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Beschluss

9 E 809/22

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 9. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2023:0720.9E809.22.00
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Leitsätze
Gegenstand eines selbständigen Beweisverfahrens nach § 98 VwGO i.V.m. § 485 Abs. 2 ZPO können die von einer kommunalen Beleuchtungseinrichtung ausgehenden Lichtimmissionen sein.
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 25.03.2022 - 6 O 2541/21.DA -, berichtigt durch den Beschluss vom 28.04.2022, mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert: Es wird die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens durch Gutachteneinholung eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Lichtmessung zu folgenden Fragen angeordnet: 1. Welche Lichtimmissionen wirken von den insgesamt zehn - jeweils acht Meter hohen - Leuchten der Park&Ride-Anlage in Seligenstadt, die sich zwischen F-Straße 13 und F-Straße 15 befinden, auf das Haus und den Garten des Antragstellers (Grundstück B-Straße 18) ein? 2. Welche Lichtimmissionen gehen von jeder einzelnen Leuchte aus? 3. Welche Maßnahmen sind zur Vermeidung der Lichtimmissionen erforderlich? 4. Wie hoch sind die Kosten der Maßnahmen zur Vermeidung der Lichtimmissionen? Die weitere Auswahl des Sachverständigen, die Anforderung des Kostenvorschusses und die weiteren erforderlichen Anordnungen und Maßnahmen werden dem Verwaltungsgericht Darmstadt übertragen. Die Beschwerdeentscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Im Übrigen bleibt die Entscheidung über die Kosten einer nachfolgenden Endentscheidung vorbehalten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Gegenstand eines selbständigen Beweisverfahrens nach § 98 VwGO i.V.m. § 485 Abs. 2 ZPO können die von einer kommunalen Beleuchtungseinrichtung ausgehenden Lichtimmissionen sein. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 25.03.2022 - 6 O 2541/21.DA -, berichtigt durch den Beschluss vom 28.04.2022, mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert: Es wird die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens durch Gutachteneinholung eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Lichtmessung zu folgenden Fragen angeordnet: 1. Welche Lichtimmissionen wirken von den insgesamt zehn - jeweils acht Meter hohen - Leuchten der Park&Ride-Anlage in Seligenstadt, die sich zwischen F-Straße 13 und F-Straße 15 befinden, auf das Haus und den Garten des Antragstellers (Grundstück B-Straße 18) ein? 2. Welche Lichtimmissionen gehen von jeder einzelnen Leuchte aus? 3. Welche Maßnahmen sind zur Vermeidung der Lichtimmissionen erforderlich? 4. Wie hoch sind die Kosten der Maßnahmen zur Vermeidung der Lichtimmissionen? Die weitere Auswahl des Sachverständigen, die Anforderung des Kostenvorschusses und die weiteren erforderlichen Anordnungen und Maßnahmen werden dem Verwaltungsgericht Darmstadt übertragen. Die Beschwerdeentscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Im Übrigen bleibt die Entscheidung über die Kosten einer nachfolgenden Endentscheidung vorbehalten. I. Der Antragsteller begehrt die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens zur Ermittlung von Lichtimmissionen, von Maßnahmen zu ihrer Beseitigung und von den Beseitigungskosten. Der Antragsteller ist Eigentümer und Bewohner des Hausgrundstücks B-Straße 18 in Seligenstadt. Das Grundstück liegt im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 77 „Beidseits der Giselastraße", der ein allgemeines