Beschluss
9 A 2384/11.Z
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 9. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2012:0801.9A2384.11.Z.0A
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Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 8. November 2011 wird abgelehnt.
Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung auf 15.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 8. November 2011 wird abgelehnt. Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung auf 15.000,00 € festgesetzt. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist nach § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Das Vorbringen der Klägerin in der Antragsbegründung rechtfertigt die Zulassung des begehrten Rechtsmittels nicht. Mit Bescheid vom 11. Dezember 2008 teilte der Dekan des Fachbereichs Rechtswissenschaften der beklagten Hochschule der Klägerin mit, dass ihre Dissertation mit dem Titel „§ 105 Satz 1 Gewerbeordnung - Grundlagennorm der Arbeitsvertragsfreiheit und ihrer Grenzen“ als Promotionsleistung abzulehnen und das Promotionsverfahren beendet sei. Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, dass nach § 13 Abs. 4 der Promotionsordnung eine Dissertation als Promotionsleistung abzulehnen sei, wenn von den Gutachtern einer die Arbeit mit „non rite“ und die übrigen sie nicht besser als „rite“ bewertet hätten. Ihre Dissertation sei vom dem Erstgutachter mit „rite“ und dem Zweitgutachter mit „non rite“ bewerten worden. Dagegen legte die Klägerin mit Schriftsatz ihrer früheren Bevollmächtigten vom 8. Januar 2009 Widerspruch ein, zu dessen Begründung sich ihr nunmehriger Bevollmächtigter mit Schreiben vom 1. September 2009 im Wesentlichen auf eine Befangenheit des Zweitgutachters Prof. Dr. X... berief. Mit Bescheid vom 28. September 2010 hob die Beklagte den Bescheid vom 11. Dezember 2008 auf, weil dieser angesichts dessen, dass es seinerzeit an der erforderlichen Entscheidung des Promotionsausschusses über die Ablehnung der Dissertation als Promotionsleistung gefehlt habe, formell rechtswidrig sei, lehnte die Dissertation jedoch unter Hinweis auf eine zwischenzeitlich erfolgte Entscheidung des Promotionsausschusses erneut als Promotionsleistung ab. Mit Bescheid vom 29. Oktober 2010 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 28. September 2010 zurück, die dagegen gerichtete Klage der Klägerin hat das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Urteil abgewiesen. Die Klägerin beruft sich auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 3 und 5 VwGO. Ihr Vorbringen, das den Prüfungsumfang des Gerichts bestimmt und begrenzt (vgl. § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO), rechtfertigt die Zulassung des begehrten Rechtsmittels jedoch nicht. Das Vorbringen der Klägerin ist zunächst nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung zu begründen (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen, wenn gegen die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Dies ist der Fall, wenn der die Zulassung des Rechtsmittels begehrende Beteiligte einen die angegriffene Entscheidung tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage stellt und sich dem Verwaltungsgerichtshof die Ergebnisrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung - unabhängig von der vom Verwaltungsgericht für sie gegebenen Begründung - nicht aufdrängt. Gesichtspunkte, die ernstliche Zweifel in diesem Sinne begründen könnten, hat die Klägerin mit der Antragsbegründung nicht aufgezeigt. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass hinsichtlich des Gutachters Prof. Dr. X... eine Besorgnis der Befangenheit nicht gegeben ist. Die Besorgnis der Befangenheit setzt nach § 21 HVwVfG voraus, dass ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen. Dies ist objektiv, wenngleich aus dem Gesichtswinkel eines Prüflings, zu beurteilen. Maßgeblich ist danach, wie ein „verständiger Prüfling“ in der gegebenen Situation das Verhalten oder die Bemerkung des Prüfers verstehen darf. Nicht ausreichend ist jedenfalls eine bloß subjektive Besorgnis der Befangenheit, die den Prüfling aufgrund seiner persönlichen Vorstellungen, Ängste oder Mutmaßungen ohne vernünftigen und objektiv fassbaren Grund überkommen hat. Es müssen vielmehr Tatsachen vorliegen, die ohne Rücksicht auf individuelle Empfindlichkeiten den Schluss rechtfertigen, dass dieser Prüfer speziell gegenüber diesem Prüfling nicht die notwendige Distanz und sachliche Neutralität aufbringen wird bzw. in der Prüfung aufgebracht hat (vgl. Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Auflage, Rdnr. 338 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts). Das Spezifikum der Befangenheit gegenüber anderen Mängeln des Prüfungsverfahrens liegt darin, dass der Prüfer nicht mehr offen ist für eine (nur) an der wirklichen Leistung des Prüflings orientierte Bewertung, sondern dass er von vornherein und ohne hinreichende Ermittlung der Fähigkeiten des Prüflings auf eine bestimmte (negative) Bewertung festgelegt ist. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist eine Besorgnis der Befangenheit des Zweitgutachters auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin in der Antragsbegründung nicht gerechtfertigt. Die Klägerin stützt ihre Einschätzung, Prof. Dr. X... sei bei der Bewertung ihrer Dissertation befangen gewesen, maßgeblich darauf, dass sie bei diesem früher zu einem anderen Thema promoviert habe, er aber seine Pflichten als „Doktorvater“ ihr gegenüber verletzt habe und sie dann das Angebot Prof. Dr. Y..., bei ihm zu einem anderen Thema eine Arbeit anzufertigen, angenommen habe. Prof. Dr. X... habe diesem Wechsel schriftlich zugestimmt und sie habe keine Anhaltspunkte dafür gehabt, dass er ihr gegenüber voreingenommen sein könnte. Aus seinen abwertenden persönlichen und teilweise beleidigenden Anwürfen, die sein Zweitvotum prägten, ergebe sich jedoch, dass er entgegen ihrer Annahme ihr gegenüber doch befangen gewesen sei. Selbst eine drastische Ausdrucksweise begründet jedoch keinen Befangenheitsgrund, solange inhaltliche Bezüge einer solchen Kritik erkennbar sind und die Bemerkungen nicht insgesamt den Rückschluss rechtfertigen, dass der Prüfer einer sachlichen Bewertung nicht hinreichend zugänglich gewesen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. März 2012 - 6 B 36.11 -, juris; Niehues/Fischer, a.a.O., Rdnr. 342). Ein derartiger inhaltlicher Bezug der Kritik ist - wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat - gegeben. Denn die von der Klägerin beanstandeten Äußerungen von Prof. Dr. X... weisen jeweils einen sachlichen Zusammenhang zu konkreten inhaltlichen Beanstandungen auf. So bezieht sich die - in der Antragsbegründung zudem nicht vollständig zitierte Äußerung „Das ist heute unter den Eingeweihten Gemeingut, passt aber nicht auf das rechtstheoretisch längst ad absurdum geführte binäre Weltbild der Verfasserin, das die ganze Arbeit durchzieht (richtig versus falsch, rechtsklar versus rechtsunklar, rechtssicher versus rechtsunsicher etc.)