Beschluss
9 C 1481/12.T
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 9. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2015:1015.9C1481.12.T.0A
48Zitate
8Normen
Zitationsnetzwerk
48 Entscheidungen · 8 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Zur Auslegung der in einem Beschlussverfahren gemäß § 93a VwGO angekündigten Klageanträge ist gemäß § 88 VwGO das gesamte Klagevorbringen einschließlich der ursprünglichen Klagebegründung heranzuziehen.
Über die in ihrem Wortlaut allein auf die Verpflichtung zur Änderung von Nebenbestimmungen eines Planfeststellungsbeschlusses beschränkten Klageanträge hinaus ist auch über die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses zu entscheiden, wenn aufgrund des gesamten Klagevorbringens das erkennbare Rechtsschutzziel der Klage in erster Linie oder jedenfalls auch auf die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses gerichtet ist.
Tenor
Die Klagen werden hinsichtlich
der sinngemäß gestellten Hauptanträge, den Planfeststellungsbeschluss vom 18. Dezember 2007 aufzuheben,
und der hilfsweise gestellten Anträge,
den Beklagten zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine Überprüfung und erforderlichenfalls eine Anpassung der Nebenbestimmungen des Planfeststellungsbeschlusses zum Schutz der Bewohner des südlichen Main-Kinzig-Kreises gegen Fluglärm durch aktive Schallschutzmaßnahmen für den Tag (06:00 Uhr bis 22:00 Uhr) und/oder passive Schallschutzmaßnahmen vorzunehmen,
weiter hilfsweise den Inhalt der Auflage Ziff. 5.1.3 "Nachtschutz" in Nr. 1 Satz 2 wie folgt zu ändern:
"Die Vorrichtungen haben zu gewährleisten, dass durch An- und Abflüge am Flughafen im Rauminnern bei geschlossenen Fenstern und ausreichender Belüftung keine einzelnen höheren A-bewerteten Maximalpegel als 50 dB(A) auftreten und ein für die Nachtstunden (22:00 bis 6:00 Uhr) der sechs verkehrsreichsten Monate - gerechnet 100:100 -ermittelter energieäquivalenter Dauerschallpegel von 30 dB(A) nicht überschritten wird.",
die Auflage Ziff. 5.1.3 Nr. 1 dahin zu ergänzen, dass innerhalb eines Gebietes, das von der Grenzlinie eines für die Nachtstunden (22: 00 bis 6:00 Uhr) der sechs verkehrsreichsten Monate - gerechnet 100:100 -ermittelten energieäquivalenten Dauerschallpegels von 47 dB(A) außen umschlossen wird, die Kosten für den Nachweis und die Einzelfalluntersuchung im jedem Fall von den Trägern des Vorhabens zu tragen sind,
sowie die Auflage 5.1.3 Nr. 2 wie folgt zu ändern:
"Das Nachtschutzgebiet umfasst die Gebiete, die von der Grenzlinie eines für die Nachtstunden (22:00 bis 6:00 Uhr) der sechs verkehrsreichsten Monate - gerechnet 100:100 - ermittelten energieäquivalenten Dauerschallpegels von 50 dB(A) außen oder von den Grenzlinien, die sechs Lärmereignissen pro Nacht (22:00 bis 6:00 Uhr) mit einem A-bewerteten Maximalpegel von 68 dB(A) außen für jeweils eine Nacht mit Flugbetrieb in Richtung Westen entsprechen, umschlossen werden ",
unter Ziff. 5.1.3 (mit Anl. 2, Schutzgebiete, Nachtschutzgebiet) einen weitergehenden Schutz des Nachtschlafes unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu regeln,
sowie den Beklagten zu verpflichten, im Planfeststellungsbeschluss mit regelnder Wirkung gegenüber dem BAF die Festlegung bestimmter, die Kläger unverhältnismäßig mehrbelastender Flugverfahren auszuschließen,
abgewiesen.
Die Entscheidung im Übrigen sowie über die Verfahrenskosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Auslegung der in einem Beschlussverfahren gemäß § 93a VwGO angekündigten Klageanträge ist gemäß § 88 VwGO das gesamte Klagevorbringen einschließlich der ursprünglichen Klagebegründung heranzuziehen. Über die in ihrem Wortlaut allein auf die Verpflichtung zur Änderung von Nebenbestimmungen eines Planfeststellungsbeschlusses beschränkten Klageanträge hinaus ist auch über die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses zu entscheiden, wenn aufgrund des gesamten Klagevorbringens das erkennbare Rechtsschutzziel der Klage in erster Linie oder jedenfalls auch auf die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses gerichtet ist. Die Klagen werden hinsichtlich der sinngemäß gestellten Hauptanträge, den Planfeststellungsbeschluss vom 18. Dezember 2007 aufzuheben, und der hilfsweise gestellten Anträge, den Beklagten zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine Überprüfung und erforderlichenfalls eine Anpassung der Nebenbestimmungen des Planfeststellungsbeschlusses zum Schutz der Bewohner des südlichen Main-Kinzig-Kreises gegen Fluglärm durch aktive Schallschutzmaßnahmen für den Tag (06:00 Uhr bis 22:00 Uhr) und/oder passive Schallschutzmaßnahmen vorzunehmen, weiter hilfsweise den Inhalt der Auflage Ziff. 5.1.3 "Nachtschutz" in Nr. 1 Satz 2 wie folgt zu ändern: "Die Vorrichtungen haben zu gewährleisten, dass durch An- und Abflüge am Flughafen im Rauminnern bei geschlossenen Fenstern und ausreichender Belüftung keine einzelnen höheren A-bewerteten Maximalpegel als 50 dB(A) auftreten und ein für die Nachtstunden (22:00 bis 6:00 Uhr) der sechs verkehrsreichsten Monate - gerechnet 100:100 -ermittelter energieäquivalenter Dauerschallpegel von 30 dB(A) nicht überschritten wird.", die Auflage Ziff. 5.1.3 Nr. 1 dahin zu ergänzen, dass innerhalb eines Gebietes, das von der Grenzlinie eines für die Nachtstunden (22: 00 bis 6:00 Uhr) der sechs verkehrsreichsten Monate - gerechnet 100:100 -ermittelten energieäquivalenten Dauerschallpegels von 47 dB(A) außen umschlossen wird, die Kosten für den Nachweis und die Einzelfalluntersuchung im jedem Fall von den Trägern des Vorhabens zu tragen sind, sowie die Auflage 5.1.3 Nr. 2 wie folgt zu ändern: "Das Nachtschutzgebiet umfasst die Gebiete, die von der Grenzlinie eines für die Nachtstunden (22:00 bis 6:00 Uhr) der sechs verkehrsreichsten Monate - gerechnet 100:100 - ermittelten energieäquivalenten Dauerschallpegels von 50 dB(A) außen oder von den Grenzlinien, die sechs Lärmereignissen pro Nacht (22:00 bis 6:00 Uhr) mit einem A-bewerteten Maximalpegel von 68 dB(A) außen für jeweils eine Nacht mit Flugbetrieb in Richtung Westen entsprechen, umschlossen werden ", unter Ziff. 5.1.3 (mit Anl. 2, Schutzgebiete, Nachtschutzgebiet) einen weitergehenden Schutz des Nachtschlafes unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu regeln, sowie den Beklagten zu verpflichten, im Planfeststellungsbeschluss mit regelnder Wirkung gegenüber dem BAF die Festlegung bestimmter, die Kläger unverhältnismäßig mehrbelastender Flugverfahren auszuschließen, abgewiesen. Die Entscheidung im Übrigen sowie über die Verfahrenskosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Die Kläger wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 18. Dezember 2007 zum Ausbau des Flughafens Frankfurt Main in der Gestalt, die dieser durch den ergänzenden Beschluss des Beklagten vom 29. Mai 2012 (Betriebsbeschränkungen für die Nacht) erhalten hat. Sie begehren neben der Aufhebung des Plans auch Maßnahmen des aktiven und/oder des passiven Schallschutzes, vor allem zur Nachtzeit (22:00 Uhr bis 06:00 Uhr). Die Klägerin zu 1. und die Klägerin zu 2. sind Gemeinden, deren Gemeindegebiete im Kreisgebiet des Klägers zu 3. liegen. Die Gemeindegebiete der Klägerinnen zu 1. und 2. und damit deren Grundstücke und kommunale Einrichtungen liegen östlich der im Zuge des Ausbaus mittlerweile in einem Teil des Kelsterbacher Waldes errichteten und am 21. Oktober 2011 in Betrieb genommenen Landebahn Nordwest des Flughafens Frankfurt Main. Das gesamte Vorhaben umfasst neben dem Bau der Landebahn Nordwest den Bau eines neuen Terminals auf dem südöstlichen Flughafengelände (Terminal 3), für das im September 2014 die Baugenehmigung durch die Stadt Frankfurt/M. erteilt wurde, sowie ein neu strukturiertes Fracht- und Wartungszentrum im Süden des Flughafens. Darüber hinaus wurden bzw. werden noch Teile der umliegenden Autobahnen und Anschlussstellen sowie sonstige öffentliche Straßen ausgebaut. Für das Vorhaben wurde der Prognosehorizont 2020 mit einer Erwartung von 88,6 Mio. Passagieren und 4,6 Mio. t Luftfracht bei 701.000 Flugbewegungen im Jahr zugrunde gelegt. Die Flugbetriebsregelung sah eine Kontingentierung von 150 Flugbewegungen je Nacht (22:00 bis 06:00 Uhr) vor, von denen 17 planmäßige Bewegungen auf die Zeit von 23:00 bis 05:00 Uhr (sog. Mediationsnacht) entfallen durften. Gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 18. Dezember 2007 hatten neben einem Umweltverband zahlreiche Anliegerkommunen, verschiedene Unternehmen, die Luftverkehrsdienstleistungen anbieten, einige Gewerbetreibende und eine Vielzahl von Privatpersonen Klage erhoben. Von diesen Verfahren wurden schließlich elf Verwaltungsstreitverfahren als Musterverfahren vorab durchgeführt. Die restlichen Verfahren - darunter auch das Verfahren der Kläger - wurden bis zum rechtskräftigen Abschluss der Musterverfahren ausgesetzt; und zwar das Verfahren der Kläger mit Beschluss vom 27. Januar 2009. In den Musterverfahren hat der 11. Senat des erkennenden Gerichts mit Urteilen vom 21. August 2009 (11 C 227/08.T u.a.) den Beklagten unter Aufhebung des entgegenstehenden Teiles des Planfeststellungsbeschlusses verpflichtet, über die Zulassung planmäßiger Flüge in der Zeit von 23:00 bis 05:00 Uhr in Teil A II 4.1.2 des Planfeststellungsbeschlusses (bisher: 17 Nachtflüge) sowie über den Bezugszeitraum für die Zulassung von durchschnittlich 150 planmäßigen Flügen je Nacht in Teil A II 4.1 Sätze 2, 3 und 4 des Beschlusses unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Im Übrigen wurden die Klagen abgewiesen und in einem Teil der Musterverfahren die Revision zugelassen. Auf die sowohl von den dortigen Klägern als auch vom Beklagten eingelegten Revisionen wurde das Musterverfahren der Stadt Raunheim (BVerwG 4 C 1.10 - VGH 11 C 329/08.T -) mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. April 2012 insoweit eingestellt, als es in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden war. Den Erledigungserklärungen lag zugrunde, dass der Beklagte die Beigeladene zur Durchführung von Schutzvorkehrungen gegen Schäden durch Wirbelschleppen an Grundstücken der Stadt Raunheim in einem näher festgelegten, an der Grundanfluglinie gelegenen Bereich des Stadtgebiets der Musterverfahrensklägerin verpflichtet hatte. Im Übrigen sowie in den weiteren Verfahren (BVerwG 4 C 8.09, 4 C 9.09, 4 C 1.10, 4 C 2.10, 4 C 3.10, 4 C 4.10, 4 C 5.10, 4 C 6.10-VGH 11 C 499/08.T, 11 C 321/08.T, 11 C 329/08.T, 11 C 359/08.T, 11 C 336/08.T, 11 C 312/08.T, 11 C 227/08.T, 11 C 509/08.T) wurde der Beklagte unter Abänderung des Urteils vom 21. August 2009 verpflichtet, über die Zulassung planmäßiger Flugbewegungen zwischen 23:00 und 5:00 Uhr in Teil A II 4.1.2 des Planfeststellungsbeschlusses (bisher: 17 Nachtflüge) sowie über die Zulassung planmäßiger Flugbewegungen zwischen 22:00 und 6:00 Uhr in Teil A II 4.1 Satz 1 des Planfeststellungsbeschlusses, soweit diese durchschnittlich 133 je Nacht, bezogen auf das Kalenderjahr, übersteigen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Auf die Klage der Kläger zu 3 und 4 im Verfahren BVerwG 4 C 6.10 (VGH 11 C 509/08.T) wurde der Beklagte verpflichtet, über die Regelung des Schallschutzes in Teil A XI 5.1.3 des Planfeststellungsbeschlusses für die gewerblich genutzten Grundstücke der dortigen Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Im Übrigen wurden die Klagen abgewiesen. Nachdem auch die in den Verfahren eines Umweltverbandes (11 C 318/08.T) und eines dem Flughafen benachbarten Störfallbetriebes (11 C 305/08.T) eingelegten Nichtzulassungsbeschwerden durch das Bundesverwaltungsgericht mit Beschlüssen vom 14. April 2011 (4 B 77.09 - VGH 11 C 318/08.T) und vom 16. Januar 2013 (4 B 15.10 -VGH 11 C 305/08.T) zurückgewiesen und damit alle Musterverfahren rechtskräftig entschieden worden waren, hat der Senat das Verfahren der Beteiligten der ausgesetzten Verfahren fortgesetzt und deren Beteiligte - wie auch die Kläger - darauf hingewiesen, dass gegebenenfalls gemäß § 93a VwGO verfahren werde. Der Planfeststellungsbeschluss wurde schon während der laufenden Musterverfahren durch verschiedene Regelungen, darunter auch eine Änderung der Beweislastregelung bei Wirbelschleppenschäden in der Nebenbestimmung A XI 2.3, geändert bzw. ergänzt. Nach rechtskräftigem Abschluss der Musterverfahren bis zum heutigen Zeitpunkt der Entscheidung hat der Planfeststellungsbeschluss vom 18. Dezember 2007 eine Reihe weiterer Änderungen erfahren, die sich überwiegend auf Flugbetriebsflächen u. ä. sowie auf Flugbetriebsbeschränkungen und weitere Nebenbestimmungen beziehen. Unter anderem änderte der Beklagte zur Umsetzung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. April 2012 mit einer als Planklarstellung bezeichneten Entscheidung vom 29. Mai 2012 (Bl. 039 der Behördenakte - BA - 66 p 01.03.04/024) den Planfeststellungsbeschluss vom 18. Dezember 2007 in Bezug auf Teil A II 4.1 Sätze 1 und 2 wie folgt ab: "Für die beiden Nachtrandstunden von 22:00 bis 23:00 Uhr und von 05:00 bis 06:00 Uhr sind auf dem Flughafen Frankfurt Main nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen insgesamt durchschnittlich 133 planmäßige Flugbewegungen pro Nacht zulässig. Der Durchschnittswert darf jeweils bezogen auf das Kalenderjahr nicht überschritten werden; der Flughafenkoordinator darf kalenderjährlich nicht mehr als 48.545 Zeitnischen (Slots) für Flugbewegungen zwischen 22:00 und 23:00 Uhr sowie 05:00 und 06:00 Uhr zuweisen." Teil A II 4.1.2 des Planfeststellungsbeschlusses wurde aufgehoben (Bl. 039 BA 66 p 01.03.04/024). Am 8. Februar 2008 haben die Kläger gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 18. Dezember 2007 Klage erhoben, mit der sie die Fehlerhaftigkeit und Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses 2007 rügen, hilfsweise die Aufnahme einer flugbetrieblichen Regelung in den Planfeststellungsbeschluss begehren, die ein Nachtflugverbot in der Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr vorsieht; weiter hilfsweise begehren sie die Anordnung von Maßnahmen des aktiven Schallschutzes im Nachtzeitraum. Ihre Klage haben sie zunächst auf mehrere, im Einzelnen bezeichnete Verfahrensfehler des Planfeststellungsverfahrens, wie etwa die fehlerhafte Nichtbeteiligung einiger vom Fluglärm betroffener Gemeinden im südlichen Kreisgebiet des Klägers zu 3., die fehlerhafte Berücksichtigung von das raumordnungsrechtliche Abwägungsgebot verletzenden Zielvorgaben der Landesentwicklungsplanung, den Widerspruch zu zwei Zielvorgaben der Landesentwicklungsplanung sowie auf Abwägungsmängel hinsichtlich des Lärmschutzes, insbesondere bei der Zulassung von Nachtflügen, gestützt, die zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses nötigten (Bl. I/0040 der Gerichtsakte). Mit Schriftsatz vom 12. Juli 2012 (Bl. IV/0646) haben die Kläger den Bescheid des Beklagten vom 29. Mai 2012 über die Änderung der Flugbetriebsbeschränkungen in das Verfahren einbezogen. Auf die gerichtliche Anfrage, ob das Verfahren im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in den Musterverfahren sowie der daraufhin erfolgten Planänderung vom 29. Mai 2012 für erledigt erklärt werde, teilten die Kläger über ihren Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom 20. Februar 2014 mit, das Verfahren werde nicht für erledigt erklärt (Bl. IV/0699), da sie die Verpflichtungen aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts durch die vorgenommene Planänderung als nicht rechtmäßig umgesetzt betrachteten. Zur ergänzenden Begründung ihrer Klage haben die Kläger vorgetragen, im vorliegenden Verfahren würden neue, in den Musterklageverfahren vor dem 11. Senat oder vor dem Bundesverwaltungsgericht noch nicht angesprochene Rechts- und Tatsachenfragen aufgeworfen, deren Beantwortung das in beiden Urteilen gefundene rechtliche Ergebnis für die hier zu entscheidende Konfliktlage in Zweifel ziehen oder jedenfalls seine Übertragbarkeit als problematisch erscheinen lassen könnten. So leide die angegriffene Planfeststellung an Ermittlungs- und Abwägungsdefiziten betreffend die Flugverfahren und dem daraus abzuleitenden Maß der Fluglärmimmissionen, von denen ihre Verwaltungsbereiche betroffen würden. Die Planfeststellungsbehörde habe es unterlassen, in ihre Abwägung alle theoretisch in Betracht kommenden Flugverfahren einzubeziehen; die erfolgte Ermittlung nur eines realistischerweise in Betracht kommenden Flugverfahrens sei dafür nicht ausreichend. Folge dieses Ermittlungsfehlers sei eine fehlerhafte Öffentlichkeitsbeteiligung im Planfeststellungsverfahren gewesen. Potentiell Betroffene, wie etwa mehrere Gemeinden im südlichen Kreisgebiet des Klägers zu 3., hätten den ausgelegten Planunterlagen nicht verlässlich entnehmen können, mit welchen Flugverfahren zukünftig zu rechnen sei und an welchen Orten deshalb Fluglärmbelastungen konkret zu erwarten seien. (1) Die Lärmprognose leide daher an dem Fehler, (a) dass eine erwartbare und in der Praxis auch seit mehreren Jahren ausgeführte Absenkung der Zwischenanflughöhe über dem südlichen Kreisgebiet des Klägers zu 3., insbesondere über dem Stadtgebiet der Klägerin zu 1., und die davon ausgehende Steigerung der Fluglärmbelastung übersehen worden seien. (b) Des Weiteren werde in dem der Planfeststellung zugrunde liegenden Datenerfassungssystem (DES) - methodisch fehlerhaft - der häufig genutzte und besonders lärmintensive Flugzeugtyp MD 11 ausgeblendet, wodurch die Fluglärmimmissionen in den Verwaltungsgebieten der Kläger unterschätzt worden seien. (c) Ferner sei in den DES 1997 und 2009 eine nachvollziehbare Ermittlung der anzusetzenden Korridorbreiten nicht erfolgt. (d) Desgleichen seien in den DES die Anflugstrecken über dem südlichen Kreisgebiet des Klägers zu 3. methodisch fehlerhaft ermittelt und beschrieben worden. (e) Schließlich sei die vom Bundesverwaltungsgericht in den Musterklageverfahren formulierte Bedingung, dass der Flugbetrieb in der ersten Morgenstunde zwischen 05:00 und 06.00 Uhr langsam anschwellen müsse und in dieser Stunde nicht die Nacht zum Tag gemacht werden dürfe, auch in dem durch den Bescheid vom 29. Mai 2012 geänderten Planfeststellungsbeschluss nicht hinreichend konkretisiert und fixiert. Daher komme es in der Praxis in der ersten Morgenstunde im 3-Minuten-Takt zu einem den Schlaf der Bürger beendenden "Stakkato" von Fluglärmereignissen über den Verwaltungsgebieten der Kläger. Den Lärmmessungen des DFLD im Bereich Hanau und Hasselroth sei zu entnehmen, dass die Nachtstunde zwischen 05:00 Uhr und 06:00 Uhr an diesen Messstellen wohl die lauteste des Tages sei. Der Dokumentation der Fluglärmmessungen des DFDL an der Messstation "Kläranlage" im Stadtteil Kesselstadt der Klägerin zu 1. sei weiterhin zu entnehmen, dass auch schon vor Beginn der letzten Nachtstunde, also vor 05:00 Uhr, zwei oder drei Überflüge in der Praxis üblich und vom Beklagten geduldet würden. Um ein von der Rechtsprechung gefordertes "langsames Anschwellen" des Fluglärms in der Zeit von 05:00 Uhr bis 06:00 Uhr zu gewährleisten, sei daher eine Kontingentierung der Flugbewegungen in dieser Nachtrandstunde notwendig. Die vom Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang mit dem Konzept eines zum Kern der Nacht hin abschwellenden und danach wieder ansteigenden Flugverkehrs zur Vermeidung tagähnlicher