Beschluss
HPV TL 1436/85
Hessischer Verwaltungsgerichtshof Fachsenat für Personalvertretungssachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1986:0129.HPV.TL1436.85.0A
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Entscheidungsgründe
I. Die sechs an der Grund- und Hauptschule F.-L. tätigen beamteten Lehrerinnen und Lehrer wählten am 06.05.1985 den aus einer Person bestehenden Personalrat der Lehrer ihrer Schule. Für die Wahl wurden am 19.03.1985 H. R. und am 21.03.1985 R. K. vorgeschlagen. Von den sechs abgegebenen gültigen Stimmen entfielen vier auf H. R. und zwei auf R. K.. Das Wahlergebnis wurde am 08.05.1985 durch Aushang bekanntgegeben. Der Kreisverband Gelnhausen der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft, dem drei Lehrer der Grund- und Hauptschule F.-L. angehören, hat die Wahl am 21.05.1985 beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main angefochten. Zur Begründung hat er vorgetragen, der Wahlvorstand sei nicht durch den Personalrat bestellt, sondern in einer Personalversammlung gewählt worden. Die Wählerliste habe der Wahlvorstand bereits am 28.01.1985 vor Erlaß des Wahlausschreibens ausgehängt. Das Wahlausschreiben sei am 13.03.1985 erlassen, aber erst am 15.03.1985 durch Aushang bekanntgegeben worden. Es habe nicht den Ort angegeben, an dem Einsprüche, Wahlvorschläge und andere Erklärungen gegenüber dem Wahlvorstand abzugeben gewesen seien. Die Wahl sei nicht innerhalb der in dem Wahlausschreiben angegebenen Zeit am 06.05.1985 von 9.20 Uhr bis 9.35 Uhr, sondern erst nach diesem Zeitpunkt durchgeführt worden, weil der Schulleiter zunächst neue Stimmzettel habe schreiben müssen. Die mit einer Schreibmaschine geschriebenen Stimmzettel seien nicht einheitlich gewesen. Die Lehrer hätten bei ihrer Stimmabgabe im Lehrerzimmer die Stimmzettel nicht unbeobachtet ausfüllen können, weil Wahlkabinen oder ähnliche Einrichtungen nicht zur Verfügung gestellt worden seien. Aus dem Wahlausschreiben seien Ort und Zeit der Stimmauszählung nicht feststellbar. Die mit 9.20 Uhr angegebene Zeit habe nicht zutreffen können, da nach dem Wahlausschreiben zu dieser Zeit die Stimmabgabe habe durchgeführt werden sollen. Der Antragsteller hat beantragt, die am 06.05.1985 durchgeführte Wahl zum Personalrat der Lehrer der Grund- und Hauptschule F.-L. für ungültig zu erklären. Der Beteiligte zu 1), der Leiter der Grund- und Hauptschule F.-L., und der Beteiligte zu 2), der gewählte Personalrat, haben beantragt, den Antrag abzulehnen. Der Beteiligte zu 1) hat vorgetragen, vor seinem Eintreffen im Lehrerzimmer hätten bereits vier Lehrer ihre Stimme abgegeben. Ihm selbst sei es möglich gewesen, unbeobachtet den Stimmzettel auszufüllen und ihn verdeckt in die verschlossene Wahlurne zu stecken. Als letzter habe der Lehrer K. gewählt, nachdem er ihn von der Pausenaufsicht abgelöst habe. Die vier anderen Kollegen hätten ihm, dem Beteiligten zu 1), versichert, daß es auch ihnen möglich gewesen sei, den Stimmzettel unbeobachtet auszufüllen. Der Beteiligte zu 2) hat vorgetragen, nachdem die Stimmzettel mit der Schreibmaschine geschrieben und in gleiche Wahlumschläge gesteckt worden seien, habe man sie willkürlich und ohne Plan auf dem großen Tisch im Lehrerzimmer verteilt. Anschließend habe der Wahlvorstand in völlig zufälliger Reihenfolge