OffeneUrteileSuche
Beschluss

BPV TK 3992/87

Hessischer Verwaltungsgerichtshof Fachsenat für Personalvertretungssachen (Bund), Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1989:0329.BPV.TK3992.87.0A
9Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
II. Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig; sie ist statthaft, form- und fristgerecht erhoben sowie ordnungsgemäß begründet worden. Der Erfolg muß ihr jedoch versagt bleiben. Das Begehren des Antragstellers ist allerdings im Gegensatz zur Auffassung der Fachkammer zulässig. Der Antragsteller ist antragsbefugt; seine Antragsbefugnis ist nicht verbraucht. Die Fachkammer verweist zu Unrecht auf den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.10.1986 - 6 P 14.84 - (Personalvertretung 1987 S. 336). Nach dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt ging es um das vom Dienststellenleiter nicht bestrittene Recht der Personalvertretung, bei der Verwaltung einer Sozialeinrichtung mitzubestimmen. Während der örtliche Personalrat seine Zustimmung zu der betreffenden Maßnahme (Neufestsetzung der Essenspreise) verweigerte, stimmte die Stufenvertretung dem Vorhaben zu. Mit Recht hat deshalb das Bundesverwaltungsgericht erklärt, das Mitbestimmungsrecht des örtlichen Personalrats sei durch die Zustimmung der Stufenvertretung verbraucht, so daß er auch nicht befugt sei, feststellen zu lassen, die Essenspreise seien ohne rechtmäßige personalvertretungsrechtliche Zustimmung erhöht worden. Der Sachverhalt des vorliegenden Streitfalles unterscheidet sich hiervon grundlegend dadurch, daß das geltend gemachte Mitbestimmungsrecht von Anfang an bestritten wurde. Es wurde auf keiner Verwaltungsebene anerkannt, auch hat keine Personalvertretung der Maßnahme zugestimmt. Ist aber streitig, ob eine Maßnahme der personalvertretungsrechtlichen Zustimmung unterliegt, so bedarf es nicht der Durchführung eines Stufenverfahrens, weil die Absätze 2 bis 4 des § 69 BPersVG voraussetzen, daß ein Mitbestimmungsrecht anerkanntermaßen besteht. Ist das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts streitig, so ist hierüber verbindlich nicht im Stufenverfahren unter Einbeziehung der Einigungsstelle zu entscheiden (§ 69 Abs. 4 i.V.m. § 71 BPersVG); vielmehr obliegt die Entscheidung ausschließlich den Verwaltungsgerichten (§ 83 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG). Dem hiervon abweichenden Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.3.1986 - 6 P 5.85 - (Personalvertretung 1986 S. 417) kann nicht gefolgt werden (vgl. die Anmerkung von Dannhäuser, Personalvertretung 1986 S. 420 sowie Fürst, GKÖD V, Stand: Oktober 1987, K § 69 Rz 43; Dietz/Richardi, Bundespersonalvertretungsgesetz mit Wahlordnung, 2. Aufl. 1978, RdNr. 72 zu § 69 BPersVG; Lorenzen/Haas/Schmitt, Bundespersonalvertretungsgesetz, Stand: September 1988, RdNr. 65 zu § 69 BPersVG; Grabendorff/Windscheid/Ilbertz/Widmaier, Bundespersonalvertretungsgesetz mit Wahlordnung, 6. Aufl. 1986, RdNr. 3 und 45 a, b zu § 69 BPersVG). Das Bundesverwaltungsgericht selbst hat in seinem späteren Beschluß vom 25.8.1986 - 6 P 16.84 - (Buchholz 238.3 A § 75 BPersVG Nr. 46 = ZBR 1987 S. 60 = NJW 1987 S. 1658 = Personalvertretung 1987 S. 287) korrigierend klargestellt, daß die bloße verbale Inanspruchnahme eines Mitbestimmungsrechts durch den Personalrat - ohne daß ein solches Recht also wirklich besteht - den Dienststellenleiter nicht dazu zwingen kann, die Durchführung der Maßnahme bis zur Entscheidung der Einigungsstelle zurückzustellen. Dem Antragsteller als dem örtlichen Personalrat des Fernmeldeamtes 