Belastungsspitzen geforderte effektive und konkreten Begrenzung durch geeignete Vorkehrungen müsse auch für die Verspätungsregelungen gelten. Die Regelung in A.II.5 des Planfeststellungsbeschlusses betreffend die Einzelfallzulassung verspäteter Starts nach 23:00 Uhr sei zu unbestimmt. Mit der vom Hess. VGH in den Musterklageverfahren noch als ausgewogen betrachteten Nebenbestimmung A. II.4.1.3 betreffend das Kontingent von durchschnittlich 7,5 zugelassenen verspäteten Landungen lasse sich der Grundsatz vom Abschwellen des Flugverkehrs nicht durchweg durchsetzen, sondern drohe empfindlich gestört zu werden. Weiterhin dränge sich wegen der für die Verwaltungsgebiete der Kläger nicht einschlägigen Regelungen betreffend bauliche Nutzungsbeschränkungen bzw. baulichen (passiven) Schallschutz für die Planfeststellung auf, für diesen nicht erfassten Bereich die Regelung von Betriebsbeschränkungen, Nachtflugbeschränkungen bzw. von Maßnahmen der konkreten Flugbetriebssteuerung zugunsten einer Beschränkung des Maßes an Immissionen an Hausgrundstücken dahin anzuordnen, dass dort ein Schlaf mit teilgeöffnetem, nicht durch passive Schallschutzmaßnahmen in ihrem Dämmwert verbesserten Fenstern in der Zeit zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr möglich sei. (f) Die Notwendigkeit der Einführung eines Nachtflugverbotes begründe sich durch aktuelle Erkenntnisse der Lärmwirkungsforschung. Diese Gefährdung der Volksgesundheit sei im Planfeststellungsverfahren nicht ermittelt worden. (g) Ferner habe die Planfeststellungsbehörde darauf verzichtet, für die Verwaltungsgebiete der Kläger, etwa zugunsten der Anlieger der Bahnstrecke Frankfurt/Ost - Hanau oder der Kinzigtal-Bahnstrecke zu prüfen, ob den Anwohnern und den schutzbedürftigen öffentlichen Einrichtungen der Kläger wegen der gesundheitsgefährdenden Vorbelastung durch den Bahnlärm eine Steigerung des Fluglärms oder eine neue Flugroute zum Anflug auf die Nordwestlandebahn ohne Maßnahmen des Schallschutzes zumutbar sei. Diese Summationsproblematik in Bezug auf nächtlichen Umgebungslärm sei in den Musterklageverfahren nicht behandelt worden. (2) Ferner leide der Planfeststellungsbeschluss an dem Defizit, dass das Risiko eines Absturzes beim Landeanflug über dem zwingend zu überfliegenden nukleartechnischen Betrieb der Fa. NCS in Hanau nicht ermittelt und nicht in die Abwägung eingestellt worden sei. (3) Aus den vorgenannten Erm ittlungsdefiziten ergäben sich auch (a) Defizite in Bezug auf die vorgenommene Umweltverträglichkeitsprüfung, die darüber hinaus auch deshalb unzureichend sei, weil (b) die lärmbedingten Minderungen des Verkehrswertes der Immobilien der Kläger nicht ermittelt worden seien und c) die Schallbelastung in den Verwaltungsbereichen der Kläger nicht unter voller Ausnutzung der als Folge der Planfeststellung eröffneten Kapazität von Landeüberflügen ermittelt worden sei. Die Kläger haben folgende Anträge ausdrücklich schriftlich angekündigt: (Schriftsatz vom 25.03.2008, Bl. I/0030) den Beklagten zu verpflichten, in den Planfeststellungsbeschluss unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts als Auflage eine flugbetriebliche Regelung aufzunehmen, die ein Nachtflugverbot von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr vorsieht, hilfsweise eine zahlenmäßige Beschränkung der Flugbewegungen in der Zeit von 22:00 bis 06:00 Uhr auf das Maß der Belastung zum Datum der Stellung des Antrages auf Planfeststellung, hilfsweise zum Datum der Planfeststellung, weiter hilfsweise auf das von 701.000 Flugbewegungen pro Jahr ausgehende Maß und den Ausschluss jeglicher Flugbewegungen mit Ausnahme für Notfälle innerhalb einer nächtlichen Kernruhezeit von mindestens sechs Stunden Dauer anordnet. (Schriftsatz vom 12.07.2012, Bl. IV/0646 f) den Planfeststellungsbeschluss vom 18. Dezember 2007 in der Fassung des Bescheides vom 29. Mai 2012 soweit aufzuheben, wie darin Nachtflüge genehmigt werden, und den Beklagten zu verpflichten, in den Planfeststellungsbeschluss - unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts - als Auflage eine flugbetriebliche Regelung aufzunehmen, die ein Nachtflugverbot von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr vorsieht, hilfsweise eine deutliche Reduzierung der Zahl der Flugbewegungen in der Zeit zwischen 22:15 und 23:00 Uhr durch Verfügung eines raschen Abschwellens der Flugbewegungen in der ersten Nachtstunde von 22:00 Uhr bis 23:00 Uhr und eine deutliche Reduzierung der Zahl der Flugbewegungen in der Zeit zwischen 05:00 und 05:45 Uhr durch Verfügung eines nur langsamen Anschwellens der Flugbewegungen in der letzten Nachtstunde von 05:00 Uhr bis 06:00 Uhr vorsieht; weiter hilfsweise eine zahlenmäßige Beschränkung der Flugbewegungen in den beiden Nachtstunden von 22:00 bis 23:00 Uhr und 05:00 bis 06:00 Uhr auf das Maß der Belastung in diesen beiden Stunden zum Datum der Stellung des Antrages auf Planfeststellung, hilfsweise zum Datum des 18. Dezember 2007 (Planfeststellungsbeschluss) vorsieht, weiter hilfsweise den Inhalt der Auflage Ziff 5.1.3 "Nachtschutz" in Nr. 1 Satz 2 wie folgt ändert: "Die Vorrichtungen haben zu gewährleisten, dass durch An- und Abflüge am Flughafen im Rauminnern bei geschlossenen Fenstern und ausreichender Belüftung keine einzelnen höheren A-bewerteten Maximalpegel als 50 dB(A) auftreten und ein für die Nachtstunden (22:00 bis 06:00 Uhr) der sechs verkehrsreichsten Monate - gerechnet 100:100 - ermittelter energieäquivalenter Dauerschallpegel von 30 dB(A) nicht überschritten wird.", und die Auflage Ziff. 5.1.3 Nr. 1 dahin ergänzt, dass innerhalb eines Gebietes, das von der Grenzlinie eines für die Nachtstunden (22:00 bis 06:00 Uhr) der sechs verkehrsreichsten Monate - gerechnet 100:100 - ermittelten energieäquivalenten Dauerschallpegels von 47 dB(A) außen umschlossen wird, die Kosten für den Nachweis und die Einzelfalluntersuchung im jedem Fall von den Trägern des Vorhabens zu tragen sind, sowie die Auflage 5.1.3 Nr 2 wie folgt ändert: "Das Nachtschutzgebiet umfasst die Gebiete, die von der Grenzlinie eines für die Nachtstunden (22:00 bis 6:00 Uhr) der sechs verkehrsreichsten Monate -gerechnet 100:100 - ermittelten energieäquivalenten Dauerschallpegels von 50 dB(A) außen oder von den Grenzlinien, die sechs Lärmereignissen pro Nacht (22:00 bis 6:00 Uhr) mit einem A-bewerteten Maximalpegel von 68 dB(A) außen für jeweils eine Nacht mit Flugbetrieb in Richtung Westen entsprechen, umschlossen werden " unter Ziff 5.1.3 (mit Anl. 2, Schutzgebiete, Nachtschutzgebiet) einen weitergehenden Schutz des Nachtschlafes unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts regelt. (Schriftsatz vom 11.10.2014, Bl. V/0760) hilfsweise - ergänzend zum Antrag auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses - den Bescheid vom 29. Mai 2012 ("Änderung der Flugbetriebsbeschränkungen des Рlanfeststellungsbeschlusses zum Ausbau des Verkehrsflughafens Frankfurt am Main vom 18. Dezember 2007 zur Anpassung an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 04. April 2012" (Az.: VI 4-66р 01.03.04/24) aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, über die Zulassung рlanmäßigеr Flugbewegungen zwischen 22:00 und 6:00 Uhr in Teil A II 4.1 Satz 1 des Planfeststellungsbeschlusses, soweit diese durchschnittlich 133 je Nacht, bezogen auf das Kalenderjahr, übersteigen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, weiter hilfsweise (Bl. V/0780) im Wege der Planergänzung im Planfeststellungsbeschluss tatsächlich mit regelnder Wirkung gegenüber dem BAF die Festlegung bestimmter - die Klägerparteien unverhältnismäßig mehrbelastender - Flugverfahren auszuschließen. (Schriftsatz vom 12.05.2015 (Bl. VII/1150) die Ziff A.II.4 des Planfeststellungsbeschlusses vom 18. Dezember 2007 in der u.a. durch den Beschluss des Beklagten vom 29. Mai 2012 geänderten aktuellen Fassung erhält folgende Fassung: "Nach der Inbetriebnahme der Landebahn Nordwest dürfen auf dem gesamten Start- und Landebahnsystem des Flughafens Frankfurt Main an allen Wochentagen in der Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr keine Luftfahrzeuge starten oder landen. Der Planfeststellungsbeschluss wird aufgehoben soweit er der durch den Antrag zu Nr. 1 geänderten Fassung widerspricht. Hilfsweise wird der Beklagte unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu einer Überprüfung und erforderlichenfalls Anpassung der Nebenbestimmungen des Planfeststellungsbeschlusses zum Schutz der Bewohner des südlichen Main-Kinzig-Kreises gegen nächtlichen Fluglärm (Ziff. 5.1.) durch aktive und/oder passive Schallschutzmaßnahmen verpflichtet. (Schriftsatz vom 29.06.2015, Bl. VII/1242) hilfsweise - zum Antrag auf Verpflichtung zur Anordnung eines Nachtflugverbotes von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr - Maßnahmen des aktiven Schallschutzes zur Nachtzeit anzuordnen, weiter hilfsweise (Bl. VII/1243), dass durch geeignete betriebsbeschränkende Maßnahmen sichergestellt wird, dass nicht mehr als 0,9 AWR je Nacht in belüfteten Schlafräumen auftreten. Dabei sollen sich die Betriebsbeschränkungen unter Verweis auf die auch in der Lärmsynopse dokumentierte höhere Lärmempfindlichkeit zwischen 1 und 6 Uhr vorrangig auf die Stunde zwischen 5 und 6 Uhr beziehen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt er vor, die von den Klägern gerügten vermeintlichen Defizite und Fehler der Lärmermittlung, der Annahme zum Flottenmix, der UVP, der Berücksichtigung von gefährlichen Betrieben, der Nachtflugregelungen, der Vorgaben zu verspäteten Flügen und die Gesamtlärmbetrachtung seien bereits Gegenstand der Musterklageverfahren gewesen, deren Ergebnisse wegen fehlender Besonderheiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf das vorliegende Verfahren übertragbar seien. So sei etwa entgegen der Annahme der Kläger der Beklagte nicht gehalten gewesen, die Lärmauswirkungen aller in Betracht kommenden Flugverfahren zu ermitteln, da nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts innerhalb der Grobplanung realistische Flugverfahren, nicht aber alle realistischerweise in Betracht kommenden Flugverfahren Gegenstand der Prognose seien. Im Übrigen sei die Darstellung der Kläger, die Anflüge über ihren Gebieten wären in einer relevanten Größenordnung abgesenkt worden, inhaltlich falsch. Vielmehr sei durch die Installation eines zweiten Instrumentenlandesystems ein steilerer Anflugwinkel zusätzlich für die Anflüge eingeführt worden, was zu höheren Überflughöhen im Anflug führe. Die Rüge der Kläger in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung gehe fehl, denn sie verkenne die Tatsache, dass die von ihnen vermissten Informationen den Planfeststellungsunterlagen gar nicht entnommen werden könnten, da die Flugverfahren erst nach der Planfeststellung in einem eigenständigen Verfahren durch Rechtsverordnung festgelegt würden. Die Bestätigung der Lärmprognose durch die Urteile in den Musterklageverfahren werde auch durch den Vortrag, der Flugzeugtyp MD-11 sei im DES nicht angemessen erfasst, nicht erschüttert. Es fehle substantiierter Vortrag, inwieweit Anflüge der MD-11 relevante Auswirkungen in der Abwägung gehabt haben sollten; im Übrigen handele es sich um eine prognostische Annahme des Planfeststellungsbeschlusses, deren Rechtmäßigkeit nicht von der heutigen oder künftigen Entwicklung des Einsatzes dieses Flugzeugtyps abhänge. Der Vortrag der Kläger, der Planfeststellungsbeschluss sei auch nach der Plananpassung vom 29. Mai 2012 in Bezug auf die Nachtzeit unzureichend, verkenne die Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts. Für die vom Gericht gebilligte Gesamtzahl von 133 planmäßigen Flügen in den Nachtrandstunden habe das Gericht auch bestätigt, dass damit das Konzept eines Abschwellens und Wiederansteigens der Lärmbelastung in den Nachtrandstunden gewährleistet sei. Auch die von der Klägerin vorgelegten Zahlen könnten diese Prognose nicht erschüttern, da die Flugbewegungszahlen, die das Bundesverwaltungsgericht als abwägungsfehlerfrei gebilligt habe, mit den von den Klägern vorgetragenen Zahlen nicht erreicht würden. Mit der Begrenzung der Flugbewegungen in den Nachtrandstunden auf insgesamt 133 - bei gleichmäßiger Verteilung also auf 67 je Stunde - werde gewährleistet, dass der Flugverkehr bei weitem hinter einer für den Planungsfall 2020 ermittelten Spitzenstunde von 126 Flugbewegungen zurückbleibe und damit eben nicht die Nacht zum Tage gemacht werde. So hätten im Mittel des Jahres 2014 die Flugbewegungen in beiden Nachtrandstunden 85,2 Bewegungen pro Nacht - bei gleichmäßiger Verteilung also 42,6 pro Nachtrandstunde - betragen. Dem stehe ein Koordinierungseckwert von 100+ 2 Flugbewegungen pro Stunde am Tag gegenüber. Auch die von den Klägern beanstandeten Verspätungsregelungen seien in den Musterklageverfahren behandelt worden und unbeanstandet geblieben; alle Sachanträge, die auf eine weitergehende Einschränkung der Verfrühungen und der Verspätungen abzielten, seien abgewiesen worden. Dass durch die Erteilung von Einzelfallerlaubnissen für verspätete Starts, die die Luftaufsicht situationsabhängig zulassen könne, die Nacht zum Tage gemacht werde, wie die Kläger mutmaßten, aber nicht substantiiert darlegten, liege mehr als fern. Nichts anderes gelte für die ebenfalls in den Musterklageverfahren vom Gericht nicht beanstandete Kontingentierungsbestimmung, wonach durchschnittlich 7,5 Verspätungslandungen zwischen 23:00 Uhr und 00:00 Uhr zulässig seien; damit werde weder die Nacht zum Tage gemacht, noch das geforderte Abschwellen des Verkehrs verhindert. Die von den Klägern im Planfeststellungsbeschluss vermisste Gesamtlärmbetrachtung, die die gesundheitsgefährdende Vorbelastung durch Schienenverkehrslärm berücksichtige und die Zumutbarkeit weiterer Lärmimmissionen überprüfe, sei in den Musterklageverfahren eingehend behandelt worden und die "Summenbetrachtung" der Planfeststellung sei vom Gericht nicht beanstandet worden. Zudem könnten die Kläger als kommunale Gebietskörperschaften nicht die Rechte ihrer Bürger wahrnehmen. Hinsichtlich des von den Klägern angesprochenen Flugzeugabsturzrisikos in Bezug auf die von den Klägern benannte, in Hanau ansässige Atommülllagerstätte gehe von dieser eine relevante Risikoerhöhung nicht aus, da diese Lagerstätte außerhalb des Untersuchungsraums von 40 x 40 km liege, in dem relevante Risikoerhöhungen noch denkbar erschienen, so dass es bei den in den Musterklageverfahren vom Gericht getroffenen Feststellungen zu den signifikanten und abwägungsrelevanten Risikoerhöhungen bleibe. Auch Umfang und Inhalt der UVP seien Gegenstand der Musterklageverfahren gewesen und nicht beanstandet worden. Die von den Kläger vorgebrachten, durch nichts belegten lärmbedingten Minderungen des Verkehrswertes der Immobilien der Kläger seien in der UVP nicht zu ermitteln gewesen, da nach der Rechtsprechung des EuGH die Ermittlung von Sachwertverlusten von Immobilien kein Teil der UVP sei. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie aus, sämtliche von den Klägern aufgeworfenen Fragen seien in den Musterklageverfahren direkt oder mittelbar entschieden worden. Besonderheiten im Tatsächlichen lägen nicht vor, so dass über die Klagen im Beschlusswege entschieden werden könne. Im Einzelnen sei das Vorbringen der Kläger zur Gestaltung der Anflugverfahren auf den ausgebauten Flughafen Frankfurt Main und zu den damit einhergehenden Auswirkungen für das vorliegende Verfahren rechtlich unerheblich und in Bezug auf die behauptete niedrigere Überflughöhe auch sachlich falsch. Dass die Darstellung nicht stichhaltig sei, habe zudem der Senat in seinem Urteil vom 1. Oktober 2013 im Verfahren 9 C 573/12.T betreffend die Rechtsverordnung über die Festsetzung des Anflugverfahrens auf den Flughafen Frankfurt Main festgestellt. Die von den Klägern gerügte Fluglärmermittlung sei nicht zu beanstanden; dies habe der Senat in den Musterklageverfahren festgestellt und dies sei auch vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt worden. Gleichfalls seien die von den Klägern als fehlerhaft betrachteten Datenerfassungssysteme gerichtlicherseits nicht beanstandet worden. Insbesondere das von den Klägern bemängelte DES 2009 sei von der Beigeladenen nur als Grundlage von überschlägigen Berechnungen zur ergänzenden Erläuterung und Plausibilisierung der Lärmbetroffenheit im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Hess. VGH in den Musterklageverfahren erstellt worden; es sei weder Grundlage des Planfeststellungsbeschlusses, noch sei es in die nachfolgende Festsetzung der Lärmschutzzonen eingegangen und damit rechtlich in keiner Weise erheblich. Weiter sei auch die Prognose des Flugzeugmix im Rahmen des DES in den Musterklageverfahren bestätigt worden; eine später im realen Flugbetrieb abweichende Praxis beim Flugzeugmix habe keine rechtliche Erheblichkeit für die Planfeststellung. Insgesamt sei der Klägervortrag zur angeblichen Betroffenheit von unzumutbarem Fluglärm nicht nachvollziehbar, zumal die Kläger selbst einräumen müssten, dass die Pegelwerte des Fluglärmschutzgesetzes in ihren Verwaltungsgebieten nicht erreicht werden. Mit der formellen Bestätigung der Vorgaben der Revisionsentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. April 2012 in dem so genannten Planklarstellungsbeschluss vom 29. Mai 2012 sei auch die Lärmproblematik in Bezug auf die Nachtrandstunden abschließend bewältigt worden. Dies zeigten auch die Flugbewegungszahlen der Jahre 2012 bis 2014. Die Flugbewegungen sänken im Verlauf der ersten Nachtrandstunde kontinuierlich ab und kämen um 23.00 Uhr zum Erliegen. Auch in der morgendlichen Nachtrandstunde bleibe das Flugverkehrsvolumen deutlich hinter der Anzahl der Bewegungen zu den Belastungsspitzen im Tagesverlauf zurück. Nach dem Eintreffen einer ersten Welle landender Flugzeuge zu Betriebsbeginn am Morgen nehme die Bewegungszahl im weiteren Verlauf der ersten Stunde noch einmal deutlich ab, um erst danach - vor allem in der Zeit zwischen 06:00 Uhr und 07:30 Uhr - auf das entsprechende Betriebsvolumen anzuwachsen. In den Entscheidungen der Musterklageverfahren sei des Weiteren festgestellt worden, dass eine Gesamtlärmbetrachtung rechtlich nicht geboten gewesen sei. Soweit die Kläger eine gesundheitsgefährdende Lärmsummation geltend machten, werde diese in keiner Weise substantiiert. Des Weiteren stelle die von den Klägern angesprochene Thematik der ausnahmsweisen Zulassung verspäteter oder verfrühter Flugbewegungen keine Frage der Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses dar, sondern betreffe den Vollzug bzw. die ordnungsgemäße Anwendung des Plans; dies sei aber nicht Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, auf die im Folgenden aufgeführten, zu diesem Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten - - 66 p 01.03.04/024- Flugbetriebsbeschränkung - [1 Ordner]; und auf die ebenfalls beigezogenen Urteile des Hess. VGH vom 21. August 2009 -11 C 227/08.T u.a., 11 C 318/08.T und 11 C 305/08.T-, auf die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. April 2012 - BVerwG 4 C 8.09 u.a. -, vom 14. April 2011 - BVerwG 4 B 77.09 - und vom 16. Januar 2013 - BVerwG 4 B 15.10-, auf das Urteil des Hess. VGH vom 1. Oktober 2013 - 9 C 573/12.T - sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung des Hess. VGH in den