die Umschläge mit den darin enthaltenen Stimmzetteln ausgegeben. Jeder Wahlberechtigte habe unbeobachtet seinen Stimmzettel ausfüllen können. Im übrigen habe die Möglichkeit bestanden, das nahegelegene Elternsprechzimmer aufzusuchen, um dort den Stimmzettel auszufüllen. Das Wahlgeheimnis sei jederzeit gewahrt worden. Der Wahlvorstand sei nicht durch eine Personalversammlung bestellt worden. Der damalige Personalrat, Frau S., habe vielmehr die drei Wahlvorstandsmitglieder mit ihrem Amt betraut, nachdem zuvor in einer Personalversammlung eine Aussprache darüber stattgefunden habe, wer sich bereit erkläre, im Wahlvorstand mitzuarbeiten. Es sei zwar zutreffend, daß die Wählerliste vor dem Erlaß des Wahlausschreibens ausgehängt und das Wahlausschreiben selbst nicht am Tag seines Erlasses bekanntgegeben worden sei. Bei einem Kollegium von sechs Wahlberechtigten sei jedoch nicht einzusehen, inwieweit das Wahlergebnis hierdurch hätte ver-fälscht oder die Rechte der Wahlberechtigten eingeschränkt werden können. Der Vorwurf, daß das Wahlausschreiben nicht den Ort angebe, an dem Einsprüche, Wahlvorschläge und andere Erklärungen abgegeben werden könnten, sei angesichts der Größe der Schule lächerlich. Die sechs Wahlberechtigten seien informiert gewesen, wo der Wahlvorstand zu erreichen gewesen sei. Im übrigen sei allen Wahlberechtigten der Ort und die Zeit für die Stimmabgabe und die Auszählung der Stimmen bekannt gewesen. Die Verschiebung der Stimmabgabe um ca. fünf bis zehn Minuten sei in Anwesenheit aller Wahlberechtigten geschehen. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main - Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) - hat durch Beschluß vom 08.07.1985 - I/V - L 1098/85 - den Antrag abgelehnt. Es hat die Ansicht vertreten, daß der Kreisverband Gelnhausen der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft keine Gewerkschaft im Sinne des § 21 HPVG in der Fassung vom 11.07.1984 (GVBl. I S. 181) sei. Er besitze keine eigene korporative Verfassung, die den dienstrechtlichen Bereich als Hauptzweck aufführe. Dem Antragsteller werde vielmehr sein Zweck durch die Satzungen des Landes- und Bundesverbandes der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft aufoktroyiert. Der Antragsteller hat gegen den ihm am 15.07.1985 zugestellten Beschluß mit Schriftsatz der bevollmächtigten Vertreter des Landesverbandes der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft vom 24.07.1985 am 26.07.1985 Beschwerde eingelegt. Er trägt vor, die Satzungen der einzelnen Kreisverbände der GEW seien diesen nicht aufoktroyiert, sondern von den jeweiligen Mitgliederversammlungen beschlossen worden. Aus den Satzungen des Landes- und des Bundesverbandes der GEW folge, daß der Hauptzweck aller Verbände der GEW die Vertretung der beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen ihrer Mitglieder sei. Die Kreisverbände der GEW seien damit Unterorganisationen einer Gewerkschaft und als solche berechtigt, Personalratswahlen anzufechten. Der Antragsteller beantragt, den Beschluß des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 08.07.1985 - I/V - L 1098/85 aufzuheben und nach seinem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen. Der Beteiligte zu 2) beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er ist weiterhin der Ansicht, daß kein die Wahlanfechtung rechtfertigender Grund vorliege. Der Beteiligte zu 1) hat keinen Antrag gestellt. Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den angefochtenen Beschluß, die die angefochtene Wahl betreffenden Wahlunterlagen und das weitere schriftsätzliche Vorbringen der Verfahrensbeteiligten Bezug genommen. II. Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses und zur Ungültigkeitserklärung der angefochtenen Personalratswahl. Der Antrag ist zulässig. Der Kreisverband Gelnhausen der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft ist berechtigt, die Wahl anzufechten. Er ist eine Unterorganisation der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft, denn er verfügt über eine bestimmte Selbständigkeit. Hierzu gehört eine eigene korporative Verfassung, die Fähigkeit, Vermögen zu besitzen und die Legitimation, die Gestaltung der dienstrechtlichen Verhältnisse selbständig durchzuführen (BVerwG, Beschluß vom 05.11.1957 - VII P 4.57 -, Die Personalvertretung 1958/59, 209; Hess. VGH, Beschluß vom 14.03.1984 - HPV TL 10/83 -, betreffend den Kreisverband Untertaunus der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft). Der Antragsteller besitzt mit seiner Satzung vom 25.11.1974 eine eigene korporative Verfassung. Allerdings bestimmt die Satzung nicht selbst ausdrücklich den Verbandszweck. Dieser ergibt sich jedoch zweifelsfrei aus der Präambel. Sie lautet: "Der Kreisverband Gelnhausen der GEW gibt sich im Rahmen der bereits vorliegenden Regelungen ihres Bundes-, Landes- und Bezirksverbandes nachstehende Satzung." Mit den Worten "im Rahmen der bereits vorliegenden Regelungen...." akzeptierte die die Satzung verabschiedende Mitgliederversammlung ausdrücklich unter anderem §§ 4 und 9 der Satzung des Landesverbandes Hessen der GEW und § 3 der Satzung des Bundesverbandes der GEW. Nach § 4 der Satzung des Landesverbandes Hessen der GEW (= § 3 GEW-Bund) sind Zweck und Aufgabe der Gewerkschaft die Wahrnehmung der beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen und rechtlichen Interessen ihrer Mitglieder, Förderung von Erziehung und Wissenschaft sowie Ausbau der in deren Diensten stehenden Einrichtungen. Nach § 9 der Satzung des Landesverbandes Hessen der GEW regeln Kreisverbände ihre Angelegenheiten selbständig, im besonderen bleibt es ihnen überlassen, ihr Vermögen zu verwalten. Der Kreisverband Gelnhausen der GEW besitzt damit die Voraussetzungen einer Unterorganisation einer Gewerkschaft. Der Anfechtungsantrag wurde auch fristgerecht beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main am 21.05.1985 innerhalb von 14 Tagen nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses am 08.05.1985 gestellt. Bereits im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens ist es unstreitig geworden, daß das Wahlergebnis erst an diesem Tage bekanntgegeben worden war. Die danach zulässige Wahlanfechtung ist begründet. Die Wahl zum Personalrat der Lehrer der Grund- und Hauptschule Flörsbachtal-Lohrhaupten vom 06.05.1985 verstieß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren. Als wesentlich in diesem Sinne sind alle Vorschriften anzusehen, die zwingender Natur sind (BVerwG, Beschluß vom 18.04.1978 - 6 P 34.78 -, Die Personalvertretung 1979, 194 Lorenzen/Eckstein/Cecior, BPersVG, Stand: Mai 1985, § 