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Beschluss

BPV TK 1956/86

Hessischer Verwaltungsgerichtshof Fachsenat für Bundespersonalvertretungssachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1987:0429.BPV.TK1956.86.0A
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Entscheidungsgründe
I. Der Antragsteller - Kommandeur der Grenzschutzabteilung Mitte 2 in Bad Hersfeld - beantragte mit Schriftsatz vom 10.12.1984 bei dem Verwaltungsgericht Kassel, den Beteiligten zu 1) - Polizeihauptmeister K.-H. E. - gemäß § 28 Abs. 1 Satz 3 BPersVG wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten aus dem Personalrat auszuschließen. Der Beteiligte zu 1) war in der im März 1985 zu Ende gegangenen Wahlperiode Vorsitzender des örtlichen Personalrats der Grenzschutzabteilung Mitte 2 in Bad Hersfeld. Außerdem war er Mitglied des Bezirksgruppenvorstandes der Gewerkschaft der Polizei (GdP), stellvertretender Kassierer des Kreisgruppenvorstandes dieser Gewerkschaft und stellvertretender Kassierer der Bezirksgruppe Bundesgrenzschutz der GdP. Er war ferner Mitglied des Bezirkspersonalrates beim Bundesgrenzschutzkommando Mitte und bis zum 28.02.1984 Kreisgruppenvorstand der GdP. Zur Zeit ist er wiederum Vorsitzender des örtlichen Personalrats der Grenzschutzabteilung Mitte 2 und Mitglied des Landesbezirksausschusses der GdP-Landesbezirk Hessen. Der Antragsteller hat vorgetragen: Der Beteiligte zu 1) habe im Verlauf eines früheren Ausschlußverfahrens vor dem Verwaltungsgericht Kassel (K 30/82), das in der mündlichen Verhandlung vom 31.05.1985 durch Rücknahme des Antrags beendet wurde, versichert, er werde zukünftig auf jede Agitation gegen seinen Dienststellenleiter verzichten. Schon bei der nächsten Personalversammlung am 13.06.1985 habe er jedoch gegen diese Zusage verstoßen. Denn er habe es als Versammlungsleiter zugelassen, daß ein grenzschutzfremder Gewerkschaftsfunktionär wahrheitswidrig verkündet habe, der Dienststellenleiter habe den Ausschlußantrag in der Gerichtsverhandlung zurücknehmen müssen. - Ein vom Beteiligten zu 1) veranlaßtes Flugblatt, das die Aufstellung von zwei Ehrenposten mit Stahlhelm anläßlich des Festaktes auf dem Ehrenfriedhof am Volkstrauertag 1982 zum Gegenstand gehabt habe, sei auch nach dem 31.05.1985 noch längere Zeit in der Dienststelle liegen gelassen worden, obwohl es in dem abgeschlossenen Verfahren K 30/82 eine Rolle gespielt habe. Als Kreisgruppenvorsitzender sei der Beteiligte zu 1) für dieses Liegenlassen verantwortlich. Mit dem Flugblatt habe er - der Dienststellenleiter - in die "rechte Ecke" gedrängt werden sollen. - Nach einer Grenzeinweisung einer Gruppe der Wiking-Jugend durch die Grenzschutzabteilung Mitte 2 am 27.07.1984, von der er - der Dienststellenleiter - erst nachträglich Kenntnis erhalten habe, habe der Beteiligte zu 1) in verantwortungsloser Weise eine bundesweite Kampagne in Presse, Rundfunk und Fernsehen in Gang gebracht. Dabei habe er die Verfassungstreue des Dienststellenleiters in Frage gestellt und ihn als Rechtsradikalen diffamiert. - Am 19./20.11.1984 habe der Beteiligte zu 1) anläßlich einer ordentlichen Delegiertentagung der Bezirksgruppe Bundesgrenzschutz Hessen der GdP in Schwalmtal den Antrag Nr. 30 initiiert und ihm zugestimmt, mit dem der Bundesvorstand aufgefordert worden sei, dafür Sorge zu tragen, daß der Kommandeur der Grenzschutzabteilung Mitte 2 unverzüglich von seinem Dienstposten entfernt und einer anderen Verwendung zugeführt werde. In der Begründung des Antrags sei behauptet worden, der Dienststellenleiter habe mehrfach gegen Recht und Gesetz verstoßen; der Bundesgrenzschutz und letztlich der Polizeiberuf würden starken Schaden leiden, wenn der Dienststellenleiter in dieser Position verbleibe. Über den Antrag, seine Begründung und die einstimmige Zustimmung der Delegierten sei in der Gewerkschafts- und Tagespresse ausführlich berichtet worden. - Schließlich habe der Beteiligte zu 1) erheblichen Einfluß auf ein Schreiben des Vorsitzenden des Bundesgrenzschutzhauptpersonalrats vom 14.03.1985 an den Bundesinnenminister genommen, in dem das Verhalten des Dienststellenleiters gegenüber dem Personalrat als unpartnerschaftlich bezeichnet worden sei. Ferner sei darin behauptet worden, daß der Dienststellenleiter derart psychologischen Druck ausübe, daß Kurzschlußhandlungen der örtlichen Bediensteten nicht auszuschließen seien. Der Antragsteller hat ausgeführt, durch diese Verstöße sei die vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Beteiligten zu 1) erschüttert. Es sei unzumutbar, mit ihm weiterhin zusammenzuarbeiten. Er verweise auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.09.1984, wonach ein Personalratsvorsitzender, der seinen Dienststellenleiter als Gesetzesbrecher bezeichne, sowohl gegen seine Pflichten aus dem Personalvertretungsgesetz als auch gegen seine Dienstpflichten verstoße (1 D 38.84). Der Antragsteller hat beantragt, festzustellen, daß das vorstehend geschilderte Verhalten des Beteiligten