Beschluss
HPV TL 580/87
Hessischer Verwaltungsgerichtshof Fachsenat für Personalvertretungssachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1992:0402.HPV.TL580.87.0A
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Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet, denn die Fachkammer hat den Antrag im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Dem Antragsteller steht das geltend gemachte Initiativrecht nicht zu. Zwischen den Verfahrensbeteiligten besteht lediglich Streit darüber, ob der Antragsteller ein Initiativrecht auf Freischaltung des in dem Dienstzimmer des Sozialarbeiters installierten Telefons hat. Der dahingehende Feststellungsantrag des Antragstellers ist zulässig, aber unbegründet. Ein Initiativantrag kann nur dann Erfolg haben, wenn die begehrte Maßnahme der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt (vgl. § 60 Abs. 3 Satz 1 HPVG 1979; § 69 Abs. 3 Satz 1 HPVG 1988/1992). Diese Voraussetzung ist jedoch nicht erfüllt. Die Freischaltung eines bereits vorhandenen Telefons stellt keine Gestaltung der Arbeitsplätze im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 16 HPVG 1979 bzw. des § 74 Abs. 1 Nr. 16 HPVG 1988/1992 dar. Nach ständiger Rechtsprechung ist als Arbeitsplatz der räumliche Bereich zu bezeichnen, in dem der Beschäftigte tätig ist, sowie regelmäßig die unmittelbare Umgebung dieses räumlichen Bereichs. Dazu gehören auch alle innerhalb der Räumlichkeiten einer Dienststelle nach deren Aufteilung, der Untergliederung von Räumen oder der Zuordnung bestimmter Raumzonen zu einem Arbeitsgerät abgrenzbaren Bereiche, in denen von einem oder mehreren Beschäftigten zugleich oder nacheinander einzelne Arbeitsschritte oder ineinandergreifende Arbeitsvorgänge verrichtet werden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. Dezember 1978 - 6 P 13.78 - ZBR 1980, 59 ff., 63, 30. August 1985 - 6 P 20.83 - BVerwGE 72, 94 ff., 98, 17. Februar 1986 - 6 P 21.84 - BVerwGE 74, 28 ff., 17. Juli 1987 - 6 P 6.85 - BVerwGE 78, 47 ff., 22. Juni 1989 - 6 PB 16/88 - PersV 1990, 89; Hess. VGH, Beschlüsse vom 24. August 1988 - HPV TL 23/81 - NJW 1989, 2641 ff., 2643, 25. September 1991 - BPV TK 932/91 - Seite 15/16 des amtlichen Umdrucks). Den Vorschriften liegt somit - ebenso wie der wortgleichen Bestimmung des § 75 Abs. 3 Nr. 16 des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPVG) - ein räumliches Verständnis dieses Begriffes zugrunde (BVerwG, Beschluß vom 30. August 1985, a.a.O., Seite 98). Gegenstand der Mitbestimmung ist die Gestaltung der Arbeitsplätze. Darunter fallen ihre räumliche Unterbringung, ihre Ausstattung mit Geräten und Einrichtungsgegenständen, ihre Beleuchtung und Belüftung u.ä.. Eine sachliche Grenze ist der Mitbestimmung nach §§ 61 Abs. 1 Nr. 16 HPVG 1979, 74 Abs. 1 Nr. 16 HPVG 1988/1992 allerdings dadurch gesetzt, daß nicht jede Veränderung der von der Dienststelle zu verantwortenden äußeren Gestalt eines Arbeitsplatzes ohne weiteres als "Gestaltung der Arbeitsplätze" im Sinne der Vorschriften anzusehen ist. Nicht "jedes von der Dienststelle veranlaßte Tischerücken" bedarf der Zustimmung des Personalrats. Die Vorschriften sind vielmehr vor dem Hintergrund der gemeinsamen Zielsetzung der Mitbestimmungstatbestände auszulegen, die darin besteht, die Beschäftigten bei der Arbeit vor Gefährdungen und Überbeanspruchungen zu schützen. Nur mit dieser Zielsetzung ermöglicht die Regelung dem Personalrat ein korrigierendes Eingreifen, um die räumlichen und sachlichen Arbeitsbedingungen und die Arbeitsumgebung im Interesse der Gesundheit der Beschäftigten beeinflussen zu können. Mitbestimmungspflichtig sind deswegen nur Festlegungen in bezug auf erst einzurichtende Arbeitsplätze oder Änderungen der Anlage und Ausgestaltung vorhandener Arbeitsplätze, die ihrer Eigenart nach oder wegen ihrer Auswirkungen auf den dort Arbeitenden objektiv geeignet sind, das Wohlbefinden oder die Leistungsfähigkeit desjenigen Beschäftigten zu beeinflussen, der auf dem Arbeitsplatz eingesetzt ist oder werden soll. Aus dieser Sicht unbedeutende Umstellungen an einem Arbeitsplatz unterliegen dagegen nicht der Mitbestimmung des Personalrats, mag sie der dort tätige Beschäftigte auch subjektiv als belastend empfinden (vgl. zu allem BVerwG, Beschluß vom 30. August 1985, a.a.O., Seite 100 f.; Faber in Ballerstedt/Schleicher/Faber/Eckinger, Bayerisches Personalvertretungsgesetz, Kommentar, Stand: November 1991, RdNr. 192 ff. zu Artikel 76). Die Freischaltung des Telefons des Sozialarbeiters stellt keine Gestaltung von Arbeitsplätzen in diesem Sinne dar. Wird ein an einem Arbeitsplatz bereits vorhandenes Telefon freigeschaltet, so daß nunmehr Gespräche mit Fernsprechteilnehmern außerhalb des Hauses geführt werden können, ohne daß diese Gespräche durch die Vermittlungsstelle des Hauses vermittelt werden müssen, so dient eine derartige Maßnahme nicht dem Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen und Überbeanspruchungen. Die Freischaltung ist auch nicht objektiv geeignet, das Wohlbefinden oder die Leistungsfähigkeit des betreffenden Beschäftigten zu beeinflussen. Die Freischaltung ist eine Maßnahme mit ambivalenten Wirkungen. Es ist einerseits denkbar, daß ein Bediensteter bei der Vermittlung durch die Vermittlungsstelle eine gewisse Zeit auf das Gespräch warten muß, insbesondere im Falle einer Überlastung der Vermittlungsstelle. Andererseits wird aber oft mit der Vermittlung durch die Vermittlungsstelle keine Überbeanspruchung oder gar Gefährdung des Beschäftigten verbunden sein, weil etwa der angewählte Anschluß längere Zeit besetzt ist und der Beschäftigte sich während der erfolglosen Vermittlungsversuche einer anderen dienstlichen Angelegenheit widmen kann. In derartigen Fällen könnte die Freischaltung sogar nachteilige Auswirkungen auf den Beschäftigten haben, da er während erfolgloser Vermittlungsversuche kaum Gelegenheit hat, andere Angelegenheiten zu erledigen. Die Freischaltung ist nach allem eine unbedeutende Umstellung, die daher nicht der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt. Bei der Freischaltung handelt es sich auch nicht um eine Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung und zur Erleichterung des Arbeitsablaufs (§§ 61 Abs. 1 Nr. 2 HPVG 1979, 74 Abs. 1 Nr. 2 HPVG 1988/1992). Die tatsächlichen Voraussetzungen für eine Mitbestimmung nach einer der beiden Alternativen dieser Vorschriften sind nicht gegeben. Die Freischaltung stellt keine "Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung" dar. Unter diesen Mitbestimmungstatbestand fallen Maßnahmen, die darauf abzielen, die Güte oder Menge der zu leistenden Arbeit zu steigern, wobei es maßgeblich darauf ankommt, ob die oder der Beschäftigte stärker in Anspruch genommen wird als bisher, mag die erhöhte Inanspruchnahme in gesteigerten körperlichen Anforderungen oder in einer vermehrten geistig-psychischen Belastung bestehen. Nur dieses Verständnis des Gesetzeswortlauts wird dem Zweck der Mitbestimmungsregelung vollends gerecht, den oder die betroffenen Beschäftigten vor einer unnötigen oder unzumutbaren Belastung zu bewahren (BVerwG, Beschluß vom 30. August 1985, a.a.O., Seite 102 f.). Schon daran fehlt es hier. Auch wenn der Dienststellenleiter die Initiative ergriffen und die Freischaltung des Telefons angeordnet hätte, wäre dies erkennbar nicht in der Absicht geschehen, den jeweiligen Sozialarbeiter im Altenheim im Ergebnis stärker zu belasten als bisher. Auch das Ziel des Antragstellers dürfte es kaum sein zu erreichen, daß die Arbeit des Sozialarbeiters erschwert wird oder daß ihm zusätzliche Dienstpflichten auferlegt werden. Der Einsatz verbesserter oder neuartiger Maschinen und Geräte, die eine Steigerung des Arbeitsergebnisses bewirken, ist für sich allein keine Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung. Der Beteiligungstatbestand zielt auf den Schutz der Beschäftigten und nicht auf den Schutz von Maschinen und Geräten. Verbesserte oder neuartige Maschinen zielen vom Ansatz her nicht auf eine Erhöhung der Arbeitsleistung von Beschäftigten ab, auch wenn sie eine Steigerung des Arbeitsergebnisses bewirken (Faber, a.a.O., RdNr. 184 zu Artikel 76 Bayerisches Personalvertretungsgesetz). Entsprechendes gilt für die Freischaltung eines bisher