Beschluss
DH 2648/92
Hessischer Verwaltungsgerichtshof Disziplinarhof, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1994:1031.DH2648.92.0A
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Entscheidungsgründe
Die nach § 112 Abs. 5 HDO zulässige Beschwerde ist nicht begründet; denn die Disziplinarkammer hat den sinngemäßen Antrag nach § 112 Abs. 1 HDO gegen den Bescheid des Polizeipräsidiums Frankfurt am Main vom 26. März 1991, soweit dieser den Verlust der Dienstbezüge des Antragstellers für die Zeit vom 13. bis 25. Februar 1991 feststellt, zu Recht abgelehnt. Gemäß § 9 BBesG verliert ein Beamter, der ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fernbleibt, für die Zeit des Fernbleibens - auch für Teile eines Tages - seine Bezüge, und ist der Verlust der Bezüge festzustellen. Der vorgenannte Anspruchsverlust ist an eng begrenzte Voraussetzungen gebunden, vor allem an das Bestehen einer Pflicht zu konkreter Dienstleistung. Wer wegen Krankheit oder aus sonstigen Gründen dienstunfähig ist, dessen Dienstleistungspflicht ruht für die betreffende Zeit mit der Folge, daß er die Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Satz 1 BBesG nicht erfüllen kann (BVerwG, Be. v. 04.02.1982 - 1 DB 1.82 -, BVerwGE 73, 336, v. 16.03.1984 - 1 DB 4.84 -, BVerwGE 76, 142, u. v. 26.08.1993 - 1 DB 15.93 -, DokBer. B 1993, 319 = BayVBl. 1994, 218). Bei einem Polizeibeamten tritt dieser Fall freilich nicht schon bei bestehender Polizeidienstunfähigkeit ein, sondern grundsätzlich erst dann, wenn er auch nicht mehr in der Lage ist, eine seinem statusrechtlichen Amt entsprechende Tätigkeit außerhalb des Polizeivollzugsdienstes - wie etwa Innendienst - wahrzunehmen (st. Rspr. des Disziplinarhofs des Hess. VGH, z.B. Be. v. 16.02.1990 - DH 1365/89 -, v. 31.08.1993 - DH 913/91 - u. v. 23.08.1994 - DH 782/92 -; vgl. ferner Hess. VGH, B. v. 05.02.1991 - 1 TG 3168/90 -, NVwZ 1991, 695). Dem Antragsgegner ist der ihm obliegende Nachweis (vgl. BVerwG, B. v. 16.03.1984 - 1 DB 4.84 -, a.a.O., u. Disziplinarhof des Hess. VGH, Be. v. 27.01.1993 - DH 3633/90 - u. v. 31.08.1993 - DH 913/91 -), daß der seit dem 15. November 1989 dem Dienst ferngebliebene und am 12. Februar 1991 ausdrücklich zum Wiederantritt aufgeforderte, frühestens jedoch am 17. Februar 1993 wieder zum Dienst erschienene Antragsteller jedenfalls während der hier maßgebenden Zeit vom 13. bis 25. Februar 1991 mindestens innendienstfähig war, zur Überzeugung des Disziplinarhofs gelungen. Die vom Antragsteller geklagten Beschwerden im Bereich des Herzens, der Wirbelsäule und beider Kniegelenke schlossen seine Dienstfähigkeit im rechtlich maßgebenden Zeitraum nicht aus. Dies steht für den Disziplinarhof aufgrund der polizeiärztlichen Stellungnahmen vom 17. Januar, 21. Februar vom 30. April 1991 fest, denen eigene Untersuchungen am 12. Dezember 1990 und 11. Februar 1991 sowie eine Vielzahl privatärztlicher Befundberichte zugrundelagen, die der Antragsteller vorgelegt bzw. dessen Hausarzt übermittelt hatte. Danach stellt sich die gesundheitliche Situation des Antragstellers in der für die Entscheidung des vorliegenden Verfahrens maßgebenden Zeit vom 13. bis 25. Februar 1991 hinsichtlich der in der Beschwerdeschrift erneut geklagten Gesundheitsbeeinträchtigungen folgendermaßen dar: Eine koronare Herzerkrankung des Antragstellers ist nach den Ergebnissen einer am 19. April 1990 durchgeführten Herzkatheteruntersuchung als äußerst unwahrscheinlich anzusehen (Arztbriefe des der Medizinischen Klinik und Poliklinik der Johannes-Gutenberg-Universität