Beschluss
21 A 2132/12.PV
Hessischer Verwaltungsgerichtshof Fachsenat für Personalvertretungssachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2013:1120.21A2132.12.PV.0A
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Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main - Fachkammer für Personalvertretungssachen des Bundes - vom 1. Oktober 2012 - 22 K 1921/12.F.PV - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die im Beschwerdeverfahren gestellten Anträge - Haupt- und Hilfsantrag - abgelehnt werden.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main - Fachkammer für Personalvertretungssachen des Bundes - vom 1. Oktober 2012 - 22 K 1921/12.F.PV - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die im Beschwerdeverfahren gestellten Anträge - Haupt- und Hilfsantrag - abgelehnt werden. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Auch im Beschwerdeverfahren ist streitig, ob die Einführung und Anwendung der Telefonie „Voice over IP“ im Jobcenter Frankfurt am Main der Mitbestimmung des Antragstellers unterliegt. Diese internet-gestützte Telefoniemethode wurde im Jobcenter Frankfurt am Main in den sechs verschiedenen Organisationseinheiten schrittweise ab Mai 2012 eingeführt. Zur einheitlichen Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende bilden gemäß § 44b Abs. 1 Satz 1 SGB II die Träger im Gebiet jedes kommunalen Trägers nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II eine gemeinsame Einrichtung. Nach § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB II nutzt die gemeinsame Einrichtung zur Erfüllung ihrer Aufgaben durch die Bundesagentur für Arbeit zentral verwaltete Verfahren der Informationstechnik. Das neue Telefonieverfahren ist Teil des von der Bundesagentur für Arbeit unter Bezug auf § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB II für alle gemeinsamen Einrichtungen entwickelten Standardpakets von IT-Services. Bestandteile dieses Standardpakets sind unter anderem Netzanbindungen, der PC-Arbeitsplatz als Desktop-PC, Drucker, Kopierer, Telekommunikation, gegebenenfalls Mobiltelefon, PDA, Standardsoftware wie MS-Office, MS-Project, BA-spezifische Anwendungen, E-Mail und Fax-Dienste und Internetzugang. Dieses Standardpaket wird nach Nr. 3 Abs. 2 der von der Bundesagentur für Arbeit aufgestellten Nutzungsbedingungen grundsätzlich nicht individualisiert. Nach Nr. 5.1.1 Abs. 2 dieser Nutzungsbedingungen gehören zu einem IT-Standardarbeitsplatz ein Arbeitsplatz-PC mit Monitor, BA-Standardsoftware, Maus und Tastatur sowie Telefon inklusive Telefonanschluss. Das neue Telefonsystem ist im Zuständigkeitsbereich der Beteiligten beim Jobcenter Frankfurt am Main bereits eingeführt und wird auch angewandt. Nach den Angaben der Beteiligten ist der Rückbau der Telefonie mittels Voice over IP - wie der Rückbau jeder technischen Einrichtung - grundsätzlich möglich. Praktisch wäre ein solches isoliertes Vorgehen des Jobcenters innerhalb des Netzverbundes mit der Bundesagentur für Arbeit jedoch nicht umsetzbar und für das Jobcenter auch nicht finanzierbar. Am 23. Mai 2012 hat der Antragsteller das Beschlussverfahren eingeleitet und - wie im gesamten erstinstanzlichen Verfahren und in der Anfangsphase des Beschwerdeverfahrens - in Bezug auf die Einführung und Anwendung des genannten neuen Telefonsystems allein ein Mitbestimmungsrecht nach § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG („Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen“) geltend gemacht. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sachvortrags des Antragstellers wird auf seine Schriftsätze vom 22. Mai 2012 und 12. Juli 2012 Bezug genommen. Der Antragsteller hat beantragt festzustellen, dass die Einführung und Anwendung der Telefonie Voice over IP im Jobcenter Frankfurt am Main der Mitbestimmung des Antragstellers nach § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG unterliegt. Die Beteiligte hat beantragt, den Antrag abzuweisen. Sie hat vorgetragen, die Entscheidung zur Einführung und Anwendung des neuen Telefonsystems sei zentral von der Bundesagentur für Arbeit und nicht von der Beteiligten getroffen worden; ein eigener Entscheidungsspielraum der Beteiligten bestehe insoweit nicht. Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 1. Oktober 2012 den Antrag abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, das vom Antragsteller im Hinblick auf § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG in Anspruch genommene Mitbestimmungsrecht setze voraus, dass die Beteiligte selbst die Entscheidung zur Einführung und Anwendung der streitigen Telefoniemethode getroffen oder zumindest autorisiert habe. Die Entscheidung zur Einführung und Anwendung der Telefoniemethode Voice over IP im Bereich der Beteiligten sei aber allein von der Bundesagentur für Arbeit getroffen worden, indem diese entschieden habe, in das Standardpaket zur Arbeitsplatzausstattung aller gemeinsamen Einrichtungen im Bundesgebiet die Telefonie Voice over IP einzubeziehen. Hinsichtlich dieser Entscheidung habe weder der Beteiligten noch der Trägerversammlung der Gemeinsamen Einrichtung eine mitgestaltende Einflussmöglichkeit zugestanden. Die mangelnde Entscheidungsbefugnis der Beteiligten bzw. der Trägerversammlung folge unmittelbar aus § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB II. § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB II sei unter Berücksichtigung der Absichten des Gesetzgebers dahin auszulegen, dass die Regelung eine unbedingte Nutzungspflicht der gemeinsamen Einrichtungen begründe. Eine Zurechnung der von der Bundesagentur für Arbeit getroffenen Entscheidungen zur Einführung und Anwendung zentral verwalteter Verfahren der Informationstechnik sei in den Gemeinsamen Einrichtungen auf die dortigen Geschäftsführungen oder Trägerversammlungen nicht möglich. Nur so könne gewährleistet werden, dass es bei den in den gemeinsamen Einrichtungen angewandten Verfahren der Informationstechnik tatsächlich bei einem zentral verwalteten Verfahren bleibe. Nach alledem könne dahinstehen, ob die sachlichen Voraussetzungen für das Mitbestimmungsrecht des § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG erfüllt seien. Das Mitbestimmungsrecht könnte auch nur insoweit beansprucht werden, wie keine vorrangige und insoweit abschließende gesetzliche Regelung den Regelungsbereich des Mitbestimmungsrechts bereits gestalte. Aus § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB II werde sich hier ergeben, dass jedenfalls die Einführung von Voice over IP in der Gemeinsamen Einrichtung keiner Beteiligung des Antragstellers mehr zugänglich sein könne, da die Beteiligte diesbezüglich unbedingt und ohne Entscheidungsspielraum zur Nutzung der entsprechenden Technik verpflichtet sei. Gleiches gelte für die Anwendung dieser Technik, soweit die Anwendungsvorgaben der Bundesagentur für Arbeit reichten. Da der Antragsteller hinsichtlich der Anwendung der Telefoniemethode Voice over IP nach seinem Antrag wie auch nach der Antragsbegründung ein nicht näher eingeschränktes Mitbestimmungsrecht beanspruche, wäre der Antrag auch deshalb abzuweisen. Die beantragte Feststellung des Mitbestimmungsrechts würde nämlich im Falle der Stattgabe auch Fallgestaltungen erfassen, die aufgrund der vorrangigen Regelung in § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB II von vornherein einer gestaltenden Mitbestimmung nicht zugänglich seien. Soweit das Verhalten der Beteiligten zur Auswertung der im Zusammenhang mit der neuen Telefoniemethode anfallenden individuellen oder individualisier-baren Daten in Rede stehe, sei zwar durch § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB II ein Mitbestimmungsrecht nach § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG nicht ausgeschlossen. Auch läge insoweit eine Maßnahme der Beteiligten vor. Der Antrag beschränke sich jedoch hinsichtlich des für die Anwendung der Technik beanspruchten Mitbestimmungsrechts unter Berücksichtigung der Erörterung in der mündlichen Verhandlung und der Antragsbegründung nicht auf diese Art der Anwendung der technischen Einrichtung. Es gehe dem Antragsteller vielmehr um die Beeinflussung sämtlicher Modalitäten der Anwendung des Telefonieverfahrens Voice over IP. Daher komme eine teilweise Zuerkennung des Mitbestimmungsrechts nicht in Betracht, weil dies einen sachlich entsprechend eingeschränkten Antrag voraussetze, der jedoch nicht vorliege. Es könne nicht Aufgabe des Gerichts sein, insoweit von sich aus einen zulässigen Gegenstand des Mitbestimmungsrechts zu ermitteln, zumal die Frage der bloßen Auswertung der im Telefonieverfahren anfallenden Daten durch die Beteiligte bisher kein Gegenstand des Antragstellervortrags gewesen sei. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts ist dem ehemaligen Bevollmächtigten des Antragstellers am 16. Oktober 2012 zugestellt worden. Am 12. November 2012 hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt, die er - nach entsprechender Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist durch den Senatsvorsitzenden - am 15. Januar 2013 begründet hat. Dabei enthält der Beschwerdeantrag erstmals keine Beschränkung auf das Mitbestimmungsrecht des § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG, während sich die Beschwerdebegründung im Schriftsatz vom 15. Januar 2013 nach wie vor ausschließlich zu § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG verhält. Der Bevollmächtigte des Antragstellers trägt im Schriftsatz vom 15. Januar 2013 im Wesentlichen vor, zunächst sei zu prüfen, ob die Entscheidung, wie Arbeitsplätze mit welchen Telefonanlagen ausgestattet würden, in die gesetzliche Entscheidungsbefugnis der gemeinsamen Einrichtung falle. Eine solche grundsätzliche Entscheidungsbefugnis ergebe sich aus § 44 Abs. 2 Nr. 2 und 4 SGB II, wonach die Trägerversammlung sowohl über die Organisation wie die Arbeitsplatzgestaltung in der gemeinsamen Einrichtung entscheide. Die Nutzung der neuen Telefonie werde nicht durch einfache Entscheidung der Bundesagentur bei der Beteiligten umgesetzt, sondern bedürfe eines entgeltlichen Dienstleistungsvertrages zwischen der Bundesagentur und der gemeinsamen Einrichtung. Wegen der organisatorischen Eigenständigkeit der gemeinsamen Einrichtung sei eine formelle Übernahmeentscheidung der Voice over IP-Telefonie erfolgt. Diese Entscheidungskompetenz der gemeinsamen Einrichtung habe sich auch nicht nach § 50 Abs. 3 Satz 2 SGB II auf eine Verpflichtung verengt, das Dienstleistungsangebot der Bundesagentur zur Telefonie Voice over IP unbedingt anzunehmen. Dies wäre nur der Fall, wenn es sich um ein Verfahren der Informationstechnik im Sinne des § 50 Abs. 3 SGB II handele. Dies sei aber nicht der Fall. Einführung und Anwendung der neuen Telefonie stelle sich durch die damit verbundene technische Änderung der Telekommunikationsanlage als eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme nach § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG dar. Bei Änderung bestehender technischer Überwachungseinrichtungen werde das Mitbestimmungsrecht dadurch ausgelöst, dass ihre Konstruktion erweiterte oder neue Möglichkeiten der Überwachung von Verhalten und Leistung ermögliche. Bei der neuen Telefonanlage werde der Gesprächsinhalt in elektronische Form umgewandelt und als Datenpakete verschickt. Dies bedeute eine erweitere Möglichkeit der Überwachung, was nach der objektiv-finalen Betrachtungsweise ausreiche, um das Mitbestimmungsrecht auszulösen. Die Mitbestimmung werde auch nicht durch § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB II beschränkt. Bei der Internet-Telefonie handele es sich nicht um eine zentrale IT-Einrichtung im Sinne dieser Vorschrift. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Schriftsatz der Antragstellerseite vom 15. Januar 2013 Bezug genommen. Erstmals mit Schriftsatz vom 27. Mai 2013, eingegangen am 31. Mai 2013, hat der Antragsteller ergänzend das Mitbestimmungsrecht nach § 75 Abs. 3 Nr. 16 BPersVG („Gestaltung der Arbeitsplätze“) geltend gemacht. Dieser Schriftsatz ging lange nach dem am 15. Januar 2013 erfolgten Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof ein. In diesem Schriftsatz verweist der Antragsteller zunächst auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 14. März 2013 - OVG 62 PV.13.12 -, mit dem der dortige Beteiligte verpflichtet wurde, das Mitbestimmungsverfahren bezüglich der in einem Jobcenter eingeführten Telefontechnik Voice-over-IP durchzuführen. Nach der Mitteilung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 4. Juli 2013 ist gegen diesen Beschluss keine Rechtsbeschwerde eingelegt worden; die Entscheidung ist rechtskräftig geworden. Der Antragsteller bezieht sich auf diese Entscheidung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 27. Mai 2013 verwiesen. Ergänzend trägt der Antragsteller vor, dass durch den mit der Einführung der neuen Telefontechnik einhergehenden Wechsel der Endgeräte und der Verbindung zum Arbeits-PC auch die Gestaltung der Arbeitsplätze verändert werde. Dies begründe eine Mitbestimmungspflicht nach § 75 Abs. 3 Nr. 16 BPersVG. Mit Schriftsatz vom 22. Juli 2013 trägt der Antragsteller vor, die Zustimmung des Beteiligten zu der im Wege der Antragsänderung zusätzlich geltend gemachten Mitbestimmungspflichtigkeit nach § 75 Abs. 3 Nr. 16 BPersVG gelte als erteilt, weil der Beteiligte sich auf den geänderten Antrag eingelassen habe. Der Antrag sei in der geänderten Form mit der Beschwerdebegründungsschrift vom 15. Januar 2013 angekündigt worden. Die Beteiligte habe sich in ihrem Schriftsatz vom 19. Februar 2013 unkommentiert auf den geänderten Antrag eingelassen. Die Änderung sei aber auch sachdienlich. Hinsichtlich des Feststellungsinteresses werde darauf verwiesen, dass die Anlage schon zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung eingeführt gewesen sei. Gleichwohl bestehe ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung. Zur Verwirklichung des Rechtsschutzes sei es notwendig, an die Voraussetzung, dass die Maßnahme rückgängig gemacht werde, keine hohen Anforderungen zu stellen. Es sei kein Grund ersichtlich, warum in einem nachzuholenden Mitbestimmungsverfahren keine Anwendungsregelungen vereinbart werden könnten, die den Schutz der Beschäftigten sicherstellten. Hinsichtlich der Gestaltung der Arbeitsplätze gelte das Gleiche. Inwieweit die Durchführung des Mitbestimmungsverfahrens zu einem vollständigen Abbau der Anlage führe, wäre gegebenenfalls in einem Einigungsstellenverfahren zu klären, müsse aber im Übrigen nicht zwangsläufiges Ergebnis dieses Verfahrens sein. Es komme auch nicht darauf an, ob die Rechtsfrage sich in zukünftigen Mitbestimmungsverfahren wieder stelle. Die Grundfrage von Reichweite und Bedeutung von § 50 Abs. 3 SGB II habe durchaus Bedeutung für zukünftige Mitbestimmungsverfahren. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 22. Juli 2013 verwiesen. Ergänzend trägt der Antragsteller mit Schriftsatz vom 5. September 2013 vor, nach der Darstellung der Beteiligten sei ein Rückbau der Telefone nicht möglich. Dem hält der Antragsteller entgegen, diese Frage sei im Hinblick auf die Durchführung des hier begehrten Mitbestimmungsverfahrens nicht entscheidungserheblich. Der Umfang der hier bestehenden Mitbestimmungsrechte beziehe sich auch auf die Anwendung und habe einen in die Zukunft gerichteten Aspekt. Im Übrigen habe die Anwendung der Internet-Telefonie keine Auswirkungen auf die Fachprogramme der Bundesagentur, die von den Jobcentern nach § 50 Abs. 3 SGB II benutzt werden müssten. Zu der unsubstantiierten Behauptung, es entfalle die automatische Verknüpfung mit Telefon-Programmen der Bundesagentur, die für die Arbeit unverzichtbar seien, könne zunächst keine Stellung genommen werden, da hier erstmals dargestellt werden müsste, um welche Telefon-Programme es überhaupt gehen solle und warum sie für die Arbeit in den Jobcentern notwendig seien. Es werde auch nicht erklärt, warum eine Umstellung im laufenden Betrieb nicht möglich sein solle, wo dies doch bei der Einführung von Voice over IP auch möglich gewesen sei. Gegen die Behauptung, dass in den neuen Liegenschaften andere Telefonanlagen mangels Anschlüssen und Telefonleitungen nicht betrieben werden könnten, spreche § A. 1 a.) des vorgelegten Mietvertrages; dort werde gerade der Einbau einer TK-Verkabelung vereinbart. Für die Frage des Verfahrensdurchführungsanspruchs komme es nicht darauf an, ob der Rückbau zu unzumutbaren Kosten führe. Im Rahmen des Mitbestimmungsverfahrens würde dies gegebenenfalls hinsichtlich der inhaltlichen Ausgestaltung eines ergehenden Spruches einer Einigungsstelle relevant werden. Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen würden durchaus in Zukunft noch Bedeutung haben. Angesichts der Halbwertzeit elektronischer Anlagen sei davon auszugehen, dass auch die Telefonie mittels Voice over IP beständig Modifikationen ausgesetzt sei, so dass sich die Frage der Mitbestimmungspflichtigkeit der Anwendung von Voice over IP auch in Zukunft stellen werde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 5. September 2013 Bezug genommen. Der Antragsteller beantragt, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main - Fachkammer für Personalvertretungssachen des Bundes - vom 1. Oktober 2012 - 22 K 1921/12.F.PV - aufzuheben und festzustellen, dass die Einführung und Anwendung der Telefonie Voice over IP im Jobcenter Frankfurt am Main der Mitbestimmung des Antragstellers unterliegt, hilfsweise, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main - Fachkammer für Personalvertretungssachen des Bundes - vom 1. Oktober 2012 - 22 K 1921/12.F.PV - aufzuheben und festzustellen, dass die Einführung und Anwendung der Telefonie Voice over IP im Jobcenter Frankfurt am Main der Mitbestimmung nach § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG unterliegt. Die Beteiligte beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie trägt zunächst im Schriftsatz vom 19. Februar 2013 vor, die Ausführungen des Antragstellers seien nicht geeignet, den zutreffenden Beschluss des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen. Dass die Einführung und Anwendung der Telefonie mittels „Voice over IP“ als eigenständige Maßnahme der Beteiligten und keine durch § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB II vorgegebene Entscheidung der Bundesagentur zu werten sei, bleibe rechtsirrig. Es sei nicht erkennbar, warum die genannte Telefonie nicht unter den Begriff der „zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik“ im Sinne von § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB II fallen solle. Die Beteiligte habe auch keinen Entscheidungsspielraum, ob sie die von der Bundesagentur zur Verfügung gestellten IT-Verfahren einschließlich der Telefonie mittels „Voice over IP“ nutze oder nicht. § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB II ordne an, dass die gemeinsame Einrichtung - und damit hier das Jobcenter Frankfurt am Main - jedenfalls in den Fällen, in denen die Bundesagentur zentral verwaltete Verfahren der Informationstechnik - wie hier die genannte Telefonie - zur Verfügung stelle, diese Verfahren auch nutzen müssen. Nach den der Beteiligten verfügbaren Informationen sei die Telefonie mittels „Voice over IP“ bundesweit flächendeckend eingeführt worden. Dem entsprächen auch die Feststellungen des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg im Beschluss vom 17. Oktober 2012 und des Arbeitsgerichts Berlin im Beschluss vom 21. Juni 2012 (Anlagen BG 1 und 2 zum Schriftsatz der Beteiligten vom 19. Februar 2013). Da es nach dem Vorstehenden auf die weiteren Ausführungen des Antragstellers ab Seite 6 unter 2. der Beschwerdebegründung zum Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG nicht mehr ankomme, sei nur noch höchst vorsorglich darauf hingewiesen, dass der Antragsteller auch weiterhin nicht darlegen könne, woraus sich nach der Einführung des neuen Telefonsystems Veränderungen hinsichtlich der für eine Verhaltens- oder Leistungsüberwachung anfallenden Daten im Vergleich zum vorgängigen System sollen ergeben haben. Mit Schriftsatz vom 11. Juli 2013 trägt der Beteiligte ergänzend vor, es sei zutreffend, dass das Mitbestimmungsrecht nach § 75 Abs. 3 Nr. 16 BPersVG nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens und auch nicht Gegenstand des vom Antragsteller angegriffenen Beschlusses gewesen sei. Ebenso sei zutreffend, dass bisher streitgegenständlich lediglich das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts nach § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG gewesen sei. Dieser Antragsänderung bzw. Antragserweiterung werde ausdrücklich widersprochen. Es sei zutreffend, dass die streitgegenständliche Maßnahme der Telefonie mittels Voice over IP beim Jobcenter Frankfurt am Main bereits eingeführt sei und angewandt werde. Rein theoretisch sei der Rückbau der Telefonie mittels Voice over IP - wie der Rückbau jeder technischen Einrichtung - grundsätzlich natürlich möglich. Praktisch wäre ein solches isoliertes Vorgehen des Jobcenters innerhalb des Netzverbundes mit der Bundesagentur für Arbeit jedoch nicht umsetzbar und für das Jobcenter auch nicht finanzierbar. Zunächst würde das Jobcenter bei einem Rückbau vollständig vom BA-Netz abgeschnitten; auch die automatischen Verknüpfungen mit BA-Telefonprogrammen würden wegfallen, die für die praktische Arbeit im Jobcenter nicht mehr verzichtbar seien. Ferner müssten für die rund 760 Beschäftigten des Jobcenters rund 760 Telefone ausgetauscht und durch das Jobcenter neu angeschafft und finanziert werden, da auch die sogenannte Hardware als Basisleistung Gegenstand des von der BA gelieferten Standardpakets sei. Eine Umstellung dieser Dimension im laufenden Geschäftsbetrieb ohne die Unterstützung der BA und deren know-how sei vom Jobcenter weder personell noch technisch-organisatorisch so zu bewältigen, dass eine reibungslose Umstellung auf einen konkreten Zeitpunkt „X“ gewährleistet werden könnte. Nicht nur der Abbau der aktuell genutzten und die Neuinstallation einer anderen Telefonanlage müssten organisiert und finanziert werden. Gleiches würde vielmehr auch für den Abschluss und die Finanzierung entsprechender Wartungsverträge der Telefonanlage gelten. Da das Jobcenter für all dies nicht von den „Großeinkäufer-Vorteilen“ einer BA profitieren könnte, wäre es finanziellen Belastungen in erheblicher Größenordnung ausgesetzt, für die es an Mitteln fehle. Seit der Einführung von Voice over IP in den bundesweit 424 Jobcentern bzw. dessen Einführung im Jobcenter Frankfurt am Main am 15. Mai 2012 habe das Jobcenter teilweise neue Liegenschaften bezogen, deren technische Ausstattung von vornherein auf die Telefonie via Voice over IP ausgelegt worden sei und in denen klassische Telefonleitungen bzw. -anschlüsse deshalb nicht mehr vorhanden seien. Ein Rückbau auf bzw. die Herstellung eines veralteten technischen Standards würde daher erheblichen Aufwand bzw. Kosten auslösen. Die strittige und entscheidungserhebliche Rechtsfrage werde sich zwischen denselben Verfahrensbeteiligten in künftigen Mitbestimmungsverfahren auch nicht erneut mit einer mehr als nur geringfügigen Wahrscheinlichkeit wieder stellen. Die Einführung von Voice over IP im Jobcenter sei abgeschlossen und es lägen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass diese Form der Telefonie in absehbarer Zukunft durch ein anderes System abgelöst werden könnte. Die entscheidungserhebliche Rechtsfrage sei hier die Bestimmung des unbestimmten Rechtsbegriffs der „Informationstechnik“ in § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB II, das heißt die Frage, ob dieser Begriff auch die Kommunikationstechnik mit umfasse oder nicht. Insoweit sei jedoch weder erkennbar, dass aufgrund des technischen Fortschritts andere als die bisher genutzte Kommunikationstechnik für das Jobcenter relevant werden könnte, noch seien die Einführung von durch die Bundesagentur zentral verwaltete Verfahren der Informationstechnik durch die BA angekündigt oder in Aussicht gestellt, die auch nur ansatzweise unter den Begriff der Kommunikationstechnik subsumiert werden könnten. Die hier streitgegenständliche Rechtsfrage werde sich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft nicht mehr stellen. Mit Schriftsatz vom 9. September 2013 trägt die Beteiligte ergänzend vor, entgegen der Auffassung des