Musterverfahren am 2., 3., 4,5., 8., 9., 10., 15., 17., 19., 23., 24. und 26. Juni 2009 (Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a., 11 C 305/08.T, 11 C 318/08.T) verwiesen. B. Der Senat macht von der ihm durch § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO eröffneten Möglichkeit Gebrauch, ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zu entscheiden, da die Voraussetzungen dafür vorliegen. I . Gegenstand der Entscheidung: Die Kläger wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 18. Dezember 2007 in der Gestalt, die dieser durch den Bescheid des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vom 29. Mai 2012 erhalten hat, da sie in ihr Klagebegehren diese nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. April 2012 erfolgte Änderung des Planfeststellungsbeschlusses in das Verfahren einbezogen haben. Die von den Klägern insgesamt angekündigten Klageanträge sowie ihr Klagevorbringen sind gemäß § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass sie sowohl die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses als auch verschiedene Maßnahmen des aktiven Schallschutzes für den Tag (06:00 - 22:00 Uhr), vor allem aber für den Nachtzeitraum (22:00 Uhr - 06:00 Uhr) sowie Maßnahmen des passiven Schallschutzes begehren. Während nämlich ihr angekündigter Klageantrag (Hauptantrag im Schriftsatz vom 12.05.2015 (Bl. VII/1150)) darauf gerichtet ist, den Beklagten zur Anordnung eines Nachtflugverbotes (22:00 Uhr bis 06:00 Uhr) an allen Wochentagen für den Flughafen Frankfurt Main unter Aufhebung entgegenstehender Regelungen in Teil A.II.4. des Planfeststellungsbeschlusses zu verpflichten und hilfsweise begehrt wird, dass Maßnahmen des aktiven und/oder des passiven Schallschutzes für diesen Nachtzeitraum anzuordnen sind, geht ihr Klagevorbringen schon in der Klagebegründungsschrift vom 25. März 2008 (Bl. I/0030 ff.) über die Anordnung von Nachtflugbetriebsregelungen erkennbar hinaus. Die Klagebegründung zielt - insgesamt bewertet - in erster Linie auf eine Aufhebung des (gesamten) Planfeststellungsbeschlusses, hilfsweise auf die Anordnung von Maßnahmen des aktiven Schallschutzes für den Zeitraum des Tages und der Nacht in der Gestalt von Betriebsbeschränkungen und der Festsetzung von Obergrenzen für die Flugbewegungen (s. Bl. I/0138) sowie auf die Anordnung von Maßnahmen des passiven Schallschutzes. Dies ergibt sich zunächst aus den mit der Klagebegründung vorgebrachten zahlreichen Einwendungen, die eine Planaufhebung begründen. Die Kläger machen etwa Verfahrensfehler geltend, die zur Aufhebung des Beschlusses nötigten (s. Bl. I/0042), sie berufen sich darauf, dass der Planfeststellungsbeschluss auf nicht rechtswirksamen bzw. verbindlichen Zielvorgaben des Landesentwicklungsplans beruhe und zudem auch weiteren Vorgaben der Landesplanung widerspreche. Diese Begründung haben die Kläger auch nach Durchführung der Musterklageverfahren in ihrem fortgeführten Verfahren nach erfolgter Anhörung zu einer gerichtlichen Entscheidung gemäß § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO aufrechterhalten. Denn mit ihrem gesamten Klagevorbringen berufen sie sich auf Fehler, die entweder einen Planaufhebungsanspruch oder die von ihnen hilfsweise begehrte, oben näher dargelegte Aufnahme von Nebenbestimmungen in den Planfeststellungsbeschluss begründen sollen. Dies folgt aus ihrem Vortrag zur Fehlerhaftigkeit der dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegenden Fluglärmprognose betreffend die Verwaltungsgebiete der Kläger, weil Überflughöhen zu hoch unterstellt worden seien, der Lärm einer Vollauslastung nicht prognostiziert worden sei (Schriftsatz vom 11.10.2014, Bl. V/0761) oder kein Ausschluss von die Kläger unverhältnismäßig mehrbelastenden Flugverfahren aufgenommen worden sei (Bl. V/0780). Gleiches gilt für ihr Vorbringen, die Folgen möglicher Flugzeugabstürze über einem nukleartechnischen, auf dem Gebiet der Klägerin zu 1. befindlichen Betrieb seien nicht abgewogen worden (Schriftsatz vom 11.10.2014, Bl. V/0768) und für die schon in der Klagebegründung von 2008 gerügte fehlerhafte Öffentlichkeitsbeteiligung im Planfeststellungsverfahren, die nach wie vor geltend gemacht wird (Schriftsatz vom 11.10.2014, Bl. V/0782). Weiter wird eine Gesamtlärmbetrachtung in Bezug auf die Verwaltungsgebiete der Kläger vermisst (Schriftsatz vom 11.10.2014, Bl. V/0794) und darüber hinaus eine fehlerhafte Durchführung der UVP gerügt (Schriftsatz vom 11.10.2014, Bl. V/0798). Auch noch im letzten Schriftsatz vom 29. Juni 2015 haben die Kläger Beweisanträge zu allen bisher schon vorgetragenen Thesen angekündigt (Bl. VII/1241). Da sich der dargestellten Klagebegründung nicht ausschließlich Begehren der Kläger entnehmen lassen, die allein den Nachtzeitraum zum Gegenstand haben, sondern das Klagebegehren insgesamt ersichtlich auch den Tagzeitraum mit erfasst, lässt sich vom Senat nicht feststellen, dass trotz des in mehreren Schriftsätzen formulierten, auf die Aufnahme von Betriebsbeschränkungen für die Nacht begrenzten Antrags dadurch alle weitergehenden Anträge und Begehren entfallen sind. Nach § 88 VwGO hat das Gericht das Klagebegehren unter Berücksichtigung des Klageantrags sowie des gesamten Parteivorbringens zu ermitteln und seiner Entscheidung zugrunde zu legen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden (vgl. etwa: Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl., § 88 Rn 3; Sodan/Ziekow; VwGO, 3. Aufl., § 88 Rn 4). Danach geht der Senat auf der Grundlage des gesamten bisherigen Klagevorbringens sowie der Formulierung der Anträge - darunter auch die ausdrückliche Bezugnahme auf einen Planaufhebungsantrag im Schriftsatz von 11. Oktober 2014 (Bl. V/0760) - davon aus, dass das erkennbare Rechtsschutzziel der vorliegenden Klagen in erster Linie auf die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses gerichtet ist und hilfsweise die Anordnung von dem Fluglärmschutz dienenden flugbetriebsbeschränkenden Regelungen im Planfeststellungsbeschluss sowohl den Tag- als auch den Nachtzeitraum betreffend sowie passiver Schallschutz für die Tag- und Nachtzeit begehrt wird. Diese Teil-Entscheidung gemäß § 93a VwGO erstreckt sich dementsprechend in analoger Anwendung von § 110 VwGO als Teil-Beschluss auf folgende sinngemäß geäußerte Begehren: Den Hauptantrag, den Planfeststellungsbeschluss vom 18. Dezember 2007 aufzuheben und die hilfsweise dazu gestellten Anträge, den Beklagten zu verpflichten, im Planfeststellungsbeschluss mit regelnder Wirkung gegenüber dem BAF die Festlegung bestimmter, die Kläger unverhältnismäßig mehrbelastender Flugverfahren auszuschließen (Schriftsatz v. 11.10.2014, Bl. V/0780), den Beklagten zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine Überprüfung und erforderlichenfalls eine Anpassung der Nebenbestimmungen des Planfeststellungsbeschlusses zum Schutz der Bewohner des südlichen Main-Kinzig-Kreises gegen Fluglärm durch aktive Schallschutzmaßnahmen für den Tag (06:00 Uhr bis 22:00 Uhr) in Form von Betriebs- oder Flugbewegungsbeschränkungen und/oder durch passive Schallschutzmaßnahmen vorzunehmen (Schriftsatz vom 12.05.2015, Bl. VII/1150), in den Planfeststellungsbeschluss eine Auflage aufzunehmen, wonach keine einzelnen höheren A-bewerteten Maximalpegel als 50 dB(A) auftreten und ein für die Nachtstunden (22:00 Uhr bis 06:00 Uhr) der sechs verkehrsreichsten Monate -gerechnet 100:100 - ermittelter energieäquivalenter Dauerschallpegel von 30 dB(A) nicht überschritten wird, den Planfeststellungsbeschluss dadurch zu ergänzen, dass innerhalb eines Gebietes, das von der Grenzlinie eines für die Nachtstunden (22: 00 bis 6:00 Uhr) der sechs verkehrsreichsten Monate - gerechnet 100:100 - ermittelten energieäquivalenten Dauerschallpegels von 47 dB(A) außen umschlossen wird, die Kosten für den Nachweis und die Einzelfalluntersuchung in jedem Fall von den Trägern des Vorhabens zu tragen sind, den Planfeststellungsbeschluss durch eine Auflage dahingehend zu ändern, dass das Nachtschutzgebiet die Gebiete umfasst, die von der Grenzlinie eines für die Nachtstunden (22:00 bis 6:00 Uhr) der sechs verkehrsreichsten Monate - gerechnet 100:100 - ermittelten energieäquivalenten Dauerschallpegels von 50 dB(A) außen oder von den Grenzlinien, die sechs Lärmereignissen pro Nacht (22:00 bis 6:00 Uhr) mit einem A-bewerteten Maximalpegel von 68 dB(A) außen für jeweils eine Nacht mit Flugbetrieb in Richtung Westen entsprechen, umschlossen werden, sowie in dem Planfeststellungsbeschluss einen weitergehenden Schutz des Nachtschlafes unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu regeln. (Schriftsatz vom 12. Juli 2012; Bl. IV/0647) Der Senat legt die im letztgenannten Schriftsatz angekündigten und von den Klägern auch nicht näher begründeten Anträge, soweit sie ihrem Wortlaut nach auf Änderungen bzw. Ergänzungen von Auflagen des Planfeststellungsbeschlusses vom 18. Dezember 2007 abzielen, die in letzterem gar nicht vorhanden sind oder in einem anderen thematischen Zusammenhang stehen (bspw. Auflage Ziff.5.1.3 "Nachtschutz"), in dem zuvor unter 2.3 dargestellten Sinne aus und sieht darin Hilfsanträge, mit denen in der Sache ein passiver Schallschutz für den Tag ebenso wie für die Nacht begehrt wird. Alle oben dargestellten Anträge beziehen sich auf den Planfeststellungsbeschluss in der Fassung vom 18. Dezember 2007, der Gegenstand der Musterklageverfahren war. Es handelt es sich hierbei zudem um eigenständig zu beurteilende und damit abtrennbare, zugleich auch entscheidungsreife Teile des Streitgegenstandes im Sinne des § 110 VwGO. Denn das neben der Planaufhebung hilfsweise geltend gemachte Begehren auf Anordnung von Betriebsbeschränkungen bzw. aktiven oder passiven Schallschutzmaßnahmen ist einer Regelung in Nebenbestimmungen des Planfeststellungsbeschlusses zugänglich und hat - wie noch darzustellen ist - keinen Einfluss auf die Ausgewogenheit der Gesamtplanung und damit auf die Entscheidung über das Planaufhebungsbegehren der Kläger. II . Die im Folgenden aufgeführten Hilfsanträge sind nicht Gegenstand dieses Beschlusses: A) Der Antrag aus dem Schriftsatz vom 25. März 2008 (Bl. I/0030), den Beklagten zu verpflichten, in den Planfeststellungsbeschluss unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts als Auflage eine flugbetriebliche Regelung aufzunehmen, die 1. ein Nachtflugverbot von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr vorsieht, 2. hilfsweise 2.1 eine zahlenmäßige Beschränkung der Flugbewegungen in der Zeit von 22:00 bis 06:00 Uhr auf das Maß der Belastung zum Datum der Stellung des Antrages auf Planfeststellung, hilfsweise zum Datum der Planfeststellung, weiter hilfsweise auf das von 701.000 Flugbewegungen pro Jahr ausgehende Maß und 2.2 den Ausschluss jeglicher Flugbewegungen mit Ausnahme für Notfälle innerhalb einer nächtlichen Kernruhezeit von mindestens sechs Stunden Dauer anordnet. B) Der mit Schriftsatz vom 12. Juli 2012 (Bl. IV/0646) angekündigte Antrag, den Planfeststellungsbeschluss vom 18 Dezember 2007 in der Fassung des Bescheides vom 29. Mai 2012 soweit aufzuheben, wie darin Nachtflüge genehmigt werden, und den Beklagten zu verpflichten, in den Planfeststellungsbeschluss - unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts - als Auflage eine flugbetriebliche Regelung aufzunehmen, die 1. ein Nachtflugverbot von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr vorsieht, 2. hilfsweise eine deutliche Reduzierung der Zahl der Flugbewegungen in der Zeit zwischen 22:15 und 23:00 Uhr durch Verfügung eines raschen Abschwellens der Flugbewegungen in der ersten Nachtstunde von 22:00 Uhr bis 23:00 Uhr und eine deutliche Reduzierung der Zahl der Flugbewegungen in der Zeit zwischen 05:00 und 05:45 Uhr durch Verfügung eines nur langsamen Anschwellens der Flugbewegungen in der letzten Nachtstunde von 05:00 Uhr bis 06:00 Uhr vorsieht; 3. weiter hilfsweise eine zahlenmäßige Beschränkung der Flugbewegungen in den beiden Nachtstunden von 22:00 bis 23:00 Uhr und 05:00 bis 06:00 Uhr auf das Maß der Belastung in diesen beiden Stunden zum Datum der Stellung des Antrages auf Planfeststellung, hilfsweise zum Datum des 18. Dezember 2007 (Planfeststellungsbeschluss) vorsieht, C) Der im Schriftsatz vom 11. Oktober 2014 (Bl. V/0760) ergänzend zum Antrag auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses angekündigte Hilfsaпtrаg, den Bescheid vom 29. Mai 2012 ("Änderung der Flugbetriebsbeschränkungen des Рlanfeststellungsbeschlusses zum Ausbau des Verkehrsflughafens Frankfurt am Main vom 18. Dezember 2007 zur Anpassung an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 04. April 2012" (Az.: VI 4-66р 01.03.04/24) aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, über die Zulassung рlanmäßigеr Flugbewegungen zwischen 22:00 und 06:00 Uhr in Teil A II 4.1 Satz 1 des Planfeststellungsbeschlusses, soweit diese durchschnittlich 133 je Nacht, bezogen auf das Kalenderjahr, übersteigen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. D) Der im Schriftsatz vom 12. Mai 2015 angekündigte Antrag (Bl. VII/1150) 1. die Ziff A.II.4 des Planfeststellungsbeschlusses vom 18. Dezember 2007 in der u.a. durch den Beschluss des Beklagten vom 29. Mai 2012 geänderten aktuellen Fassung erhält folgende Fassung: "Nach der Inbetriebnahme der Landebahn Nordwest dürfen auf dem gesamten Start- und Landebahnsystem des Flughafens Frankfurt Main an allen Wochentagen in der Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr keine Luftfahrzeuge starten oder landen." 2. Der Planfeststellungsbeschluss wird aufgehoben soweit er der durch den Antrag zu Nr. 1 geänderten Fassung widerspricht. 3. Hilfsweise wird der Beklagte unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu einer Überprüfung und erforderlichenfalls Anpassung der Nebenbestimmungen des Planfeststellungsbeschlusses zum Schutz der Bewohner des südlichen Main-Kinzig-Kreises gegen nächtlichen Fluglärm (Ziff. 5.1.) durch aktive Schallschutzmaßnahmen verpflichtet. E. Der mit Schriftsatz vom 29. Juni 2015 (Bl. VII/1242) angekündigte, hilfsweise zum Antrag auf Verpflichtung zur Anordnung eines Nachtflugverbotes von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr gestellte Antrag, 1. Maßnahmen des aktiven Schallschutzes zur Nachtzeit anzuordnen, sowie der weiter hilfsweise gestellte Antrag (Bl. VII/1243), 2. dass durch geeignete betriebsbeschränkende Maßnahmen sichergestellt wird, dass nicht mehr als 0,9 AWR je Nacht in belüfteten Schlafräumen auftreten. Dabei sollen sich die Betriebsbeschränkungen unter Verweis auf die auch in der Lärmsynopse dokumentierte höhere Lärmempfindlichkeit zwischen 1 und 6 Uhr vorrangig auf die Stunde zwischen 5 und 6 Uhr beziehen. Alle angeführten Hilfsanträge können nicht Gegenstand des Teil-Beschlusses nach §§ 93a, 110 VwGO sein, da der Planfeststellungsbeschluss vom 18. Dezember 2007 insoweit Änderungen durch den Planergänzungsbeschluss des Beklagten vom 29. Mai 2012 erfahren hat und in dieser geänderten Fassung nicht Gegenstand der Musterverfahren war (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 20.09.2007 - 4 A 1008/07 -, juris Rn. 8). Die Entscheidung darüber bleibt deshalb der Schlussentscheidung vorbehalten. III . Die Voraussetzungen für eine Teil-Entscheidung im Beschlusswege nach § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO in dem oben unter I. dargelegten Umfang sind gegeben. Über die in Bezug auf die Planaufhebung und die Flugbetriebsbeschränkungen bei Tag mit im Wesentlichen gleichlautenden Begehren in den Musterverfahren erhobenen Klagen - darunter insbesondere die der ebenfalls in östlicher Richtung zum Flughafen Frankfurt Main gelegenen Musterverfahrensklägerin Stadt Offenbach (Hess. VGH 11 C 227/08.T - BVerwG 4 C 5.10) - wurde durch die Urteile des 11. Senats vom 21. August 2009 und die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. April 2012 sowie durch die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. April 2011 (BVerwG 4 B 77.09 - Hess. VGH 11 C 318/08.T -) und vom 16. Januar 2013 (BVerwG 4 B 15.10 - Hess. VGH 11 C 305/08.T) rechtskräftig entschieden. Die Beteiligten wurden zu der gewählten Entscheidungsform mit gerichtlicher Verfügung vom 29. Januar 2013 angehört (§ 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO, Bl. IV/0671); damit liegen die formellen Voraussetzungen für eine Entscheidung durch Beschluss gemäß § 93a VwGO vor. IV. Der Senat ist einstimmig der Auffassung, dass der Sachverhalt im vorliegenden Verfahren in dem dargelegten Umfang geklärt ist und der hier zu entscheidende Streitfall gegenüber den Musterverfahren auch keine wesentlichen Besonderheiten tatsächlicher bzw. rechtlicher Art aufweist. Der (Haupt-) Antrag der Kläger, den Planfeststellungsbeschluss vom 18. Dezember 2007 aufzuheben, ist aus den Gründen der Musterverfahrensurteile, auf die der Senat Bezug nimmt, nicht begründet. Dies ergibt sich aus Folgendem: Der 11. Senat hat in seinen Urteilen vom 21. August 2009 festgestellt, dass der Planfeststellungsbeschluss des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vom 18. Dezember 2007 - mit Ausnahme der Nachtflugregelung - nicht unter einem formellen oder materiellen Fehler leidet, der zur Aufhebung oder Ergänzung des Plans führt. Die Kläger haben weder einen ungeklärten Sachverhalt noch wesentliche rechtliche oder tatsächliche Besonderheiten in Bezug auf die in den Musterverfahren getroffenen Feststellungen dazu aufgezeigt, dass das Lärmschutzkonzept über die Regelungen für die Nacht (22:00 Uhr bis 06:00 Uhr) hinaus rechtlich nicht zu beanstanden ist (1.), dass der Planfeststellungsbeschluss auch in Bezug auf die Offenlegung rechtsfehlerfrei ist (2.) sowie die Behandlung der vorhabensbedingten Sicherheitsrisiken nicht in einer Weise fehlerhaft ist, die zu seiner Aufhebung oder einer Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung führt (3.) und dieser auch nicht wegen Fehlern in der Umweltverträglichkeitsprüfung aufzuheben ist (4.). Der beschließende Senat ist in diesem Umfang an der Übertragung der in den Musterverfahren getroffenen Entscheidung über den auch von den hiesigen Klägern geltend gemachten Anspruch auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses vom 18. Dezember 2007 bzw. auf Planergänzung nicht gehindert. 1. In Bezug auf das dem Planfeststellungsbeschluss vom 18. Dezember 2007 zugrunde liegende Lärmschutzkonzept ergeben sich aus dem Vorbringen der Kläger weder ein ungeklärter Sachverhalt noch wesentliche Besonderheiten tatsächlicher oder rechtlicher Art, die einer Übertragung der Ergebnisse der Musterklageverfahren auf ihr Verfahren entgegenstehen. 