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Urteil

9 A 1929/13

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 9. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2015:1022.9A1929.13.0A
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Leitsätze
Der die Herabsetzung einer Prüfungsnote auf "nicht bestanden" bedingende Begriff "schwerwiegende sprachliche oder formale Mängel" in einer Prüfungsordnung entspricht dem Bestimmtheitsgrundsatz des Art. 19 Abs. 4 GG, da er anhand der weiteren Vorschriften über die Anfertigung der Prüfungsleistungen - insbesondere über den Prüfungszweck - auszulegen und es den Betroffenen damit in zumutbarer Weise möglich ist festzustellen, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für die Rechtsfolge vorliegen, sie damit die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach richten können. Es ist angemessen und entspricht damit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, wenn in Lehramtsprüfungen auch bei fachlich aus dem Bereich der Naturwissenschaften stammenden Prüfungsleistungen die Fähigkeit verlangt wird, diese Lösungen sprachlich vermitteln zu können, da sich dies als ein sachlich begründeter Teil der zu prüfenden Fachkompetenz darstellt. Die in einer Prüfungsordnung bestimmte Herabsetzung einer inhaltlichen oder fachlichen Bewertung auf "nicht bestanden" wegen schwerwiegender sprachlicher oder formaler Mängel ist nur dann rechtmäßig, wenn dabei der in der Prüfungsordnung bestimmte Zweck der Prüfungsleistung berücksichtigt wird. Bei naturwissenschaftlichen Klausuren, bei welchen der Prüfungszweck darin besteht nachzuweisen, dass in wenigen Zeitstunden mit den gängigen Methoden des jeweiligen Faches Probleme erkannt und Wege zur Lösung gefunden wurden, ist dies erst dann gegeben, wenn die Verständlichkeit und Nachvollziehbarkeit der Prüfungsleistung dadurch in einer Weise erschwert ist, dass die Erfüllung des Prüfungszwecks nicht zumutbar festgestellt werden kann.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers werden unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Kassel vom 17. Juli 2013 der Bescheid vom 25. November 2008 und der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 17. Oktober 2011 aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, die Prüfungsleistung (Physik-Klausur vom Herbst 2008) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes zu bewerten und zu bescheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens haben der Kläger zu 1/4 und die Beklagte zu 3/4 zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der die Herabsetzung einer Prüfungsnote auf "nicht bestanden" bedingende Begriff "schwerwiegende sprachliche oder formale Mängel" in einer Prüfungsordnung entspricht dem Bestimmtheitsgrundsatz des Art. 19 Abs. 4 GG, da er anhand der weiteren Vorschriften über die Anfertigung der Prüfungsleistungen - insbesondere über den Prüfungszweck - auszulegen und es den Betroffenen damit in zumutbarer Weise möglich ist festzustellen, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für die Rechtsfolge vorliegen, sie damit die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach richten können. Es ist angemessen und entspricht damit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, wenn in Lehramtsprüfungen auch bei fachlich aus dem Bereich der Naturwissenschaften stammenden Prüfungsleistungen die Fähigkeit verlangt wird, diese Lösungen sprachlich vermitteln zu können, da sich dies als ein sachlich begründeter Teil der zu prüfenden Fachkompetenz darstellt. Die in einer Prüfungsordnung bestimmte Herabsetzung einer inhaltlichen oder fachlichen Bewertung auf "nicht bestanden" wegen schwerwiegender sprachlicher oder formaler Mängel ist nur dann rechtmäßig, wenn dabei der in der Prüfungsordnung bestimmte Zweck der Prüfungsleistung berücksichtigt wird. Bei naturwissenschaftlichen Klausuren, bei welchen der Prüfungszweck darin besteht nachzuweisen, dass in wenigen Zeitstunden mit den gängigen Methoden des jeweiligen Faches Probleme erkannt und Wege zur Lösung gefunden wurden, ist dies erst dann gegeben, wenn die Verständlichkeit und Nachvollziehbarkeit der Prüfungsleistung dadurch in einer Weise erschwert ist, dass die Erfüllung des Prüfungszwecks nicht zumutbar festgestellt werden kann. Auf die Berufung des Klägers werden unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Kassel vom 17. Juli 2013 der Bescheid vom 25. November 2008 und der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 17. Oktober 2011 aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, die Prüfungsleistung (Physik-Klausur vom Herbst 2008) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes zu bewerten und zu bescheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens haben der Kläger zu 1/4 und die Beklagte zu 3/4 zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Über die mit Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassene und fristgerecht eingelegte Berufung entscheidet gemäß §§ 87a Abs. 2, 3, 101 Abs. 2 VwGO die Berichterstatterin, da der Kläger mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 18. September 2015 und der Beklagte mit Schriftsatz vom 15. September 2015 hierzu ihr Einverständnis erklärt haben. Die zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung hat jedoch nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die durch das Amt für Lehrerbildung festgesetzte Bewertung der streitgegenständlichen Physik-Klausur aufgrund schwerwiegender sprachlicher und formaler Mängel gemäß §§ 17 Abs. 3 Satz 3, 16 Abs. 12 StaatsPrVO mit "mangelhaft (5)" erweist sich als fehlerhaft, der Bescheid des Beklagten vom 25. November 2011 sowie sein Widerspruchsbescheid vom 17. Oktober 2011 sind infolge dessen rechtswidrig und, da sie den Kläger in seinen Rechten verletzen, auf dessen zweiten Hilfsantrag aufzuheben. Der Beklagte ist zu verpflichten, nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts die am 2. September 2008 geschriebenen Physik-Klausur des Klägers abschließend zu bewerten und den Kläger danach erneut zu bescheiden. Der Kläger bleibt dagegen sowohl mit seinem Hauptantrag als auch mit seinem ersten Hilfsantrag erfolglos, denn er hat weder einen Anspruch auf die Bewertung der streitgegenständlichen Klausur durch das Gericht mit der Note "gut" (2), mindestens aber mit der Note "ausreichend" und damit als "bestanden" noch darauf, den Beklagten zur Wertung der Prüfung als bestanden zu verpflichten (§ 113 Abs. 5 Satz 2, Abs. 1 VwGO). Die angegriffenen Bescheide erweisen sich allerdings nicht schon deshalb aus formellen Gründen als rechtswidrig, weil das gemäß §§ 17, 16 StaatsprVO zuständige Amt für Lehrerbildung sich nicht an die von der Staatsprüfungsverordnung für den Regelfall vorgesehene Verfahrensweise gehalten hätte. Nach den im Berufungsverfahren getroffenen Feststellungen liegt hier vielmehr ein Fall des § 17 Abs. 3, § 16 Abs. 11 StaatsprVO in der Gestalt unterschiedlicher Beurteilungen der Erst- und Zweitprüfer vor. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts hat nämlich nur der Zweitprüfer von einer Gesamtbewertung der Klausur abgesehen, während der Erstprüfer für die Klausur die Gesamtbewertung "gut (2)" vergeben hat. Dies ergibt sich aus dem Formular des Erstgutachtens, auf dem am Ende links unten neben der Unterschrift des Erstprüfers und rechts neben der Aufschrift "NOTE:" die Bewertung mit "gut (2)" erfolgt ist (Bl. 141 PA). Dies stellt sich unzweifelhaft als die Gesamtbewertung der Prüfungsleistung dar, in die offenbar die zuvor angeführten sprachlichen Mängel schon eingeflossen sind. Da der Zweitgutachter in seiner gutachterlichen Stellungnahme (Bl. 142 der Prüfungsakten) dagegen unter ausdrücklichem Hinweis auf die sprachlichen Mängel der Arbeit seine Beurteilung und Benotung mit "gut (2)" auf den fachlichen Teil der Klausur beschränkt und die Gesamtnote bis zur Bewertung durch einen weiteren Gutachter in Bezug auf die Bewertung der sprachlichen Mängel ausgesetzt hat, fehlt es in dem Zweitgutachten aber ebenso offensichtlich an einer abschließenden Bewertung der Gesamtleistung in der Klausur. Entgegen der Ansicht des Klägers liegt damit eine unterschiedliche Beurteilung im Sinne dieser Vorschriften vor. Es kann deshalb auch dahinstehen, ob diese Verweigerung einer Gesamtbewertung sowie die Anforderung eines Gutachtens über die Bewertung der Auswirkung der festgestellten sprachlichen Mängel durch den Zweitgutachter der Prüfungsordnung entsprechen, da sich auch daraus nicht etwa die Bewertung mit der Note "gut" ergäbe, wie der Kläger meint. Zwar haben die Prüfer nach § 17 Abs. 3 Satz 2 StaatsprVO schriftlich die Vorzüge und Schwächen einer Klausur zu beurteilen, jeweils eine Note zu vergeben und Klausur und Gutachten sodann an die Prüfungsabteilung - das Amt für Lehrerbildung - zurückzugeben. Den Vorschriften der §§ 17 Abs. 3 Satz 3 und 16 Abs. 11, 12 und 13 StaatsprVO ist aber auch hinreichend deutlich zu entnehmen, dass jedenfalls im Fall unterschiedlicher Beurteilung von Erst- und Zweitprüfern die endgültige Festsetzung der Prüfungsnote als Gesamtnote der Klausur - nach Rücksprache mit den beiden Gutachtern - der Leitung der Prüfungsabteilung des Beklagten und damit dem Amt für Lehrerbildung obliegt. Eine solch unterschiedliche Beurteilung liegt nicht nur regelmäßig bei differierenden abschließenden Noten jeweils des Erst- und Zweitgutachtens vor, sondern auch dann, wenn - wie hier - die Auswirkungen sprachlicher und/oder formaler Mängel offenbar unterschiedlich bewertet werden und ein Prüfer aus diesen Gründen gar keine Gesamtnote vergibt. Auch die Systematik der Vorschriften spricht dafür, dass - wie das Verwaltungsgericht schon festgestellt hat - die Prüfer zwar die vorhergehende fachliche Begutachtung der Prüfungsleistungen vorzunehmen haben, aber bei unterschiedlicher Beurteilung die endgültige Note allein durch die Leitung der Prüfungsabteilung festgesetzt wird. Deren Kompetenz umfasst dann auch die Beurteilung der Frage, ob sich sprachliche und/oder formale Mängel im Sinne des § 16 Abs. 12 StaatsPrVO auswirken. Dafür spricht schon, dass die Regelung des § 16 Abs. 12 StaatsprVO systematisch nach § 16 Abs. 11 StaatsprVO angeordnet ist, sich damit auf die Festsetzung der Gesamtnote bezieht und - wie das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zu Recht zugrunde gelegt hat - dass diese Vorschrift, die bei der Feststellung schwerwiegender sprachlicher oder formaler Mängel die Bewertung mit "ausreichend" oder besser zwingend verbietet, keinen eigenständigen fachlichen Bewertungsspielraum in Bezug auf die Berücksichtigung solcher Mängel in der Prüfungsleistung mehr zulässt. Auch der Einwand des Klägers, die Bestimmung des § 16 Abs. 3 StaatsprVO sei schon mangels Bestimmtheit verfassungswidrig, da nicht erkennbar sei, wann schwerwiegende sprachliche und formale Mängel vorliegen könnten, und verstoße deshalb gegen Art. 12 GG, führt zu keinem anderen Ergebnis. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist der Begriff der schwerwiegenden sprachlichen oder formalen Mängel, bei deren Vorliegen eine wissenschaftliche Arbeit nicht mit der Note "ausreichend" oder besser bewertet werden kann, als unbestimmter Rechtsbegriff zu bewerten. Die Vorschrift des § 16 Abs. 3 StaatsprVO ist allein deshalb im Hinblick auf den Bestimmtheitsgrundsatz nicht zu beanstanden, denn die Verwendung unbestimmter, der Auslegung und Konkretisierung bedürftiger Begriffe in einer Rechtsnorm verstößt grundsätzlich nicht schon gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz der Normklarheit und Justiziabilität (zuletzt BVerfG, Beschluss vom 03.09.2014 - 1 BvR 3353/13 -, juris Rn. 16, m.w.Nachw.). Die hier maßgebliche Voraussetzung der schwerwiegenden sprachlichen Mängel entspricht vielmehr dem Bestimmtheitsgrundsatz des Art. 19 Abs. 4 GG, denn sie weist - im Gegensatz zu der durch die Prüfer vorzunehmenden fachlichen Bewertung - keinen Bewertungsspielraum auf, und es ist anhand der weiteren Vorschriften über die Anfertigung der Prüfungsleistungen den Betroffenen auch in zumutbarer Weise möglich festzustellen, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für die Rechtsfolge vorliegen, damit die Rechtslage zu erkennen und ihr Verhalten danach zu richten. Dass kein Kriterienkatalog dazu aufgestellt wurde, ist entgegen der Ansicht des Klägers aus den oben dargestellten Gründen rechtlich unerheblich. Ebenso unerheblich ist aus diesen Gründen auch, wenn es für die Vorschrift des § 16 Abs. 12 StaatsprVO an einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage gefehlt haben sollte, die erst mit dem Lehrerbildungsgesetz 2011 geschaffen wurde. Selbst wenn wegen des Fehlens einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung die - nach Inkrafttreten des Lehrerbildungsgesetzes heute