Beschluss
9 A 1026/15.Z
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 9. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2017:0220.9A1026.15.Z.0A
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Leitsätze
Eine Regelung in der Prüfungsordnung für Bachelor- und Masterprüfungen dahingehend, dass im Fall unterschiedlicher Bewertungen einer Arbeit durch Erst- und Zweitgutachter mit einer Abweichung von mehr als 2 Notenstufen sowie dann, wenn eine Bewertung mit "nicht ausreichend" erfolgt ist, ein Drittgutachten einzuholen und danach die abschließende Bewertung aus den Noten aller drei Gutachten im Wege des arithmetischen Mittels zu bilden ist, stellt keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz dar. Sie findet vielmehr ihre sachliche Rechtfertigung in dem Zweck der Regelung, wonach sie einerseits der Qualitätskontrolle und andererseits dem Schutz der Kandidaten durch eine Verbreiterung der Bewertungsgrundlage dient.
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 17. März 2015 - 3 K 696/14.KS - wird abgelehnt.
Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 60.228,-- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Regelung in der Prüfungsordnung für Bachelor- und Masterprüfungen dahingehend, dass im Fall unterschiedlicher Bewertungen einer Arbeit durch Erst- und Zweitgutachter mit einer Abweichung von mehr als 2 Notenstufen sowie dann, wenn eine Bewertung mit "nicht ausreichend" erfolgt ist, ein Drittgutachten einzuholen und danach die abschließende Bewertung aus den Noten aller drei Gutachten im Wege des arithmetischen Mittels zu bilden ist, stellt keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz dar. Sie findet vielmehr ihre sachliche Rechtfertigung in dem Zweck der Regelung, wonach sie einerseits der Qualitätskontrolle und andererseits dem Schutz der Kandidaten durch eine Verbreiterung der Bewertungsgrundlage dient. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 17. März 2015 - 3 K 696/14.KS - wird abgelehnt. Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 60.228,-- € festgesetzt. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist nach § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Die Klägerin reichte bei der Beklagten im Masterstudiengang Pädagogik für Pflege- und Gesundheitsberufe im September 2013 ihre Masterarbeit zum Thema "Entwicklung eines Instrumentes zur Feststellung der Zufriedenheit innerhalb der praktischen Ausbildung von Gesundheits- und Krankenpflegeauszubildenden in Hessen, im Hinblick auf die praktische Anleitung" ein. Diese wurde von der Erstkorrektorin mit der Note 5,0 ("nicht ausreichend") und von dem Zweitkorrektor mit der Note 3,0 ("befriedigend") bewertet. Die Beklagte ließ daraufhin ein Drittgutachten erstellen, das die Masterarbeit mit der Note 5,0 ("nicht ausreichend") bewertete. Mit undatiertem Bescheid, versendet am 30. Oktober 2013, teilte der Prüfungsausschuss Bachelor/Master für Berufs- und Wirtschaftspädagogik der Beklagten der Klägerin mit, dass sie die Masterarbeit mit der Note 5,0 (mangelhaft) nicht bestanden habe und dass eine einmalige Wiederholung möglich sei. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin Widerspruch, den sie im Wesentlichen damit begründete, dass die Regelung in den "Allgemeinen Bestimmungen für Fachprüfungsordnungen mit den Abschlüssen Bachelor und Master an der Universität Kassel" (AB), wonach ein Drittgutachten einzuholen sei, wenn die Arbeit von einem der Gutachter mit "nicht ausreichend" bewertet worden sei, verfassungswidrig sei. Vielmehr hätte hier aus den Noten des Erstgutachtens und des Zweitgutachtens eine Gesamtnote gebildet werden müssen, mit der Folge, dass die Masterarbeit mit 4,0 als bestanden hätte gewertet werden müssen. Des Weiteren stehe die von der Erstkorrektorin und von der Drittkorrektorin vorgenommene Endbewertung in einem Widerspruch zu der in den Gutachten ebenfalls wiedergegebenen tabellarischen Leistungsbewertung. Den Widerspruch