Beschluss
HPV TL 526/90
Hessischer Verwaltungsgerichtshof Fachsenat für Personalvertretungssachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1992:0827.HPV.TL526.90.0A
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Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist zulässig, obwohl der Antragsteller die einmonatige Beschwerdebegründungsfrist (vgl. dazu § 111 Abs. 3 HPVG in Verbindung mit §§ 87 Abs. 2, 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG) versäumt hat, denn dem Antragsteller ist sowohl hinsichtlich der Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags als auch wegen der Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (entsprechende Anwendung der §§ 233 ff. ZPO, vgl. dazu Germelmann/Matthes/Prütting, Arbeitsgerichtsgesetz, 1990, Rdnr. 36 zu § 66). Der Bevollmächtigte hat den Antrag auf Wiedereinsetzung hinsichtlich der Wiedereinsetzungsfrist mit Schriftsatz vom 25. April 1990, eingegangen bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof am 30. April 1990, rechtzeitig gestellt. Die Wiedereinsetzung muß innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden (§ 234 Abs. 1 ZPO). Diese Frist beginnt mit dem Tage, an dem das Hindernis behoben ist (§ 234 Abs. 2 ZPO). Erst durch die Verfügung des ehemaligen Berichterstatters vom 17. April 1990 hat der Bevollmächtigte Kenntnis davon erlangt, daß sein Wiedereinsetzungsantrag, der das Datum 9. April 1990 trägt, als Telekopie am 12. April 1990 bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingegangen war, was bedeutete, daß die mit Berichterstatterverfügung am 28. März 1990 hinsichtlich der Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist in Lauf gesetzte Wiedereinsetzungsfrist von zwei Wochen um einen Tag überschritten worden war. Wiedereinsetzung kann auch hinsichtlich der Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist gewährt werden, da es sich bei dieser Frist um eine Notfrist handelt (vgl. Thomas-Putzo, ZPO, 16. Auflage, 1990, Anm. 2.b zu § 233). Es ist auch glaubhaft gemacht worden, daß der Antragsteller ohne Verschulden verhindert war, die durch die Berichterstatterverfügung vom 23. März 1990 am 28. März 1990 in Lauf gesetzte Wiedereinsetzungsfrist einzuhalten. Der damals im Büro des Bevollmächtigten tätige Rechtsreferendar W. hat unter dem 18. Oktober 1991 eidesstattlich versichert, daß der Schriftsatz vom 9. April 1990 nebst der dazu gehörigen eidesstattlichen Versicherung am selben Tage durch die Angestellte Frau K. geschrieben worden sei, daß er, der Rechtsreferendar, die eidesstattliche Versicherung am 9. April 1990 abgegeben und unterschrieben habe und daß der Schriftsatz sodann durch eine Mitarbeiterin des Büros versandfertig gemacht und freigestempelt worden sei. Herr G. habe - wie auch sonst - sämtliche Post abends nach Büroschluß eingeworfen. Letzteres hat auch der Büromitarbeiter G. unter dem 18. Oktober 1991 eidesstattlich versichert. Berücksichtigt man weiter, daß der Briefumschlag, mit dem der Schriftsatz vom 9. April 1990 und die eidesstattliche Versicherung des Rechtsreferendars vom 9. April 1990 dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof übersandt wurden, den Freistempler-Aufdruck "9.4.90" trägt, so ist davon auszugehen, daß die rechtzeitige Absendung des Schriftsatzes und der eidesstattlichen Versicherung vom 9. April 1990 glaubhaft gemacht sind. Der Bevollmächtigte durfte damit rechnen, daß der Wiedereinsetzungsantrag und die eidesstattliche Versicherung des Rechtsreferendars bei einer normalen Postlaufzeit bis spätestens 11. April 1990 (Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist) bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingehen würden. Der Antragsteller ist daher so zu stellen, als sei der Wiedereinsetzungsantrag rechtzeitig bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingegangen. Der Wiedereinsetzungsantrag vom 9. April 1990 ist ebenfalls begründet. Der Bevollmächtigte hat die Versäumung der einmonatigen Beschwerdebegründungsfrist nicht schuldhaft verursacht. Dies ist glaubhaft gemacht worden. Rechtsreferendar W. hat unter dem 9. April 1990 eidesstattlich versichert, daß er den Schriftsatz vom 19. März 1990 am selben Tage gegen 12.00 Uhr bei der Post eingeworfen habe. Dem steht zwar entgegen, daß der Schriftsatz vom 19. März 1990 mit einem Briefumschlag übersandt wurde, der einen Freistempel vom 20. März 1990 aufweist. Es ist jedoch nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen, daß der Freistempler am 19. März 1990 versehentlich auf den 20. März 1990 eingestellt war, was in der Praxis des Bevollmächtigten gelegentlich vorkommen soll, wie er selbst einräumt (vgl. Seite 2 des Schriftsatzes des Bevollmächtigten vom 25. April 1990). Die somit zulässige Beschwerde ist teilweise begründet, denn das Verwaltungsgericht hat den Hilfsantrag zu Unrecht abgelehnt. Der Hauptantrag ist unbegründet, denn die ohne Beteiligung des Antragstellers verfügten Abordnungen von Polizeivollzugsbeamten an die Hauptabteilung "Staatliche Verwaltung" des M Kreises - Hessische Gemeinschaftsunterkunft für ausländische Flüchtlinge in S - im Oktober 1988 sowie im Januar 1989 haben Mitbestimmungsrechte des Antragstellers aus § 77 Abs. 1 Nr. 1 e HPVG nicht verletzt. Es ist unter den Verfahrensbeteiligten unstreitig, daß bei den Abordnungen, die dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegen, die mitbestimmungsfreie Zeit von bis zu drei Monaten eingehalten wurde. Streitig ist lediglich, ob die Abordnungen wegen ihrer Zahl und - in einem Fall - ihrer Wiederholung als Umgehung des in § 77 Abs. 1 Nr. 1 e HPVG geregelten Mitbestimmungstatbestands angesehen werden müssen. Dies ist jedoch nicht der Fall. Eine Umgehung des in § 77 Abs. 1 Nr. 1 e HPVG geregelten Mitbestimmungstatbestands könnte zunächst dann vorliegen, wenn es - zumindest in einem Fall - zu einer zweiten Abordnung gekommen wäre, die eine Verlängerung der ersten darstellte. Dies könnte nicht nur dann der Fall sein, wenn sich an den ersten Abordnungszeitraum ein weiterer Abordnungszeitraum unmittelbar anschlösse (vgl. zu einem derartigen Fall BVerwG, Beschluß vom 18. September 1984 - 6 P 19.83 - Buchholz 238.36 § 78 NdsPersVG Nr. 5), sondern auch dann, wenn der betreffende Beamte nach dem Ablauf der ersten Abordnung Urlaub hätte und mit Beginn des ersten dem Urlaub folgenden Arbeitstages erneut abgeordnet würde. Ein derartiger Fall hat hier nicht vorgelegen. Zwar ist ein Beamter erneut abgeordnet worden. Jedoch endete die erste Abordnung am 20. Januar 1989; die zweite Abordnung wurde erst unter dem 17. Februar 1989 verfügt. Es stellt auch keine Umgehung des in § 77 Abs. 1 Nr. 1 e HPVG geregelten Mitbestimmungstatbestands und damit eine rechtswidrige Vereitelung von Mitbestimmungsrechten dar, daß in mehreren Einzelfällen Polizeibeamte bis zur Dauer von drei Monaten an die Hessische Gemeinschaftsunterkunft für ausländische Flüchtlinge in S abgeordnet wurden. Es wäre zwar denkbar, daß eine geringere Zahl von Polizeibeamten und diese dann jeweils für einen längeren Zeitraum abgeordnet wurde. Die Vertreterin des Beteiligten zu 2. hat jedoch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat plausibel dargelegt, daß es damals darauf ankam, wegen des sehr erheblichen Anstiegs der Asylbewerberzahl