Beschluss
BPV TK 2423/91
Hessischer Verwaltungsgerichtshof Fachsenat für Bundespersonalvertretungssachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1992:0325.BPV.TK2423.91.0A
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Entscheidungsgründe
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im übrigen zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat das Feststellungsbegehren des Antragstellers mit Recht abgelehnt. In formeller Hinsicht ist die Fachkammer zutreffend davon ausgegangen, daß der Antrag zulässig ist. In materieller Hinsicht bedarf der Antrag allerdings der Klarstellung. Der Antragsteller begehrt nach seinem Sachvortrag nicht nur die Feststellung, daß die Beteiligte durch die Einführung des Sozialplanes für den Annahmedienst beim Postamt (Angestellte und Postamt (Angestellte sowie für die Briefzustellung beim Postamt (Arbeiterin) ohne Durchführung des Stufen- und Einigungsverfahrens nach § 69 Abs. 3 und 4 BPersVG gegen sein Mitbestimmungsrecht verstoßen habe; er verlangt darüber hinaus eine entsprechende Feststellung bezüglich eines von ihm geltend gemachten Initiativrechts gemäß § 70 Abs. 1 i.V.m. § 75 Abs. 3 Nr. 13 BPersVG, soweit er in seinen Zustimmungsverweigerungsschreiben vom 8.8.1989 für die genannten Beschäftigten, die nicht den Tarifverträgen Nr. 306 und 307 unterliegen, weil sie nicht die dort vorgesehenen Mindestfristen erfüllen (§ 2 der Tarifverträge), weitergehende Ausgleichsleistungen gefordert hat. Diesem Begehren kann insgesamt nicht entsprochen werden. Der Antragsteller ist allerdings antragsbefugt. Zwar ist der Streit um das Mitbestimmungsrecht und damit auch um das Initiativrecht erst auf der Ebene des Bezirkspersonalrats beim Präsidenten der OPD Frankfurt a.M. entstanden, der die Angelegenheit nicht dem Bundesminister für Post und Telekommunikation vorgelegt, sondern das Stufenverfahren abgebrochen hat. Es entspricht aber der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Fachsenats, daß der örtliche Personalrat neben der Stufenvertretung antragsbefugt bleibt, wenn der Dienststellenleiter trotz des Streits um das Mitbestimmungsrecht die Maßnahme durchführt (vgl. Beschluß vom 29.3.1989 - BPV TK 3992/87 -, HessVGRspr. 1989 S. 94 = DÖV 1990 S. 532 = RDV 1990 S. 93 m.w.N.). Der Präsident der OPD Frankfurt a.M. hat das Stufenverfahren mit Recht abgebrochen; denn dem Antragsteller steht weder ein Mitbestimmungsrecht noch ein Initiativrecht zu. Die Tarifverträge Nr. 306 (Arbeiter) und 307 (Angestellte) regeln die wirtschaftlichen Ausgleichsleistungen für rationalisierungsbetroffene Beschäftigte im Fall einer für sie nachteiligen Änderung ihres Arbeitsverhältnisses. Der Anwendungsbereich der Tarifverträge ist beschränkt auf vollbeschäftigte Arbeiter bzw. Angestellte, deren Arbeitsverhältnis bei der Deutschen Bundespost mindestens 2 Jahre ununterbrochen besteht, und auf nichtvollbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer arbeitsvertraglich vereinbarten Wochenarbeitszeit von mindestens der Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit eines Vollbeschäftigten, wenn das Arbeitsverhältnis zur Deutschen Bundespost mindestens 5 Jahre ununterbrochen besteht. Zur Änderung des Arbeitsverhältnisses ist eine Kündigung von 6 Monaten nach Eintreten dieser Maßnahme vorgesehen. Ferner wird eine Lohn- und Vergütungssicherung für einen von der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses abhängigen Zeitraum gewährt. Zum Zwecke der Arbeitsplatzsicherung ist die Pflicht der Deutschen Bundespost normiert, einen gleichwertigen und zumutbaren Arbeitsplatz und, falls dies nicht sofort möglich sein sollte, einen anderen zumutbaren Arbeitsplatz mit geringerer Entlohnung bzw. Vergütung anzubieten. Die Zumutbarkeit