“ auf die nach Auffassung der Gutachters unzureichende Auseinandersetzung der Klägerin mit Fragen der richterlichen Rechtsfortbildung. Darauf erstreckt sich auch die Kritik „In kaum mehr nachvollziehbarer Schlichtheit sieht Verfasserin für Rechtsfortbildung nur einen Ort, nämlich dort, wo es um Lückenfüllung geht“, zu deren Erläuterung der Gutachter weiter darauf hinweist, dass „die Soraya-Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts“ ebenso ignoriert werde wie die sich damit auseinandersetzende Literatur und auch die in § 45 Arbeitsgerichtsgesetz positivierte Legitimation zur Rechtsfortbildung bei Fragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht zur Kenntnis genommen werde. Die Anmerkungen Prof. Dr. X... zur der „Vorstellungswelt der Verfasserin“ beziehen sich auf ihre nach seiner Ansicht grob fehlerhaften Ausführungen zu maßgeblichen arbeitsrechtlichen gesetzlichen Grundlagen und deren Entwicklung. In diesem Zusammenhang steht auch die Beanstandung „Derartiges in einer in Frankfurt eingereichten Dissertation angeboten zu bekommen und im Erstvotum nicht einmal moniert zu sehen, tut weh“, die an die Rüge anknüpft, die Verfasserin datiere den Beginn dieser Gesetze mit deren Neufassungen und demonstriere damit „eine geradezu eklatante Unkenntnis des Arbeitsrechts“. Bei den Äußerungen des Gutachters handelt es sich damit nicht - wie die Klägerin meint - um persönliche und beleidigende Angriffe auf ihre Person, sondern um eine - wenn auch deutlich formulierte - sachbezogene Kritik an ihrer Arbeit. Angesichts ihres offensichtlichen inhaltlichen Bezugs rechtfertigen die Bemerkungen des Prüfers auch in ihrer Gesamtheit nicht den Schluss, dass dieser zu einer sachlichen, nur an den Leistungen der Klägerin orientierten Bewertung der Promotionsarbeit nicht Willens oder nicht in der Lage gewesen sein könnte. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der von der Klägerin geschilderten „Vorgeschichte“, zumal der Wechsel in der Person des Doktorvaters offensichtlich so einvernehmlich abgelaufen ist, dass die Klägerin ihren Angaben zufolge selbst keinen Anlass dafür gesehen hat, an der Unvoreingenommenheit Prof. Dr. X... zu zweifeln. Die Klägerin knüpft ihre Besorgnis der Befangenheit des Gutachters dementsprechend der Sache nach selbst auch nicht an dessen Verhalten in der Vergangenheit an, sondern leitet vielmehr aus dessen erheblicher Kritik an ihrer Arbeit und deren schlechter Bewertung ab, dass er ihr gegenüber wegen dieser Geschehnisse voreingenommen gewesen sein müsse. Weder eine harte Kritik noch die Bewertung einer Arbeit als nicht bestanden vermögen jedoch für sich eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Dies gilt im Falle der Klägerin um so mehr, da die Bewertung des Zweitgutachters nicht etwa um mehrere Notenstufen von der des Erstgutachters abweicht, sondern auch dieser in seinem Gutachten zahlreiche Schwächen der Arbeit aufgezeigt hat und sie mit „rite“ bewertet hat. Soweit in der Antragsbegründung ferner ausgeführt wird, der Zweitgutachter hätte vor der Bewertung der Arbeit mit „non rite“ mit dem Doktorvater besprechen müssen, ob und auf welchem Wege, Abhilfe geschaffen werden könne, vermag dies eine Besorgnis der Befangenheit schon deswegen nicht zu begründen, weil nichts dafür ersichtlich ist, dass der Gutachter aus Voreingenommenheit nur im Falle der Klägerin ihr gegenüber auf diese Weise gehandelt hat. Da ein Doktorand mit seiner Dissertation den Nachweis erbringen soll, dass er eigenständig eine wissenschaftliche Leistung zu erbringen vermag, besteht für einen Gutachter im Übrigen aber auch keine Veranlassung, im Vorfeld der Bewertung auf Mängel der Ausarbeitung hinzuweisen und Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben. Darauf, welches Vorgehen der Bevollmächtigte der Klägerin aufgrund seiner eigenen Tätigkeit als Doktorvater und Zweitgutachter als „üblich“ erachtet, kommt es insoweit nicht an. Ebenso kann es dahinstehen, ob in den Ausführungen des Zweitgutachters dazu, dass grobe Mängel der Arbeit der Klägerin von dem Erstgutachter nicht moniert worden seien, ein