Beschluss
9 A 936/17.Z
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 9. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2019:0430.9A936.17.00
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Leitsätze
Da die Verfahrensmodalitäten für Klagen den Schutz der dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, darf die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht dadurch praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert werden, dass diese Modalitäten weniger günstig ausgestaltet sind als für entsprechende innerstaatliche Klagen. Weil der prozessuale Mangel der fehlenden Beteiligungsfähigkeit nach § 61 VwGO geheilt wird, wenn der bisher Beteiligungsunfähige im Laufe des Prozesses die Fähigkeit erwirbt, Beteiligter zu sein, ist die Regelung des § 2 Abs. 2 Satz 1 UmwRG deshalb nur anwendbar, wenn eine Anerkennung auf einen noch nicht beschiedenen, aber vor Einlegung des Rechtsbehelfs gestellten Antrag gemäß § 3 UmwRG auch im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts noch nicht erfolgt ist.
Tenor
Auf den Antrag der Klägerin wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 24. Februar 2017 zugelassen. Das Verfahren wird als Berufungsverfahren unter dem Aktenzeichen 9 A 918/19 fortgesetzt.
Die Entscheidung über die Kosten des Antragsverfahrens folgt der Kostenentscheidung im Berufungsverfahren.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Da die Verfahrensmodalitäten für Klagen den Schutz der dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, darf die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht dadurch praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert werden, dass diese Modalitäten weniger günstig ausgestaltet sind als für entsprechende innerstaatliche Klagen. Weil der prozessuale Mangel der fehlenden Beteiligungsfähigkeit nach § 61 VwGO geheilt wird, wenn der bisher Beteiligungsunfähige im Laufe des Prozesses die Fähigkeit erwirbt, Beteiligter zu sein, ist die Regelung des § 2 Abs. 2 Satz 1 UmwRG deshalb nur anwendbar, wenn eine Anerkennung auf einen noch nicht beschiedenen, aber vor Einlegung des Rechtsbehelfs gestellten Antrag gemäß § 3 UmwRG auch im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts noch nicht erfolgt ist. Auf den Antrag der Klägerin wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 24. Februar 2017 zugelassen. Das Verfahren wird als Berufungsverfahren unter dem Aktenzeichen 9 A 918/19 fortgesetzt. Die Entscheidung über die Kosten des Antragsverfahrens folgt der Kostenentscheidung im Berufungsverfahren. I. Mit Bescheid vom 17. Februar 2014 erteilte das Regierungspräsidium Darmstadt der Beigeladenen auf deren Antrag vom 6. Mai 2013 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung von sieben Windkraftanlagen vom Typ Nordex N-117 mit einer Nennleistung von je ca. 2,4 MW, einer Nabenhöhe von 141 m, einem Rotordurchmesser von ca. 116,8 m sowie einer Gesamthöhe von ca. 199 m in Weilrod, Gemarkungen Riedelbach und Cratzenbach und ordnete die sofortige Vollziehung der Genehmigung an. Die Klägerin hatte mit Schreiben vom 20. November 2013, das am 21. November 2013 bei dem damaligen Hessischen Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz einging, ihre Anerkennung als Verband, der zur Einlegung von Rechtsbehelfen nach § 3 UmwRG berechtigt ist, beantragt. Im Rahmen des Anerkennungsverfahrens wies die Klägerin im Februar 2015 auf Nachfrage seitens der Behörde vorsorglich darauf hin, dass der räumliche Geltungsbereich ihrer Vereinszwecke Umweltschutz, Naturschutz und Landschaftsschutz in der Satzung nicht beschränkt sei, sich die tatsächlichen Tätigkeiten und Aktivitäten bislang örtlich aber schwerpunktmäßig auf den Hochtaunuskreis beschränkten. Am 13. Februar 2015 hat die Klägerin Klage gegen die ihr nicht zugestellte, sondern „einem Vertreter der Klägerin“ am 18. Februar 2014 persönlich übergebene immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 17. Februar 2014 erhoben. Mit Bescheid vom 3. März 2015 wurde der Klägerin die Anerkennung zur Einlegung von Rechtsbehelfen gemäß § 3 Abs. 1 und 3 UmwRG erteilt. Mit Urteil vom 24. Februar 2017 hat das Verwaltungsgericht die Klage als unzulässig abgewiesen. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin könne ihre Klagebefugnis nicht aus § 2 Abs. 1 UmwRG herleiten, da sie im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht nach § 3 UmwRG anerkannt gewesen sei und auch die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Satz 1 UmwRG nicht vorlägen. Dem Umstand, dass circa drei Wochen nach Erhebung der Klage der Klägerin gemäß § 3 UmwRG die Anerkennung zur Einlegung von Rechtsbehelfen erteilt worden sei, komme für die Frage, ob die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Satz 1 UmwRG vorliegen, keine Bedeutung zu. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen sei vielmehr der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsbehelfs, und das Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Satz 1 UmwRG sei für diesen Zeitpunkt vom Gericht zu prüfen und dabei eine eigene Prognoseentscheidung zu treffen. Zwar dürften die Gründe, aus denen nicht rechtzeitig über den Antrag der Klägerin auf Anerkennung durch die Behörde entschieden worden war, von der Klägerin nicht zu vertreten sein. Dies könne jedoch dahinstehen, weil die Klägerin bei Einlegung des Rechtsbehelfs die Voraussetzungen für eine Anerkennung nicht erfüllt habe. Denn da eine nach § 3 UmwRG anerkannte Vereinigung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 UmwRG, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG einlegen könne, wenn sie geltend mache, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG oder deren Unterlassen berührt zu sein, müsse zwischen dem satzungsgemäßen Aufgabenbereich und der mit dem Rechtsbehelf angegriffenen Entscheidung ein Sachzusammenhang bestehen. Dabei sei auch ein räumlicher Zusammenhang notwendig, und dieser liege nur dann vor, wenn die Umweltauswirkungen der angegriffenen Entscheidung das Gebiet betreffen würden, auf das sich der satzungsgemäße Aufgabenbereich der Vereinigung beziehe. Die Satzung der Klägerin habe zum maßgeblichen Zeitpunkt der Klageerhebung im Februar 2015 diesen Anforderungen aber nicht genügt, da sie zwar Unterlagen über Aktivitäten im Umweltschutz vorgelegt habe, die sich auf Tätigkeiten im Hochtaunuskreis bezogen hätten, die Klägerin in sonstigen Teilen des Landes Hessen aber nicht tätig geworden sei. Es erschließe sich deshalb nicht, dass ihr bei einer (künftig) landesweiten Tätigkeit eine sachgerechte Aufgabenerfüllung möglich sein könnte. Der Antrag auf Anerkennung hätte deshalb im Februar 2015 zurückgewiesen werden müssen, da die Klägerin dann die Voraussetzungen für eine Anerkennung (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UmwRG) nicht erfüllt hätte. Dies gelte auch dann, wenn man die Vereinssatzung der Klägerin dahin auslege, dass sich der Satzteil „der Feldbergregion“ auch auf die „Förderung des Umwelt- und Naturschutzes und der Landschaftspflege" und nicht nur auf die „Förderung ... der Gesundheit und Sicherheit der Anwohner und Besucher" beziehe, da der Begriff „Feldbergregion“ weder bestimmt noch bestimmbar sei. Auf die Frage, ob die Klägerin ein möglicherweise bestehendes Klagerecht verwirkt habe, da sie dies erst nach Ablauf nahezu eines Jahres nach Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ausgeübt habe, komme es deshalb nicht mehr an. Die Klage sei aber auch nicht begründet, da die Klägerin durch § 4 Abs. 3 Satz 1 UmwRG nicht berechtigt sei, die Rechtmäßigkeit der durchgeführten UVP-Vorprüfung durch das Gericht überprüfen zu lassen. Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 UmwRG gälten die Absätze 1 bis 2 zwar auch für Rechtsbehelfe von Beteiligten nach § 61 Nr. 1 und 2 VwGO und damit für die Klägerin als eingetragener Verein, durch § 4 Abs. 3 Satz 1 UmwRG werde jedoch einem Einzelnen nicht unabhängig von der Betroffenheit in eigenen materiellen Rechten ein Recht gewährt, sich auf die Rechtswidrigkeit einer UVP-Vorprüfung zu berufen. Auch aus diesen Gründen fehle es der Klägerin an der erforderlichen Klagebefugnis. II. Die Klägerin beruft sich in ihrem Antrag auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 5 VwGO. Sie macht zu Recht geltend, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils. Die von der Vorinstanz gegebene Begründung für ihre Entscheidung erweist sich als nicht tragfähig, und es lässt sich ohne nähere Prüfung im Berufungsverfahren nicht feststellen, ob die Entscheidung aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist. 1. Die Klägerin macht zutreffend geltend, das Verwaltungsgericht habe die Anerkennungsfähigkeit der Klägerin gemäß § 3 Abs. 1 UmwRG rechtswidrig verneint. 1.1. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts verstößt aufgrund der von ihm vorgenommenen eigenständigen Prüfung des Vorliegens der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 2 UmwRG trotz der vor Entscheidung über den eingelegten Rechtsbehelf erfolgten Anerkennung der Klägerin gemäß § 3 UmwRG gegen das Umweltrechtsbehelfsgesetz und dessen unionsrechtliche Grundlagen. Die Regelung des § 2 Abs. 2 Satz 1 UmwRG ist anhand der europarechtlichen Vorgaben nämlich nur anwendbar, wenn auch im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Rechtsbehelf, der nach Stellung des Antrags auf Anerkennung, aber vor dessen Bescheidung eingelegt wurde, noch keine Anerkennung nach § 3 UmwRG erfolgt ist. Das Verwaltungsgericht hat bei seiner Feststellung, dass es den nationalen Gesetzgebern in Ausübung ihrer Verfahrensautonomie obliegt, die Voraussetzungen zu bestimmen, nach denen eine Nichtregierungsorganisation, die sich für den Umweltschutz einsetzt, ein Anfechtungsrecht haben kann, jedoch übersehen, dass die nationalen Rechtsvorschriften entsprechend Art. 9 Abs. 2 Unterabs. 2 AK einen "weiten Zugang zu den Gerichten" sicherstellen müssen (vgl. EuGH, Urteil vom 15. Oktober 2009, Az.: C-263/08, unter Ziff. 45, juris). Nach der gefestigten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (bspw. EuGH, Urteil vom 08.03.2011 - C-240/09 -, juris Ziff. 48) dürfen die Verfahrensmodalitäten für Klagen, die den Schutz der den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, aber nicht weniger günstig ausgestaltet sein als die für entsprechende innerstaatlichen Klagen (Grundsatz der Äquivalenz) und dadurch die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Grundsatz der Effektivität). Für die Regelung des § 2 Abs. 2 UmwRG ergibt sich daraus, dass nicht von dem im nationalen deutschen Recht geltenden allgemeinen Grundsatz abgewichen werden darf, wonach das Vorliegen von Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Rechtsbehelfs sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Entscheidung hierüber richtet; dies gilt auch für die Beteiligungsfähigkeit gemäß § 61 VwGO. Demnach tritt aber Heilung des prozessualen Mangels der fehlenden Beteiligungsfähigkeit ein, wenn der bisher Beteiligungsunfähige im Laufe des Prozesses die Fähigkeit erwirbt, Beteiligter zu sein, und die Klage wird zulässig (Kopp/Schenke, VwGO, 34. Aufl. 2018, § 61 Rn. 2). Da die Klägerin mit ihrer nur kurze Zeit nach Klageerhebung erfolgten Anerkennung nach § 3 UmwRG die Prozessführungsbefugnis in Bezug auf die Geltendmachung von Rechtsbehelfen nach dem Umweltrechtsbehelfsgesetz und damit die Beteiligungsfähigkeit erlangt hatte, würde sie bei der Geltendmachung von Rechten aus dem Unionsrecht - hier die Rüge der Nichtdurchführung einer erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfung - bei einer gleichwohl vorgenommenen Prüfung ihrer Anerkennungsfähigkeit schlechter gestellt als bei innerstaatlichen Klagen, bei denen es ausreicht, dass die Sachurteilsvoraussetzungen im Zeitpunkt der Entscheidung über den Rechtsbehelf vorliegen. Mit Erlass des Anerkennungsbescheids ist schon aus diesem Grund auch dann davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der Erhebung des Rechtsbehelfs die Voraussetzungen für eine Anerkennung erfüllt waren, wenn insoweit Bedenken bestanden haben sollten. Für die vom Verwaltungsgericht hier vorgenommene eigene Prüfung des Gerichts auf Vorliegen der Anerkennungskriterien war nach Erlass des Anerkennungsbescheids zum Zeitpunkt der angegriffenen Entscheidung nach alledem aufgrund der damit eingetretenen Tatbestandswirkung dieses Verwaltungsakts, für dessen Nichtigkeit keinerlei Anhaltspunkte bestehen, kein Raum mehr (vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 15.09.2008 - 8 B 900/08.AK -, juris Rn. 13; zutreffend deshalb auch VG Darmstadt, Beschluss vom 29.03.2018 - 6 L 3548/17.DA - juris Rn. 77 ff.). Das Verwaltungsgericht hat deshalb zu Unrecht nach seiner eigenständig vorgenommenen Prüfung wegen des seiner Ansicht nach nicht hinreichend bestimmten räumlichen Tätigkeitsgebiets der Klägerin das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Klageerhebung verneint. 1.2. Das verwaltungsgerichtliche Urteil ist auch nicht aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig zu bewerten. 1.2.1. Ein Fall der Verwirkung der Klagebefugnis wegen der Erhebung der Klage nahezu ein Jahr nach der an einen Vertreter der Klägerin erfolgten persönlichen Übergabe des Genehmigungsbescheides liegt nicht vor. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (s. zuletzt: Beschluss vom 24.05.2017 - BVerwG 1 B 103/17 -, juris Rn. 5 m.w.N.) bedeutet die Verwirkung als Hauptanwendungsfall des Verbots widersprüchlichen Verhaltens, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden kann, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung eine längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass auch prozessuale Befugnisse im öffentlichen Recht verwirkt werden können, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und der Berechtigte unter Verhältnissen untätig bleibt, unter denen vernünftigerweise etwas zur Wahrung des Rechts unternommen zu werden pflegt. Erst dadurch wird eine Situation geschaffen, auf die der jeweilige Gegner vertrauen, sich einstellen und einrichten darf (s. auch BVerwG, Beschluss vom 27.06. 2014 - BVerwG 2 B 76/13 -, juris Rn. 11 m.w.N). Darauf, ob der angefochtene Verwaltungsakt rechtmäßig oder rechtswidrig war, kommt es nicht an, denn die Verwirkung des prozessualen Rechts hat zur Folge, dass ein Kläger die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung nicht mehr geltend machen kann (s. BVerwG, Beschluss vom 24.05.2017, a.a.O.). Es bestehen schon Zweifel daran, ob mit der persönlichen Übergabe des Genehmigungsbescheids an „einen Vertreter“ der Klägerin, der nicht näher bezeichnet wird, überhaupt eine wirksame Bekanntgabe erfolgt ist. Selbst wenn man jedoch von einer am 18. Februar 2014 bewirkten Bekanntgabe ausgeht, ist damit nicht die Monatsfrist für eine Klage durch die Klägerin in Lauf gesetzt worden. Dem Genehmigungsbescheid war zwar eine abstrakt formulierte und nicht nur auf den begünstigten Adressaten bezogene Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt, allerdings versehen mit der Formulierung „Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim ... erhoben werden“. Da in der Rechtsbehelfsbelehrung ausdrücklich bestimmt ist, dass die Monatsfrist mit Zustellung und nicht schon mit Bekanntgabe zu laufen beginnt, die Klägerin den Bescheid aber nicht im Wege einer förmlichen Zustellung erhalten hat, ist damit nur die Jahresfrist des § 58 VwGO in Lauf gesetzt worden. Diese Frist wurde mit Klageerhebung am 13. Februar 2015 gewahrt, für die Annahme einer Verwirkung ist vorliegend schon deshalb kein Raum. 1.2.2. Entgegen der Ansicht der Beigeladenen ergibt sich die Ergebnisrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung auch nicht daraus, dass die Klägerin sich nicht aktiv an dem Genehmigungsverfahren beteiligt hatte. Zwar dürfte es auch für das Beteiligungsrecht im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 a) UmwRG mit Blick auf die Rechtsbehelfsbefugnis noch nicht anerkannter Vereinigungen nach § 2 Abs. 2 Satz 1 UmwRG genügen, wenn die Vereinigung bereits während des Genehmigungsverfahrens die Voraussetzungen für eine Anerkennung erfüllt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017 - 3 A 1/16 -, juris Rn. 24), sofern auch bereits einen Antrag auf Anerkennung als Umweltvereinigung im Sinne des § 3 UmwRG gestellt war. Daraus erwächst aber keine Pflicht des später klagenden Umweltverbandes, sich während oder vor Abschluss oder gar Einleitung des Anerkennungsverfahrens auch schon an Genehmigungsverfahren zu beteiligen, wie die Klägerin zutreffend vorbringt. 1.2.3. Darauf, dass die Klägerin durch § 4 Abs. 3 Satz 1 UmwRG nicht berechtigt gewesen wäre, die Rechtmäßigkeit der durchgeführten UVP-Vorprüfung durch das Gericht überprüfen zu lassen, kommt es nach deren noch vor Entscheidung des Verwaltungsgerichts erfolgten Anerkennung gemäß § 3 UmwRG nicht mehr rechtserheblich an. Die angegriffene Entscheidung erweist sich deshalb auch nicht aus diesem Grund als im Ergebnis richtig. 2. Da die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung zuzulassen ist, kommt es auf die ferner aufgeworfenen Fragen, ob der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und ob wegen der prozessordnungswidrigen Ablehnung des Beweisantrags der Klägerin ein erheblicher Verfahrensmangel vorliegt (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), nicht entscheidungserheblich an. Die weiteren Ausführungen zur Begründetheit ihrer Klage sind für die Entscheidung über den Zulassungsantrag unerheblich, nachdem das Verwaltungsgericht lediglich über die Zulässigkeit der Klage entschieden hat, und bleiben der Prüfung in dem Berufungsverfahren vorbehalten. 3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Das Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung wird gemäß § 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO als Berufungsverfahren fortgesetzt, ohne dass es der Einlegung der Berufung bedarf (§ 124a Abs. 5 Satz 3 VwGO).