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Beschluss

9 D 108/17

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 9. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2017:0125.9D108.17.00
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Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 15. Dezember 2016 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 15. Dezember 2016 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die statthafte Beschwerde der Klägerin bleibt ohne Erfolg. Mit Bescheid vom 22. September 2016 stellte der Beklagte gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 FreizügG/EU fest, dass die Klägerin kein Recht auf Einreise und Aufenthalt als Freizügigkeitsberechtigte nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU hat, forderte sie zur Ausreise aus dem Bundesgebiet auf und drohte ihr für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung nach Polen an. Dagegen hat die Klägerin am 19. Oktober 2016 Klage erhoben, die bei dem Verwaltungsgericht Darmstadt unter dem Aktenzeichen 6 K 2321/16.DA geführt wird. Mit dem angegriffenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin sich nicht mit Erfolg auf § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU berufen könne, weil sie nicht glaubhaft gemacht habe, dass sie sich als Arbeitnehmerin oder zur Berufsausbildung im Sinne der genannten Norm im Bundesgebiet aufhalte. Die von der Klägerin angegebene Tätigkeit als Innen- und Unterhaltsreinigerin im Umfang von 3,78 Stunden wöchentlich und 16,33 Stunden monatlich, für die sie 160,00 € brutto erhalte, reiche zur Begründung der Arbeitnehmereigenschaft nicht aus, da sie einen derart geringen Umfang habe, dass sie als völlig untergeordnet und unwesentlich im Sinne der Rechtsprechung des EuGH anzusehen sei. Die Klägerin erfülle auch die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nrn. 1a, 2, 3, 4, 6 und 7 FreizügG/EU nicht. Die Versagung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren erster Instanz durch das Verwaltungsgericht ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Gericht erster Instanz ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Klage nicht die für eine Prozesskostenhilfebewilligung erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne der §§ 166 VwGO, 114 S. 1 ZPO bietet. Der Senat sieht insoweit in Anwendung von § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO von einer weiteren Begründung ab, da er den zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss folgt. Das Verwaltungsgericht ist insbesondere zu Recht davon ausgegangen, dass die auf 3,78 Stunden wöchentlich beschränkte Tätigkeit als Reinigungskraft derart untergeordnet und unwesentlich ist, dass sie eine Arbeitnehmereigenschaft der Klägerin nicht zu begründen vermag (vgl. dazu Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Auflage, § 2 FreizügG/EU Rn. 40 ff.). Soweit in der Beschwerdebegründung angegeben ist, die Klägerin werde ab dem 1. Januar 2017 eine weitere Stelle bekommen, fehlt es an jeglichen konkreten Angaben zu Art und Ausmaß des Arbeitsverhältnisses, auch ist - entgegen der Ankündigung - der entsprechende Arbeitsvertrag nicht vorgelegt worden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Außergerichtliche Kosten werden gemäß §§ 166 VwGO, 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet. Einer Festsetzung des Streitwerts bedarf es nicht, da gemäß Nr. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG in Beschwerdeverfahren gegen ablehnende Prozesskostenhilfebeschlüsse eine vom Streitwert unabhängige Gebühr anfällt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).