OffeneUrteileSuche
Beschluss

HPV TL 1046/88

Hessischer Verwaltungsgerichtshof Fachsenat für Landespersonalvertretungssachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1989:1129.HPV.TL1046.88.0A
7Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im übrigen zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag zu Recht abgelehnt. Der Antrag ist zulässig. Dem Antragsteller fehlt insbesondere nicht zur Durchführung des vorliegenden Verfahrens das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Es geht ihm nicht um die Klärung eines abstrakten Rechtsproblems, denn die Frage, ob der Beteiligte verpflichtet ist, dem Antragsteller in Mitbestimmungsangelegenheiten nach § 77 HPVG F.1988 auch ohne die Zustimmung der betroffenen Beschäftigten deren Personalakten und dienstlichen Beurteilungen vorzulegen, ist zwischenzeitlich an praktischen Einzelfällen aktuell geworden. Es besteht deshalb ein rechtlich schützenswertes Bedürfnis an der Klärung des vorliegenden Streits, auch wenn diesem selbst kein konkreter Einzelfall, in dem dem Antragsteller in einer Mitbestimmungsangelegenheit nicht die geforderten Personalakten und dienstlichen Beurteilungen zur Kenntnis gegeben wurden, zugrunde lag. Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Der Beteiligte ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller bei der Beteiligung in Personalangelegenheiten nach § 77 HPVG F.1988 die Personalakten und dienstlichen Beurteilungen vorzulegen bzw. zur Kenntnis zu geben, ohne daß eine ausdrückliche Zustimmung des betroffenen Beschäftigten vorliegt. Im Gegenteil:Ihm ist dies nach § 62 Abs. 2 Sätze 4 und 5 HPVG F.1988 ausdrücklich untersagt. § 62 Abs. 2 HPVG F.1988 bestimmt, daß der Personalrat zur Durchführung seiner Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten ist (Satz 1). Ihm sind die hierfür erforderlichen Unterlagen vorzulegen (Satz 2). Dazu gehören in Personalangelegenheiten Bewerbungsunterlagen aller Bewerber (Satz 3). Personalakten dürfen nur mit Zustimmung des Beschäftigten und nur von den von ihm bestimmten Mitgliedern des Personalrats eingesehen werden (Satz 4). Dienstliche Beurteilungen sind auf Verlangen des Beschäftigten dem Personalrat zur Kenntnis zu bringen (Satz 5). Diese gesetzliche Regelung ist eindeutig. Sie läßt nach ihrem Wortlaut, ihrer systematischen Stellung im Gesetz und ihrem Sinn und Zweck keine Auslegung im Sinne des Begehrens des Antragstellers zu. § 62 steht im ersten Titel des 6. Abschnittes des Hessischen Personalvertretungsgesetzes. Der 6. Abschnitt behandelt die "Beteiligung des Personalrats". Der erste Titel betrifft "Allgemeines". Er enthält damit die allgemeinen Vorschriften, die für alle Beteiligungsangelegenheiten gelten. Der Absatz 2 des § 62 HPVG F.1988 bezieht sich damit nicht allein auf die in Absatz 1 dieser Bestimmung aufgeführten allgemeinen Aufgaben. Dies folgt insbesondere auch aus § 62 Abs. 2 Satz 3 HPVG F.1988. Denn wenn in dieser Vorschrift von Personalangelegenheiten, Bewerbungsunterlagen und Bewerbern die Rede ist, dann folgt daraus ohne Zweifel, daß sich die Regelung auf eine Vielzahl der Mitbestimmungstatbestände des § 77 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 HPVG F.1988 (z.B. Einstellung, Anstellung, Beförderung, Höhergruppierung und Versetzung) bezieht. Zu Unrecht folgert der Antragsteller aus der Verpflichtung des Beteiligten, ihm in Personalangelegenheiten die Bewerbungsunterlagen aller Bewerber vorzulegen, seinen Anspruch auf Einsicht in die Personalakten und die dienstlichen Beurteilungen. Der systematische Aufbau des Absatzes 2 des § 62 HPVG F.1988 zeigt, daß die Verpflichtung zur Vorlage aller Bewerbungsunterlagen sich gerade nicht auch auf Personalakten und