1 Frankfurt a.M. kann unter diesen Voraussetzungen nicht das Recht abgesprochen werden, sich mit einem Feststellungsantrag der gewählten Art gegen die Einführung und Inbetriebnahme der dienstlichen Nebenstellenanlage bei seinem Amt zu wehren. Davon abgesehen verweist die Fachkammer zu Unrecht auf den Beschluß des hier erkennenden Fachsenats vom 24.4.1985 - BPV TK 35/82 -. Der dieser Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt (das Mitbestimmungsrecht wurde zunächst anerkannt, dann aber gegenüber einer Stufenvertretung bestritten) ist mit dem vorliegenden ebenfalls nicht vergleichbar. Des weiteren hat der Fachsenat in seinem Beschluß vom 27.4.1988 - BPV TK 629/87 - für derartige Fälle ausdrücklich hervorgehoben, der örtliche Personalrat bleibe neben der Stufenvertretung antragsbefugt, wenn der Dienststellenleiter trotz des Streits um das Mitbestimmungsrecht die Maßnahmen durchführt (vgl. zur Problematik auch BVerwG, Beschluß vom 4.4.1985 - 6 P 37.82 -, ZBR 1985 S. 283; OVG Münster, Beschluß vom 27.5.1982 - CB 10.81 -, RiA 1982 S. 219). Außerdem ist der Auffassung des Beteiligten entgegenzutreten, ein etwaiges Mitbestimmungsrecht des Antragstellers sei deshalb verbraucht, weil die ministerielle Anordnung vom 18.3.1986 - weitergegeben durch die Verfügung des Präsidenten der Oberpostdirektion vom 25.3.1986 - für die Fernmeldeämter verbindlich gewesen sei. Die genannte Anordnung hat zum einen lediglich haushaltswirtschaftliche Bedeutung und stellt zum anderen nicht die Maßnahme dar, um die hier mitbestimmungsrechtlich gestritten wird. Im Mittelpunkt des Rechtsstreits steht vielmehr allein das im Antrag genannte konkrete betriebliche Geschehen, hinsichtlich dessen das Mitbestimmungsrecht geltend gemacht wird (vgl. zur personalvertretungsrechtlichen Verantwortlichkeit bei Weisungen vorgesetzter Behörden auch den Beschluß des erkennenden Fachsenats vom 13.8.1986 - BPV TK 2262/85 - m.w.N.). Schließlich besteht für das Begehren des Antragstellers ein Rechtsschutzinteresse. Es ist zwar zutreffend, daß der Antragsteller von Anfang an unter Bezugnahme auf § 70 Abs. 1 BPersVG den Abschluß einer Dienstvereinbarung verlangt hat. Der Abschluß einer Dienstvereinbarung ist nach den gesetzlichen Mitbestimmungstatbeständen des § 75 Abs. 3 und des § 76 Abs. 2 BPersVG eine der Formen, mittels deren die Personalvertretung das Mitbestimmungsrecht ausüben kann (vgl. dazu Hess.VGH, Beschluß vom 28.4.1982 - HPV TL 2/81 -, ESVGH 32, 313 [L]; BVerwG, Beschluß vom 1.11.1983 - 6 P 28.82 -, Personalvertretung 1985 S. 473). Da aber sowohl der Beteiligte als auch der Präsident der Oberpostdirektion Frankfurt a.M. und der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen das Mitbestimmungsrecht bestritten, muß der Antragsteller in der Lage sein, dieses Recht feststellen zu lassen. Sollte die in Rede stehende Maßnahme mittlerweile durchgeführt sein, so stünde dies dem Rechtsschutzinteresse nicht entgegen; es hätte sich im Gegenteil noch verstärkt (vgl. Hess.VGH, Beschluß vom 24.8.1988 - HPV TL 23/81 -). Der hiernach zulässige Antrag ist jedoch unbegründet. Ein Mitbestimmungsrecht ist weder nach § 75 Abs. 3 Nr. 16 und 17 BPersVG noch nach sonstigen Vorschriften anzuerkennen. Die Einführung und Inbetriebnahme der hier in Rede stehenden dienstlichen Nebenstellenanlage unterliegt nicht der Mitbestimmung des Antragstellers gemäß § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG. Nach dieser Vorschrift hat der Personalrat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, gegebenenfalls durch Abschluß von Dienstvereinbarungen mitzubestimmen