nicht mehr anwendbaren - Vorschriften der §§ 17 Abs. 3 Satz 3 und 16 Abs. 12 StaatsprVO als unwirksam angesehen werden müssten, wäre dem Prüfungsamt des Beklagten die abschließende Bewertung der Klausur als nicht ausreichende Leistung aufgrund schwerwiegender sprachlicher Mängel im Fall einer darauf beruhenden Unstimmigkeit bei den Prüfern aus den oben dargestellten Gründen grundsätzlich nicht verwehrt. Dies allein stellt auch keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dar, wie der Kläger meint. Das Gericht teilt die Feststellung des Verwaltungsgerichts, es sei als angemessen zu beurteilen, wenn auch bei fachlich aus dem Bereich der Naturwissenschaften stammenden Prüfungsleistungen die Fähigkeit verlangt wird, diese Lösungen sprachlich vermitteln zu können. Dies stellt sich fraglos als ein sachlich begründeter Teil der zu prüfenden Fachkompetenz in den Lehramtsprüfungen dar, insbesondere da es bei der Lehrertätigkeit neben der Fachkompetenz - wie der Beklagte zu Recht anführt - ganz offensichtlich auch auf die sprachliche Vermittlungskompetenz ankommt. Im Einzelnen kann insoweit auf die zutreffenden Ausführungen in dem erstinstanzlichen Urteil Bezug genommen werden. Ob und wann schwerwiegende sprachliche Mängel vorliegen, ist anhand des in § 17 Abs. 1 StaatsPrVO festgelegten Zwecks der Prüfungsleistung Klausur, des Grundsatzes der Chancengleichheit des Art. 3 GG und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sowie der bestehenden Grundsätze des Prüfungsrechts im Einzelfall zu bestimmen. Zwar darf sich bei der zunächst durch die Prüfer vorzunehmenden Bewertung nach den in der Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen des Prüfungsrechts (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.03.1979 - IX 1277/78 -, juris Rn. 18) bei einer lesbaren Arbeit allein die Schrift des Prüflings nicht auf die Bewertung der Prüfungsarbeit auswirken (BVerwG, Beschluss vom 19.08.1975 - VII B 24/75 -, juris Rn. 5). Rechtschreibfehler, Grammatikfehler und Zeichensetzungsfehler können aber zur Abrundung des Gesamturteils mitberücksichtigt werden, und zwar auch dann, wenn sie nicht die Lesbarkeit und wissenschaftliche Verwertbarkeit der Arbeit beeinträchtigen. Denn es gehört grundsätzlich in den Verantwortungsbereich des Kandidaten, so zu schreiben, dass seine Arbeit für einen Dritten bei zumutbarer Anstrengung auch lesbar ist. Diese dem Bewertungsspielraum der Prüfer unterliegende Berücksichtigung sprachlicher Mängel wird durch die gemäß § Abs. 3 Satz 3 StaatsprVO auch auf Klausuren anwendbare Vorschrift des § 16 Abs. 12 StaatsprVO eingeschränkt, die deshalb als Ausnahme von der nach § 17 Abs. 1 StaatsprVO regelmäßig durch die Prüfer vorzunehmenden Bewertung der Vorzüge und Schwächen der Klausuren einschließlich etwa festzustellender sprachlicher Mängel anzusehen und aus diesem Grund eng auszulegen ist. Die hinreichende Bestimmtheit dieser Vorschrift ergibt sich daraus, dass mit der in § 17 Abs. 1 StaatsPrVO getroffenen Regelung des Prüfungszwecks von Klausuren sowie unter Heranziehung der oben schon dargestellten Grundsätze des Prüfungsrechts auch hinreichende Auslegungskriterien für die Anwendung des Begriffs der schwerwiegenden sprachlichen oder formalen Mängel bestehen, die zu der Bewertung einer Prüfungsleistung als "mangelhaft" und damit als nicht bestanden führen können. Demnach kann die Herabsetzung einer inhaltlichen oder fachlichen Bewertung von "ausreichend" oder besser auf "mangelhaft" oder schlechter wegen schwerwiegender sprachlicher oder formaler Mängel nach § 17 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 16 Abs. 12 StaatsprVO nur dann gerechtfertigt sein, wenn diese Mängel so schwerwiegend sind, dass die Erfüllung des in § 17 Abs. 1 StaatsPrVO bestimmten Zwecks der Prüfungsleistung, nämlich in den regelmäßig innerhalb von vier Zeitstunden anzufertigenden Klausuren nachzuweisen, dass die Bewerberin oder der Bewerber in begrenzter Zeit mit den gängigen Methoden ihres oder seines Faches ein Problem erkennen und Wege zur Lösung finden kann, nicht erreicht wird. Dieses Gewicht kommt solchen Mängeln jedenfalls dann zu, wenn die Verständlichkeit und Nachvollziehbarkeit der Prüfungsleistung dadurch in einer Weise erschwert ist, dass die Erfüllung des Prüfungszwecks nicht zumutbar festgestellt werden kann. Bei dieser Bewertung sind neben dem in der Prüfungsordnung bestimmten Prüfungszweck auch der Grundsatz der Sachlichkeit sowie der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten. Schwerwiegende sprachliche Mängel im Sinne des § 16 Abs. 12 StaatsPrVO liegen im Fall einer Klausur mithin nicht schon dann vor, wenn es zwar an einer korrekten und genauen sprachlichen und formalen Darstellung fehlt, dadurch aber das Erreichen des Prüfungszwecks des § 17 Abs. 1 StaatsPrVO nicht verfehlt wird. Denn das Erfordernis einer korrekten, geordneten und klaren Darstellung kann nur in den Fällen maßgeblich sein, in denen diese Anforderungen selbst Teil der Prüfungsleistung sind. Dieses Erfordernis gilt ausdrücklich aber nur für die Anfertigung der wissenschaftlichen Hausarbeit, denn dafür kommt es gemäß § 16 Abs. 3 StaatsPrVO ausdrücklich auf eine klare, geordnete und korrekte sprachliche sowie formale Darstellung an. Es ist aber nicht Teil des Prüfungszwecks einer Klausur, wie sich schon aus dem Wortlaut des § 17 Abs. 1 StaatsPrVO unzweifelhaft ergibt. Ein anderes Ergebnis lässt sich deshalb entgegen der Ansicht des Beklagten nicht schon aus der in § 17 Abs. 3 Satz 3 StaatsprVO bestimmten Anwendung des § 16 Abs. 12 StaatsprVO herleiten, da nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut diese Regelung bei der Bewertung von Klausuren nur entsprechend heranzuziehen ist. Da mithin der sich aus der Prüfungsordnung ergebende Prüfungszweck der Klausuren, nicht jedoch der ausdrücklich für Hausarbeiten formulierte Prüfungszweck des § 16 Abs. 3 StaatsPrVO als Maßstab an die Bewertung sprachlicher und formaler Mängel anzulegen ist, sind an die Beurteilung sprachlicher oder formaler Mängel bei einer Klausur andere Maßstäbe anzulegen, als dies bei Hausarbeiten der Fall ist. Diese geringer gewichtete Bewertung sprachlicher Mängel in einer Klausur im Unterschied zu Hausarbeiten stellt auch keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG dar, denn sie ist aus sachlichen Gründen gerechtfertigt. Die unterschiedlichen Anforderungen ergeben sich schon