Mainz vom 28. Mai 1990 und der Ärzte für Innere Medizin und Kardiologie Dres. und vom 6. März 1991); eine therapiebedürftige Herzrhythmusstörung besteht nicht (Arztbrief des Arztes für innere Krankheiten und Kardiologie vom 22. Februar 1990). Beim Antragsteller wurden lediglich eine arterielle Hypertonie (Bluthochdruck) und ein Mitralklappenprolaps (Herzklappenvorwölbung) - jedoch ohne feststellbare Mitralinsuffizienz - diagnostiziert; dies stand nach Auffassung der Dres. (Arztbrief vom 3. Juni 1991) der - am 27. Februar 1991 durchgeführten - Operation am rechten Kniegelenk indes nicht entgegen. Therapeutisch wurde von eine Behandlung mit Tabletten empfohlen (Arztbrief vom 28. Mai 1990). Anhaltspunkte für eine wegen der geklagten Herzbeschwerden bestehende Dienstunfähigkeit des Antragstellers im maßgebenden Zeitraum sind den vorgenannten fachärztlichen Befundberichten nicht zu entnehmen. Der Disziplinarhof sieht deshalb auch keinerlei Veranlassung, an der trotz der geklagten Herzbeschwerden von den Polizeiärzten nach eigener Anfertigung eines Elektrokardiogramms am 11. Februar 1991 und in Kenntnis der vorgenannten ärztlichen Befundberichte (ausgenommen den Arztbrief der Dres. vom 6. März 1991) bejahten Dienstfähigkeit des Antragstellers zu zweifeln. Die vom Hausarzt des Antragstellers am 29. Januar 1991 bis zum 17. Februar 1991 und erneut am 15. Februar 1991 bis zum 10. März 1991 jeweils "wegen Krankheit" bescheinigte "Arbeitsunfähigkeit" ändert hieran nichts, zumal aus den betreffenden Bescheinigungen weder die Art der Erkrankung noch das Ergebnis des am 15. Februar 1991 beim Hausarzt geschriebenen Elektrokardiogramms zu entnehmen sind. Abgesehen davon haben die Ärzte für Innere Krankheiten und Kardiologie Dres., zu denen der Antragsteller von seinem Hausarzt überwiesen worden war, am 20. und 22. Februar 1991 erneut Elektrokardiogramme angefertigt, ohne daraufhin die Dienstfähigkeit des Antragstellers in Frage zu stellen. Sie haben vielmehr - wie oben bereits dargelegt - ausdrücklich die Operationsfähigkeit des Antragstellers bejaht, was erhellt, daß die zuvor vom Hausarzt veranlaßte Verschiebung der ursprünglich für den 20. Februar 1991 vorgesehenen Kniegelenkoperation offensichtlich eine reine Vorsichtsmaßnahme, medizinisch jedoch nicht zwingend geboten war. Damit ist zugleich der Argumentation des Antragstellers in der Beschwerdeschrift, wenn schon die Operation habe verschoben werden müssen, so könne damals erst recht seine Dienstfähigkeit nicht gegeben gewesen sein, die Grundlage entzogen. Eine die Dienstfähigkeit ausschließende Wirbelsäulenerkrankung des Antragstellers ist für den rechtlich maßgebenden Zeitraum ebenfalls nicht feststellbar. Zwar fanden sich eine Fehlhaltung der Halswirbelsäule mit Zeichen einer Spondylarthrose sowie degenerative Knochen- und Knorpelveränderungen im Bereich der Brust- und der Lendenwirbelsäule, jedoch keine knöchernen Destruktionen (Arztbriefe des Arztes für Röntgenologie und Strahlenheilkunde vom 16. Juni und 13. Dezember 1988 sowie des Arztes für Orthopädie vom 17. August 1990). Fachärztlicherseits wurde aber lediglich krankengymnastische und physikalische Therapie empfohlen (vgl. den vorgenannten Arztbrief des); Zweifel an der Dienstfähigkeit des Antragstellers ergeben sich aus den fachärztlichen Stellungnahmen hingegen nicht. Wenn der Antragsteller in diesem Zusammenhang in der Beschwerdeschrift auf ein "Gutachten von" verweist, so übersieht er, daß der in der Krankenakte befindliche Arztbrief des der Klinik vom 21. Januar 1992 