mit den Vorschriften des Personalvertretungsrechts nicht in Einklang gestanden habe und seinen Ausschluß aus dem Personalrat erfordert hätte. Die Beteiligten zu 1) und 2) haben beantragt, den Antrag abzulehnen. Der Beteiligte zu 1) hat erwidert: In der Personalversammlung am 13.06.1984 habe er keinen Einfluß auf die Darlegungen des Gewerkschaftsvertreters genommen. Er habe während dessen Ausführungen auch keine Möglichkeit gesehen einzugreifen. Im Vorfeld der Versammlung habe er zusammen mit den anderen Personalratsmitgliedern alles getan, um die Vertrauensbasis zum Dienststellenleiter zu erhalten und jede Konfrontation zu vermeiden. Das abgeschlossene Ausschlußverfahren K 30/82 habe er, soweit dies möglich gewesen sei, unerwähnt gelassen. - Das Flugblatt über die Aufstellung von Ehrenposten mit Stahlhelm am Volkstrauertag 1982 habe er nicht angeregt. Es habe sich um eine Aktion der GdP-Bezirksgruppe BGS gehandelt. Diesem Gremium habe er damals nicht angehört. Die Flugblätter seien auf den offiziell vorgesehenen Ablagemöglichkeiten in der Dienststelle ausgelegt gewesen. Er habe keine Veranlassung gesehen, nach dem 31.05.1986 die Flugblätter zu entfernen oder sie entfernen zu lassen. Der Dienststellenleiter habe ihn diesbezüglich auch nicht angesprochen. Wäre er angesprochen worden, hätte er sie selbstverständlich weggenommen. - Mit den Presseberichten und sonstigen Veröffentlichungen anläßlich der Grenzeinweisung der Wiking-Jugend habe er nicht zu tun. Er könne sich nicht erklären, weshalb der Antragsteller gerade ihn verdächtige. Es gebe insoweit nicht den geringsten Anhaltspunkt. - Dem Antrag Nr. 30 auf dem ordentlichen Delegiertentag am 19./ 20.11.1984 habe er zugestimmt. Er habe den Antrag aber nicht eingebracht. Der Antrag sei vom Bezirksgruppenvorstand gestellt worden. Im übrigen müsse er darauf hinweisen, daß die Begründung nicht zur Abstimmung gestanden habe. Von besonderer rechtlicher Bedeutung sei in diesem Zusammenhang, daß er als Gewerkschaftsfunktionär und Delegierter gehandelt habe und nicht als Personalratsvorsitzender. Als Mitglied der Gewerkschaft stehe ihm das Grundrecht der Koalitionsfreiheit zu. Hierzu gehöre, daß er seinen Standpunkt in einer gewerkschaftlichen Veranstaltung auch vertreten dürfe. Schließlich habe er ernste Bedenken, ob von ihm im vorliegenden Verfahren gefordert werden könne, etwas über Willensbildungsprozesse innerhalb seiner Gewerkschaft zu sagen. Der Antragsteller habe in der Tat auch wiederholt gegen Recht und Gesetz verstoßen. Auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.09.1984 - 1 D 38.84 - könne er sich nicht berufen, weil die darin zitierten Vorwürfe gegen den Dienststellenleiter in einer Personalversammlung erhoben worden seien. - An dem Schreiben des Vorsitzenden des Hauptpersonalrats des Bundesgrenzschutzes vom 14.03.1985 an den Innenminister sei er nicht beteiligt gewesen. Er habe weder konkrete Informationen gegeben, noch habe er sonst Einfluß genommen. Die Verhältnisse bei der Grenzschutzabteilung Mitte 2 seien ohnehin allgemein bekannt. Der Beteiligte zu 2) hat vorgebracht: Bei dem Beschluß des Delegiertentages im November 1984 habe der Beteiligte zu 1) ausschließlich als Gewerkschaftsmitglied gehandelt. Die übrigen Vorwürfe seien bereits Gegenstand des ersten Ausschlußverfahrens gewesen. Die Fachkammer hat gemäß ihrer am 03.09.1985 verkündeten Entscheidung vom 30.08/02.09.1985 durch Vernehmung des Beteiligten zu 1) Beweis darüber erhoben, ob dieser auf dem ordentlichen Delegiertentag - Bezirksgruppe BGS Hessen- am 19./ 20.11.1984 in Schwalmtal den Antrag Nr. 30 des Bezirksgruppenvorstandes initiiert und bei der Beschlußfassung für den Antrag gestimmt hat. Nachdem der Beteiligte zu 1) mit Schriftsatz vom 14.11.1985 eingestanden hatte, daß er dem Antrag zugestimmt habe, wurde der Beweisbeschluß insoweit gegenstandslos. Im übrigen hat der Beteiligte zu 1) ausgesagt, daß er den Antrag auf der vorgenannten Veranstaltung nicht initiiert habe. Auf den Vorhalt des Antragstellers daß der Antrag am 08.10.1984 auf einer Bezirksgruppenvorstandssitzung, an der der Beteiligte zu 1) teilgenommen habe, beschlossen, formuliert und begründet worden sei und daß der Beteiligte zu 1) ihn dort eingebracht habe, hat letzterer erklärt, daß er den Antrag dort ebenfalls nicht eingebracht habe. Wegen des weiteren Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Vernehmungsniederschrift vom 02.12.9185 Bezug genommen. Das Verwaltungsgericht hat mit am 06.12.1985 verkündetem Beschluß festgestellt, daß das Verhalten des Beteiligten zu 1) im Zusammenhang mit dem vorstehenden Antrag des Bezirksgruppenvorstandes mit den Vorschriften des Personalvertretungsgesetzes nicht im Einklang gestanden habe und den Ausschluß aus dem Personalrat erfordert hätte. Die Fachkammer hat ausgeführt: Der Antrag sei zulässig. Das Ausschlußverfahren sei allerdings durch den Ablauf der Wahlperiode des Personalrats im März 1985 gegenstandslos geworden. Daran ändere auch der Umstand