Beschluss
9 A 2282/19
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 9. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2021:0416.9A2282.19.00
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Leitsätze
1. Die Fortgeltung der Erwerbstätigeneigenschaft nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FreizügG/EU unterliegt keiner festen zeitlichen Höchstgrenze. Sie bleibt jedoch nicht unbegrenzt erhalten. Die Begrenzung der Rechtsstellung verlagert sich auf die materiellen Anforderungen, die zum Erhalt der Erwerbstätigeneigenschaft zu erfüllen sind.
2. Ein Unionsbürger, der seine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbstständiger vorübergehend aufgegeben hat, kann die Erwerbstätigeneigenschaft nach Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38/EG und das damit verbundene Aufenthaltsrecht nach Art. 7 Abs. 1 dieser Richtlinie nur behalten, wenn er innerhalb eines angemessenen Zeitraums zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats fähig ist und hierfür zur Verfügung steht (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 11. April 2019 - C-483/17 -).
3. Die Bemessung einer angemessenen Frist, binnen derer ein Unionsbürger zur Wiedereingliederung in den Ar-beitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats fähig (gewesen) ist, bestimmt sich nach den konkreten Gesamtumständen des jeweiligen Einzelfalls. Dabei ist insbesondere die Zeitdauer seit Beginn der unfreiwilligen Arbeitslosigkeit zu berücksichtigen. Daneben spielen die persönlichen Umstände des Betroffenen wie das Alter, die Sprachkenntnis-se, die schulische und berufliche Ausbildung und etwaige Vorstrafen eine Rolle.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 9. Mai 2018 abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Klage- sowie des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Fortgeltung der Erwerbstätigeneigenschaft nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FreizügG/EU unterliegt keiner festen zeitlichen Höchstgrenze. Sie bleibt jedoch nicht unbegrenzt erhalten. Die Begrenzung der Rechtsstellung verlagert sich auf die materiellen Anforderungen, die zum Erhalt der Erwerbstätigeneigenschaft zu erfüllen sind. 2. Ein Unionsbürger, der seine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbstständiger vorübergehend aufgegeben hat, kann die Erwerbstätigeneigenschaft nach Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38/EG und das damit verbundene Aufenthaltsrecht nach Art. 7 Abs. 1 dieser Richtlinie nur behalten, wenn er innerhalb eines angemessenen Zeitraums zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats fähig ist und hierfür zur Verfügung steht (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 11. April 2019 - C-483/17 -). 3. Die Bemessung einer angemessenen Frist, binnen derer ein Unionsbürger zur Wiedereingliederung in den Ar-beitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats fähig (gewesen) ist, bestimmt sich nach den konkreten Gesamtumständen des jeweiligen Einzelfalls. Dabei ist insbesondere die Zeitdauer seit Beginn der unfreiwilligen Arbeitslosigkeit zu berücksichtigen. Daneben spielen die persönlichen Umstände des Betroffenen wie das Alter, die Sprachkenntnis-se, die schulische und berufliche Ausbildung und etwaige Vorstrafen eine Rolle. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 9. Mai 2018 abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Kosten des Klage- sowie des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. I. Die Beteiligten streiten über das Vorliegen eines Anspruchs des Klägers auf Bescheinigung eines Daueraufenthaltsrechts nach dem Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU - FreizügG/EU) vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950, 1986), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur aktuellen Anpassung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer Vorschriften an das Unionsrecht vom 12. November 2020 (BGBl. I S. 2416). Der am xx. Dezember 1967 in Auran/Algerien geborene Kläger ist französischer Staatsbürger. Seine erstmalige Einreise in die Bundesrepublik Deutschland erfolgte am 7. Januar 1980. Im Juli 1993 reiste er nach Frankreich aus und im Februar 1994 erneut in die Bundesrepublik Deutschland ein. Mit Bescheid vom 20. September 1999 wurde er aufgrund mehrerer strafrechtlicher Verurteilungen aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen und im Oktober 1999 aus der Haft heraus nach Frankreich abgeschoben. Nachdem infolge einer Gesetzesänderung die Ausweisungsverfügung gegenstandslos geworden war, kehrte er am 22. Oktober 2009 in die Bundesrepublik Deutschland zurück. Vom 29. November 2010 bis zum 23. November 2012 war der Kläger – zeitlich befristet – bei der Firma Q beschäftigt und ging einer Erwerbstätigkeit im Chemiepark/B nach. Danach bezog er zunächst Arbeitslosengeld und ab dem 1. Oktober 2013 bis zumindest Ende Februar 2017 in vollem Umfang Sozialleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Vom 28. Februar bis zum 31. Juli 2017 ging der Kläger einer geringfügigen Beschäftigung bei einem Lebensmitteleinzelhändler nach und war danach wieder arbeitslos. Ab dem 1. März 2018 war der Kläger sodann als Verkäufer bei der X GmbH eingestellt. Vom 25. September bis zum 3. Dezember 2019 arbeitete der Kläger bei der W GmbH als Auslieferungskraft und vom 4. Dezember 2019 bis 15. April 2020 bei L Service als Fahrer, wo ihm zuletzt coronabedingt gekündigt wurde. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger seitdem wieder einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, liegen nicht vor. Mit Schreiben vom 12. Juni 2017 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Ausstellung einer Daueraufenthaltsbescheinigung gemäß § 5 Abs. 5 FreizügG/EU. Die Ausstellung einer solchen Bescheinigung durch die Beklagte erfolgte nicht. Das Jobcenter A-Stadt bestätigte auf Anfrage der Beklagten mit Schreiben vom 2. Oktober 2017, dass der Kläger im Jahr 2012 aufgrund der befristeten Beschäftigung bei der Firma Q unverschuldet arbeitslos geworden sei, seit dem 1. Oktober 2013 bis auf weiteres Leistungen vom Jobcenter A-Stadt bezogen, bisher im Rahmen seiner Möglichkeiten mitgewirkt und sich an vereinbarte Absprachen gehalten habe und dem Arbeitsmarkt bis auf weiteres zur Verfügung stehe. Mit Schreiben vom 3. Mai 2018 bescheinigte die Bundesagentur für Arbeit für das Beschäftigungsverhältnis bei der Firma Q vom 29. November 2010 bis zum 23. November 2012 die unfreiwillige Arbeitslosigkeit. Das Beschäftigungsverhältnis sei befristet gewesen und habe durch Fristablauf geendet. Am 22. August 2017 stellte der Kläger bereits einen isolierten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, welche ihm mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 28. November 2017 bewilligt wurde. Am 25. Januar 2018 hat der Kläger daraufhin Klage erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, dass ihm gemäß § 5 Abs. 5 FreizügG/EU unverzüglich eine Daueraufenthaltsbescheinigung auszustellen sei, weil er gemäß § 4a Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU ein Daueraufenthaltsrecht erworben habe, da er sich seit mehr als fünf Jahren ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Er sei über diesen gesamten Zeitraum freizügigkeitsberechtigt gewesen, denn er habe die Voraussetzungen des Art. 7 der Richtlinie 2004/38/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (RL 2004/38/EG - Freizügigkeits-RL), erfüllt, da er länger als ein Jahr gearbeitet habe und unfreiwillig arbeitslos geworden sei. Die Erwerbstätigeneigenschaft bleibe gemäß Art. 7 Abs. 3 Buchstabe b) Freizügigkeits-RL und § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FreizügG/EU erhalten, da er sich bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung dem zuständigen Arbeitsamt zur Verfügung gestellt habe. Sie bleibe auch nicht nur für die Dauer von zwei Jahren erhalten. Eine zeitliche Grenze ergebe sich weder aus der Freizügigkeits-RL noch aus dem Freizügigkeitsgesetz. Bei unfreiwilliger ordnungsgemäß gemeldeter Arbeitslosigkeit erlösche das Freizügigkeitsrecht lediglich, wenn der Unionsbürger aus dem Arbeitsleben ausgeschieden sei, z. B. weil er nicht mehr vermittelbar sei. Dies sei bei ihm jedoch nicht der Fall. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht auszustellen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat ergänzend zu dem Inhalt der Behördenvorgänge im Wesentlichen vorgetragen, der Kläger erfülle nicht für den gesamten relevanten Zeitraum von fünf Jahren die Freizügigkeitsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 der Freizügigkeits-RL. Er habe seine Erwerbstätigeneigenschaft und die damit verbundenen Rechte nicht nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FreizügG/EU beibehalten, denn dies sei nur längstens für die Dauer von insgesamt zwei Jahren möglich. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte mit der angefochtenen Entscheidung vom 9. Mai 2018 verurteilt, dem Kläger eine Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht auszustellen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dem Kläger, der als französischer Staatsangehöriger Unionsbürger sei, stehe ein Daueraufenthaltsrecht gemäß § 4a Abs. 1 FreizügG/EU zu, da er sich jedenfalls seit dem 29. November 2010 seit fünf Jahren ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe. Der Kläger sei vom 29. November 2010 bis zum 23. November 2012 im Chemiepark/B als Arbeiter eingestellt gewesen und habe damit zwei Jahre von seinem Freizügigkeitsrecht i. S. d. § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU Gebrauch gemacht. Nachdem er arbeitslos geworden sei, habe er bis zum heutigen Zeitpunkt von seinem Freizügigkeitsrecht gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FreizügG/EU Gebrauch gemacht. Die Fortgeltung der Arbeitnehmereigenschaft sei zeitlich nicht begrenzt. Eine zeitliche Grenze lasse sich weder dem Wortlaut des Freizügigkeitsgesetzes noch der Freizügigkeits-RL entnehmen. In Teilen der Literatur und Rechtsprechung werde dies zwar unter Bezugnahme auf die Entstehungsgeschichte, insbesondere die Begründung des Kommissionsentwurfs zu Art. 7 Abs. 3 Freizügigkeits-RL und die Regelungen der Richtlinie 68/360/EWGdes Rates vom 15. Oktober 1968 zur Aufhebung der Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen für Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten und ihre Familienangehörigen innerhalb der Gemeinschaft (RL 68/360/EWG), sowie auf die Systematik des Gesetzes im Hinblick auf § 4a Abs. 2 FreizügG/EU vertreten. Es sei aber davon auszugehen, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber die zeitliche Grenze des Art. 7 Abs. 2 RL 68/360/EWG nicht habe beibehalten wollen, da er ansonsten diese Regelung explizit in die neue Freizügigkeits-RL übernommen hätte. Am 14. Juni 2018 hat die Beklagte auf das ihr am 24. Mai 2018 zugestellte Urteil den Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Der beschließende Senat hat die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils durch Beschluss vom 8. Oktober 2019 zugelassen (9 A 1183/18.Z). Auf den am 10. Oktober 2019 zugestellten Beschluss hat die Beklagte am 1. November 2019 die Berufung begründet. Sie nimmt Bezug auf ihr bisheriges Vorbringen und führt zur Begründung der Berufung darüber hinaus im Wesentlichen aus, der Kläger habe keinen Anspruch auf eine Bescheinigung über ein Daueraufenthaltsrecht, da er sich nicht fünf Jahre ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts bestehe ausweislich der Entstehungsgeschichte des Art. 7 Abs. 3 der Freizügigkeits-RL und der Systematik des Freizügigkeitsgesetzes die Arbeitnehmereigenschaft i. S. d. § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FreizügG/EU nicht zeitlich unbegrenzt fort, sondern unterliege einer zeitlichen Grenze, die bei zwei Jahren zu ziehen sei. Auch Sinn und Zweck der Regelung sprächen für eine zeitliche Grenze, denn der Wesensgehalt des Freizügigkeitsrechts der Unionsbürger komme in den zeitlichen Begrenzungen des Art. 16 Abs. 3 der Freizügigkeits-RL und § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 3 FreizügG/EU zum Ausdruck. Zudem sprächen die Ausführungen im 16. Erwägungsgrund der Freizügigkeits-RL, wonach Personen, die ihr Aufenthaltsrecht ausüben, während ihres Aufenthaltes die Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaates nicht unangemessen in Anspruch nehmen sollten, ebenfalls dafür. Da der Kläger seit dem 1. Oktober 2013 Leistungen nach dem SGB II beziehe, sei nicht von einer erhöhten Integration auszugehen, sondern es sei vielmehr eine unangemessene Inanspruchnahme von Sozialleistungen gegeben. Dem Kläger stünde auch kein Aufenthaltsrecht zur Arbeitssuche gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1a FreizügG/EU zu, da er nicht habe nachweisen können, dass er nach Eintritt der unfreiwilligen Arbeitslosigkeit weiterhin Arbeit suche und begründete Aussicht auf eine Einstellung habe. Dass der Kläger zuletzt vom 25. September bis zum 3. Dezember 2019 sowie vom 4. Dezember 2019 bis zum 15. April 2020 wieder Erwerbstätigkeiten nachgegangen sei, führe mangels Kontinuität des rechtmäßigen Aufenthaltes zu keinem anderen Ergebnis. Auch für den Zeitraum unmittelbar nach seiner Einreise im Oktober 2009 habe der Kläger nicht dargelegt und belegt, dass er bis zu der Aufnahme der Erwerbstätigkeit im November 2010 über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel i. S. d. § 4 FreizügG/EU verfügt habe. Der Vortrag, dass der Kläger bis zur Aufnahme der Erwerbstätigkeit keinen Antrag auf Unterstützung gestellt habe, reiche als Nachweis nicht aus. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 9. Mai 2018 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung verweist er ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen darauf, dass durch die Tatsache, dass er nach seiner Einreise im Oktober 2009 bis zur Aufnahme der Erwerbstätigkeit im November 2010 keinen Antrag auf Unterstützung gestellt habe, substantiiert dargelegt und belegt worden sei, dass er über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel i. S. d. § 2 Abs. 2 Nr. 5 i. V. m. § 4 FreizügG/EU verfügt habe. Er habe von Ersparnissen aus Frankreich gelebt. Die Existenzmittel seien verbraucht und könnten nicht mehr nachgewiesen werden. Für den Aufenthalt in Deutschland sei er in Frankreich über eine Auslandskrankenversicherung versichert gewesen. Unterlagen darüber lägen ihm ebenfalls nicht mehr vor. Von der Möglichkeit, die Glaubhaftmachung ausreichender Existenzmittel und des Krankenversicherungsschutzes zu verlangen, sei damals von der zuständigen Behörde kein Gebrauch gemacht worden. Er habe daher darauf vertrauen können, keine Nachweise vorlegen zu müssen, sodass kein Grund zur Aufbewahrung entsprechender Belege bestanden habe. Daher habe er am 22. Oktober 2014 ein Daueraufenthaltsrecht begründet. Zu diesem Zeitpunkt sei er auch nicht seit mehr als zwei Jahren arbeitslos gewesen. Unabhängig davon habe er nach seiner Einreise auch von seinem Recht auf Freizügigkeit zur Arbeitssuche gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1a FreizügG/EU Gebrauch gemacht. Er habe bei Zeitarbeitsfirmen nach Arbeit gesucht. Nachweise darüber lägen ihm nicht mehr vor. Da er im November 2010 eine Arbeitsstelle aufgenommen habe, habe er aber mit begründeter Aussicht auf Erfolg Arbeit gesucht, sodass der Zeitraum von Oktober 2009 bis November 2010 zu seinen Gunsten zu berücksichtigen sei. Wenn hingegen für die Begründung des Freizügigkeitsrechts auf die Aufnahme der Erwerbstätigkeit am 29. November 2010 abgestellt werde, habe er das Daueraufenthaltsrecht jedenfalls im November 2015 erworben. Dass er im November 2012 unfreiwillig arbeitslos geworden sei, sei unschädlich, da § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FreizügG/EU eindeutig bestimme, dass das Recht nach Absatz 1 für Arbeitnehmer bei unfreiwilliger, durch die zuständige Agentur für Arbeit bestätigter Arbeitslosigkeit nach mehr als einem Jahr Tätigkeit unberührt bleibe. Im Gegensatz zu der Regelung in § 2 Abs. 3 Satz 2 FreizügG/EU lasse sich dem Gesetz eine zeitliche Begrenzung auf zwei Jahre nicht entnehmen und entspräche auch nicht dessen Entstehungsgeschichte und Systematik. Er habe sein Freizügigkeitsrecht, welches im Übrigen auch wiederaufleben könne, nicht verloren. Der Bezug von Leistungen nach dem SGB II führe nicht zum Erlöschen des Freizügigkeitsrechts und verhindere daher nicht den Erwerb des Daueraufenthaltsrechts. Im Übrigen verweist er auf seine Tätigkeiten bei der Firma W GmbH vom 25. September bis zum 3. Dezember 2019 und bei dem Unternehmen L Service vom 4. Dezember 2019 bis zum 15. April 2020. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie der beigezogenen Behördenakte Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung gewesen sind. II. Der Senat entscheidet über die zugelassene Berufung gemäß § 130a Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch Beschluss, da er die Berufung der Beklagten einstimmig für begründet sowie eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Den Beteiligten ist mit Verfügung vom 2. März 2021 Gelegenheit gegeben worden, hierzu Stellung zu nehmen. Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Leistungsklage des Klägers ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2021 – 1 C 5.20 –, juris Rn. 14). Vorliegend sind der Entscheidung des Senats deshalb die Bestimmungen des Freizügigkeitsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950, 1986), geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur aktuellen Anpassung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer Vorschriften an das Unionsrecht vom 12. November 2020 (BGBl. I S. 2416), zu Grunde zu legen. Durch diese Neufassung hat sich die für den Senat maßgebliche Rechtslage hinsichtlich der im vorliegenden Fall entscheidungserheblichen Bestimmungen gegenüber der vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Rechtslage nicht geändert. Das Verwaltungsgericht hätte der Klage des Klägers nicht stattgeben dürfen, indem es die Beklagte verurteilt hat, diesem eine Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht auszustellen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bescheinigung des Daueraufenthaltsrechts gemäß § 5 Abs. 5 Satz 1 FreizügG/EU. Der Kläger ist zwar als französischer Staatsangehöriger Unionsbürger und hat einen entsprechenden Antrag gestellt. Ihm steht aber kein Daueraufenthaltsrecht gemäß § 4a Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU zu. Nach dieser Vorschrift haben Unionsbürger, die sich seit fünf Jahren ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben, unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 das Recht auf Einreise und Aufenthalt (Daueraufenthaltsrecht). Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, erfordert die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts, dass der Betroffene während des gesamten Zeitraums von fünf Jahren freizügigkeitsberechtigt sein muss. Denn „rechtmäßig“ im Sinne des Unionsrechts ist nur ein Aufenthalt, der im Einklang mit den in der Freizügigkeits-RL und insbesondere mit den in Art. 7 Abs. 1 der Freizügigkeits-RL aufgeführten Voraussetzungen steht (ausführlich dazu: BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2015 – 1 C 22.14 –, juris Rn. 16 f. m. w. N.). Die Voraussetzung eines ständig rechtmäßigen Aufenthalts im oben genannten Sinne ist vorliegend nicht gegeben. Der Kläger erfüllt während einer Aufenthaltszeit von mindestens fünf Jahren nicht ununterbrochen die Voraussetzungen des in Art. 7 Abs. 1 Freizügigkeits-RL unionsrechtlich garantierten und durch § 2 Abs. 1 und 2 FreizügG/EU in nationales Recht transformierten Freizügigkeitsrechts. Entgegen seiner Auffassung ist der Kläger nicht schon ab dem Zeitpunkt seiner Einreise in das Bundesgebiet am 22. Oktober 2009 bis zur Aufnahme seiner Erwerbstätigkeit am 29. November 2010 durchgängig freizügigkeitsberechtigt gewesen. Er hat sich während dieses Zeitraums nicht ununterbrochen i. S. d. § 2 Abs. 2 Nr. 1a FreizügG/EU auf Arbeitssuche befunden und kann sich auch nicht darauf berufen, in diesem Zeitraum ein Freizügigkeitsrecht nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 i. V. m. § 4 FreizügG/EU begründet zu haben. Einen entsprechenden Nachweis konnte er nicht führen. Es obliegt jedoch dem Betroffenen nach allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Maßstäben, den Nachweis zu führen, dass die anrechnungsfähigen Aufenthaltszeiten erfüllt werden (vgl. § 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG; Dienelt in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Auflage 2020, FreizügG/EU, § 4a Rn. 9). Nach § 2 Abs. 2 Nr. 1a FreizügG/EU sind Unionsbürger, die sich zur Arbeitssuche aufhalten, für bis zu sechs Monate freizügigkeitsberechtigt und darüber hinaus nur, solange sie nachweisen können, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden. Der Unionsbürger muss sich ernsthaft und nachhaltig um eine Arbeitsstelle bemühen und sein Bemühen darf objektiv nicht aussichtslos sein. Die bloße Meldung bei der Bundesagentur für Arbeit als arbeitssuchend und die Wahrnehmung sämtlicher von dort vermittelter Jobangebote genügen nicht, um als Arbeitssuchender i. S. d. § 2 Abs. 2 Nr. 1a FreizügG/EU zu gelten. Daneben bedarf es vielmehr intensiver Eigeninitiative. Es obliegt in der Regel dem arbeitssuchenden Ausländer, die Stellensuche im Einzelnen in nachprüfbarer Weise zu dokumentieren und Bewerbungs- und Antwortschreiben vorzulegen (vgl. Dienelt in: Bergmann/Dienelt, a. a. O., § 2 Rn. 68, 69). Dies ist vorliegend nicht geschehen. Der Kläger hat hinsichtlich seiner Arbeitssuche lediglich vorgetragen, er habe nach seiner Einreise im Jahre 2009 bei Zeitarbeitsfirmen nach Arbeit gesucht. Nachweise darüber lägen ihm aber nicht mehr vor. Damit ist der Kläger seiner Obliegenheit, seine Bemühungen um eine Arbeitsstelle zu dokumentieren, nicht hinreichend nachgekommen. Aus dem bloßen Umstand, dass er im November 2010 eine