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Beschluss

9 B 1586/15

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 9. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2015:0828.9B1586.15.0A
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Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 24. August 2015 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 24. August 2015 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt. Die Beschwerde des Antragstellers ist gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, ihr bleibt jedoch der Erfolg versagt. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Zwar kann ein Nachbar einen Anspruch auf ein behördliches Einschreiten zur Reduzierung von Lärmimmissionen nach §§ 24 Satz 1, 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG im Wege eines Antrages nach § 123 VwGO geltend machen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 11. Oktober 2013 - 9 B 1989/13 - und 31. Mai 2011 - 9 B 1111/11 -), so dass der Hauptantrag des Antragstellers statthaft ist. Der Antrag ist jedoch nicht zulässig, da es ihm an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse fehlt. Denn die Antragsgegnerin hat dem Begehren des Antragstellers, durch entsprechende Anordnungen sicherzustellen, dass die rechtlichen Vorgaben der Freizeitlärm-Richtlinie eingehalten werden, Rechnung getragen, indem sie unter dem 19. August 2015 insgesamt 16 Anordnungen nach §§ 24, 22 BImSchG gegenüber den Betreibern von Beschallungsanlagen erlassen hat, in denen sie unter Bezugnahme auf die Nrn. 3.4 und 4.4 der Freizeitlärm-Richtlinie der LAI vom 6. März 2015 (im Folgenden: Richtlinie) konkrete Anordnungen zum Betrieb der Anlagen gemacht hat, die den Vorgaben der Richtlinie entsprechen. Bei dem vom 28. bis 30. August 2015 stattfindenden Museumsuferfest handelt es sich um eine seltene Veranstaltung mit hoher Standortgebundenheit und sozialer Adäquanz und Akzeptanz und damit um einen Sonderfall im Sinne der Nr. 4.4 der Richtlinie, dies stellt auch der Antragsteller nicht in Frage. In den Verfügungen sind Immissionsrichtwerte festgesetzt worden, die nicht überschritten werden dürfen, und die 70 dB(A) werktags von 12.00 bis 20.00 Uhr sowie sonntags von 15.00 bis 20.00 Uhr, 65 dB(A) alle Tage von 20.00 bis 22.00 Uhr sowie sonntags von 12.00 bis 15.00 Uhr und 55 dB(A) alle Tage von 22.00 Uhr bis Ende betragen. Diese Werte stehen im Einklang mit den hier anzuwendenden Vorgaben zur Zumutbarkeit der zu erwartenden Immissionen in Sonderfällen in Nr. 4.4.2 der Richtlinie. Angesichts des Sonderfalles ist daher nicht von dem von dem Antragsteller angeführten Immissionsrichtwert der Nr. 4.1 Buchstabe c) der Richtlinie für Kerngebiete von 45 dB(A) nachts auszugehen. Die Anordnungen greifen die unter Nr. 4.4.2 Buchstaben a) der Richtlinie angeführten Beurteilungspegel von 70 dB(A) tags und 55 dB(A) nachts auf. Daraus, dass es danach - erst - im Falle einer Überschreitung dieser Beurteilungspegel einer expliziten Begründung der Zumutbarkeit bedarf, ist zu folgern, dass diese Werte grundsätzlich als zumutbar zu erachten sind. Die Anordnungen gehen zudem über die Regelung des Buchstaben b), wonach Überschreitungen eines Beurteilungspegels nachts von 55 dB(A) nach 24 Uhr vermieden werden sollen, noch hinaus, da bereits ab 22.00 Uhr ein Wert von 55 dB(A) festgesetzt worden ist. Ebenso ist sichergestellt worden, dass Geräuschspitzen entsprechend Buchstabe e) die Werte von 90 dB(A) tags und 65 dB(A) nachts nicht überschreiten. Eine Verschiebung der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr, vgl. Nr. 3.4 der Richtlinie), die nach Buchstabe c) in besonders gelagerten Fällen von bis zu 2 Stunden zumutbar sein kann, hat die Antragsgegnerin nicht vorgenommen, da sie den sich aus den Buchstaben a) und b) ergebenden Richtwert von 55 dB(A) bereits für die Zeit ab 22.00 Uhr - also den Beginn der Nachtzeit - vorgegeben hat. Da die Antragsgegnerin die Nachtzeit nicht verschoben hat, kommt es auch nicht darauf an, dass eine derartige Verschiebung nach Nr. 4.4.3 der Richtlinie auf Abende vor Samstagen und Sonn- und Feiertagen beschränkt werden soll. Dem von dem Antragsteller angeführten besonderen Ruhebedürfnis zum Wochenbeginn hat die Antragsgegnerin zudem dadurch Rechnung getragen, dass der Betrieb sämtlicher Beschallungsanlagen am Sonntag um 24.00 Uhr zu enden hat. Der Antragsteller hat nicht aufgezeigt, dass sich aus der Richtlinie, deren Berücksichtigung er begehrt, ein Anspruch darauf ergibt, dass der Betrieb der Beschallungsanlagen mit dem Ende des Feuerwerks um 22.50 Uhr am Sonntagabend vollständig eingestellt wird. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass das der Antragsgegnerin durch § 24 Satz 1 BImSchG eröffnete Entschließungsermessen dahingehend reduziert sein könnte, dass sie Anordnungen mit dem von dem Antragsteller gewünschten Inhalt zu treffen hätte. Angesichts dessen, dass der Hauptantrag des Antragstellers nach § 123 VwGO statthaft ist, ist für den hilfsweise gestellten Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO kein Raum. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 GKG, sie folgt der erstinstanzlichen Entscheidung. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).