Beschluss
22 A 161/11.PV
Hessischer Verwaltungsgerichtshof Fachsenat für Personalvertretungssachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2012:0828.22A161.11.PV.0A
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Leitsätze
Wenn ein Universitätsklinikum in privater Rechtsform organisiert ist und ihm von der Universität wissenschaftliches und nichtwissenschaftliches Personal im Landesdienst gestellt oder zugewiesen ist, ist der eigenständige Personalrat bei der Universität für dieses Personal nur dann zuständig, wenn die Zuständigkeit des im Klinikum eingerichteten Betriebsrats nach den betriebsverfassungsrechtlichen Vorschriften nicht gegeben ist.
Der Betriebsrat eines privatrechtlich organisierten Universitätsklinikums ist in Bezug auf Arbeitszeitregelungen auch für wissenschaftlich tätige Beamtinnen und Beamte sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes zuständig, so dass insoweit eine Zuständigkeit des eigenständigen Personalrats ausscheidet.
§ 5 Abs. 1 S. 3 BetrVG n. F. - auch in Verbindung mit § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG - ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 19. November 2010 - 22 K 4192/09.GI.PV - wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wenn ein Universitätsklinikum in privater Rechtsform organisiert ist und ihm von der Universität wissenschaftliches und nichtwissenschaftliches Personal im Landesdienst gestellt oder zugewiesen ist, ist der eigenständige Personalrat bei der Universität für dieses Personal nur dann zuständig, wenn die Zuständigkeit des im Klinikum eingerichteten Betriebsrats nach den betriebsverfassungsrechtlichen Vorschriften nicht gegeben ist. Der Betriebsrat eines privatrechtlich organisierten Universitätsklinikums ist in Bezug auf Arbeitszeitregelungen auch für wissenschaftlich tätige Beamtinnen und Beamte sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes zuständig, so dass insoweit eine Zuständigkeit des eigenständigen Personalrats ausscheidet. § 5 Abs. 1 S. 3 BetrVG n. F. - auch in Verbindung mit § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG - ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 19. November 2010 - 22 K 4192/09.GI.PV - wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Der Antragsteller und die Beteiligten zu 1. und 2. streiten darüber, ob dem Antragsteller bei der Regelung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit für Forschung und Lehre sowie der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage im Rahmen einer allgemeinen Arbeitszeitregelung außerhalb von Arbeitskämpfen ein Mitbestimmungsrecht nach § 74 Abs. 1 Nr. 9 HPVG zusteht. Der Antragsteller ist als Personalrat nach dem Hessischen Personalvertretungsgesetz zuständig für das dem Universitätsklinikum Gießen und Marburg GmbH gestellte oder zugewiesene Personal, wozu auch das wissenschaftliche Personal im Landesdienst gehört; dieses Personal steht in einem Dienstverhältnis zum Land Hessen. Der individuelle Personaleinsatz des wissenschaftlichen Personals obliegt der Beteiligten zu 1., der Universitätsklinikum Gießen und Marburg GmbH. Die Beteiligte zu 1. ist beauftragt, die Vertretung der Dienststelle Philipps-Universität Marburg gegenüber dem Antragsteller zu 1. wahrzunehmen. Die Beteiligte zu 2. ist die Präsidentin der Philipps-Universität Marburg. In erster Instanz ist die Philipps-Universität selbst als Beteiligte zu 2. geführt worden. Weiterhin existiert je ein bei der Beteiligten zu 1. gebildeter Betriebsrat am Standort Marburg und am Standort Gießen, die jedoch nicht am vorliegenden personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren beteiligt sind. Am 4. Dezember 2009 hat der Antragsteller bei dem Verwaltungsgericht Gießen das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet. Er hat die Auffassung vertreten, dass ihm - und nicht dem bei der Beteiligten zu 1. bestehenden (jeweiligen) Betriebsrat - das Mitbestimmungsrecht nach § 74 Abs. 1 Nr. 9 HPVG gegenüber der Beteiligten zu 1. zustehe. Für nicht von der GmbH zu entscheidende Maßnahmen könne die Zuständigkeit des Betriebs und damit des Betriebsrats nicht gegeben sein. Bei einem Handeln der GmbH kraft Delegation und/oder Beleihung liege rechtlich ein Handeln der Universität bzw. des Landes vor, das sich der Mitbestimmung durch den Betriebsrat entziehe. Für die Regelung der Arbeitszeit im Teilbereich von Forschung und Lehre - nicht aber bei der Krankenversorgung - sei deshalb er, der Antragsteller, zuständig. Der