ist im Einvernehmen mit der zuständigen Personalvertretung zu prüfen. Um diese Grundsätze zu gewährleisten, sind bei den Oberpostdirektionen und dem Bundespostministerium Personalausgleichsstellen einzurichten. Nach den einführenden Hinweisen zu den Tarifverträgen Nr. 306 und 307, die vom Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen im Einvernehmen mit den Tarifpartnern gegeben wurden, haben Arbeitnehmer, die nicht in den Anwendungsbereich dieser Tarifverträge fallen, nur einen Anspruch auf vorzugsweise Unterbringung bei der Besetzung freier oder freiwerdender Arbeitsplätze. Im Streitfall wurde den Beschäftigten die Weiterbeschäftigung auf dem bisherigen Arbeitsplatz mit verkürzter Wochenarbeitszeit angeboten. Die Beteiligte hat sich damit im Rahmen der Tarifverträge gehalten, obwohl ihre Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Soweit aber tarifliche Leistungen gewährt werden, ist wegen der Sperrwirkung, die aus dem Einleitungssatz von § 75 Abs. 3 BPersVG folgt, keine Möglichkeit vorhanden, den Personalrat zu beteiligen (vgl. den Beschluß des erkennenden Fachsenats vom 27.2.1991 - BPV TK 2334/90 -). Im übrigen kann - wie das erstinstanzliche Gericht zutreffend erkannt hat - dahingestellt bleiben, ob die genannten Tarifverträge als Vorbehaltsregelungen im Sinne des § 75 Abs. 3 Satz 1 BPersVG zwingend und erschöpfend sind mit der Folge, daß bei Maßnahmen für die von ihnen nicht erfaßten Arbeitnehmer, zu denen die hier betroffenen Beschäftigten gehören, ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 75 Abs. 3 Nr. 13 BPersVG und damit auch ein Initiativrecht nach § 70 Abs. 1 BPersVG ausscheidet (vgl. zur Problematik der Verdrängungswirkung dieser Tarifverträge für zusätzliche, über die tariflichen Vorschriften hinausgehende Maßnahmen den Beschluß des erkennenden Fachsenats vom 27.2.1991 - BPV TK 2334/90 - m.w.N.). Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluß vom 22.2.1991 - 6 PB 10.90 -, Buchholz 251.0 § 70 BaWü-PersVG Nr. 1 = DVBl. 1991 S. 709 = PersR 1991 S. 282 ) darf das Initiativrecht des Personalrats nicht dafür in Anspruch genommen werden, der bereits vom zuständigen Dienststellenleiter getroffenen Entscheidung einen anderen Vorschlag entgegenzusetzen, weil dies dem Sinn und Zweck des Initiativrechts - Sicherstellung, daß regelungsbedürftige Angelegenheiten nicht gänzlich oder unnötig lange ungeregelt bleiben - widersprechen würde. Hier hat die Beteiligte entschieden, daß die genannten Arbeitnehmer mangels anderweitiger Unterbringungsmöglichkeit nur auf demselben Dienstposten wie bisher, aber mit verkürzter Wochenarbeitszeit weiterbeschäftigt werden können und daß andere Rationalisierungsschutzmaßnahmen nicht in Betracht kommen, weil die betroffenen Beschäftigten den Tarifverträgen nicht unterliegen. Der Antragsteller ist nach der dargelegten Rechtsprechung, der sich der erkennende Fachsenat anschließt, nicht im Stande, anstelle dieser Regelung mittels eines Initiativrechts umfangreiche wirtschaftliche Maßnahmen zu fordern, die die Beteiligte selbst Beschäftigten nicht gewähren konnte, die von den Tarifverträgen erfaßt werden. Die gewährte Schutzmaßnahme (Weiterbeschäftigung auf dem bisherigen Arbeitsplatz mit verkürzter Wochenarbeitszeit) ist auch für Beschäftigte vorgesehen worden, die vom Geltungsbereich der Tarifverträge erfaßt sind. Hiervon abgesehen besteht das in § 75 Abs. 3 Nr. 13 BPersVG geregelte Mitbestimmungsrecht, von dem auch das Initiativrecht gemäß § 70 Abs. 1 BPersVG abhängt, nur für Sozialpläne zum Ausgleich oder zur Milderung von wirtschaftlichen Nachteilen, die den Beschäftigten infolge von Rationalisierungsmaßnahmen entstehen. Der Begriff der Rationalisierungsmaßnahme kann gemäß § 3 BPersVG nicht durch