sich ausschließlich mit den Kniegelenkbeschwerden des Antragstellers befaßt. Der Disziplinarhof sieht demzufolge auch mit Blick auf die geklagten Wirbelsäulenbeschwerden des Antragstellers keine Veranlassung, an der in Kenntnis der eingangs dieses Absatzes angeführten Arztbriefe des und des polizeiärztlich festgestellten Dienstfähigkeit des Antragstellers zu zweifeln. Jedenfalls im Ergebnis nichts anderes gilt, soweit der Antragsteller sich auf Beschwerden im Bereich beider Kniegelenke beruft. Freilich hatte laut Arztbrief vom 17. August 1990 ein leichtes Streckdefizit sowohl im rechten als auch im linken Kniegelenk sowie eine seitliche Verschiebung der Kniescheiben beiderseits festgestellt. Bei den polizeiärztlichen Untersuchungen am 12. Dezember 1990 und 11. Februar 1991 waren beide Kniegelenke aktiv und passiv uneingeschränkt beweglich. Anläßlich eines stationären Aufenthalts in der Orthopädischen Klinik Wiesbaden des Landeswohlfahrtsverbands Hessen vom 26. Februar bis 14. März 1991 wurde dann eine Chondropathia patellae rechts (degenerative Knorpelveränderungen an der rechten Kniescheibe) diagnostiziert und am 27. Februar 1991 operativ im Wege einer Arthrotomie (Gelenkeröffnung) behandelt (vgl. OP-Bericht vom 27. Februar 1991 und Arztbrief vom 19. März 1991 des Oberarztes.). Eine Aussage zur Dienstfähigkeit des Antragstellers bis zum Beginn der stationären Behandlung am 26. Februar 1991 ist den vorgenannten fachärztlichen Befundberichten nicht zu entnehmen. Polizeiärztlich wurde trotz der geklagten Kniebeschwerden und in Kenntnis des Arztbriefes des vom 17. August 1990 am 21. Februar 1991 ausdrücklich erklärt, der Antragsteller sei bis zum Beginn seiner stationären Behandlung uneingeschränkt dienstfähig. Der vom Hausarzt dem Antragsteller am 29. Januar und 15. Februar 1991 unsubstantiiert bescheinigten "Arbeitsunfähigkeit" ist demgegenüber maßgebliche Bedeutung nicht beizumessen, zumal amts- und polizeiärztlichen Gutachten regelmäßig ein größerer Beweiswert hinsichtlich der Dienstfähigkeit zukommt (BVerwG, Be. v. 20.01.1976 - I DB 16.75 -, BVerwGE 53, 118, u. v. 29.08.1989 - 1 DB 24.89 -, DokBer. B 1989, 306; Disziplinarhof des Hess. VGH, Be. v. 09.04.1992 - DH 3634/90 - u. v. 09.06.1994 - DH 293/90 -). Die beim Gesundheitsamt bzw. beim polizeiärztlichen Dienst tätigen Ärzte unterliegen nämlich zum einen der Pflicht zur unparteiischen Aufgabenerfüllung, und zum anderen verfügen sie regelmäßig über speziellen Sachverstand betreffend die Belange der Verwaltung bzw. des Polizei (vollzugs) dienstes und über besondere Erfahrungen aufgrund einer Vielzahl ähnlich gelagerter Fälle. Sie sind daher grundsätzlich eher als ein privater Arzt in der Lage, die getroffene medizinische Diagnose in Bezug zu setzen zu den Anforderungen, denen der jeweilige Beamte bei der von ihm zu verrichtenden dienstlichen Tätigkeit gewachsen sein muß. Der danach gegenüber den unsubstantiierten "Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen" des Hausarztes höher zu gewichtenden polizeiärztlichen Feststellung der Dienstfähigkeit des Antragstellers trotz dessen Kniebeschwerden kann die Beschwerde auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, daß angesichts der am 27. Februar 1991 durchgeführten Operation schon in dem vorher liegenden hier maßgebenden Zeitraum Dienstfähigkeit nicht (mehr) bestanden haben könne. Denn diese Argumentation nimmt nicht hinreichend darauf Bedacht, daß ein akuter Anlaß für einen operativen Eingriff zum damaligen Zeitpunkt offensichtlich nicht bestand; jedenfalls