Wohngebiet ausweist. Das Grundstück grenzt an die F-Straße, die entlang der Bahntrasse verläuft und als Zugangsstraße für den örtlichen Bahn-Haltepunkt Seligenstadt dient. Auf einer Freifläche zwischen der F-Straße und der Bahntrasse errichtete die Antragsgegnerin im Februar 2021 einen Park&Ride-Parkplatz. Um den Parkplatz nachts auszuleuchten, ließ die Antragsgegnerin zehn – jeweils acht Meter hohe – Lichtmasten im Bereich zwischen den Grundstücken F-Straße 13 und F-Straße 15, direkt gegenüber dem Antragstellergrundstück, aufstellen. Nachts nimmt der Antragsteller im Garten, im Schlafzimmer und weiteren Wohnräumen von diesen Lichtmasten ausgehende Lichteinwirkungen wahr. Auf die vorgerichtliche Rüge des Antragstellers, er werde durch die Lichteinwirkungen empfindlich gestört, erfolgte eine Ortsbegehung der Beteiligten. In der Folge ließ die Antragsgegnerin zwei in Richtung auf das Antragstellergrundstück ausgerichtete Lampenköpfe demontieren. Der Antragsteller hält dies für unzureichend. Am 29.11.2021 hat der Antragsteller einen Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens beim Verwaltungsgericht Darmstadt gestellt, womit er die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Ermittlung der Lichtimmissionen (Beweisfragen zu 1. und 2.) und zu Maßnahmen hinsichtlich ihrer Beseitigung (Beweisfragen zu 3. und 4.) begehrt. Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat den Antrag mit Beschluss vom 25.03.2022 - 6 O 2541/21.DA -, im Rubrum berichtigt durch Beschluss vom 28.04.2022, abgelehnt. Die Voraussetzungen des § 485 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO seien nicht erfüllt. Hinsichtlich der Beweisfragen zu 1. und zu 2. liege die begehrte gutachtliche Einschätzung bereits vor. Hinsichtlich der Beweisfragen zu 3. und zu 4. müsse zuerst die Antragsgegnerin aufgrund ihrer Amtsermittlungspflicht tätig werden, bevor das Verwaltungsgericht im Wege eines selbständigen Beweisverfahrens angerufen werden könne. Dies sei vorliegend nicht erfolgt. Gegen diesen am 31.03.2022 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 13.04.2022 beim Verwaltungsgericht Darmstadt Beschwerde erhoben. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts lägen jedenfalls die Voraussetzungen des selbständigen Beweisverfahrens nach § 485 Abs. 2 ZPO vor. Insbesondere sei das hierfür notwendige rechtliche Interesse gegeben. So sei ein Anspruch analog §§ 1004, 906 BGB gerichtet auf Beseitigung der ihn belastenden, gesundheitsschädlichen Lichtimmissionen nicht von vornherein ausgeschlossen. Die Beweiserhebung könne ferner der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen. Die Antragsgegnerin habe bereits zugesagt, freiwillig Abhilfe zu schaffen, wenn der Ausgang des Verfahrens entsprechende Erkenntnisse liefere. Dem selbständigen Beweisverfahren stehe auch nicht die Amtsaufklärungspflicht der Antragsgegnerin entgegen, weil diese eine weitere Sachverhaltsklärung gerade abgelehnt habe. Der Antragsteller beantragt, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 25.03.2022 abzuändern und im Wege der Beweissicherung das schriftliche Gutachten eines Sachverständigen für Lichtmessung über folgende Fragen einzuholen: 1. Welche Lichtimmissionen wirken von den insgesamt zehn, jeweils acht Meter hohen Leuchten der Park&Ride-Anlage in Seligenstadt, und zwar zwischen F-Straße 13 und F-Straße 15, auf das Anwesen des Antragstellers, B-Straße 18, Haus und Garten ein? 2. Welche Lichtimmission geht von jeder einzelnen der Leuchten aus? 3. Welche Maßnahmen sind zur Vermeidung der Lichtimmissionen erforderlich? 