Beschluss
9 B 2462/13
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 9. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2014:0826.9B2462.13.0A
9Zitate
18Normen
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 18 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Weder aus dem Wortlaut des § 14 Abs. 4 Satz 3 HBKG, noch aus dessen Sinn und Zweck oder aus der systematischen Stellung ergibt sich für die in einem Industriepark ansässigen, selbst nicht werkfeuerwehrpflichtigen Unternehmen eine Rechtspflicht zur Beteiligung an der von dem Betreiber des Industrieparks vorgehaltenen Werkfeuerwehr.
Eine immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung, die für einen in einem Industriepark ansässigen Betrieb das Entfallen der Verpflichtung zur Vorhaltung einer Werkfeuerwehr bestimmt, greift infolgedessen nicht in ein subjektives Recht des Industrieparkbetreibers aus § 14 HBKG ein.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 21. November 2013 wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlussbeschwerde der Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 21. November 2013 hinsichtlich der Kostenentscheidung dahingehend geändert, dass die Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen hat.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 133.800,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Weder aus dem Wortlaut des § 14 Abs. 4 Satz 3 HBKG, noch aus dessen Sinn und Zweck oder aus der systematischen Stellung ergibt sich für die in einem Industriepark ansässigen, selbst nicht werkfeuerwehrpflichtigen Unternehmen eine Rechtspflicht zur Beteiligung an der von dem Betreiber des Industrieparks vorgehaltenen Werkfeuerwehr. Eine immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung, die für einen in einem Industriepark ansässigen Betrieb das Entfallen der Verpflichtung zur Vorhaltung einer Werkfeuerwehr bestimmt, greift infolgedessen nicht in ein subjektives Recht des Industrieparkbetreibers aus § 14 HBKG ein. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 21. November 2013 wird zurückgewiesen. Auf die Anschlussbeschwerde der Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 21. November 2013 hinsichtlich der Kostenentscheidung dahingehend geändert, dass die Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen hat. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 133.800,00 Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin betreibt als Rechtsnachfolgerin der C… (Deutschland) GmbH (künftig: C… GmbH) seit dem 1. September 2009 am Standort Frankfurt Griesheim einen Industriepark von 61 Hektar Fläche, in dem neben der Beigeladenen verschiedene weitere Betriebe, darunter auch solche, die der Störfallverordnung unterliegen, ansässig sind. Die Antragstellerin bietet in dem Industriepark Infrastrukturleistungen gegen Entgelt an, darunter die Strom- und Gasversorgung, die Abwasserreinigung und Gefahrenabwehr einschließlich Notfallmanagement; dazu gehört auch eine eigene Werkfeuerwehr sowie ein - damit personenidentischer - Werkschutz. Die Werkfeuerwehr wurde schon gegenüber der vorherigen Betreiberin, der C... GmbH, mit Bescheid des Antragsgegners vom 8. Juli 2003 als Werkfeuerwehr gemäß § 14 HBKG anerkannt. Mit Bescheid vom 24. Juni 2009 (Bl. I/0053 Gerichtsakte - GA -) wurde dieser Bescheid wegen des zwischenzeitlich aufgrund von Betriebseinstellungen und Abrissarbeiten verkleinerten Bestandes an Betrieben in dem Industriepark aufgehoben und die C... GmbH auf der Grundlage des § 14 HBKG verpflichtet, weiterhin für den Standort Griesheim eine Werkfeuerwehr mit - gegenüber der vorherigen Genehmigung - geringerer personeller und gerätetechnischer Ausstattung zu unterhalten. Ihr Zuständigkeitsbereich wurde auf einem gesiegelten Lageplan festgelegt und umfasste auch das Betriebsgelände der Beigeladenen. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2009 (Bl. I/0078 GA) stimmte der Antragsgegner der Übertragung des Bereichs Werkfeuerwehr der C... GmbH auf die Antragstellerin als der neuen Standortbetreiberin zu. Mit Bescheid vom 7. Mai 2013 (Bl. I/0024 GA) erteilte der Antragsgegner der Beigeladenen auf deren Antrag vom 1. Juni 2011 eine Genehmigung zur wesentlichen Änderung ihrer im Industriepark bestehenden Anlage zur Herstellung von Kohlenstoff (Hartbrandkohle) oder Elektrographit durch Brennen oder Graphitieren, die den Betrieb der Anlage ohne Vorhaltung einer Werkfeuerwehr erlaubt, sobald die in den Antragsunterlagen beschriebenen baulichen, technischen und organisatorischen Maßnahmen umgesetzt worden sind. Die Antragstellerin nahm in dem immissionsschutzrechtlichen Verfahren Stellung (Bl. I/079 GA) und äußerte Bedenken gegen die Erteilung der Genehmigung. Dabei machte sie unter anderem geltend, da der von der Beigeladenen mit ihrer Rechtsvorgängerin, der C... GmbH, nach Umstrukturierung des Standorts zum Industriepark zu Beginn der 2000er Jahre geschlossene Rahmenvertrag nicht auf sie übertragen worden sei, trete sie der Beigeladenen gegenüber noch als Erfüllungsgehilfin der C... GmbH auf. Zur Kündigung dieses Vertrages sei es wegen des Fehlens einer eigenen Einfriedung des Grundstücks der Beigeladenen und mangels Schaffung einer neuen Zufahrt bisher nicht gekommen. Aufgrund der dort gelagerten Mengen an Gefahrstoffen seien aber die Sicherung und ein abwehrender Brandschutz mit möglichst kurzen Hilfsfristen auch künftig unabdingbar, außerdem halte die Werkfeuerwehr CO 2 und N 2 als Sonderlöschmittel in ausreichender Menge vor. Der zwischen der Beigeladenen und der C... GmbH bestehende Rahmenvertrag wurde zum 31. Dezember 2012 einvernehmlich aufgehoben, ein neuer schriftlicher Vertrag mit der Antragstellerin wurde nicht geschlossen. Die Leistungen der Antragstellerin, die neben der Wasserversorgung und -entsorgung auch die Werkfeuerwehr umfassen, werden seither jedoch weiterhin von der Beigeladenen abgenommen und es wird auch ein - allerdings nicht näher dargelegtes - Entgelt dafür gezahlt. Mit Schriftsatz vom 20. Juni 2013 hat die Antragstellerin Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 7. Mai 2013 erhoben. Auf Antrag der Beigeladenen ordnete der Antragsgegner mit Bescheid vom 30. August 2013 (Bl. I/0141 GA) die sofortige Vollziehung für den angefochtenen