daraus, dass im Fall der Hausarbeit eine sehr viel längere Bearbeitungszeit von mehreren Monaten zur Verfügung steht und technische Unterstützung herangezogen werden kann, die bei den handschriftlich anzufertigenden Klausuren nicht zur Verfügung steht. Auch die auf wenige Stunden begrenzte Bearbeitungszeit für die Klausur und der damit einhergehende Zeitdruck stellen einen sachlichen Grund dafür dar, dass eine einwandfreie sprachliche und formale Gestaltung nicht im selben Maß verlangt werden kann wie bei Hausarbeiten, da bei Klausuren regelmäßig die Zeit für eine Überarbeitung in sprachlicher und formaler Hinsicht gar nicht zur Verfügung stehen dürfte. Gemessen an diesen Grundsätzen ist die von dem Amt für Lehrerbildung vorgenommene Festsetzung der Bewertung rechtswidrig erfolgt. Denn derart schwerwiegende sprachliche und formale Mängel, die eine Herabstufung der als fachlich "gut" bewerteten Klausur des Klägers auf "mangelhaft" begründen können, sind nicht erkennbar, und damit liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für diese Festsetzung nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Zweck der Prüfungsleistung, nämlich zu zeigen, dass die (fachlichen) Probleme erkannt und Wege zur Lösung gefunden wurden, in der Physik-Klausur des Klägers nicht erreicht werden konnte. Dies wäre nach den oben dargestellten prüfungsrechtlichen Grundsätzen der Fall, wenn durch die - unzweifelhaft vorliegenden - sprachlichen und formalen Mängel in der Klausurbearbeitung deren Lesbarkeit und/oder die Verständlichkeit der nachzuweisenden Problemlösung stark beeinträchtigt wäre oder ihr wegen daraus folgender Unleserlichkeit nur mit unzumutbarer Anstrengung ein Inhalt oder Sinn entnommen werden könnte. Auch unvollständige, aber insgesamt lesbare Sätze etwa in Form einer grammatikalisch nicht korrekten, sondern stichwortartigen Darstellung sowie mehrfache Rechtschreib- und grammatikalische Fehler, wie sie in der Physik-Klausur des Klägers unzweifelhaft vorliegen, können nach diesen Grundsätzen nur dann als schwerwiegend zu bewerten sein, wenn sie erkennen lassen würden, dass das vorhandene fachliche Wissen sprachlich nicht oder allenfalls ganz eingeschränkt dargestellt wird und die aufgezeigte Lösung nicht oder nur unter unzumutbarem Aufwand nachvollzogen werden kann. Dagegen spricht schon, dass die Physik-Klausur des Klägers in fachlicher und fach-didaktischer Hinsicht von beiden Prüfern mit der Note "gut (2)" bewertet wurde. Da die Aufgaben in Teilen auch textlich zu lösen oder jedenfalls zu erläutern waren, vermag das Gericht nicht nachzuvollziehen, wie eine inhaltliche Bewertung ohne eine hinreichende sprachliche Verständlichkeit der Ausführungen des Klägers bewerkstelligt werden konnte. Der Begründung des Beklagten in seinem Widerspruchsbescheid, dem Kläger sei es nicht gelungen, seine Gedanken und Lösungsvorschläge jedenfalls hinreichend klar und verständlich auszudrücken, kann das Gericht deshalb schon wegen der ersichtlich möglichen fachlichen Beurteilung nicht folgen. Es fehlt in der Begründung des Beklagten aber auch an einer erkennbaren Differenzierung zwischen offensichtlich durch den Zeitdruck einer Klausur bedingten Flüchtigkeitsfehlern sowie kleineren sprachlichen Unzulänglichkeiten einerseits und erheblichen, sinnbeeinträchtigenden und sich damit fachlich auswirkenden Fehlern, die die Feststellung des Erreichens des Prüfungszwecks beeinträchtigen, andererseits. Dies erlaubt es nicht festzustellen, ob nicht entgegen prüfungsrechtlichen Grundsätzen auch auf Fehler, die sich als offensichtliches Schreibversehen darstellen, weil sie gleichwohl noch mit hinreichender Gewissheit feststellen lassen, was der Prüfling wirklich äußern wollte, entscheidend abgestellt wurde, obwohl diese keinen Rückschluss auf die in der jeweiligen Prüfungsleistung zu prüfenden Fähigkeiten gestatten (vgl. dazu Niehues, Prüfungsrecht, 5. Aufl. 2010, Rn. 656). Zwar weist die Bearbeitung unstreitig eine ganze Reihe von Rechtschreib- und grammatikalischen Fehlern auf, und diese lassen sich entgegen der Ansicht des Klägers wohl auch nicht sämtlich als reine Flüchtigkeitsfehler einordnen, insbesondere da auch Fachausdrücke fehlerbehaftet sind. Anhand der angebrachten Korrekturvermerke ist aber auch erkennbar, dass selbst bei unleserlicher Schrift und gehäuft auftretenden Fehlern überwiegend nicht etwa eine insgesamt sinnentstellende Darstellung oder die insgesamt oder doch in einem erheblichen Teil fehlende Nachvollziehbarkeit bemängelt wurde, sondern dass Unleserlichkeiten auch oft mit dem gleichen, aber leserlichen Wort auf derselben Seite ausgeglichen werden konnten (zum Beispiel das undeutlich geschriebene Wort "Volumen" auf S. 3 der Klausur oben mit dem deutlicher geschriebenen Wort "Volumen" auf derselben Seite unten). Dies legt nahe, dass sich solche Fehler offenbar selbst dem Zweitprüfer als Schreibversehen oder Flüchtigkeitsfehler darstellten, wie auch dessen Korrekturanmerkungen zeigen. Andererseits wurden Ausdrucksschwächen wie "Unterschied" an Stelle von "Differenz" (S. 14 der Klausur, Bl. 130 PA) bemängelt und grammatikalisch unvollständige, stichwortartige Sätze kritisiert, die für eine unter Zeitdruck angefertigte Klausurbearbeitung eher typisch sind. Dies spricht alles dafür, dass die am Prüfungszweck einer Klausur zu bemessenden Anforderungen an die Sprachkompetenz jedenfalls zum Teil überzogen wurden. Dafür spricht zudem, dass noch in der Klausur im Frühjahr die sprachlichen Mängel zu der Bewertung mit "mangelhaft" geführt hatten, in der hier streitgegenständlichen Klausur demgegenüber aber eine "erkennbare Verbesserung" auch in sprachlicher Hinsicht durch den Zweitprüfer ausdrücklich festgestellt wurde, ohne dass dies erkennbar in der Bewertung zum Ausdruck gekommen ist. Schließlich waren die Prüfer ihrer fachlichen Bewertung zufolge in der Lage festzustellen, dass die in der Klausuraufgabe gestellten Probleme überwiegend erkannt und gelöst wurden, obwohl es sich dabei nicht nur um Rechenprozesse, sondern auch um Texte handelte, die von den Prüfern offenbar ebenfalls nachvollzogen und fachlich bewertet werden konnten, wie ihre insoweit übereinstimmende Bewertung in fachlicher und fachlich-didaktischer Hinsicht mit "gut (2)" zeigt. Aus diesen Gründen vermag das Gericht die von dem Beklagten getroffene Feststellung, der Zweck der Prüfung sei verfehlt worden, auch inhaltlich nicht