der Klägerin gegen diesen Bescheid wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 26. Februar 2014 zurück mit der Begründung, dass der Prüfungsausschuss entsprechend § 23 Abs. 15 S. 2 AB gehalten gewesen sei, die Stellungnahme eines dritten Gutachters einzuholen, da in einem der beiden zuerst eingeholten Gutachten die Note 5,0 (nicht ausreichend) vergeben worden sei. Die Gesamtnote sei daher aus den Einzelnoten aller drei Gutachten zu bilden gewesen. Da der Notendurchschnitt über 4,0 liege, laute die Note "nicht ausreichend". Bei der Bewertung der Prüfungsleistung hätten die Prüfer ihren Beurteilungsspielraum eingehalten. Gegen den Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am 3. April 2014 Klage erhoben, die das Verwaltungsgericht unter Bestätigung der Rechtsauffassung der Beklagten im Widerspruchsbescheid mit Urteil vom 17. März 2015 abgewiesen hat. Dagegen hat die Klägerin die Zulassung der Berufung beantragt. Sie beruft sich auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO. Die von ihr geltend gemachten Gründe, die den Prüfungsumfang des Gerichts bestimmen und begrenzen (vgl. § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO), rechtfertigen die Zulassung des begehrten Rechtsmittels jedoch nicht. Das Vorbringen der Klägerin ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung zu begründen (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen, wenn gegen die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Dies ist der Fall, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird und sich ohne nähere Prüfung nicht beantworten lässt, ob die Entscheidung unabhängig von der angeführten Begründung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis richtig ist. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung folgen zunächst nicht daraus, dass das Verwaltungsgericht - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht von einem Verstoß der Vorschrift des § 23 Abs. 15, Satz 2, 2. Alt. AB gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) ausgegangen ist. Die Klägerin hält die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts für unzutreffend, dass ein Prüfling, dessen Masterarbeit in beiden Gutachten als bestanden bewertet worden sei und ein Prüfling, dessen Masterarbeit in einem Gutachten als bestanden, in dem zweiten hingegen als nicht bestanden bewertet worden sei, nicht miteinander verglichen werden könnten. Es handele sich hierbei sehr wohl um einen vergleichbaren Lebenssachverhalt, nämlich jeweils um einen Prüfling, der entsprechend den Regelungen der Beklagten eine Masterarbeit abgelegt und Bewertungen durch zwei Gutachter erhalten habe. Allein das jeweilige Ergebnis der Bewertung könne es nicht rechtfertigen, hierin einen unterschiedlichen Sachverhalt zu sehen. Das würde nämlich bedeuten, dass man in den grundsätzlich nur beschränkt eingreifbaren prüfungsspezifischen Wertungsspielraum bei der Bewertung mit "nicht bestanden" nun doch eingreifen könne und diese Bewertung grundsätzlich als "minderwertiger" oder nicht glaubhaft einstufe. Diesem Vorbringen ist das Verwaltungsgericht zutreffend mit der Begründung entgegengetreten, dass die Verfahrensweise, bei einem Kandidaten, der in beiden Gutachten die Note 4,0 und damit die gleiche Summe von Notenpunkten wie die Klägerin erzielt habe, kein Drittgutachten einzuholen, keine Ungleichbehandlung in Bezug auf die Klägerin darstelle. Denn die Situation der Klägerin - so das Verwaltungsgericht - sei nicht vergleichbar mit der eines Kandidaten, der in beiden Gutachten die Note "ausreichend" erhalten habe, da in diesem Fall keines der Gutachten die Arbeit als nicht mehr bestanden bewertet habe und damit keiner der Gutachter den Extremfall einer nicht mehr ausreichenden Leistung angenommen habe. Die in der Regelung des § 23 Abs. 15 AB, die gemäß § 29 Abs. 4 AB auf Masterarbeiten entsprechende Anwendung findet, vorgesehene differenzierende rechtliche Behandlung in Bezug auf die Ermittlung