1.1 Die Kläger tragen dazu vor, dass die angegriffene Planfeststellung an Ermittlungsund Abwägungsdefiziten zu den Flugverfahren und dem daraus abzuleitenden Maß der Fluglärmimmissionen leide. Der Planfeststellungsbeschluss und das ihm zugrunde liegende Datenerfassungssystem (DES) zu den Flugbewegungen über dem Gebiet der Kläger weise den rechtlich beachtlichen Mangel auf, dass die Überflughöhe über dem südlichen Kreisgebiet des Klägers zu 3. und insbesondere über dem Verwaltungsbereich der Klägerin zu 1. entgegen den ICAO-Vorgaben um 1000 Fuß zu hoch unterstellt worden sei und der Bereich des Wendens der Luftfahrzeuge aus dem Gegenanflug in den Endanflug geografisch verkannt worden sei. An die Planfeststellung sei aber die Anforderung zu stellen, alle in Betracht kommenden Flugverfahren zu ermitteln und in die Abwägung einzustellen. Die hier für die Verwaltungsbereiche der Kläger schon im Jahr 2007 prognostizierbaren Örtlichkeiten der Wendemanöver der Flugzeuge aus dem Gegenanflug in den Endanflug und die Absenkung der Überflughöhe über eine der beiden Anflugrouten sei aber nicht ermittelt und mithin nicht abgewogen worden. Des Weiteren fehle in den DES 1997 und 2009 eine nachvollziehbare Ermittlung der anzusetzenden Korridorbreiten; durch den Ansatz einer Breite des Anflugkorridors von 4-mal statt der methodisch korrekt gebotenen 6-mal Standardabweichung werde die Streuung der Anflüge über den Verwaltungsbezirken der Kläger um den Faktor 1,5 unterschätzt. Ferner seien die Anflugstrecken über dem südlichen Gebiet des Klägers zu 3. in allen DES (bspw. in Bezug auf Zwischenanflughöhen) fehlerhaft ermittelt und beschrieben. Einen ungeklärten Sachverhalt oder wesentliche Besonderheiten tatsächlicher oder rechtlicher Art, die eine Übertragung der Ergebnisse der Musterklageverfahren auf ihr Verfahren problematisch erscheinen lassen könnten, haben die Kläger in Bezug auf die Fluglärmermittlung, speziell in Bezug auf die Lärmbetroffenheit ihrer Wohngrundstücke bzw. öffentlichen Einrichtungen in ihren Verwaltungsgebieten, damit jedoch nicht aufgezeigt. Das von ihnen behauptete Ermittlungsdefizit des Planfeststellungsverfahrens in Bezug auf die Flugverfahrensprognose als Bestandteil der ihre Verwaltungsgebiete betreffenden Fluglärmermittlung lässt sich nämlich nicht feststellen. In dem Musterverfahrensurteil vom 21. August 2009 war der 11. Senat des Hess. VGH zu der Feststellung gelangt, dass die Planfeststellungsbehörde die Fluglärmbelastung in dem gebotenen Umfang ordnungsgemäß ermittelt hat (Urteil vom 21.08.2009 -11 C 227/08.T u.a.-, juris Rn 620 ff). In der genannten Entscheidung wird weiter dargestellt, auf welchem Gutachten und welchem flugtechnischen Datenmaterial die Ermittlung der Fluglärmbelastung beruht (a.a.O. Rn 630). Unter dem Gliederungspunkt "Einzelheiten der Lärmermittlung 9.2.3" stellte der 11. Senat in Bezug auf die auch von den hiesigen Klägern thematisierte Einbeziehung von Flugrouten klar, dass sich - anders als auch einige Kläger der Musterklageverfahren meinten - aus der Regelung des § 3 Abs. 1 FLärmSchG, die auf einen "voraussehbaren Flugbetrieb" abstellt, zwangsläufig ergibt, dass nur die voraussichtlichen Flugrouten und nicht alle technisch möglichen Flugverfahren zu betrachten sind (a.a.O. Rn 637). Insbesondere hat sich der 11. Senat des Hess. VGH in den Musterverfahrensentscheidungen auch mit den kritischen Anmerkungen einzelner Kläger zu dem auch von den Klägern des vorliegenden Verfahrens angesprochenen Gesichtspunkt der Gegenanflüge auseinandergesetzt und ist zu der Feststellung gelangt, dass diese kein abwägungsrelevantes (Fluglärm-) Ermittlungsdefizit aufzeigten. Es sei auszuschließen, dass es unter diesem Aspekt zu Fehleinschätzungen gekommen sei, die sich auf die Rechtmäßigkeit der Gesamtabwägung der Planfeststellungsbehörde ausgewirkt haben könnten (Urteil vom 21.08.2009 -11 C 227/08.T u.a.-, juris Rn 691). Auch zu einer speziellen, von den Klägern vorgebrachten Thematik, nämlich der der Planfeststellung zugrunde gelegten Korridorbreiten - nach dem Vortrag der Kläger fehlt es in den DES 1997 und 2009 an einer nachvollziehbaren Ermittlung der Korridorbreiten mit der Folge einer Unterschätzung der tatsächlich verlärmten Fläche - hat sich der 11. Senat in dem vorgenannten Musterverfahrensurteil in der Gl.Nr. 9.2.3.6 (Abweichung von Routen) auseinandergesetzt. Er hat dazu festgestellt, dass sich ein abwägungsrelevanter Fehler bei der Fluglärmbelastung insbesondere nicht aus dem Umstand ergibt, dass ein Teil der tatsächlichen Flugbewegungen von der "Ideallinie" der festgesetzten bzw. der Berechnung zugrunde gelegten Flugrouten abweicht (a.a.O. Rn 696). Auch bei der Würdigung der Abweichungen von Flugrouten kommt danach der pauschalierende Ansatz der alten und neuen Berechnungsvorschriften zum Tragen. Die Verfahren zielen nicht darauf ab, die einzelnen tatsächlichen Flugbewegungen genau zu erfassen, sondern knüpfen an den Verlauf der Routen und die Art und Zahl der Belegungen an, um daraus die Lärmwerte zu ermitteln. Diese Aufgabe kann nur mit Hilfe pauschalierender Ansätze bewältigt werden und darf auch so behandelt werden, weil durch entsprechende Bewertungsparameter eine Unterschätzung der tatsächlichen Lärmbelastung vermieden wird. Unter diesem Aspekt bestehen gegenüber einem Berechnungsverfahren nur dann rechtliche Bedenken, wenn es die Wirklichkeit völlig unzulänglich abbildet. Eine derartige Abweichung von der Wirklichkeit konnte demzufolge nicht festgestellt werden, denn Abweichungen der tatsächlichen Flugbewegungen von der Ideallinie insbesondere hinsichtlich der Höhe und Geschwindigkeit seien schon durch die pauschalierenden Effekte des Berechnungsverfahrens erfasst worden (a.a.O. Rn. 697). Speziell zu den in einzelnen Einwendungen gerügten seitlichen Abweichungen von den vorgegebenen Routen hat der 11. Senat weiter festgestellt, dass diese ebenfalls keinen Ermittlungsfehler erkennen lassen, der sich auf die Gesamtabwägung der Planfeststellungsbehörde ausgewirkt haben könnte. Sowohl die AzB alter Fassung als auch die AzB 2008 begegnen dieser Problematik in der Weise, dass sie den Flugrouten Korridore zuordnen, die diese Abweichungen erfassen sollen. Die Korridorbreiten sind in dem DES zu den jeweiligen Routen konkret angegeben. Die von der Beigeladenen (in den Musterklageverfahren) beschriebene Ermittlung der Korridorbreiten genügt danach den Anforderungen an die Ermittlungstiefe, die für die Bewertung der Lärmschutzbelange im Rahmen der planerischen Gesamtabwägung erforderlich ist (a.a.O. Rn 698). Der dargestellte, vom Hess. VGH angelegte Ermittlungsrahmen der Fluglärmbelastung ist vom Bundesverwaltungsgericht in den Musterklageverfahren nicht beanstandet worden; das Bundesverwaltungsgericht ist in seiner Entscheidung vom 4. April 2012 (-BVerwG 4 C 8.09 u.a.-, juris Rn 198) zu der Feststellung gelangt, der Verwaltungsgerichtshof habe zu Recht bestätigt, dass die Planfeststellungsbehörde die Fluglärmbelastung in dem gebotenen Umfang ordnungsgemäß ermittelt hat. Insbesondere ist das Bundesverwaltungsgericht in den Musterklageverfahren zu dem Ergebnis gelangt, dass der Verwaltungsgerichtshof einen abwägungsrelevanten Fehler auch insoweit ohne Bundesrechtsverstoß verneint hat, als ein Teil der tatsächlichen Flugbewegungen von der "Ideallinie" der von der Planfeststellungsbehörde bei der Ermittlung der Fluglärmbelastung zugrunde gelegten Flugrouten abweicht, indem angenommen wurde, dass der pauschalierende Ansatz der alten und neuen Berechnungsvorschriften auch bei der Würdigung der Abweichungen von Flugrouten zum Tragen komme. Außerdem bestätigt das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich, das Verfahren ziele nicht darauf, die einzelnen tatsächlichen Flugbewegungen genau zu erfassen, sondern knüpfe, um Lärmwerte zu ermitteln, an den Verlauf der Flugrouten und Art und Zahl der Belegungen an. Eine Unterschätzung der tatsächlichen Lärmbelastung werde durch entsprechende Bewertungsparameter vermieden. Gegenüber einem Berechnungsverfahren bestünden nur dann rechtliche Bedenken, wenn es die Wirklichkeit völlig unzulänglich abbilde, was hier nicht festgestellt worden sei. Diese Auffassung knüpfe an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an und begegne auch im Übrigen keinen durchgreifenden bundesrechtlichen Bedenken (a.a.O. Rn 228 f.). Ferner hat das Bundesverwaltungsgericht darauf hingewiesen, der Verwaltungsgerichtshof habe nicht festgestellt, dass die von der DFS prognostizierten Flugrouten unrealistisch waren, sondern im Gegenteil die Überzeugung gewonnen, dass insgesamt betrachtet eine recht gute Übereinstimmung zwischen den vorgegebenen Routen und den tatsächlich geflogenen Strecken bestehe (a.a.O., Rn 231). Auf dieses Ergebnis der Musterklageverfahren können auch die Kläger des vorliegenden Verfahrens verwiesen werden, denn mit ihrem auf das Gutachten von Dr. Fuld gestützten Vorbringen im Nachverfahren haben die Kläger weder einen ungeklärten Sachverhalt noch rechtliche oder tatsächliche Besonderheiten aufgezeigt, die eine Übertragung der Ergebnisse der Musterklageverfahren auf ihr Verfahren hindern. Das von den Klägern weiterhin geäußerte Begehren (Schriftsatz vom 11.10.2014, Bl. V/0780), das sich darauf stützt, dass die im Planfeststellungsbeschluss vorgesehenen Maßnahmen nicht ausreichend sind, um die Abgewogenheit der Standortentscheidung für den Fall ihrer Betroffenheit durch von der Grobplanung abweichende Flugverfahren sicherzustellen, stellt keinen eigenständigen (Hilfs-) Antrag dar, sondern ist als Einwand gegen den Planfeststellungsbeschluss zu werten, der auf die Planaufhebung abzielt. Auch in Bezug auf diesen Einwand können die Kläger auf das in den Musterklageverfahren gefundene Ergebnis verwiesen werden; einen ungeklärten Sachverhalt oder rechtliche oder tatsächliche Besonderheiten haben sie - wie oben ausgeführt - nicht aufgezeigt. Da der 11. Senat des Hess. VGH in den Entscheidungen in den Musterklageverfahren -wie oben dargestellt - die durch die Planfeststellungsbehörde vorgenommene prognostische Grobplanung der An- und Abflugverfahren, für die nur die voraussichtlichen Flugrouten und nicht alle technisch möglichen Flugverfahren betrachtet wurden, gestützt auf die Regelung des § 3 Abs. 1 FLärmSchG, die auf einen "voraussehbaren Flugbetrieb" abstellt, als ausreichend bewertet hat (a.a.O. Rn 637) und zu der Feststellung gelangt ist, dass abwägungsrelevante Fehler bei der Ermittlung der Fluglärmbelastung auch insoweit nicht gegeben sind, kommt dem von den Klägern angesprochenen Aspekt der Überflughöhen, insbesondere der nach ihrem Vorbringen seit Oktober 2011 praktizierten Absenkung der Überflughöhe über dem südlichen Kreisgebiet des Klägers zu 3. und dem Stadtgebiet der Klägerin zu 1. auf 3.000 Fuß sowie auch dem nach ihrem Vortrag veränderten Bereich des Eindrehens der Luftfahrzeuge in den Endanflug, keine Rechtserheblichkeit zu. Ein ungeklärt gebliebener Sachverhalt oder rechtliche bzw. tatsächliche Besonderheiten werden von den Klägern daher damit nicht aufgezeigt. Gleiches gilt für die von den Klägern gerügte Ermittlung der anzusetzenden Korridorbreiten und der Anflugstrecken über dem südlichen Kreisgebiet des Klägers zu 3., in Bezug auf die der 11. Senat des Hess. VGH auf die Bewältigung mittels pauschalierender Ansätze hingewiesen hat, bei denen durch entsprechende Bewertungsparameter eine Unterschätzung der tatsächlichen Lärmbelastung vermieden wird. Da die - von den Klägern behauptete, vom Beklagten und der Beigeladenen indes in Abrede gestellte - Absenkung der Überflughöhe und die von den Klägern unter Bezugnahme auf ein Gutachten von Dr. Fuld (Anlage zum Schriftsatz vom 11.10.2014, Bl. V/0817 ff) in diesem Zusammenhang vorgetragenen Messwerte der Messstation in Hanau-Steinheim, aus der die Ablesbarkeit der von ihnen zuvor dargestellten Tatsachen folgen soll, nach den obigen Ausführungen rechtlich unerheblich sind, ist der Senat auch nicht gehalten, den von den Klägern diesbezüglich angekündigten Beweisanträgen nachzugehen. Es handelt sich dabei um die im Schriftsatz vom 11. Oktober 2014 (Bl. V/0781 und V/0784) angekündigten Beweisanträge auf Vernehmung des Sachverständigen Dr. Fuld oder der Professoren Giering/Braunstein zu deren jeweiligen Gutachten, bzw. der Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Nachweis der in der Messstelle in Hasselroth-Niedermittlau für die erkannten Überflüge für 2012 ermittelten Lärmmesswerte, die nach dem Vorbringen der Kläger wesentlich höher sind als die nach dem DES in der Planfeststellung für 2015 berechneten Fluglärmimmissionen in Hanau-Steinheim und die Notwendigkeit der Prüfung der Modellierung induzieren. Wegen gleichfalls gegebener rechtlicher Unerheblichkeit gilt dies auch für die von den Klägern ferner behaupteten Tatsachen (Bl. V/0784), dass in Rodenbach (Klägerin zu 2.) höhere Fluglärmmesswerte ermittelt werden als sie rechnerisch nach den DES prognostiziert wurden, dass das DES, welches Grundlage für die Hauptverhandlung des 11. Senats über den Planfeststellungsbeschluss von Dezember 2007 war, den Zwischenanflug methodisch nicht korrekt beschreibe und damit einen wesentlichen Teil des Fluglärms über den Verwaltungsgebieten der Kläger ausblende, sowie dass das DES zur Berechnung der Immissionen als Grundlage der Festsetzung von Lärmschutzzonen des Flughafens Frankfurt Main für den Kläger zu 3. eine zu geringe Höhe der Überflüge und ein Eindrehen der Flugzeuge aus dem Gegenanflug in den Endanflug vorrangig über dem Stadtgebiet der Klägerin zu 1. unterstelle, und dass dies den Dauerschallpegel in Hanau um 1 bis 1,3 dB(A) erhöhe und zu einer Steigerung der Häufigkeit der Überschreitungen des Maximalpegel-Häufigkeitskriteriums führe. Den dazu beantragten Beweiserhebungen (Bl. V/0784 und 0785) durch Vernehmung des Sachverständigen Dr. Fuld, der Einholung von Sachverständigengutachten sowie der Heranziehung des ergänzenden Sachverständigengutachtens des Dr. Fuld vom 10. Oktober 2014 musste der beschließende Senat daher gleichfalls nicht nachkommen. Gleiches gilt für den auf Bl. V/0788 angekündigten Beweisantrag zur Ermittlung der Breite des Anflugkorridors durch Vernehmung des Sachverständigen Dr. Fuld zu seinem Gutachten bzw. durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Ein ungeklärt gebliebener Sachverhalt ist auch nicht in Bezug auf das Vorbringen der Kläger feststellbar, im Planfeststellungsverfahren sei die Feststellung unterlassen worden, welcher der beiden Anflugkorridore des unabhängigen Anflugbetriebes nach den Vorgaben des ICAO höher und auf welcher Seite lärm intensivierend in den Verwaltungsbezirken der Kläger niedriger angeflogen werden soll ("Low- und High-Side"; Bl. V/0790 und 0791). Denn wie oben schon dargestellt worden ist, kommt diesem Aspekt wegen der allein zugrunde zu legenden Grobplanung hinsichtlich der voraussichtlichen Flugverfahrensfestsetzung keine rechtliche Erheblichkeit für die Fluglärmermittlung und die nachfolgende Abwägung zu. Im Übrigen ergeben sich daraus aber auch weder tatsächliche noch rechtliche Besonderheiten des Verfahrens der Kläger, die an einer Übertragung der Entscheidung in den Musterverfahren hindern und eine mündliche Verhandlung erfordern würden. Denn diesbezüglich wurde in den Musterverfahrensurteilen schon festgestellt, dass diese Festsetzung nicht Gegenstand der planerischen Abwägung des Planfeststellungsbeschlusses ist. Der Planfeststellungsbehörde fehle die Kompetenz für den Erlass derartiger Anordnungen; die Flugrouten seien von der dazu zuständigen Behörde, dem Luftfahrt-Bundesamt, in dem dafür vorgeschriebenen Verfahren festzulegen (Hess. VGH, Urteil vom 21.08.2009 -11 C 227/08.T u.a. -juris Rn 834). Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Revisionsentscheidung vom 4. April 2012 (-BVerwG 4 C 8.09 u.a.-, juris Rn 405) dazu festgestellt, dass sich der Hess. VGH mit dieser Auffassung im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 18. August 2005 - BVerwG 4 B 17.05 -, juris Rn 27; Urteil vom 13.10.2011 - BVerwG 4 A 4001.10- BVerwGE 141, 1 Rn 147) befinde. Darauf, ob die von den Klägern behauptete, daraus folgende Lärm intensivierung für ihre Verwaltungsgebiete überhaupt feststellbar ist, kommt es aus den oben dargestellten Gründen ebenfalls nicht entscheidungserheblich an. Schon deshalb war der Senat nicht gehalten, - wie von den Klägern beantragt - die Gerichtsakte des Verfahrens des Klägers zu 3. u.a. über die ihn betreffende Flugverfahrensfestsetzung (Hess. VGH - 9 C 573/12.T -) mit den dort vorgelegten, im Schriftsatz der Kläger vom 11. Oktober 2014 (Bl. V/0799 f.) angeführten einzelnen Beweismitteln beizuziehen und die entsprechenden Beweise zu erheben. Gleichfalls musste das Gericht daher nicht dem im Schriftsatz vom 11. Oktober 2014 auf Bl. V/0790 angekündigten Beweisantrag zu der Tatsache, dass bei 63 Landungen je Stunde und einer Geschwindigkeit nach AzB 2008 von 108 m/s der durchschnittliche Abstand bei 6500 m liegt und dies so gering ist, dass im Regelfall 1000 ft vertikale Separation bis zu einer Entfernung von 19 km eingehalten werden muss, sowie dem weiteren, auf Bl. V/0791 angekündigten Beweisantrag, dass Gründe des Lärmschutzes dafür sprechen, besonders laute Flugzeuge der Seite mit der niedrigeren Überflughöhe zuzuordnen und dass dies die Anfluglinie in Richtung der Südbahn und nicht in Richtung der Landebahn Nordwest sei, nachgehen. Tatsächliche Anhaltspunkte für daraus folgende wesentliche Besonderheiten des Nachverfahrens der Kläger ergeben sich im Übrigen auch deshalb nicht, weil der beschließende Senat in seiner - auch von den Klägern im vorliegenden Nachverfahren zitierten - Entscheidung vom 1. Oktober 2013 (- 9 C 573/12.T-, juris) zum Anflugverfahren über das Kinzigtal dazu nur festgestellt hat, dass die dort reklamierte Abwägung dahingehend, welche der beiden Landebahnen die Seite sein soll, die mit niedrigerer Überflughöhe angeflogen wird und welche mit größerer Höhe über dem Kreisgebiet des Klägers zu 1. angeflogen wird, nicht zu einem anderen Abwägungsergebnis führen würde. Denn auch die Einstellung einer solchen Festsetzung in die Abwägung bei der Festsetzung der Flugverfahren ändere nichts daran, dass bis zu den Endanflugpunkten REDGO und LEDKI eine Mindestflughöhe von zunächst 4.000 Fuß einzuhalten ist, die nicht unterschritten werden darf, so dass die Einstellung solcher unterschiedlichen Überflughöhen keine erkennbare Erhöhung der Lärmbelastungen für die weiter östlich gelegenen Grundstücke der Kläger mit sich bringen kann (Urteil vom 1.10.2013, a.a.O. Rn 90). 1.2 Auch in Bezug auf den so genannten Flottenmix haben die Kläger mit ihrem Vortrag, die Datenerfassungssysteme blendeten methodisch fehlerhaft insbesondere den häufig genutzten und besonders lärm intensiven Flugzeugtyp MD-11 aus und unterschätzten damit die Fluglärmimmissionen in den Verwaltungsgebieten der Kläger, keinen ungeklärt gebliebenen Sachverhalt oder rechtliche/tatsächliche Besonderheiten im Sinne von § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO aufgezeigt. Der Hess. VGH hat in den Musterverfahrensentscheidungen im Zusammenhang mit der Verteilung der Flugbewegungen auf die einzelnen Flugzeuggruppen (Flottenmix) einen rechtserheblichen Ermittlungsfehler verneint (Hess. VGH 11 C 227/08.T, juris Rn. 644) und ausgeführt, die der Planfeststellung zugrunde liegende fachliche Prognose der Beigeladenen werde nicht durch den bloßen Einwand erschüttert, dass in den vergangenen Jahren eine andere als die prognostizierte Aufteilung der Flugbewegungen auf die einzelnen Flugzeugklassen festzustellen sei. Diese Feststellungen hat das Bundesverwaltungsgericht in den Musterklageverfahren in seinem Urteil vom 4. April 2012 - BVerwG 4 C 8.09 u.a. -, juris Rn 237 ff) nicht beanstandet und in diesem Zusammenhang deutlich herausgestellt, dass es für die Fluglärmermittlung auf den Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses ankommt (a.a.O. Rn 243). Der auf die Thesen ihres sachverständigen Beistands (Gutachten Dr. Fuld, Bl. V/0817 ff) gestützte Vortrag der Kläger in ihrem Schriftsatz vom 11. Oktober 2014 (Bl.V/785 ff), dass künftige Entscheidungen von Luftverkehrsgesellschaften, insbesondere der von den Klägern angeführten Lufthansa, über einen Einsatz dieses Flugzeugtyps über das Jahr 2020 hinaus oder über Ersatzbeschaffungen oder andere "Flottenpolitiken" zu einer anderen Streckenbelegung führten, ist schon aus diesem Grund nicht geeignet, ein abwägungsrelevantes Defizit in der Sachverhaltsermittlung oder tatsächliche Besonderheiten ihres Verfahrens darzutun. Das diesbezügliche Vorbringen der Kläger erweist sich vielmehr als eine reine Urteilskritik. Abgesehen davon, dass es nicht Aufgabe der Gerichte ist, das Ergebnis einer sachgerecht erarbeiteten Prognose darauf zu überprüfen, ob die prognostizierte Entwicklung mit Sicherheit bzw. größerer oder geringerer Wahrscheinlichkeit eintreten wird oder kann, ferner nicht darauf, ob die Prognose durch die spätere tatsächliche Entwicklung mehr oder weniger bestätigt oder widerlegt ist (vgl. etwa: BVerwG, Beschluss vom 16.07.2007 - BVerwG 4 B 71/06 -, juris Rn. 30), werden damit auch keine für die im Rahmen der hier nach § 93a VwGO zu treffenden Entscheidung rechtserheblichen Gesichtspunkte dargetan. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Flugzeugtyp MD-11 in den Musterverfahrensentscheidungen keine ausdrückliche Erwähnung gefunden hat. Von einem "Ausblenden" dieses Flugzeugtyps und einem deshalb ungeklärt gebliebenen Sachverhalt kann nämlich schon deshalb nicht gesprochen werden, weil Flugzeuge dieses Musters in den Flugbetriebsbeschränkungen des Teils A.II des Planfeststellungsbeschlusses - einleitend in Satz 2 - ausdrücklich von der Nutzung der Landebahn Nordwest ausgeschlossen wurden, und dieser Flugzeugtyp in dem dem Planfeststellungsbeschluss und damit den Musterverfahrensentscheidungen zugrunde gelegten Gutachten G 8 Luftverkehrsprognose 2020 Flugzeugtyp einbezogen und damit Gegenstand der Abwägungsentscheidung war, wie der sachverständige Beistand der Kläger in seinem Gutachten selbst einräumt (S. 14 des Gutachtens Dr. Fuld, Bl. V/0823 R). Den auf den Einsatz des Flugzeugtyps MD-11 durch die Luftverkehrsgesellschaften bezogenen Beweisanträgen der Kläger, mit denen zum Beweis der Tatsache, dass die Datenerfassungssysteme von 2007, 2009 und 2011 methodisch fehlerhaft insbesondere den häufig genutzten und besonders lärmintensiven Flugzeugtyp MD-11 ausblenden und damit den Fluglärm für die Hausgrundstücke der Kläger unterschätzen (Bl. V/0785) sowie für die in dem von den Klägern vorgelegten Gutachten des Dr. Fuld aufgestellte Behauptung, dass die dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegende Luftverkehrsprognose unzureichend in Bezug auf die hierfür eingesetzten Flugzeugtypen sei (Bl. V/0785 und 0787), mit denen die Vernehmung des Sachverständigen Dr. Fuld zu seinem Gutachten und bzw. die Einholung eines (weiteren) Sachverständigengutachtens begehrt wird, ist nach den obigen Darlegungen daher mangels rechtlicher Erheblichkeit vom Senat nicht nachzugehen. In Bezug auf die weiteren, lediglich stichwortartig vorgebrachten Hinweise der Kläger -ebenfalls unter dem Aspekt eines Ermittlungsdefizites bei der Ermittlung der Lärmwerte (Bl. V/0798) - auf eine falsche Sigma-Matrix und damit die fehlerhafte Berücksichtigung der unterschiedlichen Nutzung der Start- und Landebahnen je nach Wind- und Betriebsrichtung im Rahmen der Ermittlung der Lärmbelastungen, sowie auf die Annahmen zur Streckennutzung - fehlt es angesichts der diesbezüglich in den Musterverfahren getroffenen Feststellungen (Hess. VGH, Urteil vom 21.08.2009 -11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn 664) bereits an einer substantiierten Darlegung eines ungeklärten Sachverhaltes oder wesentlicher rechtlicher oder tatsächlicher Besonderheiten. 1.3 Auch mit dem Vorbringen der Kläger, die Schallbelastung in den Verwaltungsbereichen der Kläger sei nicht unter voller Ausnutzung der als Folge der Planfeststellung eröffneten Kapazität von Landeüberflügen ermittelt worden, wie dies durch die einschlägige Regelung Nr. 8.3 des Landesentwicklungsplans (LEP) zwingend vorgegeben sei (s. Bl. V/0798), sind weder ein ungeklärter Sachverhalt noch rechtliche oder tatsächliche Besonderheiten des Verfahrens der Kläger aufgezeigt worden. In den Musterverfahrensentscheidungen (a.a.O. Rn 478) hat der 11. Senat des Hess. VGH festgestellt, dass der Plangeber der Lärmprognose für den Planungsfall zu Recht nicht die dann technisch eventuell mögliche volle Ausschöpfung der Kapazität zugrunde gelegt hat, sondern diejenigen 701.000 Flugbewegungen, die für das Prognosejahr 2020 erwartet werden, und dass der in Ziffer 8.3 LEP 2000 enthaltene Grundsatz, wonach beim Ausbau bestehender Verkehrswege eine entsprechend der Kapazität mögliche volle Auslastung der Verkehrswege zu berücksichtigen ist, keine andere Betrachtungsweise erfordert. Denn demnach handelt es sich um einen Grundsatz, der keine Beachtenspflicht nach § 4 Abs. 1 HPLG auslösen kann, da die Festlegung nicht als Ziel der Raumordnung, sondern ausdrücklich (nur) als Grundsatz bezeichnet wurde. Weiter wurde festgestellt, dass der Träger der Landesplanung von diesem landesrechtlichen Grundsatz der Raumordnung hier deshalb abweichen konnte, weil die Festlegungen der LEP-Änderung 2007 eine luftverkehrsrechtliche Fachplanung sichern sollen, die bundesrechtlich geregelt und für die luftrechtliche Planfeststellung in Anwendung der §§ 8, 10 LuftVG - ebenso wie für fernstraßenrechtliche und eisenbahnrechtliche Planfeststellungen - in der Rechtsprechung anerkannt ist, dass die Lärmauswirkungen eines Vorhabens auf der Grundlage der bis zum Prognosezeitraum wahrscheinlich zu erwartenden Verkehrsbelastung und nicht nach Maßgabe der entsprechend der Kapazität möglichen vollen Auslastung zu ermitteln sind (a.a.O. Rn 479). Auf dieses Ergebnis können auch die Kläger des vorliegenden Verfahrens verwiesen werden; denn über das Vorbringen ihrer anders lautenden Ansicht hinaus haben sie Gründe im Sinne von § 93a Abs. 2 VwGO, die dem entgegenstehen könnten, nicht aufgezeigt. Wegen der zuvor (unter Gl.Nr. 1.1 bis 1.3.) dargestellten fehlenden rechtlichen Erheblichkeit des Vorbringens der Kläger in Bezug auf die von ihnen behaupteten Prognosefehler bei der Ermittlung der Fluglärmimmissionen, insbesondere betreffend das südliche Kreisgebiet des Klägers zu 3., war der beschließende Senat auch nicht gehalten, dem im Schriftsatz der Kläger vom 12. Mai 2015 (Bl. VII/1151) angekündigten Antrag auf Einholung von Sachverständigengutachten nachzugehen, mit dem sie anstreben, die Fehlerhaftigkeit der Prognose nachzuweisen, die zur Aussparung des Verwaltungsgebietes der Kläger bei der Festsetzung der Lärmschutzbereiche nach § 4 Abs. 2, 5 FLärmSchG geführt habe. 1.4. Einen ungeklärten Sachverhalt oder wesentliche Besonderheiten tatsächlicher oder rechtlicher Art haben die Kläger auch nicht unter dem von ihnen benannten Aspekt einer Gesamtlärmbetrachtung, die sie im angegriffenen Planfeststellungsbeschluss vermissen, dargelegt. Die Kläger tragen vor, vor allem Wohngebiete im Stadtgebiet der Klägerin zu 1., aber auch im Gebiet der Klägerin zu 2., die in unmittelbarer Nähe der Bahnstrecke Frankfurt/Ost - Hanau bzw. der Kinzigtalbahn lägen, seien auch schon im Jahr 2007 einer gesundheitsschädigenden Vorbelastung durch Bahnlärm oberhalb der Schwelle eines enteignungsgleichen Eingriffs, insbesondere während der Nachtzeit ausgesetzt gewesen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei für solche Fälle einer plangegebenen Vorbelastung eine Gesamtlärmbetrachtung vorzunehmen; dies sei vorliegend nicht erfolgt. Insoweit leide der Planfeststellungsbeschluss an einem Ermittlungsdefizit, da die Mehrfachbelastung schutzwürdiger Einrichtungen der öffentlichen Hand im Verwaltungsbereich der Kläger speziell durch nächtlichen Verkehrslärm nicht ermittelt worden sei (Schriftsatz vom 11.10.2014, Bl. V/0794 f. sowie Schriftsatz vom 29.06.2015, Bl. VI I/1238/). Der 11. Senat hat sich in den Musterverfahrensurteilen vom 21. August 2009 (-11 C 227/08.T u.a.-, juris Rn 909 ff) aber auch mit der Thematik der Gesamtverkehrslärmbetrachtung im Planfeststellungsbeschluss auseinandergesetzt und dazu festgestellt, die Planfeststellungsbehörde habe bei der Ermittlung und Bewertung der Lärmschutzbelange der Betroffenen neben dem Flug- und Bodenlärm auch den Landverkehrslärm (Straßen- und Schienenverkehrslärm) in den Blick genommen und sich dazu auf mehrere Gutachten (G 10.2 und G 10.3) gestützt. Soweit der Fluglärm einen beachtlichen Beitrag zu einer gesundheitsgefährdenden Gesamtverkehrslärmbelastung bewirke, habe die Planfeststellungsbehörde die betroffenen Grundstücke in die Regelung für den Übernahmeanspruch (PFB, Teil XI 5.1.2.1.3 und 5.1.2.2.3, S. 141 f.) bzw. für passiven Schallschutz (XI 5.1.3.2, S. 144) einbezogen. Eine darüber hinausgehende Berücksichtigung von Summenpegeln aus verschiedenen Verkehrslärmsegmenten sehe der Planfeststellungsbeschluss nicht vor. Diese Konzeption hält nach Auffassung des 11. Senats in den Musterverfahren einer rechtlichen Prüfung stand. Nach der Systematik der gesetzlichen Bestimmungen über den Verkehrslärmschutz sei jedes Verkehrssegment für sich zu betrachten und zu bewerten. Dieses Konzept liege schon der 16. BImSchV zugrunde, die in den Berechnungsvorschriften für Straßen- und Schienenverkehrslärm (Anlagen 1 und 2) jeweils eine isolierte Erfassung dieser Verkehrslärmarten vorsieht. Das Trennsystem habe der Gesetzgeber mit der Verabschiedung des Fluglärmschutzgesetzes und der 1. Fluglärmschutzverordnung beibehalten, obwohl ihm die Diskussion um eine Gesamtlärmbetrachtung bekannt gewesen sei. Der Umsetzung der Umgebungslärm-Richtlinie liege zwar ein ganzheitlicher Ansatz zugrunde, ohne allerdings verbindliche Grenzwerte in Gestalt von Summenpegeln festzusetzen. Diese normative Wertung halte sich im Rahmen des legislativen Gestaltungsspielraums. Eine Summenbetrachtung unterhalb der verfassungsrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle sei nach allem rechtlich unbegründet. Die Planfeststellungsbehörde habe aber auch zu Recht entschieden, dass von diesem Trennungsgrundsatz eine Ausnahme zu machen sei, wenn der Fluglärm einen beachtlichen Beitrag zu einer Gesamtlärmbelastung bewirkt, die die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung übersteigt. Insoweit folge die Notwendigkeit einer Summenbetrachtung letztlich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 14 Abs. 1 GG, auch wenn sie gesetzestechnisch auf eine Analogie zu §§ 74 Abs. 2 Satz 2 HVwVfG und § 9 Abs. 2 LuftVG gestützt sei. Es unterliege keinen Bedenken, dass die Planfeststellungsbehörde die Grenzwerte für die Überschreitung der Gesundheitsgefährdungsschwelle auf äquivalente Dauerschallpegel von 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der Nacht festgelegt habe. Das gelte auch für die Ermittlung der Summenpegel im Wege einer energetischen Addition der Einzelwerte. Hinsichtlich der Ermittlung der Summenpegel hat der 11. Senat abschließend hervorgehoben, dass der Beklagte in den Musterverfahren schriftsätzlich zugesagt hat, den Fluglärm auch in diesem Zusammenhang nach Maßgabe der 1. FlugLSV ermitteln zu lassen und bei Erhöhung der Fluglärmkomponente auch die Summenpegel zu überprüfen und gegebenenfalls den Übernahmeanspruch auf weitere Objekte zu erstrecken (a.a.O. Rn 920). Die Feststellungen des 11. Senats des Hess. VGH zur Betrachtung des Gesamtverkehrslärms hat auch das Bundesverwaltungsgericht in seinen Musterverfahrensentscheidungen nicht beanstandet und ausgeführt, der Verwaltungsgerichtshof habe zu Recht bestätigt, dass die Planfeststellungsbehörde die Fluglärmbelastung in dem gebotenen Umfang ordnungsgemäß ermittelt hat (BVerwG, Urteile vom 04.04.2012 - BVerwG 4 C 8/09 u.a.-, juris Rn 198). In Bezug auf die von der Planfeststellungsbehörde auf der Grundlage speziell des Gutachtens G 10.3 vorgenommene Gesamtverkehrslärmbetrachtung, die zusammen mit der daraus abgeleiteten, zuvor beschriebenen Konzeption in den Musterverfahren vom 11. Senat rechtlich überprüft und nicht beanstandet worden ist, haben die Kläger einen weiteren Aufklärungsbedarf nicht aufgezeigt. So hat bereits der 11. Senat in den Musterverfahrensentscheidungen deutlich herausgestellt, dass aufgrund der Behauptung der (dortigen) Klägerin zu 3) in dem Verfahren 11 C 321/08.T, in ihrem Stadtgebiet würden Dauerschallpegel von 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der Nacht überschritten, das Gutachten G 10.3 nicht schlüssig und nachvollziehbar in Frage gestellt werde. Eine Beweisaufnahme hat der 11. Senat nur dann für geboten erachtet, wenn für konkrete Objekte die Belastung durch Flug- und sonstigen Verkehrslärm jeweils einzeln und in der Summe konkret dargelegt worden wäre (a.a.O., Rn 917). Dies gilt auch für das vorliegende Verfahren. Einen Aufklärungsbedarf bzw. einen ungeklärten Sachverhalt haben die Kläger nicht dadurch aufgezeigt, dass sie in ihrem Schriftsatz vom 29. Juni 2015 (Bl. VII/1238) unter Verweis auf den Lärmaktionsplan des Landes Hessen - Teilplan Schienenverkehr (Tabellen 3 und 4) vortragen, entlang der Strecke Frankfurt/Ost - Hanau - Großkrotzenburg träten Tagespegel > 70 dB(A) und Nachtpegel > 60 dB(A) auf und dort seien etwa 200 Wohnungen von Bahnlärm oberhalb der Enteignungsschwelle betroffen. Zum einen lag der in Bezug genommene Lärmaktionsplan Teilplan Schienenverkehr aus dem Jahr 2012 samt der Auswertung der ihm zugrunde liegenden Schienenverkehrsdaten beim Erlass des Planfeststellungsbeschlusses im Jahr 2007 noch nicht vor, so dass die Planfeststellungsbehörde bzw. die beauftragten Gutachter auf diese Erkenntnisse nicht zurückgreifen konnten. Vor allem aber fehlt es an der Darlegung der Gesamtlärmbelastung durch Flug- und sonstigen Verkehrslärm in Bezug auf konkrete öffentliche Einrichtungen der Kläger entsprechend den zuvor wiedergegebenen, bereits vom 11. Senat in den Musterverfahren aufgestellten Anforderungen an die Erforderlichkeit weiterer Aufklärung des Sachverhaltes. Die Kläger haben dazu nur allgemeine, dem Lärmaktionsplan entnommene Angaben vorgetragen, nicht aber konkrete Einzellärmwerte bzw. konkrete Summenwerte bezogen auf konkrete Objekte der Kläger. Aus den genannten Gründen ist wegen rechtlicher Unerheblichkeit auch dem im Schriftsatz vom 29. Juni 2015 (Bl. VII/1238) gestellten Beweisantrag auf Einholung eines lärmphysikalischen und umweltmedizinischen Sachverständigengutachtens zu der Behauptung, dass einzelne Stadtteile der Klägerin zu 1. "durch nächtlichen Eisenbahn-, Straßen-, Schiffs- und Fluglärm oberhalb der Gesundheitsunverträglichkeit belastet seien", nicht nachzugehen. Die Kläger haben in diesem rechtlichen Zusammenhang auch keine wesentliche rechtliche Besonderheit ihrer Verfahren dargelegt. Ihr Vorbringen, eine solche gesundheitsgefährdende Vorbelastung durch Bahnlärm werde allein im vorliegenden Verfahren thematisiert und sei in den Musterklageverfahren nicht behandelt worden, verkennt, dass in den Musterverfahren zur Thematik der Gesamtlärmbetrachtung bei zusätzlich einwirkendem Straßen- und auch Schienenverkehrslärm vor allem unter dem Aspekt der Überschreitung der verfassungsrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle und der im Planfeststellungsbeschluss festgesetzten Konzeption vom 11. Senat des Hess. VGH Feststellungen getroffen wurden (a.a.O. Rn 909). Dass die Kläger rechtlich anders als die Kläger der Musterverfahren, insbesondere die dem Bahnlärm vergleichbar ausgesetzte Stadt Offenbach, betroffen sind, haben die Kläger nicht aufgezeigt. Ihr Hinweis auf Grundsätze des LEP 2000 in Bezug auf die von ihnen thematisierte Gesamtlärmbetrachtung ist von vornherein nicht geeignet, eine wesentliche rechtliche Besonderheit der Kläger, speziell der Klägerin zu 1. aufzuzeigen. Dieser in Ziffer 8.3 LEP 2000 enthaltene Grundsatz ist ebenfalls Gegenstand der Feststellungen in den Musterverfahrensentscheidungen gewesen und löst danach, da er nicht als Ziel der Raumordnung bezeichnet ist, keine Beachtenspflicht aus (s. dazu: Musterverfahrensurteile vom 21.08.2009 - Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a.-, juris Rn 478). Schließlich ist auch der von der Klägerin zu 1. im Schriftsatz vom 11.10.2014 (Bl. V/0794) vorgetragene Umstand, dass sie in einem "Untersuchungsgebiet nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz" liege, für das dieser Grundsatz von der Landesentwicklungsplanung aufgestellt worden ist, für das vorliegende Verfahren rechtlich unerheblich, da Flughäfen in Bezug auf Lärmemissionen der fachplanerischen Abwägung nach § 8 Abs. 2 Sätze 2 LuftVG und den Vorschriften des Fluglärmschutzgesetzes und nicht dem Regime des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (s. § 2 Abs. 2 BImSchG) unterliegen. Im Grunde machen die Kläger damit nur die - im Rahmen der Entscheidung nach § 93a VwGO nicht zu überprüfende - Unrichtigkeit der diesbezüglichen Feststellungen in den Musterverfahren geltend, ohne (näher) darzulegen, weshalb dem von ihnen zitierten Grundsatz des LEP 2000 gerade im vorliegenden Verfahren eine wesentliche rechtliche Besonderheit zukommt. 