nicht freigeschalteten Telefonapparats. Es ist insbesondere nicht erkennbar, daß die Freischaltung in den Schutzbereich des Beschäftigten eingreift, ihn also mehr gefährdet oder stärker belastet. Die Freischaltung ist auch keine Maßnahme zur Erleichterung des Arbeitsablaufs (§§ 61 Abs. 1 Nr. 2 HPVG 1979, 74 Abs. 1 Nr. 2 HPVG 1988/1992, jeweils zweite Alternative). Als "Arbeitsablauf" im Sinne der Vorschrift ist die funktionelle, räumliche und zeitliche Abfolge der verschiedenen unselbständigen Arbeitsvorgänge (Arbeitsschritte) und der äußere Verlauf jedes einzelnen dieser Arbeitsvorgänge anzusehen (BVerwG, Beschluß vom 30. August 1985, a.a.O., Seite 104 f.). Der Arbeitsablauf wird "erleichtert", wenn die durch den einzelnen Arbeitsvorgang oder durch die Abfolge mehrerer aneinander anschließender Arbeitsgänge verursachte körperliche oder geistige Inanspruchnahme des Beschäftigten verringert wird. Die in diesem Sinne verstandene Erleichterung des Arbeitsablaufs unterliegt der Mitbestimmung, weil sie in aller Regel mit einer Anhebung des Maßes der verlangten Arbeit, des Arbeitspensums, verbunden ist. Aus dieser Sicht erweisen sich "Maßnahmen zur Erleichterung des Arbeitsablaufs" als ein Unterfall der "Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung" (BVerwG, Beschluß vom 30. August 1985, a.a.O., Seite 105; Faber, a.a.O., RdNr. 186 zu Artikel 76 Bayerisches Personalvertretungsgesetz). Daraus wird deutlich, daß auch die zweite Alternative des genannten Mitbestimmungstatbestands nicht erfüllt ist. Wenn ein Beschäftigter nunmehr die Fernsprechteilnehmer außerhalb der Dienststelle selbst anwählt anstatt durch eine Vermittlungsstelle vermittelt zu werden, verringert dies seine körperliche oder geistige Inanspruchnahme durch den Arbeitsvorgang des Telefonierens nicht. Lediglich die Art und Weise, wie die Verbindung zu einem anderen Fernsprechteilnehmer hergestellt wird, ändert sich durch die Freischaltung. Auch würde mit der Freischaltung des im Dienstzimmer des Sozialarbeiters installierten Telefons nicht die Absicht verfolgt werden, das Arbeitspensum des Sozialarbeiters anzuheben. Dies kann dann anders zu beurteilen sein, wenn das Führen von Telefongesprächen die wesentliche Tätigkeit des Beschäftigten darstellt und der Dienstherr ein Interesse daran hat, daß die Zahl der geführten Telefonate gesteigert wird. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Antragsteller will im Wege des Initiativrechts erreichen, daß das Büro der sozialpädagogischen Mitarbeiter im Altenheim, mit einem freigeschalteten Telefon ausgestattet wird. Den dahingehenden Antrag lehnte der Oberbürgermeister der Stadt D mit Schreiben vom 2. Juli 1986 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, eine Veränderung des hausinternen Telefonanschlusses sei aufgrund des Dienstbetriebes und wegen der weiteren bestehenden Telefonanschlüsse im Hause nicht erforderlich. Eine Vermittlung sei möglich. Andere Gespräche außerhalb der Einrichtung könnten von der Pflegestation aus geführt werden. Aus dienstlichen Gründen werde es nicht für erforderlich gehalten, ein anderes Telefon zur Verfügung zu stellen. Im übrigen werde ein Mitbestimmungsrecht bzw. ein Initiativrecht des Antragstellers bestritten. Die Angelegenheit sei gemäß § 57 Abs. 1 HPVG (alter Fassung) zu behandeln. Daraufhin trug der Antragsteller die Angelegenheit mit Schreiben vom 16. Juli 1986 bei dem Magistrat der Stadt D als oberster Dienstbehörde entsprechend § 60 a Abs. 5 HPVG (alter Fassung) vor. Nach § 61 Abs. 1 Nr. 2 HPVG diene die Einrichtung eines vernünftigen Telefons sowohl zur Hebung der Arbeitsleistung als auch zur Erleichterung des Arbeitsablaufs und sei daher mitbestimmungspflichtig. Daraus ergebe sich auch das Initiativrecht des Personalrats. Mit Beschluß vom 30. Juli 1986 erklärte der Magistrat den Antrag für unzulässig, da dem Personalrat kein Initiativrecht zustehe. Er habe vielmehr ein Antragsrecht gemäß § 57 Abs. 1 HPVG. Dieser Antrag sei ordnungsgemäß mit dem Oberbürgermeister erörtert und von diesem beantwortet worden. Am 29. August 1986 hat der Antragsteller den vorliegenden Feststellungsantrag