über die Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen. Mit der Auslegung der nahezu gleichlautenden Mitbestimmungsvorschrift des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG hat sich das Bundesarbeitsgericht bereits in zahlreichen Entscheidungen befaßt. Dabei ist es auch auf den Begriff der "Überwachung" von Verhalten oder Leistung der Arbeitnehmer eingegangen; in diesem Zusammenhang hat es insbesondere geprüft, unter welchen Voraussetzungen eine technische Einrichtung zu dieser Überwachung "bestimmt" ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Beschluß vom 16.12.1987 - 6 P 32.84 - (ZBR 1988 S. 350 = Personalvertretung 1989 S . 83 = RiA 1988 S: 184 = DVBl. 1988 S. 355) ausgeführt, für den Mitbestimmungstatbestand des § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG erforderten es die Unterschiede zwischen öffentlicher Verwaltung und Privatwirtschaft nicht, das Beteiligungsrecht grundsätzlich enger zu fassen, als dies im Betriebsverfassungsrecht angängig sei. Es ist deshalb der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu der genannten betriebsverfassungsrechtlichen Vorschrift für den Geltungsbereich des § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG beigetreten und hat dargelegt, das Mitbestimmungsrecht des Personalrats nach dieser Vorschrift erstrecke sich auch auf die Einführung und Anwendung solcher technischer Einrichtungen, die zur Überwachung von Verhalten oder Leistung der Beschäftigten objektiv geeignet seien, ohne daß der Dienststellenleiter die Absicht habe, sie zu diesem Zweck einzusetzen. Dem folgt der hier erkennende Fachsenat, der sich in Entscheidungen zu § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG bereits früher wiederholt dem Bundesarbeitsgericht angeschlossen hat. (vgl. beispielsweise Beschluß vom 21.10.1981 - BPV TK 5/81 -, HessVGRspr. 1982 S. 84 = ESVGH 32, 76 ). Im Streitfall ist die neue dienstliche Nebenstellenanlage in Frankfurt-Nied zur Überwachung der Beschäftigten bezüglich der Fragen "wer wann mit wem wie lange" telefoniert habe, nicht geeignet. Die Anlage wird zwar in ihrem Hardware-Grundausbau mit einer Einrichtung zur Gebührenerfassung als Voraussetzung einer Überwachung von der Herstellerfirma geliefert; jedoch ist dieses Leistungsmerkmal mangels der dazu erforderlichen Betriebssoftware nicht aktiviert. Das ergibt sich aus den Unterlagen, die der Beteiligte auf die Verfügung vom 22.2.1989 mit Schriftsatz vom 6.3.1989 zu den Gerichtsakten gereicht hat und die dem Antragsteller vom Fachsenat überlassen wurden. Darüber hinaus bedürfte es zur Gebührenerfassung bestimmter technischer Vorkehrungen in der Ortsvermittlungsstelle. Auch wenn man unterstellt, daß es sich bei den erforderlichen äußeren Schritten um schlichte Vorgänge ohne großen Zeitaufwand handelt, wie der Antragsteller behauptet (Eingabe eines Parameters "ja/nein" zur Aktivierung der Gebührenerfassung, Einspeisung des Zählimpulses in der Ortsvermittlungsstelle durch Entfernung einer Drahtbrücke), ist die Anlage nicht zur Überwachung geeignet, solange es an der sogenannten Software fehlt, mit der die Funktion "Gebührenerfassung" überhaupt erst ausgeübt werden kann. Erst das durch die Software vermittelte Programm macht die Einrichtung zur Überwachung geeignet (vgl. dazu BAG, Beschluß vom 6.12.1983 - 1 ABR 43/81 -, BAGE 44, 285 /137). Was für die Gebührenerfassung gilt, trifft nach den übersandten Unterlagen in gleicher Weise für die Verkehrsdatenerfassung zu. Das Abstellen auf das konkret vorhandene oder verwendete Programm bei einer technischen Einrichtung, die