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Beschluss

BPV TK 3176/90

Hessischer Verwaltungsgerichtshof Fachsenat für Bundespersonalvertretungssachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1991:0417.BPV.TK3176.90.0A
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Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist zulässig; sie ist statthaft, in der gesetzlichen Form erhoben und ordnungsgemäß begründet worden. Eine Beschwerdefrist hat nicht zu laufen begonnen. Gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG gelten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren in personalvertretungsrechtlichen Streitigkeiten die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlußverfahren entsprechend. Nach § 87 Abs. 2 i.V.m. § 66 Abs. 1 ArbGG beträgt die Beschwerdefrist einen Monat. Sie ist eine Notfrist und beginnt nach § 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 516 ZPO mit der Zustellung der in vollständiger Form abgefaßten erstinstanzlichen Entscheidung. Nach § 87 Abs. 2 i.V.m. § 9 Abs. 5 Satz 3 ArbGG beginnt die Frist für ein Rechtsmittel jedoch nur, wenn der Beteiligte über das Rechtsmittel und das Gericht, bei dem das Rechtsmittel einzulegen ist, die Anschrift des Gerichts sowie die einzuhaltende Form und Frist schriftlich belehrt worden ist. Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsmittels grundsätzlich innerhalb eines Jahres seit Zustellung der Entscheidung zulässig (§ 9 Abs. 5 Satz 4 ArbGG). Die hier vorliegende Rechtsmittelbelehrung ist unrichtig. Die Beschwerdefrist beträgt -- wie oben dargelegt -- nicht zwei Wochen, sonden einen Monat. Die Zulässigkeit der Beschwerde gegen eine personalvertretungsrechtliche Hauptsacheentscheidung hängt auch nicht von einem Streitwert oder Beschwerdewert ab. Die Jahresfrist ist gewahrt. Da die Beschwerdefrist nicht in Lauf gesetzt worden ist, kommt auch dem Umstand keine Bedeutung zu, daß der Antragsteller das Rechtsmittel entgegen § 87 Abs. 2 i.V. m. § 64 Abs. 6 und § 518 Abs. 1 ZPO nicht durch Einreichung der Beschwerdeschrift beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof, sondern beim erstinstanzlichen Gericht eingelegt hat. Zur Frage, ob Weiterleitung und rechtzeitiger Eingang beim Beschwerdegericht die Frist gewahrt hätten (vgl. insoweit Grunsky, 5. Aufl. 1987, RdNr. 11 zu § 87 ArbGG; Germelmann/Matthes/Prütting, RdNr. 9 zu § 89 ArbGG), bedarf es daher keiner Stellungnahme. Die Beschwerde muß jedoch in der Sache selbst erfolglos bleiben. Zur Frage, ob und inwieweit Arbeitszeitregelungen der Mitbestimmung des Personalrats unterliegen, hat der Fachsenat zuletzt in seinem Beschluß vom 8.8.1990 -- BPV TK 667/90 -- ausgeführt: "Nach § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG hat der Personalrat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, über 'Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage' mitzubestimmen. Gegenstand des Mitbestimmungsrechts ist demnach allein die Verteilung der von den Beschäftigten nach gesetzlicher oder tariflicher Vorschrift abzuleistenden Arbeitszeit auf die zur Verfügung stehenden Arbeitstage und die Festlegung ihrer zeitlichen Lage am einzelnen Arbeitstag. Der Personalrat hat damit zwar auch mitzubestimmen über die (sich aus der Verteilung ergebende) Dauer der täglichen Arbeitszeit, er hat jedoch keinen Einfluß auf den zeitlichen Umfang der dem einzelnen Beschäftigten obliegenden wöchentlichen Arbeitsverpflichtung. Deren regelmäßige Dauer ergibt sich für die Beamten aus § 72 Abs. 1 BBG in Verbindung mit den Vorschriften der Verordnung über die Arbeitszeit der Bundesbeamten bzw. den entsprechenden landesgesetzlichen Vorschriften, für