4. Wie hoch sind die Kosten der Maßnahmen zur Vermeidung der Lichtimmissionen? Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Die Antragsgegnerin verteidigt die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Die streitige Beleuchtungssituation sei auf Dauer angelegt, weshalb kein Beweissicherungsinteresse bestehe. Ferner stelle sich das Begehren des Antragstellers als unzulässiger Ausforschungsbeweis dar. Denn dadurch sollten erst anspruchsbegründende Tatsachen zutage befördert werden. Ergänzend wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung gewesen ist. II. Die Beschwerde hat Erfolg, weil sie zulässig und begründet ist. Die fristgemäß erhobene Beschwerde ist nach § 146 Abs. 1 VwGO statthaft. Insbesondere erfasst der Beschwerdeausschluss des § 146 Abs. 2 VwGO allein die Ablehnung von Beweisanträgen gemäß § 86 Abs. 2 VwGO, nicht aber das hier vom Antragsteller angestrebte selbständige Beweisverfahren gemäß § 98 VwGO in Verbindung mit §§ 485 ff. ZPO (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.06.2021 - OVG 4 L 4/21 -, juris Rn. 1 m.w.N.). Zudem ist der Antragsteller, der sich selbst vertritt, gemäß § 67 Abs. 4 S. 8 und 3 in Verbindung mit Abs. 2 S. 1 Alt. 1 VwGO als Rechtsanwalt postulationsfähig. Die Beschwerde ist begründet. Das Verwaltungsgericht hätte dem Antrag auf Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens entsprechen müssen. Der Antragsteller kann die Durchführung eines solchen Verfahrens auf der Grundlage des § 98 VwGO in Verbindung mit § 485 Abs. 2 ZPO beanspruchen. Das selbständige Beweisverfahren nach § 98 VwGO in Verbindung mit §§ 485 ff. ZPO ist in Verfahren, bei denen der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO eröffnet ist, zulässig (vgl. hierzu: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.05.2007 - 5 S 810/07 -, juris Rn. 5). Eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht-verfassungsrechtlicher Art gemäß § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO ist hier gegeben. Der Antragsteller wendet sich im Wege eines öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs gegen die im Auftrag der Antragsgegnerin installierte Parkplatzbeleuchtung. Das Aufstellen und Betreiben einer solchen kommunalen Beleuchtungseinrichtung stellt ein (schlicht) hoheitliches Verwaltungshandeln der Gemeinde dar. Denn es dient der Daseinsvorsorge, der Verkehrssicherheit und der Kriminalitätsvorbeugung (Niedersächsisches OVG, Urteil vom 13.09.1993 - 12 L 68/90 -, juris Rn. 19; Hessischer VGH, Urteil vom 26.04.1988 - 11 UE 468/85 -, juris Rn. 24). Auch in der Sache besteht der begehrte Anspruch auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens nach § 98 VwGO in Verbindung mit § 485 Abs. 2 ZPO. Die Vorschrift des § 485 Abs. 2 ZPO setzt voraus, dass ein Rechtsstreit noch nicht anhängig ist, die Partei die schriftliche Begutachtung durch einen Sachverständigen beantragt und sie ein rechtliches Interesse daran hat, dass (1.) der Zustand einer Person oder der Zustand oder Wert einer Sache, (2.) die Ursache eines Personenschadens, Sachschadens oder Sachmangels oder (3.) der Aufwand für die Beseitigung eines Personenschadens, Sachschadens oder Sachmangels festgestellt wird. Hingegen ist im Unterschied zu den Fällen des § 485 Abs. 1 ZPO nicht erforderlich, dass ein Beweismittelverlust droht (Hessischer VGH, Beschluss vom 17.01.2011 - 2 B 1966/10 -, juris Rn. 2). Die Tatsachen, aus denen sich die Statthaftigkeit und die Zulässigkeit des selbständigen Beweisverfahrens ergeben, sind nach §§ 487 Nr. 4, 294 ZPO