der Endbewertung einer Masterarbeit für den Fall, dass unterschiedliche Bewertungen der Arbeiten durch die beiden Gutachter vorliegen, ist auch nach Auffassung des Senats unter dem von der Klägerin problematisierten verfassungsrechtlichen Aspekt der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht zu beanstanden. Dass für die Fallkonstellation, dass die Beurteilungen der Gutachter um mehr als 2,0 voneinander abweichen (§ 23 Abs. 15, S. 2, 1. Alt. AB) oder - wie vorliegend von Bedeutung - einer der beiden Gutachter die Arbeit als "nicht ausreichend" beurteilt hat (§ 23 Abs. 15 S. 2, 2. Alt. AB) die Note nicht - wie ansonsten - unter Bildung des arithmetischen Mittels der unterschiedlichen beiden Benotungen festgesetzt wird, sondern in diesem Fall nach Einholung eines Drittgutachtens aus den Noten des Erstprüfers, des Zweitprüfers und des Drittprüfers gebildet wird, ist nach Auffassung des Senats als sachlich gerechtfertigt anzusehen und stellt sich mithin nicht als Verstoß gegen den allgemeinen oder speziell den prüfungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz dar. Die beschriebene abweichende Verfahrensweise der Notenbildung für die Kandidaten, deren Arbeit von den beiden Gutachtern in der zuvor wiedergegebenen Weise jeweils unterschiedlich bewertet worden ist, indem anstelle der arithmetischen Mittelwertbildung die Einholung eines Drittgutachtens vorgesehen ist und die Endnote aus den Noten des Erstprüfers, des Zweitprüfers und des Drittprüfers gebildet wird (§ 23 Abs. 15 Satz 2 AB), findet ihre sachliche Rechtfertigung in der dafür von der Beklagten abgegebenen Begründung, dass diese Regelung einerseits der Qualitätskontrolle, andererseits jedoch auch dem Schutz der Kandidaten aufgrund einer erneuten Begutachtung dient (siehe Schriftsatz der Beklagten vom 29. Juli 2014, Bl. 56 der Gerichtsakte). Es ist aus den vorgenannten Gründen der Qualitätskontrolle sowie des Schutzes der Kandidaten plausibel, wenn die Beklagte voneinander abweichende Beurteilungen von Erst- und Zweitprüfer darüber, ob die Bachelor- oder Masterarbeit noch als "ausreichend" bewertet werden kann oder aber als "nicht ausreichend" zu beurteilen ist, mit der weitreichenden Folge, dass eine Zulassung zum nachfolgenden Prüfungsabschnitt des Kolloquiums (s. § 29 Abs. 3 Satz 3 AB) nicht mehr erfolgen kann, zum Anlass nimmt, die Stellungnahme eines dritten Gutachters einzuholen und die abschließende Bewertung dann unter Bildung des arithmetischen Mittels aller drei Benotungen erfolgt. Ihre sachliche Rechtfertigung findet die beschriebenen abweichende Behandlung in erster Linie darin, dass zur Erlangung eines - trotz der subjektiven Prägung jeder Bewertung - möglichst objektiven Leistungsbildes des Kandidaten und damit letztlich auch zum Schutz des Kandidaten die Benotung auf eine breitere Grundlage gestellt wird und damit zu einem zuverlässigeren Ergebnis führt, wenn ein weiterer "neutraler" Gutachter bestellt wird (vgl. zu diesem Aspekt auch: Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl., Rn. 576). Hingegen bietet die arithmetische Mittelwertbildung in den von § 23 Abs. 15 Satz 2 AB erfassten Fällen nicht die zuverlässigere Bewertungsgrundlage. Es mag als hinnehmbar zu betrachten sein, wenn die vom Prüfungsordnungsgeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit (s. dazu: Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, a.a.O., Rn. 573) vorgegebene Toleranzbreite von zwei Noten (s. § 23 Abs. 15 Satz 2, 1. Alt. AB) zwischen zwei Bewertungen als gültig akzeptiert wird vor dem Hintergrund, dass beide Bewertungen noch im Bereich einer bestandenen Prüfungsleistung, also bis zur Note "ausreichend" angesiedelt sind. Sieht der Prüfungsordnungsgeber aber für den Fall des Vorliegens einer der beiden Bewertungen mit dem Ergebnis "nicht ausreichend" die Stellungnahme eines dritten Gutachters vor, so liegt dies ebenfalls im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit und ist aufgrund der oben dargelegten Gründe für diese Differenzierung und des auch vom Bundesverwaltungsgericht in der von der Klägerin zitierten Entscheidung (Beschluss vom 15. 