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Beschluss

BPV TK 2029/86

Hessischer Verwaltungsgerichtshof Fachsenat für Personalvertretungssachen (Bund), Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1987:0729.BPV.TK2029.86.0A
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Entscheidungsgründe
I. Mit Verfügung vom 05.11.1985 ordnete die Oberpostdirektion Frankfurt a.M. für die Einstellung von Auszubildenden im gewerblich-technischen Bereich und von BF-Nachwuchskräften (Nachwuchskräften für die mittlere Laufbahn des Fernmeldedienstes) Eignungsfeststellungen an. Bei einer genügend großen Zahl von Bewerbern soll auf Grund der Zeugnisse eine Vorauswahl getroffen werden. Die Eignungsfeststellung besteht aus einem schriftlichen und mündlichen Teil. Es ist jeweils das Vierfache der Einstellungsquote zur Eignungsfeststellung einzuladen. Für die Eignungsfeststellung haben die zuständigen Ämter Testbogen zu erstellen, die in jedem Jahr zu erweitern oder zu ergänzen sind. Das Fernmeldeamt 1 Frankfurt a.M. erstellte im März 1986 die ersten Testbogen. Es stellt regelmäßig Bewerber als Nachwuchskräfte für die mittlere Laufbahn des Fernmeldedienstes ein. Diese werden nach einer mehrjährigen Ausbildung im Angestelltenverhältnis zur Laufbahnprüfung zugelassen und, falls sie diese bestehen, unter Berufung in das Beamtenverhältnis zu Fernmeldeassistenten bzw. Fernmeldeassistentinnen ernannt. Der Antragsteller - Personalrat beim Fernmeldeamt 1 Frankfurt a.M. wandte - sich mit Schreiben vom 03.03.1986 an den Beteiligten - Vorsteher des genannten Amtes - und machte geltend: Die Testbogen, die gestellten Fragen und Aufgaben ließen Rückschlüsse auf die Person und die Fähigkeiten der Bewerber zu. Sie unterlägen daher der Mitbestimmung nach § 75 Abs. 3 Nr. 8 BPersVG. Diese Auffassung lehnte der Beteiligte mit Schreiben vom 12.03.1986 ab. Der Antragsteller hat hierauf mit Schriftsatz vom 04.04.1986 beim Verwaltungsgericht Frankfurt a.M. das Beschlußverfahren eingeleitet. Er hat zunächst die Feststellung beantragt, daß ihm bei der Erstellung von Testbogen für die Eignungsfeststellung von Auszubildenden im gewerblich-technischen Bereich und der BF-Nachwuchskräfte ein Mitbestimmungsrecht zustehe. Er hat sein Begehren mit Schriftsatz vom 09.06.1986 neu gefaßt. Danach sind die Auszubildenden im gewerblich-technischen Bereich in dem Antrag nicht mehr enthalten, weil das Fernmeldeamt 1 in Frankfurt a.M. solche Personen nicht einstellt. Der Antragsteller hat vorgetragen: Personalfragebogen im Sinne von § 75 Abs. 3 Nr. 8 BPersVG seien formularmäßig zusammengestellte Fragen, die sich auf die persönlichen Verhältnisse, den beruflichen Werdegang sowie die fachlichen Kenntnisse und sonstigen Fähigkeiten bezögen. Sie sollten dem Dienstherrn Auskunft über die Person und die Eignung für die Verwendung an einem speziellen Arbeitsplatz geben. Die in Rede stehenden Testbogen hätten genau diesen Zweck. Sei seien personenbezogen und lieferten Angaben über die Qualifikation der betroffenen Arbeitnehmer. Es komme auch nicht darauf an, ob bereits beschäftigte oder neu einzustellende Arbeitnehmer erfaßt würden. Es bestehe aber auch ein Mitbestimmungsrecht aus § 76 Abs. 2 Nr. 8 BPersVG. Der Beteiligte lege einseitig eine Mindestpunktzahl für den schriftlichen Teil der Eignungsfeststellung fest, die erreicht werden müsse, damit der Bewerber überhaupt zur mündlichen Prüfung zugelassen werde. Die Anordnung von Mindestpunktzahlen stelle eine Auswahlrichtlinie im Sinne von § 76 Abs. 2 Nr. 8 BPersVG dar. Der Antragsteller hat beantragt, festzustellen, daß bei der