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Beschluss

22 A 1403/11.PV

Hessischer Verwaltungsgerichtshof Fachsenat für Personalvertretungssachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2012:1106.22A1403.11.PV.0A
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Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main - Fachkammer für Personalvertretungssachen des Landes - vom 9. Mai 2011 - 23 K 4747/10.F.PV - wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main - Fachkammer für Personalvertretungssachen des Landes - vom 9. Mai 2011 - 23 K 4747/10.F.PV - wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Verfahrensbeteiligten streiten darüber, ob die zum 1. Januar 2011 erfolgte Einstellung von Frau Dr. X... als persönliche Referentin des Ärztlichen Direktors und Vorstandsvorsitzenden des Klinikums der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main der Mitbestimmung des Antragstellers gemäß § 77 Abs. 1 Nr. 2 lit. a HPVG unterliegt. Im Klinikum der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main war nach dem Inhalt der Stellenausschreibung zum 1. Oktober 2010 die Stelle der persönlichen Referentin/des persönlichen Referenten des hauptamtlichen Ärztlichen Direktors und Vorstandsvorsitzenden, der seinen Dienst zu diesem Zeitpunkt antrat, zu besetzen. Weiter heißt es in der Ausschreibung, die Aufgabe sei sehr breit gefächert. Die Stelleninhaberin bzw. der Stelleninhaber arbeite intensiv mit und werde aktiv in alle Themen und Fragestellungen eines Universitätsklinikums mit einbezogen. Als Aufgaben werden genannt: - Unterstützung des Ärztlichen Direktors bei den Leitungsaufgaben als Vorsitzender des Klinikumsvorstandes - Zuarbeiten bei der Vorbereitung von Sitzungen des Klinikumsvorstandes, seiner Kommissionen und sonstiger, insbesondere universitärer Gremien - Erstellen von Präsentationen, Berichten, Redetexten und Konzepten im Rahmen der strategischen Unternehmensentwicklung - bei Bedarf Übernahme selbständiger Projektarbeiten und Mitarbeit in Kommissionen und Arbeitsgruppen - Zurverfügung stehen als Ansprechpartner/in bei internen und externen Anfragen an den Ärztlichen Direktor Ein abgeschlossenes Medizinstudium, fachliche Kompetenz und eigene Erfahrung in praktischer Krankenversorgung in einem klinischen Gebiet sowie Verständnis ökonomischer Aspekte der klinischen Medizin würden erwartet. Selbstverständliche Voraussetzungen seien sicheres und gepflegtes Auftreten, strukturiertes und organisiertes Arbeiten sowie analytisches Denken und gutes Zahlenverständnis. Als mögliches Jahresgehalt wurde im Verwaltungsvorgang unter Zugrundelegung eines Monatsgehalts von 5.985,23 € und einer Sonderzahlung von 2.094,83 € ein Betrag von 73.917,66 € errechnet. Nachdem Frau Dr. X... einen befristeten Vertrag für sechs Jahre akzeptierte und ein Jahresgehalt von 100.000,00 € verlangte, wurde zum 1. Januar 2011 ein entsprechender Arbeitsvertrag geschlossen. Der Antragsteller und die Frauenbeauftragte wurden Anfang November 2010 unter Hinweis auf § 79 Nr. 1 lit. c HPVG von der beabsichtigten Einstellung (lediglich) unterrichtet. Am 15. Dezember 2010 hat der Antragsteller das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main eingeleitet. Er hat vorgetragen, es sei nichts dafür ersichtlich, dass es sich bei der Referentin des Ärztlichen Direktors um eine Mitarbeiterin handeln könnte, die im Sinne des § 79 Nr.1 lit. c HPVG eine entsprechende Stellung wie eine Beamtin der Besoldungsgruppe A 16 und höher innehabe. Maßgeblich sei in diesem Zusammenhang nicht das vereinbarte Gehalt, sondern die Funktionsgleichwertigkeit mit den von der Mitbestimmung ausgenommenen Beamtenstellen. Hierzu gebe es jedoch keinerlei inhaltlichen