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Beschluss

BPV TK 932/91

Hessischer Verwaltungsgerichtshof Fachsenat für Bundespersonalvertretungssachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1991:0925.BPV.TK932.91.0A
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Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist zulässig; sie ist statthaft, in der gesetzlichen Form und Frist erhoben und ordnungsgemäß begründet worden. Da der letzte Tag der Rechtsmittelfrist auf einen Sonntag fiel, lief die Frist erst am darauffolgenden Montag ab (§ 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 87 Abs. 2 und § 66 Abs. 1 ArbGG sowie § 222 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerde ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag zu Unrecht abgelehnt. Der angefochtene Beschluß muß aufgehoben und dem Antrag stattgegeben werden. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht den Antrag als zulässig angesehen. Daß dem Feststellungsbegehren des Antragstellers § 66 Abs. 3 BPersVG nicht entgegensteht, hat die Fachkammer zutreffend ausgeführt, wenn die Vorschrift auch sinnentstellend zitiert worden ist. Der Antrag ist ferner hinreichend bestimmt, denn aus dem Vortrag des Antragstellers ergibt sich, daß er sich durch die Umzugsanordnung oder durch den Umzug selbst in seinem Mitbestimmungsrecht aus § 75 Abs. 3 Nr. 16 BPersVG verletzt sieht, weil er bei der Gestaltung der Arbeitsplätze in den neuen Räumen nicht beteiligt worden ist. Allein auf Grund der Tatsache, daß der Umzug inzwischen durchgeführt worden ist, kann das Rechtsschutzinteresse nicht zweifelhaft sein. Eine Erledigung der Hauptsache im Sinne eines abgeschlossenen, der Vergangenheit angehörenden Sachverhalts ist dadurch nicht eingetreten; denn der geschaffene Zustand hielt zunächst an und hat das Rechtsschutzinteresse des Antragstellers an der von ihm begehrten Feststellung nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Fachsenats (vgl. zuletzt Beschluß vom 17.4.1991 - BPV TK 3279/90 -) gemäß § 69 Abs. 1 BPersVG nur noch verstärkt. Die Hauptsache ist jedoch im gegenwärtigen Zeitpunkt deshalb erledigt, weil die DSt DE organisatorisch nicht mehr zum Fernmeldeamt 4 gehört, sondern den Fernmeldeämtern 2 und 3 F zugeteilt worden ist. Dennoch ist ein Rechtsschutzinteresse des Antragstellers weiterhin zu bejahen; denn die unter den Beteiligten bestehenden Meinungsverschiedenheiten zeigen, daß ohne eine gerichtliche Entscheidung ein gleicher oder ähnlicher Streitfall zukünftig mit einiger, mehr als nur geringfügiger Wahrscheinlichkeit erneut auftreten wird. Der Umstand, daß Organisationseinheiten einer Gesamtdienststelle aus Raumnot anderweitig in gemieteten Räumen untergebracht werden müssen, ist seit langem an der Tagesordnung. Das Verwaltungsgericht hätte den Antrag nicht ablehnen dürfen; denn dieser ist begründet. Der Beteiligte hat durch die Anordnung des Umzugs das Mitbestimmungsrecht aus § 75 Abs. 3 Nr. 16 BPersVG verletzt; denn der Antragsteller hätte bei der Gestaltung der Arbeitsplätze in den neuen Räumlichkeiten beteiligt werden müssen. Im Gegensatz zu der Auffassung des Beteiligten und des erstinstanzlichen Gerichts liegen die Voraussetzungen des § 78 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG, der lediglich ein geringeres Beteiligungsrecht gewährt, nicht vor. Nach dieser Vorschrift hat der Personalrat unter anderem an der Verlegung von Dienststellen oder wesentlichen Teilen von ihnen mitzuwirken. Dadurch soll sichergestellt werden, daß die Personalvertretung die schutzwürdigen Belange der durch eine solche Umorganisation betroffenen Beschäftigten zur Geltung bringen kann. Die Beschäftigten sollen keinen unzumutbaren Belastungen ausgesetzt und in vertretbarem Umfang geschützt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellt die genannte Bestimmung im Hinblick auf § 104 Satz 3 BPersVG eine Spezialvorschrift dar, welche die Beteiligung des Personalrats an den von ihr bezeichneten organisatorischen Maßnahmen abschließend regelt, Mitbestimmungsrechte, welche einzelne Aspekte oder Folgen der organisatorischen Maßnahme begründen könnten, also ausschließt (vgl. BVerwG, Beschluß vom 30.9.1987 - 6 P 19.85 -, ZBR 1988 S. 103 unter Bezugnahme auf den Beschluß vom 7.2.1980 - 6 P 35.78 -, Buchholz 238.32 § 90 BlnPersVG Nr. 1 = Personalvertretung 1980 S. 238 = ZBR 1981 S. 