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Beschluss

HPV TL 2154/87

Hessischer Verwaltungsgerichtshof Fachsenat für Landespersonalvertretungssachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1992:0227.HPV.TL2154.87.0A
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Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Sowohl die Rücknahme der Fernamtsberechtigung zweier Telefonanschlüsse des Antragstellers als auch die Erklärung des Beteiligten, daß er von einem Telefonkostenbudget des Antragstellers von 1.300,-- DM jährlich ausgehe, aber alle notwendigen Telefonkosten unbegrenzt tragen werde, sind rechtmäßig. Beide Regelungen des Dienststellenleiters verstoßen weder gegen das Verbot, Personen, die Aufgaben nach dem Hessischen Personalvertretungsgesetz wahrnehmen, darin zu behindern (§ 58 Abs. 1 HPVG a. F., § 64 Abs. 1 HPVG n. F.) noch gegen die Vorschrift, daß die Dienststelle dem Personalrat den Geschäftsbedarf für die laufende Geschäftsführung zur Verfügung zu stellen und die Kosten seiner Tätigkeit zu tragen hat (§ 43 Abs. 1 und 2 HPVG a. F., § 42 Abs. 1 und 2 HPVG n. F.). Es kann rechtlich nicht beanstandet werden, daß der Beteiligte zwei der im Jahre 1984 durch Freischaltung eingeräumten Fernamtsberechtigungen zurückgenommen hat, nachdem die Telefonkosten von 1983 (1.172,13 DM) bis 1986 (4.770,41 DM) auf mehr als das Vierfache gestiegen waren, ohne daß es dafür eine überzeugende Erklärung gab. Der Beteiligte hat zu Recht darauf hingewiesen, daß selbst bei einer sehr großen Dienststelle mit - wie hier - sechs freigestellten Personalratsmitgliedern der Schwerpunkt der Personalratstätigkeit innerhalb der Dienststelle liegt und durch Personalratsaufgaben bedingte Außenkontakte nicht die Regel, sondern die Ausnahme sind. Selbst wenn man unterstellt, daß mit der verstärkten Umverteilung von Aufgaben auf insgesamt sechs anstatt früher vier freigestellte Personalratsmitglieder die Personalratsarbeit entsprechend der Zunahme der freigestellten Mitglieder um 50 % intensiviert wurde und damit auch die Außenkontakte entsprechend verstärkt wurden, ließe sich dadurch allenfalls eine Kostensteigerung auf etwa 150 % erklären, aber nicht auf über 400 %. Es lag daher nahe, wenn der beteiligte Dienststellenleiter die Kostensteigerung damit in Zusammenhang brachte, daß drei Telefonapparate des Antragstellers freigeschaltet worden waren, so daß über den Orts- und Nahbereich hinaus Ferngespräche ohne Vermittlung durch die Telefonzentrale geführt werden konnten. Eine entsprechende Befürchtung war offenbar schon Gegenstand der Erörterung zwischen Dienststellenleiter und Personalrat am 11. Juli 1984 gewesen. Da der Dienststellenleiter sich bereits 1986 erfolglos wegen der Telefonkosten an den Antragsteller gewandt hatte, waren Maßnahmen angebracht, um die sparsame Verwendung der öffentlichen Mittel zu sichern. Zwar ist der Personalrat bei der Wahrnehmung der ihm obliegenden Aufgaben selbständig und Weisungen des Dienststellenleiters nicht unterworfen. Er erhält aber die für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Mittel aus Haushaltsmitteln, und ihm steht nicht das Recht zu, frei und nach Belieben über diese zu verfügen; der Personalrat hat darum als zwar dienststelleninterner, nicht aber rechtlich verselbständigter Bestandteil der Dienststelle den bei der Verwendung öffentlicher Mittel geltenden Grundsatz der Sparsamkeit bei der Verursachung von Kosten für seine Tätigkeit zu beachten, und der Dienststellenleiter hat dafür Sorge zu tragen, daß dieser Grundsatz eingehalten wird (vgl. BVerwG, Beschluß vom 16. Juni 1989 - 6 P 10.86 - BVerwGE 82, 131 = NVwZ 1990, 74 m.w.N.). Der Dienststellenleiter ist dabei nicht auf Appelle beschränkt, sondern kann Kontrollen vornehmen (vgl. BVerwG a.a.O. sowie Beschluß vom 28. Juli 1989 - 6 P 1.88 - NVwZ 1990, 71 = ZBR 1990, 53) und geeignete Maßnahmen ergreifen. Dadurch wird auch nicht gegen die gesetzlichen Verpflichtungen der Dienststelle verstoßen, dem Personalrat den Geschäftsbedarf für die laufende Geschäftsführung zur Verfügung zu stellen, die Kosten dafür zu tragen und ihn nicht bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu behindern. Zu dem notwendigen Geschäftsbedarf gehört nicht etwa alles, was für die Personalratsarbeit von Vorteil ist (aufwendige Gestaltung der Büroräume, umfangreiche Bibliothek, komfortabelste Kommunikationsmittel und Dienstfahrzeuge), sondern nur der Geschäftsbedarf, der sich unter Beachtung des Gebots der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel als notwendig erweist. Die dem Antragsteller zur Verfügung stehende Telefonanlage mit einem für Ferngespräche freigeschalteten Apparat und der Möglichkeit, im übrigen Telefongespräche innerhalb der Dienststelle sowie innerhalb des Orts- und Nahbereichs frei zu führen und darüber hinaus Ferngespräche über die Zentrale vermitteln zu lassen, trägt den Bedürfnissen eines örtlichen Personalrats bei Beachtung des Grundsatzes der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel Rechnung, zumal wenn die Freischaltung weiterer Apparate für Ferngespräche zu unverhältnismäßigen Kostensteigerungen geführt hat. Hier lassen sich die erheblichen Kostensteigerungen weder objektiv durch Notwendigkeiten der Personalratsarbeit erklären, noch haben sie von dem Antragsteller plausibel erläutert werden können. Der Grad der Steigerung auf das Vierfache innerhalb von vier Jahren und die absolute Höhe von rund 1.700 Gebühreneinheiten im Monatsdurchschnitt bewegen sich in Größenordnungen, die den Dienststellenleiter zum Handeln veranlassen mußten. Wenn er die Freischaltung für zwei Apparate rückgängig machte mit der Folge, daß von diesen Apparaten etwa notwendige Ferngespräche über die Telefonzentrale vermittelt werden müssen, mutete er dem Antragsteller damit zwar Unbequemlichkeiten und insofern eine Erschwerung seiner Tätigkeit zu. Es ist rechtlich jedoch nicht zu beanstanden, wenn das Interesse des Personalrats an einer möglichst reibungslosen und komfortablen Kommunikationsregelung, das nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit mit dem Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel zum Ausgleich zu bringen ist, Einschränkungen unterworfen wird, die sich einerseits noch im Rahmen des Zumutbaren bewegen, andererseits aber geeignet sind, dazu beizutragen, daß die Telefonkosten auf das notwendige Maß begrenzt werden. Der Einwand des Antragstellers, die Rücknahme der Freischaltung von zwei Apparaten sei ein ungeeignetes Mittel zur Kostendämpfung, mag unter bestimmten Bedingungen richtig sein. Hier beweist die Tatsache, daß die Telefonkosten nach der Rücknahme der Freischaltung wieder gesunken sind (in den Jahren 1988 und 1989 um rund 1.500,00 DM gegenüber dem Jahr 1986 und in den darauf folgenden Jahren jeweils um weitere 500,00 DM), die Eignung der ergriffenen Maßnahmen. Wären die beanstandeten Telefonkosten in vollem Umfang für die Personalratsarbeit notwendig gewesen, dann ließe sich nicht plausibel erklären, weshalb sie in so erheblichem Umfang zurückgehen konnten, denn die weitgehend behördenübliche Vermittlung von Ferngesprächen durch die Telefonzentrale stellt kein Hindernis für notwendige Ferngespräche dar. Der Personalrat wird durch die Rücknahme von zwei Freischaltungen auch nicht in unzulässiger Weise diskriminiert, denn nach dem Vortrag des Beteiligten steht in der Dienststelle ein freigeschalteter Telefonapparat sonst nur leitenden Bediensteten zur Verfügung. Auch die Aufstellung des Telefonbudgets für den Personalrat ist nicht zu beanstanden. Der Beteiligte hat diese Maßnahme damit begründet, nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz seien für einzelne Sachkostenbereiche Budgets aufzustellen. Er hat weiter erklärt, daß er ungeachtet des Telefonkostenbudgets die durch die Tätigkeit des Personalrats veranlaßten Telefonkosten im notwendigen Umfang tragen werde. Eine Behinderung der Personalratstätigkeit läßt der Hinweis auf dieses "Telefonbudget" nicht erkennen. Es handelt sich objektiv nur um einen Appell an das Kostenbewußtsein des Antragstellers, für den angesichts der immensen Telefonkostensteigerung Anlaß bestand. Daß der Beteiligte bei der Berechnung des Budgets nicht von dem überhöhten Telefonkostenbetrag des Vorjahres ausgegangen ist, sondern daß letzte "Normaljahr" zuzüglich der durchschnittlichen Steigerungsquote in der Dienststelle zugrundegelegt hat, ist prinzipiell nicht zu beanstanden. Allerdings hätte der Tatsache Rechnung getragen werden können, daß die Arbeitskapazität des Personalrats durch zwei zusätzlich freigestellte Mitglieder erheblich erhöht worden war. Dies ändert jedoch nichts daran, daß der mit der Kostenveranschlagung verbundene Appell an den Antragsteller gerechtfertigt war und ihn nicht in seiner Arbeit behinderte, weil der Beteiligte ausdrücklich zugesichert hatte, alle notwendigen Telefonkosten zu tragen. Soweit der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung hat vortragen lassen, das von dem Beteiligten veranschlagte "Telefonkostenbudget" habe erwarten lassen, daß der Antragsteller sich werde rechtfertigen müssen, wenn er es überschreite, begründet diese Befürchtung keinen Verstoß des Dienststellenleiters gegen das Behinderungsverbot. Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, daß der Dienststelle, die die durch die Tätigkeit des Personalrats entstandenen Kosten zu tragen hat, auch ein Prüfungsrecht dahingehend zusteht, ob die Kosten durch die Wahrnehmung der dem Personalrat gesetzlich übertragenen Aufgaben entstanden sind. Der Behördenleiter hat also das Recht, nähere Umstände der Telefongespräche zu erfahren, die ihm eine Prüfung der Frage ermöglichen, ob die Telefonkosten auf die Wahrnehmung der dem Personalrat obliegenden Aufgaben zurückzuführen sind (vgl. BVerwG, Beschluß vom 28. Juli 1989 - 6 B 1/88 - a.a.O mit weiteren Nachweisen). Der Antragsteller muß daher stets damit rechnen, daß er Aufwendungen begründen muß, ohne daß darin eine unzulässige Behinderung läge. Der Antragsteller wendet sich gegen Maßnahmen des beteiligten Dienststellenleiters des Klinikums, die der Senkung der Telefonkosten des Personalrats dienen sollen. Mit Schreiben vom 1. April 1987 teilte der Beteiligte dem Antragsteller mit, die Telefonkosten des Personalrats seien von 1.172,13 DM im Jahre 1983 auf 4.770,41 DM im Jahre 1986 gestiegen, hätten sich also vervierfacht. Da die Kostenentwicklung nicht hätte gebremst werden können, obwohl der Personalrat vor der Freischaltung von Fernsprechanschlüssen im Jahre 1984 versichert habe, daß dadurch keine Kostensteigerung eintreten werde und er sich nach einem Schreiben vom 15. Mai 1986 um eine spürbare Kostensenkung bemühen wolle, müsse jetzt aus haushaltsrechtlichen Gründen die 1984 erfolgte Freischaltung teilweise zurückgenommen werden. Diese Möglichkeit habe er, der Beteiligte, sich für den Fall von Kostensteigerungen vorbehalten. Deswegen solle nur die Fernamtsberechtigung des Apparates des Personalratsvorsitzenden beibehalten werden, damit dienstlich begründete Ferngespräche, wie sie beispielsweise bei Stufenverfahren anfallen dürften, geführt werden könnten. Die beiden übrigen Fernamtsberechtigungen würden zurückgenommen. Außerdem wurde für die jährlichen Telefonkosten auf der Basis der Kosten im Jahre 1983 ein Budget von 1.300,-- DM festgesetzt. Weiter wurde darauf hingewiesen, daß die landeseigenen Fernsprecheinrichtungen nur im Rahmen der Amtsgeschäfte des Personalrats benutzt werden dürften und Telefonate aufgrund gewerkschafts-, parteipolitischer oder sonstiger Aktivitäten ausgeschlossen seien. Die Änderung der Freischaltung werde zum 6. April 1987 vorgenommen. In einem Schreiben vom 4. Juni 1987 teilte der beteiligte Dienststellenleiter dem antragstellenden Personalrat mit, der für die jährlichen Telefonkosten vorgesehene Pauschalbetrag von 1.300,-- DM stelle eine interne Orientierungsgröße dar. Es würden der bisherigen Praxis entsprechend "die durch die personalrätliche Tätigkeit veranlaßten Telefonkosten im notwendigen Umfang getragen", auch soweit sie den Betrag von 1.300,-- DM überschritten. Unberührt bleibe die haushaltsrechtliche Verpflichtung, nachprüfbare Unterlagen aufzubewahren. Nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz seien für einzelne Sachkostenbereiche "Budgets" aufzustellen, die sich im wesentlichen an den Kosten der vorausgegangenen Jahre orientierten. Am 13. Mai 1987 hat der Antragsteller das verwaltungsgerichtliche Beschlußverfahren eingeleitet und vorgetragen, seit 1984 ständen ihm neben anderen Telefonanschlüssen drei Anschlüsse mit Fernamtsberechtigung zur Verfügung und zwar im Zimmer des Vorsitzenden und seiner beiden Stellvertreter. Der Entzug von zwei Fernamtsberechtigungen sei ein untaugliches und rechtlich unzulässiges Sanktionsmittel, das eine Behinderung der Personalratstätigkeit darstelle. Die dem Personalrat entstehenden Telefonkosten seien notwendig. Er vertrete die rechtlichen Interessen von etwa 4100 Beschäftigten. Die Steigerung der Telefonkosten hänge mit der Aufgabenstellung des Antragstellers und der Art und Weise ihrer Erledigung zusammen. Seit 1986 seien sechs der insgesamt 18 Personalratsmitglieder von ihrer Tätigkeit für die Wahrnehmung von Personalratsaufgaben freigestellt. Zuvor seien es nur vier gewesen. Bei Ferngesprächen von einem nicht fernamtsberechtigten Anschluß aus müßten die Gespräche in der Telefonzentrale angemeldet werden. Bis zur Vermittlung des angemeldeten Gesprächs entständen Wartezeiten, die die weitere Tätigkeit des jeweiligen Personalratsmitglieds behinderten. Außerdem komme es vor, daß Ferngespräche in ein anderes Zimmer vermittelt würden. Die Regelung des Beteiligten habe daher nur Nachteile, behindere die Arbeit des Antragstellers und sei zur Kostensenkung ungeeignet. Ein Telefonbudget von 1.300,-- DM als jährliche Orientierungsgröße festzusetzen, sei ebenfalls ein ungeeignetes Mittel, denn es entständen die Telefonkosten in dem Umfang, in dem der Personalrat telefonieren müsse. Wenn ein an den Kosten des vorangegangenen Jahres orientiertes Budget aufgestellt werde, dann sei es an den Kosten des Jahres 1986 in Höhe von 4.770,-- DM zu orientieren. Der Antragsteller hat beantragt, festzustellen, daß die mit Schreiben vom 1. April 1987 in Verbindung mit dem Schreiben vom 4. Juni 1987 getroffenen Anordnungen, 1. die Fernamtsberechtigung zweier Telefonanschlüsse des Antragstellers zurückzunehmen und 2. über die jährlichen Telefonkosten ein "Budget" i.H.v. 1.300,-- DM aufzustellen, rechtswidrig sind. Der Beteiligte hat beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Er hat vorgetragen, dem Antragsteller stehe eine Telefonanlage mit sechs Nebenstellen zur Verfügung. Von dem Apparat des Personalratsvorsitzenden aus könnten unmittelbar Ferngespräche geführt werden, von allen anderen Nebenstellen aus im Selbstwählbetrieb Ortsgespräche sowie Gespräche im Nahbereich (Gebiet um Frankfurt, Bad Homburg bis Hanau), ohne daß diese Gespräche von der Zentrale vermittelt werden müßten. Über einen Apparat mit Fernamtsberechtigung verfügten in der gesamten Dienststelle auch nur die leitenden Mitarbeiter in der Verwaltung und der Krankenversorgung. Die Steigerung der Telefonkosten habe nicht überzeugend erklärt werden können. Da es naheliege, daß die Fernamtsberechtigungen zu dem Anstieg der Ferngespräche geführt hätten, die entweder in diesem Umfang nicht notwendig gewesen seien oder sogar in keinem Zusammenhang mit der Personalratstätigkeit gestanden hätten, sei es im Interesse der Kosteneinsparung notwendig gewesen, die Fernamtsberechtigungen bis auf eine zurückzunehmen. Auch jetzt beständen noch hinreichende Möglichkeiten für die Personalratsmitglieder, die nötigen Telefongespräche zu führen. Bei allem sei zu berücksichtigen, daß der Personalrat seinen Aufgaben vorrangig in der Dienststelle selbst nachkomme, Telefongespräche nach außen also nachrangig seien. Von einer Behinderung könne unter diesen Umständen keine Rede sein. Vielmehr handele es sich um eine Maßnahme unter dem Gesichtspunkt der sparsamen Verwendung öffentlicher Gelder. Da notwendige Kosten auch übernommen würden, soweit sie den Betrag von 1.300,-- DM jährlich überstiegen, könne es auch nicht rechtswidrig sein, wenn ein jährliches Telefonkostenbudget von 1.300,-- DM veranschlagt werde. Mit Beschluß vom 16. Juli 1987 hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main die Anträge zurückgewiesen. Es hat eine Behinderung der Personalratstätigkeit verneint. Der Antragsteller könne weiterhin ungehindert nach außen telefonieren. Eine Vermittlung von Ferngesprächen könne der Beteiligte im Rahmen seines Kontrollrechts zulässigerweise anordnen. Die Budgetregelung, zu der der Beteiligte wegen seiner und des Antragstellers Bindung an den Haushaltsplan berechtigt sei, stelle eine Orientierungsgröße dar und auch keine Behinderung. Gegen den am 22. Juli 1987 zugestellten Beschluß hat der Antragsteller am 7. August 1987 Beschwerde eingelegt. Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und trägt ergänzend vor, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts verursachten die Maßnahmen des Beteiligten nicht nur Unbequemlichkeiten, sondern auch Kosten, seien deswegen zur Zweckerreichung ungeeignet und deshalb auch unverhältnismäßig. Mit wem der Antragsteller telefoniere, dürfe der Dienstherr nicht kontrollieren. Auch mit dem Haushaltsrecht hätten Erschwerungen des Telefonierens nichts zu tun. Die Kostensteigerung sei durch die Erhöhung der Zahl der freigestellten Personalratsmitglieder und dadurch verursacht, daß auch die Kosten der Jugendvertretung sowie des Vertreters der Schwerbehinderten kostenmäßig mit erfaßt würden. Außerdem seien die Personalratsaufgaben in stärkerem Umfang auf einzelne Personalratsmitglieder verteilt worden. Dadurch hätten auch diese verstärkt telefonieren müssen. Nach allem sei die Rücknahme von zwei der drei Fernamtsberechtigungen nicht gerechtfertigt. Das gleiche gelte hinsichtlich des Telefonkostenbudgets, das überdies nicht an den Kosten des Vorjahres, sondern eines früheren Jahres orientiert worden sei. Es sei so niedrig angesetzt, daß es regelmäßig überschritten werden müsse mit der Folge, daß der Personalrat dies zu erklären und zu rechtfertigen habe. Der Antragsteller beantragt, unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Frankfurt vom 16. Juli 1987, Az. I/V L 1434/87, festzustellen, daß die mit Schreiben vom 1. April 1987 in Verbindung mit dem Schreiben vom 4. Juni 1987 getroffenen Anordnungen, 1. die Fernamtsberechtigung zweier Telefonanschlüsse des Antragstellers zurückzunehmen und 2. über die jährlichen Telefonkosten ein "Budget" i.H.v. 1.300,-- DM aufzustellen, rechtswidrig sind. Der Beteiligte beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er vertritt die Ansicht, es gebe keine Rechtsgrundlage dafür, daß die Dienststelle dem Personalrat eine bestimmte Anzahl von Telefonanschlüssen mit Fernamtsberechtigung zur Verfügung zu stellen habe und daß deswegen die Rücknahme von Fernamtsberechtigungen rechtswidrig sei. Dem Antragsteller ständen die benötigten Telefonanschlüsse zur Verfügung, nämlich eine Reihenanlage mit zwei Anschlüssen nach außen verbunden mit einem eingeschränkten Selbstwählbetrieb im Nahbereich und sechs Nebenstellen sowie ein weiteres Telefon mit Fernamtsberechtigung. Damit sei der Antragsteller über das erforderliche Maß hinaus ausgestattet. Ein Recht auf ein freigeschaltetes Telefon habe der Beschwerdeführer nicht. Deswegen könne auch von einer Behinderung seiner Tätigkeit keine Rede sein. Die Maßnahme sei vor dem Hintergrund steigender Telefonkosten zu sehen, die weit höher gelegen hätten als die sonst in der Dienststelle festzustellenden jährlichen Steigerungsraten im Telefonbereich von 2,7 %. Auch der Antragsteller habe die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu beachten und daher die von ihm angegriffenen Maßnahmen hinzunehmen, selbst wenn sie Unbequemlichkeiten mit sich brächten. Das Ausmaß, in dem die Telefonkosten gestiegen seien, lasse sich schließlich nicht durch die Freistellung weiterer Personalratsmitglieder oder die Umverteilung der Aufgaben erklären. Auch Anfragen der Mitarbeiter führten nicht zwangsläufig zu vermehrten Telefongesprächen nach außen, es sei denn, der Beschwerdeführer nehme unberechtigterweise Individualinteressen wahr. Die Telefonkosten der Schwerbehindertenvertretung seien stets mit erfaßt worden. Das gleiche gelte für die der Jugendvertretung seit ihrem Bestehen. Das Telefonkostenbudget von 1.300,-- DM als Orientierungsgröße basiere auf den Telefonkosten, die für den Antragsteller im Jahre 1983 entstanden seien (1.172,13 DM). Diese seien entsprechend den jährlichen Steigerungsraten für Telefonkosten hochgerechnet worden. Die notwendigen Telefonkosten des Antragstellers würden in voller Höhe von der Dienststelle übernommen. Die streitigen Maßnahmen hätten auch den beabsichtigten Erfolg gehabt, denn die Telefonkosten des Antragstellers hätten sich seitdem kontinuierlich verringert und im Jahre 1991 nur noch 2.566,00 DM betragen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die zwischen den Verfahrensbeteiligten gewechselten Schriftsätze, die vorgelegten Unterlagen sowie die Verhandlungsniederschrift vom 27. Februar 1992 verwiesen.