eine größere Anzahl von Polizeibeamten gleichzeitig abzuordnen, weil sonst die noch nicht registrierten Asylbewerber längere Zeit in Notunterkünften hätten untergebracht werden müssen. Es kommt hinzu, daß es auch nicht unbedingt den Interessen der betroffenen Polizeibeamten entspricht, für längere Zeit abgeordnet zu werden. Zu berücksichtigen ist weiter, daß § 77 Abs. 1 Nr. 1 e HPVG nicht die Mitbestimmung wegen einer Summierung von Abordnungen betrifft. Vielmehr ist durch die Vorschrift geregelt, bei welchen - einzelnen - Personalmaßnahmen der Personalrat mitzubestimmen hat. Deswegen ist in jedem einzelnen Abordnungsfall zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Mitbestimmung vorliegen, ob also die einzelne Abordnung zu einer anderen Dienststelle für einen längeren Zeitraum als drei Monate angeordnet worden ist. Ob wegen einer Summe von Abordnungen ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats gegeben ist, wird durch § 77 Abs. 1 Nr. 1 e HPVG nicht geregelt. Der ebenfalls zulässige Hilfsfeststellungsantrag ist jedoch begründet. Dadurch, daß der Antragsteller erst nach Vorliegen der Abordnungsverfügungen telefonisch durch den Polizeidirektor und der gesamte Personalrat erst in den Monatsgesprächen informiert wurden, ist gegen den in § 60 Abs. 1 HPVG geregelten Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit verstoßen worden. Der Senat ist schon bisher davon ausgegangen, daß die Verletzung des Grundsatzes der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Dienststelle und Personalrat im verwaltungsgerichtlichen Beschlußverfahren festgestellt werden kann (Hess.VGH, Beschluß vom 30. März 1988 - HPV TL 495/84 -). Nach § 60 Abs. 1 HPVG arbeiten Dienststelle und Personalrat vertrauensvoll und im Zusammenwirken mit den in den Dienststellen vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben und zum Wohle der Beschäftigten zusammen. Das Gesetz will keine einseitige Interessenvertretung, sondern unterstreicht mit dem Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit die Gemeinsamkeit der Aufgaben. Aus dieser Partnerschaft läßt sich indessen nicht folgern, die Personalvertretung sei an allen Aufgaben und Aktivitäten der Dienststelle beteiligt. Der Aufgabenbereich der Personalvertretungen ist vielmehr durch das Gesetz genau abgegrenzt. Er wird durch das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit nicht erweitert (vgl. BVerwG, Beschluß vom 6. Dezember 1978 - 6 P 2.78 - BVerwGE 57, 151 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluß vom 27. Juni 1983 - CB 18/82 - PersV 1984, 464 f.). Dies bedeutet, daß auch die Informationsrechte des Personalrats sowie seine Rechte auf Äußerung grundsätzlich auf diejenigen Angelegenheiten beschränkt sind, die zu seinem Tätigkeitsbereich gehören. Dies darf jedoch nicht dazu führen, daß der Personalrat nur dort informiert wird und Gelegenheit zur Äußerung erhält, wo es der Dienststellenleiter im Hinblick auf eine beteiligungspflichtige Maßnahme für geboten hält. Insbesondere in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem für die juristisch nicht vorgebildeten Mitglieder des Personalrats ein Beteiligungsrecht zweifelhaft sein kann, gebietet es der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit, dem Personalrat alle diejenigen Informationen zu geben, derer er zur sachgemäßen und sinnvollen Erfüllung der ihm gestellten Aufgaben bedarf (vgl. auch Hess.VGH, Beschluß vom 6. Dezember 1972 - BPV TK 2/72 - PersV 1972, 240 ff., 242), so daß er insbesondere in die Lage versetzt wird, die Frage des Bestehens von Mitbestimmungsrechten angemessen zu prüfen. Für das Recht des Personalrats, ausreichend informiert zu werden und Gelegenheit zur Äußerung zu erhalten, ist es somit unerheblich, ob ein Mitbestimmungstatbestand tatsächlich erfüllt ist und der Personalrat im Rahmen der Mitbestimmung seine Zustimmung verweigern darf (vgl. OVG Koblenz, Beschluß vom 20. Dezember 1972 - 5 A 2/72 - PersV 1973, 341 f.). Dies wird dadurch bestätigt, daß in § 60 Abs. 4 Satz 3 HPVG hinsichtlich der Monatsgespräche, die zwischen dem Dienststellenleiter und dem Personalrat stattzufinden haben, die Regelung getroffen ist, alle Vorgänge seien zu behandeln, die die Beschäftigten wesentlich berühren. Dies muß auch für Gespräche zwischen dem Dienststellenleiter und dem Personalrat gelten, die außerhalb der eigentlichen Monatsgespräche geführt werden. Der Beteiligte zu 1. hat gegen die Pflicht verstoßen, den Antragsteller unverzüglich über die geplanten Abordnungen zu informieren und ihm Gelegenheit zu geben, sich dazu zu äußern. Erst bei umfassender und rechtzeitiger Information über die Zahl und Dauer der Abordnungen kann der Personalrat sich eine Meinung darüber bilden, ob ihm ein Mitbestimmungsrecht nach § 77 Abs. 1 Nr. 1 e HPVG zusteht und es verletzt ist oder nicht. Auch hätte der Antragsteller dann frühzeitig die Gelegenheit gehabt zu prüfen, ob durch die Summierung von auf drei Monate beschränkten Abordnungen die Belastung der in der Dienststelle verbleibenden Beamten derart erhöht worden wäre, daß der Mitbestimmungstatbestand des § 74 Abs. 1 Nr. 2 1. Alternative HPVG ("Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung") betroffen gewesen wäre. In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, daß der Beteiligte zu 1. selbst vor dem Erlaß der Abordnungsverfügungen über diese nicht informiert war, denn ein Verschulden verlangt § 60 Abs. 1 HPVG insofern nicht. Die Feststellung, daß die Informationspflicht objektiv verletzt wurde, reicht aus. Beide Beteiligte mußten dafür Sorge tragen, daß den genannten Pflichten genügt würde. Es wäre dem Regierungspräsidium möglich und zumutbar gewesen zu veranlassen, daß der Beteiligte zu 1. den Antragsteller vor den Abordnungsmaßnahmen unterrichtete und mit dem Antragsteller das Für und Wider dieser Maßnahmen, deren Dauer und sonstige Einzelumstände, die den Betriebsablauf betreffen können, erörterte. Die Verfahrensbeteiligten streiten darüber, ob Rechte des Antragstellers dadurch verletzt wurden, daß mehrere Polizeibeamte der Polizeidirektion bei dem Landrat des Kreises G für jeweils drei Monate an die Hessische Gemeinschaftsunterkunft für ausländische Flüchtlinge in S, eine Behörde der Staatlichen Verwaltung bei dem Landrat des M-Kreises, abgeordnet wurden, ohne den antragstellenden Personalrat zu beteiligen oder auch nur zu informieren. Die von dem Regierungspräsidium in D verfügten Abordnungen wurden damit begründet, in der Hessischen Gemeinschaftsunterkunft für ausländische Flüchtlinge würden aufgrund des stark angestiegenen Zustroms von Asylbewerbern dringend Mitarbeiter zur Bewältigung der anfallenden Arbeiten benötigt. Das Hessische Ministerium des Innern habe sich damit einverstanden erklärt, daß zehn Polizeivollzugsbeamte zur Ausländerbehörde des M Kreises/Außenstelle Hessische Gemeinschaftsunterkunft für ausländische Flüchtlinge abgeordnet würden. Die Abordnung sei notwendig geworden, um den Dienstbetrieb bei der Gemeinschaftsunterkunft aufrechtzuhalten. Ein Beamter wurde mit Wirkung vom 20. Oktober 1988 für die Dauer von drei Monaten abgeordnet. Ca. einen Monat nach Ablauf dieser Maßnahme wurde seine Abordnung für weitere drei Monate, beginnend am 20. Februar 1989, verfügt. Er leistete dieser Verfügung