gestellt und vorgetragen, ein "amtsberechtigtes" Telefon sei für die sozialpädagogischen Mitarbeiter im Altenheim ein Arbeitsmittel, das den Arbeitsablauf erleichtere und zur Hebung der Arbeitsleistung beitrage. Der Sozialarbeiter erfülle seine Aufgaben nicht überwiegend auf der Pflegestation, auf der sich das Pflegepersonal aufhalte, sondern wegen der anderen Art der Aufgabenstellung im eigenen Dienstzimmer. Von dort aus müsse er Ferngespräche auch außer Hauses führen können, z. B. in Versicherungsangelegenheiten. Der Antragsteller hat beantragt, 1. festzustellen, daß er bezüglich der Einrichtung eines amtsberechtigten Telefons in der Altenheim-Anlage im Büro des sozialpädagogischen Mitarbeiters ein Initiativrecht hat, 2. festzustellen, daß der Beteiligte verpflichtet ist, die Angelegenheit zu 1. im Stufenverfahren zu behandeln. Der Beteiligte hat beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Er hat vorgetragen, dem Antragsteller stehe das Initiativrecht nicht zu. Es sei Sache der Dienststelle zu entscheiden, welche Arbeitsmittel sie den Beschäftigten zur Verfügung stelle. Der Antragsteller könne hierzu im Rahmen seines Antragsrechts Vorschläge machen. Er habe aber nicht die Möglichkeit, die Dienststelle gegen deren Willen zu veranlassen, den Arbeitsplatz eines bestimmten Mitarbeiters mit einem "amtsberechtigten" Telefonanschluß auszustatten. Der Personalrat könne die Dienststelle nicht zum Einsatz von Haushaltsmitteln veranlassen, die haushaltsmäßig nicht vorgesehen seien. Die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen beim Verwaltungsgericht Darmstadt hat den Antrag mit Beschluß vom 15. Januar 1987 abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, der Telefonanschluß an sich sei nicht mehr streitig. Zu entscheiden sei nur noch über die Frage der "Amtsberechtigung". Ob die Einrichtung eines "amtsberechtigten" Anschlusses eine "Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung und zur Erleichterung des Arbeitsablaufs" sei, könne nur unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung beantwortet werden. Sinn und Zweck der Regelung sei es, die Beschäftigten gegen Überforderung zu schützen. Ein Anschluß ohne "Amtsberechtigung" stelle für einen Sozialarbeiter jedoch keine unzumutbare Überforderung dar. Gegen den am 29. Januar 1987 zugestellten Beschluß hat der Antragsteller am 2. März 1987 - der Februar 1987 hatte 28 Tage, der 1. März 1987 war ein Sonntag - Beschwerde eingelegt, die er - nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist um zwei Monate - am 25. Mai 1987 begründet hat. Er trägt vor, das Verwaltungsgericht habe richtig festgestellt, daß eine "Amtsberechtigung" sich auch auf eine Hebung der Arbeitsleistung beziehen könne. Hieraus folge, daß der Antragsteller ein Mitbestimmungsrecht habe, das initiativrechtsfähig sei. Dann sei die Angelegenheit gegebenenfalls im Stufenverfahren zu behandeln. Der Antragsteller beantragt, den Beschluß der Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen beim Verwaltungsgericht Darmstadt vom 15. Januar 1987 abzuändern und festzustellen, 1. daß der Antragsteller bezüglich der Einrichtung eines amtsberechtigten Telefons in der Altenheim-Anlage im Büro des sozialpädagogischen Mitarbeiters ein Initiativrecht hat, 2. daß der Beteiligte verpflichtet ist, die Angelegenheit zu 1. im Stufenverfahren zu behandeln. Der Beteiligte beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er trägt vor, das Verwaltungsgericht gehe zutreffend davon aus, daß § 61 Abs. 1 Nr. 2 HPVG den Zweck habe, eine Überbelastung der Beschäftigten zu vermeiden. Daß dies zwangsläufig durch die Einrichtung eines "amtsberechtigten" Telefonanschlusses erfolgen müsse, habe das Gericht zu Recht verneint. Nach wie vor bestünden Bedenken gegen die Zulässigkeit des unter Nr. 1 gestellten Antrags. Die Frage, ob ein Initiativrecht bestehe, sei Vorfrage für den Antrag zu 2. Daher bestehe für einen gesonderten Antrag dieses Inhalts kein Rechtsschutzinteresse. Der Antragsteller und der Beteiligte haben sich mit einer Entscheidung ohne mündlichen Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.