OffeneUrteileSuche
Beschluss

BPV TK 2931/90

Hessischer Verwaltungsgerichtshof Fachsenat für Bundespersonalvertretungssachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1991:0417.BPV.TK2931.90.0A
5Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist zulässig; sie ist statthaft, in der gesetzlichen Form erhoben und ordnungsgemäß begründet worden. Eine Beschwerdefrist hat nicht zu laufen begonnen. Gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG gelten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren in personalvertretungsrechtlichen Streitigkeiten die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlußverfahren entsprechend. Nach § 87 Abs. 2 i.V.m. § 66 Abs. 1 ArbGG beträgt die Beschwerdefrist einen Monat. Sie ist eine Notfrist und beginnt nach § 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 516 ZPO mit der Zustellung der in vollständiger Form abgefaßten erstinstanzlichen Entscheidung. Nach § 87 Abs. 2 i.V.m. § 9 Abs. 5 Satz 3 ArbGG beginnt die Frist für ein Rechtsmittel jedoch nur, wenn der Beteiligte über das Rechtsmittel und das Gericht, bei dem das Rechtsmittel einzulegen ist, die Anschrift des Gerichts sowie die einzuhaltende Form und Frist schriftlich belehrt worden ist. Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsmittels grundsätzlich innerhalb eines Jahres seit Zustellung der Entscheidung zulässig (§ 9 Abs. 5 Satz 4 ArbGG). Die hier vorliegende Rechtsmittelbelehrung ist unrichtig. Die Beschwerdefrist beträgt -- wie oben dargelegt -- nicht zwei Wochen, sondern einen Monat. Die Zulässigkeit der Beschwerde gegen eine personalvertretungsrechtliche Hauptsacheentscheidung hängt auch nicht von einem Streitwert oder Beschwerdewert ab. Den Ausführungen des erstinstanzlichen Gerichts zur Zulässigkeit des Feststellungsbegehrens, das der Antragsteller zur Entscheidung gestellt hat, pflichtet der erkennende Fachsenat bei; der Auffassung, daß dieses Begehren auch begründet sei, kann er jedoch nicht folgen. Beabsichtigt der Beteiligte, einen freien Dienstposten im Wege der Umsetzung mit einem Beamten zu besetzen, dessen statusrechtliches Amt bereits der diesem Dienstposten zugeordneten Planstelle entspricht, so unterliegt das Absehen von der Ausschreibung des genannten Dienstpostens nicht gemäß § 75 Abs. 3 Nr. 14 BPersVG der Mitbestimmung. Nach der grundlegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluß vom 8.3.1988 -- 6 P 32.85 --, BVerwGE 79, 101 = PersV 1989 S. 73 = ZBR 1988 S. 256) ist die Verpflichtung der Dienststelle zur dienststelleninternen Ausschreibung von zu besetzenden Dienstposten mangels besonderer dienstrechtlicher Vorschriften im Grundsatz bereits aus dem Mitbestimmungstatbeständen des Personalvertretungsgesetzes -- hier: § 75 Abs. 3 Nr. 14 BPersVG -- abzuleiten. Denn die Interessen der Beschäftigten im Zusammenhang mit Stellenbesetzungen kann der Personalrat nur dann gleichmäßig und sinnvoll zur Geltung bringen, wenn es nicht der freien Entscheidung des Dienstherrn überlassen bleibt, ob er eine freie Stelle ausschreibt oder ob er von einer Ausschreibung absieht. Umfang, Eigenart und Vielfalt der der öffentlichen Hand zur Wahrnehmung übertragenen Aufgaben gebieten es aber, den mit der Erfüllung dieser Aufgaben betrauten Verwaltungen und Einrichtungen sowohl im Bereich der Organisation als auch im Bereich des Personaleinsatzes ausreichende Gestaltungs- und Handlungsmöglichkeiten zu belassen. Deshalb besteht angesichts der Organisations- und Personalhoheit eine