Erstellung von Testbogen für die Eignungsfeststellung der BF-Nachwuchskräfte sowie bei der vom Beteiligten festzulegenden Mindestpunktzahl für den schriftlichen Teil der Eignungsfeststellung ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 75 Abs. 3 Nr. 8 und § 76 Abs. 2 Nr. 8 BPersVG bestehe. Der Beteiligte hat beantragt, den Antrag abzulehnen, und erwidert: Bewerber, deren Einstellung beim Fernmeldeamt 1 beabsichtigt sei, hätten einen "Fragebogen über die persönlichen Verhältnisse" auszufüllen, die den von den meisten Ämtern im Bezirk der Oberpostdirektion verwendeten "Einstellungsfragebogen" glichen. Bei diesen Fragebogen handele es sich zweifellos um Personalfragebogen im Sinne von § 75 Abs. 3 Nr. 8 BPersVG; denn es würden Fragen gestellt nach persönlichen Verhältnissen, Schulbildung, berufliche Ausbildung, Fertigkeiten, Kenntnissen sowie bisherigen Arbeitsverhältnissen. Dagegen handele es sich bei den Arbeitsbogen für die schriftliche Eignungsfeststellung, die auf Grund der Verfügung der Oberpostdirektion vom 05.11.1985 erarbeitet worden seien, nach Form und Inhalt nicht um Personalfragebogen. Mit der Eignungsfeststellung solle erreicht werden, daß nur Bewerber eingestellt würden, die den Anforderungen in den künftigen Verwendungsbereichen genügten. Es solle nicht die Eignung für einen speziellen Arbeitsplatz festgestellt werden, sondern für den gesamten mittleren Fernmeldedienst. Gleichzeitig werde der Zweck der Bestenauslese verfolgt. Wäre die Auffassung des Antragstellers zutreffend, dann müßten auch die im schriftlichen Teil der Laufbahnprüfung anzufertigenden Arbeiten Personalfragebogen darstellen. Es könne ferner nicht Zweck des Beteiligungsrechts aus § 75 Abs. 3 Nr. 8 BPersVG sein, daß der Personalrat über den Inhalt von Übungs- und Prüfungsarbeiten mitbestimme. Dagegen spreche schließlich § 80 BPersVG. Das vom Antragsteller geltend gemachte Mitbestimmungsrecht nach § 76 Abs. 2 Nr. 8 BPersVG sei ebenfalls zu verneinen; es liege keine Auswahlrichtlinie vor. Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluß vom 26.06.1986 festgestellt, daß dem Antragsteller bei der Erstellung von Testbogen für die Eignungsfeststellung der BF-Nachwuchskräfte sowie der vom Beteiligten festzulegenden Mindestpunktzahl für die Einstellung dieser Kräfte ein Mitbestimmungsrecht nach § 76 Abs. 2 Nr. 8 BPersVG zustehe. Im übrigen hat es den Antrag abgelehnt. Es hat im wesentlichen ausgeführt: Bei der Erstellung der Testbogen besitze der Beteiligte gegenüber der Verfügung der Oberpostdirektion vom 05.11.1985 einen Regelungsspielraum, so daß auch eine Mitbestimmung des Antragstellers möglich sei. Die Testbogen stellten indessen keine Personalfragebogen nach § 75 Abs. 3 Nr. 8 BPersVG dar. Denn mit ihnen werde nicht mehr der bisher unbekannte Bewerber aus seiner Anonymität gegenüber der Behörde herausgelöst, was Ziel eines Personalfragebogens sei; vielmehr werde der durch den "Fragebogen über die persönlichen Verhältnisse" bereits bekannte Bewerber auf seine Eignung geprüft, wodurch die Behörde eine Grundlage für die Einstellungsentscheidung erhalte. Jedoch bestehe ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 76 Abs. 2 Nr. 8 BPersVG. Denn die vom Beteiligten erstellten Testbogen und die von ihm angeordneten Mindestpunktzahlen seien abstrakte Regelungen, also Richtlinien, mit deren Hilfe konkrete Einzelfälle gleichmäßig entschieden werden sollten. Der vorgenannte Beschluß wurde dem Beteiligten am 02.07.1986 persönlich zugestellt, obwohl er in erster Instanz durch den Postdirektor S. und den Postoberamtsrat D. von der, Oberpostdirektion