ist aus den dem Disziplinarhof vorliegenden ärztlichen Befundberichten dafür nichts zu entnehmen. Vielmehr weist alles darauf hin, daß sich der Antragsteller von der Operation seinerzeit eine Verbesserung seiner schon seit langem geklagten Kniegelenkbeschwerden versprach und den Eingriff deshalb für zweckmäßig erachtete; daß dieser - wie er mit der Beschwerdeschrift vom 24. Oktober 1992 geltend macht - gerade damals "dringend erforderlich war", ist hingegen nicht ersichtlich. Nach alledem ist der Disziplinarhof aufgrund einer Gesamtwürdigung aller ihm vorliegenden Erkenntnisse davon überzeugt, daß der Antragsteller im rechtlich maßgebenden Zeitraum vom 13. bis 25. Februar 1991 auch unter Berücksichtigung sämtlicher von ihm geklagten Beschwerden mindestens innendienstfähig war. Hierbei stützt sich der Disziplinarhof insbesondere auf die polizeiärztlichen Stellungnahmen vom 17. Januar, 21. Februar und 30. April 1991. Deren Beweiswert vermag der Antragsteller auch nicht dadurch zu erschüttern, daß er auf die - wie er meint - zu kurze Dauer der ihnen zugrundeliegenden polizeiärztlichen Untersuchungen hinweist und die Qualifikation der ihn untersuchenden Polizeiärztin anzweifelt. Zur Kürze der Untersuchung am 11. Februar 1991 verweist der Antragsgegner zu Recht darauf, daß diese auf der Untersuchung vom 12. Dezember 1990 aufbauen konnte. Abgesehen davon lassen die in der Krankenakte abgehefteten handschriftlichen Vermerke über den jeweiligen Untersuchungsverlauf und -umfang erkennen, daß die Polizeiärztin den geklagten Beschwerden des Antragstellers durchaus nachgegangen ist. Abschließende Feststellungen zu dessen Dienstfähigkeit traf der polizeiärztliche Dienst im übrigen nicht sogleich nach der Untersuchung am 12. Dezember 1990, sondern erst nach Erhalt der vom Hausarzt des Antragstellers überlassenen fachärztlichen Befundberichte unter dem 17. Januar 1991. Schon daraus erhellt, daß der polizeiärztliche Dienst alle vom Antragsteller geklagten Beschwerden zur Kenntnis genommen und in seine Beurteilung der Dienstfähigkeit des Antragstellers einbezogen hat, hierbei indes nicht zu dem vom Antragsteller subjektiv empfundenen und erwünschten sowie von seinem Hausarzt pauschal bescheinigten Ergebnis gelangt ist. Da der im für das vorliegende Verfahren relevanten Zeitraum mindestens innendienstfähige Antragsteller seinen Dienst in dieser Zeit nicht angetreten hat, ist der Tatbestand des pflichtwidrigen Fernbleibens vom Dienst erfüllt (Schwegmann/Summer, BBesG, 66. ErgLiefg. 1994, § 9, Rdnr. 9 (d)). Spätestens ab dem 13. Februar 1991 bestand für den Antragsteller eine Pflicht zu konkreter Dienstleistung. Denn tags zuvor war ihm von dem Verwaltungsangestellten der sich seinerseits vorher telefonisch bei der Polizeiärztin informiert hatte, fernmündlich mitgeteilt worden, daß bei der polizeiärztlichen Untersuchung am 11. Februar 1991 seine Dienstfähigkeit festgestellt worden sei und daß er demzufolge unverzüglich seinen Dienst bei der Abteilung des Antragsgegners aufzunehmen habe. Diesen Sachverhalt räumt der Antragsteller ausdrücklich ein; Streit besteht zwischen den Beteiligten lediglich über die von der Polizeiärztin unmittelbar nach der Untersuchung am 11. Februar 1991 abgegebenen Erklärungen sowie über die Chronologie der Ereignisse am 12. Februar 1991. Hierauf kommt es indessen im vorliegenden Zusammenhang nicht an. Denn durch die telefonische Mitteilung des Verwaltungsangestellten gegenüber dem Antragsteller am 12. Februar 1991 war jedenfalls dessen Dienstleistungspflicht als Polizeibeamter