Pflicht zur dienststelleninternen Ausschreibung zu besetzender Stellen dann nicht, "wenn die gewählte Maßnahme von ihrem sachlichen Anlaß her darauf angelegt ist, einen oder mehrere bestimmte Beschäftigte gezielt mit anderen Aufgaben zu betrauen, ihre Aufgaben zu erweitern oder zu beschränken". Nur wenn danach eine dienststelleninterne Auswahl unter verschiedenen fachlich und persönlich geeigneten Bewerbern überhaupt in Betracht kommt, die eben genannte Vorgabe also entfällt, kann von einer Ausschreibungspflicht die Rede sein. Das erstinstanzliche Gericht hat diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in ihrer Bedeutung überinterpretiert. Es hat zunächst verkannt, daß § 4 Abs. 2 Satz 3 BLV die obersten Dienstbehörden ausdrücklich ermächtigt, von der grundsätzlich vorgeschriebenen Ausschreibung allgemein oder im Einzelfall abzusehen, wenn Gründe der Personalplanung oder des Personaleinsatzes entgegenstehen. Von dieser Ermächtigung hat der Bundesminister für Verkehr durch den Erlaß vom 5.7.1979 insbesondere für den Fall Gebrauch gemacht, daß ein Beförderungsdienstposten "nach Erörterung mit der Personalvertretung durch Umsetzung eines Beamten besetzt werden soll, dem bereits eine der Wertigkeit des Dienstpostens entsprechende Funktion übertragen ist". Die Annahme des Verwaltungsgerichts, der genannte Erlaß regele insoweit nur den Verzicht auf eine dienststellenexterne Ausschreibung, findet weder im Wortlaut noch sonst eine Stütze. Es besteht mithin zum einen eine dienstrechtliche Vorschrift, die im Wege einer Regel-/Ausnahmebestimmung den hier anstehenden Fragenkomplex vorgreiflich ordnet. Die in Rede stehenden Ausnahme entspricht zum anderen gerade dem Fall, den das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf die zu wahrende Organisations- und Personalhoheit von der Pflicht zur dienststelleninternen Ausschreibung ausnimmt. Denn mit der genannten Ausnahme ist insbesondere der Fall angesprochen, daß der freie Dienstposten nicht im Wege der Beförderung eines Bewerbers, sondern im Wege der Umsetzung oder Versetzung eines Beamten besetzt werden soll, der einen dem Dienstposten entsprechendes statusrechtliches Amt bereits innehat (vgl. Hess.VGH, Beschluß vom 7.12.1990 -- 1 TG 2552/90 --). Wegen der Organisations- und Personalhoheit der öffentlichen Verwaltung, die verfassungsrechtlichen Grundsätzen entspricht, hat der Dienstherr bei der Besetzung einer freien Stelle stets ein Wahlrecht zwischen den Personalmaßnahmen der Beförderung einerseits und der Umsetzung oder Versetzung eines schon in dem betreffenden Status befindlichen Beamten andererseits. Nur dann, wenn er ein Auswahlverfahren zur Bestenauslese einleitet, das regelmäßig einer Beförderung vorausgeht, hat er dem Leistungsgrundsatz Rechnung zu tragen (vgl. dazu VG Gießen, Beschluß vom 5.8.1988 -- V/2 G 1085/88 --, ZBR 1989 S. 123 = PersV 1990 S. 275 und Hess.VGH, Beschluß vom 6.7.1989 -- 1 TG 1870/89 --, ZBR 1990 S. 24). Allein hier kann auch von einer Pflicht zur dienststelleninternen Ausschreibung im kollektiven Interesse der Beschäftigten die Rede sein. Nach dem ursprünglichen Sachverhalt, der dem vorliegenden Rechtsstreit zugrunde liegt, wollte der Beteiligte kein Auswahlverfahren zur Bestenauslese einleiten; vielmehr beabsichtigte er von Anfang an, nur den bereits in der Besoldungsgruppe A 13 BBesO befindlichen Oberamtsrat X. mit dem Dienstposten zu betrauen. Der Umstand, daß die Einleitung eines Auswahlverfahrens zur Bestenauslese möglich gewesen wäre, ist für die Entscheidung unerheblich. Soweit der Erlaß vom 5.7.1979 in Frage steht, hat ihm der Hauptpersonalrat beim Bundesminister für Verkehr auch zugestimmt. Die darin vorgesehene Erörterung mit der Personalvertretung hat im Streitfall stattgefunden. Hiernach war auf die Beschwerde des Beteiligten der angefochtene Beschluß des Verwaltungsgerichts aufzuheben und der Antrag des Antragstellers abzulehnen. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Antragsteller in seinem Mitbestimmungsrecht nach § 75 Abs. 3 Nr. 14 BPersVG verletzt wird, wenn ohne seine Zustimmung von einer dienststelleninternen Ausschreibung eines Beamtendienstpostens deshalb abgesehen wird, weil eine Besetzung im Wege der Umsetzung eines Beamten beabsichtigt ist, der einen der Planstelle entsprechenden Status bereits inne hat. Mit Schreiben vom 5.4.1988 bat der Regierungsoberamtsrat X. den Leiter der Flugsicherungsregionalstelle (FS-RSt) ..., einer Außenstelle der Bundesanstalt für Flugsicherung (BFS), ihn auf die nächste frei werdende Planstelle eines Wachleiters/Sektorwachleiters (SWL) umzusetzen. Am 8.9.1988 beantragte daraufhin der Leiter der genannten Regionalstelle bei der BFS/Zentrale, den Regierungsoberamtsrat X. auf den nach A 13 bewerteten Dienstposten eines SWL umzusetzen, der bei der Regionalstelle mittlerweile frei geworden sei. Im Monatsgespräch am 28.9.1988 bat der Antragsteller den Beteiligten -- Präsidenten der BFS -- um Auskunft, ob vorgesehen sei, den Dienstposten eines SWL unter Verzicht auf eine BFS-interne Umfrage (dienststelleninterne Ausschreibung) zu besetzen. Der Beteiligte kündigte hierauf die Absicht an, den Dienstposten Mitte des Jahres 1989 im Zuge einer Umsetzung zu besetzen, wobei der Personalrat im Rahmen des Gesetzes beteiligt werde. Nachdem der Antragsteller die Angelegenheit in den gemeinsamen Besprechungen vom 1.10.1988 und 24.11.1988 erneut angesprochen hatte, teilte ihm der Beteiligte in der gemeinsamen Besprechung vom 16.2.1989 mit, daß er entschieden habe, auf eine Umfrage zu verzichten. Mit Schreiben vom 20.2.1989 wandte sich der Antragsteller an den Bundesminister für Verkehr mit der Bitte um Durchführung des Verfahrens nach § 69 Abs. 3 und 4 BPersVG. Er legte dar: "Der Präsident hat vorgeschlagen, den in Frage stehenden Dienstposten eines Sektorwachleiters durch Umsetzung eines Beamten aus dem Betriebsbüro der FS-RSt ... zu besetzen, der bereits ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 innehat, jedoch aufgrund seiner Tätigkeit die Aufwandsentschädigung nicht erhält. Die BFS hat den Antrag an den PR/BFS damit begründet, daß im Falle einer Stellenausschreibung und der danach zu erwartenden Bewerbungen der o.a. Beamte aufgrund seiner Qualifikation ohnehin ausgewählt würde, da er nach Auffassung der BFS der geeignetste Bewerber ist und damit die Umfrage zu einer 'Farce' würde. Eine solche Aussage ist schon aus dem Grunde nicht haltbar, weil es nicht absehbar ist, welche anderen Bewerber auftreten werden, da formal -- von den Anforderungen her -- durchaus auch andere Beamte der FS-RSt ... die erforderlichen Qualifikationen vorweisen können. Der Beamte, dessen Umsetzung beabsichtigt ist, kann darüber hinaus in einem für die Bewerbung sehr wichtigen Punkt, nämlich Befähigung als Vorgesetzter, die ein unabdingbar zu bejahendes Kriterium für einen Sektorwachleiter ist, nicht beurteilt werden, da er als Sachbearbeiter im Betriebsbüro keinerlei Erfahrungen in diesem Bereich hat sammeln können, da es dort