Tarifvertrag abweichend vom gesetzlichen Mitbestimmungstatbestand festgelegt werden (OVG Münster, Beschluß vom 9.8.1989 - CB 15/86 -, ZBR 1990 S. 328 = DÖD 1990 S. 218). Jedenfalls fallen personalwirtschaftliche Maßnahmen, die auf Grund von Personalbemessungen den überhöhten Personalbestand abbauen sollen, entgegen § 1 Abs. 1 der Tarifverträge Nr. 306 und 307 nicht unter diesen Begriff. Denn derartige Maßnahmen bezwecken keine rationellere Arbeitsweise durch Änderung der Aufbau- und Ablauforganisation und führen auch nicht regelmäßig zu einer für eine Rationalisierungsmaßnahme typischen Leistungssteigerung. Sie passen vielmehr den Personalbedarf nur an die vorhandenen Gegebenheiten an (im Ergebnis ähnlich Lorenzen/Haas/Schmitt, Stand: Dezember 1990, RdNr. 179 d zu § 75 BPersVG). Des weiteren werden die Auflösung oder Änderung einiger vereinzelter Arbeitsplätze nicht vom Rationalisierungsbegriff erfaßt, weil sie für die Struktur und die Arbeitsweise der Dienststelle keine gravierende Bedeutung haben (Fürst, GKÖD V, Stand: November 1990, K § 75 Rz 103; Lorenzen/Haas/Schmitt, a.a.O., RdNr. 179 e zu § 75 BPersVG). Um derartige Fälle handelt es sich aber hier, so daß das Verfahren mangels eines Mitbestimmungs- und Initiativrechts abgebrochen werden konnte. Das hiergegen gerichtete Beschwerdevorbringen kann nicht überzeugen. Zwar beruht die in Rede stehende Personalwirtschaftsmaßnahme auf einer Neubemessung des Personalbedarfs mit veränderten Bemessungsvorgaben. Durch die Veränderung der Bemessungsvorgaben sind aber nur freie Leistungskapazitäten ausgeschöpft und auf das normal übliche Maß angehoben worden, so daß von einer Hebung der Arbeitsleistung im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 5 BPersVG nicht gesprochen werden kann (vgl. hierzu den Beschluß des Fachsenats vom 10.1.1990 - BPV TK 3242/89 -). Die auf die jeweilige Kräftegruppe entfallende wöchentliche Gesamtarbeitszeit ist ferner nicht willkürlich, sondern allein nach Maßgabe der individuellen Arbeitszeit auf die Beamten und Angestellten verteilt worden. Wenn sich danach für die hier betroffenen Teilzeitkräfte weniger Wochenstunden als bisher ergaben, so ist dies lediglich die zwingende Folge des geminderten Wochenarbeitszeitbedarfs und gegenüber den vollbeschäftigten Beamten und Angestellten keine Diskriminierung. Der erkennende Fachsenat bleibt schließlich dabei, daß die Auflösung oder Änderung einiger vereinzelter Arbeitsplätze aus den dargelegten Gründen nicht vom Rationalisierungsbegriff erfaßt wird, auch wenn das Gesetz in § 75 Abs. 3 Nr. 13 von Nachteilen spricht, die "dem" Beschäftigten entstehen. Mit der Singularform deutet der Gesetzgeber nur an, daß von einer Rationalisierungsmaßnahme nicht notwendigerweise sämtliche Beschäftigte einer Dienststelle nachteilig betroffen werden müssen. Für die Prüfung, ob Mitbestimmungsrechte nach anderen Vorschriften als § 75 Abs. 3 Nr. 13 BPersVG gegeben sind, besteht bei dem zur Entscheidung gestellten Sachverhalt kein Anlaß. Der Antragsteller macht insbesondere kein Mitbestimmungsrecht bei den Vorgängen geltend, die den hier in Rede stehenden Maßnahmen zugrunde liegen (Personalbedarfsbemessung auf Grund veränderter Vorgaben). Hiervon abgesehen dürfen nach Ablauf der Frist des § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG andere Mitbestimmungstatbestände als die innerhalb der Frist genannten nicht mehr in das Verfahren eingeführt werden (Bayer.VGH, Beschluß vom 25.4.1990 - Nr. 18 P 90.00749 -, m.w.N.). Der Antragsteller hat sich aber lediglich auf das Mitbestimmungsrecht aus § 75 Abs. 3 Nr. 13 BPersVG berufen. Der Antragsteller begehrt die Feststellung, ob er in einem Mitbestimmungsrecht im Zusammenhang mit der Aufstellung von drei Sozialplänen