Antragsteller hat beantragt, gegenüber der Beteiligten zu 1., hilfsweise gegenüber der (früheren) Beteiligten zu 2. festzustellen, dass dem Antragsteller für die zu ihm wahlberechtigten Beschäftigten ein Mitbestimmungsrecht bei der Regelung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit für Forschung und Lehre sowie der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage im Rahmen einer allgemeinen Arbeitszeitregelung außerhalb von Arbeitskämpfen zusteht. Die Beteiligte zu 1. hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie hat vorgetragen, sie sei bereits nicht passiv legitimiert, da es sich bei dem Antragsteller um eine eigenständige Personalvertretung bei der Universität und nicht bei der Beteiligten zu 1. handele. Der Antrag sei auch als Globalantrag zu weit gefasst. Darüber hinaus sei der Antragsteller seit Inkrafttreten der Neufassung des § 5 Betriebsverfassungsgesetz für Arbeitszeitfragen unzuständig. Es bestehe allenfalls eine Zuständigkeit des Betriebsrats der Beteiligten zu 1.. Der geänderte Antrag sei im Übrigen mangels Bestimmtheit unzulässig. Die Beteiligte zu 1. hält die Formulierung eines Mitbestimmungsrechts „im Rahmen einer allgemeinen Arbeitszeitregelung“ für zu unbestimmt. Sie hat weiter vorgetragen, eine subjektive Eventualantragshäufung sei ebenfalls unzulässig. Die frühere Beteiligte zu 2. hat beantragt, den Antrag abzuweisen. Sie hat vorgetragen, nicht die Universität könne beteiligt sein, sondern allein die Universitätsklinikum Gießen und Marburg GmbH. Der Präsident der Universität habe das Universitätsklinikum in privater Rechtsform mit der Wahrnehmung der Befugnisse des Dienststellenleiters beauftragt. Diese Befugnisse lägen bei dem kaufmännischen Geschäftsführer der GmbH, der damit auch die Dienststelle vor Gericht zu vertreten habe. In Bezug auf die tägliche Arbeitszeit, die Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage sei der Betriebsrat zuständig. Nach § 98 Abs. 3 HPVG gebe es keine doppelte Zuständigkeit. Der Antragsteller habe seine Zuständigkeit verloren, soweit das Betriebsverfassungsgesetz eingreife. Hinsichtlich der Festlegung der Arbeitszeit im Rahmen der von der Beteiligten zu 1. administrierten Arbeitsverträge könne nur die Beteiligte zu 1. zuständig sein. Damit sei auch zuständig der Betriebsrat der Beteiligten zu 1.. Mit Beschluss vom 19. November 2010 - 22 K 4192/09.GI.PV - hat das Verwaltungsgericht den Antrag zurückgewiesen. Es hat offen gelassen, ob es dem Antrag bereits an der Bestimmtheit fehle. Das Bestehen des im Hauptantrag geltend gemachten Mitbestimmungsrechts hat das Verwaltungsgericht verneint. Dieses Mitbestimmungsrecht stehe dem Antragsteller nach der Kompetenzzuweisung des Landesgesetzgebers dem Grunde nach nicht zu. Soweit die Zuständigkeit des Betriebsrats in den betriebsverfassungsrechtlichen Vorschriften nicht gegeben sei, sei nach § 98 Abs. 3 Satz 1 HPVG für das von der Universität dem Universitätsklinikum in privater Rechtsform gestellte oder zugewiesene wissenschaftliche und nicht wissenschaftliche Personal im Landesdienst eine eigenständige Personalvertretung bei der Universität zu wählen. Die Universität habe das Universitätsklinikum in privater Rechtsform mit der Wahrnehmung ihrer Befugnisse nach § 8 HPVG beauftragt. Aufgrund der Neuregelung des § 5 Abs. 1 Satz 3 Betriebsverfassungsgesetz gälten nunmehr Beamte bei Zuweisung an privatrechtlich organisierte Einrichtungen generell hinsichtlich der Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes als Arbeitnehmer und seien damit auch aktiv und passiv bei den Betriebsratswahlen wahlberechtigt. In dem hier vorliegenden Gestellungsverhältnis richte sich das Mitbestimmungsrecht danach, ob an sich die Dienststelle oder die GmbH originär die Maßnahme vornehme. Damit habe die Beteiligte zu 1. in allen Angelegenheiten, die statusbegründend oder statusverändernd seien, bei Einstellungen und Entlassungen, bei beamtenspezifischen Personalangelegenheiten als Dienststellenleiterin für die Universität den Antragsteller zu beteiligen. Soweit der private Arbeitgeber, also die GmbH, für sich und nicht als Dienststellenleiterin der Universität entscheiden könne, sei der dortige Betriebsrat zuständig. Da die Beteiligte zu 1. die ihr gestellten Beschäftigten vollumfänglich disponiere und ihr der Personaleinsatz umfassend obliege, könne das Mitbestimmungsrecht auch für das wissenschaftliche Personal insoweit nur durch den Betriebsrat wahrgenommen werden. Auch in