Sachvortrag des Beteiligten, der insoweit wegen der Sachnähe und auch deshalb darlegungspflichtig sei, weil er für die Nichteinräumung der Mitbestimmung auf eine Ausnahmevorschrift verweise. Der Antragsteller hat beantragt festzustellen, dass die Einstellung von Dr. X... der Mitbestimmung des Antragstellers nach § 77 Abs. 1 Nr. 2 lit. a HPVG unterliegt. Der Beteiligte hat beantragt, den Antrag abzuweisen. Er hat darauf verwiesen, dass es sich ausweislich des Arbeitsvertrages um ein außertarifliches Angestelltenverhältnis handle und sich aus dem vereinbarten Jahresgehalt von 100.000,00 € ein Monatsbruttogehalt von 8.333,33 € ergebe. Dieser Betrag übersteige selbst das monatliche Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 16 von 6.117,60 € erheblich. Auch die Funktion der persönlichen Referentin sei durchaus mit der einer Beamtenstelle der Besoldungsgruppe A 16 oder einer leitenden Ärztin im Sinne des § 79 Nr. 1 lit. d HPVG zu vergleichen. Ein Funktionsvergleich lasse sich insbesondere zu den Ministerialräten in obersten Bundes- oder Landesbehörden ziehen, die nach A 16 besoldet würden. Dabei komme es nicht darauf an, ob die Arbeitnehmerin eine leitende Stellung einnehme, da auch Ministerialräte keine leitende Stellung innehätten. Gleichwohl leite die eingestellte Arbeitnehmerin als Referentin des Ärztlichen Direktors und Vorsitzenden des Klinikumsvorstandes die Stabsstelle des Klinikumsvorstandes. Dies entspreche der Leitung eines Ministerbüros, die in gleicher Weise eingestuft sei. Mit Beschluss vom 9. Mai 2011 hat das Verwaltungsgericht dem Antrag entsprochen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die von dem Beteiligten zum Ausschluss des Mitbestimmungsrechts herangezogene Ausnahmevorschrift des § 79 Nr. 1 lit. c HPVG schließe hier das Mitbestimmungsrecht nach § 77 Abs. 1 Nr. 2 lit. a HPVG nicht aus. Nach der Ausnahmevorschrift entfalle unter anderem die Anwendung des § 77 HPVG für Beamte, Beamtinnen und Beamtenstellen der Besoldungsgruppe A 16 und höher und Arbeitnehmer/innen in entsprechenden Stellungen. Da die Referentin nicht als Beamtin eingestellt worden sei, sei maßgeblich, ob sie eine Stellung erhalten habe, die einer Beamtin der Besoldungsgruppe A 16 oder einer Beamtenstelle dieser Besoldungsgruppe vergleichbar sei. Bezugspunkt dieses Vergleichs seien mangels landesrechtlicher Regelung zur Besoldung der dem Hessischen Beamtengesetz unterfallenden Beamtinnen und Beamten derzeit noch die Bestimmungen des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) in ihrer bis zum 31. August 2006 bestehenden Form (Art. 125 a Abs. 1 Satz 1 GG) und hier insbesondere die Anlage 1 zu den Besoldungsordnungen A und B in Verbindung mit §§ 18, 25 BBesG und den seitdem ergangenen landesrechtlichen Bestimmungen über die Höhe der den Besoldungsgruppen zugeordneten Grundgehälter. Dabei könne es allerdings nicht auf einen bloßen Vergleich der derzeitigen Höhe des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe A 16 mit der für die eingestellte Arbeitnehmerin vereinbarten oder ins Auge gefassten Vergütung ankommen. Der Wortlaut der gesetzlichen Regelung lege dies zwar nahe, weil dort sowohl von Beamten der Besoldungsgruppe A 16 wie von Beamtenstellen dieser Besoldungsgruppe die Rede sei und die Arbeitnehmer in entsprechenden Stellungen, nicht nur in entsprechender Stellung, einbeziehe. Ein solches Verständnis trage jedoch dem Ausnahmecharakter der die Mitbestimmung ausschließenden Regelung nicht hinreichend Rechnung. Beschränke man den notwendigen Vergleich auf die jeweilige Vergütung, so könne der jeweilige Arbeitgeber schon mit einer Vergütung oberhalb der Entgeltgruppe 15 des TVöD bzw. einer vergleichbaren Entgeltordnung, wie