für drei von Personalwirtschaftsmaßnahmen betroffene Beschäftigte verletzt ist. Das Postamt 80 Frankfurt a.M. führte Anfang 1989 eine Bemessung des Personalbedarfs durch. Auf Grund des Bemessungsergebnisses wurde die Wochenarbeitszeit des Teildienstpostens im Annahmedienst beim Postamt auf dem die Angestellte beschäftigt war, zum 1.4.1989 für eine Kürzung von 17,5 auf 16 Stunden vorgesehen. Entsprechend sollte die arbeitsvertragliche Wochenarbeitszeit der Angestellten, die zu diesem Zeitpunkt weniger als 5 Jahre bei der Deutschen Bundespost ununterbrochen beschäftigt war (seit 1.10.1986), von 17,5 auf 16 Stunden herabgesetzt werden. Das Postamt stellte für die vorgenannte Beschäftigte einen als Sozialplan bezeichneten Plan auf, der üblicherweise bei der Deutschen Bundespost verwendet wird. In diesen Plänen wird dokumentiert, daß Änderungen im Personalbedarf vorgesehen sind, zu welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang die jeweilige Maßnahme durchgeführt werden soll, ob die Tarifverträge 306 und 307 der Deutschen Bundespost anwendbar sind und wie sich die darin vorgesehenen Sicherungsfristen berechnen. Als Anlage zu Abschnitt 3 des Sozialplanes ist eine Meldung an die Bezirksausgleichsstelle dem Sozialplan beigefügt. Darin werden Daten abgefragt, die der Prüfung dienen, ob eine gleichwertige oder unterwertige Unterbringung der Betroffenen möglich ist. Beim Teildienstposten im Annahmedienst des Postamtes auf dem die Angestellte beschäftigt war, wurde auf Grund des Bemessungsergebnisses eine Kürzung der Wochenarbeitszeit zum 1.4.1989 von 18,5 auf 18 Stunden vorgesehen. Die arbeitsvertragliche Wochenarbeitszeit der Angestellten, die ebenfalls weniger als 5 Jahre bei der Deutschen Bundespost ununterbrochen beschäftigt war (seit 21.10.1988), sollte entsprechend von 18,5 auf 18 Stunden herabgesetzt werden. Für den Teildienstposten Briefzustellung beim Postamt auf dem die Arbeiterin beschäftigt war, sah das Bemessungsergebnis eine Kürzung der Wochenarbeitszeit von 25,5 auf 25 Stunden vor. Entsprechend sollte die arbeitsvertragliche Wochenarbeitszeit der Beschäftigten, die zu diesem Zeitpunkt weniger als 5 Jahre bei der Deutschen Bundespost ununterbrochen beschäftigt war (seit 4.4.1987), herabgesetzt werden. Auf Grund einer späteren Bemessung wurde eine weitergehende Verringerung auf 24,5 Stunden vorgesehen. Mangels Bejahung einer anderweitigen Unterbringungsmöglichkeit durch die Bezirksausgleichsstelle wurde im Fragebogen zu Abschnitt 3 des Sozialplans für alle 3 Beschäftigte der Einsatz auf demselben Dienstposten wie bisher, aber mit verkürzter Wochenarbeitszeit vermerkt. Weiterhin wurde aufgezeigt, daß die Beschäftigten nicht unter die Regelungen der Tarifverträge 306/307 fallen. Mit gleichlautenden Schreiben vom 8.8.1989 lehnte der Antragsteller die ihm zur Zustimmung gemäß § 75 Abs. 3 Nr. 13 BPersVG vorgelegten Sozialpläne ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Sozialplanentwurf weise nicht nach, wann die genannten Mitarbeiter zu gleichwertigen zumutbaren Bedingungen weiterbeschäftigt werden könnten. Ohne einen solchen Nachweis würde für sie ein wirtschaftlicher Dauerschaden eintreten. Dieser sei sozial nicht gerechtfertigt. Es werde deshalb beantragt, ihnen im Rahmen des Sozialplanes gleichwertige zumutbare Arbeitsplätze anzubieten und, solange diese Forderung nicht erfüllt sei, die Zahlung einer Ausgleichszulage zwischen dem jeweiligen Monatslohn der neuen und der früheren Beschäftigung zuzusichern. Die Beteiligte legte die Angelegenheit hierauf mit Bericht vom 22.8.1989 dem Präsidenten der Oberpostdirektion (OPD) zur Entscheidung im Rahmen des § 69 Abs. 3 BPersVG vor. Dieser bat mit Schreiben vom 29.11.1989 den Bezirkspersonalrat um