Angestellte aus § 15 BAT und für Lohnempfänger aus den jeweils für sie maßgebenden tarifvertraglichen Regelungen (BVerwG, Beschluß vom 4.4.1985 -- 6 P 37.82 --, Buchholz 238.3 A § 75 BPersVG Nr. 39 = ZBR 1985 S. 283 ; Beschluß vom 20.7.1984 -- 6 P 16.83 --, BVerwGE 70, 1 = Buchholz 238.3 A § 75 BPersVG Nr. 30 = Personalvertretung 1985 S. 71 = ZBR 1984 S. 379 = DVBl. 1984 S. 1228 ). Es ist des weiteren in der Rechtsprechung unbestritten, daß arbeitszeitliche Einzelfallregelungen nicht der Mitbestimmung nach § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG unterliegen. Von einer Arbeitszeitregelung im Sinne dieser Vorschrift kann nur gesprochen werden, wenn sie generell, d.h. umfassend und allgemein ist, also alle Beschäftigten einer Dienststelle oder bestimmte Beschäftigtengruppen, wie beispielsweise Frauen und Jugendliche, betrifft (vgl. BVerwG, Beschluß vom 1.6.1987 -- 6 P 8.85 --, Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 48 unter Bezugnahme auf die Beschlüsse vom 23.12.1982 -- 6 P 36.79 --, Buchholz 238.31 § 79 BaWü-PersVG Nr. 2 = Personalvertretung 1983 S. 413 und vom 20.7.1984 -- 6 P 16.83 --, a.a.O.). Dabei setzt sich das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß vom 1.6.1987 ausdrücklich mit abweichenden Literaturmeinungen auseinander, die dahin gehen, daß ein Mitbestimmungsrecht nach § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG auch dann bestehe, wenn nur an einem Tag die Arbeitszeit anders geregelt werden solle als sonst üblich und wenn die Festlegung nur für einen einzelnen Beschäftigten Bedeutung habe (Dietz/Richardi, BPersVG, 2. Aufl. 1978, § 75 RdNr. 166, 234 und 235; ähnlich Altvater/Bacher/Sabottig/Schneider/Thiel, BPersVG, 2. Aufl. 1985, § 75 RdNr. 40). Das Bundesverwaltungsgericht lehnt diese Auffassung mit der Begründung ab, daß sie den kollektiven Schutzauftrag des Personalrats verkenne. Ihre Anerkennung würde praktisch zu einer Beteiligung des Personalrats bei der Ausübung des Direktions- und Weisungsrechts im Einzelfall durch den Dienststellenleiter führen. Nicht anders ist die rechtliche Situation bei der Mehrarbeit und den Überstunden (Überzeitarbeit). Teil der dem Einfluß der Personalvertretung entzogenen, sich aus der gesetzlichen oder vertraglichen Grundlage des einzelnen Beschäftigungsverhältnisses ergebenden Arbeitsverpflichtung ist auch die Pflicht der Beschäftigten, Mehrarbeit (§ 72 Abs. 2 BBG) bzw. Überstunden (§ 17 BAT) zu leisten. Der Personalrat hat deshalb nicht darüber mitzubestimmen, ob überhaupt Mehrarbeit oder Überstunden geleistet werden. Der Mitbestimmung unterliegt nur die zeitliche Lage von Mehrarbeit und Überstunden, d.h. die Festlegung der Tage und Tageszeiten, zu denen sie zu leisten sind. Ferner muß es sich immer um generelle Regelungen handeln. Die Regelung muß danach entweder für die Beschäftigten der Dienststelle insgesamt oder mindestens für eine Gruppe von Beschäftigten die Arbeitszeit festlegen. Die für einzelne Beschäftigte getroffene Anordnung ist der Mitbestimmung entzogen (BVerwG, Beschluß vom 23.12.1982 -- 6 P 36.79 --, a.a.O.; Beschluß vom 20.7.1984 -- 6 P 16.83 --, a.a.O.; Hess.VGH, Beschluß vom 22.10.1980 -- HPV TL 8/79 --, HessVGRspr. 1983 S. 46; Beschluß vom 27.11.1985 -- HPV TL 1500/85 --, HessVGRspr. 