Frankfurt a.M. kraft schriftlicher Vollmacht vertreten war. Der Beteiligte hat mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsanwälte vom 28.07.1986 Beschwerde eingelegt, die am folgenden Tag beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingegangen ist. Er hat das Rechtsmittel mit weiterem anwaltlichem Schriftsatz vom 26.08.1986 - eingegangen beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof am folgenden Tag - begründet. Er bringt vor: Dem Antragsteller stehe bei der Erstellung von Testbogen für die Eignungsfeststellung der BF-Nachwuchskräfte sowie der vom Amt festzulegenden Mindestpunktzahl bei der Einstellung dieser Kräfte ein Mitbestimmungsrecht nach § 76 Abs. 2 Nr. 8 BPersVG nicht zu. Die Fachkammer habe übersehen, daß vor der Eignungsfeststellung außer der Festlegung von Mindestbedingungen keine Anordnung für die Auswahl der Bewerber getroffen worden sei. Bei der Maßnahme handele es sich nicht um eine Auswahlrichtlinie, sondern um die Erstellung eines Anforderungsprofils; dadurch würden für einen bestimmten Arbeitsplatz verschiedene Anforderungen abstrakt festgelegt. Derartige Anforderungsprofile unterlägen nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu der dem § 76 Abs. 2 Nr. 8 BPersVG entsprechenden Bestimmung des Betriebsverfassungsgesetzes nicht der Mitbestimmung. Die Testbogen zielten auch nur auf eine "Vorauswahl" ab. Sie bezögen sich nicht auf die Auswahl eines Bewerbers aus einem größeren Bewerberkreis, sondern sollten Umfang und Zusammensetzung des Bewerberkreises selbst beeinflussen. Sie lägen damit im Vorfeld der Auswahl, das vom Mitbestimmungsrecht des § 76 Abs. 2 Nr. 8 BPersVG nicht erfaßt werde. Der Beteiligte beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben, soweit dem Antrag des Antragstellers entsprochen worden ist, und den Antrag in vollem Umfang abzulehnen. Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er entgegnet: Auswahlrichtlinien im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 8 legten Kriterien für eine Auswahl fest, wobei fachliche, persönliche oder soziale Gesichtspunkte maßgebend sein könnten. Sie sollten festlegen, unter welchen Voraussetzungen Einstellungen vorgenommen werden sollten, um die Personalentscheidung zu versachlichen und für die Betroffenen durchschaubar zu machen. Ein solcher Fall liege hier vor. Die Verfügung der Oberpostdirektion vom 05.11.1985 habe zum Ziel, aus einer Vielzahl von Bewerbern die Einzustellenden "herauszufiltern". Dem diene das Verfahren der Eignungsfeststellung. Ein Anforderungsprofil im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sei nicht aufgestellt worden. Anforderungsprofile seien nichts anderes als die Vorstellungen des Dienstherrn darüber, welche Anforderungen eine Stelle mit bestimmten Aufgaben an den Stelleninhaber stelle. Dazu habe der Beteiligte nichts gesagt. Wegen des Sachverhalts und des Streitstands im übrigen wird auf die Schriftsätze der Verfahrensbeteiligten nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die Beschwerde des Beteiligten ist zulässig; sie ist statthaft, form- und fristgerecht erhoben sowie ordnungsgemäß begründet worden. Die Beschwerdefrist hat nicht zu laufen begonnen, weil der angefochtene Beschluß dem Beteiligten unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen ist (§ 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 87 Abs. 2 und § 64 Abs. 6 ArbGG sowie § 187 Satz 2 ZPO). Im Beschlußverfahren sind Zustellungen von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung vorzunehmen (vgl. Grunsky, Arbeitsgerichtsgesetz, 4. Aufl. 1981, RdNr. 21 zu § 87 ArbGG; Beschluß des erkennenden Fachsenats vom 03.12.1980 - BPV TK 3/80 -, HessVGRspr. 