Antragstellers habe sie sich in ihrem Schriftsatz vom 19. Februar 2013 nicht auf den geänderten Antrag des Antragstellers im Sinne des § 81 Abs. 3 Satz 2 ArbGG eingelassen. Vielmehr ergebe sich aus diesem Schriftsatz deutlich, dass dort weder zum bereits erstinstanzlich streitgegenständlichen Mitbestimmungsrecht nach § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG Stellung genommen worden sei noch zum nunmehr vom Antragsteller geltend gemachten Mitbestimmungsrecht des § 75 Abs. 3 Nr. 16 BPersVG. Einlassungen zu § 75 Abs. 3 Nr. 16 BPersVG fänden sich in dem Schriftsatz nicht. Die Antragsänderung sei auch nicht sachdienlich im Sinne des § 81 Abs. 3 Satz 1 ArbGG. Entgegen der Auffassung des Antragstellers sei bereits nicht erkennbar, wie sich aus dem bloßen Austausch der Endgeräte wesentliche Änderungen der Arbeitsbedingungen am Arbeitsplatz in Fragen der ergonomischen Gestaltung ergeben sollten. Die Umstellung auf die Telefonie mittels „Voice over IP“ erfordere lediglich Änderungen des „technischen Innenlebens“, nicht jedoch der ergonomischen Gestaltung der Endgeräte. Auch in Bezug auf die Verbindung zwischen den Endgeräten und den PC’s seien keinerlei Veränderungen im Vergleich zum vor der Einführung bestehenden Zustand eingetreten, schon gar nicht Veränderungen, die als wesentlich bezeichnet werden könnten und/oder Fragen der ergonomischen Gestaltung der Arbeitsplätze berühren könnten. Es handele sich auch insoweit nach wie vor um völlig übliche Verkabelungen. Es sei auch nicht erkennbar, dass mit einer Entscheidung über den geänderten Antrag - also unter Einbeziehung des Mitbestimmungsrechts des § 75 Abs. 3 Nr. 16 BPersVG - der Streit der Beteiligten besser beigelegt werden könnte, ein weiteres Verfahren vermieden würde und dass der bisherige Streitstoff und das bisherige Ergebnis des Verfahrens auch für die Entscheidung über den geänderten Antrag nutzbar gemacht werden könnten. Die Mitbestimmung nach § 75 Abs. 3 Nr. 16 BPersVG solle vor Überbeanspruchungen und Gefährdungen der Beschäftigten schützen. Überbeanspruchungen und Gefährdungen der körperlichen und seelischen Gesundheit durch die Einführung der Telefonie mittels Voice over IP seien bisher jedoch nicht Streitstoff des vorliegenden Verfahrens gewesen. Sie seien zu keinem Zeitpunkt vom Antragsteller geltend gemacht worden, so dass aus dem bisherigen Verfahren auch keinerlei Ergebnisse vorlägen, die für die Entscheidung über den geänderten Antrag nutzbar gemacht werden könnten. Im Übrigen sie die Maßnahme tatsächlich und rechtlich nicht rücknehmbar oder abänderbar. Dies habe die Beteiligte bereits im Schriftsatz vom 11. Juli 2013 umfassend dargelegt. Es sei im Übrigen nicht ersichtlich, warum an die Voraussetzung, dass die Maßnahme rückgängig gemacht werden könne, keine hohen Anforderungen zu stellen seien, wie der Antragsteller vortrage. Aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. März 1995 - 6 P 31/93 - (NVwZ 1997, 80) ergebe sich solches nicht. Weiterhin setze das Bundesverwaltungsgericht voraus, dass überhaupt eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme des Dienststellenleiters vorgelegen habe. Eine solche Maßnahme der Beteiligten fehle hier. Die streitgegenständliche Entscheidung der Einführung der Telefonie mittels Voice over IP sei keine Maßnahme der Beteiligten gewesen, sondern eine solche der Bundesagentur für Arbeit. Abgesehen davon sei der Begriff der Informationstechnik der Oberbegriff für die Datenverarbeitung (EDV oder DV) und die Telekommunikation. Vor diesem Hintergrund sei der aus der teils unterschiedlichen Verwendung der Begrifflichkeit durch den Gesetzgeber vom OVG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 14. März 2013 - OVG 62 PV 13.12 -) gezogene Schluss für die Auslegung des Begriffs der Informationstechnik in § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB II nicht haltbar. Vielmehr werde durch die Verwendung des allgemein als Oberbegriff anerkannten Begriffs der „Informationstechnik“ in § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB II deutlich, dass der Gesetzgeber alle Methoden und Techniken der Informationsgewinnung, -erfassung, -darstellung, -verarbeitung, -speicherung und -übertragung einschließlich der Kommunkationstechnik habe erfasst wissen wollen und nicht nur den beschränkten Einsatz von Computertechnik zur Datenverarbeitung von Daten der Kunden der gemeinsamen Einrichtungen (Jobcenter). Schließlich sei entgegen den Ausführungen des OVG Berlin-Brandenburg auf Seite 12 Absatz 3 seines Beschlusses festzuhalten, dass die Einführung der Telefonie mittels Voice over IP eindeutig vom Willen der Bundesagentur für Arbeit getragen gewesen sei und diese jedenfalls im Fall des Jobcenters Frankfurt am Main durch die Abschaltung des zuvor genutzten Telekommunikationssystems mit Wirksamwerden des für den 9. Juli 2012 von der Bundesagentur bestimmten Termins zur Einführung von Voice over IP im Jobcenter Frankfurt am Main weder der Beteiligten noch der Trägerversammlung Handlungsoptionen belassen habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der Beteiligten vom 9. September 2013 Bezug genommen. Dem ist der Antragsteller mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 11. November 2013 entgegengetreten. Er hat in diesem Schriftsatz seinen Vortrag wiederholt und vertieft. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Antragsteller-Bevollmächtigten vom 11. November 2013 Bezug genommen. Die Gerichtsakten (3 Bände) haben vorgelegen und sind zum Gegenstand der mündlichen Anhörung gemacht worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und den darüber hinausgehenden Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen. II. Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Die vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren gestellten Anträge haben keinen Erfolg. Dies gilt zunächst für den Hauptantrag in seiner im Beschwerdeverfahren geänderten Form, die sowohl das Mitbestimmungsrecht aus § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG als auch das Mitbestimmungsrecht aus § 75 Abs. 3 Nr. 16 BPersVG erfasst, aber auch für den Hilfsantrag, denn diese Anträge sind insgesamt - das heißt hinsichtlich Haupt- und Hilfsantrag - unzulässig. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers - der Antrag war im erstinstanzlichen Verfahren nur auf die Feststellung gerichtet, dass die Einführung und Anwendung der Telefonie Voice over IP im Jobcenter Frankfurt am Main der Mitbestimmung des Antragstellers nach § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG unterliegt - in der Sache zu Recht abgewiesen. Der im Beschwerdeverfahren gestellte Hauptantrag festzustellen, dass die Einführung und Anwendung der Telefonie Voice over IP im Jobcenter Frankfurt am Main der Mitbestimmung des Antragstellers unterliegt, ist jedenfalls hinsichtlich des Mitbestimmungsrechts aus § 75 Abs. 3 Nr. 16 BPersVG schon deshalb unzulässig, weil die Einbeziehung dieses Mitbestimmungsrechts unzulässig ist, und dies deshalb, weil es an einer Zulässigkeit der im Wege der Antragsergänzung bzw. -erweiterung vorgenommenen Antragsänderung fehlt. Das Mitbestimmungsrecht aus § 75 Abs. 3 Nr. 16 BPersVG („Gestaltung der Arbeitsplätze“) ist nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens und auch nicht Gegenstand des vorliegend angegriffenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 1. Oktober 2012 - 22 K 1921/12.F.PV - gewesen. Die im Beschwerdeverfahren vorgenommene Antragsänderung ist nicht nach § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 87 Abs. 2 Satz 3 und § 81 Abs. 3 ArbGG zulässig. Nach § 81 Abs. 3 Satz 1 ArbGG ist eine Änderung des Antrags zulässig, wenn die übrigen Beteiligten zustimmen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Nach § 81 Abs. 3 Satz 2 ArbGG gilt die Zustimmung der Beteiligten zu der Änderung des Antrags als erteilt, wenn die Beteiligten sich, ohne zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in der mündlichen Verhandlung auf den geänderten Antrag eingelassen haben. Nach § 81 Abs. 3 Satz 3 ArbGG ist die Entscheidung, dass eine Änderung des Antrags nicht vorliegt oder zugelassen wird, unanfechtbar. Die Antragsänderung ist nicht nach § 81 Abs. 3 Satz 1 Alternative 1 ArbGG zulässig, denn die Beteiligte hat der Antragsänderung nicht zugestimmt. Sie hat weder im Schriftsatz vom 19. November 2012 noch in den Schriftsätzen vom 19. Februar 2013, 11. Juli 2013 oder 9. September 2013 der Antragsänderung zugestimmt. Vielmehr hat sie ausdrücklich auf Seite 2 des Schriftsatzes vom 11. Juli 2013 der Antragsänderung bzw. Antragserweiterung widersprochen. Die Zustimmung der Beteiligten zur Antragsänderung gilt auch nicht nach § 81 Abs. 3 Satz 2 ArbGG als erteilt, denn die Beteiligte hat sich nicht - ohne zu widersprechen - in einem Schriftsatz auf den geänderten Antrag eingelassen. Der Bevollmächtigte des Antragstellers hat zwar mit seiner ursprünglichen Beschwerdebegründung vom 15. Januar 2013 im (formellen) Antrag auf Seite 1 dieses Schriftsatzes die Beschränkung auf das Mitbestimmungsrecht nach § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG nicht mehr aufgeführt, sondern die Feststellung beantragt, dass die Einführung und Anwendung der Telefonie Voice over IP im Jobcenter Frankfurt der Mitbestimmung des Antragstellers und Beschwerdeführers unterliege. Er hat aber diesen Beschwerdeantrag ausdrücklich „wie folgt begründet“ und sich in der Begründung auch nicht ansatzweise mit dem Mitbestimmungsrecht des § 75 Abs. 3 Nr. 16 BPersVG („Gestaltung der Arbeitsplätze“) auseinandergesetzt. Im Gegenteil hat er - wie sich etwa dem letzten Absatz auf Seite 9 der Beschwerdebegründung vom 15. Januar 2013 entnehmen lässt - ausschließlich das Mitbestimmungsrecht nach § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG geltend gemacht. Denn er hat ausgeführt, „Nach all dem“ handele es sich bei der Einführung und der fortlaufenden Anwendung der Telefonanlage Voice over IP im Jobcenter Frankfurt am Main um eine nach § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG mitbestimmungspflichtige Maßnahme. Auch die Ausführungen auf Seite 10 des genannten Schriftsatzes verhalten sich nicht ansatzweise zur Gestaltung von Arbeitsplätzen nach § 75 Abs. 3 Nr. 16 BPersVG. In diesem Zusammenhang weist der beschließende Fachsenat darauf hin, dass der Begriff der Antragsänderung dem der Klageänderung in § 263 ZPO entspricht. Änderung des Antrags bedeutet Änderung des Streitgegenstandes. Nicht jede Änderung des formellen Antrags ist eine Antragsänderung. Durch Auslegung des Antrags ist zu ermitteln, ob mit dem äußerlich geänderten Antrag auch ein anderes Begehren verfolgt wird (vgl. Matthes/Spinner, in Germelmann/Matthes/Prütting, Arbeitsgerichtsgesetz, 8. Auflage, 2013, Rdnr. 84 zu § 81 ArbGG). Dies zugrundegelegt stellt der Beschwerdebegründungsschriftsatz vom 15. Januar 2013 keine - das Mitbestimmungsrecht des § 75 Abs. 3 Nr. 16 BPersVG einbeziehende - Antragsänderung dar. Denn auch wenn der formelle Antrag durch Wegfall des Hinweises auf § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG geändert worden ist, ändert dies nichts daran, dass mit diesem Schriftsatz ausschließlich der bisherige Streitgegenstand, also das Mitbestimmungsrecht nach § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG, geltend gemacht wird, wie die Begründung im Schriftsatz vom 15. Januar 2013 deutlich macht. Aufgrund dieses Schriftsatzes hatte die Beteiligte keine Veranlassung, davon auszugehen, nunmehr werde auch das Mitbestimmungsrecht nach § 75 Abs. 3 Nr. 16 BPersVG geltend gemacht. Hat der Antragsteller jedoch in seiner Beschwerdebegründung vom 15. Januar 2013 das Mitbestimmungsrecht des § 75 Abs. 3 Nr. 16 BPersVG nicht geltend gemacht, dann kann schon deshalb in der Beschwerdeerwiderung der Beteiligten vom 19. Februar 2013 keine widerspruchslose Einlassung der Beteiligten auf die Beschwerdebegründung vom 15. Januar 2013 gesehen werden. Dies folgt auch daraus, dass die Beteiligte im Schriftsatz vom 19. Februar 2013 weder zum bereits erstinstanzlich streitgegenständlichen Mitbestimmungsrecht des § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG Stellung genommen hat noch zu dem nunmehr vom Antragsteller zusätzlich geltend gemachten Mitbestimmungsrecht nach § 75 Abs. 3 Nr. 16 BPersVG. Die Beteiligte setzt sich in dem Schriftsatz vom 19. Februar 2013 lediglich mit § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB II auseinander und erwähnt das erstinstanzlich streitgegenständliche Mitbestimmungsrecht des § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG auf Seite 6 unter Randnummer 9 des Schriftsatzes nur in dem Hinweis, dass es „nach dem Vorstehenden auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers (…) zum Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG nicht mehr ankommt“. Ausführungen zu dem nunmehr vom Antragsteller zusätzlich geltend gemachten Mitbestimmungsrecht des § 75 Abs. 3 Nr. 16 BPersVG finden sich im Schriftsatz der Beteiligten vom 19. Februar 2013 nicht. Die in der Antragserweiterung liegende Antragsänderung ist auch nicht nach § 81 Abs. 3 Satz 1 zweite Alternative ArbGG zulässig, denn der beschließende Fachsenat hält die Antragsänderung nicht für sachdienlich im Sinne der genannten Vorschrift. Sachdienlichkeit ist gegeben, wenn der bisherige Streitstoff und das Ergebnis des bisherigen Verfahrens auch für die Entscheidung über den geänderten Antrag nutzbar gemacht werden können und wenn der Streit der Beteiligten mit einer Entscheidung über den geänderten Antrag endgültig oder besser beigelegt werden kann und ein weiteres Verfahren vermieden wird (vgl. Matthes/Spinner, a.a.O., Rdnr. 91 zu § 81 ArbGG). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Fragen der „Gestaltung der Arbeitsplätze“ im Sinne von § 75 Abs. 3 Nr. 16 BPersVG waren nicht ansatzweise Gegenstand der erstinstanzlichen Erörterungen. Ließe man die Antragsänderung zu, ginge in Bezug auf die mit diesem Mitbestimmungsrecht zusammenhängenden Fragen den Verfahrensbeteiligten eine volle Gerichtsinstanz verloren, was nicht Sinn des in einen Instanzenzug gegliederten personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens ist. Insbesondere aber fehlt es daran, dass der bisherige Streit über das Mitbestimmungsrecht aus § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG in Bezug auf die spezifischen Fragen des Mitbestimmungsrechts aus § 75 Abs. 3 Nr. 16 BPersVG zu einer Beantwortung wesentlicher Fragen führen könnte. Auch das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung nicht auf spezifische Fragen eines Mitbestimmungstatbestands gestützt, sondern - gleichsam vor die Klammer gezogen - das vom Antragsteller im Hinblick auf § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG in Anspruch genommene Mitbestimmungsrecht schon deshalb verneint, weil die Beteiligte die Entscheidung zur Einführung und Anwendung der streitigen Telefoniemethode nicht selbst getroffen oder zumindest autorisiert habe. Aus § 69 Abs. 1, 2 Satz 1 BPersVG i.V.m. § 82 Abs. 1 BPersVG folge, dass nur solche Maßnahmen bzw. die ihnen zugrundeliegenden Entscheidungsabsichten der Mitbestimmung des für die Dienststelle gebildeten Personalrats unterworfen seien, die von der Leitung dieser Dienststelle getroffen werden sollten. Die Entscheidung zur Einführung und Anwendung der Telefoniemethode Voice over IP im Bereich der Beteiligten sei allein von der Bundesagentur für Arbeit getroffen worden. Die mangelnde Entscheidungsbefugnis der Beteiligten bzw. der Trägerversammlung folge unmittelbar aus § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB II. Danach nutze die gemeinsame Einrichtung zur Erfüllung ihrer Aufgaben durch die Bundesagentur zentral verwaltete Verfahren der Informationstechnik. Die Telefoniemethode gehöre zu diesen im SGB II genannten Verfahren der Informationstechnik. Wenn auch diese Argumentation - soweit man ihr folgt - auch zur Verneinung des nunmehr zusätzlich geltend gemachten Mitbestimmungsrechts aus § 75 Abs. 3 Nr. 16 BPersVG Verwendung finden könnte, fehlte es in der Entscheidung des Verwaltungsgerichts an jeglicher Auseinandersetzung mit dem spezifischen Inhalt des in § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG geregelten