1986 S. 54 = ZBR 1987 S. 59; OVG Saarland, Beschluß vom 15.11.1982 -- 6 W 1880/82 --; VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 26.2.1985 -- 15 S 1035/84 --, ZBR 1986 S. 59). Selbst wenn danach die Voraussetzungen für eine Mitbestimmung vorliegen, scheidet diese dann aus, wenn der zeitliche Rahmen für die Ableistung von Mehrarbeit und Überstunden durch konkrete Anlässe festgelegt ist und für eine Disposition kein Raum besteht (Hess.VGH, Beschluß vom 27.11.1985 -- HPV TL 1500/85 --, a.a.O. unter Bezugnahme auf OVG Münster, Beschluß vom 21.9.1978 -- CL 24.77 --, Personalvertretung 1980 S. 246)." Diese Grundsätze beanspruchen auch im vorliegenden Streitfall Geltung. Die mündliche Verhandlung vor dem erkennenden Fachsenat hat bestätigt, daß nicht sämtliche 14 Betriebskräfte (Fernmeldehandwerker) der Abteilung SatFu, sondern jeweils nur einzelne von ihnen im Bedarfsfalle zur Wochenendarbeit herangezogen werden, so daß eine generelle Regelung in der Form der Gruppenregelung ausscheidet. Die Gewährung des Freizeitausgleichs für geleistete Überzeitarbeit richtet sich nach den gesetzlichen oder tarifrechtlichen Vorschriften (§ 7 Abs. 1 AZV, § 14 Abs. 4 TV Ang und § 6 Abs. 4 TV Arb). Selbst wenn dem Antragsteller hinsichtlich der Plazierung (zeitlichen Lage) des Freizeitausgleichs ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG zustehen sollte, so könnte dies entsprechend den obigen Ausführungen ebenfalls nur bei generellen Regelungen in Betracht kommen. Die Gewährung des Freizeitausgleichs im Einzelfall wäre der Mitbestimmung entzogen. Nichts anderes ergibt sich bei Heranziehung von § 75 Abs. 4 BPersVG, weil auch diese Regelung eine Beschäftigtengruppe, d.h. einen funktional abgrenzbaren Teil der Beschäftigten (Kraftfahrer, Pförtner usw.), voraussetzt (vgl. im einzelnen Lorenzen/Haas/Schmitt, Stand: März 1991, RdNr. 197 zu § 75 BPersVG). Die Auffassung des Antragstellers, der Beteiligte habe eine generelle Regelung des Inhalts getroffen, daß Wochenendarbeitszeit stets durch entsprechende Freizeitgewährung in der Vorwoche (gemeint ist: laufende Woche) ausgeglichen werde, geht an der hier anstehenden Problematik vorbei, weil sie verkennt, daß insoweit allein der oben hervorgehobene personelle Gesichtspunkt maßgebend ist. Die Auffassung des Antragstellers -- wäre ihr zu folgen -- würde bedeuten, daß auch arbeitszeitrechtliche Einzelfallregelungen der Mitbestimmung unterlägen. Die Frage, ob eine bestimmte Schicht als Normalarbeitszeit oder besser vergütete Überarbeitszeit gewertet wird, ist gleichfalls der Mitbestimmung entzogen, weil die arbeitszeitrechtliche Bewertung von § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG nicht erfaßt wird (vgl. Beschluß des erkennenden Fachsenats vom 9.1.1985 -- BPV TK 2035/84 --). Die Beschwerde des Antragstellers war hiernach zurückzuweisen. Auf Grund des Beschwerdevorbringens hielt es der Fachsenat allerdings für vertretbar, den erstinstanzlichen Antrag nicht als unzulässig, sondern als unbegründet abzulehnen. Beim Fernmeldeamt ... F besteht die Abteilung Satellitenfunk (SatFu), die etwa 80 Beschäftigte umfaßt, darunter 14 Betriebskräfte (Fernmeldehandwerker). Die letzteren haben u.a. mittels mobilen Einsatzes von Übertragungsfahrzeugen die Funk- und Fernsehübertragungen über Satellit zu gewährleisten. Dabei fällt oftmals auch Wochenendarbeit an. Für die Abteilung Satellitenfunk wurde wegen der Kürzung der Wochenarbeitszeit auf 39 Stunden zum 1.4.1989 mit Zustimmung des Antragstellers ein neuer Dienstplan eingeführt, der eine Arbeitszeit von 7.00 bis 15.30 Uhr von montags bis donnerstags und von 7.00 bis 14.30 Uhr am Freitag sowie eine halbstündige Pause vorsieht. Er enthält den Zusatz "Fiktiver Dienstplan gemäß ArbZeitRegl, Abschnitt 2.2.1.2". Die in Bezug genommenen Arbeitszeitregelungen bestimmen in Abschnitt 2.2.1.2 unter der Überschrift "Überarbeitszeit in besonderen Fällen bei durchschnittlichen Arbeitszeiten in Kräftegruppen mit fiktiven Dienstplänen": "Fiktive Dienstpläne liegen dann vor, wenn sich die dort festgehaltenen Arbeitszeiten