Zustimmung zu den vorgelegten Sozialplanentwürfen und teilte mit, daß der Forderung des örtlichen Personalrats, über die Rationalisierungsschutzbestimmungen hinausgehende Ausgleichszahlungen zu leisten, nicht entsprochen werden könne, weil sich der Schutz der nicht unter die Tarifverträge 306/307 fallenden Beschäftigten ausschließlich aus den einführenden Hinweisen zu diesen Tarifverträgen ergebe. Mit Schreiben vom 1.12.1989 lehnte der Bezirkspersonalrat die Sozialplanentwürfe ebenfalls ab. Zur Begründung wiederholte er die Gründe der Zustimmungsverweigerung des Antragstellers und machte weiter geltend: Der für die Verringerung der Wochenarbeitszeit angegebene Grund gehe ins Leere, weil die Einführung einer kürzeren Wochenarbeitszeit bei gleichbleibender Arbeitsmenge nicht eine Personalbedarfskürzung zur Folge haben dürfe; vielmehr müsse bei Teilkräften eine Erhöhung der Wochenarbeitszeit eintreten. Es solle nur verschleiert werden, daß die Absenkung von Nebenzeiten, mithin also die Absicht einer Arbeitsintensivierung, Grund für die beabsichtigte Verringerung der Wochenarbeitszeit sei. Auch für Beschäftigte, die nicht unter den Schutz der Tarifverträge Nr. 306 und 307 fielen, sei der Personalrat befugt, nach der Bestimmung des § 75 Abs. 3 Nr. 13 BPersVG einen Ausgleich für den wirtschaftlichen Schaden zu fordern und diesen Ausgleich in einem Sozialplan festlegen zu lassen. Der Ausgleich könne durch Übertragung einer zumutbaren anderweitigen Beschäftigung oder durch eine befristete Ausgleichszahlung bis zur zumutbaren gleichwertigen anderweitigen Beschäftigung vorgenommen werden. Zur Milderung des Schadens könne auch eine reine Abfindung in Betracht kommen. Durch Ausweitung der Schalteröffnungszeiten, Gewährung zusätzlicher Zeiten für bessere Beratung von Postkunden, Anerkennung eines Personalmehrbedarfs aus Anlaß der zum 1.4.1990 wirksam werdenden Arbeitszeitverkürzung sowie Ausweitung des Dienstunterrichts lasse sich die gesamte Maßnahme vermeiden. - Abschließend schloß sich der Bezirkspersonalrat dem bereits vom örtlichen Personalrat gestellten Antrag an. Der Präsident der OPD teilte dem Bezirkspersonalrat dazu mit, daß sich zunächst ein Mitbestimmungsverfahren erübrige, da die Dienststelle keine Maßnahme im Sozialplan vereinbaren könne. Der Sozialplan werde aufgestellt und ruhe bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Ausgleichstätigkeit oder Tätigkeit in Höhe der alten Wochenarbeitszeit angeboten werden könne. Mit Schreiben vom 22.1.1990 wies die OPD die Beteiligte an, die notwendige Änderungskündigung gegenüber den drei Beschäftigten unter Berücksichtigung der in Frage kommenden Vorschriften sofort zu betreiben. Der Antragsteller hat am 14.9.1990 das personalvertretungsrechtliche Beschlußverfahren bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt a.M. eingeleitet. Er hat vorgetragen: Bei den in Frage stehenden Handlungen der Beteiligten gehe es um Rationalisierungsmaßnahmen, so daß bei den aufgestellten Sozialplänen ein Mitbestimmungsrecht nach § 75 Abs. 3 Nr. 3 BPersVG bestehe. Die Zustimmung sei mit einer ausführlichen Begründung in zwei Stufen abgelehnt worden, jedoch habe der Präsident der OPD Frankfurt a.M. das Verfahren kurzerhand beendet. Die vorgesehenen Maßnahmen würden trotz fehlender Einigung vollzogen. Der Auffassung, daß der Sozialplan ruhe oder nur den Charakter eines Unterbringungsplanes habe, aus dem ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 75 Abs. 3 Nr. 13 BPersVG nicht hergeleitet werden könne, müsse er entgegentreten. Auch sei das genannte Mitbestimmungsrecht nicht durch die Tarifverträge Nr. 306 und 307 ausgeschlossen. Die genannten Tarifverträge enthielten für die von Rationalisierungsmaßnahmen betroffenen