1.5. Die Kläger vermögen die Übertragbarkeit der in den Musterverfahrensentscheidungen getroffenen Feststellungen zum Lärmschutzkonzept auf ihr Nachverfahren auch nicht mit ihrem Vorbringen in Zweifel zu ziehen, zur Prüfung der Verträglichkeit des Vorhabens für den Menschen gehöre eine quantitative Prognose gesundheitlicher Folgen des Fluglärms, insbesondere hinsichtlich der Erkrankung an der Volkskrankheit Nr. 1, dem Bluthochdruck (Schriftsatz vom 11.10.2014, Bl. V/0798), sowie der Planfeststellungsbeschluss leide an einem Ermittlungsdefizit, da er die Risiken einer Gesundheitsschädigung - insbesondere als Folge nächtlichen Fluglärms -und die Zahl der davon Betroffenen in den Verwaltungsbereichen der Kläger nicht ermittelt habe, denn es sei eine Wahrscheinlichkeitsprognose gefordert gewesen (Schriftsatz vom 29.06.2015, Bl. VII/1210). Obwohl die Kläger ihr diesbezügliches Vorbringen zuletzt ausdrücklich auf ihre gegen die nächtliche Betriebsregelung gerichteten Anträge bezogen haben, ergibt sich aus ihrem gesamten Klagevorbringen sowie den im Übrigen angekündigten Anträgen, dass sie die Lärmermittlung auch hinsichtlich ihrer Grundlagen im Fluglärmschutzgesetz sowie in Bezug auf dessen lärmmedizinische Grundlagen in Zweifel ziehen und damit hinsichtlich der Gesamtabwägung der Betroffenheit von Fluglärm Abwägungsdefizite geltend machen. So wird beispielsweise als Besonderheit ihres Nachverfahrens geltend gemacht, es sei nicht ermittelt worden, dass die am Flughafen Frankfurt Main verkehrsreichsten sechs Monate nicht die in Hanau fluglärmreichsten sechs Monate seien, und dass als wesentlicher Unterschied zwischen der Betroffenheit der Musterverfahrenskläger sowie der klagenden Stadt Flörsheim zu beachten sei, dass für diese in der Planfeststellung ein Schallschutzkonzept entwickelt worden sei, für die schutzbedürftigen Kranken und Alten in den Verwaltungsgebieten der Kläger aber nicht (Bl. VII/1212). Außerdem berufen sich die Kläger darauf, in das Planungsverfahren zur Erweiterung des Frankfurter Flughafens im Zeitraum 2003 bis 2007 seien zahlreiche Studien eingebracht worden, deren Ergebnisse abwägungsfehlerhaft keine Berücksichtigung gefunden hätten, weil die Gutachter der Beigeladenen diese zu Unrecht bestritten oder deren Methodik als unzureichend bezeichnet hätten, obwohl bereits vor dem Erlass des Planfeststellungsbeschlusses zahlreiche Untersuchungen mit eindeutigen Ergebnissen vorgelegen hätten (Bl. VII/1215). In den Musterverfahren ist dazu entschieden worden, dass gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 LuftVG (in der Fassung des Gesetzes vom 1. Juni 2007) die Grenzwerte des § 2 Abs. 2 Satz 2 FLärmSchG auch im Rahmen der Abwägung der Lärmschutzbelange zu beachten sind, da sich der Anwendungsbereich des Fluglärmschutzgesetzes nicht in der Regelung des baulichen Schallschutzes erschöpft, sondern mit der Festlegung der Grenzwerte die abstrakt-generelle Frage nach der fachplanerischen Zumutbarkeit von Fluglärm definitiv entschieden wurde. Die Planfeststellungsbehörde hat den Feststellungen in den Musterverfahrensurteilen zufolge die Lärmschutzbelange deshalb zu Recht auf der Grundlage des Fluglärmschutzgesetzes und in nicht zu beanstandender Weise ermittelt und bewertet. Dies gilt auch für denjenigen Fluglärm, der die fachplanerische Zumutbarkeitsgrenze überschreitet. Denn obwohl die Neuregelung nichts daran geändert hat, dass Lärmbeeinträchtigungen unterhalb der fachplanerischen Zumutbarkeitsgrenze, also unterhalb der Werte des § 2 Abs. 2 Satz 2 FLärmSchG, bei der Abwägung der für und gegen das Projekt streitenden Belange zu berücksichtigen sind, soweit sie die Geringfügigkeitsschwelle übersteigen, wirkt sich den Feststellungen in den Musterverfahren zufolge die gesetzliche Neuregelung auch insoweit aus, als eine Relation zwischen der konkreten Belastung im Einzelfall und der gesetzlich festgelegten (abstrakten) Zumutbarkeitsgrenze hergestellt werden kann. Soweit im Rahmen der Abwägung auf die Erheblichkeit einer Lärmbelastung abgestellt wird oder abzustellen ist, gelten auch hier die Grenzwerte des § 2 Abs. 2 FLärmSchG (Urteil vom 21.08.2009 - Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn 575 ff.). Der 11. Senat hat in den Musterverfahrensurteilen außerdem Feststellungen dazu getroffen, dass die Fluglärmbelastung durch die Planfeststellungsbehörde in dem gebotenen Umfang ermittelt wurde (Urteil vom 21.08.2009 - Hess. VGH 11 C 227/08.T -, juris Rn 619 ff.). Trotz der beträchtlichen Lärmbelastung für eine enorme Zahl betroffener Menschen und schutzbedürftiger Einrichtungen wurde demnach den für das Vorhaben streitenden Belangen ohne Abwägungsfehler der Vorrang vor den Lärmschutzbelangen eingeräumt und es wurden weder abwägungserhebliche Aspekte außer Acht gelassen, noch Belange fehlerhaft bewertet oder die widerstreitenden Interessen in einer Weise zueinander in Relation gesetzt, die außer Verhältnis zu deren objektivem Gewicht steht (a.a.O. juris Rn 792 ff.). Ferner wurde dazu festgestellt, durch § 8 Abs. 1 Satz 3 LuftVG werde sichergestellt, dass die im Wege der planerischen Abwägung nicht überwindbare Schwelle der fachplanerischen Unzumutbarkeit von Fluglärm durch die Grenzwerte des § 2 Abs. 2 Satz 2 FLärmSchG bestimmt und damit die heftig umstrittene Frage nach den Grenzwerten für die fachplanerische Zumutbarkeit von Fluglärm durch § 2 Abs. 2 Satz 2 FLärmSchG i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 3 LuftVG mit Verbindlichkeit auch gegenüber dem Planfeststellungsverfahren entschieden worden ist. Diesen Entscheidungen zufolge bestimmen die dort normierten Grenzwerte auch die Schwelle, an der das planerische Ermessen der Planfeststellungsbehörde endet und das Vorhaben nur mit Schutzauflagen zulässig ist (a.a.O., juris Rn 598 ff.). Weiter hat der 11. Senat ausgeführt, dass sich dem neuen Fluglärmschutzgesetz Anhaltspunkte für die Festsetzung der Gesundheitsgefährdungsgrenze entnehmen lassen. Da das Gesetz einen sofort greifenden Anspruch auf Gewährung baulichen Schallschutzes bei bestehenden Flughäfen (sogenannter Lärmsanierungsanspruch) erst gewährt, wenn der äquivalente Dauerschallpegel den Wert von 70 dB(A) am Tag oder den Wert von 60 dB(A) in der Nacht übersteigt (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 FLärmSchG), ist die Auffassung der Planfeststellungsbehörde, die diese Begrenzungswerte ihrem Planfeststellungsbeschluss vom 18. Dezember 2007 zugrunde gelegt hat, soweit es auf die Schwelle zur Gefährdung der Gesundheit (und nicht auf die Schwelle der Zumutbarkeit bzw. Erheblichkeit) ankommt, demnach nicht zu beanstanden. Diesen Feststellungen zufolge hat die Planfeststellungsbehörde, soweit im streitigen Planfeststellungsverfahren die Gesundheitsgefährdungsgrenze am Tag überschritten wird, sei es durch den Fluglärm allein oder sei es durch den Fluglärm in Kombination mit dem Bodenlärm, dem zu Recht dadurch Rechnung getragen, dass sie anstelle baulichen Schallschutzes Übernahmeansprüche gewährt hat (Urteil vom 21.08.2009 - Hess. VGH 11 C 227/08.T -, juris Rn 580 ff.). Schließlich wurde in den Musterverfahren ebenfalls festgestellt, der Gesetzgeber habe mit der Festlegung der Grenzwerte die Planfeststellungsbehörden und die Gerichte weitgehend von der bisher gebotenen intensiven Auseinandersetzung mit der Lärmwirkungsforschung entbunden. Die lärmmedizinischen Erkenntnisse seien mithin zwar weiterhin bedeutsam für die Überprüfung und gegebenenfalls die Fortschreibung der Grenzwerte durch den Gesetzgeber (vgl. § 2 Abs. 3 FLärmSchG) und können demnach unter besonderen Voraussetzungen im Einzelfall auch Bedeutung bei der abwägenden Entscheidung über einzelne Betriebsregelungen oder der Ermittlung atypischer Situationen erlangen. Soweit die Werte des § 2 Abs. 2 FLärmSchG nicht überschritten werden, können Lärm betroffene unter Berufung auf anderweitige Erkenntnisse der Lärmwirkungsforschung aber keine weitergehenden Ansprüche mit Erfolg geltend machen. Demnach schließt es die pauschalierende Wirkung der Definition der Grenzwerte auch aus, entsprechende Ansprüche in Bezug auf einzelne Schutzziele, zum Beispiel auf möglichst ungestörte Kommunikation, durchsetzen zu können, denn die gesetzgeberische Entscheidung, dass die Belästigung durch Fluglärm am Tag erst bei Überschreiten der Grenzwerte erheblich ist, lässt sich diesen Feststellungen zufolge nicht unter Hinweis auf lärmmedizinische Studien und daran anknüpfende gutachterliche Stellungnahmen von Sachbeiständen in Frage stellen (Urteil vom 21.08.2009 - Hess. VGH 11 C 227/08.T -, juris Rn 609). Diese Feststellungen hat das Bundesverwaltungsgericht in seinen Revisionsentscheidungen (Urteil vom 04.04.2012 - BVerwG 4 C 8/09 u.a.,-juris Rn 180 f, 539, 155) sämtlich bestätigt. Insbesondere zu neueren Studien der Lärmwirkungsforschung, die erst nach der Beschlussfassung über die Neufassung des Fluglärmschutzgesetzes veröffentlicht und vom Gesetzgeber noch nicht hätten berücksichtigt werden können, hat das Bundesverwaltungsgericht unter Hinweis auf die bundesverfassungsgerichtliche Rechtsprechung ausgeführt, eine Verletzung gesetzlicher Nachbesserungspflichten könne gerichtlich erst festgestellt werden, wenn evident sei, dass eine ursprünglich rechtmäßige Regelung zum Schutz der Gesundheit aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer veränderten Situation untragbar geworden sei. So lägen die Dinge hier ersichtlich nicht. Um dies festzustellen, sei eine Gesamtschau der lärmmedizinischen Erkenntnisse erforderlich. Die von den Klägern zitierten neuesten Studien mögen Anlass geben, die gesetzlich normierten Werte im Rahmen ihrer spätestens 2017 anstehenden Überprüfung, die der Gesetzgeber in § 2 Abs. 3 FluglärmG selbst angeordnet habe, kritisch zu hinterfragen. Zu berücksichtigen sei allerdings, dass die Ergebnisse dieser Studien in der Fachwissenschaft ihrerseits kontrovers diskutiert würden. Auch nach aktuellem Stand der lärmmedizinischen Forschung sei deshalb nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber mit den in § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a FluglärmG festgelegten Auslösewerten derzeit den ihm zukommenden Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum überschritten habe. Aus diesen Gründen hat es das Bundesverwaltungsgericht auch nicht beanstandet, dass vom 11. Senat des Hess. VGH in den Musterklageverfahren ein Beweisantrag, der darauf zielte, ob die Grenzwerte des Fluglärmschutzgesetzes dem aktuellen Stand der lärmmedizinischen Forschung gerecht werden, sinngemäß mit der Begründung abgelehnt wurde, diese Frage sei nicht entscheidungserheblich (BVerwG, a.a.O., juris Rn 155 f ). Die Kläger haben mit ihrem Vorbringen dazu, eine Vielzahl von Studien der Lärmwirkungsforschung belegten einen Zusammenhang zwischen Fluglärmbelastung und der Häufigkeit von diversen Erkrankungen, insbesondere Bluthochdruck, Herzinfarkt und Schlaganfall, keinen rechtlich erheblichen, in den Musterverfahren ungeklärt gebliebenen Sachverhalt dargelegt. Auf die von ihnen vorgelegten (älteren) lärmmedizinischen Studien und gutachtlichen Stellungnahmen ihrer Sachbeistände kommt es aus den Gründen der Musterverfahrensurteile schon deshalb nicht in entscheidungserheblicher Weise an, weil diese schon Grundlage der Grenzwertfestsetzung in dem Fluglärmschutzgesetz geworden sind und aus diesem Grund im Planfeststellungsverfahren nicht zu betrachten waren. Der Einwand der Kläger, dass die Ergebnisse dieser (älteren) Studien im Planfeststellungsverfahren abwägungsfehlerhaft keine Berücksichtigung gefunden hätten, stellt sich als reine Urteilskritik an den Musterverfahrensentscheidungen dar, zeigt deshalb keinen ungeklärt gebliebenen Sachverhalt oder tatsächliche oder rechtliche Besonderheiten des vorliegenden Verfahrens auf. Soweit die von den Klägern in diesem Zusammenhang gestellten zahlreichen Beweisanträge in ihrem Schriftsatz vom 29. Juni 2015 (Bl. VII/1208 ff.) auf Studien der Lärmwirkungsforschung bezogen und zur Vernehmung der Autoren der im Einzelnen benannten und teilweise vorgelegten Studien als Sachverständige bzw. auf deren Heranziehung zum Beweis der darin wiedergegebenen Erkenntnisse gerichtet sind, und die angeführten Studien noch vor der Neufassung des Fluglärmschutzgesetzes erstellt worden sind, war der Senat schon deshalb nicht gehalten, diesen Anträgen nachzugehen, weil sich daraus Tatsachen oder Besonderheiten des Nachverfahrens der Kläger nicht ergeben können. Dies betrifft die Beweisanträge, die auf ältere, bis zum Ende des Jahres 2006 und damit noch vor Erlass des Fluglärmschutzgesetzes (01.06.2007) publizierte Studien Bezug nehmen (Bl. VII/1216 - Maschke/Wolf/Leitmann: Spandauer Gesundheitssurvey - Epidemiologische Untersuchungen zum Einfluss von Lärmstress auf das Immunsystem und die Entwicklung von Arteriosklerose (2003), -NaRoMI-Studie -; Bl. VII/1219 - RANCH-Studie, publiziert 2005; Bl. VII/1219, Kaltenbach und Bartels: Fluglärm und die intellektuelle Leistungsfähigkeit von Kindern, veröffentlicht 2006; Bl. VII/1220 Miedema und Oushhoorn, Studie aus 2001 zur Lästigkeit von Fluglärm; Bl. VII/1223, Babisch: Verkehrslärm und kardiovaskuläres Risiko, Überblick und Synthese epidemiologischer Studien, Dosis-Wirkungskurve und Risikoabschätzung (2006); Bl. VII/1223, Greiser/Greiser/Jahnsen: Beeinträchtigung durch Fluglärm: Arzneimittelverbrach als Indikator für gesundheitliche Beeinträchtigungen (2006); Bl. VII/1224, Greiser: Umweltepidemiologische Bewertung des Gutachtens G14 - Humantoxikologie im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens zur Erweiterung des Flughafens Frankfurt (2005); Bl. VII/1237, Ortscheid, Wende: Fluglärmwirkungen (2001)). Hinsichtlich der von den Klägern benannten neueren Studien ab dem Jahr 2007, insbesondere die im Jahr 2010 publizierte Studie von Greiser, E. / Greiser, C: Risikofaktor nächtlicher Fluglärm; Abschlussbericht über eine Fall-Kontrollstudie zu kardiovaskulären und psychischen Erkrankungen im Umfeld des Flughafens Köln-Bonn sowie die Studie von Greiser, E. et al.: Night-time aircraft noise increases prevalence of prescriptions of antihypertensive and cardiovascular drugs irrespective of social class - the Cologne-Bonn Airport study (2007), ist im Hinblick auf die vorzitierten Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in den Musterverfahrensentscheidungen (BVerwG, a.a.O., juris Rn 155) für die Nachverfahren der Kläger festzustellen, dass von den Klägern mit der Vorlage der genannten Studien und der in Bezug genommenen Ergebnisse derselben weder ein ungeklärter Sachverhalt noch eine rechtliche oder tatsächliche Besonderheit aufgezeigt worden ist. Wie die Kläger selbst einräumen (Bl. VI I/1225, 1227) werden von anderen Gutachtern, die von der Beigeladenen benannt werden, das in den zuvor zitierten Studien gefundene Ergebnis eines Kausalzusammenhangs zwischen Fluglärmbelastung und Hypertonie sowie ein möglicher Rückschluss von der Verordnung von Antihypertensiva auf eine Erkrankung bestritten bzw. in Zweifel gezogen (vgl. etwa die von den Klägern in ihrem Schriftsatz vom 29.06.2015 (Bl. VII/1225 und 1226) benannten Gutachter Scheuch, K. und Jansen, G.). Auf diesen Aspekt einer kontroversen Diskussion der Thematik in der Fachwissenschaft hat auch das Bundesverwaltungsgericht in den Musterverfahrensentscheidungen abgestellt und in diesem Zusammenhang auf eine eigene Entscheidung Bezug genommen (BVerwG, Urteil vom 13.10.2011 - BVerwG 4 A 4001/10 -, juris Rn 169, Flughafen Berlin - Schönefeld), in der es zu der Feststellung gelangt ist, dass eine Gesamtschau der lärmmedizinischen Erkenntnisse erforderlich ist und die (dem Gericht vorliegenden) neuen Studien zwar Anlass geben mögen, die bisherigen Werte im Rahmen der spätestens 2017 anstehenden Überprüfung (vgl. § 2 Abs. 3 FLärmSchG) zu hinterfragen. Eine Verletzung der Nachbesserungspflicht des Gesetzgebers, die voraussetzt, dass evident ist, dass eine ursprünglich rechtmäßige Regelung zum Schutz der Gesundheit aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer veränderten Situation untragbar geworden ist, hat das Bundesverwaltungsgericht aber gerade nicht festgestellt, sondern ausgeführt, aufgrund der kontroversen Diskussion in der Fachwissenschaft könnte, selbst wenn die Ergebnisse der Studien dem Gesetzgeber bereits bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, auch nicht festgestellt werden, dass er mit den in § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1a FluglärmG festgelegten Werten den ihm zukommenden Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum überschritten hat (BVerwG, a.a.O. Rn 169 a.E.). Aus den vorgenannten Gründen kommt daher den von den Klägern im Nachverfahren beantragten Beweiserhebungen, die auf einzelne neuere Gutachten bzw. Studien Bezug nehmen, die ab 2007 publiziert worden sind, keine rechtliche Erheblichkeit zu; der beschließende Senat war daher nicht gehalten, der von den Klägern beantragten (Bl. VII/1224 bis 1227) Einholung von Sachverständigengutachten oder der Vernehmung der jeweiligen Autoren der Studien als Sachverständige nachzugehen. Gleiches gilt auch für die von den Klägern zum Beweis der "mit den zugelassenen 133 Flugbewegungen während der durchschnittlichen Nacht dem Gesundheitssystem und den Haushalten der Kläger entstehenden Mehrkosten" beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens (Bl. VII/1228). Die dafür abgegebene Begründung, der Planfeststellungsbeschluss leide an einem Ermittlungsdefizit, da er solche Mehrkosten nicht ermittelt habe, stellt sich als Urteilskritik an den Entscheidungen in den Musterverfahren dar, ohne dass damit von den Klägern ein ungeklärter Sachverhalt oder wesentliche Besonderheiten im Sinne des § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO aufgezeigt werden. Wie oben dargelegt, ist in den Musterklageverfahren (Urteil vom 21.08.2009 -Hess. VGH 11 C 227/08.T -, juris Rn 619 ff.) festgestellt worden, dass trotz der beträchtlichen Lärmbelastung für eine enorme Zahl betroffener Menschen und schutzbedürftiger Einrichtungen den für das Vorhaben streitenden Belangen ohne Abwägungsfehler der Vorrang vor den Lärmschutzbelangen eingeräumt worden ist und weder abwägungserhebliche Aspekte außer Acht gelassen, noch Belange fehlerhaft bewertet oder die widerstreitenden Interessen in einer Weise zueinander in Relation gesetzt worden sind, die außer Verhältnis zu deren objektivem Gewicht steht (a.a.O. juris Rn 792 ff.). Auf dieses Ergebnis der Musterklageverfahren können daher auch die Kläger verwiesen werden. Die zuvor wiedergegebenen Feststellungen des Hess. VGH in den Musterverfahrensentscheidungen zur von der Planfeststellungsbehörde getroffenen Abwägung müssen sich die Kläger auch in Bezug auf ihr ebenfalls als Urteilskritik zu bewertendes Vorbringen entgegenhalten lassen, zur Prüfung der Verträglichkeit des Vorhabens für den Menschen gehöre eine quantitative Prognose gesundheitlicher Folgen des Fluglärms, insbesondere hinsichtlich der Erkrankung an der Volkskrankheit Nr. 1, dem Bluthochdruck, sowie dass der Planfeststellungsbeschluss an einem Ermittlungsdefizit leide, da die Risiken einer Gesundheitsschädigung - insbesondere als Folge nächtlichen Fluglärms - und die Zahl der davon Betroffenen in den Verwaltungsbereichen der Kläger nicht ermittelt worden seien, obwohl eine Wahrscheinlichkeitsprognose gefordert gewesen sei. Auch mit ihrem Vorbringen, es sei nicht ermittelt worden, dass die am Flughafen Frankfurt Main verkehrsreichsten sechs Monate nicht die in Hanau fluglärmreichsten sechs Monate seien, haben die Kläger einen ungeklärt gebliebenen Sachverhalt oder wesentliche Besonderheiten ihrer Nachverfahren nicht dargetan, denn die für die Einrichtung von Lärmschutzbereichen maßgebliche Bestimmung des § 2 Abs. 2 FLärmSchG stellt hinsichtlich der Häufigkeit der zulässigen fluglärmbedingten Maximalpegel auf den Mittelwert über die sechs verkehrsreichsten Monate des Prognosejahres ab und gibt damit einen verbindlichen und auch keine Differenzierungen zulassenden Maßstab vor. Es stellt auch keine wesentliche Besonderheit der Verfahren der Kläger dar, dass - wie sie weiter vorbringen - für die klagende Stadt Flörsheim in der Planfeststellung ein Schallschutzkonzept entwickelt worden sei, für die schutzbedürftigen Kranken und Alten in den Verwaltungsgebieten der Kläger aber nicht (Bl. VII/1212). Denn ihrem eigenen Vorbringen zufolge werden die Verwaltungsgebiete der Kläger nicht vom Lärmschutzbereich des Flughafens Frankfurt Main erfasst und sie haben deshalb keinen Anspruch auf passive Schallschutzmaßnahmen. Dieser Umstand ist indes der - nach den Musterverfahrensurteilen zu Recht zugrunde gelegten - gesetzlichen Regelung in § 2 Abs. 2 Satz 2 FLärmSchG geschuldet, nach deren Vorgaben die einzelnen Schutzzonen festgesetzt werden, und vermag daher keine wesentliche Besonderheit rechtlicher oder tatsächlicher Art für einzelne Nachverfahren zu begründen. 