nichts, daß der Beteiligte zu 1) dem neuen (derzeitigen) Personalrat wiederum als Vorsitzender angehöre. Das Verfahren könne deshalb nicht mehr mit dem Antrag auf Ausschließung betrieben werden. Es könne nur noch die Klärung der Frage begehrt werden, ob das Verhalten des Beteiligten zu 1) mit den Vorschriften des Personalvertretungsrechts im Einklang gestanden habe. Das Rechtsschutzinteresse an einer derartigen Entscheidung sei zu bejahen. Der Antrag sei auch begründet. Der Beteiligte zu 1) habe die Pflicht zur Objektivität und Neutralität, die Friedenspflicht und die Pflicht zur vertrauensvollen Zusammenarbeit verletzt, indem er dem Antrag Nr. 30 auf dem ordentlichen Delegiertentag der Bezirksgruppe Bundesgrenzschutz der GdP am 19./20.11.1984 zugestimmt habe. Mit diesem Antrag sei die Ablösung des Dienststellenleiters betrieben worden. Die Begründung werfe ihm vor, mehrfach gegen Recht und Gesetz verstoßen zu haben. Darüber hinaus werde ihm berufsschädigendes Verhalten nachgesagt. Der Antrag sei hinsichtlich Form und Inhalt in hohem Maße pflichtwidrig. Es handele sich um eine zielgerichtete Initiative, die die Einschaltung einflußreicher Stellen wie des Bundesinnenministers bezwecke. Dies gehe über eine private, unverbindliche Meinungsäußerung bei weitem hinaus. Das Verhalten des Beteiligten zu 1) sei der Amtsführung als Personalratsvorsitzender zuzurechnen. Daran ändere auch der Umstand nichts, daß der Beteiligte zu 1) als Delegierter und Mitglied des Bezirksgruppenvorstandes seiner Gewerkschaft aufgetreten sei und nach § 67 Abs. 2 sowie § 2 Abs. 3 BPersVG Beschäftigte, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, dadurch in der Betätigung für ihre Gewerkschaft nicht beschränkt würden. Dennoch könne eine Betätigung für die Gewerkschaft gleichzeitig als Handeln in der Eigenschaft als Personalratsmitglied angesehen werden. Der Beteiligte zu 1) habe gegen die in § 67 Abs. 1 Satz 2 BPersVG normierte Verpflichtung gehandelt, sich so zu verhalten, daß das Vertrauen der BGS-Angehörigen in die Objektivität der Amtsführung nicht beeinträchtigt werde. Dem Antrag, der von dem Beteiligten zu 1) unterstützt worden sei, lägen Vorwürfe zugrunde, die nicht objektiv seien. Dem Antragsteller als Dienststellenleiter seien bisher keine Gesetzesverstöße, wie sie in der Antragsbegründung genannt würden, nachgewiesen worden. Der Beteiligte zu 1) habe auch die Friedenspflicht des § 66 Abs. 2 Satz 1 BPersVG verletzt. Sie verbiete jede Handlung, die geeignet sei, den Frieden in der Dienststelle zu beeinträchtigen. Die Vorwürfe gegen den Dienststellenleiter seien derart "massiv", daß sie geeignet seien, Unruhe in der Dienststelle, ja im gesamten Bundesgrenzschutz hervorzurufen. Die Neutralitätspflicht des § 67 Abs. 1 Satz 2 BPersVG könne es Personalratsmitgliedern verbieten, sich bei Kontroversen eindeutig auf eine Seite zu schlagen. Hier habe der Beteiligte zu 1) unmißverständlich die gewerkschaftliche Seite unterstützt. Der Beteiligte habe schließlich gegen seine gesetzliche Pflicht nach § 2 Abs. 1 BPersVG verstoßen, mit dem Dienststellenleiter vertrauensvoll zusammenzuarbeiten. Mit dieser Pflicht sei es unvereinbar, Bemühungen von solcher Tragweite, wie sie aus dem Antrag hervorgingen, hinter dem Rücken des Dienststellenleiters mitzubetreiben. Dem Beteiligten zu 1) sei sein Verhalten auch vorzuwerfen. Dabei könne offenbleiben, ob er vorsätzlich gehandelt habe. Jedenfalls habe er grob fahrlässig gehandelt. Dem Beteiligten hätte bei naheliegender Überlegung klar sein müssen, daß dem Antrag auf Grund seiner Zustimmung ein besonderes Gewicht verliehen werde. Diese Verhaltensweise sprenge den Rahmen sachlicher Auseinandersetzung. Der Vorwurf, der Dienststellenleiter habe mehrfach gegen Recht und Gesetz verstoßen, enthalte eine Herabsetzung und Herabwürdigung in außergewöhnlich starkem Maße. Hinsichtlich der vom Antragsteller behaupteten sonstigen Verstöße habe die Fachkammer allerdings in keinem Fall der Darstellung des Antragstellers folgen können. Es gebe insoweit keine eindeutigen Fakten, die dem Beteiligten zu 1) zur Last gelegt werden könnten. Soweit die Kammer den Beweisanträgen des Antragstellers nicht gefolgt sei, gehe es um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis. Gegen diesen ihnen am 03.07.1986 zugestellten Beschluß haben die Bevollmächtigten des Beteiligten zu 1) mit Schriftsatz vom 07. 