sie im Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten in den Tarifvertrag für das Universitätsklinikum Frankfurt vereinbart worden sei, die gesetzliche Mitbestimmung ausschalten. Damit würde insoweit durch privatautonome Vereinbarung der Anwendungsbereich des HPVG festgelegt, was mit der dem § 113 Abs. 1 HPVG zugrunde liegenden Zielsetzung unvereinbar wäre, der selbst tarifliche oder dienstvereinbarungsmäßige Abweichungen von den Regelungen des HPVG ausschließe. Anstelle der Vergütung sei maßgebend auf die Funktion der jeweils mit einem Arbeitnehmer, einer Arbeitnehmerin besetzten bzw. zu besetzenden Stelle abzustellen. Diese Funktion müsse derjenigen entsprechen, die im Falle der Besetzung der gleichen Stelle mit einem Beamten, einer Beamtin gemäß den §§ 18, 25 BBesG der Besoldungsgruppe A 16 zuzuordnen wäre. Insoweit könne auf die Auslegung der früheren Regelung in § 79 Nr. 1 lit. f HPVG vom 24. März 1988 (GVBl. I S. 103) zurückgegriffen werden, nach der die Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten für Angestelltenstellen von der Vergütungsgruppe I BAT an aufwärts entfallen sei. Zur Anwendung dieser Regelung habe der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 6. März 1991 - HPV TL 1164/90 - (n. v.) dargelegt, dass es bei der Anwendung der vorgenannten Regelung nicht auf die Höhe der Vergütung, sondern auf die wahrgenommene Funktion ankomme. Dem folge die Fachkammer für die im Wesentlichen inhaltsgleiche Regelung des § 79 Nr. 1 lit. c HPVG, die insoweit lediglich die früher auf zwei Buchstaben verteilten Regelungen zusammenfasse, ohne aber eine Ausweitung der Ausnahmeregelung vorzunehmen. Der Funktionsbezug zeige sich auch an den nachfolgend in § 79 Nr. 1 lit. c HPVG aufgezählten Ämtern und Stellen, bei denen es samt und sonders um besondere Leitungsfunktionen gehe, deren Ausnahmestellung das Entfallen der Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten rechtfertigen solle. Zur nahezu wortlautgleichen Regelung in Art. 78 Abs. 1 lit. a BayPVG werde hinsichtlich der Einbeziehung von Arbeitnehmern ebenfalls die Auffassung vertreten, dass es vor allem auf eine Funktionsgleichwertigkeit und nicht auf die Vergütung ankomme (Ballerstedt/ Schleicher/Faber, Art. 78 BayPVG Rdnr. 47; BAG, Urteil vom 22. April 2010 - 6 AZR 828/08 -, PersV 2010, 384 Rdnr. 17 m. w. N.; VG Ansbach, Beschluss vom 4. November 2008 - AN 8 P 08.00315 -, juris). Zu den sich im Wortlaut eher an § 77 Abs. 1 Satz 2 BPersVG orientierenden Regelungen habe das Bundesverwaltungsgericht seine vom Hess. VGH im obengenannten Beschluss angegebene Rechtsprechung fortgeführt und es sei zur Beschränkung derartiger Ausnahmeregelungen bei einer am Funktionsvergleich ausgerichteten Auslegung geblieben (Beschlüsse vom 16. Mai 2006 - 6 P 8.05 -, juris, und vom 12. Januar 2006 - 6 P 6.05 - PersR 2006, 164 = PersV 2006, 220; ebenso BAG, Urteil vom 16. März 2000 - 2 AZR 138/99 -, PersR 2000, 338 = PersV 2000, 564). Im vorliegenden Fall könnten die von der eingestellten Arbeitnehmerin wahrzunehmenden Aufgaben, die sich nach übereinstimmender Auffassung der Verfahrensbeteiligten zutreffend aus der Stellenausschreibung ergäben, aufgrund ihrer Bedeutung und Verantwortung keiner Beamtenstelle der Besoldungsgruppe A 16 oder höher zugeordnet werden. Es handele sich fraglos um eine verantwortungsvolle Aufgabe im unmittelbaren Bereich des Vorstandsvorsitzenden des Klinikums. Dieser Umstand allein rechtfertige jedoch keine derart hohe Funktionswertigkeit. Insbesondere fehle es am wesentlichen Moment einer genannten Leitungs- und Personalverantwortung, wie sie für die weiteren in § 79 Nr. 1 lit. c HPVG genannten Funktionen und auch für die von der personellen Beteiligung