keine ihm unterstellten Mitarbeiter gibt." In seiner Stellungnahme gegenüber dem Bundesminister für Verkehr vom 10.3.1989 erläuterte der Beteiligte seinen Standpunkt unter Hinweis auf den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 8.3.1988 -- 6 P 32.85 -- wie folgt: "Dieser BVerwG Entscheidung widerspricht das bei der BFS seit längerem praktizierte Verfahren nicht. Im Gegenteil: Entsprechend Ihrem Erlaß vom 05.07.1979 -- Z 12/04.04.30/29 Vm 79 -- wird ein Beförderungsdienstposten nicht allgemein ausgeschrieben, wenn dieser Dienstposten durch Umsetzung eines Beamten besetzt werden soll, dem bereits eine der Wertigkeit des Dienstpostens entsprechende Funktion übertragen ist (Nr. 2 Punkt 2 a.a.O.). Die Zulässigkeit einer solchen Umsetzung, die nicht der Mitbestimmung der Personalvertretung unterliegt, bestätigten Sie in Ihrem Erlaß vom 05.03.1985 -- Z 12/04.01.01./9 BFS 85 --. Die erforderliche Erörterung mit der Personalvertretung hatte in den Monatsgesprächen am ... stattgefunden. In diesen Monatsgesprächen hatte ich wiederholt und sehr ausführlich dargelegt, daß und weshalb ich im Einvernehmen mit dem Leiter der FS-Regionalstelle ... ROAR X. (...) für den Dienstposten eines SWL als am geeignetesten ansehe. Vorausgegangen war, daß X. im April 1988, also zu einem Zeitpunkt, als es die vom PR erwähnte Aufwandsentschädigung noch nicht gab, den Wunsch geäußert hatte, mit neuen Aufgaben, nämlich denen eines WL oder SWL betraut zu werden. Aufgrund seiner Persönlichkeit und der sehr guten fachlichen Leistungen, die X. in seiner über zehnjährigen Tätigkeit als SB unter Beweis gestellt hatte, wurde dieser Wunsch sehr bedauert. Andererseits hätte ich angesichts dieser Qualifikation auch bei einer dienststelleninternen Ausschreibung X. als den Bestgeeigneten für den Dienstposten eines SWL ausgewählt. Hiernach ist gleichzeitig dem o.a. Beschluß des BVerwG Rechnung getragen, in dem es u.a. heißt: 'Eine Pflicht zur dienststelleninternen Ausschreibung zu besetzender Stellen besteht angesichts der Organisations- und Personalhoheit deshalb dann nicht, wenn die gewählte Maßnahme von ihrem sachlichen Anlaß her darauf angelegt ist, einen oder mehrere bestimmte Beschäftigte gezielt mit anderen Aufgaben zu betrauen'. Das Recht, in besonderen Fällen einen Beförderungsdienstposten nicht dienststellenintern auszuschreiben, sondern, nach Erörterung mit der Personalvertretung, durch Umsetzung mit einem Beamten zu besetzen, der bereits eine der Wertigkeit des Dienstpostens entsprechende Funktion innehat, muß mir als Instrument der Organisationsgewalt und Direktionsbefugnis in dieser Form verbleiben. Die gegenteilige Meinung der Personalvertretung widerspricht nicht nur dem zitierten BVerwG-Beschluß vom 08.03.1988, sondern auch dem BPersVG. Nach § 75 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG hat der Personalrat mitzubestimmen bei 'Umsetzung innerhalb der Dienststelle, wenn sie mit einem Wechsel des Dienstorts verbunden ist'. Dies bedeutet umgekehrt, daß bei allen anderen Umsetzungen die Personalvertretung nicht mitzubestimmen hat. Und ein ebensolch anders gelagerter Fall besteht hier. Der in § 75 Abs. 3 Nr. 14 BPersVG i.V.m. obigem Gerichtsbeschluß festgelegten Ausschreibungspflicht habe ich dadurch entsprochen, daß der Dienstposten eines SB (A 13, bisherige Dienstposteninhaber: ROAR Ohligschläger) ausgeschrieben wurde, und mit dem einzigen und geeigneten Bewerber, RAR Kremers, besetzt werden soll ... ." Der Bundesminister für Verkehr