Bescheid mit der Begründung an, die von der Antragstellerin anhängig gemachte Klage werde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben. Der Antragsgegner führte hierzu weiter aus, die Löschwasserversorgung betreffend das Betriebsgelände der Beigeladenen sei sichergestellt und seine Prüfung habe ergeben, dass immissionsschutzrechtlich kein Erfordernis mehr dafür bestehe, den abwehrenden Brandschutz weiterhin durch eine Werkfeuerwehr durchführen zu lassen. Der gegenüber der C... GmbH erlassene Werkfeuerwehrbescheid vom 24. Juni 2009 sei mangels Konzentrationswirkung nicht zu prüfen gewesen und habe auch einen anderen Regelungsgegenstand, da mit ihm lediglich sichergestellt werde, dass die Werkfeuerwehr die erforderlichen Standards einhalte. Eine mögliche Gemengelage der Gefahrenabwehrzuständigkeiten sei kein Grund dafür, der Beigeladenen eine nicht benötigte Werkfeuerwehr anzuordnen. Die Löschwasserrückhaltung sei sichergestellt, da das Betriebsgelände der Antragstellerin (der Beigeladenen in diesem Verfahren) an das zentrale Löschwasserrückhaltekonzept des Standortes Griesheim angebunden sei. Mögliche Zeitverzögerungen durch den weiteren Anfahrtsweg der Feuerwehr würden durch die vorgesehenen Umbaumaßnahmen aufgefangen, und auch deren Zufahrt sei gewährleistet. Das überwiegende Interesse der Antragstellerin (hier: Beigeladene) ergebe sich schon aus den durch die Umbaumaßnahmen verursachten finanziellen Belastungen in Höhe von knapp 1 Mio. Euro sowie aus den jährlichen Mehrkosten in Höhe von knapp 268.000 Euro für die erzwungene Weiternutzung der Werkfeuerwehr der Klägerin. Darüber hinaus dürfte deren Klage unzulässig sein, da keine Drittschutzinteressen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG bestünden. Mit Eilantrag vom 11. September 2013 begehrte die Antragstellerin die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage. Zur Begründung führte sie an, mit der Anerkennung als Werkfeuerwehr habe sie das Recht erworben, in ihrem Industriepark anstelle der öffentlichen Feuerwehr tätig werden zu dürfen, und dies unterfalle dem Eigentumsschutz des Art. 14 GG; diesen Schutz genieße auch ihr eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb. Der angefochtene Bescheid sei wegen einer Verletzung von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 1. Alt. BImSchG offensichtlich rechtswidrig. Schädliche Umweltwirkungen ergäben sich daraus, dass keine ausreichende Löschwasserversorgung und -entsorgung sichergestellt sei. Der Antragsgegner habe Bedeutung und Inhalt der ihr erteilten Einleiteerlaubnis vom 18. März 2008 sowie des auf sie übergegangenen Anerkennungsbescheides vom 24. Juni 2009 nicht erfasst und ausgeblendet, dass die Beigeladene über keine Löschwasserversorgung verfüge. Außerdem stehe der Genehmigung § 14 HBKG entgegen, denn der Antragstellerin werde die mit Bescheid vom 24. Juni 2009 übertragene Kompetenz teilweise entzogen, ohne dass eine Teil-Rücknahme dieses Bescheides erfolgt sei. Eine solche wäre wegen Verstoßes gegen § 49 VwVfG zudem rechtswidrig. Die nunmehr entstandene Gemengelage der Gefahrenabwehrzuständigkeiten könne zu äußerst kritischen Situationen führen, zumal in der Nachbarschaft Störfallbetriebe gelegen seien. Da die Einleiteerlaubnis vom 18. März 2008 (Bl. I/0092 GA) auch die Einleitung von Abwasser der angeschlossenen Betriebe und mithin auch der Beigeladenen umfasse, hätte es einer nachträglichen wasserrechtlichen Gestattung für die Beigeladene bedurft, wie sich auch aus § 59 WHG ergebe. Ihr Löschwasserkonzept sorge dafür, dass kein verunreinigtes Löschwasser in den Main gelange; dies sei bei einem Einsatz der öffentlichen Feuerwehr wegen möglicher Kommunikationsprobleme nicht mehr gewährleistet. Schließlich diene die Werkfeuerwehr der Verkürzung des Zeitraumes bis zum Beginn des Brandbekämpfungseinsatzes und beeinflusse damit Brandfläche, Löschwassermenge und Schadensumfang. Die Genehmigung verstoße auch gegen § 5 HBO, da die aus Gründen des Feuerwehreinsatzes erforderliche Zufahrt weder auf dem Grundstück liege noch öffentlich-rechtlich gesichert sei, wie auch einer Stellungnahme der Branddirektion entnommen werden könne. Die vertragliche Regelung zwischen der Beigeladenen und der C... GmbH reiche dafür nicht aus. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 21. November 2013 abgelehnt. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 7. Mai 2013 entfalte der Antragstellerin gegenüber nur eine mittelbare Wirkung in der Weise, dass die Beigeladene die von der Antragstellerin vorgehaltene Dienstleistung, nämlich die Zurverfügungstellung einer für den Betrieb der Anlage ursprünglich erforderlichen Werkfeuerwehr, nicht (mehr) in Anspruch nehmen müsse. Durch die neue immissionsschutzrechtliche Genehmigungslage werde noch nicht einmal mittelbar in bestehende zivilrechtliche Vereinbarungen zwischen der Antragstellerin und der Beigeladenen eingegriffen, sondern es stelle allenfalls eine mittelbare Folge der angegriffenen immissionsschutzrechtlichen Regelung dar, dass die Beigeladene von der Antragstellerin angebotene Dienstleistungen zukünftig nicht in Anspruch nehmen müsse. Zwar kämen als zugunsten der Antragstellerin streitende Schutznormen Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG sowie als Auffanggrundrecht die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Handlungsfreiheit in Betracht. § 16 BImSchG als Ermächtigungsgrundlage diene aber nicht dem Schutz desjenigen, dessen Gewerbebetrieb faktisch dadurch beeinträchtigt werde, dass für einen Betrieb keine Werkfeuerwehr mehr vorgehalten werden müsse und die Brandschutzaufgaben in den Verantwortungsbereich der öffentlichen Feuerwehr übergingen. Die Antragstellerin berufe sich auch nicht auf schädliche Umwelteinwirkungen, Gefahren oder Belästigungen als benachbarte Anwohnerin, sondern sehe sich nur in dem Recht beeinträchtigt, in dem von ihr betriebenen Industriepark bzw. auf dem von dem Anerkennungsbescheid umfassten Gelände anstelle der öffentlichen Feuerwehr tätig werden zu dürfen. Durch die Übertragung des abwehrenden Brandschutzes von der Werkfeuerwehr auf die öffentliche Feuerwehr werde auch keine schädliche Umwelteinwirkung oder eine sonstige Gefahr hervorgerufen, denn die bloße Möglichkeit eines Brandes