25 RdNr. 5; Ballerstedt/Schleicher/Faber/Eckinger, Bay. Personalvertretungsgesetz, Stand: September 1985, Art. 25 RdNr. 4). Die Wahl verstieß gegen § 16 Abs. 1 WO-HPVG. Danach trifft der Wahlvorstand Vorkehrungen, daß der Wähler den Stimmzettel im Wahlraum unbeobachtet kennzeichnen und in den Wahlumschlag legen kann. Der Wähler ist nur dann unbeobachtet, wenn er objektiv bei dem Ausfüllen seines Stimmzettels und dessen Hineinlegen in den Wahlumschlag den Blicken aller weiterer Personen so entzogen ist, daß beides nicht von diesen wahrgenommen werden kann, und wenn er subjektiv das Gefühl hat, daß die Vornahme der Wahl nicht beobachtet werden kann (Hess. VGH, Beschluß vom 05.08.1958 - BPV TK 5/58 -, Leitsatz veröffentlicht in ZBR 1959, 134; Windscheid/Ilbertz, WO zum BPersVG mit Erläuterungen, 1975, § 16 Anm. 3). Der Wahlvorstand hat keine Vorkehrungen getroffen, die es den Wählern ermöglicht hätten, in diesem Sinne unbeobachtet ihre Stimme abzugeben. Der einzelne Wähler hatte bestenfalls die Möglichkeit, seine Wahlhandlung (Ausfüllen der Stimmzettel und Hineinlegen der Zettel in die Wahlumschläge) mit seinem Körper vor den Blicken der übrigen im Raum anwesenden Personen zu schützen. Selbst wenn ihnen dies objektiv gelungen sein sollte, so konnten sie doch nicht subjektiv frei von dem Gefühl sein, beobachtet zu werden. Sie standen mit dem Rücken zu den anderen im Lehrerzimmer anwesenden Personen und mußten ihr Augenmerk dem Ausfüllen des Stimmzettels zuwenden. Sie konnten deshalb naturgemäß nicht das Verhalten der übrigen im Wahllokal anwesenden Personen überblicken. Nicht gefolgt werden kann dem Einwand des Beteiligten zu 2), daß die Wahlberechtigten die Möglichkeit gehabt hätten, das nahegelegene Elternsprechzimmer aufzusuchen. Nebenräume dürfen als Wahlzellen nur dann benutzt werden, wenn sie ausschließlich von dem Wahlraum aus betreten werden können und der Eingang vom Tisch des Wahlvorstandes aus übersehen werden kann (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluß vom 25.08.1981 - 5 A 7/81 -). Dies folgt aus § 16 Abs. 1-3 WO-HPVG. Abs. 1 der Bestimmung schreibt vor, daß der Stimmzettel im Wahlraum gekennzeichnet wird. Nach Abs. 3 müssen mindestens zwei Mitglieder des Wahlvorstandes oder, wenn Wahlhelfer bestellt sind, ein Mitglied des Wahlvorstandes und ein Wahlhelfer im Wahlraum anwesend sein. Die Kennzeichnung des Stimmzettels in einem anderen als dem Wahlraum ist deshalb grundsätzlich ausgeschlossen. Ausnahmsweise ist sie in einem Nebenraum des Wahlraumes dann zulässig, wenn jener Raum die Qualität einer Wahlzelle besitzt und als solche benutzt wird. Da sich die Wahlzelle im Wahlraum, in dem der Stimmzettel zu kennzeichnen ist, befinden muß, kann ein Nebenraum einer Wahlzelle nur dann gleich stehen, wenn er unmittelbar und ausschließlich vom Wahlraum aus betreten werden kann und sichergestellt ist, daß der Wähler in diesem Raum bei der Vornahme seiner Wahlhandlungen den Blicken anderer entzogen ist. Der Eingang des Nebenraums muß vom Tisch des Wahlvorstandes aus übersehen werden können, denn dieser hat sicherzustellen, daß sich in dem als Wahlzelle benutzten Raum stets nur ein Wähler aufhält. Dies folgt aus dem Umkehrschluß des § 16 Abs. 2 Satz 3 WO-HPVG. Nach dieser Bestimmung darf ein Wähler, der durch körperliche Gebrechen in