teilte hierauf dem Antragsteller durch Schreiben vom 11.4.1989 mit: "Nach § 75 Abs. 3 Nr. 14 BPersVG hat der Personalrat mitzubestimmen, wenn von einer Dienstpostenausschreibung abgesehen werden soll. Die Anwendung dieser Vorschrift setzt die Ausschreibungspflicht voraus. Diese wird jedoch durch die Organisations- und Personalhoheit des Dienstherrn eingeschränkt. Mit Erlaß vm 05. Juli 1979 -- Z 12/04.04.30/29 Vm 79 --, dem der HPR am 29. Juni 1979 zugestimmt hat, ist in dieser Hinsicht folgendes bestimmt: 'Allgemein nicht ausgeschrieben werden Beförderungsdienstposten, die nach Erörterung mit der Personalvertretung durch Umsetzung eines Beamten besetzt werden, dem bereits eine der Wertigkeit des Dienstpostens entsprechenden Funktion übertragen ist.' (Nr. 2.2.). ... Der Verzicht auf Ausschreibung der genannten Dienstposten wurde mit Ihnen eingehend erörtert, wie Sie selbst bestätigt haben. Damit sind die im o.g. Erlaß vom 05. Juli 1989 geforderten Voraussetzungen für einen Verzicht auf Ausschreibung erfüllt. Ein Einigungsverfahren nach § 69 Abs. 3 BPersVG wurde durch dieses Vorgehen nicht ausgelöst, zumal die Umsetzung ohne Wechsel des Dienstorts keinen zustimmungspflichtigen Tatbestand darstellt. Die Behandlung der Angelegenheit durch die BFS steht auch nicht in Widerspruch zum Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 08. März 1988 -- BVerwG 6 P 32.85 --, der ausdrücklich bestimmt, daß eine einheitliche und generelle Ausschreibungspflicht als mit der Organisations- und Personalhoheit der Dienststellen und öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber nicht vereinbar sei. Danach besteht eine Pflicht zur Ausschreibung zu besetzender Stellen u.a. dann nicht, wenn die gewählte Maßnahme von ihrem sachlichen Anlaß her darauf angelegt ist, einen oder mehrere bestimmte Beschäftigte gezielt mit anderen Aufgaben zu betrauen." Der Antragsteller hat am 14.9.1989 bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt a.M. das personalvertretungsrechtliche Beschlußverfahren eingeleitet und vorgetragen: Es liege keine Ausnahmesituation vor, nach der die Pflicht zur dienststelleninternen Ausschreibung durch die Organisations- und Personalhoheit eingeschränkt werde. Insbesondere liege kein Fall vor, in dem eine Auswahl unter verschiedenen fachlich und persönlich geeigneten Beschäftigten nicht in Betracht komme. Es habe vielmehr vier gleichwertige Bewerber gegeben. Der Antragsteller hat beantragt, festzustellen, daß der Verzicht auf eine dienststelleninterne Ausschreibung nicht allein deshalb keiner Mitbestimmung nach § 75 Abs. 3 Nr. 14 BPersVG unterliege, weil der Beteiligte beabsichtige, einen Dienstposten im Wege der Umsetzung mit einem Beamten zu besetzen, dessen statusrechtliches Amt der zugeordneten Planstelle entspreche. Der Beteiligte hat beantragt, den Antrag abzulehnen. Er hat erwidert: Eine Pflicht zur Ausschreibung habe auf Grund der Organisations- und Personalhoheit nicht vorgelegen. Es sei von dem Mittel der Umsetzung im Rahmen der Personalhoheit bewußt Gebrauch gemacht worden, um sich die Erfahrungen des Regierungsoberamtsrats X. zu Nutze zu machen, die dieser als aktiver Lotse und Sachbearbeiter im Betriebsbüro gesammelt habe. Ein Konkurrenzverhältnis zu anderen Bewerbern könne bereits deshalb nicht anerkannt werden, weil sich Regierungsoberamtsrat X. ... im Gegensatz zu den vom Antragsteller erwähnten anderen vier Bewerbern bereits im Beförderungsamt des zu besetzenden Dienstpostens befunden habe. Man