ausgenommenen Funktionen leitender Ärzte und Ärztinnen (§ 79 Nr. 1 lit. d HPVG) maßgebend sei. Ebenso fehle es an einem hinreichenden Maß eigenverantwortlicher Tätigkeiten, die gleichfalls eine höhere Eingruppierung rechtfertigen könnten. Die eingestellte Arbeitnehmerin habe den Schwerpunkt ihrer Tätigkeit in der unmittelbaren Zuarbeit für den Ärztlichen Direktor und solle damit grundsätzlich nicht von sich aus Initiativen, Arbeitsschwerpunkte etc. entwickeln oder eigenständig durchführen. Projektarbeiten seien lediglich bei Bedarf zu übernehmen, gehörten also nicht grundsätzlich zu den die Aufgabenstellung wesentlich prägenden Tätigkeiten. Die Art der Tätigkeiten der eingestellten Arbeitnehmerin rechtfertige beamtenrechtlich eine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 14, dem ersten Beförderungsamt der Laufbahngruppe des höheren Dienstes, allenfalls eine Zuordnung zur Besoldungsgruppe A 15. Die besondere Nähe zur Klinikleitung allein könne weder die Höherwertigkeit der übertragenen Funktionen noch den Wegfall der personellen Beteiligung des Personalrats rechtfertigen, da andernfalls auch Vorzimmerkräfte und vergleichbar tätige Beschäftigte aus der Mitbestimmung herausfallen müssten, den genannten Aspekt der Nähe zur Leitungsebene zugrunde gelegt. Die Fachkammer komme deshalb zum gleichen Ergebnis wie das VG Ansbach (a. a. O.), das für die Einstellung einer Medizinmanagerin ebenfalls den Eintritt der vergleichbaren Ausnahmevorschrift des Art. 78 Abs. 1 lit. a BayPVG abgelehnt habe. Zu berücksichtigen sei auch, dass § 79 Nr. 1 lit. e HPVG die Stellung des Verwaltungsdirektors, der Verwaltungsdirektorin an einer Universitätsklinik von der personellen Mitbestimmung ausnehme. Neben der Regelung in § 79 Nr. 1 lit. d HPVG handele es sich um eine weitere Regelung, die auf den Betrieb einer Klinik zugeschnitten sei. Zwar habe die Regelung in § 79 Nr. 1 lit. e HPVG ihre praktische Bedeutung durch die rechtliche Verselbständigung der Universitätskliniken in der Form rechtsfähiger Anstalten des öffentlichen Rechts im Jahr 2000 verloren, weil es seitdem keine Verwaltungsdirektoren bzw. -direktorinnen als Leiter/innen einer Universitätsklinik mehr gebe und die entsprechenden Funktionen jetzt von dem Kaufmännischen Direktor bzw. der Kaufmännischen Direktorin der Universitätsklinik wahrgenommen würden. Ungeachtet dessen zeige die Vorschrift, dass auf der Ebene einer Universitätsklinik nur die oberste Verwaltungsebene von der personellen Mitbestimmung ausgenommen sein solle. Gegen den seinen Bevollmächtigten am 18. Mai 2011 zugestellten Beschluss hat der Beteiligte am 20. Juni 2011, einem Montag, Beschwerde eingelegt. Nachdem die Frist für die Beschwerdebegründung durch den Vorsitzenden antragsgemäß bis zum 8. August 2011 verlängert wurde, ist die Beschwerde fristgerecht begründet worden. Der Beteiligte trägt vor, die erstinstanzliche Bewertung der Funktionen und Aufgaben der persönlichen Referentin des Ärztlichen Direktors und insbesondere die Zuordnung zu den Besoldungsgruppen A 14 bzw. A 15 sei ohne nachvollziehbare Begründung erfolgt. Indem das Gericht der persönlichen Referentin Leitungs- und Personalverantwortung sowie eigenverantwortliche Tätigkeit abspreche, berücksichtige es den schriftsätzlichen Vortrag des Beteiligten zur Vergleichbarkeit der Funktion der Referentin mit einer Beamtenstelle der Besoldungsgruppe A 16 und insbesondere der Funktion von Ministerialräten nicht hinreichend. Insofern verkenne das Verwaltungsgericht, dass es im Rahmen des § 79 HPVG nicht darum gehe, durch übertarifliche Bezahlung die Mitbestimmung zu umgehen. Sinn und Zweck der Ausschlussregelung sei es sicherzustellen, dass für herausgehobene Stellen unabhängige