenbestimmung 4.4.2 in dem Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 19. Dezember 2008 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen Das erstinstanzliche Gericht hat die Klage mit Urteil vom 1. September 2009 in vollem Umfang abgewiesen. Im Hinblick auf die Nebenbestimmung 4.4.2 wird ausgeführt, diese finde auch in Bezug auf die vorhandene Anlage ihre Rechtsgrundlage in § 16 Abs. 1 BlmSchG, weil aus Anlass der Änderung durch die Errichtung der Ethanol-Blending-Anlage die Genehmigungsfrage erneut aufgeworfen werde. Die Änderungen hätten Auswirkungen auf die bestehende Anlage, da diese wie auch das bestehende Tanklager die gleiche Füll- und Beladestation benutzten, und die dort entstehenden Gemischdämpfe wiederum in die bestehende Tankanlage eingespeist und von dort in die angeschlossene Dämpferückgewinnungsanlage gelangen würden. Wie aus den Antragsunterlagen hervorgehe, führe das in die bestehende Anlage gelangende Ethanol aufgrund seiner physikalischen Eigenschaften, die von dem dort bislang allein gelagerten Ottokraftstoff abweichen würden, zu einer qualitativen Änderung bei der Dämpferückgewinnungsanlage als Teil der bestehenden Anlage. Die Nebenbestimmung sei rechtmäßig, denn die schon in der ursprünglichen Genehmigung vom 3. März 1992 erfolgte Festsetzung von Emissionswerten nach den Vorschriften der 20. BImSchV hindere nicht an der Berücksichtigung der strengeren Anforderungen der TA Luft. Dem stünden auch die Vorschriften der Richtlinie 94/63/EG nicht entgegen, da die Mitgliedstaaten danach strengere Maßnahmen beibehalten oder vorschreiben könnten. Schließlich könne auf die TA Luft immer dann zurückgegriffen werden, wenn die Durchführungsvorschriften zum BlmSchG keine entsprechenden Anforderungen enthielten. Derartige Lücken könnten bei bestimmten krebserzeugenden Luftschadstoffen bestehen. Die TA Luft könne aufgrund der Öffnungsklausel des § 10 der 20. BImSchV auch als Erkenntnisquelle herangezogen werden, wenn der in den Verordnungen zum BlmSchG zugrunde gelegte Stand der Technik offensichtlich fortgeschritten sei und deshalb weitergehende Anforderungen gestellt werden sollten. Außerdem diene die TA Luft der Normenkonkretisierung und der inhaltlichen Ausgestaltung von immissionsschutzrechtlichen Anforderungen sowie der Konkretisierung des Standes der Technik. Auf den auf die erstinstanzliche Entscheidung über die Nebenbestimmung 4.4.2 in dem Bescheid des Beklagten vom 19. Dezember 2008 beschränkten Zulassungsantrag der Klägerin hat der Senat mit Beschluss vom 30. Juli 2010 die Berufung wegen besonderer rechtlicher und tatsächlicher Schwierigkeiten zugelassen. Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr Aufhebungsbegehren in Bezug auf die Nebenbestimmung Ziffer 4.4.2 der Genehmigung vom 19. Dezember 2008 weiter. Nach ihrer Ansicht stellt die bloße Möglichkeit von Auswirkungen auf unveränderte Anlagenteile keine ausreichende Grundlage für den Erlass von Nebenbestimmungen für diese Anlagenteile dar. Die hier erfolgende Stoffverschleppung einer geringen Menge von Ethanol führe nicht zu erheblichen Auswirkungen auf die Bestandsanlage, wie sich auch aus dem Sicherheitsbericht ergebe. Störfallrelevante Wechselwirkungen zwischen der Ethanol-Lageranlage und bestehenden Betriebseinheiten seien infolge der dort aufgeführten Vorkehrungen und Maßnahmen nicht zu erwarten, die vorgesehene Beimischung von Ethanol durch Verschleppung habe auch keinen Einfluss auf Lebensdauer und Funktion der dort verwendeten Aktivkohle, wie auch der TÜV-Süd in seinem Bericht bestätigt habe. Der Rückgriff auf die TA Luft sei unzulässig, denn die 20. BImSchV gehe der TA Luft als die speziellere Regelung vor, was auch Nr. 1 Abs. 4 TA Luft bestätige. Dafür spreche zudem, dass bei Änderung der 20. BImSchV im Jahr 2009 der Verordnungsgeber keine Angleichung an die TA Luft vorgenommen habe, außerdem stehe dem die europarechtliche Richtlinie 94/63/EG entgegen. Für die angenommene Fortentwicklung des Standes der Technik im Wege des Rückgriffs auf die TA Luft fehle es schon an der erforderlichen Darlegung. Die Klägerin beantragt sinngemäß, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 1. September 2009 die Nebenbestimmung in Ziffer 4.4.2 des Genehmigungsbescheids des Beklagten vom 19.12.2008 für den Betrieb der Ethanol-Blending-Anlage im Großtanklager xxx aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er ist der Ansicht, die neu errichtete Ethanol-Blending-Anlage sei derart in das bestehende System integriert worden, dass sich auch für die Altanlage die Frage der Genehmigungsfähigkeit neu gestellt und Anlass zu einer erneuten Prüfung der Genehmigungsfrage gegeben habe. Diese werde erstmals mit Ethanol beaufschlagt, der Dampfdruck steige an und führe zu erhöhten Emissionen flüchtiger organischer, kohlenstoffhaltiger Verbindungen. Die Grenzwerte seien zu Recht nach der TA Luft festgesetzt worden, dies ermögliche die Öffnungsklausel in § 10 der 20. BImSchV. Dem stehe die Richtlinie 94/63/ EG nicht entgegen, da diese den Mitgliedsstaaten ausdrücklich die Möglichkeit einräume, strengere Maßnahmen beizubehalten oder vorzuschreiben. Angesichts einer aufgrund der angefochtenen Nebenbestimmung erforderlichen Investitionssumme in Höhe von 600.000 € gegenüber einer gesamten Investitionssumme von 10 Mio. € sei die Anordnung auch nicht unverhältnismäßig. Damit könne bei einer wesentlich größeren Menge an Abluft eine ganz erhebliche Reduktion der Emissionen erzielt werden. Außerdem werde der Grenzwert von 1 mg/m3 schon seit über zehn Jahren problemlos eingehalten und sogar weit unterschritten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte, insbesondere die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten, und auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge (7 Ordner) Bezug genommen.