zur Überwachung geeignet sein soll, bedeutet nicht, daß damit doch wieder auf die subjektive Überwachungsabsicht abgestellt wird, auf die es nicht ankommen soll. Die Entscheidung für ein bestimmtes Programm, das zur Erfassung und Aufzeichnung von Leistungsdaten führt, beinhaltet lediglich die Entscheidung, eine technische Einrichtung zu installieren, die geeignet ist, das Verhalten oder die Leistung von Arbeitnehmern zu überwachen (BAG, a.a.O., S. 314). Soweit der Betriebsrat wissen muß, welches Programm jeweils "gefahren" wird, kann er gemäß §.80 Abs. 2 BetrVG vom Arbeitgeber eine rechtzeitige und umfassende Unterrichtung verlangen (BAG, a.a.O., S. 315). Dieser Vorschrift entspricht § 68 Abs. 2 BPersVG. Nur mit seinem Informationsanspruch kann der Betriebsrat (Personalrat) auch der Gefahr begegnen, daß der Arbeitgeber zusätzliche Programme oder Programmteile eingibt, die das System in die tage versetzen, Leistungs- und Verhaltensdaten zu erfassen (BAG, a.a.O., S. 315). Der Klarheit halber sei bemerkt, daß auf das Fehlen der für eine Gebühren- und Gesprächsdatenerfassung notwendigen Software (Programmierung) sowohl in dem Schreiben des Beteiligten vom 18.8.1986 als auch in den Schreiben des Ministers vom 12.1.1987 und 2.4.1987 hingewiesen wurde. Hinsichtlich des vom Antragsteller weiter behaupteten Mitbestimmungsrechts aus § 75 Abs. 3 Nr. 16 BPersVG - Arbeitsplatzgestaltung - hat die mündliche Verhandlung vor dem Fachsenat ergeben, daß die Räumlichkeiten, in denen sich die neuen Gerätschaften befinden, von den Beschäftigten des Fernmeldeamtes 1 Frankfurt a.M. nicht benutzt werden, so daß das geltend gemachte Mitbestimmungsrecht schon aus diesem Grunde verneint werden muß. Eine Kostenentscheidung entfällt. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die hierfür erforderlichen Voraussetzungen fehlen (§ 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92 Abs. 1 und § 72 Abs. 2 ArbGG). I. Der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen beauftragte mit Verfügung vom 18.3.1986 die Oberpostdirektionen, innerhalb der Programmjahre 1986 bis 1989 die dienstlichen Nebenstellenanlagen gezielt zu erneuern. Der Präsident der Oberpostdirektion Frankfurt a.M. gab die ministerielle Verfügung unter dem 25.3.1986 an die Fernmeldeämter des Bezirks weiter, worauf der Beteiligte - Amtsvorsteher des Fernmeldeamtes 1 Frankfurt a.M. - eine dienstliche Nebenstellenanlage nach Ausstattung 2 Baustufe 3 W 600 mit digitaler Durchschaltung für die Vermittlungsstelle Frankfurt-Nied beschaffte. Mit Schreiben vom 7.8.1986 teilte der Antragsteller dem Beteiligten mit, daß er der Inbetriebnahme der neuen Nebenstellenanlage nicht zustimme. Es handele sich um eine technische Einrichtung im Sinne des § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG, mit der nachvollzogen werden könne, wer wann mit wem wie lange telefoniert habe. Die Maßnahme unterliege daher seiner Mitbestimmung. Gemäß § 70 Abs. 1 BPersVG beantrage er, vor Inbetriebnahme der Anlage die beigefügte Dienstvereinbarung abzuschließen. Der Beteiligte bestritt mit Schreiben vom 18.8.1986 das geltend gemachte Mitbestimmungsrecht. Er legte dar, die in Rede stehende Anlage werde mit einem Systemterminal ausgerüstet, das aus Bildschirm, Drucker, Tastatur und Diskettenstation bestehe. Darüber hinaus gebe es eine Software, die zur Änderung von Betriebsdaten sowie zur Fehlerbeseitigung notwendig sei. Eine Software zum Erfassen oder Abfragen von Gebühren- oder Gesprächsdaten sei weder für Amts- noch für Nebenstellen vorgesehen. Eine Kontrolle der Leistung oder des Verhaltens der Beschäftigten sei deshalb nicht möglich. Unter dem 28.8.1986 beantragte der Antragsteller die Entscheidung des Präsidenten der Oberpostdirektion Frankfurt a.M., wobei er sich auf § 69 Abs. 3 BPersVG berief. Dieser lehnte mit Schreiben vom 10. 11.1986 an den Bezirkspersonalrat seiner Dienststelle das Ansinnen des Antragstellers ebenfalls ab. Zugleich weigerte er sich, die Angelegenheit im Wege des Einigungsverfahrens dem Minister vorzulegen. Er wies darauf hin, daß dienstliche Anlagen der vorliegenden Art nach Auskunft des für die zentrale Beschaffung zuständigen FZA Düsseldorf ohne das Leistungsmerkmal "Gebührenerfassung" bestellt und geliefert würden. Selbst wenn die Anlagen aber mit diesem Leistungsmerkmal geliefert würden, wäre zur Aktivierung die Durchschaltung des 16 KHz-Zählimpulses auf jeder Amtsleitung in der Ortsvermittlungsstelle erforderlich. Eine derartige Maßnahme sei bei dienstlichen Nebenstellenanlagen unzulässig. Der Bezirkspersonalrat bei der Oberpostdirektion Frankfurt a.M. wandte sich nunmehr mit Schreiben vom 28.11.1986 und 10.2.1987 an den Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen, der mit Schreiben vom 12.1.1987 und 2.4.1987 gegenüber dem Bezirkspersonalrat zwar einräumte, daß die neue dienstliche Nebenstellenanlage entsprechend der Leistungsbeschreibung der Firma Nixdorf mit der Hardware für eine Gebührenerfassung geliefert würde, eine Überwachung der einzelnen Sprechstellen jedoch ausschloß, weil sie von zwei Bedingungen abhängig sei. Voraussetzung sei einmal der Eingriff des Wartungspersonals in die vorhandene Programmierung, um die Gebührenerfassungseinrichtung zu aktivieren. Ferner müßten für jegliche Gebührenermittlung bzw. Gesprächseinheitenauswertung die 16 KHz-Zählimpulse auf die Hauptanschlußleitungen der dienstlichen Nebenstelle geschaltet sein. Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 13.10.1987 bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt a.M. das Beschlußverfahren eingeleitet. Er hat vorgetragen: Das Aktivieren der Gebührenerfassungseinrichtung und die Einspeisung der Zählimpulse seien jederzeit und ohne einen nennenswerten Aufwand möglich. Für die Personalvertretung sei eine Kontrolle darüber, in welchem Zustand sich die Anlage jeweils befinde, praktisch nicht möglich. Schon um hier die erforderliche Sicherheit zu schaffen, sei der Abschluß einer Dienstvereinbarung notwendig. Die im Streit befindliche digitale Nebenstellenanlage sei nach den vom Bundesarbeitsgericht zu § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG aufgestellten Grundsätzen, die auch im Rahmen des § 75 Abs. 3 Nr. 17 Gültigkeit hätten, dazu bestimmt, die Leistung und das Verhalten der Beschäftigten zu überwachen. Die Eignung der Anlage zur Überwachung ergebe sich aus der Leistungsbeschreibung, auf die der Bezirkspersonalrat mit Schreiben vom 10.2.1987 den Bundespostminister hingewiesen habe. Das Verwaltungsgericht Hamburg habe in einem Beschluß vom 3.7.1987 - 1 VG FB 30/86 - ausgeführt, daß einem technischen Kontrollsystem je nach seiner Eigenart eine abgestufte Eignung zur Überwachung zukomme. Die Eignung zur Überwachung richte sich nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Beschluß vom 6.12.1983 - 1 ABR 43/81 - BAGE 44, 285) nach dem Programm der technischen Einrichtung. Wenn ein Programm vorhanden sei, das voll oder auch nur teilweise gefahren werden könne, sei nach dem zitierten Beschluß des Verwaltungsgerichts Hamburg eine Differenzierung geboten: Wenn es um die Einführung des Systems gehe, müßten sämtliche im Programm vorgesehenen Möglichkeiten berücksichtigt