Bezug auf das Mitbestimmungsrecht bei Arbeitszeitfragen (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 Betriebsverfassungsgesetz) seien mit der Neuregelung in § 5 Abs. 1 Satz 3 Betriebsverfassungsgesetz nun alle Gruppen der wissenschaftlichen Bediensteten der Universität, die bei der Beteiligten zu 1. tätig seien, vollständig in die Zuständigkeit des Betriebsrats einbezogen. Die vom Antragsteller geforderte doppelte Zuordnung nebst Unterscheidung in ein „Grundverhältnis“ und ein „Betriebsverhältnis“ der Beschäftigten führe gerade nach der gesetzlichen Regelung in § 98 HPVG zu der vom Verwaltungsgericht getroffenen Entscheidung. Der Einwand der mangelenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes greife nicht durch, weil der hessische Landesgesetzgeber mit der Regelung in § 98 Abs. 3 HPVG ausdrücklich die Zuständigkeit des Eigenständigen Personalrats nur begründet habe, soweit die Zuständigkeit des Betriebsrats nicht gegeben sei. Es bestehe mithin keine Interessenvertretungs- und Mitbestimmungslücke für die vom Antragsteller aufgerufene Angelegenheit. Soweit sich der Antrag auf Feststellung des Mitbestimmungsrechts hilfsweise gegen die frühere Beteiligte zu 2. richte, liege eine unzulässige sogenannte eventuale subjektive Antragshäufung vor. Aber auch ein unbedingt gegen die frühere Beteiligte zu 2. gestellter Antrag auf Feststellung des Bestehens eines Mitbestimmungsrechts in der Arbeitszeitfrage sei in der Sache nicht erfolgreich. Die frühere Beteiligte zu 2. stehe dem Antragsteller nicht als Dienststellenleiterin gegenüber. Diese Funktion habe sie auf die Beteiligte zu 1., die GmbH, übertragen. Gegen den am 27. Dezember 2010 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 26. Januar 2011 Beschwerde eingelegt, die er - nach entsprechender Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist - am 28. März 2011 begründet hat. Der Antragsteller trägt vor, das Verwaltungsgericht setze sich nicht damit auseinander, dass der GmbH die Aufgabe von Wissenschaft, Forschung und Lehre lediglich im Wege einer öffentlich-rechtlichen Beleihung übertragen worden sei. Es handele sich damit - anders als bei der Krankenversorgung - um keine originäre Aufgabe der GmbH, sondern weiterhin um eine solche des Landes Hessen. Auch soweit die GmbH kraft Auftrags gemäß § 98 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 2 HPVG handele, liege ein Handeln der Dienststelle Universität vor, da es eine Zuständigkeit des Betriebsrats anstelle des Antragstellers ausschließe. Eine Person könne nicht nur Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes oder nur Beschäftigter im Sinne der Personalverfassung sein. Gerade bei einer drittbezogenen Aufspaltung der Arbeitgeber-/Dienstherrnfunktionen würden regelmäßig in einer Person die Zugehörigkeit zum Betrieb A kraft tatsächlicher Eingliederung und die Zugehörigkeit zur Dienststelle B in Folge eines arbeits- oder öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses zusammentreffen. Der Gesetzgeber habe in jüngerer Zeit diese Möglichkeit des Zusammentreffens von Betriebszugehörigkeit und Dienststellenzugehörigkeit z. B. in den Fällen der Deutschen Bahn, der Deutschen Bundespost und der Bundeswehr ausdrücklich anerkannt. Auch das HPVG kenne ein solches Zusammentreffen von Dienststellenzugehörigkeit und Betriebszugehörigkeit, nämlich im Fall des § 92 Abs. 2 HPVG. § 5 Abs. 1 Satz 3 Betriebsverfassungsgesetz stelle lediglich klar, dass diese Einzelregelungen von einem einheitlichen Rechtsgedanken getragen würden, der in der Rechtslehre ohnehin schon vertreten worden sei. Daraus lasse sich im Hinblick auf § 98 Abs. 3 HPVG keine die Zuständigkeit des Personalrats ausschließende Zuständigkeit des Betriebsrats herleiten. Im Übrigen sei ein Handeln der Dienststelle auch dann gegeben, wenn die GmbH kraft eines besonderen Auftrags nach § 98 Abs. 4 HPVG oder aufgrund der Beleihung mit einer öffentlichen Aufgabe vorgehe. Der Beliehene nehme keine eigene, sondern eine fremde - hoheitliche - Aufgabe wahr, die der Dienststelle zuzuordnen sei. Soweit dadurch Mitbestimmungsrechte ausgelöst würden, falle dies in die Zuständigkeit der Personalvertretung. Die Aufgaben in Forschung und Lehre (§ 5 Abs. 1 Satz 1 UniKlinG) nehme die GmbH nicht originär wahr, sondern kraft Beleihung. Die Ermöglichung von Forschung und Lehre im Rahmen der Arbeits- und Dienstverhältnisse berühre substantiell den Inhalt der fortbestehenden Rechtsverhältnisse der wissenschaftlich Beschäftigten