07.1986 (eingegangen beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof am 22.07.1986) und die Bevollmächtigten des Beteiligten zu 2) mit Schriftsatz vom 29.07.1986 (eingegangen beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof am 30.07.1986) Beschwerde erhoben. Sie haben das Rechtsmittel nach Verlängerung der Begründungsfrist bis jeweils 30.09.1986 mit am 29.09.1986 eingegangenen Schriftsätzen begründet. Sie machen geltend: Die Fachkammer habe das Verhalten des Beteiligten zu 1) bei der Verabschiedung des Antrags Nr. 30 auf dem ordentlichen Delegiertentag der Bezirksgruppe Bundesgrenzschutz der GdP am 19./20.11.1984 zu Unrecht der Amtsführung als Personalratsvorsitzender zugerechnet. Der Beteiligte zu 1) habe ohne jeden zeitlichen, räumlichen oder sonstigen Bezug zu seiner Dienststelle, zu seiner dienstlichen oder personalvertretungsrechtlichen Tätigkeit gehandelt. Er sei lediglich als Delegierter und Mitglied des Bezirksgruppenvorstands seiner Gewerkschaft aufgetreten. Kraft seines Vorstandsamtes sei er sogar verpflichtet, bestimmte gewerkschaftliche Aufträge auszuführen. Der Beteiligte zu 1) habe im Rahmen des Art. 9 Abs. 3 GG das Recht, sich gewerkschaftlich zu organisieren und Vorstandsämter zu übernehmen. § 67 Abs. 2 BPersVG gewähre auch für Personalratsmitglieder gewerkschaftliche Betätigungsfreiheit. Die Arbeit einer Gewerkschaft bringe es naturgemäß mit sich, daß vorrangig solche Themen behandelt würden, die aus Konflikten mit dem Arbeitgeber oder dem Dienststellenleiter herrührten. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof habe mit Urteil vom 19.04.1978 (ZBR 1978 S. 378) festgestellt, daß der als Vorstandsmitglied einer Gewerkschaft handelnde Beamte in seinem Verhalten durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützt sei. Er unterliege nur den Grundbedingungen, die für das Beamtenverhältnis unerläßlich seien. Das gleiche ergebe sich aus dem Beschluß des Bundesdisziplinargerichts vom 04.03.1979 - VI BK 5/78 -. Der Beteiligte zu 1) habe auch nicht das Gebot der Objektivität und Neutralität verletzt (§ 67 Abs. 1 Satz 2 BPersVG). Im Rahmen des politischen Meinungskampfes und der Koalitionsauseinandersetzung seien auch falsche Meinungen geschützt (BVerfG, NJW 3976 S. 1680). Der sich für gewerkschaftliche Ziele einsetzende Beamte müsse Tatsachenbehauptungen und Werturteile gegen seine Verwaltung nur dann unterlassen, wenn sie seinem besseren Wissen widersprächen oder wenn er keinen sachlichen Anhaltspunkt für seinen Vorwurf habe. Er sei nicht verpflichtet, seine Äußerung durch Tatsachen hieb- und stichfest zu belegen. Auch der Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts habe keinen Verstoß gegen die soldatischen Pflichten darin gesehen, daß ein Soldat in einer öffentlichen politischen Veranstaltung nach kritischen Ausführungen über die Verteidigungspolitik den Rücktritt des Bundesverteidigungsministers gefordert habe (Beschluß vom 12.04. 1978, BVerwGE 63, 37). Dies hätten die Gewerkschaft und der Beteiligte zu 1) berücksichtigt; bereits in erster Instanz sei vorgetragen worden, welche tatsächlichen Anhaltspunkte für die gegenüber dem Antragsteller erhobenen Vorwürfe bestünden. Darüber hinaus habe der Bundesvorstand der GdP bereits lange vor dem im November 1984 verabschiedeten Antrag Nr. 30 gegenüber dem Bundesinnenminister die Forderung nach Ablösung des Antragstellers erhoben. Auch der Obmann der SPD im Innenausschuß des Bundestages habe sich in diesem Sinne ausgesprochen. Die Fachkammer habe die Neutralitätspflicht in dem angefochtenen Beschluß soweit ausgedehnt, daß für ein Personalratsmitglied, das auch gewerkschaftliche Funktionen ausübe, so gut wie kein Spielraum mehr bestehe. Es sei ferner nicht vorstellbar, wie durch das Verhalten des Beteiligten zu 1) das Vertrauen der Beschäftigten in der Objektivität und Neutralität der Amtsführung des Personalrats beeinträchtigt werden könne. Eine derartige Beeinträchtigung habe das Bundesverwaltungsgericht zwar bei einer nachhaltigen und unter Druck betriebenen gewerkschaftlichen Werbung durch ein Personalratsmitglied gegenüber Beschäftigten der eigenen Dienststelle angenommen (Beschluß vom 06.02.1979, ZBR 1980 S. 191 ). Hier habe aber der Beteiligte zu 1) in keiner Weise gegenüber Beschäftigten der Dienststelle gehandelt. Es gebe des weiteren keinen Grundsatz, daß es einem Personalratsmitglied untersagt sei, sich im Konfliktfall zwischen Gewerkschaft und Dienststellenleiter eindeutig zu seiner Gewerkschaft zu bekennen. Es müsse hier zwischen der Amtsführung des Personalratsmitgliedes im dienstlichen Bereich und der außerdienstlichen gewerkschaftlichen Tätigkeit unterschieden werden. - Das Verhalten des Beteiligten zu 1) verstoße im übrigen nicht gegen die Friedenspflicht des § 66 Abs. 2 Satz 1 BPersVG. Auch hier gelte das Gebot der Trennung zwischen innerdienstlichem/ personalvertretungsrechtlichem und außerdienstlichem/gewerkschaftlichem Bereich. Der Beteiligte zu 1) sei bei seinem Abstimmungsverhalten in keiner Weise als Personalratsmitglied tätig geworden. Das Bundesverwaltungsgericht habe zwar einen Verstoß gegen die Vorschrift angenommen, wenn der Personalrat ein Flugblatt mit Angriffen auf den Dienststellenleiter und versteckter Rücktrittsaufforderung herausgebe (Beschluß vom 27.11.1981, Personalvertretung 1983 S. 408). Im vorliegenden Fall liege der Sachverhalt jedoch ganz anders; denn der Beteiligte zu 1) habe nicht als Personalratsmitglied, sondern in gewerkschaftlichen Funktionen als Mitglied eines Vorstandsgremiums und Delegierter gehandelt. Auf ein solches Verhalten könne die