Arbeitsstelle aufgenommen hat, kann jedenfalls nicht geschlossen werden, dass er zuvor mit begründeter Aussicht auf Erfolg im oben genannten Sinne Arbeit gesucht hat. Auch die Voraussetzungen für eine Freizügigkeitsberechtigung nicht erwerbstätiger Unionsbürger nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 i. V. m. § 4 Satz 1 FreizügG/EU sind in diesem Zeitraum nicht gegeben. Der Kläger hat das Vorliegen dieser Voraussetzungen trotz Aufforderung durch den Senat vom 13. August 2020 nicht hinreichend nachgewiesen. Nicht erwerbstätige Unionsbürger sind gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 5 FreizügG/EU unionsrechtlich nur unter den Voraussetzungen des § 4 FreizügG/EU freizügigkeitsberechtigt. Satz 1 dieser Vorschrift verlangt das Vorliegen eines ausreichenden Krankenversicherungsschutzes und ausreichender Existenzmittel. Für einen substantiierten Nachweis reicht es nicht aus, dass der Kläger lediglich vorträgt, er habe nach seiner Einreise 2009 von Ersparnissen aus Frankreich gelebt, die Existenzmittel seien verbraucht und könnten nicht mehr nachgewiesen werden. Gleiches gilt für den pauschalen Vortrag, er sei für den Aufenthalt in Deutschland in Frankreich über eine Auslandskrankenversicherung versichert gewesen; Unterlagen darüber lägen ebenfalls nicht mehr vor. Der Kläger hätte vielmehr substantiiert vortragen und belegen müssen, über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügt zu haben. Er kann sich auch nicht darauf berufen, dass von der Möglichkeit, den Nachweis ausreichender Existenzmittel und des Krankenversicherungsschutzes zu verlangen, damals von der zuständigen Behörde kein Gebrauch gemacht worden sei, und er habe daher darauf vertrauen können, keine Nachweise vorlegen zu müssen, sodass kein Grund zur Aufbewahrung entsprechender Belege bestanden habe. Es fällt vielmehr in den aus § 5a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 FreizügG/EU ersichtlichen Pflichtenkreis des Klägers, im Hinblick auf die Geltendmachung eines Daueraufenthaltsrechts nach § 4a Abs. 1 FreizügG/EU zum Nachweis der Voraussetzungen eines Freizügigkeitsrechts die entsprechenden Unterlagen und Nachweise aufzubewahren und bei Bedarf der zuständigen Behörde vorzulegen. Soweit sich der Kläger darauf beruft, dassdurch die Tatsache, dass er keinen Antrag auf Unterstützung gestellt habe, substantiiert dargelegt und belegt worden sei, dass er über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügt habe, führt dieses Vorbringen zu keinem anderen Ergebnis. Freizügigkeitsrechtlich betrachtet verfügt zwar grundsätzlich derjenige über ausreichende Existenzmittel, der während seines Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats i. S. v. § 7 Abs. 1 Buchstabe b) Freizügigkeits-RL in Anspruch nimmt (vgl. Dienelt in: Bergmann/Dienelt, a. a. O., § 4 Rn. 25; Tewocht in: BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 28. Edition 1. Januar 2021, § 4 FreizügG/EU Rn. 11). Dies wirkt sich aber im Hinblick auf den Nachweis eines ausreichenden Krankenversicherungsschutzes nicht aus. Denn der Umstand, keinen Antrag auf Unterstützung gestellt zu haben, gibt keinen Aufschluss darüber, ob ein Unionsbürger über den erforderlichen ausreichenden Krankenversicherungsschutz verfügt. Die Krankenversicherung muss dabei „umfassend“ sein, d. h. alle gesundheitlichen Risiken im Bundesgebiet abdecken. Damit muss sie wie auch nach § 2 Abs. 3 AufenthG die üblichen Leistungen umfassen: Arzt, Zahnarzt, Krankenhaus, Rehabilitation, Schwangerschaft und Geburt (vgl. Dienelt in: Bergmann/Dienelt, a. a. O., § 4 Rn. 31). Dass er über einen derartigen Versicherungsschutz verfügt hat, hat der Kläger nicht hinreichend nachgewiesen; dies ist auch sonst nicht ersichtlich. Demnach hat der Kläger erst am 29. November 2010 durch seine Arbeitsaufnahme bei der Firma Q (Chemiepark/B) ein Freizügigkeitsrecht nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU als Arbeitnehmer begründet. Dieses Arbeitsverhältnis war bis zum 23. November 2012 befristet. In diesem knapp zweijährigen Zeitraum ist der Kläger unstreitig als Arbeitnehmer freizügigkeitsberechtigt i. S. d. § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU gewesen und dieser Zeitraum ist als rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet nach § 4a Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU zu berücksichtigen. Für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 23. November 2012 kann sich der Kläger – entgegen den Ausführungen in dem erstinstanzlichen Urteil – jedoch nicht unbegrenzt (und auch nicht für die für den Erwerb eines Daueraufenthaltsrechts erforderlichen weiteren drei Jahre) auf den Fortbestand der Erwerbstätigeneigenschaft und damit auf das weitere Bestehen eines Freizügigkeitsrechts als unfreiwillig Arbeitsloser gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FreizügG/EU berufen. Diese Vorschrift setzt die Regelung des Art. 7 Abs. 3 Buchstabe b) der Freizügigkeits-RL in nationales Recht um. Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FreizügG/EU bleibt das Recht nach Absatz 1 dieser Norm u. a. für Arbeitnehmer unberührt bei unfreiwilliger durch die zuständige Agentur für Arbeit bestätigter Arbeitslosigkeit nach mehr als einem Jahr Tätigkeit. Das Tatbestandsmerkmal des unfreiwilligen Arbeitsplatzverlustes ist dann gegeben, wenn der Arbeitnehmer die Gründe, die zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses geführt haben, nicht zu vertreten hat. Ist von Anfang an nur ein befristeter Arbeitsvertrag geschlossen worden, so lässt sich daraus nicht zwingend schließen, dass der Arbeitnehmer freiwillig arbeitslos geworden ist. Es ist daher grundsätzlich im Einzelfall zu prüfen, welche Gründe zur Befristung und damit zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses geführt haben und ob ein Vertretenmüssen des Arbeitnehmers anzunehmen ist (vgl. Tewocht in: BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, a. a. O., § 2 Rn. 49 m. w. N.). Für im Verhalten des Klägers liegende Gründe für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist hier nichts ersichtlich. Der Kläger ist nach dem Ablauf des befristeten Arbeitsvertrages mit der Firma Q am 23. November 2012 nach mehr als einem Jahr Tätigkeit unfreiwillig arbeitslos geworden, denn die Firma Q hat den Arbeitsvertrag mit dem Kläger nicht entfristet. Die unfreiwillige Arbeitslosigkeit ist durch die zuständige Agentur für Arbeit mit Schreiben vom 3. Mai 2018 auch bestätigt worden (vgl. Bl. 87 d. Gerichtsakte - GA). Der Kläger hat zudem zunächst Arbeitslosengeld und seit dem 1. Oktober 2013 bis zumindest Ende Februar 2017 Leistungen nach dem SGB II ohne Leistungskürzungen bezogen (vgl. Bl. 103 ff. d. BA). Die Fortgeltung der Arbeitnehmereigenschaft nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FreizügG/EU unterliegt zwar – abweichend von einer zumindest früher vertretenen Auffassung in Literatur und Rechtsprechung – keiner festen zeitlichen Höchstgrenze, dennoch bleibt sie – entgegen den Ausführungen in dem erstinstanzlichen Urteil des Verwaltungsgerichts – nicht unbegrenzt erhalten, sondern ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. In der Rechtsprechung und der Literatur war lange Zeit umstritten, in welchem Umfang die Arbeitnehmereigenschaft erhalten bleibt, wenn ein Unionsbürger nach mehr als einem Jahr Beschäftigung unfreiwillig arbeitslos wird. Der Wortlaut des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FreizügG/EU und des Art. 7 Abs. 3 Buchstabe b) Freizügigkeits-RL lassen anders als bei einer Beschäftigung von weniger als einem Jahr (§ 2 Abs. 3 Satz 2 FreizügG/EU und Art. 7 Abs. 3 Buchstabe c) Freizügigkeits-RL) nicht erkennen, dass es eine zeitliche Höchstgrenze gibt (vgl. Dienelt in: Bergmann/Dienelt, a. a. O., § 2 Rn. 126). Von Teilen der Rechtsprechung und Literatur wurde unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte des Art. 7 Abs. 3 Freizügigkeits-RL und die Systematik des Freizügigkeitsgesetzes die Auffassung vertreten, dass die Fortgeltung der Arbeitnehmereigenschaft zeitlichen Grenzen unterliege und diese bei längstens zwei Jahren zu ziehen sei (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 20. Juni 2016 – L 16 AS 284/16 B ER –, juris Rn. 27; so noch Dienelt in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Auflage 2018, FreizügG/EU, § 2 Rn. 113 ff., 118). Eine andere Ansicht hat darauf abgestellt, dass sich eine zeitliche Grenze anders als in § 2 Abs. 3 Satz 2 FreizügG/EU weder dem Wortlaut des Freizügigkeitsgesetzes noch der Freizügigkeits-RL entnehmen lasse, und dass die Regelung des Art. 7 Abs. 2 der RL 68/360/EWG, die die Möglichkeit einer zeitlichen Begrenzung von zwei Jahren vorgesehen habe, nach dem Willen des Unionsgesetzgebers absichtlich nicht übernommen worden sei (vgl. Oberhäuser in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Auflage 2016, § 2 FreizügG/EU Rn. 38; so auch das angegriffene erstinstanzliche Urteil, vgl. Urteilsabdruck S. 6 f.). Diese Rechtsfrage wurde durch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in der Rechtssache Tarola geklärt: die Erwerbstätigeneigenschaft bleibt zeitlich unbeschränkt erhalten, sofern sich der Unionsbürger dem zuständigen Arbeitsamt zur Verfügung stellt (EuGH, Urteil vom 11. April 2019 – C-483/17 –, juris Rn. 27; vgl. nunmehr auch Dienelt in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Auflage 2020, FreizügG/EU, § 2 Rn. 126; so auch Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 26. Februar 2019 – L 11 AS 899/18 –, juris Rn. 23 ff.; Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 9. September 2020 – L 6 AS 126/18 –, juris Rn. 51). Kommt eine Begrenzung der Erwerbstätigeneigenschaft demnach nicht (mehr) über eine Begrenzung der Dauer der Fortgeltungswirkung in Betracht, so verlagert sich die Begrenzung der Rechtsstellung auf die materiellen Anforderungen, die zum Erhalt der Erwerbstätigeneigenschaft zu erfüllen sind. Die Frage, wie lange der Zeitraum der Fortgeltung der Erwerbstätigeneigenschaft andauert, lässt sich folglich nicht abstrakt bestimmen; maßgeblich ist immer der jeweilige Einzelfall. Die Arbeitnehmereigenschaft bleibt somit unbefristet bis zum Wegfall der Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FreizügG/EU erhalten. Der Europäische Gerichtshof hat insoweit entschieden, „dass ein Unionsbürger, der seine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbständiger vorübergehend aufgegeben hat, die Erwerbstätigeneigenschaft nach Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38 und das damit verbundene Aufenthaltsrecht nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie nur behalten kann, wenn er innerhalb eines angemessenen Zeitraums zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats fähig ist und hierfür zur Verfügung steht“ (vgl. EuGH, Urteile vom 11. April 2019 – C-483/17 –, juris Rn. 40, vom 13. September 2018 – C-618/16 –, juris Rn. 37, und vom 19. Juni 2014 – C-507/12 –, juris Rn. 38 ff.; vgl. hierzu auch Dienelt in: Bergmann/Dienelt, a. a. O., § 