persönlicher Angriff auf diesen zu sehen ist, da sich daraus jedenfalls eine Voreingenommenheit gegenüber der Klägerin nicht zwingend herleiten ließe. Im Übrigen leitet die Klägerin aus der Bewertung ihrer Promotionsarbeit durch Herrn Prof. Dr. X... zwar dessen Voreingenommenheit her, die inhaltliche Richtigkeit seiner Beanstandungen greift sie jedoch weder im behördlichen noch im gerichtlichen Verfahren konkret an. Es fehlt an jeglicher inhaltlicher Auseinandersetzung mit den einzelnen Rügen; sie macht insbesondere auch keine Bewertungsfehler dahingehend geltend, dass der Gutachter fehlerhafte fachspezifische Wertungen vorgenommen habe, indem er etwa vertretbare und mit gewichtigen Gründen folgerichtig begründete Ausführungen als falsch bewertet habe (vgl. dazu Niehues/Fischer, a.a.O., Rdnrn. 633 ff.). Angesichts dessen, dass die Klägerin die Richtigkeit der insoweit selbständig entscheidungstragenden Einschätzung des Verwaltungsgerichts, hinsichtlich des Zweitgutachters sei die Besorgnis einer Befangenheit nicht gegeben, nicht in Zweifel zu ziehen vermocht hat, sind ihre weiteren Ausführungen dazu, dass das Gericht erster Instanz zu Unrecht davon ausgegangen sei, die Klägerin habe die Befangenheit Prof. Dr. X... nicht unverzüglich gegenüber der Beklagten geltend gemacht, nicht erheblich. Unabhängig davon ist dem Verwaltungsgericht insoweit aber auch kein „schwerwiegender Fehler“ unterlaufen, da es zu Recht davon ausgegangen ist, dass auch dann, wenn ein Prüfling erst nach Abschluss der Prüfung von einem Befangenheitsgrund Kenntnis erlangt, dieser ab diesem Zeitpunkt unverzüglich geltend zu machen ist, um der Prüfungsbehörde eine eigene, zeitnahe Überprüfung des gerügten Mangels mit dem Ziel einer schnellstmöglichen Aufklärung zu ermöglichen (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 20. Januar 1999 - 7 B 98.2357 -, juris; Niehues/Fischer, a.a.O., Rdnr. 350). Das Gericht erster Instanz hat angenommen, dass diese Voraussetzung im Falle der Klägerin nicht erfüllt ist, da sie, obwohl sie das Zweitgutachten von Herrn Prof. Dr. X... im Dezember 2008 erhalten hat, sich erstmals mit Schreiben vom 6. Juli 2009 gegenüber dem Dekan auf eine Befangenheit des Gutachters berufen hat. Mit dieser Einschätzung setzt sich die Antragsbegründung nicht auseinander und vermag deren Richtigkeit daher auch nicht in Frage zu stellen. Der Hinweis darauf, dass die Klägerin rechtzeitig Widerspruch eingelegt und diesen mit Schreiben vom 1. September 2009 ausführlich begründet habe, genügt insoweit ebenso wenig wie der Verweis darauf, dass die Geltendmachung eines Befangenheitsvorwurfes sorgfältig überlegt werden müsse. Soweit die Klägerin ferner bemängelt, dass Verwaltungsgericht habe keine Konsequenzen daraus gezogen, dass die Beklagte den ersten Bescheid vom 11. Dezember 2008 aufgrund formaler Mängel aufgehoben habe, zeigt sie nicht auf, in welchem Zusammenhang dies rechtlich von Bedeutung sein soll. Gleiches gilt in Hinblick darauf, dass der Erstgutachter Prof. Dr. Becker die Klägerin mehrfach gebeten haben soll, die fertige Arbeit noch nicht einzureichen. Zudem hat das Gericht erster Instanz zu Recht darauf hingewiesen, dass die Klägerin, sollte sie in diesem Verhalten einen Befangenheitsgrund gesehen haben, diesen schon vor Abgabe und Bewertung der Promotionsarbeit hätte geltend machen müssen. Mit dem Vorbringen der Klägerin in der Antragsbegründung ist auch ein die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO rechtfertigender Verfahrensmangel nicht schlüssig dargelegt. Die Klägerin sieht einen Verfahrensverstoß zunächst darin, dass in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht unter Verstoß gegen § 21 g GVG ein Wechsel des Berichterstatters