aufgrund außerbetrieblicher Anforderungen immer wieder verändern. ... In diesen Fällen ist die in einer Kalenderwoche tatsächlich erbrachte Arbeitszeit der wöchentlichen dienstplanmäßigen Arbeitszeit gegenüberzustellen, eine sich dabei ergebende Überschreitung ist als Überzeitarbeit anzuerkennen (bei Unterschreitung s. unter 3.3.5)." Der Abschnitt 3.3.5 enthält folgende Regelung: "Werden Kräfte nach fiktiven Dienstplänen im Sinne der Ziffer 2.2.1.2 eingesetzt, so sind die an der Wochenarbeitszeit von 39 Stunden in einer Kalenderwoche fehlenden Arbeitsstunden wie Freizeitausgleich zu werten, sofern in entsprechendem Umfang vorhergehende Überzeitarbeit auszugleichen ist." Im Rahmen eines am 8.9.1989 in Umlauf gebrachten Informationsschreibens wurde den Betriebskräften der Abteilung SatFu mitgeteilt, daß anfallende Wochenendarbeit grundsätzlich im Vorgriff durch Freistellung in der laufenden Woche abgegolten werden solle. Der Antragsteller forderte hierauf mit Schreiben vom 15.9.1989 die Einhaltung des Mitbestimmungsrechts nach § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG auch bei derartigen Freistellungen. Mit Informationsschreiben vom 29.9.1989 zog der Beteiligte das frühere Informationsschreiben zurück, wovon der Antragsteller mit Schreiben vom 4.10.1989 benachrichtigt wurde. Mit Schreiben vom 6.10.1989 rügte der Antragsteller konkrete Fälle, in denen angefallene Wochenendarbeit einseitig als durch Freistellung abgegolten gewertet und den betroffenen Beschäftigten dadurch der Überstundenzuschlag entzogen worden sei, was gegen § 6 Abs. 4 TVArb und § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG verstoße. Darauf teilte der Beteiligte dem Antragsteller mit Schreiben vom 24.10.1989 mit, daß es innerhalb der Abteilung SatFu auf Grund außerbetrieblicher Anforderungen immer wieder erforderlich sei, Dienstschichten auch an Samstagen und Sonntagen anzusetzen. Um die grundsätzlich anzustrebende Zahl von 104 Ruhetagen in einem Jahr zu erreichen, würden in den Wochen, in denen Dienstschichten an Samstagen bzw. Sonntagen erforderlich seien, Ruhetage innerhalb der Woche (Montag bis Freitag) gewährt. Angestrebt werde, die Wochenarbeitszeit auf 39 Stunden zu begrenzen. Werde darüber hinaus Arbeitszeit erbracht, so werde diese als Überzeit anerkannt. Falle diese Mehrarbeit auf einen Samstag oder Sonntag, würden Überstundenzuschläge berechnet. Für eine grundsätzliche Anerkennung der Wochenendarbeit als Überzeitarbeit sehe man keine Grundlage. Werden Anforderungen für Satellitenfunk an den Wochenenden bekannt, wird nach den Angaben des Beteiligten jeweils bei den Mitarbeitern der Abteilung SatFu angefragt, wer bereit ist, diesen Dienst zu übernehmen. In Absprache und unter Berücksichtigung der Wünsche dieser Mitarbeiter werden dann im Vorgriff auf die zu erwartenden Einsatzzeiten am Wochenende Freistellungen an den vorangehenden Wochentagen von Montag bis Freitag vorgenommen. Soweit eine absprachegemäße Einteilung der Kräfte in Ermangelung freiwilliger Meldungen nicht möglich ist, werden Mitarbeiter zur Wochenendarbeit durch dienstliche Anordnung herangezogen. Der Antragsteller hat am 17.1.1990 bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt a.M. das personalvertretungsrechtliche Beschlußverfahren eingeleitet. Er hat vorgetragen: Das Verhalten des Beteiligten verstoße gegen § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG. Auch eine Änderung der Arbeitszeitlage durch Freistellungen der vorliegenden Art sei mitbestimmungspflichtig. Ein kollektiver Tatbestand sei gegeben, denn es handele sich nicht nur um eine einmalige oder gelegentliche Abweichung von der im Dienstplan grundsätzlich