stelle keine schädliche Umwelteinwirkung im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BlmSchG dar. Auch sei nicht erkennbar, inwieweit aus der Übertragung eine tatsächliche Gefährdung folgen könnte, denn die öffentliche Feuerwehr könne den Brandschutz ebenfalls gewährleisten. Der von der Antragstellerin letztlich angestrebte Erfolg bestehe darin, von der Beigeladenen auf der Grundlage einer zukünftig erst abzuschließenden vertraglichen Vereinbarung mit der Durchführung der Aufgaben der Werkfeuerwehr auf deren Betriebsgelände beauftragt zu werden. Dies stelle aber nur einen Akt des Privatrechts dar und es gehöre zum Risiko eines jeden am Privatrechtsverkehr Beteiligten, dass Verträge gekündigt werden oder, wie hier, gewünschte Vertragsschlüsse nicht zustande kommen. Der Antragstellerin werde durch den Genehmigungsbescheid nicht verboten, eine Werkfeuerwehr zu betreiben, sondern für die Beigeladene werde lediglich die Voraussetzung geschaffen, auf diese Dienstleistung verzichten zu können. Art. 14 GG schütze nicht die reine Aussicht, in Zukunft etwas erwerben zu können. Die Antragstellerin werde auch nicht in Eigentumsrechten verletzt, die ihr aus dem Bescheid vom 24. Juni 2009 erwachsen seien. Sie verkenne, dass dieser Bescheid an die C... GmbH adressiert sei, gleiches gelte für das „Überleitungsschreiben" des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 7. Dezember 2009. Ein die Antragstellerin verpflichtender oder berechtigender Inhalt (z.B. im Sinne einer Rechtsnachfolge) lasse sich hieraus nicht ableiten. Das Schreiben selbst sei auch kein Verwaltungsakt, ihm sei auch nicht — wie die Antragstellerin offensichtlich meine — zu entnehmen, dass jede Betreiberin oder jeden Betreiber des Industrieparks Griesheim die Rechte und Pflichten aus § 14 HBKG träfen. Das Regierungspräsidium habe sich lediglich damit einverstanden erklärt, dass die C... GmbH ihren Pflichten aus dem Bescheid vom 24. Juni 2009 dadurch nachkomme, dass diese die Aufgaben der Werkfeuerwehr im Zuständigkeitsbereich des beigefügten Lageplans Griesheim durch die Antragstellerin durchführen lasse und eine Änderung des Bescheides vom 24. Juni 2009 nicht für erforderlich halte. Die Verantwortlichkeit sei damit bei der C... GmbH verblieben. Eine Anerkennung einer Betriebsfeuerwehr als Werkfeuerwehr nach § 14 Abs. 8 HBKG werde nicht ausgesprochen, vielmehr sei der Bescheid vom 8. Juni 2003, mit dem die Feuerwehr der D... GmbH & Co. KG als Werkfeuerwehr anerkannt worden sei, im Tenor des Bescheides vom 24. Juni 2009 aufgehoben worden. Ob der Bescheid außer Acht lasse, dass die Antragstellerin nicht verpflichtet und die Beigeladene nicht in der Lage sei, ausreichend Löschwasser zur Verfügung zu stellen, dass die Beigeladene selbst über keine eigene Einleiteerlaubnis für das dabei anfallende Abwasser verfüge und Verstöße gegen das Gewässerschutzkonzept vorlägen oder dass die zugunsten der Werkfeuerwehr streitenden Interessen bei der Bewertung der Effektivität des abwehrenden Brandschutzes Vorrang vor den Interessen der Beigeladenen an der Einsparung von Kosten für die Werkfeuerwehr haben müssten, sei mangels rechtlicher Beeinträchtigung der Antragstellerin unerheblich. Mit ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde (Bl. III/0493 GA) macht die Antragstellerin unter Aufrechterhaltung der bei Antragstellung vorgebrachten Gründe geltend, das Verwaltungsgericht habe den Verwaltungsaktcharakter des Schreibens des Antragsgegners vom 7. Dezember 2009, mit dem der Übertragung der Werksfeuerwehr auf die Antragstellerin zugestimmt worden sei, verkannt. Die Feststellung, es liege keine Rechtsnachfolge vor, entbehre der Grundlage, denn die Werkfeuerwehr könne gemäß § 14 Abs. 4 Satz 3 HBKG insbesondere für Industrieparkbetreiber angeordnet werden, die nunmehr die Antragstellerin sei. Mit der Kompetenzentziehung für den Betriebsbereich der Beigeladenen werde in die durch § 14 Abs. 1 Satz 2 HBKG garantierten Hoheitsrechte der Werkfeuerwehr der Antragstellerin eingegriffen. Das Verwaltungsgericht habe zudem verkannt, dass die Beigeladene nicht nur mit der C... GmbH vertragliche Vereinbarungen getroffen habe, sondern auch mit der Antragstellerin zumindest ein faktisches Vertragsverhältnis bzw. Versorgungsverhältnis (Bl. IV/0618 GA) bestehe, nachdem die Beigeladene verschiedene Leistungen, darunter auch die Werkfeuerwehr, von ihr abgenommen habe und auch weiter beziehe (Bl. III/0501). Der Antragsgegner habe den rechtlich einzig zulässigen Weg über einen Teilwiderruf des Bescheids vom 24. Juni 2009 vermeiden wollen, woraus sich das Rechtsschutzbedürfnis für die Antragstellerin und damit Klage- und Antragsbefugnis ergäben. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts greife der angegriffene Bescheid in bestehende Eigentumspositionen ein, die ihr durch den Bescheid vom 24. Juni 2009 vermittelt würden, insbesondere das Recht, auf dem Industrieparkgelände anstelle der öffentlichen Feuerwehr tätig werden zu dürfen, für die sie die erforderlichen finanziellen, sachlichen und personellen Mittel zur Verfügung stelle. Schließlich bleibe sie haftungsrechtlich bezogen auf das gesamte Gelände verantwortlich, da sich die Anordnung zur Unterhaltung einer Werkfeuerwehr nach wie vor auf das gesamte Gelände einschließlich des Betriebsgeländes der Beigeladenen erstrecke. Eine Antragsbefugnis ergebe sich für sie außerdem aus Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltverfahren (Übereinkommen von Aarhus - AK -). Sie ist in der Sache zudem der Ansicht, die Genehmigung verstoße gegen das Bestimmtheitsgebot des § 37 Abs. 1 VwGO, da dort einerseits aufgeführt werde, dass der Bescheid vom 24. Juni 2009 weiterhin wirksam und bestandskräftig sei und ungeachtet dieses Genehmigungsbescheides fortgelte, andererseits der Beigeladenen genehmigt werde, ihre Anlage ohne Vorhaltung einer Werkfeuerwehr betreiben zu dürfen. Dies sei in hohem Maße widersprüchlich. Außerdem sei die Anordnung einer Werkfeuerwehr gemäß § 14 Abs. 4 Satz 2 HBKG im Sinne einer betriebsübergreifenden Gefahrenabwehr Industriepark- und nicht Betreiberbezogen (Bl. IV/0619 GA). Des Weiteren hält sie die Interessenabwägung für fehlerhaft, denn dem öffentlichen Interesse an einer effizienten Brandbekämpfung komme höchste