nachzuvollziehen. Zu einem anderen Ergebnis führt auch nicht, dass es bei der Festsetzung der Gesamtnote für eine Klausur als Teil des Ersten Staatsexamens für das Lehramt auf die Feststellung der Geeignetheit für das Lehramt und damit in besonderer Weise auf die sprachlichen Fähigkeiten ankomme, wie der Beklagte meint. Damit würde der an eine Klausur gemäß § 17 Abs. 1 StaatsPrVO anzulegende Bewertungsmaßstab erweitert, ohne dass es eine rechtliche Grundlage dafür gibt oder dies sonst gerechtfertigt wäre. Die vom Beklagten angeführte Geeignetheit für das Lehramt ist nämlich nicht erkennbar schon als Prüfungszweck der Klausur festgelegt worden; sie ist vielmehr Gegenstand der Ersten Staatsprüfung insgesamt und damit anhand aller drei unterschiedlichen Prüfungsleistungen einer wissenschaftlichen Arbeit, einer fachbezogenen Klausur sowie der mündlichen Prüfung zu ermitteln. Die sprachliche Kompetenz der Bewerber fließt dabei ebenfalls ein, allerdings in jede der drei Prüfungsleistungen nach dem durch die Prüfungsordnung jeweils bestimmten Prüfungszweck in unterschiedlichem Maß. Während die Bewerber in der innerhalb einer Bearbeitungszeit von sechzehn Wochen sowie eventuell noch einer weiteren Nachfrist (§ 16 Abs. 6 StaatsprVO) anzufertigenden Hausarbeit neben der Fähigkeit zu wissenschaftlichem Urteil und zur Anwendung wissenschaftlicher Verfahren auch eine korrekte, geordnete und klare Darstellung zu zeigen haben (§ 16 Abs. 3 StaatsprVO), wird vergleichbares für die regelmäßig in vier Zeitstunden anzufertigende Klausur nach § 17 Abs. 1 StaatsprVO gerade nicht verlangt, wie oben schon dargestellt wird. Der formalen sowie der sprachlichen oder grammatischen Darstellung sowie des Schriftbildes als Kriterium der Geeignetheit für das Lehramt kommt schon aus diesen Gründen bei einer Klausur nicht dieselbe Bedeutung zu wie bei Hausarbeiten. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass damit gehäufte sprachliche Unzulänglichkeiten in Rechtschreibung und Grammatik, die - wie hier durch beide Prüfer bemängelt - die Nachvollziehbarkeit des Lösungsweges zur Bewältigung der fachlichen Aufgaben beeinträchtigen, nicht angemessen berücksichtigt werden könnten. Denn diese können im Rahmen des den Prüfern und der Leitung der Prüfungsabteilung gemeinsam eingeräumten Beurteilungsspielraums in die Bewertung einer Klausur einfließen, etwa indem damit eine Herabsetzung der an sich fachlich gebotenen Bewertung begründet werden kann. Der vom Beklagten angeführte Aspekt der grundsätzlich in der Lehrerausbildung zu fordernden Sprachkompetenz wegen der im Lehralltag bestehenden Anforderungen an eine sprachlich korrekte Ausdrucksweise gegenüber Schülern und Eltern wird schon deshalb auch bei der Prüfungsleistung in Form der Klausur nicht vernachlässigt, wie der Beklagte befürchtet. Aus der Rechtswidrigkeit der Festsetzung der Note für die Physik-Klausur des Klägers folgt aber neben der Aufhebung der Bescheide des Beklagten nur dessen Verpflichtung zur erneuten, abschließenden Bewertung dieser Klausur unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts; ein Anspruch des Klägers auf eine Bewertung der Physik-Klausur mit der Note "gut (2)" oder einer anderen Note, mindestens jedoch mit "ausreichend", und auf eine Bewertung der Prüfung als bestanden durch das erkennende Gericht besteht hingegen nicht. Auch wenn es dem Beklagten nach den vorstehenden Feststellungen verwehrt ist, bei einer erneuten Festsetzung der Gesamtnote für die in Streit stehende Physik-Klausur diese wiederum mit "mangelhaft" und infolge dessen diese sowie die Erste Staatsprüfung insgesamt als nicht bestanden zu bewerten, folgt daraus noch nicht die Festsetzung einer bestimmten Note. Dem Gericht fehlt es deshalb an der erforderlichen Kompetenz für die mit dem Hauptantrag begehrte Bewertung der Physik-Klausur mit einer Note und damit der Prüfung als bestanden, da diese Festsetzungen durch die Leitung der Prüfungsabteilung des Beklagten vorzunehmen sind und dieser insoweit ein Ermessensspielraum eröffnet ist. Dieses Ermessen ist entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht auf eine Bewertung der Physik-Klausur mit der Note "Gut (2)" beschränkt, denn die durch beide Prüfer in fachlicher Hinsicht vergebene Note "Gut (2)" führt schon deshalb nicht zwingend auch zu der Gesamtbewertung mit "Gut", weil der Zweitgutachter die Gesamtnote ausdrücklich offen gelassen und die von ihm festgestellten sprachlichen Mängel offensichtlich noch nicht berücksichtigt hat. Aus diesem Grund liegt nach Aufhebung der angefochtenen Bescheide wieder eine in Bezug auf die abschließende Bewertung der Physik-Klausur offene Prüfungssituation mit einer unterschiedlichen Beurteilung durch die beiden Gutachter vor, die wegen des außerhalb des § 16 Abs. 12 StaatsPrVO bestehenden Ermessensspielraums nicht durch eine Entscheidung des Gerichts mit der Festsetzung einer Note ersetzt werden kann. Die Leitung der Prüfungsabteilung des Beklagten hat vielmehr die Physik-Klausur des Klägers nach Rücksprache mit diesen Prüfern mit einer Gesamtnote zu bewerten und diese abschließend festzusetzen. Hinsichtlich des Hauptantrags ist die Klage deshalb abzuweisen. Der Kläger bleibt aus diesen Gründen auch mit seinem ersten Hilfsantrag erfolglos, denn die Prüfung kann auch durch den Beklagten erst dann als bestanden bewertet werden, nachdem die Physik-Klausur mit einer Gesamtnote bewertet wurde. Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass die Klausur nicht schlechter als mit "ausreichend" zu bewerten ist, denn auch diese Note steht zum einen nicht zwingend fest und fließt zum anderen auch in die Gesamtnote für die Erste Staatsprüfung ein, die ebenfalls noch festzusetzen ist. Der Beklagte ist deshalb auf den zweiten Hilfsantrag des Klägers zur abschließenden Bewertung der hier streitgegenständlichen Physik-Klausur und der Neubescheidung darüber zu verpflichten. Da der Beklagte für die endgültige Festsetzung der Note zuständig ist und in fachlicher Hinsicht hinreichende Beurteilungsgrundlagen in der Gestalt der Erst- und Zweitgutachten vorliegen, ist eine erneute Bewertung der Physik-Klausur durch die bisherigen oder durch andere Prüfer weder erforderlich noch geboten. Er wird dabei zu berücksichtigen haben, dass der Zweitprüfer ausdrücklich auf die sich in der Klausur häufenden Schreib- oder Grammatikfehler und teilweise auch fehlerbehaftete fachliche Begriffe