72 und den weiteren Beschluß vom 17.7.1987 - 6 P 6.85 -). Andererseits bedeutet dies, daß der Personalrat bei organisatorischen Maßnahmen der in § 78 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG genannten Art, welche nicht wesentlich im Sinne der Vorschrift sind, Mitbestimmungsrechte geltend machen kann, die ihm aus einzelnen Aspekten des Vollzugs der Maßnahme erwachsen. Insoweit kann er einen weitergehenden und rechtlich gesicherten Einfluß auf einzelne Auswirkungen der Maßnahme nehmen, weil sie seiner Zustimmung bedürfen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 30.9.1987 - 6 P 19.85 -, a.a.O). Das gleiche gilt, falls es an sonstigen Voraussetzungen des § 78 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG fehlt. So liegt der hier zu entscheidende Fall. In der vorgenannten Entscheidung vom 30.9.1987 hat das Bundesverwaltungsgericht zu dem Begriff "wesentlich" im Sinne des § 78 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG und den entsprechenden Vorschriften der Landespersonalvertretungsgesetze - im konkreten Fall zu § 66 Abs. 2 HPVG F. 1979 - im Anschluß an seine bisherige Rechtsprechung (BVerwGE 18, 147 ) ausgeführt, wesentliche Teile einer Dienststelle seien abgrenzbare Organisationseinheiten, deren Fortfall oder Veränderung sich auf den Aufgabenbereich oder die Struktur der Dienststelle derart auswirke, daß sie zu einer "wesensmäßig anderen" Dienststelle werde. Dieser Wandel könne sich beispielsweise in einer gewichtigen Änderung der Aufgabenstellung und/oder der inneren Struktur der Dienststelle, aber auch in einem erheblichen Eingriff in den Personalbestand ändern. Ob die Abspaltung der Organisationseinheit "Datenentstörung" von der Dienststelle Fernmeldeamt 4 letztere so verändert hat, daß sie nach ihrer Aufgabenstellung und Struktur zu einer wesensmäßig anderen Dienststelle geworden ist, muß zum mindesten bezweifelt werden. Schon eher ließe sich ein derartiger Wandel dadurch rechtfertigen, daß von den rund 900 Beschäftigten des Fernmeldeamtes 4 176 der in Rede stehenden Organisationseinheit angehörten. Jedoch kann auch diese Frage offen bleiben. In jedem Fall ist ein Mitwirkungsrecht aus § 78 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG im Streitfall deshalb zu verneinen, weil die Trennung der genannten Organisationseinheit bereits vor der hier zu beurteilenden Umzugsmaßnahme längst vollzogen war, ein durch den Umzug bedingter Wandel der Dienststelle Fernmeldeamt 4 zu einer wesensmäßig anderen Dienststelle also gar nicht mehr eintreten konnte. In Wahrheit lag bezüglich der Organisationseinheit "Datenentstörung" keine Verlegung im Sinne der gesetzlichen Vorschrift, sondern nur eine Weiterverlegung vor, die auf die ursprüngliche Dienststelle ohne Einfluß blieb, weil sie bereits zur "Restdienststelle" geworden war. Hiervon abgesehen erfordert der Begriff der Verlegung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluß vom 27.7.1979 - 6 P 25.78 -, ZBR 1980 S. 160 = Personalvertretung 1981 S. 73), der der erkennende Fachsenat ebenfalls folgt, daß eine erhebliche Ortsveränderung stattfindet, von der aber keine Rede sein kann, wenn der Umzug eines Dienststellenteils - wie hier - innerhalb des Stadtgebietes stattfindet. Von einer erheblichen Ortsveränderung kann nur dann gesprochen werden, wenn eine Dienststelle oder wesentliche Teile von ihr in "eine andere, entfernt liegende Gemeinde" verlegt werden. Da die vorstehende Voraussetzung nicht erfüllt ist, kommt es auf die in dem Beschluß vom 27.7.1979 genannte Entfernung zwischen altem und neuem Dienstgebäude von etwa 4 km und die im vorliegenden Fall festgestellten Entfernungen nicht an. Der Antragsteller ist somit nicht gehindert, Mitbestimmungsrechte geltend zu machen, die sich für ihn aus dem Vollzug des Umzugs ergeben. Er bemängelt in diesem Zusammenhang mit Recht, daß ihm eine Mitbestimmung gemäß § 75 Abs. 3 Nr. 16 BPersVG bei der Gestaltung der Arbeitsplätze vorenthalten worden ist. Der Einzug in die neuen Räume war notwendigerweise mit der Einrichtung neuer Arbeitsplätze verbunden, weil es unsinnig wäre, den Umzug bereits mit dem Ausladen der Umzugsgegenstände als bewerkstelligt anzusehen. Erst mit der betriebsfertigen Herrichtung von Arbeitsplätzen konnte der Dienst in den neuen Räumen aufgenommen werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. insbesondere Beschluß vom 