dienstliche Beurteilungen erstreckt. Hier hängt die Vorlagepflicht von der Zustimmung des betreffenden Beschäftigten ab. Darüber hinaus sind bei behördeninternen Bewerbungen die Personalakten und dienstlichen Beurteilungen nicht Bestandteil der Bewerbungsunterlagen. Bewerbungsunterlagen sind die Bewerbung und die ihr beigefügten Schriftstücke. Es handelt sich also um die Unterlagen, die der Bewerber von sich aus vorlegt und von denen er weiß, daß sie denjenigen Stellen zugänglich gemacht werden, die bei der Personalentscheidung ein Wort mitzureden haben. Bewerbungsunterlagen beziehen sich in der Regel allein auf die anstehende Personalentscheidung. Ihr Inhalt und Umfang sind damit begrenzt. Demgegenüber enthalten Personalakten, insbesondere bei einer längeren Zugehörigkeit zum öffentlichen Dienst, zahlreiche Einzelheiten, auch über sehr persönliche und familiäre Verhältnisse, die nicht ohne Zustimmung des Beschäftigten über den Kreis der unmittelbar mit Personalangelegenheiten befaßten Bediensteten hinaus bekannt werden sollen, weil dadurch Persönlichkeitsrechte des betreffenden Beschäftigten verletzt werden könnten. Das Recht auf Einsichtnahme in die Personalakten ist ein höchstpersönliches Recht des Beschäftigten zur Wahrung seiner eigenen Belange, und es kann ohne seine Zustimmung nicht von einem Dritten ausgeübt werden. Im Gegensatz zu Bewerbungsunterlagen kann der Beschäftigte darauf vertrauen, daß auch der Personalrat ohne seine Zustimmung nicht die Möglichkeit erhält, in seine Personalakten oder auch nur in seine dienstlichen Beurteilungen Einsicht zu nehmen. Denn § 62 Abs. 2 Sätze 4 und 5 HPVG F.1988 macht das Einsichtsrecht gerade von seiner Zustimmung abhängig. Der von dem Antragsteller geltend gemachte Informationsanspruch widerspräche im übrigen auch dem Sinn und Zweck der von dem Gesetzgeber mit § 62 Abs. 2 Sätze 4 und 5 HPVG F.1988 verfolgten Regelung. Mit dieser Bestimmung wollte er dem Schutz der Privatsphäre des einzelnen Beschäftigten den Vorrang gegenüber dem Informationsanspruch des Personalrats einräumen. Der hessische Gesetzgeber hat diese dem Persönlichkeitsrecht der Beschäftigten dienende Schutznorm bei der Neufassung des Hessischen Personalvertretungsgesetzes am 24. März 1988 (GVBl. I S. 103) erneut ohne Einschränkung in das Gesetz übernommen, auch nachdem das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluß vom 10. August 1987 -- 6 P 22.85 -- (BVerwGE 78,65 = PersV 1988, 357 = ZBR 1988, 258 = Buchholz 251.0 § 69 BaWüPersVG Nr. 1) entschieden hatte, daß dem Personalrat in Beteiligungsangelegenheiten die Kenntnisse zu vermitteln seien, die er zu einer sachgerechten Entscheidung über den Gegenstand des Beteiligungsverfahrens benötige, und daß die Unterrichtung so umfassend erfolgen müsse, daß dem Personalrat alle entscheidenden Gesichtspunkte bekannt seien, die für die Ausübung des Beteiligungsrechts bedeutsam sein könnten. Dies erfordert zwar bei einer personellen Auswahlentscheidung die Kenntnis über die fachlichen und persönlichen Verhältnisse aller Bewerber; diese Kenntnis kann dem Personalrat ohne die Zustimmung der Bewerber aber nicht durch die Vorlage ihrer Personalakten und dienstlichen Beurteilungen gegeben werden. Das ist in der Rechtsprechung und Literatur unbestritten (BVerwG, Beschluß vom 11. Februar 1981 -- 6 P 44.79 --, BVerwGE 61,325 = Buchholz 238.3 A § 68 BPersVG Nr. 3 = ZBR 1981, 381 = PersV 1981, 320 = DÖV 1981, 632; Beschluß vom 12. Januar 1962 -VII P 1.60 --, BVerwGE 13,291 = ZBR 1962, 156; Beschluß vom 20. März 1959 -- VII P 11.58 --, BVerwGE 8, 219; Beschluß vom 28. März 1958 -- VII P 17.57 --, BVerwGE 6, 302; OVG Hamburg, Beschluß vom 13.Mai 1986 -- OVG Bs PH 6/85 --, ZBR 1986,380; OVG Münster, Beschluß vom 28. Januar 1963 -- CL 6/62 --, ZBR 1963, 221; Lorenzen/Haas/Schmitt, BPersVG, Stand: April 1989, § 68 Rdnr. 46; Fürst, GKÖD V, K § 68 Rdnrn. 