der Stimmabgabe behindert ist, gemeinsam mit einer Vertrauensperson die Wahlzelle aufsuchen, soweit dies zur Hilfeleistung erforderlich ist. In allen anderen Fällen muß also der Wähler allein in der Wahlzelle den Stimmzettel kennzeichnen und in den Wahlumschlag legen (vgl. zu den Voraussetzungen unter denen die Benutzung eines Nebenraumes als Wahlzelle zulässig ist: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluß vom 14.09.1977 - CB 23/77 - und Beschluß vom 22.10.1979 - CL 11/79 -). Der Verstoß gegen § 16 Abs. 1 WO-HPVG führt zur Ungültigkeit der Wahl. Nach dem Wortlaut des § 21 HPVG in der Fassung vom 11.07.1984 (GVBl. I S. 181) "....es sei denn, ...." spricht eine Vermutung dafür, daß das Ergebnis durch den Verstoß beeinflußt wurde. Lediglich wenn ausgeschlossen werden kann, daß das Wahlergebnis durch den Verstoß weder geändert noch beeinflußt werden konnte, ist die Wahl nicht ungültig. Eine allerdings bloß abstrakte Möglichkeit des Kausalzusammenhangs zwischen Verfahrensverstoß und Wahlergebnis rechtfertigt die Anfechtung nicht. Eine nur denkbare Möglichkeit des Kausalzusammenhangs hat also dann unberücksichtigt zu bleiben, wenn sie nach der Lebenserfahrung vernünftigerweise nicht in Betracht zu ziehen ist (Lorenzen/Eckstein/Cecior, a.a.O., § 25 RdNr. 17; Ballerstedt/Schleicher/Faber/Eckinger, a.a.O., Art. 25 RdNr. 12). Bei einer Verletzung des § 16 Abs. 1 WO-HPVG kann grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden, daß hierdurch die Entscheidung des einzelnen Wählers beeinflußt wurde. Denn nur wenn er sich sicher ist und auch objektiv sicher sein kann, daß seine Wahlentscheidung nicht von Dritten wahrgenommen werden kann, ist gewährleistet, daß sie losgelöst von ungewollten Einflüssen allein seiner freien Entscheidung entspricht. Eine nicht in jeder Hinsicht geheime Wahl kann sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung deshalb auf die Wahlentscheidung auswirken. Dafür, daß dies vernünftigerweise im vorliegenden Falle ausnahmsweise nicht angenommen werden kann, ist nichts ersichtlich. Auch wenn die Wahl bereits aus dem vorstehend dargelegten wesentlichen Verfahrensverstoß für ungültig zu erklären ist, soll im Interesse einer umfassenden Klärung aller Streitfragen und um der Wiederholung einer ungültigen Wahl vorzubeugen nachstehend noch auf weitere Fehler des Wahlverfahrens eingegangen werden. Hierbei ist nicht allein auf die von dem Antragsteller aufgeführten Anfechtungsgründe, sondern von Amts wegen auch auf weitere Verfahrensverstöße einzugehen (BVerwG, Beschluß vom 11.02.1981 - 6 P 14.80 -, Die Personalvertretung 1982, 110). Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung kann allerdings nicht als erwiesen angesehen werden, daß die Bestellung des Wahlvorstandes gegen § 16 HPVG F. 1984 verstieß. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung bestellt der Personalrat den Wahlvorstand. Die Personalversammlung ist nur dann zur Wahl des Wahlvorstandes befugt, wenn dieser sechs Wochen vor Beginn des Zeitraums für die nächste allgemeine Personalratswahl (hier 01.05. bis 31.05.1985) noch nicht bestellt wurde. Nach dem Protokoll über die Personalversammlung vom 24.01.1985 soll an diesem Tag im Lehrerzimmer der Grund- und Hauptschule Flörsbachtal-Lohrhaupten von 11.10 Uhr bis 11.20 Uhr eine Versammlung