17.7.1987 - 6 P 6.85 -, BVerwGE 78, 47 = Personalvertretung 1989 S. 312 = DVBl. 1987 S. 1170; Beschluß vom 30.8.1985 - 6 P 20.83 -, BVerwGE 72, 94 = Personalvertretung 1987 S. 247 = DVBl. 1986 S. 352 = NJW 1960 S. 1360), der der erkennende Fachsenat folgt, ist als Arbeitsplatz im Sinne der genannten Vorschrift der räumliche Bereich anzusehen, in dem der Beschäftigte tätig ist, sowie dessen unmittelbare Umgebung. Die Mitbestimmungsnorm ist mithin "auf alle innerhalb der Räumlichkeiten einer Dienststelle nach deren Aufteilung, der Untergliederung ihrer Räumlichkeiten oder der Zuordnung bestimmter Raumzonen zu einem Arbeitsgerät abgrenzbaren Bereiche anzuwenden, in denen von einem Beschäftigten oder mehreren Beschäftigten zugleich oder nacheinander einzelne Arbeitsschritte oder ineinandergreifende Arbeitsvorgänge geleistet werden". Gegenstand der Mitbestimmung ist die Ausgestaltung von Arbeitsplätzen. Darunter fallen insbesondere ihre räumliche Unterbringung, ihre Ausstattung mit Geräten und Einrichtungsgegenständen sowie ihre Beleuchtung und Belüftung. Die Maßnahmen müssen objektiv geeignet sein, das Wohlbefinden oder die Leistungsfähigkeit desjenigen Beschäftigten zu beeinflussen, der auf dem Arbeitsplatz eingesetzt ist oder eingesetzt werden soll. Das Mitbestimmungsrecht soll die Beschäftigten bei der Arbeit vor Gefährdungen und Überbeanspruchung schützen. Aus dieser Sicht unbedeutende Umstellungen an einem Arbeitsplatz unterliegen nicht der Mitbestimmung, auch wenn sie der dort tätige Beschäftigte subjektiv als belastend empfinden mag. Als "Gestaltung" von Arbeitsplätzen im Sinne der Vorschrift ist aber nicht nur die Umgestaltung bereits vorhandener Arbeitsplätze, sondern auch die Errichtung und Ausgestaltung neuer Arbeitsplätze anzusehen. Damit wird dem Personalrat - wie das Bundesverwaltungsgericht in der oben zitierten Entscheidung vom 30.8.1985 ausdrücklich betont hat - nicht das Recht eingeräumt, daran mitzubestimmen, ob ein bestimmter Arbeitsplatz eingerichtet wird und welche Arbeiten dort zu verrichten sind. Seine Mitbestimmung beschränkt sich vielmehr auf die Ausgestaltung des "vorgesehenen" Arbeitsplatzes. Hiernach kann ein Mitbestimmungsrecht aus § 75 Abs. 3 Nr. 16 BPersVG nicht mit der Begründung verneint werden, der Umzug von Beschäftigten in gemietete Räume sei nicht mit einer Arbeitsplatzgestaltung gleichzusetzen, weil dies entsprechende Maßnahmen der Dienststelle voraussetze, die Möglichkeit einer unmittelbaren Einwirkung auf die baulichen Verhältnisse und die vorhandenen Einrichtungsgegenstände, wie Heizungs- und Klimaanlagen, für die Dienststelle aber nicht gegeben sei. So hat zwar das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluß vom 27.7.1979 - 6 P 25.78 -, a.a.O. bei einem Umzug in Räumlichkeiten mit einer nach der Behauptung des Personalrats nur mangelhaft arbeitenden Klimaanlage argumentiert. Aber auch wenn man dem folgt, obwohl sich die dienstliche Bereitstellung zwanglos als "Maßnahme" deuten ließe, kommt es nicht nur auf die vorhandenen baulichen Verhältnisse und Einrichtungsgegenstände an, die dem Mietrecht unterliegen, sondern auch darauf, wie die Dienststelle selbst die einzelnen Arbeitsplätze in den neuen Räumen errichtet, mit Geräten (Arbeitsmittel) und Einrichtungsgegenständen ausstattet und im Hinblick auf bestimmte Geräte zueinander anordnet. Derartige Notwendigkeiten sind - wie dargelegt - unmittelbar mit dem Umzug verbunden. Insoweit hat der Antragsteller deshalb mit Recht von Anfang an eingehende Information und Beteiligung verlangt. Die Tatsache, daß die alten Möbel und Einrichtungen mitgenommen wurden und verwendet werden, ist nicht ausschlaggebend (BVerwG, Beschluß vom 17.7.1987 - 6 P 6.85 -, a.a.O.). Ebensowenig ist entscheidend, ob die Arbeitsplätze "richtliniengetreu" gestaltet werden. Es kommt zusätzlich immer auf die jeweiligen konkreten Verhältnisse an. Der Antragsteller betont schließlich mit Recht, daß eine völlige Übereinstimmung mit den alten Arbeitsplätzen nicht zu erzielen sei. Dabei ist darauf hinzuweisen, daß zusätzliche Maßnahmen, die sich auf Lärmschutz und ähnliche Vorkehrungen beziehen, ebenfalls von § 75 Abs. 3 Nr. 16 BPersVG erfaßt werden und vom Antragsteller jedenfalls auf Grund seines Initiativrechts gemäß § 70 Abs. 1 BPersVG beantragt werden können. Die Gestaltung von Toiletten, Waschgelegenheiten, Pausen- und Umkleideräumen