2 Rn. 127, 153). Die Möglichkeit für einen Unionsbürger, die Erwerbstätigeneigenschaft zu behalten, ist somit an den Nachweis im konkreten Einzelfall gebunden, dass er dem Arbeitsmarkt des Aufnahmestaates zur Verfügung steht. Dabei muss er sich nicht nur der Arbeitsverwaltung zur Verfügung stellen, sondern auch die notwendigen Eigenbemühungen vornehmen, um eine Arbeitsstelle zu finden. Darüber hinaus muss der Unionsbürger binnen angemessener Frist zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt und damit zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit fähig sein (vgl. Dienelt in: Bergmann/Dienelt, a. a. O., § 2 Rn. 130, 135). Die Bemessung einer angemessenen Frist, binnen derer ein Unionsbürger zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats fähig (gewesen) ist, bestimmt sich nach Auffassung des beschließenden Senats nach den konkreten Gesamtumständen des jeweiligen Einzelfalls. Dabei ist insbesondere die Zeitdauer seit Beginn der unfreiwilligen Arbeitslosigkeit zu berücksichtigen. Je länger ein Unionsbürger unfreiwillig arbeitslos ist, desto höher sind die Anforderungen an die Darlegung der Voraussetzung der Wiedereingliederungsfähigkeit des Unionsbürgers und desto eher ist die Annahme gerechtfertigt, dass dieser zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt nicht mehr fähig ist. Daneben spielen auch die persönlichen Umstände des Betroffenen wie das Alter, die Sprachkenntnisse, die schulische und berufliche Ausbildung und etwaige Vorstrafen eine Rolle. In der Regel ist – vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalls – nach zumindest zwei Jahren Arbeitslosigkeit nicht mehr davon auszugehen, dass der Unionsbürger zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt fähig ist. Diese in der Literatur vertretene Ansicht wird für den beschließenden Senat überzeugend damit begründet, dass die Höchstdauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld, abhängig vom jeweiligen Lebensalter, lediglich bis zu 24 Monaten betrage. Zudem lasse sich der Entstehungsgeschichte des Art. 7 Abs. 3 Freizügigkeits-RL ausweislich der Begründung des Kommissionsentwurfs zur Freizügigkeits-RL (vgl. Art. 8 VII KOM (2001) 257 endg., abrufbar unter: http://www.eu-info.de/static/common/files/view/1335/neuerichtl.pdf, zuletzt abgerufen am 16. April 2021) entnehmen, dass das Wesentliche einiger Bestimmungen der Richtlinie 68/360/EWG übernommen und präzisiert worden sei. Dabei sei auch die Rechtsprechung des Gerichtshofs im Zusammenhang mit der Aufrechterhaltung der Arbeitnehmereigenschaft beim Ausscheiden aus einer abhängigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit aufgenommen worden. In Bezug auf die Fortgeltungsdauer der Arbeitnehmereigenschaft habe Art. 7 Abs. 2 RL 68/360/EWG vorgesehen, dass „bei der ersten Verlängerung […] die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltserlaubnis, wenn der Arbeitnehmer im Aufnahmestaat länger als zwölf aufeinanderfolgende Monate unfreiwillig arbeitslos ist, beschränkt werden [kann]; sie darf jedoch zwölf Monate nicht unterschreiten.“ Die Regelung sehe damit ein Aufenthaltsrecht von einem weiteren Jahr vor, sofern der Unionsbürger länger als zwölf Monate am Stück unfreiwillig arbeitslos sei. Übertrage man diese Regelung auf die aktuelle Rechtslage, so könne ein Unionsbürger, der mehr als ein Jahr erwerbstätig gewesen sei, in der Regel über die Dauer von zumindest zwei Jahren seine Arbeitnehmereigenschaft erhalten, wenn er während dieses Zeitraums unfreiwillig arbeitslos sei (vgl. Dienelt in: Bergmann/Dienelt, a. a. O., § 2 Rn. 130 ff.). Für eine solche zeitliche Begrenzung im Regelfall – vorbehaltlich besonderer Einzelfallumstände – spricht auch, dass der Aufenthalt dem Zweck unterliegt, mit begründeter Aussicht auf Erfolg eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu erreichen. Unter anderem dem 10. Erwägungsgrund der Freizügigkeits-RL lässt sich entnehmen, dass Personen, die ihr Aufenthaltsrecht ausüben, während ihres ersten Aufenthalts die Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats nicht unangemessen in Anspruch nehmen sollen. Daher soll das Aufenthaltsrecht von Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen für eine Dauer von über drei Monaten bestimmten Bedingungen unterliegen (vgl. EuGH, Urteil vom 11. April 2019 – C-483/17 –, juris Rn. 3). Dabei ist zudem zu berücksichtigen, dass der Erhalt der Erwerbstätigeneigenschaft i. S. d. § 2 Abs. 3 FreizügG/EU, Art. 7 Abs. 3 Freizügigkeits-RL zum einen für Unionsbürger geregelt ist, die infolge einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig geworden sind (§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FreizügG/EU, Art. 7 Abs. 3 Buchstabe a) Freizügigkeits-RL) und damit wieder eine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbstständiger ausüben können, sobald die vorübergehende Arbeitsunfähigkeit beendet ist. Zum anderen bleibt das Freizügigkeitsrecht unberührt bei nicht erwerbstätigen Unionsbürgern nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 FreizügG/EU, Art. 7 Abs. 3 Buchstaben b) und c) Freizügigkeits-RL, die sich dem zuständigen Arbeitsamt zur Verfügung stellen oder eine Berufsausbildung beginnen (§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FreizügG/EU, Art. 7 Abs. 3 Buchstabe d) Freizügigkeits-RL). Die Regelungen über die Fortgeltung der Erwerbstätigeneigenschaft betreffen somit Situationen, in denen innerhalb eines angemessenen Zeitraums mit der Wiedereingliederung des Unionsbürgers