12.1987 - 7 B 216/87 -, juris Rn. 11) anerkannten Zieles einer Prüfungsordnungsbestimmung, eine möglichst objektive Beurteilung zu erhalten und Beurteilungsfehler zu beseitigen, rechtlich nicht zu beanstanden. Das hier zur Anwendung gelangte Bewertungsverfahren ist entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht deshalb verfassungswidrig, weil das einfachere Mittelwertverfahren ohne das Korrektiv einer Beurteilung durch einen dritten Gutachter im Einzelfall - und so auch im Fall der Klägerin - zu einem dem Kandidaten günstigeren Ergebnis führen würde. Bei einem - wie hier - der Fehlerbeseitigung (und damit der Qualitätskontrolle) dienenden, auf ein größtmögliches Maß an Objektivität angelegten Verfahren ist dies kein Gesichtspunkt, der gegen die Verfassungsmäßigkeit dieses Verfahrens spricht (vgl. dazu wiederum: BVerwG, Beschluss vom 15.12.1987 - 7 B 216/87 -, juris Rn. 11). In Bezug auf den von der Klägerin ferner angesprochenen Vergleichsfall einer Bewertung durch zwei Prüfer mit "ausreichend" ist zu Recht vom Verwaltungsgericht eine Vergleichbarkeit mit der hier vorliegenden Fallgestaltung voneinander abweichender Bewertungen abgelehnt worden, denn bei einem - wie ausgeführt - auf ein größtmögliches Maß an Objektivität angelegten Verfahren besteht im Hinblick auf die genannte Zielsetzung in der von der Klägerin angeführten Fallgestaltung kein Bedarf für eine Regelung, wie sie aus den genannten Gründen § 23 Abs. 15 AB für den Fall voneinander abweichender Prüferbewertungen vorsieht; ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG scheidet diesbezüglich bereits mangels Vergleichbarkeit von vornherein aus. Ernstliche Zweifel hat die Klägerin auch nicht in Bezug auf die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Überprüfung der durch die Erst- und die Drittgutachterin erfolgten Bewertungen der Masterarbeit aufgezeigt. Die Klägerin trägt dazu vor, das Verwaltungsgericht sei vorliegend fälschlicherweise davon ausgegangen, dass die Erstgutachterin und auch die Drittgutachterin einzelne Aspekte, die sie in der tabellarischen Bewertungsmatrix als "nicht erfüllt" angesehen hätten, für die Gesamtnote als so schwerwiegend erachtet hätten, dass sie die Leistung insgesamt als nicht bestanden angesehen hätten. Diese vom Verwaltungsgericht angenommene Gewichtung sei aber den Bewertungen der beiden Gutachterin gerade nicht zu entnehmen; eine entsprechende Festlegung sei aus deren jeweiligen schriftlichen Stellungnahmen nicht abzuleiten. Damit sei die für die Bewertung abgegebene Begründung entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht mehr nachvollziehbar und damit willkürlich. Mit diesem Vorbringen hat die Klägerin ernstliche Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die von der Klägerin erhobenen Einwände prüfungsspezifische Wertungen, nämlich die Gewichtung und Schwere einzelner Fehler, die Gegenüberstellung negativer und positiver Aspekte und die Würdigung des Gesamtergebnisses beträfen und die von der Klägerin behauptete und vom Gericht auch nur überprüfbare Willkürlichkeit der Notengebung hier nicht vorliege. Die maßgeblichen Gründe, die die Gutachterinnen zu der abschließenden Bewertung veranlasst hätten, seien, wie von der Rechtsprechung gefordert, in den für das Ergebnis ausschlaggebenden Punkten erkennbar dargelegt worden. Beiden Gutachten sei übereinstimmend zu entnehmen, dass sie das Hauptdefizit der Arbeit der Klägerin darin sehen, dass die Arbeit vor allem deskriptiv bleibe und einschlägige Literatur wiedergebe statt eine eigene inhaltlich-theoretische Auseinandersetzung anzustellen und das Thema der Masterarbeit vertieft, differenziert, argumentativ und systematisch zu bearbeiten, wie es den Anforderungen an eine Masterarbeit entspreche. Eine Willkürlichkeit der Notengebung sei