liegt dagegen außerhalb des Mitbestimmungstatbestands, weil sie nicht zum unmittelbaren Beschäftigungsbereich gehören (BVerwG, Beschluß vom 17.2.1986 - 6 P 21.84 -, BVerwGE 74, 28). Mit Schreiben vom 14.9.1989 unterrichtete der Beteiligte den Antragsteller über die Absicht, die Organisationseinheit Datenentstörung (DSt DE) beim Fernmeldeamt 4 F in 3 Gruppen aufzuteilen und an 3 neuen Standorten unterzubringen, nachdem die Oberpostdirektion (OPD) eine Weiterführung des Mietverhältnisses für das Gebäude Wstraße, in dem die Organisationseinheit bisher untergebracht war, über den 31.3.1990 hinaus aus wirtschaftlichen Gründen abgelehnt hatte. Der Antragsteller lehnte mit Schreiben vom 3.10.1989 die beabsichtigte Maßnahme, die Organisationseinheit DSt DE in 3 Einheiten aufzuteilen, unter Bezugnahme auf § 78 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG ab. Weiterhin wurde mitgeteilt, daß auch nach § 75 Abs. 3 Nr. 16 BPersVG eine Zustimmung zur Aufteilung abgelehnt werde, weil die künftige Arbeitsplatzgestaltung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei der DSt DE nicht durchschaubar sei. Es könne nicht erkannt werden, wie die Arbeitsplätze eingerichtet seien und wie und wo die Kollegen untergebracht würden. Dazu teilte der Beteiligte dem Antragsteller mit Schreiben vom 5.10.1989 mit, daß mit der beabsichtigten Aufteilung der Organisationseinheit auf 3 Regelarbeitsstellen keine Änderungen der Arbeitsplätze hinsichtlich Struktur und Ausstattung vorgenommen wurden. Es ergäben sich auch vom Grundsatz her keine neu zu schaffenden Arbeitsabläufe. Durch die Dreiteilung sei lediglich ein zusätzlicher Koordinierungsaufwand erforderlich, der aber nach eingeführten Arbeitsverfahren abgewickelt werden könne. Der Antragsteller machte daraufhin mit Schreiben vom 9.10.1989 an den Präsidenten der OPD geltend, die Raumbelegungspläne seien der örtlichen Personalvertretung erst nach Absendung an die OPD vorgelegt worden; darin liege ein Verstoß gegen die §§ 75 Abs. 3 Nr. 16 und 78 Abs. 4 BPersVG. Da eine vollständige Unterrichtung fehle, sei die vom Beteiligten im Schreiben vom 14.9.1989 geäußerte Absicht nicht entscheidungsreif. Der Präsident der OPD nahm dazu mit Schreiben vom 28.11.1989 gegenüber dem Bezirkspersonalrat bei der OPD dahingehend Stellung, daß die zukünftige Unterbringung in den 3 angemieteten neuen Standorten keinen Mitbestimmungstatbestand erfülle. Insoweit äußerte der Bezirkspersonalrat mit Schreiben vom 4.12.1989 an den Präsidenten der OPD die Auffassung, mit der beabsichtigten Verlegung sei eine mitbestimmungspflichtige Gestaltung der Arbeitsplätze verbunden, da als Arbeitsplatz auch der Raum und das Gebäude, in denen die Arbeitsleistung erbracht werde, anzusehen seien. Mit Schreiben vom 18.12.1989 an den Bezirkspersonalrat teilte der Präsident der OPD mit, daß jenem alle Unterlagen bekannt seien, über die die OPD verfüge. Die rechtzeitige und vollständige Unterrichtung über die beabsichtigte Verlegung der DSt DE sei somit erfolgt. Wie bereits im Schreiben vom 28.11.1989 erwähnt, stelle die jetzt beabsichtigte Maßnahme noch keinen Mitbestimmungstatbestand dar. Im Rahmen der Mitwirkung gehe es nur um die Verlegung der Dienststelle am Dienstort (§ 78 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG). Den Einwendungen könne nicht entsprochen werden (§ 72 Abs. 3 BPersVG); sie enthielten keine neuen Gesichtspunkte. Die Erörterung werde als abgeschlossen angesehen. Der Bezirkspersonalrat wandte sich daraufhin mit Schreiben vom 20.12.1989 an den Bundesminister für Post und Telekommunikation und machte geltend, die Verlagerung der DSt DE müsse in ihrer Gesamtheit gesehen werden. Dabei sei der Mitbestimmungstatbestand des § 75 Abs. 3 Nr. 16 BPersVG zu beachten. Dieser sei verletzt, weil - wie aus der Stellungnahme des örtlichen Personalrats hervorgehe - vom Beteiligten keine umfassenden Unterlagen vorgelegt worden seien, aus denen ersichtlich sei, wie die organisatorischen, personellen und sozialen Folgen gelöst werden sollten. Bereits zuvor, nämlich mit Schreiben vom 15.12.1989, hatte der Beteiligte dem Antragsteller die Raumpläne für die 3 Regelarbeitsstellen A-straße, S-allee u H-straße vorgelegt und gebeten, den Vorschlägen in der vorgelegten Form zuzustimmen. Der Antragsteller lehnte dies mit Schreiben vom 5.1.1990 - unter anderem auch mit Hinweis auf § 75 Abs. 3 Nr. 