glaubhaft zu machen. Das erforderliche rechtliche Interesse ist nach § 485 Abs. 2 S. 2 ZPO anzunehmen, wenn die Feststellung der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen kann. Der Begriff des rechtlichen Interesses ist weit auszulegen. Dieses ist nur dann zu verneinen, wenn kein Rechtsverhältnis, kein möglicher Prozessgegner oder kein Anspruch möglich erscheinen. Weil der Antragsteller durch den Antrag auf Einleitung des selbstständigen Beweisverfahrens den Gegenstand der Beweisaufnahme in eigener Verantwortung bestimmt, prüft das Gericht grundsätzlich nicht die Beweisbedürftigkeit oder ob die beantragte Beweisaufnahme für den Anspruch erheblich und das Vorbringen schlüssig ist. Anderes gilt nur, wenn die beantragte Feststellung offenkundig und nach jeder Betrachtungsweise für den späteren Rechtsstreit unerheblich ist oder lediglich der Ausforschung, insbesondere nur der Erkundung der Erfolgsaussichten einer späteren Klage dient (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 12.04.2018 - 2 B 227/18 -, juris Rn. 7; OVG Nordrhein-Westfahlen, Beschluss vom 12.07.2017 - 15 E 70/17 -, juris, Rn. 44; BGH, Beschluss vom 04.11.1999 - VII ZB 19/99 -, juris Rn. 9; Rudisile in: Schoch/Schneider VwGO, 43. EL August 2022, § 98 Rn. 271). Bei der von § 98 VwGO vorgegebenen entsprechenden Anwendung des § 485 Abs. 2 ZPO sind zudem die Besonderheiten des Verwaltungsverfahrens zu berücksichtigen. Es ist Aufgabe der Ausgangs- bzw. Widerspruchsbehörde, im Rahmen der Amtsermittlung (§ 24 Abs. 1 HVwVfG) erforderlichenfalls weitere Sachaufklärung zu betreiben und gegebenenfalls ein Gutachten einzuholen. Denn die Behörde hat auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen (§ 24 Abs. 2 HVwVfG). Ein rechtliches Interesse für die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens vor Anhängigkeit der Klage ist damit zu verneinen, wenn es Fragen zum Gegenstand hat, denen die Behörde im Rahmen ihrer Amtsermittlungspflicht nachzugehen hat. Die Behörde kann und muss die erforderliche Beweisaufnahme insoweit selbst durchführen und darf die Sachverhaltsaufklärung nicht auf das Verwaltungsgericht verlagern. Wenn aber der Antragsteller glaubhaft machen kann, dass die Behörde unter Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes gar nicht oder fehlerhaft ermittelt, kann das notwendige rechtliche Interesse an der Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens bejaht werden. Denn die Untätigkeit der Behörde soll nicht zulasten des Antragstellers gehen (Hessischer VGH, Beschluss vom 12.04.2018 - 2 B 227/18 -, juris Rn. 6; OVG Nordrhein-Westfahlen, Beschluss vom 04.04.2023 - 18 E 624/20 -, juris Rn. 7; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.08.2019 - 5 S 2488/18 -, juris Rn. 12; Kopp/Schenke VwGO, 28. Aufl. 2022, § 98 Rn. 26). Nach den vorstehenden Maßstäben sind die Anforderungen des § 485 Abs. 2 ZPO erfüllt. Ein Rechtsstreit ist noch nicht anhängig und es wurde eine schriftliche Begutachtung durch einen Sachverständigen beantragt. Die Fragestellungen zu 1. und zu 2., die auf die Ermittlung der konkreten Lichtimmissionen aller Leuchten bzw. jeder einzelnen abzielen, werden vom Beweisthema nach § 485 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Var. 2 ZPO (Zustand einer Sache) umfasst. Unter den danach feststellungsfähigen Zustand einer Sache fallen auch solche Eigenschaften, die nicht in der Sache selbst angelegt sind, sondern aus den Umgebungsbedingungen herrühren und dergestalt auf die Sache einwirken, dass sie ihr jedenfalls über einen gewissen Zeitraum