Mitbestimmungsrechts, so dass auch nicht ersichtlich ist, welche das Mitbestimmungsrecht aus § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG betreffenden Argumente Aussagen zum spezifischen Inhalt des Mitbestimmungsrechts aus § 75 Abs. 3 Nr. 16 BPersVG enthalten könnten. Entgegen der Auffassung des Antragstellers lässt sich die Sachdienlichkeit der Antragsänderung auch nicht damit begründen, mit Einführung der Internettelefonie würden auch durch den zwangsläufig damit einhergehenden Austausch der Endgeräte und der Verbindung mit den PC die Arbeitsbedingungen am Arbeitsplatz nicht nur unwesentlich geändert, da hiervon auch Fragen der ergonomischen Gestaltung berührt würden, was in den Anwendungsbereich des § 75 Abs. 3 Nr. 16 BPersVG falle. Dieser Überlegung ist die Beteiligte im Schriftsatz vom 9. September 2013 zu Recht entgegengetreten. So sei bereits nicht erkennbar, wie sich aus dem bloßen Austausch der Endgeräte wesentliche Änderungen der Arbeitsbedingungen am Arbeitsplatz in Fragen der ergonomischen Gestaltung ergeben sollten. Die Umstellung auf die Telefonie mittels „Voice over IP“ habe lediglich Änderungen des „technischen Innenlebens“ erfordert, nicht jedoch der ergonomischen Gestaltung der Endgeräte. Insoweit handele es sich nach wie vor um völlig „normale“ handelsübliche Telefonapparate. Entsprechendes gelte für die von dem Antragsteller in Bezug genommene Verbindung zwischen den Endgeräten und den PC’s. Auch insoweit seien keinerlei Veränderungen im Vergleich zum vor der Einführung von „Voice over IP“ bestehenden Zustand eingetreten, schon gar nicht Veränderungen, die als „wesentlich“ bezeichnet werden könnten und/oder Fragen der ergonomischen Gestaltung der Arbeitsplätze berühren könnten. Es handele sich auch insoweit nach wie vor um völlig übliche Verkabelungen. Zu Recht weist die Beteiligte in dem genannten Schriftsatz auch darauf hin, es sei nach dem Vortrag des Antragstellers nicht erkennbar, woraus sich ergeben könnte, dass mit einer Entscheidung über den geänderten Antrag der Streit der Beteiligten besser beigelegt werden könnte, ein weiteres Verfahren vermieden würde und dass der bisherige Streitstoff und das bisherige Ergebnis des Verfahrens auch für die Entscheidung über den geänderten Antrag nutzbar gemacht werden könnten. Der Senat teilt weiterhin die Auffassung der Beteiligten, wonach durch die Mitbestimmung des Personalrats bei der Gestaltung der Arbeitsplätze nach § 75 Abs. 3 Nr. 16 BPersVG die Beschäftigten vor Überbeanspruchungen und Gefährdungen ihrer körperlichen und seelischen Gesundheit durch die äußeren Bedingungen der Arbeitsleistung geschützt werden sollen. Es trifft auch zu, dass das Mitbestimmungsrecht dabei über den Gesundheitsschutz hinaus auch die Berücksichtigung ergonomischer Erkenntnisse bezweckt, damit nicht der Mensch der Maschine, sondern die Maschine dem Menschen angepasst wird. Überbeanspruchungen und Gefährdungen der körperlichen und seelischen Gesundheit durch die Einführung der Telefonie mittels Voice over IP waren jedoch nicht Streitstoff des vorliegenden Verfahrens. Derartige Überbeanspruchungen und Gefährdungen wurden bisher vom Antragsteller nicht geltend gemacht, so dass aus dem bisherigen Verfahren auch keinerlei Ergebnisse vorliegen, die für die Entscheidung über den geänderten Antrag nutzbar gemacht werden könnten. Auch nach Auffassung des beschließenden Fachsenats ist vor diesem Hintergrund eine Sachdienlichkeit der geänderten Antragstellung nicht gegeben. Ist nach allem die in der Antragserweiterung liegende Antragsänderung unzulässig, dann konzentriert sich der Streit der Verfahrensbeteiligten - wie im erstinstanzlichen Verfahren - auf den vom Antragsteller auf Seite 2 des Schriftsatzes vom 22. Juli 2013 angekündigten früheren Haupt- und jetzigen Hilfsantrag festzustellen, dass die Einführung und Anwendung der Telefonie Voice over IP im Jobcenter Frankfurt am Main der Mitbestimmung nach § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG unterliegt. Aber selbst, wenn der (erweiterte) Hauptantrag statthaft wäre, weil die Antragsänderung zuzulassen wäre, wäre der gesamte Antrag - dies gilt auch für den Hilfsantrag - unzulässig. Denn das personalvertretungsrechtliche Verfahren ist wegen erfolgter Durchführung der Maßnahme erledigt; die Maßnahme kann nicht mit vernünftigem Aufwand rückgängig gemacht werden. Auch eine Wiederholungsgefahr besteht nicht. Der „Rückbau“ der Telefonie im Jobcenter Frankfurt am Main ist unter Berücksichtigung des Umfangs und der Art und Weise der Maßnahme unrealistisch. Der beschließende Fachsenat teilt nicht die vom Antragsteller unter Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. März 1995 - 6 P 28/93 - vertretene Auffassung, es sei kein Grund ersichtlich, warum in einem nachzuholenden Mitbestimmungsverfahren keine Anwendungsregelungen vereinbart werden könnten, die den Schutz der Beschäftigten sicherstellten, hinsichtlich der Gestaltung der Arbeitsplätze gelte das Gleiche, inwieweit die Durchführung des Mitbestimmungsverfahrens zu einem vollständigen Abbau der Anlage führe, wäre gegebenenfalls in einem Einigungsstellenverfahren zu klären, müsse aber im Übrigen nicht zwangsläufiges Ergebnis dieses Verfahrens sein. Diese Ansicht des Antragstellers verkennt, dass durch die abgeschlossene Einführung der neuen Telefoniemethode eine wesentliche Änderung in Bezug auf die Einführung und Anwendung der Methode realistischerweise nicht mehr möglich ist. Dies hat die Beteiligte im Schriftsatz vom 11. Juli 2013 überzeugend dargelegt. Sie hat ausgeführt, es sei zutreffend, dass die streitgegenständliche Maßnahme der Telefonie mittels Voice over IP beim Jobcenter Frankfurt am Main bereits eingeführt sei und angewandt werde. Rein theoretisch sei der Rückbau der Telefonie mittels Voice over IP - wie der Rückbau jeder technischen Einrichtung - grundsätzlich natürlich möglich. Praktisch wäre ein solches isoliertes Vorgehen des Jobcenter innerhalb des Netzverbundes mit der Bundesagentur für Arbeit jedoch nicht umsetzbar und für das Jobcenter auch nicht finanzierbar. So würde ein Rückbau zunächst bedeuten, dass das Jobcenter vollständig vom BA-Netz abgeschnitten wäre und damit auch die automatischen Verknüpfungen mit BA-Telefonprogrammen wegfallen würden, die für die praktische Arbeit im Jobcenter nicht mehr verzichtbar seien. Ferner müssten für die rund 760 Beschäftigten des Jobcenter rund 760 Telefone ausgetauscht und durch das Jobcenter neu angeschafft und finanziert werden, da auch die sogenannte Hardware als Basisleistung Gegenstand des von der BA gelieferten „Standard-Paketes“ sei. Eine Umstellung dieser Dimension im laufenden Geschäftsbetrieb ohne die Unterstützung der BA und deren know how sei vom Jobcenter weder personell noch technisch-organisatorisch so zu bewältigen, dass eine reibungslose Umstellung auf einen konkreten Zeitpunkt „X“ gewährleistet werden könnte. Darüber hinaus müsste das Jobcenter nicht nur den Abbau der aktuell genutzten und die Neuinstallation einer anderen Telefonanlage organisieren und finanzieren. Gleiches würde vielmehr auch für den Abschluss und die Finanzierung entsprechender Wartungsverträge der Telefonanlage gelten. Da das Jobcenter für all dies nicht von den Großeinkäufer-Vorteilen einer BA profitieren könnte, wäre es finanziellen Belastungen in erheblicher Größenordnung ausgesetzt, für die es an Mitteln fehle und deren Zuweisung durch die Trägerversammlung (bestehend aus den Vertretern der BA und der Stadt Frankfurt am Main) bei realistischer Betrachtung nicht erwartet werden könne. Zudem sei zu berücksichtigen, dass seit der Einführung von Voice over IP in den bundesweit 424 Jobcentern bzw. dessen Einführung im Jobcenter Frankfurt am Main am 15. Mai 2012 das Jobcenter teilweise neue Liegenschaften bezogen habe, deren technische Ausstattung von vornherein auf die Telefonie via Voice over IP ausgelegt worden sei und in denen „klassische“ Telefonleitungen bzw. -anschlüsse deshalb nicht mehr vorhanden seien. Ein „Rückbau“ auf bzw. die Herstellung eines veralteten technischen Standards würde daher erheblichen Aufwand bzw. Kosten auslösen. Exemplarisch nennt die Beteiligte insoweit zum Beispiel das Jobcenter Ost, das mit ca. 150 Beschäftigten Anfang April 2013 von der Liegenschaft Fischerfeldstraße 10 - 12 in die Ferdinand-Happ-Straße 22 in Frankfurt am Main umgezogen sei und bei der die IT-Infrastruktur in den neuen Räumlichkeiten nach Maßgabe der Bedürfnisse des Jobcenter neu angelegt worden sei. Hat sich nach allem das personalvertretungsrechtliche Verfahren mit dem Abschluss der Maßnahme erledigt, dann sind das Feststellungsinteresse und das Rechtsschutzbedürfnis für eine Entscheidung im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nur ausnahmsweise gegeben. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesarbeitsgerichts, der sich der Hessische Verwaltungsgerichtshof seit vielen Jahren angeschlossen hat, fehlt es am Feststellungsinteresse bzw. am Rechtsschutzbedürfnis, wenn die Feststellung begehrt wird, dass eine bestimmte bereits abgeschlossene Maßnahme unwirksam sei oder dass an ihr ein Beteiligungsrecht bestanden habe, falls die Maßnahme im Zeitpunkt der Entscheidung keine Rechtswirkung mehr entfaltet. In diesem Fall könnte die Entscheidung einem Verfahrensbeteiligten lediglich bescheinigen, dass er Recht oder Unrecht gehabt habe. Es ist aber nicht Aufgabe der Gerichte, gutachterlich tätig zu werden. Ist zu erwarten, dass die gleiche Streitfrage künftig erneut auftaucht, muss dem durch eine vom Ausgangsfall abgelöste Antragstellung Rechnung getragen werden, weil dann mit Rechtskraftwirkung auch für diese Fälle entschieden werden kann. Ein solcher allgemeiner Feststellungsantrag muss spätestens in der letzten Tatsacheninstanz gestellt werden. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass in personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren auch nach endgültiger Erledigung der konkreten Maßnahme die dadurch aufgeworfene Rechtsfrage zum Gegenstand eines von dem strittigen Vorgang losgelösten abstrakten Feststellungsbegehrens gemacht werden kann, wenn sich zwischen denselben Verfahrensbeteiligten dieselben personalvertretungsrechtlichen Streitfragen in künftigen vergleichbaren Fällen jederzeit, das heißt mit einiger - mehr als nur geringfügiger - Wahrscheinlichkeit erneut stellen können. Erforderlich ist, dass sich der streitauslösende Vorgang mit im obigen Sinne hinreichender Wahrscheinlichkeit in einer in dem Sinne gleichartigen bzw. vergleichbaren Art und Weise wiederholen wird, dass die für die Anknüpfung der personalvertretungsrechtlichen Streitfragen maßgeblichen Umstände identisch sind (vgl. zu allem BVerwG, Beschlüsse vom 9. Juli 2007 - 6 P 9/06 - PersR 2007, 434 ff. = juris, Rdnr. 13, 12. November 2002 - 6 P 2/02 - ZfPR 2003, 44 ff. = juris, Rdnr. 9, 6. Juni 1991 - 6 P 8/89 - PersR 1991, 337 ff. = juris, Rdnr. 28, BAG, Beschluss vom 23. Juli 1996 - 1 ABR 17/96 - AP Nr. 26 zu § 87 BetrVG 1972 Ordnung des Betriebes Bl. 318 R m.w.N.; Hess. VGH, Beschlüsse vom 17. November 2005 - 22 TL 807/05 - juris, Rdnr. 29, 7. September 2005 - 22 TL 2624/04 - juris, Rdnrn. 75 ff., 18. April 2002 - 22 TL 2736/01 - juris, Rdnr. 25, 14. Dezember 1999 - 22 TL 4113/98 - juris, Rdnr. 24, jew. m.w.N.). An der dargestellten Erledigung des Antragstellerbegehrens fehlt es nicht deshalb, weil der Antragsteller das Mitbestimmungsrecht über die Einführung der neuen Telefonie-methode hinaus auch in Bezug auf die Anwendung der neuen Telefoniemethode geltend macht. Der Antragsteller trägt im Schriftsatz vom 22. Juli 2013 sinngemäß vor, die Mitbestimmung nach § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG beziehe sich auch auf die Anwendung, das heißt die Handhabung der technischen Überwachungsanlage. Es sei kein Grund ersichtlich, warum in einem nachzuholenden Mitbestimmungsverfahren keine Anwendungsregelungen vereinbart werden könnten, die den Schutz der Beschäftigten sicherstellten. Hinsichtlich der Gestaltung der Arbeitsplätze gelte das Gleiche. Ähnlich hat der Antragsteller im Schriftsatz vom 5. September 2013 und im Schriftsatz vom 11. November 2013 vorgetragen, weshalb auf den Inhalt dieser Schriftsätze Bezug genommen wird. Zwar hat der Antragsteller auch die Anwendung des neuen Telefonsystems zum Gegenstand seiner Anträge gemacht. Durch die realistischerweise nicht änderbare Einführung der neuen Telefoniemethode wird jedoch auch die Anwendung dieser Methode unumkehrbar vorgegeben. Inwiefern nach Einführung der neuen computergestützten Telefontechnik die Anwendung dieser Technik - beschränkt auf die Dienststelle des Jobcenters Frankfurt am Main - noch modifiziert werden kann, ist nicht ersichtlich; Derartiges wird auch von der Antragstellerseite nicht plausibel vorgetragen. Zu Recht weist die Beteiligte im Schriftsatz vom 9. September 2013 auch darauf hin, dass die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Beschluss vom 15. März 1995 - 6 P 31/93 - voraussetzt, dass überhaupt eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme des Dienststellenleiters vorgelegen hat, die dann gegebenenfalls von diesem auch rückgängig gemacht oder geändert werden kann. An einer solchen Maßnahme der Beteiligten fehlt es hier jedoch, wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf den angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts und auf die Ausführungen der Beteiligten im Schriftsatz vom 9. September 2013 Bezug genommen, denen der beschließende Fachsenat sich anschließt. Auch eine Einflussnahme auf die Verwendung der eingeführten neuen Telefonietechnik setzt voraus, dass die Beteiligte als dem Antragsteller gegenüberstehende Dienststellenleiterin Möglichkeiten hat, die Verwendung der neuen Telefonietechnik zu beeinflussen. Dies ist nach der überzeugenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts und den darauf bezüglichen Ausführungen der Beteiligten eindeutig nicht der Fall. Hat sich nach allem das personalvertretungsrechtliche Begehren des Antragstellers letztlich schon vor seiner Antragstellung bei dem Verwaltungsgericht erledigt, so muss dem durch eine vom Ausgangsfall abgelöste Antragstellung noch in der gerichtlichen Tatsacheninstanz Rechnung getragen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Juli 2007 - 6 P 9/06 - juris, Rdnr. 13), worauf oben bereits hingewiesen wurde. Einen derartigen vom Ausgangsfall abgelösten Antrag hat der Antragsteller vorliegend aber nicht gestellt, so dass sein Begehren unzulässig ist. Im Übrigen fehlt es aber auch an der von der genannten ständigen Rechtsprechung geforderten Wiederholungsgefahr, denn es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sich zwischen denselben Verfahrensbeteiligten dieselben personalvertretungsrechtlichen Streitfragen in künftigen vergleichbaren Fällen jederzeit, das heißt mit einiger - mehr als nur geringfügiger - Wahrscheinlichkeit erneut stellen werden. Die Beteiligte hat in ihrem Schriftsatz vom 11. Juli 2013 insofern überzeugend darauf hingewiesen, dass die Einführung von Voice over IP im Jobcenter abgeschlossen ist und es keinerlei Anhaltspunkte dafür gibt, dass diese Form der Telefonie in absehbarer Zukunft durch ein anderes System abgelöst werden könnte. Die entscheidungserhebliche Rechtsfrage sei hier die Bestimmung des unbestimmten Rechtsbegriffs der „Informationstechnik“ in § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB II, das heißt die Frage, ob dieser Begriff auch die Kommunikationstechnik mitumfasse oder nicht. Insoweit sei jedoch weder erkennbar, dass aufgrund des technischen Fortschritts eine andere als die bisher genutzte Kommunikationstechnik für das Jobcenter relevant werden könnte, noch sei die Einführung von durch die Bundesagentur zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik durch die Bundesagentur angekündigt oder in Aussicht gestellt, die auch nur ansatzweise unter den Begriff der Kommunikationstechnik subsumiert werden könnten. Es werde sich daher eine so spezielle wie die hier streitgegenständliche Rechtsfrage mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft nicht mehr stellen. Die nach allem unzulässigen Anträge sind - auch in der geänderten Form - darüber hinaus unbegründet. Dies beruht schon darauf, dass die Beteiligte - wie das Verwaltungsgericht zu Recht entschieden hat und die Beteiligte insbesondere in ihrem Schriftsatz vom 9. September 2013 noch einmal ausführlich begründet hat - keine Entscheidungshoheit in Bezug auf die Einführung und Nutzung der oder einer neuen Telefoniemethode hat. Dies beruht insbesondere auf § 50 Abs. 3 SGB II. Danach nutzt die gemeinsame Einrichtung zur Erfüllung ihrer Aufgaben durch die Bundesagentur zentral verwaltete Verfahren der Informationstechnik. Sie ist verpflichtet, auf einen auf dieser Grundlage erstellten gemeinsamen zentralen Datenbestand zuzugreifen. Verantwortliche Stelle für die zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik nach § 67 Abs. 9 SGB X ist die Bundesagentur. Auch der beschließende Fachsenat ist in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht und der Beteiligten der Auffassung, dass der Begriff der „Informationstechnik“ im Sinne von § 50 Abs. 3 SGB II auch die neue Telefoniemethode erfasst. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts sowie - insbesondere - auf den Schriftsatz der Beteiligten vom 9. September 2013 verwiesen. Dass der Begriff der „Informationstechnik“ im Sinne von § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB II auch das neue Telefoniesystem „Voice over IP“ erfasst, beruht jedenfalls darauf, dass dieses Telefoniesystem Teil des von der Bundesagentur für Arbeit unter Bezug auf § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB II für alle gemeinsamen Einrichtungen entwickelten Standardpakets von IT-Services ist. Ob ein in Hardware und Software von einem Internet-Arbeitsplatz-System getrenntes - insbesondere noch analoges - Telefoniesystem unter den Begriff der „Informationstechnik“ im Sinne von § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB II fällt, kann dahinstehen. Jedenfalls dann, wenn - wie hier - die Telefonie Teil der zusammengefassten Informationstechnik ist, fällt sie als Teil der Informationstechnik unter § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB II. Das heißt, es ist nicht entscheidend, wie der Begriff der „Informationstechnik“ früher verstanden wurde. Jedenfalls in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem das Telefonsystem Teil des IT-Standardpakets ist, ist das Telefonsystem Teil der - zusammengefassten - Informationstechnik. Dass entgegen der Auffassung des Antragstellers auch die Anwendung des IT-Standardpakets durch die Bundesagentur vorgegeben wird und auch insofern kein die Mitbestimmung eröffnender Entscheidungsspielraum der Beteiligten verblieben ist, lässt sich ebenfalls mit hinreichender Deutlichkeit aus § 50 Abs. 3 SGB II entnehmen. Nach § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB II nutzt die gemeinsame Einrichtung zur Erfüllung ihrer Aufgaben durch die Bundesagentur zentral verwaltete Verfahren der Informationstechnik. Der Begriff der „zentral verwaltete(n) Verfahren der Informationstechnik“ erfasst sowohl die von den gemeinsamen Einrichtungen zu nutzenden Geräte (Hardware) als auch die vorgegebene Software und allgemein das Verfahren, das die gemeinsamen Einrichtungen anzuwenden haben. Der Umstand, dass dieses Verfahren der Informationstechnik von der Bundesagentur „zentral verwaltet“ wird, bedeutet, dass auch hinsichtlich der Anwendung die Bundesagentur die wesentlichen Vorgaben macht, ohne dass die gemeinsamen Einrichtungen insoweit einen der Mitbestimmung zugänglichen Entscheidungsspielraum haben. Für diese Auslegung des § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB II spricht auch, dass die gemeinsame Einrichtung nach § 50 Abs. 3 Satz 2 SGB II verpflichtet ist, auf einen auf dieser Grundlage erstellten gemeinsamen zentralen Datenbestand zuzugreifen. Auch insofern verbleibt der gemeinsamen Einrichtung kein Entscheidungsspielraum. Schließlich betont § 50 Abs. 3 Satz 3 SGB II ausdrücklich, dass verantwortliche Stelle für die zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik nach § 67 Abs. 9 SGB X die Bundesagentur ist. Nach alldem steht fest, dass ein Entscheidungsspielraum, der Mitbestimmungsmöglichkeiten bieten könnte, bei den gemeinsamen Einrichtungen insofern nicht gegeben war und auch aktuell nicht gegeben ist. Dies alles wird bestätigt durch die Angaben, die der Bevollmächtigte der Beteiligten und die Justiziarin der Beteiligten, Frau Lopez, im Rahmen der mündlichen Anhörung vor dem Fachsenat gemacht haben. Der Bevollmächtigte hat eindringlich dargestellt, dass im vorliegenden Zusammenhang nur von der Bundesagentur Maßnahmen getroffen worden sind, nicht aber von den einzelnen Jobcentern. Es habe in den Jobcentern auch keine individuellen Anpassungen gegeben. Es seien ca. 11 zentrale Netz-Knotenpunkte gebildet worden. Frau Lopez hat ergänzend ausgeführt, es habe keine Verträge zwischen den Jobcentern und der Bundesagentur gegeben. Die alten Leitungen und Anlagen seien gekündigt worden. Wäre am Tag des „roll out“ das neue internet-gestützte Telefoniesystem nicht zusammen mit den übrigen Teilen des Standardpakets übernommen worden, wären die Jobcenter ab diesem Zeitpunkt ohne Telefon gewesen. Dass in der von der Beteiligten auch anlässlich der mündlichen Anhörung dargestellten Weise verfahren worden ist, findet Bestätigung auch in den von der Beteiligten zusammen mit der Antragserwiderung vom 27. Juni 2012 vorgelegten Allgemeinen Nutzungsbestimmungen (ANB) für die Informationstechnik der BA in gemeinsamen Einrichtungen (gE) - Version 1.1 -. Bereits im dritten Absatz der Präambel dieser allgemeinen Bestimmungen heißt es, als „verantwortliche Stelle“ könne die BA Zweck und Mittel der Datenverarbeitung bestimmen. Die gE sei verpflichtet, die zentral verwalteten IT-Verfahren zu nutzen, ein Wahlrecht stehe der Geschäftsführung der gE diesbezüglich nicht zu. Eigene Regelungen hinsichtlich der Nutzung der IT könne die Geschäftsführung der gE daher auch nicht mit ihrer Personalvertretung abstimmen. In Nr. 5.1.1 der allgemeinen Bestimmungen ist ausdrücklich festgehalten, dass zu einem IT-Standard-Arbeitsplatz auch „Telefon (inkl. Teilnehmeranschluss)“ gehört. Schließlich zeigt auch die Begründung des Gesetzentwurfs der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP bezüglich Absatz 3 des § 50 SGB II, dass die Bundesagentur im vorliegenden Zusammenhang die wesentlichen Entscheidungen trifft. Danach stelle Absatz 3 sicher, dass die gemeinsamen Einrichtungen im Sinne einer einheitlichen Leistungserbringung und Vermittlung, einer höheren Transparenz auf dem Arbeitsmarkt sowie einer einheitlichen Haushaltsbewirtschaftung zentrale Verfahren der IT-Technik nutzen. Dies betreffe beispielsweise die Fachanwendungen für die Leistungserbringung wie A 2 LL und colibri sowie den virtuellen Arbeitsmarkt der Bundesagentur einschließlich des Vermittlungs-, Beratungs- und Informationssystems (VerBIS) und der Onlinejobbörse. Außerdem stelle die Bundesagentur im Rahmen ihrer Trägerverantwortung die zentrale Personendatenverwaltung und zur Haushaltsbewirtschaftung das Verfahren FINAS zur Verfügung. Diese bundesweiten Verfahren nutze die gemeinsame Einrichtung zur Erfüllung ihrer Aufgaben. Damit sei auch kein Beteiligungsrecht der Personalvertretung der gemeinsamen Einrichtung gegeben, da die Kompetenzen der Personalvertretung mit den Kompetenzen des ihm zugeordneten Dienststellenleiters korrespondierten. Insbesondere der Umstand, dass nur „beispielsweise“ bestimmte Fachanwendungen genannt worden sind, zeigt, dass auch sonstige Informationstechniken und -systeme von § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB II erfasst werden sollen, wenn sie - wie hier - von der Bundesagentur zentral verwaltet werden. Dies gilt auch für das neue internet-gestützte Telefoniesystem. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen. Die Frage, ob eine neue Telefonietechnik unter den Begriff der Informationstechnik im Sinne des § 50 Abs. 3 SGB II fällt, ist schon deshalb nicht von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1 und § 92 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ArbGG, weil der beschließende Fachsenat die Anträge des Antragstellers bereits für unzulässig hält.