jedoch nicht Folge, weil der angeordnete Sofortvollzug durch das angerufene Verwaltungsgericht aufgehoben wurde. Vor Erlaß der Abordnungsverfügungen wurde der Antragsteller nicht beteiligt. Auch erfolgte vorher keine Erörterung der Maßnahmen. Erst nach Vorlage der Abordnungsverfügungen informierte der damalige Polizeidirektor den Vorsitzenden des Antragstellers telefonisch über die Maßnahmen. In den folgenden Monatsgesprächen wurde mit dem gesamten Personalrat die Angelegenheit erörtert. Am 12. April 1989 hat der Antragsteller das verwaltungsgerichtliche Beschlußverfahren eingeleitet und vorgetragen, seine Nichtbeteiligung sei rechtswidrig. Aus der Vielzahl und der Aneinanderreihung der Einzelabordnungen ergebe sich, daß seine Beteiligungsrechte hätten umgangen werden sollen. Dies verstoße gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Auch sei der beteiligte Landrat verpflichtet gewesen, im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit im Sinne des § 60 HPVG die Angelegenheit mit dem Antragsteller zu erörtern. Der Antragsteller hat sinngemäß beantragt festzustellen, daß durch die ohne seine Beteiligung verfügten Abordnungen von Polizeivollzugsbeamten der Polizeidirektion G durch den Regierungspräsidenten in D im Oktober 1988 sowie im Januar 1989 das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers nach § 77 Abs. 1 Nr. 1 e HPVG verletzt worden ist, hilfsweise festzustellen, daß der beteiligte Landrat des Kreises G gegenüber dem Antragsteller seine Verpflichtungen nach § 60 Abs. 1 HPVG dadurch verletzt hat, daß er die Abordnungen nicht zuvor mit dem Antragsteller erörtert hat. Die Beteiligten haben beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie haben vorgetragen, eine Beteiligung des Antragstellers sei nicht erforderlich gewesen, da in keinem Fall ein mitbestimmungspflichtiger Tatbestand vorgelegen habe. Die Abordnungen seien jeweils nur für die mitbestimmungsfreie Zeit von nicht mehr als drei Monaten vorgenommen worden. Auch ein Umgehungstatbestand liege nicht vor, denn es habe keine Kettenabordnungen gegeben. Daß aufgrund besonderer Umstände und bedingt durch personelle Engpässe die Abordnung mehrerer Beamter erforderlich werden könne, sei nicht zu vermeiden. Eine Umgehung des Mitbestimmungstatbestandes sei auch nicht darin zu sehen, daß nach Ablauf der ersten auf drei Monate befristeten Abordnungen zehn andere Polizeivollzugsbeamte abgeordnet worden seien. Auch diese Abordnungen hätten den Zeitraum von drei Monaten nicht überschritten. Sie seien aufgrund eines erneuten drastischen Anstiegs der Asylbewerberzugänge erforderlich geworden. Es habe auch kein dauernder Personalmangel der Ausländerbehörde ausgeglichen werden sollen. In den ersten vier Monaten des Jahres 1989 sei das Stammpersonal der Ausländerbehörde um elf Mitarbeiter erhöht worden; auch seien längerfristige Aushilfsverträge bewilligt worden. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluß vom 27. November 1989 abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, Abordnungen von mehr als drei Monaten Länge habe es nicht gegeben, auch nicht in Form einer sogenannten Kettenabordnung. Eine Umgehung des Mitbestimmungstatbestandes liege nicht darin, daß der beteiligte Regierungspräsident gleichzeitig mehrere Abordnungen für eine Dauer von drei Monaten ausgesprochen und nach Ablauf dieser Abordnungen erneut mehrere Abordnungen für die Dauer von drei Monaten verfügt habe. Der beteiligte Landrat habe seine Verpflichtungen nach § 60 Abs. 1 HPVG nicht dadurch verletzt, daß er den Antragsteller über die vom Regierungspräsidenten beabsichtigten Abordnungen nicht informiert