unverändert anhaften. Bei auf ein Grundstück einwirkenden (Licht-/Lärm-/Geruchs-) Immissionen ist dies der Fall, wenn die Quelle bei gleichbleibenden, technisch definierbaren Bedingungen gleichbleibende, durch physikalische Messung erfassbare Störungen von sich gibt (OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.09.2015 - 16 W 48/15 - juris Rn. 10 f.; sowie auch für Schwankungen unterliegende Umweltbedingungen OLG Hamm, Beschluss vom 14.11.2019 - I-24 W 4/19 -, juris Rn. 22 f.). Demnach sind die streitigen Lichtimmissionen feststellungsfähig. Dem vorliegenden Aktenmaterial ist zu entnehmen, dass die Parkplatzbeleuchtung jede Nacht in Art, Umfang und Intensität identisch ist. Folglich gehen davon in regelmäßigen Abständen gleichbleibende sowie technisch messbare Lichtimmissionen auf das Grundstück des Antragstellers aus. Die Fragestellungen zu 1. und zu 2. beinhalten auch keinen unzulässigen Ausforschungsbeweis. Denn selbst wenn die erstrebte Beweisaufnahme erst Tatsachen für einen möglichen Anspruch zutage befördern soll, bleibt ein Beweisantrag zulässig, solange er auf substantiiertes Vorbringen gestützt wird. An die Substantiierung sind im selbständigen Beweisverfahren zudem nicht zu hohe Anforderungen zu stellen (OLG Köln, Beschluss vom 29.10.1999 - 19 W 36/99 -, juris Rn. 5). Hier hat der Antragsteller durch sein Vorbringen (insbesondere durch die Vorlage von Lichtbildern) substantiiert dargelegt, dass von der Parkplatzbeleuchtung Lichteinwirkungen auf sein Grundstück ausgehen. Diese sollen mithilfe der Fragestellungen zu 1. und zu 2. anhand gutachtlich ermittelter Messwerte (nur) greifbar gemacht werden. Die Fragestellungen zu 3. und zu 4., die auf die Ermittlung von geeigneten Maßnahmen zur Beseitigung der Lichtimmissionen sowie deren Kosten abzielen, sind gemäß § 485 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Var. 3 ZPO (Aufwand für die Beseitigung eines Sachmangels) zulässig. Der Antragsteller hat den danach erforderlichen Sachmangel gemäß §§ 487 Nr. 4, 294 ZPO glaubhaft gemacht. Dabei ist der in § 485 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Var. 3 ZPO in Bezug genommene zivilrechtliche Sachmangelbegriff wegen der nur entsprechenden Anwendung über § 98 VwGO im Kontext öffentlich-rechtlicher Beweisverfahren weiter zu verstehen. Insbesondere können darunter auch öffentlich-rechtliche Beeinträchtigungen fallen. Hier hat der Antragsteller eine öffentlich-rechtliche Beeinträchtigung, nämlich die von einer kommunalen Beleuchtungseinrichtung ausgehenden Lichtimmissionen, mithilfe der Lichtbilder glaubhaft gemacht (s.o.). Die Beweisfrage zu 3., die auf die Eruierung der erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen abzielt, wird von § 485 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO umfasst. Zwar kann nach der Norm ausdrücklich nur „über den Aufwand für die Beseitigung“ eines glaubhaft gemachten Sachmangels Beweis erhoben werden. In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird jedoch zurecht vertreten, dass sich die Beweisaufnahme nach § 485 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO auch darauf erstrecken kann, welche Maßnahmen zur Vermeidung oder Beseitigung möglich – oder wie hier beantragt – erforderlich sind. Dies soll zumindest dann gelten, wenn – wie regelmäßig und auch im gegebenen Fall – davon der Aufwand abhängt. Denn ohne Feststellung der zur Mängelvermeidung oder -beseitigung erforderlichen Maßnahmen können Feststellungen zum Aufwand in einem Gutachten kaum überzeugend dargestellt werden (OLG Hamm, Beschluss