Personalentscheidungen getroffen würden, die der Bedeutung der darauf zu verrichtenden Tätigkeiten und der damit verbundenen Verantwortung gerecht würden. Wenn man - wie das Verwaltungsgericht - einen Vergleich mit der Tätigkeit einer Vorzimmerdame des Ärztlichen Direktors anstelle, werde man der Verantwortung und der Bedeutung der Tätigkeit einer persönlichen Referentin des Ärztlichen Direktors nicht gerecht, die vielmehr mit der Tätigkeit persönlicher Referenten von Ministern vergleichbar sei. Die besondere Bedeutung der Tätigkeit und der damit verbundenen Verantwortung der persönlichen Referentin zeige sich auch in dem aus der Stellenausschreibung ersichtlichen Anforderungsprofil. So komme die Unterstützung des Ärztlichen Direktors bei dessen Leitungsaufgaben als Vorsitzender des Klinikumsvorstandes einer eigenen Leitungsfunktion sehr nahe. Von herausragender Bedeutung sei auch der Umstand, dass die persönliche Referentin Berichte und Redetexte zu erstellen und selbständige Projektarbeiten zu übernehmen habe. Dem Ärztlichen Direktor müsse es insofern möglich sein, eine nach dem Anforderungsprofil in alle Themen und Fragestellungen des Universitätsklinikums einzubeziehende Referentin ohne Mitbestimmungsbedürftigkeit des Personalrats auszuwählen. Der Beteiligte beantragt, den Antrag des Antragstellers unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 9. Mai 2011 zurückzuweisen. Der Antragsteller stellt keinen Antrag. Er nimmt schriftsätzlich nicht weiter Stellung und verweist darauf, dass die rechtliche Argumentation des Verwaltungsgerichts von der Beschwerde nicht durchgreifend in Frage gestellt werde. Die Verfahrensbeteiligten haben sich mit Schriftsätzen vom 12. Oktober 2012 bzw. 16. Oktober 2012 mit einer Entscheidung über die Beschwerde ohne mündliche Anhörung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des von dem Beteiligten vorgelegten Verwaltungsvorgangs (1 Heftstreifen, Bl. 1 bis 62) verwiesen, die Gegenstand der Beratung gewesen sind. II. Die Beschwerde, über die aufgrund des Einverständnisses der Verfahrensbeteiligten ohne mündliche Anhörung entschieden werden kann (§ 111 Abs. 3 Satz 1 HPVG i. V. m. §§ 90 Abs. 2, 83 Abs. 4 Satz 3 ArbGG), ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und - nach Fristverlängerung - rechtzeitig begründet worden (§ 111 Abs. 3 HPVG i. V. m. § 89 Abs. 1 und 2, § 87 Abs. 2 und § 66 Abs. 1 ArbGG). Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, denn das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass die Einstellung von Frau Dr. X... als Referentin des Vorsitzenden des Klinikumsvorstandes der Mitbestimmung des Antragstellers nach § 77 Abs. 1 Nr. 2 lit. a HPVG unterliegt. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat zunächst auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts unter II auf den Seiten 4 bis 9 des angegriffenen Beschlusses, denen der Senat sich anschließt. Die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vermag auch die Beschwerdebegründung nicht durchgreifend in Zweifel zu ziehen. Die Vorinstanz hat zutreffend herausgearbeitet, dass es in Fällen der vorliegenden Konstellation für das Eingreifen der die Mitbestimmung des Personalrats ausschließenden Ausnahmeregelung des § 79 Nr. 1 lit. c HPVG nicht auf die Höhe der Vergütung bzw. Besoldung, sondern auf die Funktion der mit der Arbeitnehmerin besetzten Stelle ankommt, die derjenigen entsprechen muss, die im Falle der Besetzung der gleichen Stelle mit einer Beamtin der Besoldungsgruppe A 16 zuzuordnen wäre. Entgegen der Beschwerdebegründung verkennt das Verwaltungsgericht mit seiner Auffassung nicht, dass es im Rahmen des § 79 HPVG nicht darum geht, durch übertarifliche Bezahlung die Mitbestimmung