Priorität zu. Mit Schriftsatz vom 16. Januar 2014 hat die Beigeladene ebenfalls Beschwerde eingelegt und beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen und unter Abänderung des Beschlusses vom 21. November 2013 der Antragstellerin die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen. In der Sache vertritt sie die Ansicht, der im Übrigen unberührt gebliebene Bescheid vom 24. Juni 2009 sei zwar anzupassen und das Werksgelände der Beigeladenen sei aus dem Geltungsbereich des Bescheids herauszunehmen, sobald die in den Nebenbestimmungen zu der Änderungsgenehmigung festgelegten ergänzenden Maßnahmen umgesetzt seien; ein Widerspruch zu der Änderungsgenehmigung ergebe sich hieraus aber nicht. Eine gefährliche Gemengelage zwischen privater und öffentlicher Feuerwehr sei nicht gegeben. Zwar ermögliche § 14 HBKG die Anordnung einer gemeinsamen Werkfeuerwehr für mehrere Betriebe, dies setze aber voraus, dass jeder dieser Betriebe für sich genommen werkfeuerwehrpflichtig sei (Bl. IV/0549 GA). Eine Abstimmung zwischen verschiedenen Feuerwehren sei schon bei einem mittelgroßen Brand im Industriepark ohnehin notwendig. Zu ihrem Kostenantrag bringt sie vor, allein die mangelnde Antragstellung könne nicht automatisch dazu führen, dass die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht von der unterlegenen Antragstellerin zu tragen seien, vielmehr komme es auch darauf an, ob der Beigeladene das Verfahren sonst wesentlich gefördert habe. Dies sei hier der Fall, da sie auf Aufforderung des Verwaltungsgerichts ausführlich Stellung genommen habe. Der Antragsgegner wendet weiterhin im Wesentlichen die zur Begründung der Anordnung des Sofortvollzuges vorgebrachten Argumente ein. II. Die Beschwerde der Antragstellerin ist gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Das Rechtsmittel bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin, das den Umfang der Überprüfung des angefochtenen Beschlusses erster Instanz durch den Senat im vorliegenden Rechtsmittelverfahren bestimmt und zugleich begrenzt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt eine Abänderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ihren Gunsten nicht. Das Vorbringen in der Beschwerdebegründung vermag die Richtigkeit der Einschätzung des Gerichts erster Instanz, das öffentliche und das private Interesse der Beigeladenen am Vollzug des Verwaltungsakts überwiege das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin, im Ergebnis nicht in Frage zu stellen. Ob das überwiegende Interesse an der sofortigen Vollziehung des angegriffenen Verwaltungsakts nach §§ 80 a Abs. 1 Nr. 1, 80 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4, Abs. 5 Satz 1 VwGO das Aufschubinteresse der Antragstellerin überwiegt, ist Gegenstand einer eigenständigen gerichtlichen Ermessensentscheidung. Das Gericht ist dabei nicht an die von der Behörde angeführten Gründe gebunden. Die angefochtenen Verwaltungsakte räumen der Beigeladenen eine Rechtsposition ein, die ihr die Antragstellerin streitig macht. Bei Konstellationen dieser Art stehen sich nicht allein das öffentliches Vollzugsinteresse und das private Interesse an einer Beibehaltung des Status quo gegenüber. Eine vorläufige gerichtliche Regelung muss vielmehr auch das Interesse der durch den Verwaltungsakt begünstigten Beigeladen an der Beibehaltung der ihr eingeräumten Rechtsposition berücksichtigen. Dieses Interesse ist nicht von vornherein weniger gewichtig als das Interesse der Antragstellerin. Dies führt letztlich dazu, dass bei der zu treffenden Interessenabwägung vor allem die erkennbaren Erfolgsaussichten der jeweiligen Klage von Bedeutung sind (vgl. Beschluss des Senats vom 20. Juli 2011 - 9 B 996/11 -; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 28. April 2010 - 1 MR 6/19 -, juris; OVG Saarland, Beschluss vom 9. September 2009 - 2 B 398/09 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Januar 2009 - OVG 9 S 70/08 -, juris; OVG Niedersachsen. Beschluss vom 5. März 2008 - 7 MS 115/07 -, juris; OVG Thüringen, Beschluss vom 22. Februar 2006 - 1 EO 707/05 -, juris; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Auflage, Rn. 159). Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Anfechtungsklage der Antragstellerin gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 7. Mai 2013 werde ohne Erfolg bleiben, weil dieser die Antragstellerin offensichtlich nicht in eigenen Rechten verletzt, wird durch das Beschwerdevorbringen nicht in Zweifel gezogen. Der Antragstellerin fehlt es jedoch nicht schon an der erforderlichen Antragsbefugnis. Die Möglichkeit, dass sie sich auf eine Rechtsposition aus Art. 14 GG stützen kann, kann für sie als Betreiberin des Industrieparks, in dem die Beigeladene mit ihrem Betrieb ansässig ist, jedenfalls insoweit nicht sicher ausgeschlossen werden, als sie sich auf den Betrieb des Industrieparks als eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb stützt. Das Bundesverfassungsgericht hat zur Geltendmachung von auf Art. 14 GG beruhenden Rechtspositionen in ständiger Rechtsprechung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.10.1984 - 1 BvR 35/82 u.a. -; juris Rn. 77; m.w.Nachw.) festgestellt, der Eigentumsgarantie komme die Aufgabe zu, dem Träger des Grundrechts einen Freiheitsraum im vermögensrechtlichen Bereich zu sichern und ihm damit eine eigenverantwortliche Gestaltung des Lebens zu ermöglichen, indem sie den konkreten Bestand an vermögenswerten Gütern vor ungerechtfertigten Eingriffen durch die öffentliche Gewalt schützt. Danach können auch schuldrechtliche Forderungen dem Kreis der Eigentumsrechte im Sinne des Art. 14 Abs. 1 GG angehören, es muss sich jedoch um Rechtspositionen handeln, die einem Rechtssubjekt bereits zustehen. Das Grundrecht schützt nicht in der Zukunft liegende Chancen und Verdienstmöglichkeiten, und dies gilt auch unter dem Gesichtspunkt des Schutzes des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs durch Art. 14 Abs. 1 GG. Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht bisher nicht näher bestimmt, wann und inwieweit der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb als tatsächliche Zusammenfassung der zum Vermögen eines Unternehmens gehörenden Sachen und Rechte von der Gewährleistung der Eigentumsgarantie erfasst wird sondern jeweils darauf abgestellt, dass sich der Schutz der Eigentumsgarantie jedenfalls nur auf den konkreten Bestand an Rechten und Gütern erstreckt. Bloße (Umsatz- und Gewinn-) Chancen und tatsächliche Gegebenheiten können trotz ihrer erheblichen Bedeutung für das Unternehmen vom Grundgesetz eigentumsrechtlich jedoch nicht dem geschützten Bestand des einzelnen Unternehmens zugeordnet werden. Die Antragstellerin beruft sich auf ihre aus dem Bescheid des Antragsgegners vom 24. Juni 2009 und dessen Übertragung auf sie vom 7. Dezember 2009 folgende Rechtsposition als Betreiberin der Werkfeuerwehr für den gesamten Industriepark einerseits und daraus resultierende geschäftliche Beziehungen zu der Beigeladenen andererseits. Sie macht damit allerdings nicht nur eine Chance auf einen etwa zukünftig möglichen zivilrechtlichen Vertragsschluss mit der Beigeladenen geltend, sondern beruft sich auf ein bestehendes Recht zur entgeltlichen Bereitstellung der Leistung „Werkfeuerwehr“ den im Industriepark ansässigen Betrieben gegenüber, darunter auch die Beigeladene, wie sich aus folgendem ergibt: Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Antragstellerin als Rechtsnachfolgerin der früheren Betreiberin des Industrieparks, der C... GmbH, in deren Verpflichtung zur Vorhaltung einer für das gesamte, in einem gesiegelten Lageplan näher beschriebene Betriebsgelände des Industrieparks zuständigen Werkfeuerwehr aus § 14 HBKG eingetreten. Dies geht eindeutig aus der unter dem 7. Dezember 2009 erteilten Zustimmung des Antragsgegners zu der Übertragung des Bereichs der Werkfeuerwehr von der C... GmbH auf die Antragstellerin als neuer Betreiberin des Industrieparks hervor. Wegen der umstrittenen Frage einer automatischen Einzelrechtsnachfolge im Verwaltungsverfahren sowie in wirksame Verwaltungsakte (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Aufl., § 13 Rn. 58 ff; § 43 Rn. 13 ff.) sind die Rechtsvorgängerin C... GmbH und die Antragstellerin offenbar über entsprechende Anträge mit der Behörde übereingekommen, dass die Antragstellerin als neue Betreiberin des Industrieparks auch in die Rechte und Pflichten aus dem Bescheid vom 24. Juni 2009 eintreten soll. Dies geht aus der Formulierung des Antragsgegners, der Übertragung werde unter der Voraussetzung zugestimmt, dass „die im Anerkennungsbescheid Az. I 18 - 65j02/09 (12) C... vom 17.09.2009 festgelegten Anforderungen und Verpflichtungen in vollem Umfang auch durch den neuen Betreiber erfüllt werden“, eindeutig hervor. Für die Auffassung, diesem Schreiben komme keine Verwaltungsaktqualität zu und es verpflichte die Antragstellerin nicht, weil es an die vorherige Betreiberin des Industrieparks gesendet worden sei, deshalb sei die C... GmbH nach wie vor verantwortlich für die Vorhaltung der Werkfeuerwehr, ist angesichts des in dem Schreiben enthaltenen offensichtlichen Regelungscharakters kein Raum. Die Antragstellerin kann sich auch auf eine mögliche Beeinträchtigung bestehender Rechte als Teil der Gesamtheit vermögenswerter Güter ihres eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs berufen. Über die Vorhaltung der Werkfeuerwehr bestehen vertragliche Beziehungen und damit Ansprüche auf Entgeltzahlungen mit den dort ansässigen Betrieben, darunter auch mit der Beigeladenen. Zwar hatte die Beigeladene nach dem insoweit übereinstimmenden Vorbringen der Beteiligten der Übertragung des ursprünglich mit der C... GmbH geschlossenen Rahmenvertrages auf die Antragstellerin vertragsgemäß und damit rechtswirksam widersprochen, und schließlich wurde dieser Vertrag in Bezug auf die darin enthaltene Leistung „Gefahrenabwehr“, die auch die Werkfeuerwehr umfasste, zum 31. Dezember 2012 einvernehmlich aufgehoben. Wie ebenfalls von beiden Beteiligten vorgetragen wurde, ist dadurch aber kein völlig vertragsloser Zustand entstanden. Vielmehr hatte die Beigeladene das entsprechende Vertragsangebot der Antragstellerin abgelehnt, aber gleichzeitig mit von ihr an diesem Angebot vorgenommenen Änderungen ein neues Angebot unterbreitet, so dass sie der Antragstellerin gegenüber ein eigenes Vertragsangebot gemacht hat (§ 150 Abs. 2 BGB). Offenbar hat die Antragstellerin dieses Vertragsangebot nicht in schriftlicher Form angenommen, da ein Dissens über Einzelheiten der Entgeltzahlung entstanden war. Sie erbringt aber ihre Leistungen gegenüber der Beigeladenen, für die diese ein - nicht näher dargelegtes - Entgelt zahlt; und zwar unstreitig auch hinsichtlich der nach wie vor erbrachten Leistung „Werkfeuerwehr“. Damit ist ein nicht näher bestimmbares Leistungsverhältnis, möglicherweise auch ein konkludent geschlossener Vertrag zwischen diesen Beteiligten zustande gekommen (vgl. § 151 BGB), der allerdings - soweit aus dem Vorbringen ersichtlich - unter dem Vorbehalt des Wegfalls der Inanspruchnahme der Leistung „Werkfeuerwehr“ - möglicherweise in Form einer auflösenden Bedingung - steht. Mit der Änderungsgenehmigung für die Beigeladene vom 7. Mai 2013 wird diese bestehende Rechtsposition jedenfalls berührt, sodass die Möglichkeit einer Rechtsverletzung bei der Antragstellerin nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Ob damit in eine eigentumsrechtliche Rechtsposition als Teil des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs eingegriffen wird, stellt sich demgegenüber als Frage der Begründetheit dar. Ob die Antragstellerin schon allein aus der Anordnung zur Vorhaltung einer Werkfeuerwehr nach § 14 Abs. 4 Satz 3 HBKG eine Antragsbefugnis herleiten kann, ist zweifelhaft, kann hier aber offen bleiben. Zweifel ergeben sich in verschiedener Hinsicht, denn weder aus der Anordnung selbst noch aus der Ermächtigungsgrundlage des § 14 HBKG lässt sich entnehmen, dass andere, selbst nicht zur Vorhaltung einer Werkfeuerwehr verpflichtete Betriebe, einzig wegen der Erstreckung der Anordnung auf deren Betriebsgelände rechtlich verpflichtet werden können, sich daran durch Entgeltzahlung zu beteiligen. Vielmehr liegt dem in der Regel eine vertragliche Regelung zugrunde, und es obliegt erkennbar letztlich dem Verhandlungsgeschick des Industrieparkbetreibers, ob und wie viele der ansässigen Betriebe er zur vertraglichen Abnahme dieser von ihm angebotenen Leistung heranziehen kann. Damit spricht einiges dafür, dass aus der Anordnung zur Vorhaltung einer Werkfeuerwehr für einen gesamten Industriepark lediglich eine Möglichkeit der Einnahmenerzielung resultiert, die jedoch allein dem unternehmerischen Risiko zuzurechnen ist und als reine Chance auf künftige Verdienstmöglichkeiten nicht am Schutz des Art. 14 GG teil hat. Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag im Ergebnis jedoch zu Recht abgelehnt, da sich ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Antragstellerin durch die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens unter keinem rechtlichen Aspekt feststellen lässt. Das derzeit gegenüber der Beigeladenen bestehende vertragliche oder quasivertragliche Recht der Antragstellerin, die Abnahme der Leistung „Werkfeuerwehr“ gegen Entgeltzahlung zu fordern, endet wegen des offensichtlich bestehenden Vorbehalts schon mit Eintritt dieser Bedingung durch das Entfallen der Verpflichtung der Beigeladenen zur Vorhaltung einer Werkfeuerwehr. Damit wird nicht in ein noch bestehendes vertragliches Vermögensrecht der Antragstellerin eingegriffen. Die Änderungsgenehmigung greift auch nicht in ein subjektives Recht der Antragstellerin aus § 14 HBKG ein. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin lässt sich aus der nach § 14 Abs. 4 Satz 3 HBKG getroffenen Anordnung vom 24. Juni 2009 zur Vorhaltung einer Werkfeuerwehr eine rechtliche Verpflichtung der Beigeladenen zur Aufrechterhaltung der Beteiligung an der Werkfeuerwehr nicht herleiten. Die im Industriepark ansässigen Unternehmen können allein aus dieser öffentlich-rechtlichen Rechtsgrundlage, die es dem Regierungspräsidium ermöglicht, eine gemeinsame Werkfeuerwehr für benachbarte Betriebe und sonstige Einrichtungen, insbesondere für Betreiberinnen und Betreiber von Industrieparks, zuzulassen oder anzuordnen, nicht dazu verpflichtet werden, die durch die Antragstellerin als Betreiberin des Industrieparks vorgehaltene Werkfeuerwehr in Anspruch zu nehmen, auch wenn für sie selbst das Erfordernis, eine Werkfeuerwehr vorhalten zu müssen, nicht besteht oder zwischenzeitlich entfallen ist. Weder aus dem Wortlaut der Vorschrift, noch aus ihrem Sinn und Zweck oder aus ihrer systematischen Stellung ergibt sich, dass eine solche Anordnung eine einem Anschluss- und Benutzungszwang vergleichbare Rechtspflicht der dort ansässigen Unternehmen erzeugt, sodass diese die von dem jeweiligen Betreiber vorgehaltene Leistung auch dann abnehmen müssen, wenn für sie keine entsprechende Verpflichtung besteht. Die Anordnung zur Vorhaltung einer Werkfeuerwehr setzt nach § 14 Abs. 1 HBKG zuerst das Bestehen eines besonderen Gefährdungspotenzials voraus; aus § 14 Abs. 4 Satz 1 HBKG ergibt sich, dass Werkfeuerwehren nur aus Werksangehörigen bestehen sollen. Die Möglichkeit, eine gemeinsame Werkfeuerwehr für benachbarte Betriebe und sonstige Einrichtungen zuzulassen oder anzuordnen (§ 14 Abs. 4 Satz 3 1. Alt. HBKG) setzt nach alledem voraus, dass die jeweiligen Betriebe überhaupt verpflichtet sind, ihrerseits eine Werkfeuerwehr vorzuhalten, weil sie das in § 14 Abs. 1 HBKG aufgeführte erhöhte Gefährdungspotenzial aufweisen. Sie stellt sich zudem als Ausnahme von der grundsätzlichen Pflicht zur Verwendung werkseigenen Personals dar. Die Aufnahme der Betreiber von Industrieparks in diese Vorschrift ergänzt diese Bestimmung letztlich und ist nur erfolgt, weil diese bisher nicht unter den Rechtsbegriff des benachbarten Betriebs subsumiert werden konnten. Die Regelung dient mithin lediglich der Klarstellung (so ausdrücklich die Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Zweites Gesetz zur Änderung des Hessischen Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz vom 29. Juni 2009, LT-Drs. 18/856, S. 24), sie erweitert den Anwendungsbereich aber nicht dergestalt, dass nun auch nicht-werkfeuerwehrpflichtige Betriebe zu deren Vorhaltung durch Beteiligung an einer gemeinsamen Werkfeuerwehr verpflichtet wären. Entfällt die öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Vorhaltung einer Werkfeuerwehr für einen im Industriepark ansässigen Betrieb, besteht auch keine Pflicht mehr für ihn, durch Teilhabe an der für den gesamten Industriepark vorgehaltenen Werkfeuerwehr dieser Verpflichtung nachzukommen. Eine Pflicht zur weiteren entgeltlichen Benutzung kann sich dann nur, wie die Beigeladene zu Recht vorbringt, aus einem mit dem Betreiber des Industrieparks geschlossenen Vertrag ergeben, wenn dieser einen entsprechenden Regelungsinhalt hat. Ein solcher liegt hier aber, wie oben dargestellt, gerade nicht vor. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass durch die „Entpflichtung“ der Beigeladenen mit der immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung eine Gemengelage von öffentlicher - hier der Berufsfeuerwehr der Stadt Frankfurt am Main - und Werkfeuerwehr entsteht. Zwar führt die Antragstellerin zu Recht an, dass für die in § 14 Abs. 4 Satz 3 HBKG vorgesehene Möglichkeit der Anordnung einer einheitlichen Werkfeuerwehr für ein gesamtes Industrieparkgelände die Vorteile der größeren räumlichen Nähe und daraus folgender kurzer Anrückzeit sowie detaillierter Kenntnisse des jeweiligen Gefährdungspotenzials sprechen, jedoch schließt das dem Regierungspräsidium in zweifacher Hinsicht eingeräumte Ermessen, nämlich bei der Anordnung einer Werkfeuerwehr nach § 14 Abs. 1 HBKG sowie zusätzlich bei Anordnung oder Zulassung einer gemeinsamen Werkfeuerwehr auch nicht generell aus, dass es zu einer derartigen Gemengelage kommen kann. Auch daraus folgt keine Verpflichtung zur Aufrechterhaltung einer derartigen Anordnung auch in Bezug auf Betriebe, die das vorausgesetzte Gefährdungspotenzial nicht oder nicht mehr aufweisen. Dagegen, dass immissionsschutzrechtliche Genehmigungen, die gegenüber im Industriepark ansässigen Betrieben erteilt werden und den Wegfall einer bisher bestehenden Pflicht zur Vorhaltung einer eigenen und damit zur Beteiligung an einer gemeinsamen Werkfeuerwehr bestimmen, einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Antragstellerin als Industrieparkbetreiberin vornehmen, spricht zudem, dass durch Anpassung der am 24. Juni 2009 getroffenen und von der Antragstellerin übernommenen Anordnung die danach vorzuhaltende sachliche und personelle Ausstattung sowie der räumliche