auch nicht der Zusammenschau von Bewertungsmatrix und schriftlichen Gutachten zu entnehmen; die der Bewertung vorangestellte Bewertungsmatrix stehe nicht im Widerspruch zu Gutachten und Endnote. Zwar sei es zutreffend, dass im Rahmen der beiden Gutachten weit überwiegend die tabellarische Bewertung "weniger gut erfüllt" angekreuzt worden sei, die Bewertung "nicht erfüllt" hingegen nur vier bzw. fünf mal. Entscheidend für das Gericht sei jedoch, dass es nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung Teil des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums sei, wie Stärken und Schwächen in der Bearbeitung zueinander und die Bedeutung einzelner Mängel gewichtet werden. Indem die beiden Gutachterinnen einzelne Aspekte, die sie nach der tabellarischen Bewertungsmatrix als "nicht erfüllt" angesehen hätten, für die Gesamtnote so schwerwiegend erachtet hätten, dass sie die Leistung insgesamt als nicht mehr bestanden angesehen hätten, hätten sie von diesem Spielraum Gebrauch gemacht, ohne dass das Gericht hierin Willkürlichkeit erkennen könne. Diese Einschätzung wird vom beschließenden Senat geteilt. Entgegen der von der Klägerin in der Begründung ihres Zulassungsantrags dargelegten Auffassung stehen die tabellarischen Bewertungen und die diesen nachfolgenden schriftlichen Gutachten, in denen von den Gutachterinnen jeweils einzelne Aspekte der Masterarbeit näher erörtert werden, nicht in einem unauflösbaren Widerspruch zueinander, so dass die jeweilige Gesamtbewertung auch nicht willkürlich erscheint. Vielmehr lässt ihnen die von der Klägerin vermisste Gewichtung, so wie sie auch vom Verwaltungsgericht als nachvollziehbar betrachtet worden ist, hinreichend deutlich entnehmen. Wenn von der Erstgutachterin in der tabellarischen Bewertung die inhaltliche Bearbeitung unter dem Aspekt, ob die Argumentation eher theoriegeleitet und kritisch-reflektiert als deskriptiv-referierend und additiv ist, als "nicht erfüllt" bewertet wird, so steht dies in inhaltlichem Zusammenhang mit der schriftlichen Bewertung, das Problem der Magisterarbeit bestehe darin, dass die Klägerin den Prozess der "Instrumentenentwicklung" vor allem auf einer formalen und nicht auf einer inhaltlichen Ebene abhandele. Das Kapitel 2 der Arbeit enthalte im Wesentlichen eine Wiedergabe einschlägiger Einführungsliteratur zur Entwicklung von Fragebögen, die sich auf allgemeine Hinweise z.B. hinsichtlich der Skalierung etc. beschränkten. Die inhaltliche Auseinandersetzung mit den Themen" Zufriedenheit", "Motivation" und "Qualität" gelinge dagegen nur in Ansätzen. Auch die in der tabellarischen Bewertung unter dem Oberbegriff "Empirie" als "nicht erfüllt" bewerteten Einzelkriterien, ob die Durchführung der Arbeit wissenschaftlichen Qualitätskriterien folgt, die Forschungsmethode den Gegenstand der Untersuchung erschließt und ob das Fazit der Untersuchung nachvollziehbar und schlüssig aus den Ergebnissen entwickelt wird, finden ihre inhaltliche Entsprechung in den nachfolgenden schriftlichen Ausführungen des Gutachtens, dass die Klägerin nach einer sichtbar an Einführungsliteratur orientierten Deskription des Bedeutungsbereichs von "Zufriedenheit" zu einer eigenen Begriffsbestimmung komme, die allerdings sowohl sprachlich als auch inhaltlich zu wenig ausdifferenziert sei. ... Der Zusammenhang zwischen Zufriedenheit, Motivation und Qualität werde eher behauptet, als nachgewiesen. Abschließend gelangt die Erstgutachterin zu der Einschätzung, dass die Klägerin einen formal gesehen nachvollziehbaren Fragebogen erarbeitet habe und vorangegangene, ähnliche Befragungen recherchiert habe; das Hauptmanko der Arbeit bestehe in der inhaltlich unzureichenden Auseinandersetzung mit den Themen Arbeitszufriedenheit und Motivation auf der einen und dem methodischen Instrument der Schülerfeedbacks auf der anderen Seite. Diese defizitäre Grundlegung habe keine differenzierte Entwicklung von Untersuchungsvariablen ermöglicht, die stringent aus der