16 BPersVG - ab, weil die Verlagerung als Ganzes gesehen werden müsse und nicht in Teilschritte aufgeteilt werden dürfe. Das personalvertretungsrechtliche Verfahren bezüglich der Verlagerung sei noch nicht abgeschlossen. Auch seine vielfältigen Fragen über die künftigen Arbeitsplätze (Klimatisierung, Beleuchtung, Fußböden, Decken, Lärmschutz, WC und Waschgelegenheiten, Pausenräume) seien nicht geklärt. Der Beteiligte teilte hierauf dem Antragsteller mit Schreiben vom 12.1.1990 unter anderem mit, daß die Arbeitsplätze nach den Vorschriften über die Gestaltung von Arbeitsstätten eingerichtet würden. Die Räume in der Hstraße stünden bereits zur Verfügung. Der hochbautechnische Ausbau und die Installationsarbeiten in der S-allee würden termingerecht fertiggestellt. Die Umbaumaßnahmen in der A-straße würden vom Vermieter fristgerecht abgeschlossen. Abschließend wurde darauf hingewiesen, daß der Umzugstermin je nach Standort zwischen dem 28.2.1990 und dem 2.3.1990 liegen werde. Auf Grund der gegebenen Informationen bitte er erneut, den Raumplänen zuzustimmen. Wegen der Eilbedürftigkeit werde eine Frist bis zum 18.1.1990 eingeräumt. Mit Schreiben vom 18.1.1990 bat der Antragsteller den Präsidenten der OPD, den Beteiligten aufzufordern, das Verfahren unter Vorlage aller notwendigen Unterlagen erneut einzuleiten. Es fehlten noch wesentlichen Angaben zur Arbeitsplatzgestaltung und zum Nachweis der termingerechten Fertigstellung der Räume. Es sei z.B. nicht erkennbar, inwieweit die Nutzung der Kantine in der Hstraße im Sinne eines Pausenraumes möglich sei, ein Nachweis von Stellflächen für Dienstkraftfahrzeuge fehle, die Frage der Zufahrtsmöglichkeiten für Lkw sei nicht geklärt, es sei nicht ersichtlich, wo Bildschirmarbeitsplätze, Mischarbeitsplätze oder Arbeitsplätze ohne Bildschirmtätigkeit eingerichtet werden sollten. Es fehle der Aufstellungs- und Belegungsplan mit der Anordnung der Arbeitsmöbel, Arbeitshilfen, Arbeitsmittel und der technischen Einrichtungen. Unter dem 2.2.1990 nahm der Präsident der OPD gegenüber dem Antragsteller zu den angeschnittenen Fragen Stellung und teilte weiterhin mit, daß Änderungen gegenüber den bisherigen Arbeitsbedingungen nicht beabsichtigt und auch nicht zu erwarten seien. Die einzurichtenden Arbeitsplätze würden nach den geltenden Regelungen der Deutschen Bundespost gestaltet. Bei der konkreten Ausgestaltung des räumlichen Bereichs werde der Beteiligte den Antragsteller beteiligen. Der Bezirkspersonalrat nahm dies in einem Schreiben an den Präsidenten der OPD vom 9.2.1990 zum Anlaß, darauf hinzuweisen, daß in der vorstehenden Antwort an den Antragsteller der Abbruch eines Mitbestimmungsverfahrens nach § 69 Abs. 3 i.V.m. § 75 Abs. 3 Nr. 16 BPersVG gesehen werde. Auf Grund der Raumpläne sei nicht zu erkennen, wie die Räume ausgestaltet würden. Der Beteiligte wies sodann mit Schreiben vom 28.2.1990 den Antragsteller darauf hin, daß er sich - da keine Informationen zum Stand des Mitwirkungs- und Mitbestimmungsverfahrens vorliegen würden - veranlaßt sehe, zur Sicherstellung des Dienstbetriebs DSt DE entsprechende Anordnungen zu treffen. Die Umzüge zu den 3 Standorten würden deshalb wie folgt terminiert: H Straße zum 7.3.1990, S-allee zum 8.3.1990, A-straße zum 9.3.1990. In Ergänzung dieses Schreibens teilte er unter dem 6.3.1990 mit, daß die genannten Maßnahmen als vorläufige Regelung im Sinne des § 69 Abs. 5 i.V.m. § 72 Abs. 6 des BPersVG anzusehen seien. Über das Mitwirkungsverfahren habe nicht entschieden werden können, da die Vorlage des Bezirkspersonalrats zeitweise nicht auffindbar gewesen sei. Bereits am 15.2.1990 hat der Antragsteller bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt a.M. das personalvertretungsrechtliche Beschlußverfahren eingeleitet und geltend gemacht, durch die Anordnung des Beteiligten vom 12.1.1990 sei das Mitbestimmungsrecht nach § 75 Abs. 3 Nr. 16 BPersVG verletzt worden. Die Raumbelegungspläne seien zur Zustimmung nach diesem Beteiligungstatbestand vorgelegt worden. Der Antragsteller habe sie abgelehnt, weil Informationen für eine sachgerechte Entscheidung fehlten. Insbesondere habe man vermißt: Angaben zur konkreten Arbeitsplatzgestaltung, einen Nachweis der termingerechten Fertigstellung der Räume, konkrete Einzelheiten zur Nutzung der Kantine in der Hstraße, Angaben über die Bereitstellung geeigneter Pausenräume und von Abstellflächen