in den Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats gerechnet werden kann (vgl. EuGH, Urteil vom 13. September 2018 – C-618/16 –, juris Rn. 38 f.; Dienelt in: Bergmann/Dienelt, a. a. O., § 2 Rn. 128 f.). Gemessen an diesen Grundsätzen kommt es im vorliegenden Verfahren nicht darauf an, ob sich der Kläger in der gebotenen Weise dem zuständigen Arbeitsamt zur Verfügung gestellt und insbesondere ausreichende Eigenbemühungen zur Erlangung einer Erwerbstätigkeit vorgenommen hat. Denn jedenfalls ist unter Beachtung der konkreten Umstände des Einzelfalls nicht feststellbar, dass der Kläger innerhalb eines angemessenen Zeitraums zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit und damit zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt fähig gewesen ist. Er kann sich nicht durchgängig bis zum 29. November 2015 (Fünfjahreszeitraum nach § 4a Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU seit Beginn seines Arbeitsverhältnisses am 29. November 2010) auf die Fortgeltung seiner Erwerbstätigeneigenschaft i. S. d. § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FreizügG/EU und Art. 7 Abs. 3 Buchstabe b) Freizügigkeits-RL stützen. Denn der Kläger ist nach der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses im November 2012 über einen erheblichen Zeitraum von letztlich über vier Jahren (bis zur Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung im Lebensmitteleinzelhandel des Herrn M N am 28. Februar 2017, vgl. Bl. 111 ff. d. BA) keiner Erwerbstätigkeit (auch keiner geringfügigen Beschäftigung oder Aushilfstätigkeit) mehr nachgegangen. Dass es sich dabei um vorübergehende Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt gehandelt haben könnte, ist nicht ersichtlich. Zudem geht der Senat nach Aktenlage davon aus, dass der Kläger bis zu seinem 13. Lebensjahr keine schulische Ausbildung in Deutschland genossen hat. Eine abgeschlossene berufliche Ausbildung in Deutschland ist ebenfalls nicht aktenkundig. Auch war er zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der Firma Q offenbar mehrfach vorbestraft. Dabei handelt es sich um Rahmenbedingungen, die die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erschwert haben dürften. Gesichtspunkte, die trotz dieses langen Zeitraums von über vier Jahren Arbeitslosigkeit für eine fortbestehende Wiedereingliederungsfähigkeit des Klägers in den Arbeitsmarkt sprechen könnten, sind nicht ersichtlich. Auch die spätere Wahrnehmung der jeweils nur kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnisse oder Aushilfstätigkeiten des Klägers vom 28. Februar bis zum 31. Juli 2017, vom 1. März 2018, vom 25. September bis zum 3. Dezember 2019 sowie vom 4. Dezember 2019 bis 15. April 2020 vermag nichts daran zu ändern, dass der Kläger schon zuvor nicht mehr als zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt fähig angesehen werden konnte. Der Kläger hat zudem für eine unangemessen lange Zeit beitragsunabhängige öffentliche Sozialleistungen in Anspruch genommen. Er hat nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses bei der Firma Q vom 24. November 2012 bis zum 23. November 2013 ein Jahr lang (beitragsabhängig) Arbeitslosengeld I erhalten hat (vgl. Bl. 68 d. GA). Ausweislich der dem Senat vorliegenden Unterlagen des Jobcenters A-Stadt hat er daran anschließend ab dem 1. Oktober 2013 zumindest bis zum 28. Februar 2017 ununterbrochen (beitragsunabhängig) Leistungen nach dem SGB II in Anspruch genommen (vgl. Bl. 103 ff. d. BA; laut Vermerk der Beklagten vom 29. November 2017 sogar zumindest bis zum 31. Oktober 2017 in vollem Umfang, ohne Anrechnung eines Einkommens aus eigener Erwerbstätigkeit, vgl. Bl. 180 f. d. BA). Dieser Zeitraum von mindestens drei Jahren und fünf Monaten stellt einen nicht unwesentlichen und damit unangemessen langen Zeitraum dar, in dem der Kläger keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen und auf das nationale Sozialhilfeleistungssystem angewiesen gewesen ist. Es ist von einer unangemessen langen Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen auszugehen, wobei auch die Unterscheidung zwischen staatlichen Fürsorgeleistungen – wie die hier gewährten Leistungen nach dem SGB II – und Sozialleistungen aufgrund begründeter Anwartschaften, denen eine eigene Erwerbstätigkeit vorausging, zu beachten ist. Die unangemessene Belastung des nationalen Sozialhilfeleistungssystems soll grundsätzlich durch die Regelungen in der Freizügigkeits-RL und dem Freizügigkeitsgesetz verhindert werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2015 – 1 C 22.14 –, juris Rn. 21; hinsichtlich einer Fallkonstellation zu Art. 7 Abs. 1 Buchstabe b) Freizügigkeits-RL und zur Sozialhilfe nach SGB XII: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 16. Oktober 2017 – 19 C 16.1719 –, juris Rn. 20 f. m. w. N.). Individuelle Umstände, die der Annahme der Unangemessenheit des Sozialhilfebezugs entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich. Aufgrund dieser Gesamtumstände des Einzelfalls ist nicht feststellbar, dass der Kläger bis heute über einen ununterbrochenen Zeitraum von fünf Jahren im Bundesgebiet i. S. d. § 4a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 2 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FreizügG/EU freizügigkeitsberechtigt gewesen ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt in entsprechender Anwendung aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 2, 52 Abs. 1 und 2, 63 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG).