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Beschluss

HPV TL 2511/85

Hessischer Verwaltungsgerichtshof Fachsenat für Landespersonalvertretungssachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1991:0123.HPV.TL2511.85.0A
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Entscheidungsgründe
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im übrigen zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag zu Recht abgelehnt. Dem Antragsteller steht allerdings das Rechtsschutzbedürfnis an der begehrten Feststellung zu, obwohl der Beteiligte die strittige Personalmaßnahme bereits vor Einleitung des personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahrens vollzogen hat. Zwar ist die Frage, welche Anforderungen an die Begründung der Zustimmungsverweigerung bezüglich der Einstellung von Arbeitskräften zu stellen sind, in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Oberverwaltungsgerichte geklärt. Hinsichtlich der Frage der Verhinderung des Dienststellenleiters im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes vom 2.1.1979 (GVBl. I S. 2) in der Fassung vom 11.7.1984 (GVBl. I S. 181) -- HPVG F. 1984 -- erscheint dies jedoch nach Auffassung des Senats nicht in der gebotenen Eindeutigkeit der Fall zu sein, so daß deswegen das Rechtsschutzbedürfnis bejaht wird. Durch den gestellten Feststellungsantrag hat der Antragsteller der verfahrensrechtlichen Lage Rechnung getragen. Der Feststellungsantrag und die hilfsweise gestellten Anträge sind jedoch nicht begründet. Der Antragsteller ist durch die Einstellung des Rentners H als Gartenaufseher im Botanischen Garten der P-Universität M auf den L im Sommer 1985 nicht in seinem Mitbestimmungsrecht verletzt worden. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist das Mitbestimmungsverfahren von dem Beteiligten rechtsfehlerfrei eingeleitet worden. Er ist insbesondere bei der gemeinsamen Erörterung der Personalangelegenheit am 3.6.1985 durch den Leiter der Personalabteilung der P-Universität M ordnungsgemäß vertreten gewesen. Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 HPVG F. 1984 kann sich der Dienststellenleiter bei Verhinderung u.a. bei Hochschulen außer durch seinen ständigen Vertreter auch durch den Leiter der für Personalangelegenheiten zuständigen Abteilung vertreten lassen. Unerheblich ist, aus welchen Gründen der Dienststellenleiter an der Ausübung seiner Aufgaben und Befugnisse verhindert ist. Die Beurteilung, ob ein Fall der Verhinderung vorliegt, der eine Vertretung erfordert, steht im pflichtgemäßen Ermessen des Dienststellenleiters. Dieser ist nicht verpflichtet, unter Außerachtlassung anderweitiger dienstlicher Verpflichtungen einem Erörterungsgespräch mit der Personalvertretung den Vorrang einzuräumen. Eine Begründungspflicht gegenüber dem Personalrat besteht grundsätzlich nicht. Der Personalrat kann jedoch dann die Bekanntgabe des Verhinderungsgrundes verlangen, wenn begründeter Anlaß zur Annahme besteht, daß der Dienststellenleiter nicht durch anderweitige dienstliche Verpflichtungen abgehalten ist, an der Erörterung selbst teilzunehmen. In diesem Fall muß der Personalrat seine Zweifel am Vorliegen eines Verhinderungsfalles dem Dienststellenleiter gegenüber unverzüglich anzeigen, konkret darlegen und belegen. Erst dann ist dieser seinerseits verpflichtet, den tatsächlichen Verhinderungsgrund mitzuteilen (BAG, Urteil vom 31.3.1983 -- 2 AZR 384/81 --, PersV 1985, 27 mit weiteren Nachweisen; Grabendorff/Windscheid/Ilbertz/Widmeier, BPersVG, 6. Aufl., § 7 RdNr. 9 ff.; Lorenzen/Haas/Schmitt, BPersVG, Stand: Mai 1990, § 7 RdNr. 11 f.). Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller der Vertretung des Beteiligten bei der gemeinsamen Erörterung der Personalangelegenheit H. am 3.6.1985 durch den Leiter der Personalabteilung der P-Universität nicht widersprochen. Er hat auch nicht unverzüglich gegenüber dem Beteiligten Zweifel am Vorliegen eines Verhinderungsfalles angezeigt. Dies ist erstmals im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren durch die entsprechende unsubstantiierte Behauptung im Schriftsatz des Bevollmächtigten des Antragstellers vom 9.12.1985 geschehen. Die Einstellung H H als Gartenaufseher für die Zeit von Ende Juni 1985 bis 15.10.1985 gilt als gebilligt, weil das ablehnende Schreiben des Antragstellers vom 4.6.1985 nicht den Anforderungen des § 60 Abs. 2 Satz 5 HPVG F. 1984 entsprach. Die Begründung, mit der der Antragsteller seine Zustimmungsverweigerung rechtfertigte, liegt offensichtlich außerhalb des Mitbestimmungstatbestandes des § 64 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a HPVG F. 1984. Zur Begründung wird zunächst gemäß § 111 Abs. 2 HPVG F. 1988 i.V.m. § 87 Abs. 2 und § 64 Abs. 6 ArbGG sowie § 543 Abs. 1 ZPO auf die diesbezüglichen zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluß (S. 11 bis 14 des Abdrucks) Bezug genommen (vgl. Grunsky, ArbGG, Kommentar, 5. Aufl., § 91 RdNr. 3). Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers rechtfertigt keine andere Entscheidung. Die Mitbestimmung gemäß § 64 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a HPVG F. 1984 bezieht sich allein auf die Eingliederung, nämlich auf die zur Einstellung vorgesehene Person, auf die von ihr auszuführende Tätigkeit und auf die mit der Übertragung der Tätigkeit verbundene tarifrechtliche Bewertung (BVerwG, Beschluß vom 19.9.1983 -- 6 P 32.80 --, Buchholz 238.37 § 72 NWPersVG Nr. 8 = BVerwGE 68, 30). In diesem Rahmen hat der Personalrat das Recht zu prüfen, ob die beabsichtigte Einstellung gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Bestimmung in einem Tarifvertrag, eine gerichtliche Entscheidung oder eine Verwaltungsanordnung verstößt. Der Personalrat darf deshalb prüfen, ob durch die getroffene Auswahlentscheidung nicht andere Bewerber aus unsachlichen Gründen benachteiligt werden, und seine Zustimmung verweigern, falls er diese Frage bejaht (BVerwG, Beschluß vom 11.2.1981 -- 6 P 3.79 --, Buchholz 238.36 § 67 NdsPersVG Nr. 3). Ihm steht allerdings nicht das Recht zu, an der Auswahlentscheidung mitzuwirken. Sie ist als Teil der Personalpolitik allein Aufgabe der Verwaltung und nicht der Personalvertretung. Es ist deshalb ein wesentlicher Grundsatz des Personalvertretungsrechts, daß die Mitbestimmung des Personalrats erst einsetzt, wenn die Dienststelle sich zur Einstellung eines bestimmten Bewerbers entschlossen hat. Der Personalrat kann diese Auswahlentscheidung im Rahmen seines Mitbestimmungsrechts billigen oder ablehnen; er ist jedoch nicht befugt, über sein Mitbestimmungsrecht eine eigene Auswahlentscheidung durchzusetzen (BVerwG, Beschluß vom 12.8.1983, -- 6 P 9.81 --, PersV 1985, 248). Bei seiner Entscheidung über die Mitbestimmung hat der Personalrat darüber hinaus zu beachten, daß der Einstellungsbehörde ein weiter Ermessens- und Beurteilungsspielraum zusteht, in dem sie sich frei bewegen kann (Hess.VGH, Beschluß vom 26.3.1986 -- HPV TL 9/85 --). Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller diesen Freiraum nicht respektiert. Mit der Ablehnungsbegründung, daß Rentner wie Herr H angesichts der Arbeitsmarktlage prinzipiell nicht einzustellen seien und unter diesem Aspekt das gesamte Auswahl- und Besetzungsverfahren zu beanstanden sei, hat er den Rahmen des Mitbestimmungstatbestandes des § 64 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a HPVG F. 1984 verlassen. Diese Begründung hätte unter sozialen Gesichtspunkten nur dann bedeutsam sein können, wenn sich auf die ausgeschriebene Stelle gleichqualifizierte Arbeitslose beworben hätten. Dies war jedoch nicht der Fall. Weder ist vom Arbeitsamt ein Arbeitssuchender vermittelt worden, noch hat sich sonst ein Arbeitsloser beworben. Die Verwirklichung der vom Antragsteller verfolgten arbeitspolitischen Zielsetzungen gehört nicht zu den gesetzlichen Aufgaben der Personalvertretungen. Derartige Fragen liegen ausschließlich im Aufgabenbereich der Tarifvertragsparteien und der politisch verantwortlichen Organe (Hess.VGH, Beschluß vom 14.1.1987 -- BPV TK 1412/86 --). Aus diesem Grund konnten sich der Antragsteller und der Beteiligte, wie der Antragsteller behauptet, aber der Beteiligte bestreitet, auch nicht rechtswirksam darauf einigen, Rentner nicht zu beschäftigen, wenn Arbeitslose zur Verfügung stehen. Eine arbeitspolitische Entscheidung zugunsten vorrangiger Beschäftigung von Arbeitslosen und eine entsprechende Regelung des Auswahlverfahrens konnte deshalb auch nicht Gegenstand einer Dienstvereinbarung gemäß § 64 Abs. 2 Nr. 2 oder 4 HPVG F. 1984 sein (vgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluß vom 24.8.1977 -- CL 4/77 --, PersV 1980, 158, und Beschluß vom 17.2.1982 -- CL 21/81 --, RiA 1982, 216; Grabendorff/Windscheid/Ilbertz/Widmeier, a.a.O., § 76 RdNr. 44). Eine derartige Dienstvereinbarung hätte gemäß § 94 Abs. 3 HPVG F. 1984 neben der Schriftform auch der Unterzeichnung durch Personalrat und Dienststellenleiter bedurft, was hier zweifellos nicht gegeben ist. Nach alledem ist die Beschwerde zurückzuweisen. Auf Vorschlag der Leitung des Botanischen Gartens der P Universität M schrieb der Beteiligte am 11.2.1985 für die Zeit vom 16.4. bis 15.10.1985 die Halbtagsstelle eines Gartenaufsehers im neuen Botanischen Garten auf den L universitätsintern aus. Die Ausschreibung wurde bei allen Fachbereichen und Einrichtungen der Universität ausgehängt; sie wurde außerdem u.a. dem Personalrat und dem Arbeitsamt M zugeleitet. Bis zum Ausschreibungsende am 22.2.1985 bewarben sich die Rentner H und K sowie der Student H. Vom Arbeitsamt wurde kein Bewerber vermittelt. Die Leitung des Botanischen Gartens entschied sich für den Bewerber H, der bereits in den vergangenen Jahren erfolgreich auf dieser Stelle beschäftigt worden war. Herr H wurde dann im Einvernehmen der Verfahrensbeteiligten zunächst vom 1.5.1985 an für vier Wochen beschäftigt. Am 3.6.1985 fand eine gemeinsame Sitzung des Antragstellers und des Beteiligten statt, in der u.a. die Einstellung H erörtert wurde. Das von dem stellvertretenden Personalratsvorsitzenden Dr. B für den Personalrat gefertigte Protokoll enthält hierzu folgende Feststellungen: "H: Die Dienststelle erklärt, für den Mitbewerber S zeichne sich eine Lösung im Klinikum ab (möglicherweise Einsatz im Botanischen Garten). Die Dienststelle teilt prinzipiell die Auffassung des Personalrats, daß Rentner nicht beschäftigt werden sollen, wenn Arbeitslose zur Verfügung stehen. Die Dienststelle behauptet jedoch, im Fall des Bewerbers H liegt ein sozial begründeter Einzelfall vor. Zahlen und Tatsachen zur Untermauerung dieser These werden jedoch auch auf Anfrage nicht genannt." Mit Schreiben vom 4.6.1985 verweigerte der Antragsteller die Zustimmung zur Einstellung H mit folgender Begründung: In der Sitzung am 3.6.1985 sei deutlich geworden, daß sich Personalrat und Dienststelle prinzipiell darin einig seien, Rentner wie Herrn H angesichts der Arbeitsmarktlage nicht einzustellen. Unter diesem Aspekt beanstande er das gesamte Auswahl- und Besetzungsverfahren. Die Dienststelle habe nicht deutlich machen können, warum sie im Falle des Bewerbers H vom gemeinsam vertretenen Prinzip der Nichteinstellung von Rentnern abgehe. Sie habe zwar soziale Gründe für eine Ausnahme im vorliegenden Fall für möglich gehalten, diese aber nicht substantiieren und durch Zahlen und Fakten belegen können. Der Beteiligte stellte Herrn H trotzdem ein und teilte dem Antragsteller unter dem 12.6.1985 mit, daß er in der Sitzung am 3.6.1985 deutlich zu machen versucht habe, daß die Alternativen nicht darin bestünden, sich um eine Anstellung bewerbende Rentner in die Auswahl einzubeziehen oder sie generell unberücksichtigt zu lassen, sondern daß auf den jeweiligen Einzelfall abzustellen sei. Hier handele es sich um eine Saisonstelle, durch die keine Chancen für eine längerfristige Einstellung geschaffen würden. Herr H, der sozialbedürftig sei, habe sich in der Vergangenheit mehrmals in dieser Funktion bewährt. Die vom Antragsteller dargestellte prinzipielle Einigkeit zwischen Personalrat und Dienststelle in bezug auf Rentner wie Herrn H bestehe gerade nicht. Der Ablehnungsgrund, Herr H sei Rentner, liege offensichtlich außerhalb des Rahmens der Mitbestimmung und sei daher unbeachtlich. Aus dem Personalbogen H ergebe sich, daß dieser lediglich eine Landabgaberente in Höhe von monatlich 561,80 DM erhalte. Am 12.7.1985 hat der Antragsteller bei der Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) beim Verwaltungsgericht Kassel das vorliegende Beschlußverfahren eingeleitet. Er hat vorgetragen, die Einstellung von Herrn H unterliege wie auch im Vorjahr gemäß § 64 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a HPVG der Mitbestimmung. Die Einstellung trotz der Ablehnungserklärung vom 4.6.1985 und das Nichteinleiten eines Stufenverfahrens verletze sein Mitbestimmungsrecht. Nach der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs könne eine Ablehnungsentscheidung des Personalrats wegen ihrer Begründung nur in extremen Ausnahmefällen mit der Fiktionswirkung einer erteilten Zustimmung von der Dienststellenleitung zurückgewiesen werden. Wenn zwischen Antragsteller und Beteiligten Einigkeit darüber bestehe, daß prinzipiell Rentner nicht beschäftigt werden sollten, wenn Arbeitslose zur Verfügung stünden, dann könne die Ablehnung der Einstellung eines Rentners nicht offensichtlich neben der Sache liegen. Unabhängig davon liege eine Ablehnung mit der Begründung, der Bewerber sei Rentner, nicht offensichtlich außerhalb des Rahmens der Mitbestimmung. Soweit sich der Beteiligte darauf berufe, es sei bei der Einstellung von Rentnern auf den jeweiligen Einzelfall abzustellen und hier seien die Einkommensverhältnisse des Bewerbers zu beachten gewesen, ergebe sich aus dem Protokoll der Sitzung vom 3.6.1985, daß dieser Gesichtspunkt vom Beteiligten nicht geltend gemacht worden sei. Im übrigen beanstande er, der Antragsteller, wie schon in dem Verfahren L 26/84 (Hess.VGH: HPV TL 1172/85), das die Einstellung H im Jahre 1984 betreffe, das gesamte Auswahl- und Besetzungsverfahren wegen unzulänglicher Ausschöpfung des Stellenmarktes und Voreiligkeit der Stellenbesetzung. Wenn er die Einstellung eines Rentners mit der Begründung ablehne, die vom Arbeitgeber erwarteten gezielten intensiv-werbenden Aktivitäten zur Gewinnung von Arbeitslosen seien nicht hinreichend, könne niemals eine mißbräuchliche Ausübung des Mitbestimmungsrechts vorliegen. Schließlich sei von Bedeutung, daß im Hessischen Personalvertretungsgesetz kein Katalog von Ablehnungsgründen normiert sei. Die wiederholte Einstellung von Herrn H sei der Versuch, die gesetzlichen Vorschriften über das Stufenverfahren zu umgehen. Der Antragsteller hat beantragt festzustellen, daß der Beteiligte durch die Einstellung von Herrn H H das Mitbestimmungsrecht aus § 64 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a HPVG verletzt habe, hilfsweise festzustellen, daß er, der Antragsteller, die Zustimmung zur Einstellung von Herrn H H wirksam verweigert habe. Der Beteiligte hat beantragt, den Antrag abzulehnen. Er wiederholt die Gründe seines Schreibens an den Antragsteller vom 12.6.1985 und trägt ergänzend vor: Die Einstellung H gelte gemäß § 60 Abs. 2 Satz 4 HPVG als gebilligt. Die Dienststelle überprüfe die Bewerberlage nicht unter arbeitsmarktpolitischen Aspekten. Eine solche Überprüfung durch den Antragsteller könne unter keinem der im Hessischen Personalvertretungsgesetz aufgeführten Beteiligungstatbestände subsumiert werden. Für die Einstellung seien Qualifikationsgesichtspunkte und soziale Aspekte entscheidend gewesen. Herr H sei als ehemaliger Landwirt besonders geeignet gewesen. Durch Beschluß vom 24.9.1985 hat das Verwaltungsgericht Kassel -- Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) -- den Antrag mit folgender Begründung abgelehnt: Der Antrag sei zulässig. Das Verfahren L 25/84 (Hess.VGH: HPV TL 1172/85) betreffe einen anderen Zeitraum. Der Antragsteller mache zudem geltend, daß veränderte Umstände gegeben seien. Der Antrag sei jedoch nicht begründet. Der Antragsteller könne sich zunächst nicht darauf berufen, in der gemeinsamen Sitzung am 3.6.1985 sei mit dem Beteiligten Einigung erzielt worden, daß Rentner prinzipiell nicht mehr beschäftigt werden sollten, wenn Arbeitslose zur Verfügung stünden. Die Fachkammer erachte für erwiesen, daß eine solche Einigung nicht erfolgt sei. Der diesbezügliche Beweisantrag des Antragstellers sei deshalb abgelehnt worden. Bei dem Protokoll vom 3.6.1985 handele es sich um die Niederschrift des Personalrates. In einer solchen Niederschrift müßten etwaige Beschlüsse, Vereinbarungen, bindende Absprachen oder die Beilegung von Streitfragen eindeutig festgehalten werden. Möglich sei z.B., daß der Dienststellenleiter die ihm ausgehändigte Abschrift des protokollierten Beschlusses des Personalrates unterzeichne. Dann sei zugleich das Erfordernis der Schriftform für Dienstvereinbarungen erfüllt, wenn sich aus dem Inhalt der Erklärung ergebe, daß der Dienststellenleiter sein Einverständnis mit der Regelung zum Ausdruck gebracht habe. Im vorliegenden Fall enthalte die Niederschrift über die Sitzung am 3.6.1985 nach Form und Inhalt keinen Beschluß des Personalrates unter dem Tagesordnungspunkt H.. Der Dienststellenleiter habe die ihm zugegangene Abschrift nicht gegengezeichnet, um etwa sein Einverständnis mit dem Inhalt zum Ausdruck zu bringen. Aus der Niederschrift werde auch nicht ersichtlich, daß eine Dienstabsprache oder sonstige Dienstregelung, die nicht in der Form der Dienstvereinbarung zu treffen sei, zustandegekommen sei. Gegen eine Einigung spreche auch, daß sich der Dienststellenleiter an diesem Tag von dem Leiter der Personalabteilung habe vertreten lassen. Eine Einigung über die Problematik des Auswahl- und Beschlußverfahrens bei Aushilfskräften mit dem Vertreter des Dienststellenleiters halte die Kammer nur bei eindeutiger Sachlage für gegeben. Gegen eine Einigung spreche weiter, daß der Beteiligte nicht in der Sitzung oder direkt anschließend den Antrag auf Zustimmung zur Einstellung des Bewerbers H zurückgenommen habe. Auch die Tatsache, daß das Beschwerdeverfahren HPV TL 1172/85 beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof noch betrieben werde, sei ein Indiz, daß eine Einigung nicht erzielt worden sei. Gegen eine Einigung spreche schließlich, daß der Dienststellenleiter bereits am 12.6.1985 Einwendungen gegen die Niederschrift des Personalrates vom 3.6.1985 erhoben habe. Letztendlich sei die Einigung von dem Beteiligten in dem hier streitigen Verfahren detailliert bestritten worden. Die Überzeugung der Fachkammer, daß die von dem Antragsteller behauptete Einigung nicht erfolgt sei, könne durch die Aussage des in dem Beweisantrag genannten Personalratsmitglieds Dr. B nicht erschüttert werden. Das Schreiben des Antragstellers vom 4.6.1985, mit dem er die Zustimmung zur Einstellung des Bewerbers H verweigere, enthalte nicht eine den Anforderungen des § 60 Abs. 2 Satz 4 HPVG genügende schriftliche Begründung. Aus dem Sinn und Zweck des schriftlichen Begründungszwanges der Zustimmungsverweigerung und dem Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit folge, daß nicht jede Begründung den Anforderungen des § 60 Abs. 2 Satz 4 HPVG genüge. So seien Gründe, die außerhalb des Rahmens der Mitbestimmung, also neben der Sache lägen, die mißbräuchlich vorgeschoben würden oder auf einer mißbräuchlichen Anwendung des Hessischen Personalvertretungsgesetzes beruhten, unbeachtlich, wenn dieser Umstand offensichtlich sei. Unter Zugrundelegung dieser Kriterien gelte die Einstellung des Bewerbers H als gebilligt. Die von dem Antragsteller für die Verweigerung der Zustimmung angegebene Begründung, Rentner wie Herr H sollten bei der gegenwärtigen Arbeitsmarktlage nicht eingestellt werden, sei unbeachtlich. Seine Ausführungen beträfen Gesichtspunkte, die eindeutig außerhalb des Rahmens der Mitbestimmung lägen. Zur Einstellung H selbst habe der Antragsteller konkret nicht Stellung genommen. Er habe statt dessen auf die Arbeitsmarktlage hingewiesen. Seine Überlegung, der Beteiligte solle vor der Besetzung von Stellen bei Arbeitslosen aktiv werbend tätig werden, halte die Kammer zwar für lobenswert, sie entspreche jedoch nicht der gesetzlichen Regelung des Hessischen Personalvertretungsgesetzes. Gegen den am 21.11.1985 zugestellten Beschluß vom 24.9.1985 hat der Antragsteller am 10.12.1985 Beschwerde eingelegt. Er trägt ergänzend vor: Eine Fiktionswirkung nach § 60 Abs. 1 Satz 5 HPVG habe schon deswegen nicht eintreten können, weil die Durchführung des Mitbestimmungsverfahrens durch den Beteiligten fehlerhaft gewesen sei. Dieser sei bei der Erörterung am 3.6.1985 nicht ordnungsgemäß im Sinne des § 8 HPVG vertreten gewesen. Der anwesende Leiter der Personalabteilung habe keine Gründe für die Verhinderung des Dienststellenleiters angeben können. Ohne ordnungsgemäße Erörterung könne kein wirksamer Zustimmungsantrag durch den Dienststellenleiter gestellt werden. Die Fachkammer habe den Beweisantrag des Antragstellers zu Unrecht abgelehnt. Die vom Antragsteller behauptete Einigung sei keine Dienstvereinbarung im Sinne des Personalvertretungsrechts, sondern eine anhand einer konkreten Einstellungsmaßnahme erzielte Übereinstimmung über Grundsätze, nach der die betreffende Stelle besetzt werden solle. Ob diese Grundsätze in der Sitzungsniederschrift zutreffend enthalten seien, sei für die rechtliche Beurteilung unerheblich. Nach den Denkgesetzen könne nicht ausgeschlossen werden, daß der Vertreter des Dienststellenleiters tatsächlich der Argumentation des Antragstellers zugestimmt habe. Die vorweggenommene Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht sei rechtsfehlerhaft. Die Begründung der Zustimmungsverweigerung könne Gegenstand einer Einstellungsrichtlinie im Sinne des § 64 Abs. 2 Nr. 4 HPVG sein. Sie liege deshalb auch nicht außerhalb des Rahmens der Mitbestimmung bei der Einstellung eines Bewerbers. Der Antragsteller beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und festzustellen, daß der Beteiligte durch die Einstellung von Herrn H H das Mitbestimmungsrecht aus § 64 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a HPVG F. 1984 verletzt hat, hilfsweise festzustellen, daß er, der Antragsteller, die Zustimmung zur Einstellung von Herrn H H wirksam verweigert hat, hilfsweise festzustellen, daß er, der Antragsteller, berechtigt ist, die Zustimmung zu einer Einstellung mit der Begründung zu verweigern, der Dienststellenleiter habe es unterlassen, im Einstellungsverfahren besondere Maßnahmen zu ergreifen, damit sich auch Arbeitslose um die betreffende Stelle bewerben. Der Beteiligte beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er trägt ergänzend vor, der Dienststellenleiter sei verhindert gewesen, an der Sitzung mit dem Personalrat am 3.6.1985 teilzunehmen. Das Begehren des Antragstellers, die Dienststelle solle sich vor dem Hintergrund der allgemeinen Arbeitsmarktsituation gezielt um die Einstellung von Arbeitslosen bemühen, könne keine Einstellungsrichtlinie im Sinne des § 64 Abs. 2 Nr. 4 HPVG sein. Ein solches Begehren sei außerhalb des personalvertretungsrechtlichen Beteiligungsverfahrens angesiedelt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakten und des beigezogenen Fallheftes des Beteiligten Bezug genommen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.