vom 09.01.2014 - I-17 W 38/13 -, juris Rn. 9; OLG Nürnberg, Beschluss vom 29.05.2008 - 5 W 506/08 -, juris Leitsatz Ziff. 2; ebenso: Kratz in: BeckOK ZPO, 48. Ed. März 2023, § 485 Rn. 37; a.A. Huber in: Musielak/Voit ZPO, 20. Aufl. 2023, § 485 Rn. 12). Die in der Beweisfrage zu 4. zur Klärung gestellte Frage nach der Kostenhöhe der ermittelten Schadensvermeidungsmaßnahmen betrifft den Kernbereich des „Aufwandes für die Beseitigung“ und ist daher ebenfalls tatbestandsgemäß (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 09.01.2014 - I-17 W 38/13 -, juris Rn. 9; Kratz in: BeckOK ZPO, 48. Ed. März 2023, § 485 Rn. 37). Die Fragestellungen zu 3. und zu 4. beinhalten ebenso wie die Fragestellungen zu 1. und 2. keinen unzulässigen Ausforschungsbeweis. Im Rahmen des insoweit einschlägigen Beweisthemas nach § 485 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO kann schon keine anspruchsbegründende Tatsache, sondern allein eine Problemlösung sachverständig ermittelt werden. Der Antragsteller hat ferner ein berechtigtes Interesse an der Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens dargelegt. Es ist nicht auszuschließen, dass durch die Ergebnisse der begehrten Begutachtung ein weiterer Rechtsstreit zwischen den Beteiligten im Sinne des § 485 Abs. 2 S. 2 ZPO vermieden werden kann. Denn der Antragsteller hat einen möglichen Anspruch aufgezeigt, der von der Antragsgegnerin bestritten wird, und die Einholung des begehrten Gutachtens könnte insoweit Klarheit schaffen. Es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der geltend gemachte öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruchs analog §§ 1004, 906 BGB besteht und der Antragsteller damit die streitigen schlicht hoheitlichen Lichtimmissionen von seinem Grundstück – zumindest teilweise – abwehren kann. Ein solcher Anspruch ist anerkannt, wenn die mit der Lichteinwirkung verbundenen Beeinträchtigungen nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, unzumutbare Belästigungen herbeizuführen. Da rechtsverbindliche Vorschriften zur Bestimmung der immissionsschutzrechtlichen Erheblichkeitsgrenzen für Lichtimmissionen nicht existieren, muss die (Un-) Zumutbarkeit dabei einzelfallabhängig unter Beachtung der Grundsätze, die die Rechtsprechung zum Gebot der Rücksichtnahme entwickelt hat, beurteilt werden. Zu berücksichtigen ist dabei auch die durch die Gebietsart und die tatsächlichen Verhältnisse bestimmte Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der betroffenen Nachbarschaft, wobei wertende Elemente wie Herkömmlichkeit, soziale Adäquanz und allgemeine Akzeptanz einzubeziehen sind. Alle Faktoren sind in eine wertende Gesamtbeurteilung im Sinne einer Güterabwägung einzustellen (vgl. hierzu: Bayerischer VGH, Beschluss vom 24.07.2019 - 22 ZB 19.132 -, juris Rn. 12 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.03.2007 - 10 A 998/06 -, juris Rn. 71). Es wird außerdem vertreten, dass bei der Beurteilung der Zumutbarkeit auf die „Hinweise zur Messung, Beurteilung und Minderung von Lichtimmissionen“, Beschluss der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) vom 13.09.2012 (im Folgenden: LAI-Hinweise) wertend zurückgegriffen werden kann (vgl. VG München, Urteil vom 28.11.2018 - M 19 K 17.4863 -, juris Rn. 30 ff.), auch wenn diese nach der Bestimmung ihres Anwendungsbereichs in ihrer Nummer 2 auf Anlagen zur Beleuchtung des öffentlichen Straßenraums keine Anwendung finden (LAI-Hinweise, dort S. 3 oben). Die LAI-Hinweise gehen davon aus, dass bei der Beurteilung von Lichtimmissionen auf die Kriterien „Raumaufhellung“ und „psychologische Blendung“ abzustellen ist. Raumaufhellung bedeutet dabei eine Aufhellung des Wohnbereichs insbesondere des Schlafzimmers, aber auch des Wohnzimmers, der Terrasse oder des Balkons durch eine in der Nachbarschaft vorhandene Beleuchtungsanlage. Eine psychologische Blendung entsteht hingegen durch die ständige und ungewollte Ablenkung der Blickrichtung zur Lichtquelle hin (Ziff. 3 der LAI-Hinweise, dort S. 4). Hiervon ausgehend ist auf Basis des Vorbringens des Antragstellers (insb. der eingereichten Lichtbilder) nicht von vornherein ausgeschlossen, dass von der schlicht hoheitlichen Parkplatzbeleuchtung unzumutbare Lichtimmissionen (bspw. in Form von Raumaufhellung oder psychologischer Blendung) auf sein im allgemeinen Wohngebiet liegendes Grundstück ausgehen (s.o.). Ein vor diesem Hintergrund drohender Rechtsstreit könnte durch die beantragte Gutachteneinholung vermieden werden. Für diese Annahme spricht bereits, dass die Antragsgegnerin mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 07.10.2022 mitgeteilt hat, dass sie Wert auf eine durch Sachverständigengutachten festgestellte Lösung lege, an die man sich halten werde. Besonderheiten aus dem Verwaltungsrecht, namentlich die vorrangige Pflicht der Behörde zur Sachverhaltsaufklärung im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes, stehen der begehrten Begutachtung nicht entgegen. Der Senat teilt die bezüglich der Beweisfragen zu 3. und zu 4. vertretene gegenteilige Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht. Die Antragsgegnerin hat nämlich deutlich gemacht, dass sie Sachverhaltsermittlungen von sich aus nicht (mehr) vornimmt. Einerseits befürchtet sie, zivilrechtlichen Haftungsansprüchen ausgesetzt zu sein, wenn sie freiwillig die vorgegebene Beleuchtungsstärke der aus ihrer Sicht einschlägigen DIN-Norm unterschreiten und es dann zu einem Schadensereignis auf dem Parkplatzgelände kommen würde. Andererseits soll ihr die beauftragte Belichtungsfirma mitgeteilt haben, dass eine Abschirmung der Leuchten technisch unmöglich sei. Damit müsse für ein Tätigwerden entweder ein gerichtlich bestellter Sachverständiger eine DIN-konforme Lösung ermitteln oder die Antragstellerin müsse gerichtlich in einem Hauptsacheverfahren zu einer Veränderung der Beleuchtungssituation verpflichtet werden. Zuletzt hat das Verwaltungsgericht das rechtliche Interesse hinsichtlich der Fragestellungen zu 1. und 2. zu Unrecht mit dem Argument verneint, insoweit liege bereits eine hinreichende Begutachtung vor. Das Verwaltungsgericht bezieht sich diesbezüglich auf eine bei den Akten befindliche E-Mail vom 07.12.2021 nebst Anlagen. Der dieser unter anderem angehängte Bericht über die Beleuchtungssituation in der F-Straße stellt aber kein Sachverständigengutachten dar und nimmt für sich auch nicht in Anspruch ein solches zu sein. In dem Bericht hat ein DIN-geprüfter Lichttechniker der Firma, die die Leuchten im Auftrag der Antragsgegnerin installiert hat, die Beleuchtungssituation vor Ort beschrieben und unter Verwendung der Lichtplanungssoftware RELUX berechnet. Als Ergebnis soll das Beleuchtungsniveau den technischen Anforderungen an die Beleuchtungsqualität gemäß DIN EN 13201-2 entsprechen. Außerdem sollen mithilfe des Programms durch das Einfügen einer vertikalen Messfläche in einer Höhe von acht Metern die auf das Grundstück des Antragstellers einwirkenden Lichtimmissionen berechnet worden sein. Die mittlere Beleuchtungsstärke liege danach bei 1,49 lx und das Maximum der Beleuchtungsstärke bei 2,39 lx. Mit der