werden, die den Beschäftigten drohen könnten. Soweit es mitbestimmungsrechtlich um die Anwendung der Kontrolleinrichtung gehe, seien nur die tatsächlich eingeschalteten Überwachungsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen, wobei es nach herrschender Auffassung nicht darauf ankomme, daß diese Möglichkeiten auch genutzt würden. - Im vorliegenden Streitfall müsse schließlich angenommen werden, daß die erhobenen Daten bestimmten Beschäftigten zugeordnet werden könnten, weil der Dienststelle bekannt sei, welcher Beschäftigte eine Nebenstelle benutze. Der Antragsteller hat beantragt, festzustellen, daß der Beteiligte durch Einführung, Einbau und Inbetriebnahme der dienstlichen Nebenstellenanlage 3 W 600 mit digitaler Durchschaltung für die Zweit-AVSt Frankfurt-Nied vor Durchführung des Mitbestimmungsverfahrens das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers verletzt habe. Der Beteiligte hat beantragt, den Antrag abzulehnen. Er hat erwidert: Ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers könne schon deshalb nicht anerkannt werden, weil die ministerielle Anordnung vom 18.3.1986 - weitergegeben durch die Verfügung des Präsidenten der Oberpostdirektion vom 25.3.1986 - für den Beteiligten verbindlich gewesen sei. Etwaige Beteiligungsrechte auf der Ebene der Oberpostdirektion und der Fernmeldeämter seien damit verbraucht. Im übrigen sei die in Rede stehende digitale Nebenstellenanlage weder dazu bestimmt noch in der Lage, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen. Sie werde zwar in ihrem Hardware-Grundausbau mit einer Einrichtung zur Gebührenerfassung, die Voraussetzung einer Überwachung sei, geliefert; jedoch sei die letztere Einrichtung nicht "eingeschaltet". Eine solche "Schaltung" könnte die Speicherung von Daten (Nebenstelle, gewählte Telefonnummer, Gebühreneinheiten, Uhrzeit usw.) und damit eine Überwachung der einzelnen Sprechstellen nur dann auslösen, wenn - worauf schon der Minister in seinen Schreiben vom 12.1.1987 und 2.4.1987 hingewiesen habe - zwei Bedingungen erfüllt seien: Das für die Technik ausgebildete Wartungspersonal müsse in der Nebenstellenanlage die Gebührenerfassungseinrichtung durch Programmierung aktivieren, und die Kräfte der Ortsvermittlungsstelle müßten für alle abgehenden Hauptanschlußleitungen die Einspeisung von 16 KHz-Zählimpulsen vorsehen. Anderenfalls sei die gebührenmäßige Erfassung der von den Beschäftigten geführten externen Gespräche nicht möglich. Die vorgenannten Maßnahmen könnten nicht getroffen werden; denn nach den Dienstanschlußbestimmungen der Deutschen Bundespost, Abschnitt 2.2 Abs. 2 Satz 6, sei sowohl die Aktivierung der Gebührenerfassung als auch die Einspeisung von 16 KHz-Zählimpulsen unzulässig. Der Antragsteller hat daraufhin vorgetragen: Es sei zwar zutreffend, daß zur Herstellung des Leistungsmerkmals "Gebührenerfassung" die vom Beteiligten dargestellten zwei Schritte erforderlich seien. Die Aktivierung der Gebührenerfassungseinrichtung erschöpfe sich jedoch darin, daß jemand an dem Systemterminal, das sich als Kommandozentrale in der Dienststelle befinde, durch die schlichte Eingabe eines Parameters "ja/nein" die Gebührenerfassung ein- oder ausschalte. Es müsse also nur über Bildschirm und Tastatur hinsichtlich des Programms "Gebührenerfassung" statt der Vorgabe "nein" die Vorgabe "ja" eingegeben werden. Was die technischen Vorkehrungen in der Ortsvermittlungsstelle zur Einspeisung des Zählimpulses angehe, so erschöpften sich diese auf die jederzeit mögliche Entfernung einer Drahtbrücke. Daraus ergebe sich, daß die