1981 S. 69 ). Gemäß § 176 ZPO müssen Zustellungen, die in einem anhängigen Rechtsstreit bewirkt werden sollen, an den für den Rechtszug bestellten Prozeßbevollmächtigten erfolgen. Obwohl der Beteiligte unter dem 14.04.1987 für Postdirektor Wolfgang S. und später noch für Postoberamtsrat Irmfried D. ordnungsgemäße Prozeßvollmachten ausgestellt hat die zu den Gerichtsakten gelangt sind (vgl. Bl. 24, 63 d.A.), ist der angefochtene Beschluß dem Beteiligten selbst zugestellt worden (vgl. Bl. 72 a d.A.). Die Beschwerde muß jedoch in materieller Hinsicht erfolglos bleiben. Vorauszuschicken ist, daß der Antragsteller in erster Instanz sein ursprüngliches Begehren - wie im Tatbestand dargelegt eingeschränkt hat. Darin liegt eine teilweise Antragsrücknahme ( § 81 Abs. 2 Satz 1 ArbGG), die der Zustimmung des Beteiligten nicht bedurfte. Da das erstinstanzliche Gericht versäumt hat, das Verfahren gemäß § 81 Abs. 2 Satz 2 ArbGG in dem entsprechenden Umfang einzustellen, ist diese Aufgabe dem Beschwerdegericht zugefallen. Das Verwaltungsgericht hat in der Sache zu Recht entscheiden, daß dem Antragsteller bei der Erstellung von Testbogen für die Eignungsfeststellung der BF-Nachwuchskräfte sowie bei der Festlegung eine Mindestpunktzahl für den schriftlichen Teil der Eignungsfeststellung ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 76 Abs. 2 Nr. 8 BPersVG zusteht. Das in Anspruch genommene Mitbestimmungsrecht steht dem Antragsteller und nicht etwa gemäß § 82 Abs. 1 BPersVG der Stufenvertretung zu. Die vorstehenden Maßnahmen des Beteiligten beruhen zwar auf der Verfügung der Oberpostdirektion Frankfurt a.M. vom 05.01.1985; die nähere Ausgestaltung der Testbogen - insbesondere die Festlegung ihres Inhalts - und die Bestimmung der Mindestpunktzahl blieben jedoch dem Beteiligten überlassen. Die Verfügung der Oberpostdirektion enthält nur Rahmenvorgaben, die dem Beteiligten Raum für in eigener Zuständigkeit zu treffende Entscheidungen lassen. Die Frage, ob auch die genannte Verfügung der Mitbestimmung unterlag, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die Anordnung des Beteiligten betreffend die in Rede stehenden Testbogen und die von den Bewerbern zu erreichende Mindestpunktzahl stellt eine Auswahlrichtlinie im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 8 BPersVG dar. Nach dieser Vorschrift hat der Personalrat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, mitzubestimmen beim Erlaß von Richtlinien über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen. Die Bestimmung entspricht inhaltlich dem § 95 Abs. 1 Satz 1 BetrVG und enthält - ebenso wie letzterer - keine Begriffsbestimmung der Auswahlrichtlinien. Nach gesicherter Erkenntnis fallen darunter jedoch allgemeine Regelungen über die Auswahl unter verschiedenen Bewerbern oder Betroffenen nach vorwiegend fachlichen, persönlichen und sozialen Gesichtspunkten. Derartige Regelungen sollen eine möglichst einheitliche Praxis bei den von der Dienststelle zu treffenden personellen Einzelmaßnahmen gewährleisten. Durch die Mitbestimmung soll verhindert werden, daß die Auswahl von Kriterien abhängig gemacht wird, die mit der Arbeitsleistung und der persönlichen Eignung für bestimmte Aufgaben im öffentlichen Dienst nicht zusammenhängen; die Mitbestimmung soll ferner sicherstellen, daß soziale Gesichtspunkte bei der Auswahl ausreichende Berücksichtigung finden. Die Mitbestimmung bezieht sich also nicht nur auf die Richtlinie selbst, sondern auch auf die Festlegung der