31 und 32; Ballerstedt/ Schleicher/Faber/Eckinger, Bayerisches Personalvertretungsgesetz, Stand: August 1989, Art. 69 Rdnr. 199; Grabendorff/Windscheid/Ilbertz/Widmaier, BPersVG, 6. Aufl. 1986, § 68 Rdnr. 45). Demgegenüber vermag sich der Antragsteller nicht mit Erfolg auf den bereits zitierten Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. August 1987 zu berufen. Nach dieser Entscheidung steht dem Personalrat zwar ein umfassender Informationsanspruch zu; das Bundesverwaltungsgericht sagt jedoch nicht, daß dieses Informationsrecht auch ohne die Zustimmung der Bewerber durch die Gewährung der Einsichtnahme in deren Personalakten und dienstlichen Beurteilungen zu befriedigen sei. Darüber hinaus hat -worauf bereits oben hingewiesen wurde -- der hessische Gesetzgeber in Kenntnis der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch bei der Neufassung des Hessischen Personalvertretungsgesetzes dem Personalrat ein Einsichtsrecht in Personalakten und dienstliche Beurteilungen nur unter der Voraussetzung gewährt, daß der betreffende Beschäftigte dem zustimmt. Nach alledem ist die Beschwerde zurückzuweisen. Die Verfahrensbeteiligten streiten darüber, ob der Beteiligte verpflichtet ist, dem Antragsteller bei Maßnahmen in Personalangelegenheiten, die der Mitbestimmung des Antragstellers gemäß § 77 HPVG i.d.F. vom 24. März 1988 (GVBl. I S. 103; im folgenden: HPVG F.1988; = § 64 HPVG F. 1984) unterliegen, die Personalakten und dienstlichen Beurteilungen ohne vorherige Zustimmung der betroffenen Beschäftigten vorzulegen bzw. zur Kenntnis zu geben. Der Beteiligte, der dem Antragsteller früher dieses Einsichtsrecht gewährt hatte, teilte ihm mit Schreiben vom 5. November 1987 mit, daß er ihm künftig dienstliche Beurteilungen nicht mehr vorlegen werde, es sei denn, daß ein Beschäftigter dies ausdrücklich verlange. Hierauf erwiderte der Antragsteller unter dem 12. November 1987, daß sich aus dem Mitbestimmungserfordernis ergebe, daß ihm zur wirksamen Durchführung die der Entscheidung der Dienststelle zugrunde liegenden Unterlagen vorzulegen seien, da er anderenfalls seinem gesetzlichen Auftrag nicht nachkommen könne. Mit Schriftsatz vom 9. Dezember 1987 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main das vorliegende Beschlußverfahren eingeleitet. Er hat unter Berufung auf den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. August 1987 -- 6 P 22.84 -- (BVerwGE 78,65 = ZBR 1988, 258 = PersV 1988, 357 = Buchholz 251.0 § 69 BaWüPersVG Nr. 1) die Ansicht vertreten, daß der Beteiligte verpflichtet sei, ihm alle erforderlichen Informationen zu geben und die einschlägigen Unterlagen vorzulegen. Hierzu zählten auch die dienstlichen Beurteilungen und Personalakten der von einer Personalmaßnahme betroffenen Beschäftigten. § 62 Abs. 2 HPVG F.1988 (= § 57 Abs. 2 HPVG F.1984) schränke die Verpflichtung zur Vorlage von Personalakten und dienstlichen Beurteilungen nicht ein, da diese Vorschriften nur für die in § 62 Abs. 1 HPVG F.1988 aufgeführten allgemeinen Angelegenheiten gelte. Der Antragsteller hat beantragt, festzustellen, daß der Beteiligte verpflichtet ist, dem Antragsteller bei der Beteiligung in Personalangelegenheiten gemäß § 64 HPVG F.1984 auch die Personalakten und dienstlichen Beurteilungen vorzulegen bzw. zur Kenntnis zu bringen, ohne daß eine ausdrückliche Zustimmung des Bewerbers vorliegt. Der Beteiligte hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er hat die Ansicht vertreten, der Antrag sei unzulässig. Dem Antragsteller fehle zur Durchführung des vorliegenden Verfahrens das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Bisher seien ihm mit Zustimmung der betroffenen Beschäftigten jeweils die Personalakten bzw. dienstlichen Beurteilungen vorgelegt worden. Im übrigen sei der Antrag aber unbegründet, da die Einschränkung des Informationsrechts durch § 57 Abs. 2 Sätze 4 und 5 HPVG F.1984 uneingeschränkt für alle Beteiligungsangelegenheiten gelte. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main -- Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) -- hat mit Beschluß vom 8. Februar 1988 -- I/V -- L 3561/87 -- den Antrag abgelehnt. Es ist davon ausgegangen, daß der Antrag zulässig sei. Dem Antragsteller fehle insbesondere nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, da sich die vorliegende Rechtsfrage beim nächstbesten Personalfall erneut streitentscheidend stellen könne. Der Antrag sei jedoch nicht begründet. § 57 Abs. 2 HPVG F.1984 unterscheide zwischen Bewerbungsunterlagen einerseits und Personalakten sowie Beurteilungen andererseits. Während § 57 Abs. 2 Satz 3 HPVG F.1984 dem Personalrat das Recht gebe, in Bewerbungsunterlagen einzusehen, schlössen die Sätze 4 und 5 dieser Bestimmung dieses Recht für Personalakten und dienstliche Beurteilungen ausdrücklich aus. Die gesetzliche Regelung sei zwingend. Sie gelte, auch wenn durch sie die Personalratsarbeit erschwert werde. Der Antragsteller hat gegen den ihm am 11. Februar 1988 zugestellten Beschluß mit Schriftsatz seines bevollmächtigten Rechtsanwalts vom 8. März 1988 am 9. März 1988 beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof Beschwerde eingelegt und diese nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 30. April 1988 mit Schriftsatz vom 29. April 1988, der am 2. Mai 1988, einem Montag, beim Beschwerdegericht einging, näher begründet. Er trägt vor, das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Beschluß vom 10. August 1987, a.a.O., klargestellt, daß der Personalrat in die Lage gebracht werden müsse, darüber zu wachen, ob der Dienststellenleiter bei der Eignungsbeurteilung die rechtlichen Schranken des ihm eingeräumten Auswahlermessens eingehalten habe. Hieraus folge das Recht der Personalvertretungsorgane, in Mitbestimmungsangelegenheiten nach § 77 HPVG F.1988 in die Personalakten und dienstlichen Beurteilungen der betreffenden Beschäftigten einsehen zu können. Denn anderenfalls könne der Personalrat seine Überprüfungskompetenz nicht wahrnehmen. Würden bei innerbehördlichen Bewerbungen keinerlei Unterlagen vorgelegt, liefe das Mitbestimmungsrecht des Personalrats ins Leere. § 62 Abs. 2 sei deshalb sachgerecht im Lichte der vorstehend zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auszulegen. Beschäftigte, die sich im Rahmen eines innerbehördlichen Bewerbungsverfahrens bewerben, erklärten sich letztlich konkludent damit einverstanden, daß der Personalrat in ihre Personalakten und dienstlichen Beurteilungen Einsicht nehme. Der Antragsteller beantragt, den Beschluß des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main --Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land)-- vom 8. Februar 1988 -- I/V -- L 3561/87 -- aufzuheben und festzustellen, daß der Beteiligte verpflichtet ist, dem Antragsteller bei der Beteiligung in Personalangelegenheiten gemäß § 77 HPVG F.1988 auch die Personalakten und dienstlichen Beurteilungen vorzulegen bzw. zur Kenntnis zu bringen, ohne daß eine ausdrückliche Zustimmung des jeweiligen Bewerbers vorliegt. Der Beteiligte beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er verteidigt den angefochtenen Beschluß. Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die erstinstanzliche Entscheidung und das weitere schriftsätzliche Vorbringen der Verfahrensbeteiligten Bezug genommen.