von Richter am VG A... zu Richterin am VG C... erfolgt und dieser zudem nicht hinreichend dokumentiert worden sei. Insoweit kann es dahinstehen, ob das Vorbringen der Klägerin die an eine substantiierte Geltendmachung eines Verstoßes gegen den Geschäftsverteilungsplan zu stellenden Anforderungen erfüllt, indem sie sich hinreichend mit den Einzelheiten der jeweiligen Geschäftsverteilung auseinandersetzt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. Juni 1998 - 2 S 3110/97 -, VBlBW 1998, 419 mit weiteren Nachweisen). Das Vorbringen der Klägerin berücksichtigt nämlich jedenfalls nicht hinreichend, dass eine Besetzungsrüge im Sinne von § 138 Nr. 1 VwGO im Berufungszulassungsverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht - wie hier - nur dann hinreichend dargelegt ist, wenn der Zulassungsantrag die einen Mangel in der Besetzung begründenden Tatsachen schlüssig und substantiiert vorträgt und dabei zugleich beachtet, dass der bezeichnete Mangel nur bei einem qualifizierten, auf objektiver Willkür begründeten Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gegeben sein kann. Denn ein Gericht ist nur dann nicht vorschriftsmäßig besetzt, wenn willkürliche oder manipulative Erwägungen für die Fehlerhaftigkeit des als Mangel gerügten Vorganges bestimmend gewesen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 2000 - 2 C 5.99 -, DVBl. 2001, 726 unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 25. Januar 2000 - 12 L 4893/99 -, juris; Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage, § 138 Rdnr. 5; Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage, § 138 Rdnrn. 18 ff.). Dass diese Voraussetzungen erfüllt sein könnten, legt die Klägerin sowohl in der gesamten Antragsbegründung als auch in ihren ausdrücklich auf einen Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO bezogenen Ausführungen nicht dar. Sie macht nicht geltend, dass "willkürliche oder manipulative Erwägungen" im zuvor genannten Sinn zu der Übertragung des Verfahrens in ein anderes Dezernat geführt haben, sondern beschränkt sich darauf, auszuführen, aus welchen Gründen sie den Berichterstatterwechsel als fehlerhaft erachtet. Unabhängig davon begegnet der Wechsel des Berichterstatters in dem Verfahren erster Instanz von Richter am VG A... zu Richterin am VG C... aber auch keinen rechtlichen Bedenken. Nach Eingang der Klage am 5. November 2010 ist das Verfahren mit Berichterstatterbestimmung der Kammervorsitzenden vom 8. November 2010 dem Dezernat 12/2, Richter am VG A... zugeteilt worden. Dieser hat am 10. November 2010 die Eingangsverfügung veranlasst und den Wert des Streitgegenstandes vorläufig auf 15.000,00 € festgesetzt. Am 18. November 2010 hat Richter am VG A... die Übersendung des Schriftsatzes des Bevollmächtigten der Klägerin vom 17. November 2010 an die Beklagte verfügt und diese zur Vorlage der betreffenden Akten aufgefordert. Wie sich aus der dem Bevollmächtigten der Klägerin zur Kenntnis übersandten kammerinternen Geschäftsverteilung vom 30. Dezember 2010 ergibt, gehörte Richter am VG A..., der der Kammer bis dahin mit voller Arbeitskraft angehört hatte, zum Geschäftsjahr 2011 einer Entscheidung des Präsidiums des Verwaltungsgerichts zufolge der 12. Kammer nur noch mit 1/10 seiner Arbeitskraft an, weitere Angehörige der Kammer waren danach die Vorsitzende Richterin am VG B... und die Richterin am VG C.... Die Kammer hat hinsichtlich der kammerinternen Geschäftsverteilung daraufhin beschlossen, dass Richter am VG A... zum 1. Januar 2011 kein eigenes Dezernat mehr hat (Nr. 1) und die Verfahren aus dem bis Ende 2010 bestehenden Dezernat 12/2 - A... - abwechselnd in der Reihenfolge ihres Eingangsdatums gemäß der Anlage 1 auf die Dezernate 