zur Dienststelle Universität und sei somit statusrelevant. Die hier gegebenen atypischen Fallgestaltungen der Arbeitszeitregelung für Forschung und Lehre berührten das „Grundverhältnis“ der Beschäftigten und ließen sich nicht ausschließlich dem „Betriebsverhältnis“ aufgrund der tatsächlichen Eingliederung in den Betrieb der GmbH zuordnen. Ob die GmbH wegen einer Beauftragung Dienststellenleiterin werde, erscheine problematisch. In dem mit dem deutschen Prozessrecht vergleichbaren schweizerischen Prozessrecht sei eine Möglichkeit, hilfsweise einen anderen Beklagten zu verklagen, bei Ungewissheit über die Passivlegitimation des Beklagten anerkannt. Eine wirkliche Begründung, weshalb dies nach deutschem Recht nicht möglich sein solle, sei nicht ersichtlich. Der Antragsteller beantragt, unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Gießen vom 19. November 2010 - 22 K 4192/09.GI.PV - gegenüber der Beteiligten zu 1., hilfsweise gegenüber der Beteiligten zu 2. festzustellen, dass dem Antragsteller für die zu ihm wahlberechtigten Beschäftigten ein Mitbestimmungsrecht bei der Regelung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit für Forschung und Lehre sowie der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage im Rahmen einer allgemeinen Arbeitszeitregelung außerhalb von Arbeitskämpfen zusteht. Im Übrigen regt er an, die Rechtsbeschwerde gemäß §§ 111 Abs. 3 Satz 1 HPVG, 92 ArbGG zuzulassen. Die Beteiligte zu 1. beantragt, die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 19. November 2010 - 22 K 4192/09.GI.PV - zurückzuweisen. Die Beteiligte zu 2. beantragt ebenfalls, die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 19. November 2010 – 22 K 4192/09.GI.PV – zurückzuweisen. Die Beteiligte zu 1. schließt sich grundsätzlich den Ausführungen des Verwaltungsgerichts an und trägt ergänzend vor, der in erster Instanz gestellte Antrag sei mangels Bestimmtheit unzulässig. Die Beschreibung „im Rahmen einer allgemeinen Arbeitszeitregelung“ sei vollständig unbestimmt. Es sei nicht erkennbar, wann eine allgemeine Arbeitszeitregelung vorliegen solle. Der Begriff der „allgemeinen Arbeitszeitregelung“ sei weder ein juristischer Fachterminus noch eine Bezeichnung, die im allgemeinen Sprachgebrauch eine bestimmte Bedeutung habe. Der Hilfsantrag laufe auf eine unzulässige subjektive Eventual-Antragshäufung hinaus. Selbst wenn man die Bestimmtheit des Antrags unterstelle, sei er als Globalantrag jedenfalls unbegründet. Ein Globalantrag sei nur begründet, wenn für alle von ihm erfassten Fallgestaltungen ein Mitbestimmungsrecht gegeben sei. Dies sei hier nicht der Fall, denn im Falle des Gesetzes- und Tarifvorrangs (§ 74 Abs. 1 Einleitungssatz HPVG), der Durchführung von Lehrveranstaltungen (§ 100 Abs. 2 HPVG) und im Falle von Einzelmaßnahmen bestehe kein Mitbestimmungsrecht. Ein Mitbestimmungsrecht nach § 74 Abs. 1 Nr. 9 HPVG komme immer nur dann in Betracht, wenn eine generelle Regelung in Rede stehe, also wenn die gesamte Belegschaft oder Teile der Belegschaft oder eine bestimmte Gruppe betroffen sei. Seien hingegen nur Einzelne oder ein Einzelner betroffen, komme es darauf an, ob die Regelung unmittelbar Auswirkungen auf andere Beschäftigte habe. Bei echten individuellen Einzelmaßnahmen scheide ein Mitbestimmungsrecht aus. Auch im Übrigen fehle es dem Antragsteller an der Zuständigkeit (§ 98 Abs. 3 HPVG i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 3 Betriebsverfassungsgesetz). Mitbestimmung könne immer nur an die Bestimmung anknüpfen, denn das Mitbestimmungsrecht sei letztlich nichts anderes als eine Beschränkung des Direktionsrechts des Arbeitgebers bzw. Dienstherrn. Mithin könne das Mitbestimmungsrecht immer nur bei demjenigen ansetzen, der das Direktionsrecht ausübe und sei es auch, weil ihm das Direktionsrecht übertragen sei. Nach den hier einschlägigen gesetzlichen Normen hätten Doppelkompetenzen vermieden werden sollen. Die Zuständigkeit des Antragstellers solle nur bestehen, soweit die Zuständigkeit des Betriebsrats nicht gegeben sei. Rechte des Betriebsrats schlössen Rechte des Antragstellers aus. Der Gesetzgeber ordne eine subsidiäre Zuständigkeit des Personalrats an. Das „Grundverhältnis“ sei nicht berührt. Die reine Tätigkeit im Betrieb, möge diese aufgrund der Aufgaben in Forschung und Lehre auch noch so bedeutsam sein, betreffe nicht das Grundverhältnis im hier relevanten Sinn. Die Beleihung der Beteiligten zu 1. habe mitbestimmungsrechtlich ebenfalls keine