Theorie abgeleitet wären. Nur eine solche intensive und differenzierte Auseinandersetzung mit den inhaltlichen Paradigmen könne jedoch eine Masterarbeit rechtfertigen, die auf dem Stand der Instrumentenentwicklung stehen bleibe und beanspruche, diese inhaltlich und methodisch zu fundieren. Die von der Gutachterin verwendeten Begriffe wie "Hauptmanko", "defizitäre Grundlegung" und die von der Gutachterin vermisste intensive und differenzierte Auseinandersetzung mit den inhaltlichen Paradigmen, die eine Masterarbeit rechtfertigten, machen entgegen der Auffassung der Klägerin die Gewichtung einzelner, maßgeblich die Bewertung der Masterarbeit als "nicht ausreichend" bewirkender Aspekte hinreichend deutlich. Wie zuvor dargelegt, zeigt sich, dass gerade diese von der Erstgutachterin als maßgeblich benannten Kriterien für ihre Bewertung der Magisterarbeit als "nicht ausreichend" ihre Entsprechung auch in den genannten Einstufungen mit "nicht erfüllt" in der dem schriftlichen Gutachten vorangestellten tabellarischen Bewertung finden. Diese Gewichtung der einzelnen Bewertungskriterien hat das Verwaltungsgericht als deutlich nachvollziehbar betrachtet und deshalb eine Willkürlichkeit der Benotung verneint, nicht aber - wie die Klägerin meint (s. Seite 10 oben des Schriftsatzes ihrer Bevollmächtigten vom 10.06.2015) - selbst die den Prüfern vorbehaltene "prüfungsspezifische" Bewertung vorgenommen. Die oben dargestellte Einschätzung des Senats gilt auch in Bezug auf das Drittgutachten, das bei dem Oberbegriff "Inhaltliche Bearbeitung" eine identische Bewertung, nämlich "nicht erfüllt" hinsichtlich des oben näher dargestellten Kriteriums der Argumentation, aufweist. Zum Oberbegriff "Empirie" werden von der Gutachterin sogar vier der Einzelkriterien als "nicht erfüllt" betrachtet, während diese Einstufung von der Erstgutachterin nur bei drei Einzelkriterien vorgenommen worden ist. Entsprechend werden von der Drittgutachterin in ihrer schriftlichen Bewertung der Magisterarbeit Formulierungen verwendet, die auch die Gewichtung der genannten Einzelkriterien zum Ausdruck bringen und die insgesamt nachvollziehbar und widerspruchsfrei die Benotung der Magisterarbeit mit "nicht ausreichend" darlegen. Wenn etwa in dem Drittgutachten ausgeführt wird, die inhaltlich-theoretische Auseinandersetzung erfolge auf einem derart allgemeinen Niveau, dass ein konkreter Zusammenhang mit der Fragestellung der Arbeit nur marginal erkennbar werde und die Formulierung verwendet wird, der von der Klägerin vorgenommene Versuch einer Konzeptualisierung des Forschungsprozesses werde den Anforderungen einer vertieften, systematischen Auseinandersetzung nicht gerecht, weist dies auf die Bedeutsamkeit dieser Kriterien für das Gesamtergebnis hin. Die abschließende Bewertung der Drittprüferin, nach der sich die Klägerin zwar mit verschiedenen relevanten Ansätzen zur Fragebogenentwicklung auseinandergesetzt und ein Erhebungsinstrument erarbeitet habe, ihr aber eine systematische, argumentativ konsistente Bearbeitung des Themas nur in wenigen Teilbereichen gelinge, macht die von ihr als maßgeblich für die Bewertung erachteten Mängel der Arbeit und deren Gewichtung für die Benotung hinreichend deutlich. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht herausgearbeitet, den genannten beiden Gutachten sei übereinstimmen zu entnehmen, dass das Hauptdefizit der Arbeit darin zu sehen ist, dass diese vor allem deskriptiv bleibt und einschlägige Literatur wiedergibt statt eine eigene inhaltlich-theoretische Auseinandersetzung anzustellen, dass lediglich eine inhaltlich unzureichende Auseinandersetzung mit den maßgeblichen Themen erfolgt ist und eine systematische, argumentativ konsistente Bearbeitung der Thematik nur in wenigen Teilbereichen gelungen ist. Damit wird von den Gutachterinnen zugleich zum Ausdruck gebracht, dass die übrigen von ihnen in der tabellarischen Bewertung mit "weniger gut erfüllt" oder gar mit "erfüllt" bewerteten