12/V und 12/3 unter Berücksichtigung der Regelung nach 3.f) verteilt werden. Dem Beschluss war eine Anlage 1 beigefügt, in der die danach auf die Dezernate 12/V und 12/3 entfallenden Verfahren aufgelistet waren. In der Gerichtsakte (Bl. 21) ist eine Verfügung der Kammervorsitzenden vom 4. Januar 2011 enthalten, mit der Richterin am VG C... gemäß der Kammergeschäftsverteilung vom 30. Dezember 2010 zum 1. Januar 2011 zur Berichterstatterin unter Erteilung des Auftrages nach § 87 VwGO bestimmt worden ist. Vor diesem Hintergrund ist der Berichterstatterwechsel rechtlich nicht zu beanstanden. Die Kammergeschäftsverteilung vom 30. Dezember 2010 bestimmt hinreichend eindeutig, auf welche X...e die Verfahren aus dem aufgelösten Dezernat 12/2 - A... - zum Beginn des neuen Geschäftsjahres auf die beiden der Kammer noch verbleibenden Dezernate verteilt werden, so dass der jeweils zur Entscheidung berufene Richter ohne weiteres zu ermitteln war. Insbesondere sind nicht etwa einzelne Verfahren ausgesondert oder gesondert zugewiesen worden. Die kammerinterne Geschäftsverteilung regelt vielmehr abstrakt-generell („abwechselnd, in der Reihenfolge ihres Eingangs“) wie die Verfahren aus dem aufgelösten Dezernat umzuverteilen sind. Dieses Vorgehen steht auch nicht im Widerspruch zu den Regelungen des Gerichtsverfassungsgerichts. § 21 g Abs. 2 1. Halbsatz GVG sieht vielmehr vor, dass der Beschluss vor Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer bestimmt, nach welchen Grundsätzen die Mitglieder an den Verfahren mitwirken. Da nach dem 2. Halbsatz der Beschluss - sogar während des Geschäftsjahres - geändert werden kann, wenn es wegen Überlastung, ungenügender Auslastung, Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Mitglieder des Spruchkörpers nötig wird, sind Regelungen, die zu einem Wechsel des Berichterstatters führen, erst recht zum Beginn des Geschäftsjahres möglich, wenn ein Dezernat aufgelöst wird, weil ein Richter - wie hier Richter am VG A... - die Kammer faktisch verlässt und nur mit einem 1/10 seiner Arbeitskraft in der sonst mit zwei Richtern besetzten Kammer verbleibt, damit nicht in jedem Fall, in dem es der Mitwirkung dreier Richter bedarf - wie etwa der Übertragung eines Verfahrens auf den Einzelrichter - ein Vertreter herangezogen werden muss. Auch der von dem Bevollmächtigten der Klägerin angeführte Kommentar zum GVG (Kissel/Mayer, 6. Auflage, § 21 e Rdnr. 99) geht im Übrigen davon aus, dass eine Umverteilung bereits anhängiger Verfahren möglich ist, wenn ein zwingender sachlicher Anlass hierfür besteht. Ein derartiger Anlass ist jedenfalls bei einem Ausscheiden eines Richters aus einer Kammer gegeben. Die in der Antragsbegründung weiterhin in Bezug genommenen Ausführungen des Kommentars zu § 21 e Rdnr. 154 f. beziehen sich auf die Verteilung von Neueingängen im Gericht und nicht auf den hier einschlägigen Fall der Umverteilung von in dem Spruchkörper bereits anhängigen Verfahren. Vor dem aufgezeigten Hintergrund geht auch der Hinweis darauf fehl, dass Richter am VG A... das Verfahren der Klägerin mit einem 1/10 seiner Arbeitskraft hätte weiter bearbeiten können. Im Übrigen entscheidet ausschließlich das Spruchkörper-Richterkollegium darüber, wie ein Richter innerhalb der von dem Präsidium des Gerichts vorgegebenen Quantität im Spruchköper qualitativ verwendet wird (Kissel/Mayer, a.a.O., § 21 g Rdnr. 33). Mit der in der Akte befindlichen Verfügung der Kammervorsitzenden über die Berichterstatterbestimmung, die auf die kammerinterne Geschäftsverteilung vom 30. Dezember 2010 Bezug nimmt, ist die Umverteilung des Verfahrens auch hinreichend dokumentiert worden, weitergehender Mitteilungen an die Verfahrensbeteiligten bedurfte es