einzelnen Auswahlkriterien (vgl. zum Vorstehenden Dietz/Richardi, Bundespersonalvertretungsgesetz mit Wahlordnung, 2. Aufl. 1978, RdNr. 129 und 131 zu § 76 BPersVG; Lorenzen/Haas/Schmitt, Bundespersonalvertretungsgesetz, 4. Aufl. Stand Oktober 1986, RdNr. 107 zu § 76 BPersVG; Grabendorff/Windscheid/Ilbertz/Widmaier, Bundespersonalvertretungsgesetz mit Wahlordnung, 6. Aufl. 1986, RdNr. 42 zu § 76 BPersVG; Fischer/Goeres, GKÖD V, Personalvertretungsrecht des Bundes und der Länder, Stand: Februar 1987, RdNr. 50 zu § 76 BPersVG). Zwar verlangt das Gesetz bei Auswahlrichtlinien nicht die Wahrung der Schriftform; sie ist aber aus praktischen Gründen nicht verzichtbar (vgl. Hess/Schlochauer/Glaubitz, Betriebsverfassungsgesetz, 3. Aufl. 1985, RdNr. 4 zu § 95 BetrVG m.w.N.). Soweit Richtlinien über die personelle Auswahl bei Einstellungen (Einstellungsrichtlinien) in Frage stehen, ergeben sich die Auswahlgesichtspunkte aus den Anforderungen des zu besetzenden Dienstpostens in persönlicher und fachlicher Hinsicht. Daneben können soziale Gesichtspunkte ausschlaggebende Bedeutung erlangen; sie können insbesondere darüber entscheiden, wer bei gleicher persönlicher und fachlicher Eignung den Vorrang erhalten soll. Zu den persönlichen Voraussetzungen gehören u.a. das Alter und der Gesundheitszustand insbesondere die physische und psychische Belastbarkeit. Zu den fachlichen Voraussetzungen zählen in erster Linie die berufliche Ausbildung, die abgelegten Prüfungen, Spezialkenntnisse und besondere Fertigkeiten. Soziale Gesichtspunkte sind vor allem der Familienstand, die Zahl der unterhaltsberechtigten Kinder und Angehörigen sowie - im Verhältnis zu außenstehenden Bewerbern - die bereits gegebene Dienststellenzugehörigkeit. Die Auswahlrichtlinien erschöpfen sich jedoch nicht allein in der generellen Festlegung materieller Voraussetzungen; zu ihrem Wesen gehört auch die Festlegung der Verfahren, in denen die Auswahlkriterien nachgewiesen und festgestellt werden sollen. Zum Verfahren über die Feststellung der persönlichen Eignung gehören beispielsweise ärztliche Untersuchungen und Belastungstests. Der Feststellung von fachlichen Anforderungen dienen Arbeitsproben und Einstellungsgespräche. Auch Testverfahren unter dem Gesichtspunkt der fachlichen Eignung sind seit langem an der Tagesordnung. Derartige Verfahrensregelungen sind gleichfalls Gegenstand der Mitbestimmung nach § 76 Abs. 2 Nr. 8 BPersVG und § 95 Abs. 1 BetrVG (vgl. Dietz/Richardi, a.a.O., RdNr. 131 und RdNr. 138 zu § 76 BPersVG; Grabendorff/Windscheid/ Ilbertz/Widmaier, a.a.O., RdNr. 43 zu § 76 BPersVG; Hess/Schlochauer/ Glaubitz, a.a.O., RdNr. 5 zu § 95 BetrVG). Dem steht nicht entgegen, daß Prüfungen im Rahmen von Einstellungen und Vorstellungsgespräche, nicht unter § 80 BPersVG fallen (vgl. hierzu Dietz/Richardi, a.a.O., RdNr. 5 zu § 80 BPersVG; Lorenzen/Haas/Schmitt, a.a.O., RdNr. 8 zu § 80 BPersVG; Grabendorff/ Windscheid/Ilbertz/Widmaier, a.a.O., RdNr. 3 zu § 80 BPersVG ; jeweils mit Rechtsprechungsnachweisen), weil es sich bei dem dort geregelten Teilnahmerecht um eine wesentlich andere Problematik handelt. Ebensowenig steht entgegen, daß der Personalrat bei Einstellungen nicht sein eigenes Werturteil über die Eignung der Bewerber an die Stelle der Beurteilung des Dienststellenleiters setzen darf, daß er vielmehr die Zustimmung zu einer beabsichtigten Personalmaßnahme nur dann verweigern kann, wenn die Dienststelle bei der Eignungsbeurteilung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist oder allgemeingültige Maßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (vgl. BVerwG, Beschluß