1.6. Schließlich haben die Kläger auch mit ihrem Einwand der Untauglichkeit von Grenzwerten zum Lärmschutz (Bl. VI I/1230) keinen ungeklärt gebliebenen Sachverhalt oder wesentliche Besonderheiten ihres Verfahrens dargelegt. Ihr Vorbringen, sämtliche Lärmgrenzwerte würden vom Gesetzgeber rein deterministisch festgelegt, es erfolge also keine Risikoanalyse, die jedoch für einen adäquaten und den Erfordernissen des Art. 2 GG Rechnung tragenden Lärmschutz unabdingbar sei, stellt sich als Kritik an der Neufassung des Fluglärmschutzgesetzes, speziell der in § 2 Abs. 2 Satz 2 FLärmSchG festgesetzten Grenzwerte, dar. Mit dieser an den Gesetzgeber gerichteten Kritik und ihrer Darlegung von fachwissenschaftlichen Aussagen zu dieser gesetzgeberischen Entscheidung haben die Kläger schon deshalb keine in den Musterverfahren ungeklärt gebliebene Rechts- oder gar Tatsachenfrage aufgeworfen, weil die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Fluglärmschutzgesetzes Gegenstand der Musterverfahren war und dort abschließend geklärt und entschieden worden ist. In den Musterverfahren wurde festgestellt, dass gegen das Fluglärmschutzgesetz, das ohne Übergangsregelung in Kraft getreten ist, weder verfassungsrechtliche noch gemeinschaftsrechtliche Bedenken bestehen und seine Anwendbarkeit auch nicht an dem Fehlen von Ausführungsverordnungen scheitert (Urteil vom 21.08.2009 - Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn 578 ff.). Weiterhin ist der Hess. VGH in den Musterverfahrensentscheidungen zu der Feststellung gelangt, der Gesetzgeber habe mit der Festlegung der Grenzwerte als Voraussetzungen für die Gewährung von baulichem Schallschutz und für Entschädigungen wegen Einschränkung der Nutzung von Außenwohnbereichen in §§ 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. 9 Abs. 1, 2 und 5 FLärmSchG und der Entscheidung, dass diese Werte auch für das Planfeststellungsverfahren verbindlich sind (§ 13 Abs. 1 Satz 1 FLärmSchG), die fachplanerische Zumutbarkeitsschwelle für Fluglärm mit pauschalierenden Effekten definiert. Diese Entscheidung habe er unter Auswertung der lärmmedizinischen Erkenntnisse getroffen, wie sich deutlich aus § 2 Abs. 3 FLärmSchG ergebe. Diese Entscheidung ist durch das Bundesverwaltungsgericht in den Revisionsverfahren (BVerwG 4 C 8.09 u.a., a.a.O. Rn 141 ff., 150) bestätigt worden. Speziell zu den in § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a FLärmSchG festgelegten Auslösewerten hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, es sei nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber mit diesen Werten den ihm zukommenden Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum überschritten hätte. Die Verfassungskonformität des Fluglärmschutzgesetzes ist auch durch Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (zuletzt BVerfG, Beschluss vom 04.05.2011 -1 BvR 1502/08 -, juris) bestätigt worden. Da mit der Kritik der Kläger weder rechtliche oder tatsächliche wesentliche Besonderheiten ihrer Nachverfahren noch ein ungeklärter Sachverhalt dargelegt worden sind, ist ihr diesbezügliches Vorbringen rechtlich unerheblich, so dass für den beschließenden Senat keine Veranlassung besteht, den in diesem Zusammenhang beantragten Beweiserhebungen (Bl. VII/1230 bis 1237), in erster Linie durch Vernehmung der Sachverständigen Rahn, Münzel und Greiser, aber auch durch Vernehmung der Autoren der unter Nrn. 35 - 53 (Bl. VII/1234 f.) aufgelisteten Studien, nachzugehen. Aus den dargelegten Gründen sieht der Senat auch keine Veranlassung für die von den Klägern mit Schriftsatz vom 29. Juni 2015 beantragte Vorlage des Verfahrens an das Bundesverfassungsgericht wegen Verfassungswidrigkeit des Fluglärmschutzgesetzes. 1.7. Schließlich ist von den Klägern weder ein ungeklärter Sachverhalt noch eine wesentliche Besonderheit tatsächlicher oder rechtlicher Art mit ihrem Vorbringen aufgezeigt worden (Bl. V/0798), die Auslagerung der Festsetzung der Lärmschutzmaßnahmen in das Verfahren der Lärmschutzbereichsverordnung, in der eine Öffentlichkeitsbeteiligung nicht vorgesehen sei, widerspreche der UVP-Richtlinie in der Interpretation des Europäischen Gerichtshofs, weil im Umweltbericht eine Beschreibung der Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen vermieden, verringert und soweit möglich ausgeglichen werden sollen, fehle. Bei diesem Vorbringen handelt es sich indes lediglich um eine von den Entscheidungen in den Musterverfahren abweichende Rechtsmeinung der Kläger, die auch nicht näher substantiiert wird. Dem Klägervortrag lässt sich nicht entnehmen, ob daraus ein ungeklärter Sachverhalt oder eine tatsächliche oder rechtliche wesentliche Besonderheit des vorliegenden Verfahrens abgeleitet wird. Aber auch, soweit die Kläger damit die Regelungen des Fluglärmschutzgesetzes in Zweifel ziehen wollen, sieht sich der beschließende Senat nicht an einer Übertragung der Entscheidungen in den Musterverfahren auf das Verfahren der Kläger gehindert. Diesbezüglich hat der 11. Senat des Hess. VGH in den Musterverfahrensentscheidungen vom 21. August 2009 (- 11 C 227/08.T u.a. -juris Rn 593 ff) ausgeführt, dass nach Inkrafttreten des Fluglärmschutzgesetzes im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage über Ansprüche auf passiven Schallschutz und auf Entschädigung wegen Beeinträchtigung des Außenwohnbereichs nicht mehr im Planfeststellungsverfahren, sondern in einem gesonderten Verfahren nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses entschieden wird, dass darin aber kein Verstoß gegen den Grundsatz der Problembewältigung liegt, weil es dem Gesetzgeber unbenommen bleibt, von diesem Grundsatz - wie hier -Ausnahmen zuzulassen. Lücken im Rechtsschutz entstehen nicht, weil zumindest die Entscheidung nach § 10 FLärmSchG der gerichtlichen Kontrolle unterliegt (a.a.O. Rn 594). Gesichtspunkte, die die Anwendbarkeit des Fluglärmschutzgesetzes ausschließen oder einschränken könnten, lassen sich nach Auffassung des 11. Senats auch nicht aus dem Gemeinschaftsrecht herleiten (a.a.O. Rn 589). Auch das Bundesverwaltungsgericht hat in den Revisionsentscheidungen vom 4. April 2012 (- BVerwG 4 C 8.09 u.a. -, juris Rn 146 ff) greifbare Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit der Neufassung des Fluglärmschutzgesetzes nicht gesehen und ebenfalls festgestellt, dass seit Inkrafttreten der Neufassung über Ansprüche auf passiven Schallschutz, soweit sie im Fluglärmschutzgesetz geregelt seien, grundsätzlich nicht mehr im Planfeststellungsverfahren, sondern in einem gesonderten Festsetzungsverfahren nach dem Fluglärmschutzgesetz zu entscheiden ist. Daher seien Rügen, die sich gegen eine Verlagerung der Entscheidung über passiven Schallschutz und Entschädigung für Beeinträchtigungen des Außenwohnbereichs in ein nachfolgendes Verfahren wendeten, als unberechtigt zurückzuweisen (a.a.O. Rn 179). Anhaltspunkte dafür, dass diese Feststellungen nicht auf ihr Verfahren übertragbar sind, weil dem wesentliche Besonderheiten im Sinne des § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO entgegenstehen, haben die Kläger mit ihrem Vorbringen nicht in substantiierter Form aufgezeigt. Gleiches gilt auch in Bezug auf ihren Vortrag (Bl. V/0799), der Planfeststellungsbeschluss verweise bezüglich des Umfangs des Schallschutzes auf das Fluglärmschutzgesetz, ohne sich mit der Problematik auseinanderzusetzen, dass vor der Konkretisierung der Lärmschutzverordnung die Schutzmaßnahmen zu Gunsten der Betroffenen noch nicht hinreichend bestimmt seien. 2. Auch die Rüge der Kläger betreffend die Öffentlichkeitsbeteiligung im Planfeststellungsverfahren (Bl. V/0782) zeigt keine wesentliche Besonderheit des vorliegenden Verfahrens auf und lässt die Übertragbarkeit der Entscheidungen in den Musterklageverfahren nicht als problematisch erscheinen. Die Kläger tragen unter Bezugnahme auf die Schlussanträge der Generalanwältin bei dem Europäischen Gerichtshof in dem Verfahren C-420/11 (Leth gegen Republik Österreich und Land Niederösterreich, juris Rn 51) vor, bei Vorhaben wie dem streitgegenständlichen, die einer Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht unterliegen, habe die erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung nicht nur die Funktion einer rechtzeitigen Identifizierung von Umweltauswirkungen, sondern auch eine Warnfunktion gegenüber der betroffenen Öffentlichkeit. Diese Warnfunktion der Öffentlichkeitsbeteiligung sei verfehlt worden, weil die Kläger als (potentiell) Betroffene den ausgelegten Unterlagen wegen des Defizits der hinreichenden Prognose der Flugverfahren und ihrer Lärmauswirkungen nicht hätten entnehmen können, welche Lärmbetroffenheit in ihren Planungsgebieten bzw. für die dortigen öffentlichen Einrichtungen gegeben sein werde (Bl. V/0782 GA). Wie oben bereits zu dem von den Klägern gerügten Fluglärmermittlungs- und -abwägungsdefizit in Bezug auf die Flugrouten ausgeführt wird, ist in den Musterverfahrensentscheidungen dazu festgestellt worden, dass die Festsetzung der Flugverfahren erst in einem eigenständigen Verfahren nach der Planfeststellung und auch nicht durch die Planfeststellungsbehörde erfolgt, auch später nach der Inbetriebnahme der Bahn noch jederzeit geändert werden kann und nicht Gegenstand der Planfeststellung ist (Hess. VGH, Urteil vom 21.08.2009 -11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn 834; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 04.04.2012 - BVerwG 4 C 8.09 u.a. -, juris Rn 405). Aus diesem Grund waren die ausgelegten Unterlagen zur Öffentlichkeitsbeteiligung entgegen der Auffassung der Kläger auch in Bezug auf die Lärmbetroffenheit ihrer Verwaltungsgebiete nicht lückenhaft, so dass ein unaufgeklärter Sachverhalt oder eine wesentliche Besonderheit im Sinne des § 93a Abs. 2 VwGO, die an einer Übertragbarkeit der Ergebnisse der Musterklageverfahren hinderte, nicht erkennbar ist. 3. Weiterhin sind in Bezug auf die Feststellungen, die in den Musterklageverfahren zu den von dem Vorhaben ausgehenden Gefahren und Risiken für die Sicherheit getroffen wurden, keine das Planaufhebungsbegehren der Klägerin begründenden wesentlichen Besonderheiten oder ein ungeklärt gebliebener Sachverhalt aufgezeigt worden. Die Kläger haben dazu vorgetragen, dass das Risiko eines Absturzes beim Landeanflug über dem zwingend zu überfliegenden nukleartechnischen Betrieb der Fa. NCS in Hanau nicht ermittelt und nicht in die Abwägung eingestellt worden sei. Der von den Klägern in Bezug genommene Betrieb liegt über 25 km Luftlinie von der Center- und der Südbahn entfernt und damit außerhalb des um den Flughafen Frankfurt Main zentrierten Untersuchungsraums von 40 x 40 km, der in östlicher Richtung in 20 km Entfernung von der Flughafenmitte kurz vor der Stadt Mühlheim endet. Für diesen Untersuchungsraum ist von der Planfeststellungsbehörde eine in den Musterverfahrensentscheidungen unbeanstandet gebliebene Risikoabwägung vorgenommen worden. In den Musterverfahrensurteilen vom 21. August 2009 (-11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn 1104 ff.) hat der Hess. VGH dazu festgestellt, dass die Planfeststellungsbehörde zu Recht die von dem Vorhaben ausgehenden Risiken -insbesondere die Absturzrisiken - innerhalb des für die Risikobewertung zugrunde gelegten Nahbereiches von 40 x 40 km Größe um den Flughafen Frankfurt Main ermittelt und dabei auch das in diesem Nahbereich von Störfallbetrieben ausgehende Risiko in nicht zu beanstandender Weise berücksichtigt und festgestellt hat, dass sich die im Umfeld des Flughafens zu erwartenden vorhabensbedingten Erhöhungen des Risikos für die dort gelegenen Wohnnutzungen im Bereich des statistisch ermittelten, allgemein gesellschaftlich hingenommenen Risikos bewegen (a.a.O. juris Rn 1095 ff., 1136 ff.). Weiter wurde für einen im wesentlich näheren Umfeld des Flughafens gelegenen Störfallbetrieb entschieden, dass dessen Belange trotz des dort vorhabensbedingt erhöhten Risikos nur in einer Weise betroffen sind, die zu Recht von der Planfeststellungsbehörde zurückgestellt wurde, weil der Erwartungswert für das Einzelrisiko dort für den am stärksten betroffenen nördlichen Bereich bei 455.152 Jahren liegt, im Übrigen zwischen 702.056 und 845.823 Jahren, in den Randbereichen der bebauten Grundstücke sogar bei bis zu 6,5 Mio. Jahren sowie für die sicherheitsrelevanten Teile des Betriebsgeländes bei 119.000 Jahren. Er liegt demnach deutlich unterhalb der maßgeblichen Risikoakzeptanzschwelle von einem Erwartungswert für Schadensereignisse dieser Art von etwa 10.000 Jahren für gewerblich genutzte Immobilien (Urteil vom 21.08.2009 - Hess. VGH 11 C 305/08.T -, juris Rn 125 ff.). Ferner hat der 11. Senat in dem zuletzt zitierten Musterverfahren des nahe gelegenen Störfallbetriebs entschieden, dass entgegen der Ansicht der dortigen Klägerin für die Ermittlung und Bewertung des Externen Risikos nicht noch das aus weiteren Störfallbetrieben folgende Risiko zusätzlich in die Abwägung einzustellen war. Den Feststellungen des 11. Senats zufolge hat die Planfeststellungsbehörde den Untersuchungsraum auch daraufhin untersucht, ob es durch flugbetriebsbedingte Unfallfolgen, die einen Störfallbetrieb betreffen, zu nicht tolerablen Risikoerhöhungen kommen kann und dabei in nicht zu beanstandender Weise nur Anlagen im Sinne des § 1 der Zwölften Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - Störfall-Verordnung - (12. BImSchV i.d.F. vom 08.06.2005, BGBl. I, S. 1599 -Störfall-VO -) gesondert betrachtet, die im Bereich von weniger als 4 km Entfernung innerhalb des Anflugsektors der planfestgestellten Landebahn Nordwest des Flughafens Frankfurt Main liegen. Ferner wurde entschieden, dass der Luftverkehr nach diesen Regelungen ausdrücklich außer Betracht bleiben kann, wenn ein Störfallbetrieb bei Flughäfen außerhalb der Sicherheitsflächen und des Anflugsektors liegt oder sich zwar innerhalb des Anflugsektors befindet, jedoch mehr als vier Kilometer vom Beginn der Landebahn entfernt liegt (im Einzelnen hierzu Urteil vom 21.08.2009 - Hess. VGH 11 C 305/08.T -, juris Rn 129 ff.). Schließlich wurde festgestellt, es habe kein Anlass zu einer gesonderten Betrachtung besonders gefährlicher Betriebe bestanden, da nach den gutachtlichen Ermittlungsergebnissen höhere Absturzraten und daraus folgende relevante Risiken lediglich für die unbebauten Bereiche vor oder hinter der jeweiligen Landebahnschwelle in Betracht kommen, es im Übrigen an einer signifikanten und abwägungsrelevanten Risikoerhöhung fehlt und derartige Risiken in die Unfallfolgenberechnung pauschaliert eingeflossen sind (Urteil vom 21.08.2009 - Hess. VGH 11 C 305/08.T -, juris Rn 129). Diese in den Musterverfahrensentscheidungen getroffenen Feststellungen wurden durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. April 2012 und insbesondere mit Beschluss vom 16. Januar 2013 (BVerwG 4 B 15.10) bestätigt. Aus dem Vorbringen der Kläger in ihrem Nachverfahren ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte, die für das Absturzrisiko in Bezug auf den von ihnen benannten nukleartechnischen Betrieb, auf die von ihnen weiterhin angeführte ICE-Strecke durch Hanau und durch das Kinzigtal sowie auf die Versorgungsaufgaben der Kläger dienenden öffentlichen Einrichtungen ein Aufklärungsdefizit und damit einen ungeklärten Sachverhalt oder wesentliche tatsächliche oder rechtliche Besonderheiten aufzeigen würden. Denn alle von ihnen benannten Objekte liegen weit außerhalb des oben beschriebenen Bereichs vor oder hinter der jeweiligen Landebahnschwelle und sogar noch außerhalb des in den Musterklageverfahren unbeanstandet gebliebenen Untersuchungsgebietes von 40 x 40 km. Anhaltspunkte zu einer unbeachtet gebliebenen, signifikanten und abwägungsrelevanten Risikoerhöhung, die Anlass zu einer gesonderten Betrachtung im Nachverfahren der Kläger geben könnte (vgl. auch Urteil vom 21.08.2009 - Hess. VGH 11 C 227/08.T -, juris Rn 1141), sind nicht vorgetragen worden. 4. Auch in Bezug auf die durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung - UVP - haben die Kläger weder einen ungeklärten Sachverhalt noch wesentliche Besonderheiten rechtlicher oder tatsächlicher Art dargelegt, die Zweifel an der Übertragbarkeit des in den Musterverfahren gefundenen Ergebnisses auf das vorliegende Verfahren begründen könnten. 4.1 Selbst wenn man zugunsten der Kläger unter Berücksichtigung der von ihnen angesprochenen EuGH-Entscheidung vom 7. November 2013 in der Rechtssache Altrip (C-72/12-) davon ausgeht, dass sie unter Berufung auf dieses Urteil des EuGH nunmehr die Fehlerhaftigkeit der Umweltverträglichkeitsprüfung rügen können, weil bei einer Art. 10a der Richtlinie 85/337 Rechnung tragenden Auslegung des § 4 Abs. 1 Satz 1 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) nicht nur das Unterbleiben einer UVP von ihnen gerügt werden kann, ergeben sich daraus weder ein ungeklärter Sachverhalt noch wesentliche rechtliche oder tatsächliche Besonderheiten ihres Verfahrens gegenüber den Musterverfahren. Denn auch unter Berücksichtigung ihres Vorbringens fehlt es an Anhaltspunkten dafür, dass die durchgeführte UVP fehlerhaft war. In dem Musterverfahren Hess. VGH 11 C 318/08.T (BUND / Land Hessen; juris) ist die Umweltverträglichkeitsprüfung unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten (Gebietsschutz und Artenschutz) einer umfassenden Überprüfung unterzogen und vom 11. Senat des Hess. VGH in seinem Urteil vom 21. August 2009 als rechtsfehlerfrei betrachtet worden. Auch in den von einzelnen Kommunen und Bürgern anhängig gemachten Musterverfahren ist der 11. Senat in Bezug auf die von den Klägern angesprochenen Umweltauswirkungen zu der Feststellung gelangt, dass die Fluglärmbelastung in dem gebotenen Umfang ordnungsgemäß ermittelt wurde (s. Urteil vom 21.08.2009 - Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn 620 ff.) und dass die Planfeststellungsbehörde in ihrem Beschluss vom 18. Dezember 2007 das vorhabenbedingte Risiko von Flugzeugabstürzen in der Umgebung des Flughafens in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ermittelt und bewertet hat (a.a.O. Rn 1090 ff). Nachdem gemäß den obigen Ausführungen zu einzelnen von den Klägern angesprochenen Umweltauswirkungen auch unter Berücksichtigung von deren Vorbringen im Nachverfahren ein ungeklärt gebliebener Sachverhalt vom beschließenden Senat nicht festgestellt worden ist, kann schon aus den oben dazu dargelegten Gründen von einem von den Klägern gerügten Ermittlungsdefizit in Bezug auch auf die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht ausgegangen werden. 