festgelegten Arbeitszeit. Ein Feststellungsinteresse bezüglich des Mitbestimmungsrechts nach § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG sei bei dem vorliegenden Sachverhalt zu bejahen. Der Antragsteller hat beantragt, festzustellen, daß er gemäß § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG mitzubestimmen habe, wenn in der Abteilung Satellitenfunk (SatFu) im Vorgriff auf an Samstagen und Sonntagen anfallende Wochenendarbeit die Arbeitszeit an Wochentagen von montags bis freitags geändert werde. Der Beteiligte hat beantragt, den Antrag abzulehnen. Er hat erwidert: Die hier maßgeblichen Überzeitarbeitsregelungen seien vom Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen nach Beteiligung des Hauptpersonalrats erlassen und für den Beteiligten verbindlich. Darüber hinaus müßten die Vorschriften der Arbeitszeitverordnung (AZV) und die Arbeitszeitrichtlinien der Deutschen Bundespost für die Dienstplangestaltung beachtet werden. Nach § 3 Abs. 1 AZV sei eine von § 1 abweichende Einteilung der regelmäßigen Arbeitszeit (Mehr- oder Minderarbeit an einem Werktag oder in der Woche) innerhalb von 3 Monaten auszugleichen. Die Arbeitszeitrichtlinien bestimmten in Ziffer 2, daß Abweichungen von der Wochenarbeitszeit in den einzelnen Wochen möglichst gering zu halten seien. Ergebe sich bei Vorliegen eines fiktiven Dienstplanes mit einer regelmäßigen, gleichbleibenden wöchentlichen Arbeitszeit die Notwendigkeit, am Wochenende Dienst zu leisten, dann habe die Dienststelle bei Beachtung der vorstehenden Bestimmungen Freizeit in entsprechendem Umfang in derselben Dienstplanwoche zu gewähren, damit die wöchentliche Arbeitszeit nicht überschritten werde. -- Auf Grund der Aufgabenstellung der Dienststelle werde die Verlegung von Arbeitszeit auf das Wochenende des öftern nötig. Insoweit habe er -- der Beteiligte -- keinen Ermessensspielraum. Bei der Entscheidung, an welchen Tagen in entsprechendem Umfang Dienstschichten wegfielen, würden die Wünsche der Beschäftigten soweit wie möglich berücksichtigt. -- Nach der rechtskräftigen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 13.9.1989 -- CB 15/87 -- unterliege ein fiktiver Dienstplan überhaupt nicht der Mitbestimmung. Die Forderung des Antragstellers betreffe auch nicht die zeitliche Lage der Arbeitszeit, sondern ihren Umfang und ihre Bewertung in dem Sinne, ob es sich um regelmäßige Arbeitszeit oder Überzeitarbeit handele. Die Bewertung der Arbeitszeit unterliege ebenfalls nicht der Mitbestimmung. Das Rechtsschutzinteresse des Antragstellers sei zu bezweifeln. Infolge der Einführung der 38,5-Stunden-Woche zum 1.4.1990 hätte auch für die Abteilung SatFu ein neuer fiktiver Dienstplan erstellt werden müssen. Das Mitbestimmungsverfahren sei derzeit bei der Oberpostdirektion anhängig. Der zum 1.4.1989 eingeführte Dienstplan sei nach Absenkung der regelmäßigen Arbeitszeit auf 38,5 Wochenstunden als erledigt anzusehen. Der Grund, weshalb der Antragsteller dem neuen Dienstplan nicht zugestimmt habe, sei mit der hier anstehenden Streitfrage identisch. Er wende sich auch dort gegen den Ausgleich der Arbeitszeit in derselben Woche. Das Verwaltungsgericht -- Fachkammer für Personalvertretungssachen (Bund) -- hat den Antrag mit Beschluß vom 18.9.1990 abgelehnt und ausgeführt: Der Antrag sei unzulässig. Für eine Prüfung der gestellten Rechtsfrage in einem Beschlußverfahren bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis, da die dahinterstehenden allgemeinen Rechtsfragen in der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluß vom 27.4.1988 -- BPV TK 504/87 --) und des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluß vom 1.6.1987 -- 6 P 