habe in Übereinstimmung mit bestehenden innerdienstlichen Regelungen -- Erlaß des Bundesministers für Verkehr vom 5.7.1979 -- gehandelt. Das Verwaltungsgericht -- Fachkammer für Personalvertretungssachen (Bund) -- hat dem Antrag mit Beschluß vom 18.9.1990 stattgegeben und ausgeführt: Das Feststellungsbegehren sei zulässig, insbesondere sei ein Rechtsschutzinteresse anzuerkennen. Nachdem sich durch den Vollzug der streitbefangenen Umsetzung die Hauptsache erledigt habe, sei ein Antrag formuliert worden, mit dem Umfang und Tragweite des Mitbestimmungsrechtes aus § 75 Abs. 3 Nr. 14 BPersVG geklärt werden sollten, weil auch künftig Streitfälle dieser Art zu besorgen seien. Der Antrag sei auch begründet. Der Verzicht auf eine dienststelleninterne Ausschreibung sei nicht allein deshalb frei von einer Mitbestimmung nach § 75 Abs. 3 Nr. 14 BPersVG, weil der Beteiligte beabsichtige, einen Dienstposten im Weg der Umsetzung mit einem Beamten zu besetzen, dessen statusrechtliches Amt der Planstelle entspreche. Aus § 75 Abs. 3 Nr. 14 BPersVG sei der Grundsatz abzuleiten, daß zu besetzende Stellen dienststellenintern auszuschreiben seien. Allerdings sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluß vom 8.3.1988 -- 6 P 32.85 --) eine Pflicht zur dienststelleninternen Ausschreibung angesichts der Organisations- und Personalhoheit dann zu verneinen, wenn die gewählte Maßnahme von ihrem sachlichen Anlaß her darauf angelegt sei, einen oder mehrere bestimmte Beschäftigte gezielt mit anderen Aufgaben zu betrauen, ihre Aufgaben zu erweitern oder zu beschränken. Voraussetzung für die Pflicht zur Ausschreibung sei auch, daß nach Lage der Dinge eine dienststelleninterne Auswahl unter verschiedenen fachlich und persönlich geeigneten Beschäftigten in Betracht komme. Vom Vorliegen einer derartigen Auswahlsituation unter geeigneten Bewerbern, d.h. solchen Beschäftigten, die nach den Anforderungen der freien Stelle und ihrem beruflichen Werdegang für eine entsprechende Verwendung in Frage kämen, sei angesichts der Dienststellengröße und des Aufbaus der BFS auszugehen; insbesondere sei darauf zu verweisen, daß sich Konkurrenten, deren fachliche und persönliche Eignung nicht schlechthin verneint werden könne, gemeldet und zum Teil auch verwaltungsgerichtliche Eilverfahren angestrengt hätten. Entgegen der Ansicht des Beteiligten entfalle die Ausschreibungspflicht nicht bereits dann, wenn er meine, den fachlich und persönlich geeignetsten Beamten schon gefunden zu haben. Das kollektive -- über das Mitbestimmungsrecht zu sichernde -- Interesse, daß sich nach Möglichkeit jeder interessierte Beschäftigte an der Bewerberkonkurrenz soll beteiligen können, sei gerade gegenläufig darauf gerichtet, generell Entscheidungen auszuschließen, die ohne Auswahlverfahren und den damit verbundenen Zwang zu konkreten Vergleichen hinsichtlich Eignung und Befähigung interessierter Bewerber ergingen. Entgegen der Ansicht des Beteiligten könne die Ausschreibungspflicht auch nicht allgemein durch die Art der Durchführung der beabsichtigten Besetzung -- namentlich in Form einer Umsetzung --, die erst den Abschluß eines Bewerbungsverfahrens bilde, ausgeschlossen werden. Zwar habe die Umsetzung ihre rechtliche Grundlage in der Organisations- und Personalhoheit. Damit sei aber nur eine Handlungsmöglichkeit eröffnet. Keinesfalls lasse sich aus der Form der Maßnahme die materiell-rechtlich vorausgesetzte Notwendigkeit ableiten, daß es zur Erfüllung der der öffentlichen Hand