Friedenspflicht aus Rechts- und Verfassungsgründen nicht erstreckt werden. Auf einem Delegiertentag müsse die Mitwirkung bei der innergewerkschaftlichen Meinungs- und Willensbildung auch für Personalratsmitglieder ohne die Möglichkeit von Sanktionen nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz möglich sein. - Ebensowenig sei das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit nach § 2 Abs. 1 BPersVG verletzt. Allerdings liege eine Forderung nach Ablösung des Dienststellenleiters außerhalb der gesetzlichen Aufgaben des Personalrats, wie das Bundesverwaltungsgericht in dem vorgenannten Beschluß vom 27.11.1981 entschieden habe. Dem Bereich der gewerkschaftlichen Auseinandersetzung sei jedoch der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit fremd. Ausschließlich in diesem Bereich habe der Beteiligte zu 1) gehandelt. - Hiervon abgesehen fehle es für einen Ausschließungsantrag an einem groben und schuldhaften Verhalten. In Kenntnis der oben zitierten Rechtsprechung habe der Beteiligte zu 1) davon ausgehen dürfen, daß sein Verhalten bei der Abstimmung über den Antrag Nr. 30 nicht pflichtwidrig sei. Die Beteiligten zu 1) und 2) beantragen, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses den Antrag abzulehnen. Der Antragsteller beantragt, die Beschwerden zurückzuweisen. Er ist den Ausführungen der Beteiligten zu 1) und 2) im einzelnen entgegengetreten. Er hat erneut betont, daß der am 19./20.11.1984 verabschiedete Antrag auf einer vorangehenden Sitzung des Bezirksgruppenvorstandes der GdP "geboren" worden sei und daß der Beteiligte zu 1) als eines von drei Vorstandsmitgliedern diesen Antrag einschließlich Begründung mindestens mitformuliert, wenn nicht sogar initiiert habe. Der Fachsenat hat den Beteiligten zu 1) in der mündlichen Verhandlung gehört. Dieser hat erklärt: Er habe sich an der Abstimmung über den hier in Rede stehenden Antrag auf der Sitzung des Bezirksgruppenvorstandes der GdP vom 08.10.1984 nicht beteiligt. Dasselbe gelte für die Diskussion und Beratung. Der Antrag sei von einem anderen Mitglied des Bezirksgruppenvorstandes eingebracht worden. Was das Schreiben des Bundesgrenzschutzhauptpersonalrats vom 14.03.1985 an den Bundesminister des Innern betreffe, so habe er sich wegen des Ausschlußantrags des Antragstellers nicht an den genannten Hauptpersonalrat gewandt. Auch das Plenum des Beteiligten zu 2) habe derartige Schritte nicht unternommen. Das Schreiben vom 14.03.1985 sei ihm vor seiner Absendung auch inhaltlich nicht bekannt gewesen. Wegen des Sachverhalts und des Streitstands im übrigen wird auf die Schriftsätze der Verfahrensbeteiligten nebst Anlagen verwiesen. Die Akten K 30/82 des Verwaltungsgerichts Kassel sind beigezogen. Auf ihren Inhalt wird gleichfalls verwiesen. II. Die Beschwerden der Beteiligten zu 1) und 2) sind zulässig; sie sind form- und fristgerecht eingelegt sowie ordnungsgemäß begründet worden. Sie haben jedoch nur teilweisen Erfolg; im wesentlichen sind sie unbegründet. Das ursprüngliche Begehren des Antragstellers, den Beteiligten zu 1) wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten aus dem Personalrat auszuschließen, war zulässig (.§ 28 Abs. 1 Satz 3 und § 83 Abs. 1 BPersVG). Wie das Verwaltungsgericht jedoch mit Recht ausgeführt hat, ist das Ausschlußverfahren durch den Ablauf der Wahlperiode des Personalrats im März 1985 gegenstandslos geworden, woran auch der Umstand nichts ändert, daß der Beteiligte zu 1) dem neuen - gegenwärtigen - Personalrat wiederum angehört und dessen Vorsitzender ist. In solchen Fällen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der erkennende Fachsenat wiederholt angeschlossen hat, auch ein Feststellungsantrag, daß die Voraussetzungen für den Ausschluß vorgelegen hätten, nicht mehr zulässig. Es kann nur noch die Klärung der Frage begehrt werden, ob das Verhalten des von dem Ausschließungsverfahren betroffenen Mitglieds mit den Vorschriften des Personalvertretungsrechts im Einklang stand. Für das insoweit erforderliche Rechtsschutzinteresse kommt es darauf an, ob die anstehende Frage für die zukünftige Arbeit der Personalvertretung noch Bedeutung hat und durch die Rechtsprechung bereits geklärt ist oder nicht (vgl. BVerwG, Beschluß vom 24.10.1975 - VII P 11.73 -, BVerwGE 49, 259; Beschluß vom 06.02.1979 - 6 P 14.78 -, Personalvertretung 1980 S. 196 = ZBR 1980 S. 191 ; Beschlüsse des erkennenden Fachsenats vom 09.04.1980 - BPV TK 15/78 -, Personalvertretung 1982 S. 376 und 13.03.1985 - BPV TK 29/82 -, n.v.). Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Entscheidung vom 06.02.1979 ausgeführt, wie sich aus der Entstehungsgeschichte des Bundespersonalvertretungsgesetzes ergebe, habe der Gesetzgeber bewußt auf an den Ausschluß geknüpfte oder ihn ersetzende Sanktionen verzichtet, wenn die Amtszeit des Personalrats ende, das auszuschließende Mitglied aber wiederum dem neu gewählten Personalrat angehört. In den schriftlichen Stellungnahmen der Sachverständigen zur öffentlichen Anhörung des Innenausschusses des Deutschen Bundestages am 21.03.1973 sei die Frage angesprochen worden, ob Personalratsmitglieder, die durch Gerichtsentscheid aus dem Personalrat ausgeschlossen worden seien, während einer vom Gericht zu bestimmenden Frist nicht wählbar sein sollten, weil anderenfalls der Ausschluß durch Rücktritt des Personalrats mit anschließender Neuwahl des betreffenden Mitglieds unterlaufen werden könne. Die Mehrheit des Innenausschusses habe jedoch eine so weitgehende Beschränkung des passiven Wahlrechts nicht für vertretbar gehalten und dem sei der Gesetzgeber gefolgt. Aus dieser Entstehungsgeschichte sowie aus besonderen landesrechtlichen Regelungen, die einen Ausschluß der Wählbarkeit oder die Fortführung des Ausschlußverfahrens auch nach Ablauf der Amtszeit vorsähen, könne nur der Schluß gezogen werden, daß dies für das Bundespersonalvertretungsgesetz nicht in Betracht kommen solle. Deshalb sei auch ein Feststellungsantrag, daß die Ausschlußvoraussetzungen vorgelegen hätten, nicht mehr möglich. Gegen diese Gesetzeslage hat das Verwaltungsgericht in dem hier vorliegenden Streitfall verstoßen, wenn es im Tenor des angefochtenen Beschlusses festgestellt hat, daß das Verhalten des Beteiligten zu 1) seinen Ausschluß aus dem Personalrat erfordert hätte. Deshalb ist auf die Beschwerden der Beteiligten zu 1) und 2) die Entscheidung insoweit durch den Fachsenat aufzuheben. Soweit der Antragsteller jedoch die Feststellung begehrt, daß das Verhalten des Beteiligten zu 1) mit den Vorschriften des Personalvertretungsgesetzes nicht im Einklang stand, hat das Verwaltungsgericht dem Antrag mit Recht stattgegeben. Das Rechtsschutzinteresse für eine solche Feststellung ist gegeben. Es geht um die Frage, ob und inwieweit sich ein Personalratsmitglied außerdienstlich in der Ausübung gewerkschaftlicher Funktionen bei Agitationen gegen seinen Dienststellenleiter Zurückhaltung auferlegen muß. Diese Frage ist für die zukünftige Arbeit der Personalvertretung und das Auftreten ihrer Mitglieder von erheblicher Bedeutung; sie ist bisher durch die Rechtsprechung auch nicht abschließend geklärt. Das betrifft insbesondere das Verhalten des Beteiligten zu 1) im Zusammenhang mit dem Antrag Nr. 30 der ordentlichen Delegiertentagung, die die Bezirksgruppe Bundesgrenzschutz Hessen der GdP am 19./20.11.1984 in Schwalmtal veranstaltet hat. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, daß das vorgenannte Verhalten gegen § 67 Abs. 1 Satz 2 (Verpflichtung zur Objektivität und Neutralität), gegen § 66 Abs. 2 Satz 1 (Friedenspflicht) sowie gegen § 2 Abs. 1 BPersVG (Pflicht zur vertrauensvollen Zusammenarbeit) verstieß, obwohl nach § 67 Abs. 2 und § 2 Abs. 3 BPersVG Beschäftigte, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, dadurch in der Bestätigung für ihre Gewerkschaft nicht beschränkt werden. Demgegenüber berufen sich die Beteiligten zu Unrecht auf das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19.04.1978 - I OE 59/76 -, ZBR 1978 S. 378 (Grenzen der von einem Beamten im Rahmen gewerkschaftlicher Betätigung geübten Kritik) und den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.04.1978 - 2 WDB 24.77 -, BVerwGE 63, 37 (ein Soldat fordert auf einer politischen Veranstaltung nach kritischen Ausführungen über die Verteidigungspolitik und den Bundesminister der Verteidigung dessen Rücktritt). Es geht im vorliegenden Streitfall - unabhängig vom Bestehen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses der bezeichneten Art - allein um die Pflichten eines Personalratsmitgliedes. Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden, daß die Herausgabe eines Flugblattes mit Angriffen auf den Dienststellenleiter und versteckter Rücktrittsaufforderung den Aufgabenbereich des Personalrats überschreitet, den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Dienststelle und Personalvertretung verletzt sowie gegen die von beiden Seiten zu beachtende Friedenspflicht verstößt (Beschluß vom 27.11.1981 - 6 P 38.79 -, Personalvertretung 1983 S. 408). Dieser Auffassung schließt sich der erkennende Fachsenat an. Mit der genannten Entscheidung ist zugleich klargestellt, daß auch behauptete und möglicherweise sogar nachweisbare Gesetzesverstöße dem Personalrat ein derartiges Verhalten nicht erlauben. Der Hinweis der Beteiligten, Personalratsmitglieder seien in ihrer gewerkschaftlichen Betätigung durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützt, kann das hier in Rede stehende Verhalten des . Beteiligten zu 1) ebenfalls nicht rechtfertigen. Die genannte Verfassungsnorm schützt im Personalvertretungswesen nur einen Kernbereich der Koalitionsbestätigung, wie das Bundesverfassungsgericht wiederholt festgestellt hat (Beschluß vom 30.11.1965 -2 BvR 54/62 -, BVerfGE 19, 303 ); Beschluß vom 26.05.1970 - 2 BvR 664/65 -, BVerfGE 28, 295 Der Gesetzgeber kann den Mitgliedern der Personalvertretung Beschränkungen bei der Tätigkeit für ihre Koalitionen auferlegen. Das gilt insbesondere zum Schutze