vom 20.06.1986 - 6 P 4.83 -, Personalvertretung 1987 S. 63 mit Hinweis auf BVerwGE 61, 325 ). Im Streitfall geht es nicht bereits um die Einstellung von Bewerbern, sondern lediglich um eine vorherige generelle Festlegung der Kriterien, die bei der Auswahl zu beachten sind; anderenfalls liefe die Vorschrift des § 76 Abs. 2 Nr. 8 BPersVG bei Einstellungen leer. Hiernach hat der erkennende Fachsenat keinen Zweifel, daß es sich bei den vom Beteiligten erstellten Testbogen für die Eignungsfeststellung der BF-Nachwuchskräfte sowie bei der vom Beteiligten festgelegten Mindestpunktzahl, die die Bewerber im schriftlichen Teil der Eignungsfeststellung erreichen müssen, um am mündlichen Teil der Eignungsfeststellung teilnehmen zu können (vgl. dazu die Verfügung der Oberpostdirektion Frankfurt a.M. vom 05.11.1985, B1. 4 d.A.), um mitbestimmungspflichtige Auswahlrichtlinien im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 8 BPersVG handelt. Die Testbogen betreffen Allgemeinkenntnisse (Maximalpunktzahl: 65), Rechnen (Maximalpunktzahl: 30), Rechtschreibkenntnisse (Maximalpunktzahl Text: 50, Buchstabenübung: 73) und Fremdsprachen (Maximalpunktzahl Englisch: 98, Französisch: 100). Bei der schriftlichen Eignungsfeststellung kann ein Bewerber danach höchstens 416 Punkte erreichen. Zum mündlichen Eignungstest werden jedoch nur die Bewerber zugelassen, die eine Mindestgesamtpunktzahl von 208 erzielen (vgl. Schriftsatz des Beteiligten vom 26.08.1986 und Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Fachsenat). Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, daß es sich hierbei - vom Regelungsinhalt her gesehen - nur um Teilaspekte üblicher Auswahlgrundsätze handelt und beispielsweise soziale Gesichtspunkte überhaupt nicht erwähnt sind. Auswahlrichtlinien verlieren nicht dadurch ihren Charakter als mitbestimmungspflichtige Maßnahmen, daß sie nicht alle in Betracht kommenden Auswahlkriterien erschöpfend festlegen. Die fragmentarische Natur der hier in Rede stehenden Anordnungen erklärt sich zudem offensichtlich daraus, daß sie nur eine weitere Vorauswahl betreffen, um den Kreis der Bewerber zu reduzieren, ehe die letztentscheidende Auswahl getroffen wird. Allgemeine Grundsätze, nach denen sich derartige Vorauswahlen vollziehen, sind gleichfalls Auswahlrichtlinien im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 8 BPersVG. Auf einleitende oder verbindende Texte oder gar die ausdrückliche Bezeichnung einer Anordnung als Auswahlrichtlinie usw. kann es ebenfalls nicht ankommen. Abgesehen davon könnte in diesem Zusammenhang die Grundverfügung der Oberpostdirektion nicht außer Acht gelassen werden. Ebensowenig ist es erforderlich, daß sich eine Auswahlrichtlinie strikte Geltung beimißt und Ausnahmen - selbst bei entsprechenden betrieblichen Notwendigkeiten - verbietet. Deshalb ist es auch unschädlich, wenn der Beteiligte geltend macht, vor kurzem sei eine Bewerberin eingestellt worden, die bei der Eignungsfeststellung die Mindestpunktzahl nicht erreicht, jedoch überdurchschnittlich gute Fremdsprachenkenntnisse aufgewiesen habe. Demgegenüber beruft sich der Beteiligte zu Unrecht auf den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 24.08.1977 - CL 4/77 - (Personalvertretung 1980 S. 158). Diese Entscheidung betrifft die Mitbestimmungspflicht bei sogenannten Ausschreibungsrichtlinien. Der zuständige Fachsenat hat ausgeführt, Einstellungsrichtlinien könnten nur Regelungen des Inhalts enthalten, nach welchen Gesichtspunkten die Auswahl aus dem jeweiligen Kreis der Bewerber vorzunehmen sei. Ausschreibungsrichtlinien