Geltungsbereich der Werkfeuerwehr - wie schon zum damaligen Zeitpunkt auf Veränderungen in den Gegebenheiten des Industrieparks - reduziert und damit ihre bestehende finanzielle Belastung angepasst werden kann. Damit kann letztlich auch der von ihr befürchteten Beeinträchtigung ihrer Möglichkeit zur Gewinnerzielung begegnet werden. Da die Beigeladene offensichtlich bisher die in dem Änderungsbescheid vom 7. Mai 2013 ihr auferlegten Kompensationsmaßnahmen noch nicht sämtlich vorgenommen hat, lässt sich auch nicht feststellen, dass - wie die Antragstellerin meint - der Antragsgegner bisher rechtswidrig die Teilrücknahme der Anordnung vom 24. Juni 2009 unterlassen oder diese durch die Änderungsgenehmigung umgangen hat. Denn bis zur vollständigen Umsetzung dieser Kompensationsmaßnahmen bleibt die Beigeladene verpflichtet, eine Werkfeuerwehr vorzuhalten, indem sie sich an der Werkfeuerwehr der Antragstellerin beteiligt. Solange erzielt die Antragstellerin andererseits auch ein entsprechendes Entgelt von der Beigeladenen, so dass auch darin noch kein Eingriff in eine ihrem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zugehörige vermögensrechtliche Rechtsposition zu sehen ist. Auch auf die Verletzung von Rechten aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG kann sich die Antragstellerin nicht erfolgreich berufen. Dabei kann offen bleiben, ob der Antragstellerin als Betreiberin des Industrieparks überhaupt eine Rechtsposition aus dieser Vorschrift zustehen kann, weil sie allein deshalb nicht als Nachbarin in diesem Sinne anzusehen sein könnte. Es ist jedenfalls nicht feststellbar, dass die Antragstellerin eine Verletzung ihres subjektiven Rechts durch schädliche Umweltwirkungen damit begründen kann, dass für die Beigeladene keine ausreichende Löschwasserversorgung und -entsorgung sichergestellt sei. Nach dem Vorbringen der Antragstellerin gehört die Bereitstellung der Wasserversorgung zu den von ihr als Betreiberin des Industrieparks angebotenen Dienst- und Infrastrukturleistungen, und der Antragsgegner sowie die Beigeladene wenden zu Recht ein, dass nicht erkennbar ist, dass sie diese Leistung für die Beigeladene künftig nicht mehr zur Verfügung stellen werde oder könne. Zwischen der Beigeladenen und der Antragstellerin besteht vielmehr schon jetzt ein faktisches Vertragsverhältnis oder ein Versorgungsverhältnis sui generis in Bezug auf die Wasserversorgung, und es ist nicht dargelegt oder sonst erkennbar, dass dieses zukünftig nicht fortgesetzt werde. Gleiches gilt für die Löschwasserentsorgung, die nach dem Inhalt der Einleiteerlaubnis Teil der durch die Antragstellerin vorgenommenen Abwasserentsorgung ist, für die sie allein über die erforderliche Erlaubnis verfügt, und an die die Beigeladene gegen Entgelt angeschlossen ist. Die Löschwasserentsorgung ist nach alledem nicht mit dem Leistungsangebot „Werkfeuerwehr“ verknüpft. Weder die Bedeutung noch der Inhalt der der Antragstellerin erteilten Einleiteerlaubnis vom 18. März 2008 sowie des Anerkennungsbescheides vom 24. Juni 2009 ergeben eine solche Verknüpfung. Da die der Antragstellerin erteilte Einleiteerlaubnis vom 18. März 2008 ausdrücklich die Einleitung von Abwasser der angeschlossenen Betriebe, darunter auch der Beigeladenen, umfasst (S. 2 der Erlaubnis vom 18. März 2008; Bl. I/0093 GA), bedarf es auch keiner nachträglichen wasserrechtlichen Gestattung für die Beigeladene, denn diese benötigt selbst gar keine Einleiteerlaubnis. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin folgt dies auch nicht aus § 59 WHG, denn danach kann die zuständige Behörde Abwassereinleitungen Dritter in private Abwasseranlagen von der Genehmigungsbedürftigkeit freistellen, wenn - wie hier - durch vertragliche Regelungen zwischen dem Betreiber der privaten Abwasseranlage - hier die Antragstellerin - und dem Einleiter - hier die Beigeladene - die Einhaltung der Anforderungen nach § 58 Abs. 2 WHG - Einhaltung der Anforderungen der Abwasserverordnung - sichergestellt ist. Dies ist hier ausweislich der in der Einleiteerlaubnis vom 18. März 2008 getroffenen Regelungen der Fall. Dass davon auch die Löschwasserentsorgung umfasst wird, ergibt sich aus den in der Einleiteerlaubnis getroffenen Regelungen über Vorkehrungen zum Schutz des Gewässers bei Betriebsstörungen und Bränden, die ebenfalls der Antragstellerin obliegen, und zwar unabhängig von der Leistung „Werkfeuerwehr“. Auf das von ihr angeführte Löschwasserkonzept kommt es deshalb nicht entscheidungserheblich an. Unerheblich ist, ob die Werkfeuerwehr der Verkürzung des Zeitraumes bis zum Beginn des Brandbekämpfungseinsatzes dient und damit Brandfläche, Löschwassermenge und Schadensumfang beeinflussen kann. Da die Verpflichtung zur Vorhaltung einer Werkfeuerwehr nur entfällt, wenn das entsprechende Gefährdungspotenzial entfallen ist oder jedenfalls - wie hier - durch geeignete Maßnahmen kompensiert wird, lässt sich die von der Antragstellerin behauptete Zunahme des Gefahrenpotenzials auch nicht feststellen. Dass die Antragstellerin mit ihrer Werkfeuerwehr über spezielle Löschmittel wie CO 2 und NO 2 verfügt, führt schon deshalb zu keiner anderen Bewertung, weil nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht wurde, dass diese speziellen Löschmittel im Fall eines Brandes auf dem Betriebsgelände der Beigeladenen in einem Umfang benötigt würden, der von der Berufsfeuerwehr der Stadt Frankfurt am Main nicht geleistet werden könnte. Gleiches gilt für den behaupteten Verstoß der Änderungsgenehmigung gegen § 5 HBO, weil die aus Gründen des Feuerwehreinsatzes erforderliche Zufahrt zu dem Betriebsgelände der Beigeladenen weder auf ihrem Grundstück liege noch öffentlich-rechtlich gesichert sei. Die dazu angeführte Stellungnahme der Branddirektion ist mit der Erteilung der Änderungsgenehmigung überholt, und es sind jedenfalls Zufahrtsflächen vorhanden und zum Gegenstand der Änderungsgenehmigung gemacht worden. Ob Ungewissheit darüber besteht, wie lange diese Regelung Bestand haben wird, ist jedenfalls nicht Gegenstand einer die Antragstellerin schützenden Rechtsposition. Schließlich vermag die Antragstellerin auch weder Fragen der werksärztlichen Versorgung noch der Bestimmtheit der Änderungsgenehmigung nach § 37 HVwVfG mit Erfolg