für Dienstfahrzeuge, Informationen über die Einrichtung von Bildschirmarbeitsplätzen und Mischarbeitsplätzen sowie eine Darstellung der Anordnung von Arbeitsmöbeln, Arbeitshilfen, Arbeitsmitteln und technischen Einrichtungen. Arbeitsplatzgestaltung sei nicht nur die Umgestaltung bereits vorhandener Arbeitsplätze, sondern auch die Errichtung und Ausgestaltung neuer Arbeitsplätze. Das Mitbestimmungsrecht beziehe sich auf die Ausgestaltung der räumlichen Umgebung des Arbeitsplatzes, seine Ausstattung mit Geräten und Einrichtungsgegenständen, Beleuchtung, Belüftung und ähnlichem mit Blick auf die zu erledigenden Arbeiten einerseits und die Schutzbelange der Beschäftigten andererseits. Trotz fehlender Zustimmung sei die Maßnahme vom Beteiligten zum angekündigten Termin vollzogen worden. Eine vorläufige Anordnung nach § 69 Abs. 5 BPersVG sei offensichtlich erst nach Abbruch des Mitbestimmungsverfahrens und nach Vollzug der Maßnahme getroffen worden. Erst nachdem die Verlegung der Dienststelle an 3 verschiedene Standorte durchgeführt gewesen sei, sei das Beschlußverfahren eingeleitet worden. Wenn der Beteiligte nunmehr bestreite, daß mit der Raumplanung Arbeitsplätze im Sinne des § 75 Abs. 3 Nr. 16 BPersVG gestaltet worden seien, sei darauf hinzuweisen, daß das Bundesverwaltungsgericht in einer Vielzahl von Entscheidungen bestätigt habe, daß der Personalrat bei der Planung von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten zu beteiligen sei. Der Antragsteller hat beantragt, "festzustellen, daß durch die Anordnung des Beteiligten vom 12.1.1990 das Beteiligungsrecht des Antragstellers gemäß § 75 Abs. 3 Ziffer 16 BPersVG verletzt wurde." Der Beteiligte hat beantragt, den Antrag abzulehnen. Er hat auf Bedenken bezüglich des Rechtsschutzbedürfnisses des Antragstellers hingewiesen. Dieser habe, noch während das personalvertretungsrechtliche Einigungsverfahren auf der Ebene des Ministers und des Hauptpersonalrats gelaufen sei, mit der Einleitung des gerichtlichen Beschlußverfahrens eine außenstehende Stelle im Sinne des § 66 Abs. 3 BPersVG angerufen. - Sachlich gehe es nicht um die Planung von Neu-, Um- oder Erweiterungsbauten, sondern um die Verlegung einer Organisationseinheit des Fernmeldeamtes 4 in andere Räumlichkeiten, nachdem die bisher genutzten Räume wegen Nichtverlängerung der Mietverhältnisse nicht mehr zur Verfügung gestanden hätten. Von der Maßnahme seien insgesamt 176 Beschäftigte betroffen. Davon seien 55 in das Postdienstgebäude in der S-allee verlegt worden. Die Räume seien vorher von anderen Dienststellen des Fernmeldeamtes 4 genutzt worden. 50 Beschäftigte seien nach der Hstraße verlegt worden. Die angemieteten Räume seien bis dahin von Dienststellen des Fernmeldeamtes 3 genutzt worden. Weitere 51 Beschäftigte seien in die A-straße verlegt worden. In dem bereits teilweise genutzten Gebäude sei dafür eine zusätzliche Etage angemietet worden. 20 Beschäftigte seien in das Fernmeldedienstgebäude F -G verlegt worden, das auch bisher schon von Teilen der Organisationseinheit genutzt worden sei. Die Raumplanung habe man nach den Richtlinien für die Anforderung an alle Räume des Fernmeldewesens (Richtlinie ANFO-F) vorgenommen. Diese seien vom Bundesminister für das Post und Fernmeldewesen nach Beteiligung des Hauptpersonalrats erlassen worden. Bei dem Umzug in die neuen Räume seien die Möbel und Arbeitsgeräte mitgenommen worden. Die Ausstattung der Arbeitsplätze habe sich mithin nicht geändert. Bei einem Umzug in andere Räumlichkeiten liege keine Gestaltung der Arbeitsplätze vor, so daß ein Mitbestimmungsrecht nicht in Betracht komme. Das erstinstanzliche Gericht hat den Antragsteller unter Bezugnahme auf § 56 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ArbGG mit Belehrung nach § 56 Abs. 2 ArbGG, verbunden mit einer Fristsetzung bis zum 28.1.1991, um Präzisierung des Antrags gebeten, mit der Fragestellung: Welche "Anordnung" wird in dem Schreiben des Beteiligten vom 12.1.1990 gesehen bzw. durch welche konkreten Maßnahmen sieht der Antragsteller sein Beteiligungsrecht als verletzt an? Er hat dazu mit Schriftsatz vom 16.1.1991 mitgeteilt, daß bereits aus der Antragsschrift folge, welche Maßnahmen als mit der Mitbestimmung des Personalrats nicht im Einklang befindlich angegriffen würden. Sodann hat das Verwaltungsgericht - Fachkammer für Personalvertretungssachen (Bund) - auf