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Beschluss

9 A 827/12.Z

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 9. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2013:0308.9A827.12.Z.0A
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Tenor
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 13. Februar 2012 - 4 K 4455/11.GI - wird abgelehnt. Der Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf 25.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 13. Februar 2012 - 4 K 4455/11.GI - wird abgelehnt. Der Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf 25.000,00 € festgesetzt. Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor bezeichnete Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen ist zulässig, aber unbegründet. Der Zulassungsantrag hat in der Sache keinen Erfolg, weil die Berufung gemäß § 124 a Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen ist, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt. Das ist hier hinsichtlich der geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) auf der Grundlage der insofern maßgeblichen Antragsbegründung des Beklagten nicht der Fall. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind dann gegeben, wenn gegen die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Dies ist der Fall, wenn der die Zulassung des Rechtsmittels begehrende Beteiligte einen die angegriffene Entscheidung tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage stellt und sich dem Verwaltungsgerichtshof die Ergebnisrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung - unabhängig von der vom Verwaltungsgericht für sie gegebenen Begründung - nicht aufdrängt (vgl. z. B. Hess. VGH, Beschluss vom 24. Februar 2012 - 9 A 2408/11.Z -). Ist das angegriffene Urteil auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, muss sich der Zulassungsantragsteller mit jeder dieser Begründungen auseinandersetzen, wenn durchgreifende ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung in ihrem Ergebnis erfolgreich geltend gemacht werden sollen (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 9. November 2012 - 14 ZB 11.1597 -; OVG Saarland, Beschluss vom 29. Oktober 2009 - 2 A 8/09 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 2. September 2009 - 12 A 524/08 -; alle juris). Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung hier nicht durchgreifend in Frage gestellt. Das Verwaltungsgericht hat die von dem Kläger angefochtenen Bescheide des Regierungspräsidiums Gießen, mit denen die zuwendungsfähigen Ausgaben für den Erweiterungsneubau der Carl-Strehl-Schule um 49.148,67 € auf 3.313.851,33 € reduziert wurden und die dem Kläger bewilligte Zuwendung um 25.000,00 € gekürzt wurde, schon deshalb als rechtswidrig qualifiziert und aufgehoben, weil die Behörde es verabsäumt habe, zur Höhe des dem Kläger zur Last gelegten Vergabeverstoßes exakte und belastbare Ermittlungen durchzuführen und einen zutreffenden Sachverhalt festzustellen. Ausweislich der vorgelegten Unterlagen habe das günstigste Angebot für das Gewerk „Metallbauarbeiten“ 29.728,13 € und das des beauftragten zweitgünstigsten Anbieters 30.914,12 € betragen. Inwiefern das Regierungspräsidium dem Kläger nunmehr einen VOB-Verstoß mit einem Gesamtvolumen von 49.148,67 € zum Vorwurf mache, erschließe sich dem erkennenden Gericht nicht einmal ansatzweise. Zwar sei dem Beklagten zuzugeben, dass die am Bauvorhaben des Klägers ausgeführten Metallbauarbeiten dieses zweitgünstigsten Bieters einen Gesamtumfang von 49.148,67 € gehabt hätten; indes sei dem ebenfalls beanstandeten Vergabevermerk des Architekten vom 26. September 2006 unschwer zu entnehmen, dass gerade maßgebend für die Auswahl dieses Bieters gewesen sei, dass er wegen seiner örtlichen Lage am ehesten geeignet sein würde, zusätzliche Arbeiten und/oder Nebenarbeiten zu der Ausschreibung sach- und fachgerecht vorzunehmen. Bereits bei Vergabe des Auftrags sei daher damit zu rechnen gewesen, dass kostenverursachende weitere Aufträge im Raume stünden, die baumäßig einer Erledigung zugeführt werden müssten. Den Behördenakten sei aber nichts dafür zu entnehmen, dass das Regierungspräsidium oder das Baumanagement Ermittlungen dahingehend angestellt haben könnten, welcher Teil der Gesamtsumme von 49.148,67 € rechnungsmäßig auf das Gebot und welcher Teil auf Neben- und/oder Zusatzarbeiten dieses Unternehmens entfallen sei. In Bezug auf