einzuwenden. Abgesehen von der fehlenden Erkennbarkeit einer diesbezüglichen Antragsbefugnis, da eine etwa verletzte subjektive Rechtsposition der Antragstellerin insoweit nicht erkennbar ist, gehören Fragen der werksärztlichen Versorgung offensichtlich nicht zu einem dem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Antragstellerin zugehörenden Recht. Der behauptete Widerspruch und damit eine mangelnde Bestimmtheit der Änderungsgenehmigung lässt sich ebenfalls nicht feststellen, denn die immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung vom 7. Mai 2013 und die Anordnung gemäß § 14 HBKG vom 24. Juni 2009 stellen unterschiedliche Regelungen mit unterschiedlichen Regelungsgegenständen dar, die gerade nicht in der von der Antragstellerin behaupteten Weise miteinander verknüpft sind, wie oben schon dargestellt wurde. Ob die Antragstellerin auch aus Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltverfahren (Übereinkommen von Aarhus - AK -) eine Antragsbefugnis herleiten kann, kann hier gleichfalls offen bleiben, da sich diese schon aus Art. 14 GG für sie ergibt. Dagegen spricht allerdings, dass - wie der Antragsgegner einwendet - sich allein und unmittelbar aus Art. 9 Abs. 3 AK nicht schon die Befugnis ergibt, jegliche Umweltbelange auch dann gerichtlich geltend machen zu können, wenn es an einer nationalen Rechtsvorschrift dafür fehlt. Die Interessenabwägung des Antragsgegners bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Änderungsgenehmigung ist auch dann nicht zu beanstanden, wenn dem öffentlichen Interesse an einer effizienten Brandbekämpfung höchste Priorität zugemessen wird. Wie oben im Einzelnen schon dargestellt, fehlt es an einer Rechtsbeeinträchtigung der Antragstellerin in Bezug auf Art. 14 GG und § 14 HBKG, so dass die Frage, ob durch die Werkfeuerwehr der Antragstellerin effektivere Brandbekämpfungsmaßnahmen gesichert sind, rechtlich unerheblich ist. Damit stehen den wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin an der Erhaltung der diesbezüglichen Vertragsbeziehungen mit der Beigeladenen nur die im Grundsatz als gleichwertig zu gewichtenden wirtschaftlichen Interessen der Beigeladenen gegenüber, die jedoch mit Investitionen in Höhe von nahezu einer Million Euro und der Einsparung des an die Antragstellerin zu zahlenden Entgelts zu Recht als überwiegend bewertet worden sind. Die Antragstellerin hat außerdem schon nicht im Ansatz dargelegt oder gar glaubhaft gemacht, dass mit Wegfall der Beigeladenen als Abnehmerin der Leistung „Werkfeuerwehr“, die nur einen Teil der insgesamt von der Antragstellerin in dem Industriepark angebotenen Dienst- und Infrastrukturleistungen darstellt, der Betrieb der Antragstellerin ernsthaft oder gar existenziell gefährdet wird. Die am 20. Januar 2014 von der Beigeladenen eingelegte Beschwerde ist als Anschlussbeschwerde zulässig und begründet. Unbeachtlich ist, ob die Beschwerdefrist des § 146 VwGO gewahrt wurde, denn die Anschlussbeschwerde ist gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. mit § 567 Abs. 3 Satz 1 ZPO ohne Fristbindung statthaft. Zudem kann der Anschlussbeschwerdeführer mit ihr ein dem Beschwerdeführer entgegengesetztes Rechtsschutzziel geltend machen, das über die bloße Zurückweisung der Beschwerde hinausgeht. Ein solches Ziel verfolgt die Beigeladene, weil sie über die Zurückweisung der Beschwerde hinaus eine Korrektur der Kostengrundentscheidung zu Lasten der Antragstellerin begehrt (vgl. zu allem zuletzt OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.07.2014 - 1 ME 71/14 -, juris Rn. 20 ff.). Die Anschlussbeschwerde ist zulässig, die Beigeladene hat auch hinreichend bestimmte Anträge im Sinne von § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO gestellt. Der Anschlussbeschwerde steht § 158 Abs. 1 VwGO nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift ist die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. Damit sollen Umgehungen des Rechtsmittelauschlusses in Fällen, in denen ein durch eine Kostenentscheidung belasteter Verfahrensbeteiligter in der Hauptsache kein zulässiges Rechtsmittel einlegen kann und deshalb mit seinem Rechtsmittel die Hauptsacheentscheidung nur formal einbezieht, verhindert werden. Dies gilt für die Anschlussbeschwerde schon deshalb nicht, da ihr Sinn und Zweck nicht darin liegt, das Rechtsmittelgericht von der Pflicht freizustellen, ohne Entscheidung zur Hauptsache allein die Kostenentscheidung isoliert überprüfen zu müssen (vgl. zuletzt OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.07.2014, a.a.O.). Ein solcher Fall liegt im Fall eines Anschlussrechtsmittels nicht vor, weil das Rechtsmittelgericht die Hauptsache ohnehin überprüft. Die Anschlussbeschwerde ist begründet; die dargelegten Gründe führen zu einer Änderung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung im Sinne der Beigeladenen. Ihre außergerichtlichen Kosten im erstinstanzlichen Verfahren sind ihr gemäß § 162 Abs. 3 VwGO von der unterlegenen Antragstellerin zu erstatten. Entgegen der Regelung über die Kostentragungspflicht für den Beigeladenen in § 154 Abs. 3 VwGO ist für die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nicht notwendig, dass dieser einen Antrag gestellt und dadurch am Kostenrisiko teilgenommen hat, vielmehr ist eine Billigkeitsentscheidung des Gerichts über die Auferlegung dieser Kosten auf die unterlegen Partei oder die Staatskasse zu treffen. Der Billigkeit entspricht die Auferlegung dieser Kosten auf die unterlegen Partei zwar insbesondere, wenn der Beigeladene einen Antrag gestellt und damit am Kostenrisiko teilgenommen hat. Sie kommt aber auch in Betracht, wenn der Beigeladene das Verfahren maßgeblich gefördert hat, insbesondere wenn er im Fall einer notwendigen Beiladung im „Lager“ des Beklagten bzw. Antragsgegners der Angriff gegen einen begünstigenden Verwaltungsakt, in den der Beigeladene hineingezogen wurde, durch schriftsätzliches Vorbringen ebenfalls abgewehrt hat (Sodann/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 162 Rn. 134). So liegt der Fall auch hier. Die Entscheidungen über die Kosten und den Streitwert des Beschwerdeverfahrens ergeben sich aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO und §§ 52 Abs. 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).