anderer Rechtsgüter. Mit Art. 9 Abs. 3 GG wäre es zwar unvereinbar, wenn die gleichzeitige Mitgliedschaft in einer Personalvertretung und einer Gewerkschaft für unzulässig erklärt werden würde. Diese Verfassungsvorschrift wäre auch dann verletzt, wenn den gewerkschaftlich organisierten Personalratsmitgliedern jegliche Betätigung für ihre Koalition untersagt wäre. Das Gewicht seiner Beteiligungsrechte und seiner allgemeinen Aufgaben macht es jedoch notwendig, daß der Personalrat alles vermeidet, was geeignet ist, seine Stellung als Repräsentant der Gesamtheit der Bediensteten und als neutraler Sachwalter ihrer Interessen zweifelhaft erscheinen zu lassen. Der Gesetzgeber hat deshalb die Personalräte dazu verpflichtet, sich objektiv und neutral zu verhalten, den Frieden in der Dienststelle zu wahren und mit der Dienststelle vertrauensvoll zusammenzuarbeiten. Hiernach wäre es mit Art. 9 Abs. 3 GG beispielsweise vereinbar, wenn den Personalratsmitgliedern die Pflicht auferlegt würde, jegliche Werbung von Mitgliedern für ihre Koalition in der Dienststelle und während der Dienstzeit zu unterlassen, auch wenn dabei das Personalratsamt nicht ins Spiel gebracht wird; denn ein Personalratsmitglied kann in seiner Dienststelle und während der Dienstzeit seine Eigenschaft, Mitglied des Personalrats zu sein, nicht ablegen. Erst recht ist es einem Personalratsmitglied untersagt, unter Hinweis auf sein Amt oder gar Andeutung späterer mißbräuchlicher Ausübung für seine Koalition Mitglieder zu werben (BVerfGE 28, 295 unten bis 309 oben) Das Verbot einer Druckausübung gegenüber einzelnen Beschäftigten, um sie zum Eintritt in die Gewerkschaft zu bewegen, läßt sich darüber hinaus nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht örtlich und zeitlich begrenzen; es gilt auch außerhalb der Dienststelle und der Dienstzeit. Die Bestimmung des § 67 Abs. 2 BPersVG ist nicht in der Weise zu verstehen, daß sie außerhalb der Dienststelle und der Dienstzeit eine von den Bindungen des Amtes gelöste gewerkschaftliche Betätigung uneingeschränkt zuließe; vielmehr haben sich die Personalratsmitglieder stets so zu verhalten, daß das Vertrauen in die Objektivität und Neutralität ihrer Amtsführung nicht beeinträchtigt wird (BVerwG, Beschluß vom 06.02.1979 - 6 P 14.78 -, ZBR 1980 S. 191 ). Es ist unstreitig, daß der Beteiligte zu 1) auf der Delegiertentagung der Bezirksgruppe Bundesgrenzschutz Hessen der GdP vom 19./20.11.1984 in Schwalmstadt für den Antrag Nr. 30 (Wortlaut und Begründung Bl. 10 d.A.) gestimmt hat. Bereits in diesem Verhalten liegt die vom Verwaltungsgericht festgestellte Pflichtenverletzung. Über den Antrag, seine Begründung und das Abstimmungsergebnis (einstimmige Annahme) wurde in der Tagespresse berichtet. Sie wurden deshalb einer breiten Öffentlichkeit bekannt. Wenn das nicht von vornherein beabsichtigt war, so hatte der Beteiligte zu 1) doch damit zu rechnen; denn es entspricht allgemeiner Erfahrung, daß die Presse sich über den Verlauf derartiger Tagungen informiert und spektakuläre Beratungs- und Abstimmungsgegenstände aufgreift. Die Vorgänge um den Antrag Nr. 30 sind somit kein Gewerkschaftsinternum geblieben. Von ihnen erfuhren vor allem auch solche Beschäftigte der Dienststelle, die nicht der GdP angehören. Diese Personen kannten den Beteiligten zu 1) als Vorsitzenden des örtlichen Personalrats bei der Grenzschutzabteilung Mitte 2 und mehrfachen Funktionsträger der GdP. Ferner wurden sie dem Antragsteller als Dienststellenleiter bekannt. Die Meldung über das einstimmige Abstimmungsergebnis legte des weiteren die Annahme nahe, daß der Beteiligte zu 1) ebenfalls für den Antrag gestimmt hat. Er hat dies in dem vorliegenden Verfahren letzten Endes auch bestätigt. Unter Berücksichtigung der oben dargestellten Rechtsprechung ist es einem Personalratsmitglied aber nicht erlaubt, sich derart zu verhalten, selbst wenn es ohne Hinweis auf sein Personalratsamt ausschließlich als Gewerkschaftsmitglied handelt. Auch bei einem der Öffentlichkeit zugänglichen Auftreten als Gewerkschaftsfunktionär kann ein Personalratsmitglied seine dem betroffenen Personenkreis bekannte Eigenschaft, Mitglied des Personalrats zu sein, nicht ohne weiteres abstreifen. Anderenfalls ließen sich die eingangs genannten personalvertretungsrechtlichen Grundpflichten auf diesem Wege leicht und sanktionslos verletzen. Art. 9 Abs. 3 GG vermag eine solche Konsequenz, die zur Bedeutungslosigkeit dieser Pflichten führen müßte, nicht zu rechtfertigen. Ein entschuldbarer Rechtsirrtum kann dem Beteiligten zu 1) in diesem Zusammenhang nicht zugebilligt werden; denn sein Verhalten hätte ihm bei ernsthafter Überlegung mindestens bedenklich erscheinen müssen. Im übrigen kommt es darauf, ob der Beteiligte zu 1) schuldhaft gehandelt hat, bei dem gegenwärtigen Sachstand nicht an, weil ein Ausschluß aus dem Personalrat nicht mehr verlangt werden kann, das Verfahren auf den objektiven Gehalt des Verhaltens reduziert ist und es nur noch um Wegweisung für die