habe. Der Landrat sei von den beabsichtigten Abordnungen zuvor nicht unterrichtet gewesen. Dem Regierungspräsidenten obliege eine entsprechende Verpflichtung zur vertrauensvollen Zusammenarbeit zwar gegenüber der Stufenvertretung, jedoch nicht gegenüber dem Antragsteller, wie sich § 83 Abs. 1 HPVG entnehmen lasse. Gegen den am 22. Januar 1990 zugestellten Beschluß hat der Antragsteller am 20. Februar 1990 Beschwerde eingelegt. Die Beschwerdebegründung vom 19. März 1990 ging erst nach Ablauf der Monatsfrist am 22. März 1990 bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof ein. Der Briefumschlag, mit dem die Beschwerdebegründung übersandt wurde, trägt den Aufdruck eines Freistemplers mit dem Datum "20.3.90". Mit Schreiben vom 23. März 1990, abgesandt am 26. März 1990 und dem Bevollmächtigten des Antragstellers nach seinen Angaben zugegangen am 28. März 1990, machte der damalige Berichterstatter den Bevollmächtigten darauf aufmerksam, daß die Beschwerdebegründung verspätet bei Gericht eingegangen sei. Mit einem auf den 9. April 1990 datierten Schriftsatz, dessen Briefumschlag mit dem Datum "9.4.90" freigestempelt ist, beantragte der Bevollmächtigte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist. Der Schriftsatz ging per Telefax am 12. April 1990, also einen Tag nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist des § 234 Abs. 2 ZPO, und im Original am 17. April 1990 bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof ein. Dem Schriftsatz war eine eidesstattliche Versicherung des Rechtsreferendars W. vom 9. April 1990 beigefügt. Mit Verfügung vom 17. April 1990 machte der damalige Berichterstatter den Bevollmächtigten auf den verspäteten Eingang des Schriftsatzes vom 9. April 1990 aufmerksam. Mit seiner am 30. April 1990 eingegangenen Antwort trug der Bevollmächtigte vor, auch der Wiedereinsetzungsantrag sei aus Gründen verspätet zugegangen, die die Bevollmächtigten nicht zu vertreten hätten. Zur Glaubhaftmachung legte er mit Schriftsatz vom 18. Oktober 1991 eidesstattliche Versicherungen des Büromitarbeiters G. und des Rechtsreferendars W. vom 18. Oktober 1991 vor. Im übrigen ergänzt und vertieft der Antragsteller seinen erstinstanzlichen Vortrag. Der Antragsteller beantragt, den Beschluß des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 27. November 1989 aufzuheben und festzustellen, daß durch die ohne Beteiligung des Antragsteller verfügten Abordnungen von Polizeivollzugsbeamten der Polizeidirektion G durch den beteiligten Regierungspräsidenten in D im Oktober 1988 sowie im Januar 1989 das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers nach § 77 Abs. 1 Nr. 1 e HPVG verletzt worden ist, hilfsweise festzustellen, daß der Landrat des Kreises G gegenüber dem Antragsteller seine Pflichten dadurch verletzt hat, daß er nicht unverzüglich über die Abordnungen von Polizeivollzugsbeamten der Polizeidirektion G an die Hessische Gemeinschaftsunterkunft für ausländische Flüchtlinge in S im Oktober 1988 sowie im Januar 1989 den Antragsteller informiert und ihm Gelegenheit zur Äußerung gegeben hat. Die Beteiligten beantragen, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie tragen vor, die Beschwerde sei wegen der versäumten Beschwerdebegründungsfrist sowie des unstatthaften und überdies unbegründeten Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unzulässig. Im übrigen ergänzen und vertiefen auch sie ihren erstinstanzlichen Vortrag. Die Verwaltungsvorgänge des beteiligten Landrats (1 Heft) haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf diese Unterlagen sowie den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.