Beschäftigten keine abschließenden Regelungen, wie das Oberverwaltungsgericht Münster mit Beschluß vom 9.8.1989 - CB 15/86 - entschieden habe. Deshalb könnten im Wege des Initiativrechts weitergehende Ausgleichsmaßnahmen gefordert werden. Das sei hier von Anfang an geschehen, weshalb das Verfahren nach § 69 Abs. 3 BPersVG nicht hätte abgebrochen werden dürfen. Der Antragsteller hat beantragt, festzustellen, daß die Beteiligte durch die Einführung der Sozialpläne für den Annahmedienst beim Postamt, für den Annahmedienst beim Postamt und für den Briefzustellungsdienst beim Postamt ohne Durchführung des Verfahrens nach § 69 BPersVG gegen das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers verstoßen habe. Die Beteiligte hat beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie hat die Auffassung vertreten, daß kein Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung verletzt worden sei. Im Bereich der Deutschen Bundespost stellten die Tarifverträge Nr. 306 und 307 Vorbehaltsregelungen dar, die eine Beteiligung nach § 75 Abs. 3 Nr. 13 BPersVG ausschlössen. Sie regelten abschließend und umfassend die materielle Seite des Rationalisierungsschutzes. Im übrigen müsse bezweifelt werden, ob nach dem praktizierten Verfahren überhaupt ein Sozialplan gegeben sei; richtiger Ansicht nach liege lediglich ein Unterbringungsplan vor, wie sich aus einem vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof bestätigten Beschluß des Verwaltungsgerichts Ansbach ergebe. Außerdem sei nach der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluß vom 27.2.1991 - BPV TK 2334/90 -) bei einer personalwirtschaftlichen Maßnahme, die auf Grund von Personalbemessungen den erhöhten Personalbestand abbauen solle, keine Rationalisierungsmaßnahme im Sinne des § 75 Abs. 3 Nr. 13 BPersVG gegeben. Das Verwaltungsgericht - Fachkammer für Personalvertretungssachen des Bundes - hat den Antrag mit Beschluß vom 1.10.1991 als unbegründet abgelehnt und ausgeführt: Es könne dahingestellt bleiben, ob der dem Antragsteller zur Zustimmung vorgelegte Sozialplan überhaupt einer Mitbestimmung nach § 75 Abs. 3 Nr. 13 BPersVG bedürfe oder ob die Tarifverträge Nr. 306 und 307 auch insoweit gemäß § 75 Abs. 3 1. Halbsatz verdrängenden Vorrang hätten, als sie bezüglich der von ihnen nicht erfaßten Beschäftigten Negativregelungen in dem Sinne darstellten, daß für sie keine Ausgleichsmaßnahme in Betracht komme. Es könne ferner offen blieben, ob die dem Antragsteller vorgelegten Schriftstücke überhaupt als Sozialplan angesehen werden könnten oder ob ihnen das einen Plan kennzeichnende gestalterische Merkmal fehle, weil sie, ohne eine ausgleichende oder mildernde Regelung vorzusehen, lediglich eine Beschreibung der sich aus dem gesetzlichen oder tariflichen Vorschriften zwingend ergebenden Ausgleichsmaßnahmen enthielten (in diesem Sinne VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 18.9.1990, Der Personalrat 1991 S. 144 f.). Schließlich brauche nicht entschieden zu werden, ob in den Ausführungen des Antragstellers im Schreiben vom 8.8.1989 überhaupt ein Initiativantrag gesehen werden könne. Bedenken bestünden deswegen, weil die Forderung, die in Rede stehenden Beschäftigten auf einem gleichwertigen zumutbaren Arbeitsplatz einzusetzen oder ihnen eine Ausgleichszulage zu zahlen, Teil der Begründung für die Zustimmungsverweigerung sei und grundsätzlich kein Raum für Initiativanträge bestehe, soweit der Dienststellenleiter mit einem Vorschlag bereits tätig geworden sei (BVerwG, Beschluß vom 22.1.1991, Der Personalrat 1991 S. 282 ). Ein Mitbestimmungsrecht nach § 75 Abs. 3 Nr. 3 BPersVG und damit auch ein Initiativrecht sei jedenfalls deshalb zu verneinen, weil Mitbestimmung nur für Sozialpläne zum Ausgleich oder