Bedeutung. Für die Frage des Mitbestimmungsrechts komme es nicht darauf an, ob die Aufgaben in Forschung und Lehre eigene, originäre seien oder kraft Beleihung verliehen würden. Maßgeblich sei allein, dass der Beteiligten zu 1. das wissenschaftliche Personal insgesamt gestellt werde und die Beteiligte zu 1. es dann einteile. Die Beteiligte zu 1. übe das Direktionsrecht einheitlich über die hier betroffenen Personen aus. Die für die Festlegung der Arbeitszeit relevanten Aspekte müssten und könnten deshalb vom Betriebsrat berücksichtigt werden. Die Behördenakten der Beteiligten zu 1. und 2. - jeweils ein Heft - sowie die Akten des erledigten Verfahrens 22 K 4146/09.GI.PV VG Gießen und die Akten des durch Antragsrücknahme beendeten Eilverfahrens 22 L 3886/09.GI.PV VG Gießen haben vorgelegen und sind zum Gegenstand der mündlichen Anhörung gemacht worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die vorgenannten Unterlagen sowie auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens (2 Bände) Bezug genommen. II. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgemäß eingelegt sowie begründet worden. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 19. November 2010 ist am 27. Dezember 2010 zugestellt worden. Am 26. Januar 2011 und damit innerhalb der hierfür geltenden Monatsfrist hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt, die er - nach entsprechender Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist durch den ehemaligen Vorsitzenden des Fachsenats - rechtzeitig am 28. März 2011 begründet hat. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, denn das Verwaltungsgericht hat den Antrag zu Recht zurückgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat zunächst auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts unter II. auf den Seiten 8 bis 14 des angegriffenen Beschlusses, denen der Senat sich anschließt. An der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vermögen auch die Ausführungen in der Beschwerdebegründung vom 28. März 2011 und die weiteren Einwände des Antragstellers im Beschwerdeverfahren nichts zu ändern. Zunächst weist der Senat darauf hin, dass an dem Verfahren - und dies gilt auch für das Beschwerdeverfahren vor dem Fachsenat – in prozessrechtlicher Stellung als Beteiligte zu 2. nicht die Philipps-Universität Marburg zu führen ist, sondern deren Präsidentin, wobei es im vorliegenden Verfahren letztlich darum geht, ob sie als Dienststellenleiterin der Dienststelle Philipps-Universität Marburg gegenüber dem Antragsteller zur Gewährung der Mitbestimmung nach § 74 Abs. 1 Nr. 9 HPVG verpflichtet ist. Welche Person oder Stelle im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren der Verwaltungsgerichte beteiligt ist, hängt nach § 111 Abs. 3 Satz 1 HPVG i.V.m. § 83 Abs. 3 ArbGG davon ab, ob die Person oder Stelle durch die von dem Antragsteller begehrte Gerichtsentscheidung in ihrer personalvertretungsrechtlichen oder mitbestimmungsrechtlichen Rechtsstellung unmittelbar betroffen ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22. März 2006 - 6 P 10/05 - PersV 2006, 384 ff. = juris, Rdnr. 19, m.w.N., und vom 23. Juli 2008 - 6 PB 15/08 -, juris, Rdnr. 6; Hess. VGH, Beschlüsse vom 11. Juni 1992 - HPV TL 175/90 - Seiten 6 und 7 des amtlichen Umdrucks, 27. Februar 1992 - HPV TL 630/77 - ZBR 1993, 216 ff. = HessVGRspr. 1992, 67 ff. = juris, Rdnr. 20, m.w.N.; v. Roetteken, in: Hessisches Bedienstetenrecht - HBR -, Stand: Februar 2012, Rdnrn. 86, 86 a und 87 zu § 111 HPVG). Eine unmittelbare personalvertretungsrechtliche bzw. mitbestimmungsrechtliche Beziehung kann im Normalfall nach § 69 HPVG nur zwischen dem Leiter der Dienststelle und dem ihm zugeordneten Personalrat bestehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 2008, a.a.O., Rdnr. 6). Dies folgt aus § 69 Abs. 2 und 3 HPVG. Dort ist im Einzelnen geregelt, wie die Mitbestimmungsverfahren zwischen dem Personalrat und dem Leiter der Dienststelle abgewickelt werden. Die Vorschriften nennen auf der Seite der Dienststelle eben nicht die Dienststelle selbst, sondern ausdrücklich deren Leiter. D.h., nach allem ist in prozessrechtlicher Hinsicht nicht die Dienststelle Philipps-Universität Marburg, sondern deren Präsidentin (als Dienststellenleiterin) an dem personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren zu beteiligen. Dieser Befund wird bestätigt durch § 8 Abs. 1 HPVG. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 HPVG handelt für die Dienststelle ihr Leiter. Nach § 8 Abs. 1 Satz 2 HPVG kann er sich durch seinen ständigen Vertreter, u.a. bei den Hochschulen auch durch den Leiter der für Personalangelegenheiten zuständigen Abteilung vertreten lassen. Nicht zu beanstanden ist, dass das Verwaltungsgericht die Universitätsklinikum Gießen und Marburg GmbH, vertreten durch den Vorsitzenden der Geschäftsführung, als Beteiligte zu 1. am personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren beteiligt hat. Denn dies folgt aus der in § 98 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 2 HPVG getroffenen Spezialregelung, wonach die Universität - die zugleich oberste Dienstbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist - das Universitätsklinikum in privater Rechtsform mit der Wahrnehmung ihrer Befugnisse nach § 8 HPVG beauftragen kann. Dies gilt nach § 98 Abs. 4 Satz 2 HPVG nicht für Maßnahmen nach § 25a Abs. 5 Satz 6 des Gesetzes für die hessischen Universitätskliniken - UniKlinG -. Die in Bezug genommene Vorschrift betrifft Ernennungen, Ruhestandsversetzungen und Maßnahmen nach dem hessischen Disziplinargesetz, um die es vorliegend nicht geht, so dass die genannte Ausnahme nicht vorliegt. Hier ist die Universitätsklinikum Gießen und Marburg GmbH - also ein Universitätsklinikum in privater Rechtsform - mit der Wahrnehmung der Befugnisse der Universität nach § 8 HPVG beauftragt worden. D.h., die Beteiligte zu 1. nimmt gegenüber dem Antragsteller die Verpflichtungen des Dienststellenleiters im Sinne von § 8 HPVG wahr. Der Antrag ist unbegründet. Der Antragsteller hat in Bezug auf die von ihm begehrte Regelung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit für Forschung und Lehre sowie der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage im Rahmen einer allgemeinen Arbeitszeitregelung außerhalb von Arbeitskämpfen kein Mitbestimmungsrecht, das er gegenüber den Beteiligten zu 1. und/oder 2. verfolgen könnte. Nach § 74 Abs. 1 Nr. 9 HPVG hat der Personalrat, soweit nicht eine Regelung durch Gesetz oder Tarif erfolgt, gegebenenfalls durch Abschluss von Dienstvereinbarungen, in sozialen Angelegenheiten mitzubestimmen über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage. Es kann dahinstehen, ob - wie die Beteiligte zu 1. vorträgt - der in erster Instanz gestellte Antrag mangels Bestimmtheit unzulässig oder als Globalantrag jedenfalls unbegründet ist oder ob der Antrag deshalb unbegründet ist, weil er nicht die gesamte Belegschaft oder Teile der Belegschaft oder eine bestimmte Gruppe betrifft, sondern nur Einzelne oder einen Einzelnen. Denn dem Antragsteller fehlt es in Bezug auf das in § 74 Abs. 1 Nr. 9 HPVG geregelte Mitbestimmungsrecht an der Zuständigkeit, dieses Mitbestimmungsrecht geltend zu machen. Dies beruht auf § 98 Abs. 3 Satz 1 HPVG i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 3 und § 87 Abs. 1 Nr. 2 Betriebsverfassungsgesetz. Soweit die Zuständigkeit des Betriebsrates nach den betriebsverfassungsrechtlichen Vorschriften nicht gegeben ist, ist nach § 98 Abs. 3 Satz 1 HPVG für das von der Universität dem Universitätsklinikum in privater Rechtsform gestellte oder zugewiesene wissenschaftliche und nichtwissenschaftliche Personal im Landesdienst eine eigenständige Personalvertretung bei der Universität zu wählen. Die Vorschrift macht deutlich, dass dann, wenn - wie hier - das Universitätsklinikum in privater Rechtsform organisiert ist und dem Universitätsklinikum von der Universität wissenschaftliches und nichtwissenschaftliches Personal im Landesdienst gestellt oder zugewiesen ist, die eigenständige Personalvertretung bei der Universität nur dann in Bezug auf personalvertretungsrechtliche Beteiligungsrechte zuständig ist, wenn de Zuständigkeit des Betriebsrates nach den betriebsverfassungsrechtlichen Vorschriften nicht gegeben ist. Hier ist aber nach den betriebsverfassungsrechtlichen Vorschriften die Zuständigkeit des Betriebsrates gegeben. Dies ergibt sich aus § 87 Abs. 1 Nr. 2 Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG - i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 3 BetrVG. Nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG hat der Betriebsrat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in Bezug auf Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage mitzubestimmen. Nach der durch Art. 9 Nr. 