Grund mündlicher Verhandlung mit Beschluß vom 12.3.1991 den Antrag abgelehnt und ausgeführt: Das vom Antragsteller verfolgte Feststellungsbegehren sei nach § 83 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG zulässig. Für den Antrag sei auch ein Rechtsschutzinteresse anzuerkennen. Dem stehe die Bestimmung des § 66 Abs. 3 BPersVG nicht entgegen. Soweit der Beteiligte darauf verweise, das personalvertretungsrechtliche Stufenverfahren bezüglich der Verlegung sei auf der Ebene des Ministers und des Hauptpersonalrats noch nicht abgeschlossen gewesen, sei ihm entgegenzuhalten, daß außenstehende Stellen nur solange nicht angerufen werden dürften, wie eine Einigung in der Dienststelle nicht erzielt worden sei. Im übrigen sei - aus der Sicht des Antragstellers - zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts nach dem Verhalten des Beteiligten eine Einigungsmöglichkeit ohnehin ausgeschlossen gewesen. In der Ankündigung der Umzugstermine im Schreiben des Beteiligten vom 12.1.1990 habe der Antragsteller, bezogen auf das von ihm in Anspruch genommene Mitbestimmungsrecht bei der Gestaltung der Arbeitsplätze in den für den Umzug vorgesehenen Räumlichkeiten, die Durchführung der Maßnahme, also die Schaffung vollendeter Tatsachen, sehen können. Der Antrag sei jedoch unbegründet. Der Antragsteller sehe ein Mitbestimmungsrecht nach § 75 Abs. 3 Nr. 16 BPersVG durch "die Anordnung vom 12.1.1990" als verletzt an. Mit dieser Kennzeichnung könne als Maßnahme nur der im Schreiben des Beteiligten vom 12.1.1990 angekündigte Umzug der Organisationseinheit Datenentstörung auf die 3 neuen Standorte in der H-straße, der S-allee und der A-straße angesprochen sein. Anderweitige "Anordnungen" unter diesem Datum seien weder in dem Schreiben selbst noch aus dem Vortrag des Beteiligten erkennbar. Eine nähere Präzisierung habe der Antragsteller abgelehnt. Durch den Umzug werde der Antragsteller in einem Mitbestimmungsrecht bei der Gestaltung der Arbeitsplätze nach § 75 Abs. 3 Nr. 16 BPersVG nicht verletzt. Ziel des Antragstellers sei es nicht etwa, konkrete Abänderungen der vorhandenen Gegebenheiten in den drei neuen Standorten zu erreichen - dafür wäre der Weg über einen Initiativantrag nach § 70 BPersVG einzuschlagen -, vielmehr wolle er die Verlagerung auf die drei neuen Standorte beeinflussen. Einem mitbestimmenden Einfluß, wie ihn der Antragsteller reklamiere, stehe bereits entgegen, daß selbst die Verlegung von Dienststellen oder wesentlichen Teilen von ihnen nach § 78 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG nur der Mitwirkung unterliege. Im übrigen sei auch der Umzug von Beschäftigten von einem Dienstgebäude in ein anderes nicht mit einer Arbeitsplatzgestaltung gleichzusetzen, weil diese die Arbeitsplätze selbst betreffende Gestaltungsmaßnahmen der Dienststelle voraussetze (BVerwG, Beschluß vom 27.7.1979, ZBR 1980, S. 160 f.). Es seien keine Anhaltspunkte erkennbar, daß der Beteiligte Veränderungen der räumlichen Gegebenheiten oder ihrer näheren Ausgestaltung veranlaßt habe. Es liege vielmehr ein Zustand vor, den die Dienststelle weder geschaffen noch beeinflußt habe. Die Räume in der Hstraße und in der A-straße seien lediglich angemietet, so daß unmittelbare Einwirkungsmöglichkeiten des Beteiligten auf deren Gestaltung ohnehin weitgehend ausgeschlossen seien. Bezüglich des Postdienstgebäudes in der S-allee habe der Beteiligte zwar im Schreiben vom 12.1.1990 ausgeführt, daß dort der hochbautechnische Ausbau und die Installationsarbeiten termingerecht fertiggestellt würden. Daß diese Maßnahmen aber irgendwelche Auswirkungen auf die Arbeitsplätze, z.B. in Form von Umgestaltung, Aufteilung oder Untergliederung der Räumlichkeiten, haben sollten oder Beleuchtung, Belüftung und ähnliches betreffen würden, sei nicht erkennbar; dafür ließen sich auch keinerlei Anhaltspunkte aus dem Vorbringen des Antragstellers entnehmen. Eine sonstige Gestaltung der Arbeitsbedingungen sei vom Beteiligten ebenfalls nicht beabsichtigt gewesen und auch nicht zu erwarten, weil man die Möblierung und die Arbeitsgeräte beim Umzug in die nunmehr bezogenen Räumlichkeiten mitgenommen habe und die Belegung nach den Richtlinien für die Anforderungen an alle Räume des Fernmeldewesens vorgenommen worden sei. Gegen diesen ihnen am 21.3.1991 zugestellten Beschluß haben die bevollmächtigten Rechtsanwälte des Antragstellers