nicht. Erst recht gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass willkürliche oder manipulative Erwägungen für den Wechsel des Berichterstatters maßgeblich gewesen sein könnten. Auch gegen die Übertragung des Verfahrens auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin mit Beschluss der Kammer vom 5. September 2011 bestehen keine Bedenken. Im Übrigen unterliegt die Entscheidung über die Übertragung eines Verfahrens auf den Einzelrichter nicht der Beurteilung des Berufungsgerichts, so dass ein Antrag auf Zulassung der Berufung nicht auf einen entsprechenden Rechtsverstoß gestützt werden kann (vgl. Sodan/Ziekow, a.a.O., § 124 Rdnrn. 198 ff.; Kopp/Schenke, a.a.O., § 6 Rdnr. 28). Soweit die Klägerin ferner eine Verletzung ihres Rechts auf rechtliches Gehör geltend macht, weil das Verwaltungsgericht die mehrfach schriftsätzlich angekündigten Anträge, die Professoren Becker und X... als Zeugen zu vernehmen, nicht berücksichtigt habe und auch nicht darauf hingewiesen habe, dass diese Anträge in der mündlichen Verhandlung zu stellen seien, vermag dies die Zulassung der Berufung ebenfalls nicht zu rechtfertigen. Denn die Klägerin hat einen Verfahrensmangel schon nicht in der erforderlichen Weise dargetan (vgl. Sodan/Ziekow, a.a.O., § 124 Rdnr. 217), da hinreichende Ausführungen dazu fehlen, welches Ergebnis von der Beweisaufnahme zu erwarten gewesen wäre, warum die verwaltungsgerichtliche Entscheidung auf dem behaupteten Verfahrensmangel beruhen kann und dass sie ihr Rügerecht nicht verloren hat. Im Übrigen liegt in dem Absehen von einer Beweiserhebung, die eine anwaltlich vertretene Partei nicht beantragt hat, kein Verfahrensverstoß, sofern sich dem Gericht eine Beweiserhebung nicht offensichtlich hätte aufdrängen müssen (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 124 Rdnr. 13). Dass dies der Fall gewesen sein könnte, zeigt die Klägerin weder auf, noch liegen Anhaltspunkte dafür vor. Der bloße Verweis darauf, dass die Ausführungen von Prof. Dr. X... in seiner Stellungnahme vom 17. Dezember 2009 inhaltlich falsch seien, genügt insoweit nicht. Zudem war dem Bevollmächtigten der Klägerin nach seinen eigenen Angaben bekannt, dass Beweisanträge in der mündlichen Verhandlung zu stellen sind, so dass es eines entsprechenden Hinweises des Gerichts nicht bedurfte. Nach der Ablehnung des gerichtlichen Vergleichsvorschlages durch die Beklagte hätte noch hinreichend Gelegenheit bestanden, einen Beweisantrag zu stellen. Selbst wenn die Klägerin und ihr Bevollmächtigter im Hinblick auf Äußerungen der Einzelrichterin zu einem ehrverletzenden Charakter der Ausführungen des Zweitgutachters damit gerechnet haben sollten, dass ihrer Klage stattgegeben würde, hätten die Beweisanträge zur Wahrung des Rügerechts dennoch gestellt werden müssen. Im Übrigen handelt es sich bei den Ausführungen des Bevollmächtigten der Klägerin unter Nr. 4 seines Schriftsatzes vom 13. September 2009 nicht einmal um die Ankündigung eines Beweisantrages, da darin schon keine Tatsachen benannt sind, zu deren Beweis die Zeugen vernommen werden sollen. Die Antragsbegründung zeigt auch nicht hinreichend auf, dass nach dem bisherigen Prozessverlauf vor dem Verwaltungsgericht auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nicht mit einer Klageabweisung rechnen musste; für einen Verstoß gegen das Verbot von Überraschungsentscheidungen ist auch sonst nichts ersichtlich. Soweit schließlich ausgeführt wird, dass Gericht erster Instanz sei innerlich nicht bereit gewesen, das Vorbringen der Klägerin ernsthaft aufzunehmen, schließt die Klägerin dies aus der von ihrer Ansicht abweichenden Rechtsauffassung des Gerichts und macht damit in der Sache keinen Verfahrensfehler, sondern