bezögen sich jedoch nicht auf die Auswahl eines Bewerbers aus dem jeweiligen Bewerberkreis, sondern sollten den Umfang und die Zusammensetzung des zu erwartenden Bewerberkreises selbst beeinflussen. Sie lägen damit im mitbestimmungsfreien Vorfeld der Auswahl bei Einstellungen. Eine ähnliche Auffassung vertritt der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg im Beschluß vom 02.03.1982 - 15 S 1250/81 - (eine konkrete Stellenausschreibung sei keine Auswahlrichtlinie im Sinne einer internen allgemeinen Anordnung, wie zukünftig zu verfahren sei, und liege überdies im Vorfeld der in Betracht kommenden mitbestimmungspflichtigen Einzelmaßnahmen). Der Beteiligte übersieht, daß bei dem Regelungsgegenstand der hier im Streit stehenden Richtlinien das Stadium der Stellenausschreibung längst überschritten ist und es bereits um eine Auswahl aus einem vorhandenen Bewerberkreis geht. Das ergibt sich mit aller Deutlichkeit aus der Verfügung der Oberpostdirektion vom 05.11.1985, wonach bei einer genügend großen Zahl von Bewerbern auf Grund der Zeugnisse eine Vorauswahl zu treffen und alsdann das Vierfache der Einstellungsquote zur Eignungsfeststellung einzuladen ist. Schließlich verweist der Beteiligte ohne Erfolg auf die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung zu den sogenannten Anforderungsprofilen. Das Bundesarbeitsgericht (Beschluß vom 31.05.1983 - 1 ABR 6/80 -, BAGE 43, 26 = DB 1983 S. 2311) hält derartige Anforderungsprofile nicht für mitbestimmungspflichtige Auswahlrichtlinien im Sinne des § 95 Abs. 1 BetrVG (vgl. zum Meinungsstreit Hess/Schlochauer/Glaubitz, a.a.O., RdNr. 4 b zu § 95 BetrVG). Anforderungsprofile dienen dazu, für bestimmte Arbeitsplätze auszuweisen, welchen Anforderungen fachlicher, persönlicher und sonstiger Art ein potentieller Stelleninhaber genügen muß, um die dem Arbeitsplatz zugewiesene Aufgabe erfüllen zu können. Zum einen sind derartige Ausweisungen, die sich auf bestimmte - d.h. genau umrissene - Arbeitsplätze beziehen, hier nicht getroffen. Dazu ist, wie der Antragsteller zutreffend bemerkt, überhaupt nichts gesagt; vielmehr handelt es sich eindeutig um Grundanforderungen an die Person der Bewerber, die als Nachwuchskräfte für den mittleren Fernmeldedienst eingestellt werden sollen, was sich insbesondere aus den einzelnen Testfragen und der zu erreichenden Mindestpunktzahl ergibt. Das entspricht auch dem erstinstanzlichen Vortrag des Beteiligten, wonach nicht die Eignung für einen speziellen Arbeitsplatz, sondern für den gesamten mittleren Fernmeldedienst festgestellt werden soll. Zum anderen wären Einstellungsrichtlinien nahezu völlig der Mitbestimmung entzogen, wenn es sich bei den hier geregelten Auswahlkriterien um Anforderungsprofile handelte. Eine Kostenentscheidung entfällt. Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92 Abs. 1 und § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG). Von grundsätzlicher Bedeutung ist die Frage, ob bereits die Aufstellung von Testfragen und die Bestimmung einer Mindestpunktzahl für den schriftlichen Teil einer Eignungsfeststellung als Auswahlrichtlinie im Sinne von § 76 Abs. 2 Nr. 8 BPersVG anzusehen sind. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Die Rechtsbeschwerde muß innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses beim Bundesverwaltungsgericht, Hardenbergstraße 31, 1000 Berlin 12, schriftlich eingelegt und spätestens innerhalb eines Monats nach ihrer Einlegung schriftlich begründet werden. Die Rechtsbeschwerdeschrift und die Rechtsbeschwerdebegründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.