zur Wahl des Wahlvorstandes für die Wahl des örtlichen Personalrats, des Bezirkspersonalrats und des Hauptpersonalrats abgehalten worden sein. In dem Protokoll heißt es: "Folgende Kollegen wurden in den Wahlvorstand gewählt .....". Der Beteiligte zu 2) bestreitet jedoch die Richtigkeit des Protokolls. Er behauptet, daß in der Personalversammlung lediglich eine Aussprache darüber geführt worden sei, wer sich bereit erkläre, im Wahlvorstand mitzuarbeiten. Anschließend habe der damalige Personalrat, Frau S., die Mitglieder des Wahlvorstandes bestimmt. Der tatsächliche Sachverhalt konnte in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Fachsenat nicht geklärt werden. Eine Beweisaufnahme hierüber war nicht erforderlich, da, wie bereits oben ausgeführt, die Wahl schon aus anderen Gründen für ungültig zu erklären ist. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, daß nur der den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Wahlvorstand im Sinne des Personalvertretungsgesetzes ist und als solcher die Befugnis besitzt, die dem Wahlvorstand übertragenen Aufgaben zu erfüllen und Entscheidungen zu treffen, die für den Ablauf und das Ergebnis der Wahl von Bedeutung sind (BVerwG, Beschluß vom 05.02.1965 - 7 P 10.64 -, Die Personalvertretung 1965, 109 = ZBR 1965, 94 = AP Nr. 1 zu § 17 PersVG 1955). Eine fehlerhafte Bestellung des Wahlvorstandes führt deshalb regelmäßig zur Ungültigkeit der Wahl. Gegen eine wesentliche Vorschrift über das Wahlverfahren hat der Wahlvorstand dadurch verstoßen, daß er die Wählerliste am 28.01.1985 vor der Einleitung des Wahlverfahrens zur Einsicht aushängte (§ 2 Abs. 3 WO-HPVG). Hierzu hat der erkennende Senat in seinen Beschluß vom 19.03.1980 - HPV TL 10/79 - ausgeführt: Aus § 3 und § 6 Abs. 2 Nr. 6 und Abs. 3 WO-HPVG folge, daß die Wählerliste erst nach dem Tag des Erlasses und der Bekanntgabe des Wahlausschreibens ausgelegt werden dürfe. Die Belehrung über die einwöchige Einspruchsfrist des § 6 Abs. 2 Nr. 6 WO-HPVG liefe ganz oder doch teilweise ins Leere, wenn diese Frist im Zeitpunkt des Erlasses des Wahlausschreibens ganz oder teilweise abgelaufen sei. Das Wahlausschreiben war in verschiedener Hinsicht fehlerhaft. Nicht zu folgen ist allerdings der Ansicht des Antragstellers, daß es nicht am Tag seines Erlasses bekanntgegeben worden sei. Nach dem Protokoll über die Sitzung des Wahlvorstandes vom 15.03.1985 - das allerdings nicht, wie erforderlich, von allen drei Wahlvorstandsmitgliedern unterschrieben wurde - ist das Wahlausschreiben an diesem Tag "zwecks Aushangs ausgefertigt" worden. Dementsprechend gibt das Wahlausschreiben als Tag seines Erlasses ausdrücklich den 15.03.1985 an und neben diesem Datum stehen die Unterschriften der drei Mitglieder des Wahlvorstandes. Da das Wahlausschreiben an diesem Tag auch bekanntgegeben wurde, fallen der Tag seines Erlasses und der seiner Bekanntgabe nicht auseinander. Dem steht nicht entgegen, daß das Wahlausschreiben einleitend das Datum des 13.03.1985 angibt. Hierbei handelt es sich nicht um die Zeitangabe für seinen Erlaß, sondern um die Angabe des Tages, an dem es formularmäßig mit Schreibmaschine geschrieben, aber noch nicht in allen seinen Einzelheiten ausgefüllt wurde. Dies folgt bereits daraus, daß das Datum des 13.03.1985 mit der Schreibmaschine und alle weiteren Daten mit der Hand eingetragen wurden. Der Tag, an dem ein Wahlausschreiben weitgehend unterschriftsreif vorgeschrieben wird, ist aber nicht mit dem Tag seines Erlasses identisch. Das Datum des Erlasses des Wahlausschreibens wird vielmehr von dem Wahlvorstand bestimmt und er kann, was insbesondere bei größeren Dienststellen mit auswärtigen Nebenstellen nicht selten der Fall sein wird, datumsmäßig einige Zeit nach dem Tag liegen, an dem das Wahlausschreiben von dem Wahlvorstand insgesamt ausgefertigt und unterschrieben wurde. Denn nur so ist gewährleistet, daß der Erlaß des Wahlausschreibens mit seinem Aushang in den verschiedenen Dienststellenteilen datumsmäßig zusammenfällt. Allerdings ist nicht zu verkennen, daß es irreführend sein kann, wenn in einem Wahlausschreiben neben dem Tag seines Erlasses auch noch (überflüssigerweise) der Tag angegeben wird, an dem es geschrieben wurde. Im vorliegenden Falle bestimmte der Wahlvorstand ausdrücklich aber den 15.03.1985 als Datum des Erlasses des Wahlausschreibens. Das Wahlausschreiben verstößt jedoch gegen § 6 Abs. 2 Nr. 7 WO-HPVG. Nach dieser Bestimmung muß es die Aufforderung enthalten, Wahlvorschläge innerhalb von 18 Tagen nach seinem Erlaß bei dem Wahlvorstand einzureichen, wobei der letzte Tag der Einreichungsfrist anzugeben ist. Das Wahlausschreiben gibt insoweit als letzten Tag der Frist den 04.04.1985 an. Dieser Tag lag aber nicht 18, sondern 20 Tage nach dem Erlaß des Wahlausschreibens. Das Wahlausschreiben verstößt weiter gegen § 6 Abs. 2 Nr. 14 WO-HPVG. Nach dieser Bestimmung ist der Ort zu bezeichnen, an dem Einsprüche, Anträge auf briefliche Stimmabgabe, Wahlvorschläge und andere Erklärungen gegenüber dem Wahlvorstand abzugeben sind. Die Bestimmung ist zwingend und auch in kleinen Dienststellen, in denen sich die Bediensteten an den Arbeitstagen regelmäßig sehen, einzuhalten. Im vorliegenden Falle war die Ortsangabe insbesondere aber auch deshalb erforderlich, weil die Mitglieder des Wahlvorstandes in der Zeit vom 25.03. bis 14.04.1985 wegen der Osterferien keinen Unterricht erteilten und womöglich verreist waren. Sie hätten deshalb durch eine eindeutige Ortsangabe klarstellen müssen, an welche Anschrift Erklärungen, Einsprüche usw. zu adressieren waren. Geht man von der allerdings bestrittenen Behauptung des Antragstellers aus, daß die Wahl nicht innerhalb der nach dem Wahlausschreiben vorgegebenen Zeit von 9.20 Uhr bis 9.35 Uhr, sondern erst nach 9.35 Uhr durchgeführt wurde, weil der Beteiligte zu 1) bis zu diesem Zeitpunkt die Stimmzettel geschrieben hat, dann verstieß die Wahl gegen § 16 Abs. 6 WO-HPVG. Gemäß dieser Bestimmung dürfen nach Ablauf der für die Durchführung der Wahlhandlung festgesetzten Zeit nur noch die Wahlberechtigten abstimmen, die sich in diesem Zeitpunkt im Wahlraum befinden. Der Beteiligte zu 1) wäre, geht man von den Behauptungen des Antragstellers aus, nicht wahlberechtigt gewesen, da er bis 9.35 Uhr in seinem Amtszimmer und nicht im Lehrerzimmer, dem Wahllokal, die Wahlzettel schrieb. Auch der Lehrer K. wäre nicht wahlberechtigt gewesen, weil er Pausenaufsicht führte und nach dem Vortrag des Beteiligten zu 1) erst wählte, also in das Lehrerzimmer ging, nachdem dieser gewählt hatte. Nach dem Vortrag des Beteiligten zu 2) läge allerdings kein Verstoß gegen § 16 Abs. 6 WO-HPVG vor, weil sich infolge des Fehlens der Stimmzettel das Wahlverfahren nur um fünf bis zehn Minuten verzögert habe. Danach hätten alle Wahlberechtigten die Möglichkeit gehabt, innerhalb der vorgegebenen Zeit von 9.20 Uhr bis 9.35 Uhr ihre Stimme abzugeben. Eine Beweisaufnahme wegen dieses von dem Antragsteller behaupteten Verfahrensverstoßes ist jedoch nicht erforderlich, weil die Wahl bereits aus anderen Gründen für ungültig zu erklären ist. Entgegen der Ansicht des Antragstellers läßt sich dem Wahlausschreiben mit hinreichender Eindeutigkeit der Ort und die Zeit der Stimmauszählung entnehmen. Wenn als Zeitpunkt hierfür der 06.05.1985 9.20 Uhr angegeben ist, so konnte dies bei objektiver Betrachtung nur dahingehend verstanden werden, daß die Stimmauszählung unmittelbar im Anschluß an die Stimmabgabe im Lehrerzimmer erfolgten sollte. Dies ist dann auch tatsächlich geschehen. Die Wahl selbst verstieß auch gegen § 15 Abs. 2 WO-HPVG. Nach dieser Vorschrift wird das Wahlrecht durch die Abgabe eines Stimmzettels in einem Wahlumschlag ausgeübt. Alle Stimmzettel müssen dieselbe Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben. Die Wahlzettel hatten weder dieselbe Größe noch dieselbe Beschriftung. Sie unterschieden sich leicht in ihren äußeren Abmessungen. Das Schriftbild war nicht auf allen Wahlzetteln identisch. Darüber hinaus ist zweifelhaft, ob die Wähler die Stimmzettel in einem Wahlumschlag abgegeben haben. Der Beteiligte zu 1) trägt in diesem Zusammenhang vor, daß er seinen Stimmzettel verdeckt in die verschlossene Wahlurne habe stecken können. Das Wort "verdeckt" deutet darauf hin, daß er von seinem Wahlumschlag keinen Gebrauch gemacht hat. Diesen Zweifeln braucht jedoch im vorliegenden Verfahren nicht nachgegangen zu werden. Nach alledem ist auf die Beschwerde des Antragstellers hin der erstinstanzliche Beschluß aufzuheben und die angefochtene Wahl für ungültig zu erklären. Zur Vermeidung eines möglichen Verfahrensfehlers bei der nun zu wiederholenden Personalratswahl sei darauf hingewiesen, daß mit Rechtskraft dieses Beschlusses der jetzige Personalrat nicht mehr besteht und er damit nicht mehr die Möglichkeit hat, einen Wahlvorstand zu bestellen. Ihm bietet sich auch nicht die Möglichkeit, gleichsam vorsorglich vor Eintritt der Rechtskraft einen Wahlvorstand zu bestimmen. Dieses Recht hat auch nicht der frühere Personalrat, da auch er nicht mehr besteht. Der Dienststellenleiter hat nach § 17 HPVG F. 1984 eine Personalversammlung zur Wahl eines Wahlvorstandes einzuberufen (BVerwG, Beschluß vom 10.08.1978 - 6 P 37.78 -, Die Personalvertretung 1979, 417). Eine Kostenentscheidung entfällt. Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluß wird nicht zuge-lassen, weil es an den hierfür erforderlichen Voraussetzungen fehlt (§ 92 Abs. 2, § 72 Abs. 2 ArbGG, § 92 Abs. 3 HPVG F. 1984). Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde kann innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Beschlusses selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Hardenbergstraße 31, 1000 Berlin 12, schriftlich einzulegen und innerhalb einer Notfrist von zwei Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses schriftlich zu begründen. Die Beschwerde und die Beschwerdebegründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.