hingewiesen hat, die von diesem fachlich bestimmte Note "gut (2)" deshalb nicht zwingend als dessen Gesamtnote der Klausur in Betracht kommt, andererseits aber die Voraussetzungen des § 16 Abs. 12 StaatsPrVO nicht vorliegen. Des Weiteren ist durch den Beklagten zu berücksichtigen, dass der Erstprüfer für die Klausur die Gesamtnote "gut (2)" vergeben hat und auch diese in die endgültige Klausurnote einfließen muss. Über diese nach Rücksprache mit den Prüfern noch festzusetzende Gesamtnote der Klausur und die sich aus dieser und den Noten der übrigen Prüfungsleistungen ergebende Gesamtnote für das Erste Staatsexamen sowie über dessen Bestehen hat der Beklagte sodann den Kläger zu bescheiden. Über den weiter hilfsweise gestellten Antrag auf Verpflichtung des Beklagten zur Zulassung des Klägers zur Wiederholung der Klausur im Fach Physik ohne den geforderten Nachweis der Deutschkenntnisse ist nach alledem nicht mehr zu entscheiden. Darauf, ob die Klausur - wie der Kläger erstmals im Gerichtsverfahren behauptet hat - erst 30 Minuten später als vorgesehen begonnen hat, kommt es deshalb nicht mehr in einer für die Entscheidung rechtlich erheblichen Weise an und es ist auch unerheblich, dass der Kläger diesen Fehler des Prüfungsverfahrens unverzüglich hätte rügen müssen. Auch die später dem Kläger erteilte Unterrichtserlaubnis und seine seit 2009 nachgewiesene Lehrtätigkeit in einer privaten Realschule sowie dass es dort nicht zu Beanstandungen im Hinblick auf die Sprachkompetenz gekommen ist, ist für die Entscheidung über die im Jahr 2008 erbrachte Prüfungsleistung nicht von entscheidendem Belang. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da Gründe hierfür nicht gegeben sind (§ 132 Abs. 2 VwGO). Der in Kasachstan geborene und aufgewachsene Kläger lebt seit 1993 in Deutschland und begann im Wintersemester 2005/2006 an der Justus-Liebig-Universität in Gießen ein Studium für das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen mit der Fächerkombination Mathematik und Physik. Auf seinen Antrag hin wurde ihm ein Semester aus seinem Studium der Ingenieurwissenschaften in der ehemaligen UdSSR auf sein Lehramtsstudium angerechnet, so dass er sich im Sommersemester 2006 im dritten Fachsemester befand. Im Frühjahr 2008 unterzog sich der Kläger erstmals nach erfolgreicher Anfertigung einer wissenschaftlichen Hausarbeit im Fach Mathematik, die mit der Note "ausreichend" bewertet worden war, der Ersten Staatsprüfung. Die hierbei im Fach Physik angefertigte Klausur wurde wegen erheblicher sprachlicher Mängel bei Rechtschreibung und Grammatik mit der Note "mangelhaft" (5) bewertet. Bei der Wiederholungsprüfung im Fach Physik am 2. September 2008 bewertete der Erstkorrektor die an diesem Tag gefertigte Klausur des Klägers (Bl. 0113 ff. der Prüfungsakte des Beklagten - PA -) unter fachlichen und fachdidaktischen Gesichtspunkten mit der Note "gut" (2) und führte weiter aus, die Schwäche der Arbeit liege in den sprachlichen Mängeln. Am Ende des Gutachtens links neben der Unterschrift steht "NOTE:" und darunter "Gut (2)" (Bl. 0140 PA). In dem nachfolgenden Gutachten des Zweitkorrektors wird festgestellt, dass im fachlichen Teil der Klausuraufgaben von 21 Punkten insgesamt 17,5 Punkte erreicht wurden, im fachdidaktischen Teil 16,5 von 22 Punkten und dass nur danach die Klausur mit 34 von 43 Punkten und der Note "gut" (2) zu bewerten wäre. Weiter wird ausgeführt, die Arbeit weise jedoch erhebliche sprachliche und auch formale Mängel auf und ergänzend auf ein beigefügtes, gesondertes Gutachten verwiesen. Am Ende dieses Gutachtenformulars steht links unten neben "Note:" "ausgesetzt bis Begutachtung der sprachlichen Mängel durch das Amt." (Bl. 0142 PA). In dem beigefügten Gutachten vom 31. Oktober 2008 (Bl. 0139 PA) führt der Zweitkorrektor weiter aus, "als Bewertung der ausschließlich fachlichen Leistung, soweit ich sie physikalisch-quantitativen Rechnungen und Ergebnissen entnehmen kann, ist nun sogar die Note "gut (2)" angemessen. Die sprachlichen Darstellungs- und Ausdrucksfähigkeiten von Herrn A. haben sich ebenfalls erkennbar verbessert. Dennoch sind die sprachlichen Mängel noch erheblich." In der Folge bittet der Zweitgutachter darum, ggf. unter Einschaltung eines zur Beurteilung der Sprachkompetenz im Hinblick auf die Ausübung des angestrebten Lehramts kompetenten Zusatzgutachters zu beurteilen, ob die Mängel - auch der Schrift und in formaler Hinsicht - so schwerwiegend seien, dass sie unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben und Erlasse einer positiven Beurteilung entgegenstünden. Auf dem vom Amt für Lehrerbildung - Prüfungsstelle Gießen - beigefügten Klausurdeckblatt findet sich ein handschriftlicher Vermerk, dem zufolge die Note für die von dem Kläger gefertigte Klausur im Fach Physik entsprechend § 16 Abs. 13 der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter vom 03.04.1995 (GVBl. I S. 233) - StaatsprVO - mit der Note "5" festgesetzt wurde (Bl. 0143 PA). Das Amt für Lehrerbildung - Prüfungsstelle Gießen - teilte dem Kläger daraufhin mit Bescheid vom 25. November 2008 mit, dass er wegen des Nichtbestehens der Wiederholungsprüfung der Klausur im Fach Physik die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen mit der Fächerkombination Mathematik und Physik endgültig nicht bestanden habe. Während des laufenden Widerspruchsverfahrens bemühte sich der Kläger um die Zulassung zu einer zweiten Wiederholungsprüfung. Seinem Antrag gab das Hessische Kultusministerium mit Erlass vom 11. September 2009 unter der Bedingung statt, dass vor der zweiten Wiederholungsprüfung der Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse entweder durch das Ablegen und Bestehen einer Deutschprüfung im Rahmen der standardisierten Überprüfung oder aber durch Vorlage eines großen Sprachdiploms des Goethe-Instituts erbracht werde. Die Ablegung der zweiten Wiederholungsprüfung scheiterte schließlich daran, dass zwischen dem Kläger und der Behörde streitig blieb, ob für den geforderten Sprachnachweis die Ablegung einer Deutschprüfung auf dem Niveau 01 ausreiche oder ein großes deutsches Sprachdiplom des Goethe-Instituts erbracht werden müsse, und ob der Kläger verlangen könne, dass andere als die bei der ersten Wiederholungsprüfung tätigen Gutachter eingesetzt werden. Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Oktober 2011 wies das Amt für Lehrerbildung in Frankfurt am Main den Widerspruch des Klägers mit der Begründung zurück, gemäß § 17 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. § 16 Abs. 13 StaatsprVO könne eine Klausur nicht mit der Note "ausreichend" oder besser bewertet werden, wenn sie schwerwiegende sprachliche oder formale Mängel aufweise. Dies sei bei der hier in Streit stehenden Wiederholungsklausur des Klägers im Fach Physik der Fall, da die Rechtschreibfehler so zahlreich und gravierend seien, dass es dem Zweck der Prüfung widerspräche, eine solche Arbeit als erfolgreich anzuerkennen. Es sei ihm im Rahmen der Physik-Klausur vom 2. September 2008 nicht gelungen, seine Gedanken und Lösungsvorschläge jedenfalls hinreichend klar und verständlich auszudrücken. Zu berücksichtigen sei überdies, dass die streitgegenständliche Klausur im Rahmen einer Staatsprüfung für ein Lehramt erstellt worden sei. Die Ausübung des Lehramts setze ein hohes Maß an Sprachkompetenz zwingend voraus. Seine am 21. November 2011 erhobene Klage hat der Kläger im Wesentlichen damit begründet, die von der Behörde behaupteten schwerwiegenden sprachlichen Mängel in der streitgegenständlichen Klausur vom 2. September 2009 lägen nicht vor. Seine Prüfungsleistung hätte nicht in fachlicher Hinsicht als "gut" bewertet werden können, wenn er sich nicht verständlich ausgedrückt habe. Jedenfalls sei eine Herabstufung der Leistung aufgrund vermeintlicher sprachlicher Mängel um drei Notenstufen unzulässig. Dies verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und sei auch mit dem Grundrecht auf Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG nicht vereinbar. Bei der hier erforderlichen entsprechenden Anwendung des unmittelbar nur für Hausarbeiten geltenden § 16 Abs. 12 StaatsprVO hätten die wesentlichen Unterschiede berücksichtigt werden müssen, die zwischen der Anfertigung einer sich über mehrere Monate hin erstreckenden wissenschaftlichen Hausarbeit und einer in einer sehr eng begrenzten Zeit zu fertigenden Klausur bestünden. Zu Gunsten des Klägers sei außerdem in Rechnung zu stellen, dass er zwischenzeitlich eine unbefristete Unterrichtserlaubnis für das Fach Physik für eine Lehrtätigkeit an einer privaten Realschule erhalten habe, dort ohne jede Beanstandung unterrichte und in keiner der Bewertungen sprachliche Mängel auch nur erwähnt worden seien. Sie lägen auch tatsächlich nicht vor. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid des Amtes für Lehrerbildung, Prüfungsstelle Gießen vom 25.11.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Amtes für Lehrerbildung in Frankfurt am Main vom 17.11.2011 aufzuheben und die Prüfung als bestanden zu werten, hilfsweise, unter Aufhebung der vorgenannten Bescheide den Beklagten dazu zu verpflichten, die Prüfung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes als bestanden zu werten, weiter hilfsweise, unter Aufhebung der vorgenannten Bescheide den Beklagten zu verpflichten, eine Neubewertung und Neubescheidung der Prüfungsleistung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes vorzunehmen, weiter hilfsweise, unter Aufhebung der vorgenannten Bescheide den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger die Wiederholung der Klausur im Fach Physik zu erlauben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat er über die Begründung des Widerspruchsbescheids hinaus ausgeführt, auf die von dem Kläger aufgeworfene Frage, ob er nunmehr in der Lage sei, einen Unterricht ordnungsgemäß zu halten, komme es nicht an. Schon die am 13. März 2008 angefertigte Klausur sei hauptsächlich wegen erheblicher sprachlicher Mängel als mangelhaft bewertet worden und die Erste Staatsprüfung daran nur deshalb nicht gescheitert, weil nach der alten Prüfungsordnung die negative Note mit den weiteren, anderen und besseren Bewertungen im Bereich der Erziehungs- und Gesellschaftswissenschaften zusammengezogen und zu einer gesamten Note für diesen Bereich verrechnet worden sei. Sein Einwand, die Ausführungen in der Klausur seien von den Prüfern doch offensichtlich verstanden und entsprechend fachlich bewertet worden, gehe fehl, denn entscheidend sei allein, dass der Kläger erkennbar die deutsche Sprache in Rechtschreibung und Grammatik nicht derart beherrsche, dass er subjektiv und objektiv dazu geeignet sei, ein Lehramt in Hessen zu bekleiden. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 17. Juli 2013 abgewiesen. Zur Begründung wird ausgeführt, die Bewertung erweise sich nicht schon deshalb aus formellen Gründen als rechtswidrig, weil das Vorgehen der Prüfer nicht der von der hier anwendbaren Staatsprüfungsverordnung für den Regelfall vorgesehenen Verfahrensweise entspreche. Die Entscheidung der Prüfer, von der Vergabe einer Gesamtnote abzusehen, führe nicht zur verfahrensrechtlichen Rechtswidrigkeit der Bewertung, da die endgültige Festsetzung der Note für die von dem Studierenden vorgelegte Hausarbeit oder die von ihm geschriebene Klausur der Leitung der Prüfungsabteilung, nicht aber den Erst- und Zweitprüfern obliege. Die von den Prüferinnen oder Prüfern vorgelegten Gutachten und die hieraus folgenden Noten stellten lediglich eine sachverständige Grundlage für die letztlich der Leitung der Prüfungsabteilung obliegende Festlegung der Endbewertung dar. Gegen die Rechtsgültigkeit der Verordnungsbestimmung in § 16 Abs. 13 StaatsprVO bestünden keine rechtlichen Bedenken, sie sei auf den Fall des Klägers auch tatsächlich nicht in fehlerhafter Weise angewendet worden. Die darin vorausgesetzten schwerwiegenden sprachlichen Mängel lägen mit den gehäuften Mängeln in der Klausur vor, da diese über bloße Nachlässigkeiten oder Flüchtigkeitsfehler hinausreichten, und aus ihnen zu ersehen sei, dass der Bearbeiter die deutsche Sprache nicht in dem für die Anfertigung wissenschaftlicher Arbeiten genügenden Maße beherrscht habe. Diese Frage sei von dem Verwaltungsgericht auch in vollem Umfang zu überprüfen, da der für prüfungsspezifische fachliche Bewertungen geltende Bewertungsspielraum insoweit keine Anwendung finde. Die Prüfungsbehörde sei auch zu Recht davon ausgegangen, dass diese schwerwiegenden sprachlichen Mängel nicht nur marginalen Charakter haben, vielmehr die gesamte Arbeit eine Häufung offenkundiger und erheblicher grammatikalischer und orthografischer Fehler durchziehe. Dass der Kläger zwischenzeitlich an einer privaten Realschule unterrichte, hierfür eine unbefristete Unterrichtserlaubnis für das Fach Physik erhalten und bei den Unterrichtsbesuchen des Staatlichen Schulamtes für den Landkreis Fulda gute Bewertungen erzielt habe, sei unerheblich, da sich die Entscheidung des Gerichts grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Prüfungsverfahrens beziehe und spätere Leistungsverbesserungen des Prüflings für die Rechtmäßigkeit der Prüfungsentscheidung grundsätzlich irrelevant seien. Ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz liege nicht vor, da im öffentlichen Interesse erhöhte Anforderungen an die Sprachbeherrschung bei Anfertigung wissenschaftlicher Arbeiten vor allem im Lehramtsstudium aufgestellt werden könnten. Seine von dem Verwaltungsgericht in dem Urteil zugelassene Berufung begründet der Kläger damit, dass die am 2. September 2008 als Wiederholungsprüfung geschriebene Klausur im Fach Physik ebenso wie die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen als bestanden hätte gewertet werden müssen, da die Klausur mit "gut" bewertet worden sei. Eine solche Bewertung wäre bei schwerwiegenden sprachlichen Mängeln nicht möglich gewesen. Außerdem liege ein Verfahrensfehler vor, denn da beide Gutachter die Klausur fachlich mit "gut" bewertet hätten, hätte das Amt für Lehrerbildung die Klausur nicht selbst mit "mangelhaft (5)" bewerten dürfen. Die Vorschriften der §§ 16, 17 StaatsprVO verstießen wegen ihrer mangelnden Bestimmtheit gegen Art. 12 GG, denn es sei nicht erkennbar, wann "schwerwiegende sprachliche Mängel" überhaupt vorliegen könnten. Außerdem hätte die Anwendung des § 16 Abs. 12 StaatsprVO auf Klausuren nur entsprechend und daher unter Berücksichtigung der Ziele des § 17 Abs. 1 StaatsprVO sowie der Unterschiede zwischen wissenschaftlichen Hausarbeiten einerseits und unter Zeitdruck anzufertigenden Klausuren, bei denen das Fachliche im Vordergrund stehe, andererseits erfolgen dürfen. Die Herabstufung auf "mangelhaft" und damit um drei Notenstufen sei angesichts der überwiegend kleinen orthographischen Mängel, die nahezu allesamt dem Zeitdruck geschuldet gewesen seien, auch materiell-rechtlich falsch. Der in § 16 Abs. 12 StaatsprVO verwendete Begriff "schwerwiegende sprachliche oder formale Mängel" verlange entgegen der Ansicht des Beklagten gerade keine von der fachlichen Bewertung losgelöste Betrachtung, wie sich aus dem Querverweis in § 17 Abs. 3 Satz 3 StaatsprVO zu der unmittelbar davor stehenden Regelung des § 17 Abs. 3 Satz 2 StaatsprVO ergebe, sondern es sei eine einheitliche Bewertung vorzunehmen. Schließlich sei nicht berücksichtigt worden, dass die Klausur erst 30 Minuten später begonnen habe und ein Korrekturlesen nicht mehr möglich gewesen sei. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichtes Kassel vom 17.07.2013 den Bescheid des Beklagten vom 25.11.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 17.10.2011 aufzuheben und die Prüfung mit der Note "Gut (2)", mindestens mit der Note "ausreichend" als bestanden zu werten, hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung der vorgenannten Bescheide dazu zu verpflichten, die Prüfung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes als bestanden zu werten, weiter hilfsweise, unter Aufhebung der vorgenannten Bescheide den Beklagten zu verpflichten, eine Neubewertung und Neubescheidung der Prüfungsleistung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes vorzunehmen, weiter hilfsweise, unter Aufhebung der vorgenannten Bescheide den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger die Wiederholung der Klausur im Fach Physik ohne den Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse wie im Erlass des Beklagten vom 11.09.2009 zu erlauben. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er beruft sich weiterhin darauf, dass die Klausur des Klägers, nachdem solche gravierenden Mängel von beiden Gutachtern festgestellt worden seien, folgerichtig nur mit "mangelhaft" hätte bewertet werden können. Dies ergebe sich direkt aus dem Gesetz und sei nicht unverhältnismäßig, sondern einzig mögliche Konsequenz, vor allem auch im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Physikklausur sei gerade nicht mit der Note "gut" bewertet worden, wie sich schon aus den ursprünglichen Gutachten ergebe. Beide Prüfer hätten sich entschieden, nur die bloßen Physikkenntnisse des Klägers zu beurteilen, da sie sich zu einer Gesamtnotengebung aufgrund der von beiden Prüfern ausdrücklich hervorgehobenen erheblichen sprachlichen Mängel außerstande gesehen und deshalb die Klausur nur teilbewertet an das damalige Amt für Lehrerbildung zurückgeleitet hätten. Die vom Kläger angeführte Verbesserung seiner Sprachkompetenz habe nur darin bestanden, dass sich der Zweitgutachter zum Zeitpunkt der Wiederholungsprüfung ausweislich seines Gutachtens den Kläger "grundsätzlich als Lehramtskandidaten" hätte vorstellen können, während er im Rahmen der Bewertung der ersten, ebenfalls nicht bestandenen Prüfung noch derart ungenügende sprachliche Darstellungs- und Ausdrucksfähigkeiten festgestellt habe, dass der Kandidat seiner Meinung nach "nicht für ein Lehramt an einer deutschsprachigen allgemeinbildenden Schule geeignet" gewesen sei. Der gerügte Verfahrensfehler liege nicht vor, denn die endgültige Notengebung liege nicht generell bei den Prüfern, sondern gemäß § 16 Abs. 12 i.V.m. § 17 Abs. 3 S. 3 StaatsprVO bei der Prüfungsbehörde und umfasse nicht nur eine fachliche, sondern gerade auch eine Gesamtbetrachtung. Es handele sich auch nicht um unbeachtliche kleinere Fehler, vielmehr fänden sich trotz relativer "Wortarmut" der Klausur fast auf jeder Seite diverse Rechtschreib-, Grammatik- und Zeichensetzungsfehler, die zum Teil auch fachliche Begriffe beträfen. Die Bewertung sei auch nicht unverhältnismäßig, denn ein Lehrer müsse der deutschen Sprache so weit mächtig sein, dass er in der Lage sei, in korrektem Deutsch zu unterrichten und auch sprachschwächere Schülerinnen und Schüler entsprechend zu korrigieren und zu fördern. Im normalen Berufsalltag des Lehrers müssten vor allem Klausurkorrekturen in einem begrenzten Zeitfenster vorgenommen werden, und technische Hilfsmittel seien schon deshalb nicht förderlich, weil Tafelbilder und Klausurkorrekturen handschriftlich erfolgen müssten. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der zu diesem Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (2 Hefter) verwiesen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.