nach Ort und Zeit zweifelsfrei festgelegt. Der Antragsteller ist vom 13. bis 25. Februar 1991 auch schuldhaft pflichtwidrig dem Dienst ferngeblieben. Er kann sich insbesondere nicht mit Erfolg darauf berufen, daß er sich aufgrund der ihm ausgestellten "Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen" seines Hausarztes für dienstunfähig gehalten habe. Dieser Irrtum war nämlich bei gehöriger Sorgfalt für den Antragsteller vermeidbar (vgl. hierzu Disziplinarhof des Hess. VGH, Be. v. 27.01.1993 - DH 3633/90 - u. v. 23.08.1994 - DH 782/92 -, sowie Schwegmann/Summer, a.a.O., § 9, Rdnr. 12 (e)). Ein Beamter darf nämlich nicht ohne weiteres auf ein ihm günstiges privatärztliches Attest vertrauen und sich unter Berufung hierauf über ein amts- oder polizeiärztliches Gutachten hinwegsetzen, zumal letzterem regelmäßig ein größerer Beweiswert zuzuerkennen ist (vgl. Disziplinarhof des Hess. VGH, Be. v. 06.10.1993 - DH 355/91 - u. v. 23.08.1994 - DH 782/92 -, sowie OVG Koblenz, U. v. 04.10.1989 - 2 A 30/89 -, NJW 1990, 788). Der Antragsteller war zudem mit Bescheid des Antragsgegners vom 4. Februar 1991, den er nach eigenen Angaben am 11. Februar 1991 von der Post abgeholt hatte, ausdrücklich darauf hingewiesen worden, daß ihn nach der polizeiärztlichen Feststellung seiner Dienstfähigkeit "Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen" privater Ärzte nicht von seiner Dienstleistungspflicht zu befreien vermögen. Ungeachtet des genauen Inhalts der von der Polizeiärztin am 11. Februar 1991 dem Antragsteller gegenüber gemachten Äußerungen, der - wie oben dargelegt - streitig ist, war für den Antragsteller nämlich spätestens nach seinem Telefongespräch mit dem Verwaltungsangestellten am 12. Februar 1991 zweifelsfrei erkennbar, daß der polizeiärztliche Dienst seine Dienstfähigkeit auch nach der Untersuchung am 11. Februar 1991 weiterhin bejahte. Der Antragsteller durfte unter diesen Umständen in dem hier maßgeblichen Zeitraum vom 13. bis 25. Februar 1991 nicht einfach dem Dienst fernbleiben. Eine selbstkritische Abwägung seiner persönlichen Interessen mit den berechtigten Interessen seines Dienstherrn hätten den Antragsteller bei der gegebenen Sachlage vielmehr zumindest veranlassen müssen, seinen Dienst mit der Bitte um ausschließliche Verwendung im Innendienst anzutreten. Daß er dies unterlassen und ohne weiteres auf die Richtigkeit der privatärztlichen "Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung" seines Hausarztes vertraut hat, macht sein pflichtwidriges Fernbleiben vom Dienst im hier maßgebenden Zeitraum schuldhaft, ohne daß es insoweit noch weiterer Ermittlungen - etwa der Einholung einer weiteren Stellungnahme der Polizeiärztin zu ihren Äußerungen am 11. Februar 1991 - bedarf. Liegen mithin die Voraussetzungen des § 9 Satz 1 BBesG für den maßgebenden Zeitraum vor, so trat der Verlust des entsprechenden Teils der Bezüge kraft Gesetzes ein. Die Verlustfeststellung gemäß § 9 Satz 3 BBesG war vom Antragsgegner zwingend zu treffen, ohne daß ihm insoweit ein Ermessensspielraum eröffnet war (BverwG, B. v. 28.04.1982 - 1 DB 8.82 -, DokBer. B 1981, 222; Disziplinarhof des Hess. VGH, B. v. 18.02.1992 - DH 259/89 -). Der den Verlust der Dienstbezüge des Antragstellers feststellende Bescheid ist, soweit er den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet, entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht wegen unterbliebener vorheriger Anhörung des Antragstellers nichtig. Zutreffend gehen die Beteiligten allerdings davon aus, daß sich das auf Erlaß