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I. S. 2424) mit Wirkung vom 4. August 2009 eingefügten Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 3 BetrVG gelten als Arbeitnehmer ferner Beamte (Beamtinnen und Beamte), Soldaten (Soldatinnen und Soldaten) sowie Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, die in Betrieben privatrechtlich organisierter Unternehmen tätig sind. Die Gesetzesbegründung bestätigt diesen Befund (vgl. Bundestagsdrucks. 16/11608, S. 21). Dies bedeutet, dass der Betriebsrat nicht nur die in § 5 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BetrVG genannten Mitarbeiter vertritt, sondern auch wissenschaftlich tätige Beamtinnen und Beamte sowie Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, wenn diese Personen in Betrieben privatrechtlich organisierter Unternehmen tätig sind, was hier in Bezug auf die als Beteiligte zu 1. geführte Universitätsklinikum Gießen und Marburg GmbH der Fall ist. Mit anderen Worten, wegen der auch im vorliegenden Sachzusammenhang gegebenen Zuständigkeit der bei der Beteiligten zu 1. an den Standorten Gießen und Marburg gebildeten Betriebsräte betreffend Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage fehlt es an einer diesbezüglichen Zuständigkeit des Antragstellers. Zu Recht hebt das Verwaltungsgericht dem Sinn nach hervor, dass damit nunmehr für alle Bediensteten, die der Antragsteller grundsätzlich vertritt, der Betriebsrat, der bei der Beteiligten zu 1. gebildet ist, hinsichtlich der sozialen und wirtschaftlichen Angelegenheiten der zugewiesenen bzw. gestellten Beschäftigten zuständig ist, so dass es im Umfang der Zuständigkeiten des Betriebsrats an entsprechenden personalvertretungsrechtlichen Zuständigkeiten des Antragstellers fehlt. Zu Recht weist nach allem die Beteiligte zu 1. darauf hin, dass die Zuständigkeit des Antragstellers nur bestehen soll, soweit die Zuständigkeit des Betriebsrats nicht gegeben ist und dass Rechte des Betriebsrats Rechte des Antragstellers ausschließen. Zutreffend weist die Beteiligte zu 1. darauf hin, dass entgegen der Auffassung des Antragstellers hier das sogenannte „Grundverhältnis“ nicht berührt ist. Die Tätigkeit im Betrieb, mag sie aufgrund der Aufgaben in Forschung und Lehre auch noch so bedeutsam sein, betrifft nicht das „Grundverhältnis“ im hier relevanten Sinn. Es geht hier - wenn man überhaupt die Unterscheidung in „Grundverhältnis“ und „Betriebsverhältnis“ für sinnvoll und zielführend hält - allenfalls um das „Betriebsverhältnis“. Denn es geht nicht um Einstellungen, Ernennungen, Versetzungen, Inruhestandversetzungen oder Entlassungen, sondern eben um die Tätigkeit der betreffenden Bediensteten bzw. um Teile dieser Tätigkeit. Dass Personen je nach den Umständen des Einzelfalls durchaus Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes und gleichzeitig Beschäftigte im Sinne der Personalverfassung sein können, ändert nichts daran, dass in Bezug auf „Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage“ allein der betriebsverfassungsrechtlich zuständige Betriebsrat mitbestimmungspflichtig sein kann. Darauf, dass Betriebszugehörigkeit und Dienststellenzugehörigkeit zusammenfallen können, wie dies etwa bei der Deutschen Bahn, der Deutschen Bundespost und der Bundeswehr anerkannt ist, kommt es hier nicht an, weil jedenfalls für die in Rede stehende Mitbestimmung betreffend die Arbeitszeit allein der Betriebsrat zuständig ist. Darauf, ob die Beteiligte zu 1. als Beliehene keine eigenen, sondern fremde - hoheitliche - Aufgaben wahrnimmt, die der Dienststelle zuzuordnen sind, kommt es hier ebenfalls nicht an. Die Beteiligte zu 1. weist zu Recht darauf hin, dass ihre Beleihung mitbestimmungsrechtlich keine Bedeutung hat. Entscheidend ist, dass die Beteiligte zu 1. hinsichtlich der Arbeitszeitproblematik das Direktionsrecht einheitlich über die hier betroffenen Personen ausübt. Da die Beteiligte zu 1. - wie das Verwaltungsgericht zu Recht hervorhebt - die ihr gestellten Beschäftigten vollumfänglich „disponiert“ und ihr der Personaleinsatz umfassend obliegt, kann das Mitbestimmungsrecht auch für das wissenschaftliche Personal hinsichtlich der Arbeitszeitproblematik nur durch den Betriebsrat wahrgenommen werden. Entscheidend ist, dass der Beteiligten zu 1. das wissenschaftliche Personal insgesamt gestellt wird und die Beteiligte zu 1. es dann einteilt. Sie übt das Direktionsrecht einheitlich über die hier betroffenen Personen aus. Die für die Festlegung der Arbeitszeit relevanten Aspekte müssen und können deshalb vom jeweiligen Betriebsrat allein berücksichtigt werden. Das Mitbestimmungsrecht kann immer nur bei demjenigen ansetzen, der das