Metallbaugewerke, die nicht Gegenstand der Ausschreibung und Vergabe gewesen seien, könne jedoch ein Vergabeverstoß nicht einmal ansatzweise angenommen werden. Vergabeverstöße seien nämlich nur insoweit möglich, als ein Gewerk im Vergabeverfahren vergeben worden sei. Dies sei ersichtlich das Angebot in Höhe von 30.914,12 € und es habe dem Beklagten im Rahmen seiner Amtsermittlung nach § 24 HVwVfG oblegen zu prüfen, in welcher Höhe tatsächlich für das ausgeschriebene Gewerk Kosten angefallen seien; dies sei ersichtlich nicht geschehen. Diese das verwaltungsgerichtliche Urteil selbständig tragende Begründung ist mit dem Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Soweit dort von dem Beklagten im Rahmen der Darlegung eines Auflagenverstoßes des Klägers in einem Exkurs ausgeführt wird, die von dem Verwaltungsgericht als Kriterium für eine rangabweichende Vergabe aufgeführten zusätzlichen Arbeiten und/oder Nebenarbeiten hätten nicht zur Grundlage des Zuwendungsbescheides, der Ausschreibung und der Vergabe gehört, so dass es schon deshalb Sache des Klägers gewesen sei, die nicht zum Fördervolumen gehörenden Kosten herauszunehmen, ist die Richtigkeit der Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur erforderlichen Amtsermittlung nach § 24 HVwVfG nicht in Zweifel gezogen. Dies gilt auch unter Einbeziehung des im Rahmen der Darlegung einer - entgegen der Würdigung des Verwaltungsgerichts - fehlerfrei erfolgten Ermessensausübung geäußerten Vorbringens, Bezugsgröße für den Einbehalt seien die Kosten für die Auftragseinheit, bei der der Verstoß ermittelt worden sei, und das Bautagebuch weise für den Beauftragten als Betrag der Spalte „Summe nach Gewerken“ 49.148,67 € aus; einen Hinweis auf Teilbeträge für andere nicht förderfähige Neben- und/oder Zusatzarbeiten gebe es nicht. Der Ermittlung gerade des Vorliegens derartiger Teilbeträge durch den Beklagten diente indes die vom Verwaltungsgericht in Anbetracht des Untersuchungsgrundsatzes des § 24 HVwVfG für notwendig befundene Sachverhaltserforschung und die Vorinstanz konnte in diesem Zusammenhang mit dem Architektenvermerk vom 26. September 2006 auch an einen Umstand anknüpfen, der es angesichts seines Inhalts jedenfalls nicht von vornherein als unwahrscheinlich oder gar ausgeschlossen erscheinen ließ, dass bei dem Gewerk „Metallbau“ Kosten für nicht förderfähige Neben- und/oder Zusatzarbeiten angefallen waren. Insoweit kommt hinzu, dass seitens des Beklagten die Möglichkeit des Entstehens bzw. Abrechnens solcher Kosten umso eher in Betracht zu ziehen war, als dem Gesamtbetrag des Angebots der beauftragten Metallbaufirma von 30.914,12 € eine Abrechnungssumme von 49.148,67 € gegenüberstand; in seiner Klageerwiderung hat der Beklagte auf diesen bemerkenswerten und auffälligen Umstand selbst hingewiesen und hervorgehoben, dass insofern eine Kostensteigerung auf 159 % des Angebotsbetrags zu konstatieren ist. Im Hinblick darauf, dass das Zulassungsvorbringen mithin in Bezug auf den die verwaltungsgerichtliche Entscheidung selbständig tragenden Begründungsteil unzureichender Sachverhaltsermittlungen nicht durchdringt, sind Ausführungen zu dem übrigen Zulassungsvorbringen, mit dem ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der weiteren die Entscheidung selbständig tragenden Begründungsteile geltend gemacht werden, nicht mehr veranlasst. Soweit der Beklagte die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) geltend macht, kommt eine Zulassung der Berufung ebenfalls nicht in Betracht. Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darzulegen, muss der Rechtsmittelführer eine bestimmte, noch ungeklärte und für die Rechtsmittelentscheidung erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren und außerdem angeben, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage bestehen soll (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 24. Februar 2012 - 9 A 2408/11.Z -; zur entsprechenden Regelung des Revisionsrechts: BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328). Dem genügt die Begründung des Zulassungsantrags schon deshalb nicht, weil mit ihr eine bestimmte Rechts- oder Tatsachenfrage, die in einem Berufungsverfahren der Klärung bedürfte, nicht dargetan wird. Die Kosten des Zulassungsverfahrens hat nach § 154 Abs. 2 VwGO der Beklagte zu tragen, weil sein Zulassungsantrag ohne Erfolg bleibt. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).