Zukunft geht (BVerwG, Beschluß vom 06.02.1979 - 6 P 14.78 -, a.a.O.). Die Frage, ob der Beteiligte zu 1) den Antrag auf der Sitzung des Bezirksgruppenvorstandes der GdP am 08.10.1984 eingebracht oder mindestens mitformuliert hat, wie der Antragsteller behauptet, kann auf sich beruhen. Der Beteiligte zu 1) bestreitet ein solches Verhalten. Er gibt an, daß ein anderes Vorstandsmitglied den Antrag eingebracht habe. Er selbst will sich im Vorstand auch weder an der Diskussion noch an der Abstimmung über den Antrag beteiligt haben. Der Fachsenat hat davon abgesehen, über die Behauptung des Antragstellers Beweis durch Zeugenvernehmung zu erheben. Zwar haben Koalitionsangehörige als Zeugen im Interesse der Wahrheitsfindung über Interna der Koalition wahrheitsgemäß auszusagen, ohne daß ihnen von der Rechtsprechung bisher ein Aussageverweigerungsrecht zuerkannt worden wäre (vgl. in diesem Zusammenhang Fees, Koalitionsfreiheit und dienstliche Auskunftspflicht, DRiZ 1962 S. 352 ; BVerfG, Beschluß vom 19.07.1972 - 2 BvL 7/71 -, BVerfGE 33, 367 sowie Beschluß vom 08.10.1974 - 2 BvR 747 bis 753/73 -, BVerfGE 38, 105 ). Jedoch kann ein Vorgang, der koalitionsintern geblieben ist, keinen personalvertretungsrechtlichen Pflichtenverstoß darstellen, weil insoweit der Schutz des Art. 9 Abs. 3 GG Platz greift. Hinsichtlich des sonstigen Verhaltens des Beteiligten zu 1), das Gegenstand dieses Verfahrens ist, vermag der Fachsenat ein Rechtsschutzinteresse nur anzuerkennen, soweit es um die behauptete Kampagne im Zusammenhang mit der Grenzeinweisung einer Gruppe der Wiking-Jugend und weiter darum geht, daß der Beteiligte zu 1) erheblichen Einfluß auf das Schreiben des Vorsitzenden des Bundesgrenzschutzhauptpersonalrats vom 14.03.1985 an den Bundesminister des Innern genommen habe. Die darüber hinaus geltend gemachten Vorfälle (grenzschutzfremder Gewerkschaftsfunktionär soll auf einer Personalversammlung mit Duldung des Beteiligten zu 1) wahrheitswidrig behauptet haben, der Antragsteller habe den früheren Ausschließungsantrag zurücknehmen müssen; Liegenlassen eines Flugblattes, das die Aufstellung von zwei Ehrenposten mit Stahlhelm am Volkstrauertag 1982 zum Gegenstand gehabt habe) sind nicht von solchem Gewicht, daß sie für die zukünftige Arbeit der Personalvertretung Bedeutung haben könnten. Was dem Komplex "Wiking-Jugend" betrifft, so sind dem Beteiligten zu 1) allerdings Verstöße gegen personalvertretungsrechtliche Pflichten nicht nachzuweisen. Die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Fulda hat in ihrer Einstellungsverfügung vom 02.05.1985 - 100 Js 7667/74 - dargelegt (Bl. 277 ff. d.A.), es hätten keine Anhaltspunkte dafür gewonnen werden können, daß der Beschuldigte - der Beteiligte zu 1) - falsche Informationen tatsächlicher Art über den Besuch einer Gruppe der Wiking-Jugend in der Grenzschutzabteilung weitergegeben oder ehrenrührige Werturteile in diesem Zusammenhang verbreitet habe. Solche Anhaltspunkte sind auch für den Fachsenat nicht erkennbar. Hinsichtlich des Schreibens vom 14.03.1985 (Abdruck Bl. 38/39 d.A.) ist zwar hervorzuheben, daß mit ihm ebenfalls unter erheblichen Vorwürfen die Abberufung und anderweitige Verwendung des Antragstellers verlangt wird, wobei auch der vorliegende Ausschließungsantrag erwähnt ist. Jedoch bestreitet der Beteiligte zu 1) jegliche Einflußnahme auf den Verfasser dieses Schreibens, dessen Inhalt ihm vor Absendung nicht einmal bekannt gewesen sei. Obwohl in dem behaupteten Verhalten nach der oben angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein Ausschließungsgrund zu erblicken wäre, auch wenn der Beteiligte zu 1) nach außen selbst nicht hervorgetreten ist, hat der Fachsenat davon Abstand genommen, die näheren Umstände im Wege einer Beweisaufnahme aufzuklären. Im Rahmen eines Ausschließungsantrags gemäß § 28 Abs. 1 BPersVG sind die Fachspruchkörper für Personalvertretungssachen nicht verpflichtet, jeden geltend gemachten Ausschließungsgrund in tatsächlicher Hinsicht zu prüfen, wenn andere, nachgewiesene Gründe bereits den Ausschluß rechtfertigen. Nichts anderes gilt, wenn nach Ablauf der Amtszeit des betroffenen Personalvertretungsmitglieds - wie im vorliegenden Fall - nur noch eine Pflichtenverletzung festgestellt werden kann. Eine Kostenentscheidung entfällt. Die Rechtsbeschwerde war zuzulassen, soweit die Beschwerden der Beteiligten zu 1) und 2) zurückgewiesen worden sind, weil die Rechtssache insoweit grundsätzliche Bedeutung hat (§ 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92 Abs. 1 und § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG). Rechtsmittelbelehrung Die Rechtsbeschwerde muß innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses beim Bundesverwaltungsgericht, Hardenbergstraße 31, 1000 Berlin 12, schriftlich eingelegt und spätestens innerhalb eines Monats nach ihrer Einlegung schriftlich begründet werden. Die Rechtsbeschwerdeschrift und die Rechtsbeschwerdebegründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.