zur Milderung von wirtschaftlichen Nachteilen bestehe, die den Beschäftigten infolge von Rationalisierungsmaßnahmen entstünden. Nach der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes (Beschluß vom 27.2.1991 - BPV TK 2334/90 -) fielen personalwirtschaftliche Maßnahmen, die auf Grund von Personalbemessungen den überhöhten Personalbestand abbauen sollten, nicht unter diesen Begriff. Gegen diese ihm am 5.10.1991 zugestellte Entscheidung hat der Antragsteller mit anwaltlichem Schriftsatz vom 28.10.1991 Beschwerde eingelegt, die am folgenden Tag beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingegangen ist. Er hat die Beschwerde mit dem vorgenannten Schriftsatz sogleich begründet und ausgeführt: Der angefochtene Beschluß übersehe, daß die Neubemessung des Personalbedarfs im Bereich des Postamtes Frankfurt a.M. nicht auf einem abgesunkenen Verkehrsaufkommen beruhe, sondern auf einer einseitigen Veränderung der Bemessungsvorgaben durch die Verwaltung. Wenn durch eine solche Maßnahme die für den Schalterdienst zugewiesene Gesamtstundenzahl absinke, die Wochenarbeitszeit der Beamten aber von Gesetzes wegen nicht verkürzt werden dürfe, träfen die Folgen der Neubemessung immer nur die Angestellten, deren Arbeitsleistung sich bei gleichbleibender Arbeitsmenge notwendigerweise erhöhe. Bei diesem Sachverhalt müsse - im Gegensatz zu der hier nicht vorliegenden Anpassung der Bemessung an eine gesunkene Arbeitsmenge - von einer Rationalisierungsmaßnahme im Sinne des § 75 Abs. 3 Nr. 13 BPersVG ausgegangen werden. Dem genannten Mitbestimmungstatbestand sei auch nicht zu entnehmen, daß eine Rationalisierung wesensgemäß für die Struktur und Arbeitsweise der Dienststelle von gravierender Bedeutung sein müsse. Das Gesetz gehe vielmehr davon aus, daß bereits eine Einzelfallbetroffenheit zur Aufstellung eines Sozialplanes zwinge; denn es spreche von "dem" Beschäftigten. Da es sich bei den von der Veränderung der Bemessungswerten betroffenen Beschäftigten vorwiegend um Teilzeitkräfte und hier wiederum fast ausschließlich um Frauen handele, ergäben sich des weiteren Fragen des Diskriminierungsschutzes, die das Gericht zu bedenken habe. Der Antragsteller beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses nach dem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen. Die Beteiligte beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie bezieht sich auf ihren erstinstanzlichen Vortrag und verteidigt den angefochtenen Beschluß. Ergänzend bringt sie vor: Entgegen der Ansicht des Antragstellers komme es nicht darauf an, ob die personalwirtschaftliche Maßnahme auf einem abgesunkenen Verkehrsaufkommen beruhe oder - wie hier - auf einer Veränderung der Bemessungsvorgaben. Eine Leistungssteigerung liege in beiden Fällen nicht vor; denn im Streitfall seien nur die vorher zu großzügigen Zeiten für das Lesen von Verfügungen sowie die persönlichen Erhol- und Verteilzeiten den tatsächlichen Gegebenheiten angepaßt worden. Unrichtig sei ferner die Behauptung, daß die Neubemessung des Personalbedarfs bei den genannten Postämtern allein die Angestellten treffe. Bei der Neubemessung sei der Arbeitsbedarf zunächst für die gesamte Kräftegruppe festgestellt und dann die ermittelte Arbeitszeit auf die Beschäftigten verteilt worden. Dabei sei die Arbeitsbelastung auch nach der Neubemessung für alle im Annahmedienst oder in der Briefzustellung Beschäftigten im Rahmen ihrer individuellen Arbeitszeit gleich. Eine unterschiedliche Belastung von Beamten und Angestellten sei in der Praxis auch gar nicht vorstellbar; denn der Tätigkeitsbereich sei in aller Regel identisch. Wegen des Sachverhalts und Streitstands im übrigen wird auf die Schriftsätze der Verfahrensbeteiligten nebst Anlagen verwiesen.