eine fehlerhafte Rechtsanwendung geltend. Die Zulassung des beantragten Rechtsmittels ist auch nicht im Hinblick darauf gerechtfertigt, dass die Klägerin sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) beruft. Wenn die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht wird, muss, um dem gesetzlichen Darlegungserfordernis zu genügen, zumindest dargelegt werden, welche konkrete und in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausreichende Rechtsfrage oder welche bestimmte und für eine Vielzahl gleich gelagerter Fälle bedeutsame Frage tatsächlicher Art im Berufungsverfahren geklärt werden soll und inwiefern diese Frage einer (weitergehenden) Klärung im Berufungsverfahren bedarf. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat ein Rechtsstreit nur dann, wenn er eine tatsächliche oder rechtliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und die über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung einer Klärung bedarf (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O.; § 124 Rdnr.10). Diesen Darlegungsanforderungen wird das Vorbringen der Klägerin nicht gerecht. Es fehlt in der Antragsbegründung bereits an einer konkreten, ausdrücklich formulierten Fragestellung; die Ausführungen zu den Besonderheiten eines Doktorandenverhältnisses und den daraus folgenden positiven Verhaltenspflichten des Doktorvaters sowie deren Verletzung durch den Zweitgutachter genügen insoweit nicht. Angesichts dessen, dass die Klägerin nicht das frühere Verhalten Prof. Dr. X..., sondern erst seine Bewertung ihrer Arbeit zum Anlass genommen hat, dessen Befangenheit geltend zu machen, sind diese Gesichtspunkte zudem nicht erheblich. Ferner hat die Klägerin den erforderlichen Klärungsbedarf nicht hinreichend aufgezeigt. Die nach § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO notwendige Darlegung des Klärungsbedarfs muss im Hinblick auf Rechtsfragen in Auseinandersetzung mit der dazu ergangenen obergerichtlichen bzw. höchstrichterlichen Rechtsprechung erfolgen. Es muss aufgezeigt werden, dass die Beantwortung einer Rechtsfrage mit beachtlichen Gründen unterschiedlich ausfallen kann, sie in der obergerichtlichen oder höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht erfolgt ist bzw. aus welchen Erwägungen heraus eine dort bereits erfolgte Beantwortung Zweifeln ausgesetzt ist (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 25. Januar 2012 - 7 A 2412/10.Z). Auch hat die Klägerin nicht dargetan, dass und aus welchen Gründen die von ihr aufgeworfene Frage über ihren Einzelfall hinaus einer obergerichtlichen Klärung bedarf. Unabhängig davon ist die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Verletzung der aus einem Doktorandenverhältnis folgenden Pflichten des Doktorvaters anzunehmen ist, einer den Einzelfall übergreifenden Klärung nicht zugänglich, da es insoweit auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalles ankommt. Auch soweit sich die Klägerin schließlich im Zusammenhang mit dem nach ihrer Auffassung unzulässigen und nicht hinreichend dokumentierten Wechsel des Berichterstatters auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung beruft, bleibt ihrem Begehren schon deswegen der Erfolg versagt, weil ihr Vorbringen den genannten Darlegungserfordernissen nicht genügt. Sie benennt weder eine konkrete zu klärende Frage noch legt sie deren Entscheidungserheblichkeit und fallübergreifenden Klärungsbedarf dar, sondern sie beschränkt sich vielmehr auf einzelfallbezogene Ausführungen zur Fehlerhaftigkeit des Berichterstatterwechsels in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG und folgt der Streitwertfestsetzung erster Instanz. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).