Dimmung über die Halbnachtschaltung reduzierten sich diese Werte noch einmal um 50 %. Diese Rechenwerte zur Beleuchtungssituation sind mit gutachtlich ermittelten Messergebnissen nicht gleichzusetzen. Zu deren Ermittlung bedarf es einer fachgemäßen Lichtmessung vor Ort, beispielsweise entsprechend den LAI-Hinweisen. Diese geben insoweit unter anderem vor, dass eine Messung der Leuchtdichte der Blendlichtquelle bei Dunkelheit und klarem Wetter vom jeweiligen Immissionsort aus zu erfolgen hat und dabei spezielle Messfeldblenden zu verwenden sind (vgl. Ziff. 5.5.1.2. ff. der LAI-Hinweise, dort S. 11 ff.). Unter Berücksichtigung derartiger Messstandards wären im Gegensatz zu den oben genannten Daten- und Rechenwerten nicht nur pauschale Lichtwerte in acht Metern Höhe auf dem Antragstellergrundstück ermittelt worden. Denn danach müsste ein Gutachter jeden Immissionsort auf dem Antragstellergrundstück (Garten, Erdgeschoss, Obergeschoss) individuell auf die dort tatsächlich im Hinblick auf die Raumaufhellung und die Blendwirkung wahrnehmbaren und auf die kommunale Beleuchtungsanlage rückführbaren Lichteinwirkungen untersuchen. Auf diese Weise erhielte man die vom Antragsteller begehrten Erkenntnisse, wie sich die anlagenbezogene Lichtbelastung an jedem einzelnen Immissionsort darstellt. Dabei ließen sich zudem die rechnerisch nicht berücksichtigungsfähigen indirekten Lichtquellen, die durch Reflexionen erzeugt werden, erfassen. Die tenorierten Anordnungen und Maßnahmen werden gemäß § 173 S. 1 VwGO in Verbindung mit § 572 Abs. 3 ZPO dem Verwaltungsgericht als dem insoweit sach- und ortsnäheren Gericht übertragen (vgl. Hessischer VGH, Beschlüsse vom 12.04.2018 - 2 B 227/18 -, juris Rn. 15 und vom 17.01.2011 - 2 B 1966/10 -, juris Rn. 5 jeweils m.w.N.). Dies betrifft insbesondere die Auswahl eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Lichtmessung und die gebotene Festsetzung des Kostenvorschusses gemäß § 98 VwGO in Verbindung mit §§ 492 Abs. 1, 402, 379 ZPO (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.03.2009 - 15 E 31/09 -, juris Rn. 12). Wegen der Besonderheit des selbständigen Beweisverfahrens lässt sich hier der Anwendbarkeit des § 379 ZPO nicht der im Verwaltungsprozess geltende Untersuchungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 S. 1 VwGO entgegenhalten. Einer Kostenentscheidung für den vorliegenden Beschluss bedarf es nicht; sie bleibt der Endentscheidung vorbehalten. Da die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens zu den Kosten des anschließenden Hauptsacheverfahrens gehören, werden sie entweder von einer dort zu treffenden Kostenentscheidung mit umfasst oder es würde – sollte kein Hauptsacheverfahren anhängig gemacht werden – auf Antrag eine Kostenentscheidung nach der wegen § 173 S. 1 VwGO entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 494a Abs. 2 S. 1 ZPO ergehen. Die Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts war aufzuheben (vgl. Hessischer VGH, Beschlüsse vom 12.04.2018 - 2 B 227/18 -, juris Rn. 16 und vom 17.01.2011 - 2 B 1966/10 -, juris Rn. 6; OLG Celle, Beschluss vom 09.04.2015 - 13 W 18/15 -, juris, Rn. 6). Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, weil für ein erfolgreiches Beschwerdeverfahren im Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG kein Tatbestand enthalten ist. Insbesondere erfasst Nr. 5300 der Anlage nur das erstinstanzliche selbständige Beweisverfahren und Nr. 5502 der Anlage lediglich eine hiergegen gerichtete erfolglose Beschwerde. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.