4.2 Schließlich haben die Kläger auch hinsichtlich der von ihnen geltend gemachten Wertminderung ihrer Grundstücke (Bl. V/0798) keinen in den Musterverfahren ungeklärt gebliebenen Sachverhalt oder wesentliche Besonderheiten ihres Verfahrens aufgezeigt, die eine von den Entscheidungen in den Musterverfahren abweichende Entscheidung bedingen könnten. In den Musterverfahren wurde auch unter Berücksichtigung dieses Vorbringens der Kläger abschließend und auf ausreichender Tatsachengrundlage entschieden (Urteil vom 21.08.2009 - Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn 1225 ff.). Soweit die Kläger in ihrem Nachverfahren vortragen, die lärmbedingten Minderungen des Verkehrswertes ihrer Immobilien seien weder ermittelt noch in die Abwägung eingestellt worden, stellt sich dieses Vorbringen als Urteilskritik ohne neuen rechtlichen Ansatz dar. Inwieweit Grundstückswertminderungen in rechtlich zutreffender Weise Eingang in die planerische Abwägung gefunden haben, ist in den Musterverfahrensentscheidungen ausführlich abgehandelt worden. Die rechtlichen Maßstäbe dazu sind vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt worden und ihre Anwendung auf die Fälle der Musterverfahren ist ohne revisionsgerichtliche Beanstandung geblieben. Es wurde dazu festgestellt, dass die Belange der Kläger (der Musterverfahren) auch in Ansehung der aus den Lärm- und sonstigen Wirkungen des Vorhabens folgenden Wertminderung ihres Grundeigentums in die planerische Abwägung eingestellt worden sind, indem die Planfeststellungsbehörde festgestellt hat, dem Aspekt des Wertverlustes infolge der Fluglärmbelastung (und sonstiger Immissionen) im Rahmen der planerischen Abwägung komme keine "eigenständige" Bedeutung gegenüber der Abwägung der Lärm- und sonstigen Immissionsbelastungen "in natura" zu. Mit ihrer Entscheidung, dass dem Aspekt des Wertverlustes gegenüber der tatsächlichen Immissionsbelastung kein eigenständiges, zu einer Entschädigungsregelung führendes Gewicht zukomme, habe die Planfeststellungsbehörde diesen Gesichtspunkt in die planerische Abwägung einbezogen. Die Planfeststellungsbehörde habe in der Sache auch zu Recht eventuelle Wertminderungen durch flughafenbedingte Attraktivitätsverluste als unerheblich betrachtet, denn ob die Auswirkungen einer Planung auf Nachbargrundstücke wesentlich sind oder nicht, beurteile sich grundsätzlich nicht nach dem Umfang einer möglichen Verkehrswertminderung, sondern nach dem Grad der faktischen und unmittelbaren, sozusagen "in natura" gegebenen Beeinträchtigungen, die durch die Planungsentscheidung zugelassen werden. Der Verkehrswert sei nur ein von vielen Faktoren abhängiger Indikator für die Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks. Nicht jede Wertminderung eines Grundstücks, die durch die Zulassung eines mit Immissionen verbundenen Planvorhabens ausgelöst werde, begründe die Pflicht zu einem finanziellen Ausgleich, denn kein Grundeigentümer könne auf einen unveränderten Fortbestand des vorgefundenen Wohnmilieus vertrauen. Da eine Minderung der Wirtschaftlichkeit grundsätzlich ebenso hinzunehmen ist, wie die Verschlechterung der Verwertungsaussichten, werde die Grenze zur Abwägungsdisproportionalität erst dann erreicht, wenn Wertverluste so massiv ins Gewicht fallen, dass den Betroffenen ein unzumutbares Opfer abverlangt wird (Urteil vom 21.08.2009 - Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn 1225 ff.). Das Eigentum dürfe in seinem Wert nicht so weit gemindert werden, dass die Befugnis, das Eigentumsobjekt nutzbringend zu verwerten, praktisch nur noch als leere Rechtshülle übrig bleibe. Eine derartige Wertminderung sei aber nicht substantiiert dargelegt worden (a.a.O. Rn 1233). Nach allem könne unter dem Aspekt des Wertverlustes kein Abwägungsfehler festgestellt werden. Auf dieses Ergebnis der Musterverfahren mit der dazu abgegebenen Begründung können die Kläger des vorliegenden Verfahrens verwiesen werden. Weder ist von ihnen eine wesentliche rechtliche Besonderheit aufgezeigt worden, die in den Musterverfahren noch nicht abgehandelt worden wäre, noch ist in Bezug auf die Grundstücke der Kläger eine tatsächliche Besonderheit im Vergleich zu den Musterverfahren dargelegt oder erkennbar. Soweit die Kläger die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ansprechen, so können sie auch daraus keine wesentliche Besonderheit rechtlicher Art, die das vorliegende Verfahren gegenüber den Musterverfahren aufwiese, herleiten. In seinem zur Auslegung des Art. 3 der Richtlinie 85/357/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Objekten i.d.F. der Richtlinie 97/11/EG und 2003/35/EG - UVP-RL - ergangenen Urteil vom 14. März 2013 in der Rechtssache C-420/11 (Leth gegen Republik Österreich und Land Niederösterreich; juris) ist der EuGH zu der Feststellung gelangt, dass Art. 3 der UVP-Richtlinie dahin auszulegen ist, dass die Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Artikel die Bewertung der Auswirkungen des fraglichen Projekts auf den Wert von Sachgütern nicht einschließt. Er hat dies damit begründet (a.a.O. Rn 27), dass eine Ausweitung der Umweltverträglichkeitsprüfung auf den Vermögenswert von Sachgütern nicht aus dem Wortlaut von Art. 3 abgeleitet werden kann und auch nicht dem Zweck der UVP-Richtlinie entspräche. Es seien daher nur diejenigen Auswirkungen auf Sachgüter zu berücksichtigen, die ihrer Natur nach auch Folgen für die Umwelt haben könnten. Somit sei eine nach Art. 3 dieser Richtlinie durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung eine Prüfung, die die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen von Lärm auf den Menschen bei der Nutzung einer Liegenschaft, die von einem Projekt wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden betroffen ist, identifiziert, beschreibt und bewertet; die Bewertung der Auswirkungen auf den Wert von Sachgütern sei nicht eingeschlossen (EuGH, Urteil vom 14.03.2013 - C-420/11 -, juris Rn 29, 30). Nur diese Feststellungen des EuGH beziehen sich auf den Umfang der Umweltverträglichkeitsprüfung, während sich der EuGH in der weiteren Entscheidungsbegründung (a.a.O., ab Rn 31 ff.) damit auseinandersetzt, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Unterlassung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unter Verletzung der Anforderungen der UVP-Richtlinie einem Einzelnen einen Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens verleihen kann, der durch die Minderung des Werts seiner Sachgüter entstanden ist. Dabei nimmt der EuGH zum Schutzzweck der hier in Rede stehenden Richtlinie Stellung, zum nationalen Haftungsrecht, zum Entschädigungsanspruch auf der Grundlage des Unionsrechts und schließlich noch zur Frage des unmittelbaren Kausalzusammenhangs. Die Feststellungen des EuGH zu den genannten rechtlichen Fragestellungen beziehen sich mithin allesamt auf den Ersatz von Vermögensschäden in der Fallkonstellation einer unterbliebenen Umweltverträglichkeitsprüfung und damit auf Fragestellungen, die für das vorliegende, auf Planaufhebung gerichtete Verfahren nicht erheblich sind. Weder ist in Bezug auf das vorliegende Verfahren - wie oben dargelegt - von einer unterlassenen (oder fehlerbehafteten) Umweltverträglichkeitsprüfung auszugehen, noch geht es hier um daraus abgeleitete Schadensersatzansprüche. Nach den dargestellten Grundsätzen der zitierten EuGH-Entscheidung mussten daher mangels rechtlicher Erheblichkeit der Auswirkungen des hier in Rede stehenden Vorhabens auf den Vermögenswert von Sachgütern für das Prüfprogramm der Umweltverträglichkeitsprüfung die Minderungen des Wertes aller Grundstücke, die durch die Auswirkungen des Vorhabens unmittelbar betroffen werden, nicht im Einzelnen ermittelt und Teil des Abwägungsprogramms werden. In Bezug auf die angesprochenen Vermögenswertminderungen scheiden folgerichtig auch vernünftige Zweifel an den entscheidungserheblichen Sachumständen aus. V. Hilfsanträge Die Kläger haben auch in Bezug auf die von ihnen hilfsweise gestellten Anträge in dem unter I. 2. dargestellten Umfang einen in den Musterverfahren ungeklärt gebliebenen Sachverhalt oder wesentliche Besonderheiten ihres Verfahrens, die an einer Übertragung der dort getroffenen Feststellungen und Entscheidungen hindern, nicht darzulegen vermocht, so dass diese ebenfalls aus den in den Musterverfahrensurteilen genannten Gründen keinen Erfolg haben können. 1. Soweit die Kläger mit ihrem - zwar ausdrücklich gegen nächtlichen Fluglärm gerichteten, aber mit der Fehlerhaftigkeit des gesamten Lärmschutzkonzepts begründeten (vgl. Bl. V/0769 ff.) Hilfsantrag die Verpflichtung des Beklagten begehren, über Maßnahmen des aktiven Schallschutzes für den Tag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden, wurde in den Urteilen der Musterverfahren abschließend und auf ausreichender Tatsachengrundlage entschieden (Urteil vom 21.08.2009 - Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn 575 ff.). Der 11. Senat hat in den Musterverfahren dazu festgestellt, dass die Planfeststellungsbehörde zu Recht die Lärmschutzbelange auf der Grundlage des Fluglärmschutzgesetzes ermittelt und bewertet hat (a.a.O. juris Rn 618) und die Ergebnisse rechtlich nicht zu beanstanden sind (a.a.O., juris Rn 621 ff.). Demnach ist nicht erkennbar, dass in Bezug auf das Lärmschutzkonzept für den Tag abwägungserhebliche Aspekte außer Acht gelassen, Belange fehlerhaft bewertet oder die widerstreitenden Interessen in einer Weise zueinander in Relation gesetzt wurden, die außer Verhältnis zu deren objektivem Gewicht steht (a.a.O., juris Rn 792 ff.). Ferner wurde entschieden, dass sich aus dem Fluglärmschutzgesetz weitreichende Vorgaben für die Bewertung der Lärmschutzbelange im Planfeststellungsverfahren ergeben und infolgedessen für Grundstücke, die in der Nacht-Schutzzone oder der Tag-Schutzzone liegen, weil sie einem unzumutbaren Fluglärm ausgesetzt sein werden, unter weiteren Voraussetzungen ein Anspruch auf Gewährung passiven Schallschutzes zur Verfügung steht, der im Falle der Tag-Schutzzone 1 zusätzlich auf Entschädigung gerichtet ist, weil der Außenbereich nur noch eingeschränkt nutzbar ist, und dass das Fluglärmschutzgesetz als abschließende Regelung weitergehende Ansprüche ausschließt (a.a.O., juris Rn 795). Weiter wurde ausgeführt, dass dies auch für Fluglärmbelastungen unterhalb der Schwelle der fachplanerischen Zumutbarkeit gilt (a.a.O., juris Rn 796) und es für die fachplanerische Bewertung der Lärmschutzbelange auch nicht auf die individuelle - beispielsweise gesundheitliche - Situation der Betroffenen ankommt (a.a.O., juris Rn 797). Da nach den in den Musterverfahren getroffenen Feststellungen, die insoweit durch die Revisionsentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt wurden, von den Grenzwerten des § 2 Abs. 2 FLärmSchG alle Schutzziele abgedeckt werden, die in der Lärmmedizin diskutiert wurden, und dem dort gefolgten stark pauschalierenden Ansatz zufolge schutzbedürftige Einrichtungen - mit Ausnahme der in der Tagschutzzone 2 gelegenen -in Bezug auf Ausgleichsansprüche und demgemäß der Zumutbarkeit von Lärm so behandelt werden wie Wohnungen (a.a.O., juris Rn 798 f.), wurden alle Sachanträge der dortigen Kläger als unbegründet abgewiesen, die an niedrigere als in § 2 Abs. 2 FLärmSchG definierte Grenzwerte anknüpften (a.a.O., juris Rn 800). Weiter wurde festgestellt, dass die Planfeststellungsbehörde zu Recht die Zahl der jeweils betroffenen Menschen und Einrichtungen als Anhaltswerte in die planerische Abwägung einbezogen hat, da die Ermittlung genauer Zahlen weder möglich noch notwendig ist (a.a.O., juris Rn 808). Außerdem hat der 11. Senat in den Musterverfahren entschieden, dass auf weitere Betriebsbeschränkungen gerichtete Anträge, etwa durch konkrete Anordnungen für die Nutzung der Start- und Landebahnen zur Entlastung bestimmter Gebiete, keinen Erfolg haben können, da dem Planungsträger bei dem Interessenwiderstreit zwischen dem Schutz wenig belasteter Gebiete auf der einen und dem Prinzip der möglichst gleichmäßigen Verteilung des Lärms auf der anderen Seite ein weiter Ermessensspielraum offensteht, der in dem Planfeststellungsbeschluss nicht überschritten worden ist (a.a.O., juris Rn 838 ff.). Auch zu ihrem hilfsweise geäußerten Begehren, das, wie eingangs (unter I. Gegenstand der Entscheidung) dargelegt, zusätzlich darauf gerichtet ist, den Beklagten zu verpflichten, (als aktive Schallschutzmaßnahme) in den Planfeststellungsbeschluss eine zahlenmäßigen Beschränkung des Flugbetriebs aufzunehmen, ist in den Musterverfahren abschließend und auf hinreichender Tatsachengrundlage entschieden worden. Der 11. Senat hat in seinem Urteil vom 21. August 2009 (-11 C 227/08.T -, juris Rn 826 f.) hierzu festgestellt, dass der Planfeststellungsbeschluss vom 18. Dezember 2007 auch nicht deshalb als abwägungsfehlerhaft zu beanstanden sei, weil die Planfeststellungsbehörde davon abgesehen habe, ein Kontingent für die Gesamtzahl der Flugbewegungen festzusetzen. Es werde vielfach geltend gemacht, die Zahl zulässiger Flugbewegungen müsse entsprechend dem für das Jahr 2020 prognostizierten Bedarf auf 701.000 Bewegungen, auf 670.000 oder gar auf eine darunter liegende Zahl begrenzt werden, um zu verhindern, dass durch eine Überschreitung dieser Zahl Lärmbelastungen ohne entsprechende Schutzmaßnahmen verursacht würden. Die insoweit angesprochene Problematik werde im Kern durch § 4 Abs. 5 und 6 FLärmSchG geregelt. Dort seien die Voraussetzungen aufgeführt, unter denen die Lärmschutzbereiche zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen seien. Darüber hinaus habe die Planfeststellungsbehörde diesem Schutzbedürfnis durch den Vorbehalt A XI.5.1.4.2 (PFB, S. 145) Rechnung getragen. In Satz 2 des Vorbehaltes werde der Fall der Überschreitung der Zahl von 701.000 Flugbewegungen im Jahr ausdrücklich als wesentliche Änderung der Lärmbelastung behandelt. Angesichts dieser Mechanismen sei es nicht abwägungsfehlerhaft, wenn die Planfeststellungsbehörde auf ein Bewegungskontingent verzichtet habe. Die Kläger haben keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die einer Übertragung dieser Erwägungen auf ihr Verfahren entgegenstehen könnten. Sie stützen sich auf Ermittlungs- und Abwägungsfehler in Bezug auf den Fluglärm, durch den ihre Verwaltungsgebiete betroffen werden. Daraus ergeben sich aber - wie oben im Einzelnen dargelegt worden ist - weder rechtliche bzw. tatsächliche Besonderheiten noch ein ungeklärt gebliebener Sachverhalt, weil über diese Fragen in den Musterverfahren entschieden worden ist, die Planfeststellungsbehörde die Fluglärmbelastung demnach in dem gebotenen Umfang ordnungsgemäß ermittelt hat (-VGH 11 C 227/08. u.a. -, juris Rn 619 ff. sowie - BVerwG 4 C 8.09 -, juris Rn 197 ff.) und das Lärmschutzkonzept des Planfeststellungsbeschlusses nicht beanstandet wurde. 2. Auch in Bezug auf ihr auf Anordnung von Maßnahmen des passiven Schallschutzes gerichtetes Begehren sind von den Klägern weder ein in den Musterverfahren ungeklärt gebliebener Sachverhalt noch wesentliche Besonderheiten ihrer Verfahren aufgezeigt worden. In den Musterverfahren wurde dazu festgestellt, dass infolge des damals neu in Kraft getretenen Fluglärmschutzgesetzes die Gewährung baulichen Schallschutzes und die Gewährung einer Entschädigung wegen Einschränkungen der Nutzung der Außenwohnbereiche nicht mehr in dem Planfeststellungsbeschluss selbst zu regeln ist, die Planfeststellungsbehörde die Betroffenen insoweit zu Recht auf ein dem Planfeststellungsverfahren nachfolgendes besonderes Verwaltungsverfahren nach den §§ 10 i.V.m. 13 Abs. 1 Satz 1 FLärmSchG verwiesen hat und schon aus diesem verfahrensrechtlichen Grund Ansprüche, die auf Anordnung passiven Schallschutzes oder auf Festsetzung einer Entschädigung wegen Einschränkung der Nutzung des Außenwohnbereichs gerichtet sind, unbegründet sind, soweit sie auf Belastungen durch den Fluglärm gestützt werden (Urteil vom 21.08.2009 - Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn 602). Des Weiteren wurde festgestellt, dass, soweit die Werte des § 2 Abs. 2 FLärmSchG nicht überschritten werden, Lärm betroffene Ansprüche auf baulichen Schallschutz oder Entschädigung unter Berufung auf anderweitige Erkenntnisse der Lärmwirkungsforschung demnach nicht mehr mit Erfolg geltend machen können (a.a.O., juris Rn 609). In den Urteilen des 11. Senats wurden außerdem umfängliche Feststellungen dazu getroffen (a.a.O., juris Rn 614 ff.), dass, soweit Grundstücke in der Nacht-Schutzzone oder der Tag-Schutzzone 1 liegen, weil sie einem unzumutbaren Fluglärm ausgesetzt sein werden, den Eigentümern demnach unter weiteren Voraussetzungen ein Anspruch auf Gewährung passiven Schallschutzes zusteht, der im Falle der Tag-Schutzzone 1 zusätzlich auf Entschädigung gerichtet ist, weil der Außenbereich nur noch eingeschränkt nutzbar ist. Weiter wurde festgestellt, dass das Fluglärmschutzgesetz nach alledem als abschließende Regelung weitergehende Ansprüche, zum Beispiel wegen eines eventuellen Wertverlustes der Immobilie, ausschließt (a.a.O., juris Rn 795), und entsprechendes für Fluglärmbelastungen unterhalb der Schwelle der fachplanerischen Zumutbarkeit gilt. Demnach müssen nach der Systematik des Demzufolge sind in den Musterverfahren alle Sachanträge der dortigen Kläger als unbegründet abgewiesen worden, die daran anknüpfen, dass - allgemein, für bestimmte Personengruppen oder für bestimmte Einrichtungen - niedrigere als die in § 2 Abs. 2 FLärmSchG definierten Grenzwerte für die Nacht-Schutzzone und die Tag-Schutzzone 1 eingehalten werden sollen, und zwar unabhängig davon, ob der Antrag auf Aufhebung oder Ergänzung des festgestellten Plans gerichtet war, und auch unabhängig davon, ob ein Ergänzungsantrag auf weitergehenden aktiven Schallschutz, etwa in der Gestalt von strengeren Betriebsbeschränkungen, oder weitergehenden passiven Schallschutz oder auf Entschädigungsleistungen gerichtet war. Denn den dortigen Feststellungen des 11. Senats zufolge scheitern die zuletzt genannten Ergänzungsansprüche schon allein daran, dass über sie in einem der Planfeststellung nachfolgenden besonderen Verfahren zu entscheiden ist. Mit ihrem sich in der Darstellung einer anders lautenden Rechtsansicht erschöpfenden Vorbringen haben die Kläger nicht aufgezeigt, dass die in den Musterverfahren daraufhin getroffenen Entscheidungen nicht auf ihr Verfahren übertragbar sind. 3. Schließlich haben die Kläger auch in Bezug auf den weiteren hilfsweise gestellten Antrag, mit dem sie den verbindlichen Ausschluss bestimmter, die Kläger unverhältnismäßig mehrbelastender Flugverfahren mit regelnder Wirkung gegenüber dem BAF im Planfeststellungsbeschluss begehren (Schriftsatz vom 11.10.2014, Bl. V/0780 sowie Schriftsatz vom 29.06.2015, Bl. VII/1242), weder einen in den Musterverfahren ungeklärt gebliebenen Sachverhalt noch wesentliche Besonderheiten der Verfahren der Kläger aufgezeigt. Aus den obigen Darlegungen zu den in den Musterverfahren getroffenen Feststellungen zur Flugroutenprognose (IV. 1.1), auf die zur Vermeidung von Wiederholungen hier Bezug genommen wird, folgt, dass die Kläger auch in Bezug auf diesen Antrag auf die Ergebnisse der Musterklageverfahren verwiesen werden können. In den Musterklageverfahren hat es das Bundesverwaltungsgericht als rechtmäßig angesehen, dass der Hess. VGH die Ablehnung von Anträgen auf Festlegung bestimmter Flugverfahren im Planfeststellungsbeschluss, wie etwa Anordnungen über das Steig- und Sinkverhalten der Flugzeuge, über "gekurvte" Anflüge und sonstige Einzelheiten von Flugrouten, abgelehnt hat, weil der Planfeststellungsbehörde die Kompetenz für den Erlass derartiger Anordnungen fehle (BVerwG, Urteil vom 04.04.2012 - BVerwG 4 C 8.08 ua.-, juris Rn 405 unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung). VI. Nebenentscheidungen Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens bleibt der Schlussentscheidung in dem Verfahren vorbehalten, § 110 VwGO (vgl. Kopp/Schenke, VwGO-Kommentar, § 110 Rn 9). Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision folgt aus § 132 VwGO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, weil die sich hier stellenden Fragen der Anwendung des § 93a VwGO sowie des § 110 VwGO in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt sind, wie sich aus den dazu zitierten Entscheidungen ergibt, und es sich im Übrigen um einen Einzelfall handelt, der keinen weitergehenden, grundsätzlichen Klärungsbedarf aufwirft. VII. Rechtsmittelbelehrung ...