Einzelkriterien, letztere Bewertung trifft vor allem auf Form und Stil der Arbeit zu, für die Benotung nicht von einem solchen Gewicht waren, dass sie eine bessere Bewertung als "nicht ausreichend" hätten rechtfertigen können. Insbesondere kann daraus entgegen der Auffassung der Klägerin nicht geschlossen werden, dass alle Einzelkriterien der tabellarischen Bewertungsmatrix gleich gewichtet wurden. Zu Recht hat es das Verwaltungsgericht daher als unzulässig betrachtet, auf der Basis mathematischer Berechnungen anhand der hier verwendeten tabellarischen Bewertungsmatrix eine Prüfungsleistung als bestanden oder nicht mehr bestanden zu bewerten. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung legt die Klägerin auch nicht mit ihrem Vorbringen dar, es sei nicht auszuschließen, dass bei der Bestellung der einzelnen Prüfer Verfahrensfehler aufgetreten seien, die grundsätzlich in der 2. Tatsacheninstanz ebenfalls überprüft werden könnten; die Beklagte möge daher die entsprechenden Unterlagen vorlegen, um zu prüfen, ob die Bestellung der Prüfer rechtmäßig erfolgt sei. Insoweit muss sich die Klägerin bereits entgegenhalten lassen, dass sie eine fehlerhafte Prüferbestellung nicht bereits im Widerspruchsverfahren gegenüber der Beklagten gerügt und auch im erstinstanzlichen Verfahren dazu nichts vorgetragen hat, so dass sich im erstinstanzlichen Urteil Ausführungen dazu nicht finden. Ferner reicht für die Darlegung ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung auch nicht der völlig unsubstantiierte Vortrag aus, es sei nicht auszuschließen, dass insoweit Verfahrensfehler aufgetreten sein könnten. Vielmehr hätte es dazu näherer Darlegungen zu den hier konkret vorgenommenen Prüferbestellungen bedurft, zu denen die Beklagte in den vorangegangenen Verfahren dann auch im Einzelnen hätte Stellung nehmen können. Schließlich kommt der Rechtssache auch nicht die ihr von der Klägerin beigemessene grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu. Denn grundsätzliche Bedeutung im Sinne der vorgenannten Vorschrift hat ein Rechtsstreit nur dann, wenn er eine tatsächliche oder rechtliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und die über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung einer Klärung bedarf (vgl. Kopp/ Schenke, VwGO, 22. Auflage 2016, § 124 Rn.10). Insoweit wird das Vorbringen der Klägerin schon den Darlegungsanforderungen nicht gerecht. Auch wenn man zugunsten der Klägerin davon ausgeht, dass von ihr die - nicht als solche konkret formulierte - Frage als grundsätzlich bedeutsam erachtet wird, ob in der Verfahrensweise, bei einem Abweichen einer Bewertung mit "bestanden" und "nicht bestanden", eine Bewertung mit der Note "nicht bestanden" grundsätzlich überprüfen zu lassen und mithin anzuzweifeln, ein Eingriff in den grundsätzlich freien und nur eingeschränkt überprüfbaren prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum zu sehen ist, rechtfertigt dieses Vorbringen nicht die Zulassung der Berufung. Denn es fehlt an der für eine Zulassung nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO notwendigen Darlegung des Klärungsbedarfs dieser Rechtsfrage in Form einer Auseinandersetzung mit der dazu ergangenen obergerichtlichen bzw. höchstrichterlichen Rechtsprechung. Es muss aufgezeigt werden, dass die Beantwortung der Rechtsfrage mit beachtlichen Gründen unterschiedlich ausfallen kann, sie in der obergerichtlichen oder höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht geklärt ist bzw. aus welchen Erwägungen heraus eine dort bereits erfolgte Beantwortung Zweifeln ausgesetzt ist (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 25. Januar 2012 - 7 A 2412/10.Z). Daran fehlt es vorliegend in der Zulassungsantragsbegründung. Die Entscheidungen über die Kosten und den Streitwert des Antragsverfahrens beruhen auf § 154 Abs. 2 VwGO und §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 Satz 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).