mit Schriftsatz vom 19.4.1991 Beschwerde erhoben, die am 22.4.1991 (Montag) beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingegangen ist. Sie haben die Beschwerde mit am 21.5.1991 eingegangenem Schriftsatz vom 14.5.1991 begründet und vorgetragen: Das Verwaltungsgericht habe bezüglich des Mitbestimmungstatbestandes nach § 75 Abs. 3 Nr. 16 BPersVG seine Ermittlungspflicht (§ 83 ArbGG) verletzt. Der Beteiligte habe ohne Einleitung des Stufenverfahrens den Umzug einseitig durchführen lassen. Selbst wenn man unterstelle, daß Möblierung und Arbeitsmittel die gleichen geblieben seien, sei über die Fragen der Klimatisierung, Ausleuchtung, Decken- und Fußbodengestaltung, Lärmschutz, Sanitäreinrichtungen und Pausenräume nicht informiert worden. Die Darlegung des Verwaltungsgerichts, daß keine Veränderungen der räumlichen und sonstigen Gegebenheiten vorgenommen worden seien, sei praxisfremd. Eine völlige Identität der Arbeitsplätze könne nicht unterstellt werden. Die Art, wie die technischen Einrichtungen genutzt würden, sei ebenfalls ein Aspekt der Arbeitsplatzgestaltung. Jeder Umzug sei mit einer Gestaltung von Arbeitsplätzen verbunden. Selbst wenn der Beteiligte völlige Identität der Arbeitsbedingungen hätte herstellen wollen, was vorliegend gar nicht möglich gewesen sei, hätte der Antragsteller auf Verbesserungen dringen können. Insoweit hätte das Verwaltungsgericht den Sachverhalt gründlicher aufklären müssen, sei es durch Augenschein, sei es durch Aufforderung an den Beteiligten, die Gegebenheiten detailliert darzulegen. Die Vorschrift des § 78 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG stehe dem Mitbestimmungsrecht aus § 75 Abs. 3 Nr. 16 BPersVG nicht entgegen. Es sei schon zu fragen, ob die Organisationseinheit "Datenentstörung" tatsächlich wesentlicher Teil der Dienststelle "Fernmeldeamt 4 F" sei. Geändert hätten sich darüber hinaus die Arbeitsbedingungen in derart intensiver Weise, daß der weitergehende Mitbestimmungstatbestand zu beachten gewesen sei. Der Antragsteller beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses nach dem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen. Der Beteiligte beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er erwidert: Die Behauptungen des Antragstellers, das Gericht habe den Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt, sei nicht nachvollziehbar. Der von ihm gestellte Antrag habe weitere Sachverhaltsermittlungen nicht erfordert. Aus dem Schreiben vom 12.1.1990 ergebe sich keine Anordnung des Amtsvorstehers des Fernmeldeamtes 4, die das Mitbestimmungsrecht des Personalrats verletzt hätte. In dem genannten Schreiben könne - wenn überhaupt - lediglich die Nennung der Umzugstermine in die 3 neuen Standorte als "Anordnung" angesehen werden. Deshalb habe das Verwaltungsgericht prüfen müssen, ob damit eine Verletzung des Mitbestimmungsrechts nach § 75 Abs. 3 Nr. 16 BPersVG gegeben sein könnte. Zutreffend werde hierzu ausgeführt, daß tatsächliche Gegebenheiten (Ablauf des Mietvertrages zum 31.3.1990) von der Dienststelle nicht hätten beeinflußt werden können. Folgerichtig verbleibe dem Antragsteller nur das Mitwirkungsrecht nach § 78 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG. Da er eine Auseinandersetzung mit diesem Teil des angefochtenen Beschlusses vermeide und insbesondere auch auf die zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluß vom 27.7.1979, ZBR 1980, 160 f.) nicht eingehe, sei das Rechtsmittel zurückzuweisen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Fachsenat hat sich folgender unstreitiger Sachverhalt ergeben: Die DSt DE des Fernmeldeamtes 4 ist vor kurzem den Fernmeldeämtern 2 und 3 F zugeschlagen worden. Im Zeitpunkt ihrer Verlegung in die H Straße, S-allee und A-straße waren beim Fernmeldeamt 4 rund 900 Personen beschäftigt, von denen 176 der DSt DE angehörten. Von dem Gebäude Wstraße bis zu den beiden Arbeitsstellen in der H Straße und der S-allee beträgt die Entfernung jeweils etwa 7 bis 8 km Luftlinie, bis zur neuen Arbeitsstelle im Aweg weniger als 4 km Luftlinie. Der Innendienst der DSt DE arbeitet seit Ende 1989 mit Datensichtgeräten, von denen die meisten schon in der Wstraße vorhanden waren. Von den 176 Beschäftigten arbeitet der größere Teil im Außendienst. Wegen des Sachverhalts und Streitstands im übrigen wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.