anvertrauten Aufgaben im Bereich des Personaleinsatzes erforderlich sei, ohne vergleichendes Bewerbungs- und Auswahlverfahren einen bestimmten Beschäftigten gezielt mit dem offenstehenden Aufgabenkreis zu betrauen. Eine solche Notwendigkeit könnte sich z.B. dann ergeben, wenn es dem Beteiligten in erster Linie darum gehen sollte, einen Beschäftigten zur Herstellung des Betriebsfriedens von seinem derzeitigen Dienstposten abzuziehen. Eine organisatorische und personalhoheitliche Notwendigkeit, die eine Ausschreibungspflicht ausschließe, könne dagegen dann nicht bejaht werden, wenn -- wie vorliegend -- die Stelle unter den allgemeinen Voraussetzungen der Bestenauslese besetzt werden solle. Hier solle das Ausschreibungsverfahren gerade seinen Zweck erfüllen, die faire Chance der Teilnahme an einer Bewerberkonkurrenz zu eröffnen. Ferner gehe die Argumentation des Beteiligten fehl, bei einer beabsichtigten Umsetzung müsse eine Ausschreibung ohne die Zustimmung des Personalrates unterbleiben können, weil anderenfalls die nicht mitbestimmungspflichtige Umsetzung der personalvertretungsrechtlichen Beteiligung unterliege. Sie übersehe, daß Ausschreibung und Umsetzung völlig unabhängige und getrennte Vorgänge seien. Des weiteren stehe der mit Zustimmung des Hauptpersonalrats ergangene Erlaß des Bundesministers für Verkehr vom 5.7.1979 einer dienststelleninternen Ausschreibung nicht entgegen. Dieser Erlaß, wonach allgemein nicht Beförderungsdienstposten auszuschreiben seien, die nach Erörterung mit der Personalvertretung durch Umsetzung eines Beamten besetzt werden sollten, dem bereits eine der Wertigkeit des Dienstpostens entsprechende Funktion übertragen sei, betreffe nur den Verzicht auf eine dienststellenexterne Ausschreibung: Wenn ein Beförderungsdienstposten durch eine interne Maßnahme -- wie die Umsetzung -- besetzt werden könne, sei eine über die Dienststelle hinausgreifende Ausschreibung nicht erforderlich. Der nicht mitbestimmungspflichtige Verzicht auf eine externe Ausschreibung, lasse die personalvertretungsrechtlich vorausgesetzte Pflicht zur internen Ausschreibung unberührt. Gegen diesen dem Beteiligten am 4.10.1990 zugestellten Beschluß, der die Rechtsmittelbelehrung enthält, daß gegen ihn binnen zwei Wochen die Beschwerde zulässig sei, wenn der Wert des Streitgegenstandes 100,-- DM übersteige, hat der Beteiligte mit anwaltlichem Schriftsatz vom 10.10.1990 Beschwerde eingelegt, die am folgenden Tag beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingegangen ist. Er bringt vor: Das erstinstanzliche Gericht habe übersehen, daß der Bundesminister für Verkehr im Einklang mit § 75 Abs. 3 Nr. 14 BPersVG und § 4 Abs. 2 BLV für den Bereich der BFS mit dem Erlaß vom 5.7.1979 festgelegt habe, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen vom Grundsatz einer internen Ausschreibungspflicht abgewichen werden könne. Dieser Erlaß sei auch hier einschlägig. Ferner werde die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 8.3.1988 -- 6 P 32.85 -- unrichtig interpretiert. Der Beteiligte beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses den Antrag abzulehnen. Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er verteidigt den angefochtenen Beschluß und hebt besonders hervor, daß allein die Auffassung des Verwaltungsgerichts den von der Personalvertretung zu wahrenden kollektiven Interessen Rechnung trage. Wegen des Sachverhalts und des Streitstands im übrigen wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.