des Verlustfeststellungsbescheids zielende Verwaltungsverfahren nach den Vorschriften des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes richtet (vgl. Köhler/Ratz, Bundesdisziplinarordnung, 2. Aufl. 1994, § 121, Rdnr. 2). Wenn nämlich diese Vorschriften auf das Verfahren der Einleitungsbehörde bei Entscheidungen nach §§ 83, 84 HDO anzuwenden sind (vgl. BVerwG, Be. v. 13.08.1979 - 1 DB 14.79 -, BVerwGE 63, 256, u. v. 01.11.1985 - 1 DB 45.85 -, BVerwGE 83, 77), welches dem disziplinaren Maßregelungsverfahren jedenfalls näher steht als das Verlustfeststellungsverfahren nach § 9 Satz 3 BBesG, so kann für letzteres als Verfahren mit (nur) disziplinarem Charakter (BVerwG, B. v. 18.03.1991 - 1 DB 1.91 -, DokBer. B 1991, 177) nichts anderes gelten. Auch insoweit handelt es sich um öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit von Landesbehörden, hinsichtlich der inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen fehlen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 HVwVfG) und für die auch keine der Ausnahmen vom Anwendungsbereich (§ 2 HVwVfG) eingreift. Demzufolge war - da Gründe, die ein Absehen von der Anhörung hätten rechtfertigen können, nicht ersichtlich sind - dem Antragsteller nach § 28 Abs. 1 HVwVfG vor Erlaß des angegriffenen Bescheids vom 26. März 1991 Gelegenheit zur Äußerung zu geben (vgl. Disziplinarhof des Hess. VGH, B. v. 09.06.1994 - DH 1074/91 -). Diesem Erfordernis dürfte der Antragsgegner indes in seinem Bescheid vom 25. Februar 1991 genügt haben, denn darin heißt es, da der Antragsteller entgegen der Aufforderung vom 4. Februar 1991 den Dienst nicht aufgenommen habe, werde der Sachverhalt in disziplinarischer Hinsicht geprüft und ggf. der Verlust der Dienstbezüge des Antragstellers festgestellt werden. Auch wenn damit dem Antragsteller nicht ausdrücklich Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wurde, so eröffnete der betreffende Bescheid ihm doch die tatsächliche Möglichkeit hierzu, weil der Verlustfeststellungsbescheid erst knapp vier Wochen nach Zustellung des Bescheids vom 25. Februar 1991 erging. Selbst wenn aber eine ordnungsgemäße Anhörung nicht erfolgt wäre, so hätte dies keinesfalls die Nichtigkeit des angegriffenen Verlustfeststellungsbescheids nach § 44 Abs. 1 HVwVfG zur Folge, weil es sich weder um einen besonders schwerwiegenden noch um einen offenkundigen Fehler handeln würde. Allein wegen seines Zustandekommens unter Verletzung des § 28 HVwVfG könnte die Aufhebung des Verlustfeststellungsbescheids überdies nach § 46 HVwVfG nicht verlangt werden, weil keine andere Entscheidung in der Sache hätte ergehen können (vgl. Disziplinarhof des Hess, VGH, B. v. 09.06.1994 - DH 1074/91 -). Dem Antragsgegner war nämlich hinsichtlich der Verlustfeststellung - wie oben dargelegt - kein Ermessensspielraum eröffnet. Die seitens des Antragstellers in diesem Zusammenhang erfolgten Hinweise auf eine im Falle seiner Anhörung mögliche Untersuchung durch einen anderen Polizeiarzt und auf die dann mögliche Aufklärung der von der Polizeiärztin nach der Untersuchung am 11. Februar 1991 abgegebenen Erklärungen gehen schon deshalb fehl, weil - wie oben aufgezeigt - feststeht, daß der Antragsteller im maßgebenden Zeitraum mindestens innendienstfähig war, und weil es auf die fraglichen Äußerungen der Polizeiärztin rechtlich nicht ankommt. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 102 Abs. 1 sowie 105 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 HDO. Dieser Beschluß wird mit seiner Zustellung rechtskräftig (§ 82 HDO).