zu umgehen. In der Tat geht es hier nicht darum, durch übertarifliche Bezahlung die Mitbestimmung zu umgehen; für die Auslegung des § 79 Nr. 1 lit. c HPVG ist es jedoch einleuchtend, dass das Eingreifen der Vorschrift und damit der Ausschluss der Mitbestimmung nicht davon abhängen kann, welche Vergütung der ausgewählte Bewerber verlangt und zu welcher Vereinbarung es insoweit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber schlussendlich kommt. Die Ansicht der Vorinstanz trägt mithin vielmehr gerade dem Umstand Rechnung, dass § 79 Nr. 1 lit. c HPVG für besonders herausgehobene Funktionen unabhängige Personalentscheidungen ermöglichen soll, die der Bedeutung der jeweiligen Tätigkeit und der damit verbundenen Verantwortung gerecht werden. Zu Recht verweist das Verwaltungsgericht deshalb in diesem Zusammenhang auch auf die nachfolgend in § 79 Nr. 1 lit. c HPVG aufgezählten Ämter und Stellen (Ämter nach § 19 a HBG, sonstige Dienststellenleiter, Amtsleiter und den Amtsleitern vergleichbare Funktionsstellen sowie Leiter von allgemein bildenden und beruflichen Schulen und von Schulen für Erwachsene), bei denen es um besondere Leitungsfunktionen geht, deren Ausnahmestellung das Entfallen der Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten rechtfertigen soll. Eine solchermaßen besonders herausgehobene Funktion nimmt die persönliche Referentin des Vorsitzenden des Klinikumsvorstandes nach den in der zugrunde liegenden Stellenausschreibung formulierten Aufgaben nicht wahr. Dies wird namentlich daran deutlich, dass die Tätigkeit hiernach auf die Unterstützung des Ärztlichen Direktors bei dessen Leitungsaufgaben als Vorsitzender des Klinikumsvorstandes und das Zuarbeiten bei der Vorbereitung von Sitzungen ausgerichtet ist. Damit kommt der Referentin keine eigene Leitungsverantwortung zu und entgegen der Beschwerdebegründung kommt die unterstützende Tätigkeit auch nicht einer eigenen Leitungsfunktion sehr nahe. Das Verwaltungsgericht hat deshalb auch zu Recht ausgeführt, dass die besondere Nähe zur Klinikleitung allein die Höherwertigkeit der übertragenen Funktionen und den Wegfall der personellen Beteiligung des Personalrats nicht rechtfertigen könne, da andernfalls auch Vorzimmerkräfte und vergleichbar tätige Beschäftigte aus der Mitbestimmung herausfallen müssten, hier beispielsweise die persönliche Assistentin des Ärztlichen Direktors. Mit dieser Argumentation werden nicht Bedeutung und Verantwortungsbereich der persönlichen Referentin geschmälert, sondern es wird in Bezug auf die Funktionswertigkeit lediglich der Aspekt der Nähe zur Leitungsebene rechtlich gewürdigt. Entgegen der Beschwerdebegründung ist es im vorliegenden Zusammenhang auch nicht von herausragender Bedeutung, dass die persönliche Referentin Berichte und Redetexte erstellt und bei Bedarf selbständige Projektarbeiten übernimmt. Hiermit ist kein Tätigkeits- und Verantwortungsbereich gekennzeichnet, der den Schwerpunkt der Funktion nicht in der Unterstützung und Zuarbeit für den Ärztlichen Direktor hätte, sondern eine Zuordnung zu einer Beamtenstelle der Besoldungsgruppe A 16 oder höher begründete. Dass es dem Ärztlichen Direktor angesichts der vorgenannten Aufgaben möglich sein müsse, eine nach dem Anforderungsprofil in alle Themen und Fragestellungen des Universitätsklinikums einzubeziehende Referentin auszuwählen, rechtfertigt keine andere Sichtweise. Die Mitbestimmungsbedürftigkeit der Einstellung einer persönlichen Referentin nimmt dem Ärztlichen Direktor nicht die Möglichkeit der Auswahl, sondern sichert lediglich das dem Personalrat bei der Einstellung eines Arbeitnehmers durch § 77 Abs. 1 Nr. 2 lit. a HPVG grundsätzlich eingeräumte Mitbestimmungsrecht. Soweit seitens des Beteiligten ein Vergleich mit der Funktion einer Ministerialrätin oder einer leitenden Ärztin im Sinne des § 79 Nr. 1 lit. d HPVG gezogen wird, ist dem mit dem Verwaltungsgericht zu entgegnen, dass es vorliegend am wesentlichen Moment einer Leitungs- und Personalverantwortung, wie sie für die weiteren in § 79 Nr. 1 lit. c HPVG aufgezählten Funktionen und die gemäß § 79 Nr. 1 lit. d HPVG von der Mitbestimmung ausgenommenen Funktionen leitender Ärzte und Ärztinnen maßgebend ist, gerade fehlt. Im Hinblick auf die Angaben in der Antragserwiderung, die Referentin des Ärztlichen Direktors und Vorsitzenden des Klinikumsvorstandes leite die Stabsstelle des Klinikumsvorstandes, ist anzumerken, dass eine derartige Stabsstelle im Jahresbericht des Klinikums 2011 nicht einmal verzeichnet ist. Dort sind aufgeführt: Stabsstelle Recht/Presse/Öffentlichkeitsarbeit , Stabsstelle Qualitätsmanagement, Stabsstelle Case-Management, Stabsstelle Apotheke sowie Stabsstelle OP-Management, die sämtlich von anderen Personen geleitet werden. Unter den im Bericht außerdem aufgeführten Dezernaten und deren Leitern ist die persönliche Referentin des Vorsitzenden des Klinikumsvorstandes ebenfalls nicht zu finden. Im Hinblick auf den seitens des Beteiligten angestellten Vergleich mit der Funktion einer Ministerialrätin ist schließlich darauf hinzuweisen, dass eine Ministerialrätin im Aufbau eines Ministeriums in der Regel die Leitung eines Referats innehat und ihr alle mit der Referatsleitung verbundenen sach- und personalbezogenen Leitungs- und Führungsaufgaben obliegen. Die Referatsleitung bestimmt die Aufgabenverteilung im Referat und erhält zu ihrer Unterstützung Beamte bzw. Tarifbeschäftigte des höheren Dienstes als Referenten sowie Beamte bzw. Tarifbeschäftigte des gehobenen oder mittleren Dienstes als Sachbearbeiter oder Bürosachbearbeiter zugeteilt (vgl. z. B. Organigramm des Bundesministeriums des Innern, www.bmi.bund.de). Die Funktion der persönlichen Referentin des Vorsitzenden des Klinikumsvorstandes ist hiermit nicht zu vergleichen. Die persönliche Referentin des Vorsitzenden des Klinikumsvorstandes nimmt auch nicht die Funktion einer leitenden Ärztin im Sinne des § 79 Nr. 1 lit. d HPVG wahr; als solche trüge sie für Diagnose und Therapie, das heißt für den Heilauftrag der Krankenanstalt nach außen hin die letzte Verantwortung und hätte gegenüber nachgeordneten Ärzten und sonstigen Beschäftigten ein fachliches Weisungsrecht, das ihre Leitungsfunktion in ihrem Bereich unterstreicht (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 14. November 1996 - 22 TL 4317/95 -, juris). Zu Recht hat das Verwaltungsgericht schließlich auch auf die weitere, auf den Betrieb einer Klinik zugeschnittene Regelung in § 79 Nr. 1 lit. e HPVG hingewiesen, wonach sich das Mitbestimmungsrecht des Personalrats in Personalangelegenheiten nicht auf Verwaltungsdirektoren an Universitätskliniken erstreckt. Ungeachtet dessen, dass mittlerweile die Leitung der Verwaltung des Universitätsklinikums dem Kaufmännischen Direktor obliegt (vgl. § 13 Abs. 1 UniKlinG), der mit dem Ärztlichen Direktor, dem Dekan des Fachbereichs Medizin und dem Pflegedirektor den Klinikumsvorstand bildet (vgl. § 7 UniKlinG), unterstreicht die Regelung des § 79 Nr. 1 lit. e HPVG, dass im Bereich der Universitätskliniken nur die oberste Verwaltungsebene von der personellen Mitbestimmung ausgenommen sein soll. Hierzu gehört die persönliche Referentin des Ärztlichen Direktors und Vorsitzenden des Klinikumsvorstandes nicht. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 111 Abs. 3 Satz 1 HPVG in Verbindung mit §§ 92 Abs. 1 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG genannten Zulassungsgründe vorliegt.