8.85 --, ZBR 1987 S. 346) geklärt seien. Der Anordnung von Wochenenddiensten lägen hier jeweils konkrete Anlässe, nämlich Einzelanforderungen von Rundfunkanstalten, zugrunde, bei denen dem Beteiligten als Dienststellenleiter zur Erfüllung der gestellten öffentlichen Aufgabe kein Regelungsspielraum verbleibe. Die in Rede stehenden, die Wochenendarbeit betreffenden Anordnungen ließen auch jeglichen umfassenden oder allgemeinen Regelungsgehalt vermissen. Sie richteten sich jeweils an einzelne Beschäftigte. Zudem werde meist in Absprache festgelegt, wer den jeweiligen Wochenenddienst erfüllen soll und wann die betroffenen Beschäftigten im Vorgriff an den vorangehenden Arbeitstagen vom Dienst freigestellt würden. Gegen diesen dem Antragsteller am 8.10.1990 zugestellten Beschluß, der die Rechtsmittelbelehrung enthält, daß gegen ihn innerhalb einer Frist von 2 Wochen Beschwerde erhoben werden könne, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 100,-- DM übersteige, hat der Antragsteller mit anwaltlichem Schriftsatz vom 22.10.1990 bei dem Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben, die dort am 24.10.1990 eingegangen ist. Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerdeschrift nebst Akten dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof vorgelegt, wo sie am 5.11.1990 eingegangen sind. Der Antragsteller hat das Rechtsmittel mit Schriftsatz vom 9.11.1990 -- eingegangen beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof am 15.11.1990 -- begründet und vorgetragen: Die Entscheidung der Fachkammer gehe an der konkreten Streitfrage vorbei. Der Beteiligte habe eine allgemeine Regelung des Inhalts erlassen, daß Wochenendarbeitszeiten durch entsprechende Freizeitgewährung in der Vorwoche ausgeglichen würden. Die Anordnung sei nicht einzelfallbezogen, sondern greife in jedem Falle einer vorhersehbaren Wochenendarbeit für die Betriebskräfte der Abteilung SatFu Platz. Er -- der Antragsteller -- wende sich deshalb nicht gegen eine Arbeitszeitbestimmung, die lediglich einen einzelnen Beschäftigten betreffe. Auch bei einem fiktiven Dienstplan müsse ein Freizeitausgleich nicht notwendig in der Vorwoche gewährt werden; dies könne ebensogut in der Nachwoche geschehen. Die Zustimmung zu einem fiktiven Dienstplan stelle dem Beteiligten insoweit kein Freibrief aus. -- Selbst wenn dem Beteiligten bei den konkreten Anlässen der Wochenenddienste hinsichtlich der Anordnung von Überzeitarbeit kein Ermessen zustehe, so gelte dies nicht für die Frage des Freizeitausgleichs. Die Richtlinien schrieben nicht vor, daß die Freizeit in der Vorwoche liegen müsse. Der Beteiligte sei durch den außerbetrieblichen Anlaß ferner nicht auf eine bestimmte Auswahl der in Frage kommenden Beschäftigten festgelegt. -- Der Beteiligte sehe ein, daß die Zustimmung zu einem fiktiven Dienstplan nicht das Recht umfaßt, die Modalitäten des Freizeitausgleichs eigenmächtig zu regeln. Er sei mittlerweile in seinen Mitbestimmungsvorlagen dazu übergegangen, den Dienstplan mit der Klarstellung zu versehen, daß Freizeitausgleich in der Vorwoche gewährt werde. -- Da die Wochenenddienste nach der eigenen Darstellung des Beteiligten voraussehbar seien, greife § 75 Abs. 4 BPersVG Platz. Der Antragsteller beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses nach dem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen. Der Beteiligte beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er verteidigt den angefochtenen Beschluß und tritt unter Hinweis auf sein erstinstanzliches Vorbringen dem Beschwerdevortrag entgegen. Wegen des Sachverhalts und Streitstands im übrigen wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.