Direktionsrecht ausübt. Dies gilt auch dann, wenn ihm - wie hier der Beteiligten zu 1. - das Direktionsrecht übertragen worden ist. Im Bereich der Arbeitszeitproblematik ist für das Bestehen einer Doppelkompetenz des Antragstellers und des Betriebsrats nichts ersichtlich. Soweit der Antragsteller in Bezug auf § 5 Abs. 1 Satz 3 BetrVG– jedenfalls dem Sinn nach – verfassungsrechtliche Bedenken geltend macht, teilt der beschließende Fachsenat diese Bedenken nicht. Der Antragsteller scheint der Auffassung zu sein, die genannte Neuregelung ermögliche es, dass wegen der Beteiligungszuständigkeit des jeweiligen Betriebsrats in Bezug auf Arbeitszeitfragen der in Wissenschaft, Forschung und Lehre tätigen Landesbediensteten, die der Beteiligten zu 1. gestellt oder an diese ausgeliehen sind, ein Gremium beteiligt werde, das mehrheitlich von Personen besetzt werde, die nicht in Wissenschaft, Forschung und Lehre tätig seien. Zu berücksichtigen sei in diesem Zusammenhang auch, dass nicht die Beteiligte zu 1., sondern die Beteiligte zu 2. für Wissenschaft, Forschung und Lehre zuständig sei. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. § 5 Abs. 1 Satz 3 BetrVG– auch in Verbindung mit der Mitbestimmungsvorschrift des § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG– ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Es liegt auf der Hand, dass Festlegungen der Arbeitszeit für die der Beteiligten zu 1. gestellten oder an sie ausgeliehenen Landesbediensteten nicht nur die Arbeitszeit außerhalb der Tätigkeit in Wissenschaft, Forschung und Lehre betrifft, sondern auch gleichzeitig die Zeit, die für Wissenschaft, Forschung und Lehre zur Verfügung steht, mit erfasst. Ob die Zeit, die für Wissenschaft, Forschung und Lehre zur Verfügung steht, zu knapp bemessen ist, ist jedoch nicht – auch nicht ansatzweise – in den §§ 5 und 87 BetrVG geregelt. Wie viel Zeit der Einzelne für Wissenschaft, Forschung und Lehre hat, ist durch die genannten Vorschriften in keiner Weise vorgegeben. Vielmehr hängt es von den Umständen des Einzelfalls - insbesondere von den im Einzelfall in Bezug auf die Arbeitszeit geltenden Regelungen und den insofern getroffenen Anordnungen - ab, ob insoweit ausreichend Arbeitszeit zur Verfügung steht. Es ist ohne Weiteres denkbar, dass die Beteiligte zu 1. als Arbeitgeberin den Wissenschaftlern, Forschern und Lehrkräften genügend Zeit für Wissenschaft, Forschung und Lehre einräumt. Sollte dies im Einzelfall nicht der Fall sein, könnte darin ein Verstoß gegen die Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes– GG – liegen. Ein derartiger Verstoß könnte aber nur im Verhältnis des jeweiligen Bediensteten gegenüber der Beteiligten zu 1. relevant sein, weil er auf einer Arbeitszeitregelung der Beteiligten zu 1. gegenüber dem jeweiligen Bediensteten beruhen würde. Für einen derartigen Fall wäre an eine arbeitsgerichtliche Klärung im Verhältnis zwischen der Beteiligten zu 1. und den gestellten bzw. ausgeliehenen Bediensteten zu denken. Das Verhältnis dieser Bediensteten zur Beteiligten zu 2. wäre nicht betroffen, weil die Beteiligte zu 2. nicht über die Arbeitszeiten der bei der Beteiligten zu 1. tätigen Beschäftigten entscheidet. Nach allem kann auch gegenüber der Beteiligten zu 2. oder gegenüber der Philipps-Universität Marburg, deren Präsidentin die Beteiligte zu 2. ist, das geltend gemachte Mitbestimmungsrecht nach § 74 Abs. 1 Nr. 9 HPVG nicht bestehen. Die Zuständigkeit des jeweiligen Betriebsrats schließt dies - wie auch gegenüber der Beteiligten zu 1. - aus. Darauf, ob es eine unzulässige subjektive Eventual-Antragshäufung darstellt, dass der Antragsteller seinen Antrag hilfsweise gegenüber der Beteiligten zu 2. gestellt hat, kommt es nach allem nicht an. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 111 Abs. 3 Satz 1 HPVG i.V.m. § 92 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und § 72 Abs. 2 ArbGG geregelten Beschwerdegründe vorliegt. Insbesondere fehlt es an einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, weil es sich bei der Frage nach Inhalt und Anwendung des § 98 HPVG um eine auf das Bundesland Hessen beschränkte Frage handelt. Soweit es um Inhalt und Anwendung von § 87 Abs. 1 Nr. 2 und § 5 Abs. 1 BetrVG geht, ergibt sich das im vorliegenden Beschluss zu diesen Vorschriften Gesagte ohne Weiteres aus dem eindeutigen Gesetzeswortlaut und betrifft die Umstände des vorliegenden Einzelfalls, so dass keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen werden.