Beschäftigten, die die Telefonanlage benutzten, nie wissen könnten, ob die Gebührenerfassung eingeschaltet sei oder nicht. Sie seien damit im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG einem permanenten Überwachungsdruck ausgesetzt. - Unabhängig von der Gebührenerfassung sei in der Software der Anlage eine Verkehrsdatenerfassung (Verkehrsmeßprogramm) enthalten, wodurch Telefondaten an den Arbeitsplätzen in der Telefonzentrale erfaßt würden, wo ankommende und abgehende Gespräche vermittelt würden. Damit stehe fest, daß auch losgelöst von einer Aktivierung des Programmteils "Gebührenerfassung" jedenfalls die in der Zentrale tätigen Beschäftigten im Rahmen der Verkehrsdatenerfassung überwacht werden könnten. Die Individualisierbarkeit ergebe sich daraus, daß anhand der Dienstpläne und sonstiger Unterlagen jederzeit feststellbar sei, welche Kraft zu einer bestimmten Zeit an dem betreffenden Abfrageterminal gearbeitet habe. - Des weiteren sei festzustellen, daß es sich bei der Einführung der streitigen Nebenstellenanlage auch um eine Maßnahme der Arbeitsplatzgestaltung im Sinne des § 75 Abs. 3 Nr. 16 BPersVG handele. Auf Seite 7 des maßgeblichen Prospekts seien die technischen Einrichtungen abgebildet, mit denen auch bei einer Anlage der Baustufe 3 W 600 die Arbeitsplätze in der Zentrale ausgestattet würden. Es handele sich um ein Terminal mit diversen Tasten und einem Mini-Display nebst Telefonhörer sowie einem gesonderten Monitor, auf dem permanent angezeigt werde, welche Nebenstellen belegt seien, wobei unterschieden werde nach "amtsleitungsbesetzt" und "intern besetzt". Neben den Arbeitsplätzen in der Telefonzentrale, wo die Abfrageterminals eingerichtet würden, sei ein weiterer Arbeitsplatz von Gestaltungsmaßnahmen betroffen. Es handele sich um die Einrichtung des Gebühren- und Systemterminals nach Prospekt Seite 10. Dieser Arbeitsplatz gleiche einem herkömmlichen Bildschirmarbeitsplatz nebst Drucker. Das Verwaltungsgericht - Fachkammer für Personalvertretungssachen (Bund) - hat den Antrag auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 19.11.1987 mit Beschluß vom selben Tage zurückgewiesen. Es hat im wesentlichen ausgeführt: Der Antrag sei unzulässig, weil er nach Durchführung des Stufenverfahrens auf dieser Partnerschaftsebene (örtlicher Personalrat beim Fernmeldeamt 1 Frankfurt a.M. und Leiter dieser Dienststelle) verbraucht sei (Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 13.10.1986 - 6 P 14.84 -, Personalvertretung 1987 S. 336; Hess.VGH, Beschluß vom 24.4.1985 - BPV TK 35/82 -). Die unmittelbare Betroffenheit des örtlichen Personalrats werde im Wege der Prozeßstandschaft von den Partnern der nächsten Stufe übernommen. Anderenfalls wären die in § 69 Abs. 3 BPersVG vorgesehenen Fristen unverständlich. - Das untere Stufenverfahren auf der Ebene des Antragstellers sei auch abgeschlossen. Die Ausübung des Initiativrechts zum Abschluß einer Dienstvereinbarung über die Benutzung der streitigen Nebenstellenanlage sei zulässig (BVerwG, Beschluß vom 1.11.1983 - 6 P 28.82 -, Personalvertretung 1985 S. 473). Wenn der Beteiligte das Ansinnen des Antragstellers wegen Fehlens eines Mitbestimmungsrechts abgelehnt habe, so hätte über das Bestehen eines solchen Mitbestimmungsrechts letzten Endes die Einigungsstelle entscheiden müssen (BVerwG, Beschluß vom 12.3.1986 - 6 P 5.85 -, Personalvertretung 1986 S. 417). Gegen diesen ihnen am 30.11.1987 zugestellten Beschluß haben die Bevollmächtigten des Antragstellers mit Schriftsatz vom 21.12.1987 Beschwerde eingelegt, die am folgenden Tag beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingegangen ist. Sie haben das Rechtsmittel mit Schriftsatz vom 19.1.1988 - eingegangen beim Beschwerdegericht am folgenden Tag - begründet und vorgetragen: Die Fachkammer habe zu Unrecht angenommen, daß der Antrag unzulässig sei. Der Hinweis auf den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.10.1986 gehe fehl. In dieser Entscheidung sei es um die Frage gegangen, ob die örtliche Personalvertretung ein bestimmtes Verhalten der Stufenvertretung im Beschlußverfahren anfechten könne. Demgegenüber gehe es im Streitfall allein um die Feststellung, ob der Beteiligte durch Ausführung einer Maßnahme vor Durchführung des Mitbestimmungsverfahrens das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers verletzt habe. Dieses Begehren habe der Antragsteller in seinem Antrag hinreichend deutlich gemacht. Mit diesem Antrag verfolge er das Ziel, den Beteiligten zur ordnungsgemäßen Durchführung eines Mitbestimmungsverfahrens vor Einführung und Inbetriebnahme der streitigen Nebenstellenanlage zu zwingen. Dagegen gehe es dem Antragsteller nicht darum, eine Entscheidung der Stufenvertretung gerichtlich überprüfen zu lassen. Für diesen letztgenannten Fall habe das Bundesverwaltungsgericht in der Tat die Antragsbefugnis der örtlichen Personalvertretung auf Fälle der Nichtigkeit eines Beschlusses der Stufenvertretung beschränkt. Die Fachkammer habe aber verkannt, daß hier gar keine Entscheidung der Stufenvertretung vorliege. Vielmehr stritten sich auch der Bezirkspersonalrat und die Oberpostdirektion Frankfurt a.M. darüber, ob die fragliche Maßnahme mitbestimmungspflichtig sei. Den Hauptpersonalrat habe der Minister überhaupt nicht eingeschaltet. - Streitgegenstand des vorliegenden Beschlußverfahrens sei ferner nicht die Frage, ob der Antragsteller im Wege des Initiativrechts den Abschluß einer Dienstvereinbarung verlangen könne. Zwar habe der Beteiligte den Abschluß einer solchen Dienstvereinbarung wegen Fehlens eines Mitbestimmungsrechts abgelehnt. Hier werde aber eindeutig nur das Ziel verfolgt, das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts klären zu lassen. Dadurch, daß der Antragsteller die übergeordnete Dienststelle eingeschaltet habe, sei sein Recht, einen solchen Antrag zu stellen, nicht untergegangen. Da die streitige Maßnahme im Zuständigkeitsbereich des Antragstellers durchgeführt werde, müsse es ihm möglich sein, gegen ein nach seiner Auffassung mitbestimmungswidriges Verhalten gerichtlichen Rechtsschutz zu erlangen. Dies könne ihm nicht unter Hinweis darauf verwehrt werden, daß auch Stufenvertretung und übergeordnete Dienstbehörde über die Mitbestimmungspflichtigkeit derselben Maßnahme stritten. Der Antragsteller beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses nach dem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen. Der Beteiligte beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er verteidigt den angefochtenen Beschluß und trägt zur Frage des Mitbestimmungsrechts noch folgendes vor: Es könnten bezüglich der streitigen Nebenstellenanlage nur die Leistungsmerkmale aktiviert werden, die in der Betriebssoftware enthalten seien. Dienstliche Nebenstellenanlagen würden mit einer speziellen Software betrieben (Release 3.0/44). In dieser Software seien die Leistungsmerkmale Gebührenerfassung und Verkehrsmeßprogramm nicht enthalten und könnten deshalb mittels eines Konfigurationsprogramms auch nicht aktiviert werden. Gebührenerfassung und Verkehrsdatenerfassung seien deshalb mit der digitalen Nebenstellenanlage - so wie sie beschafft worden sei - nicht möglich. Außerdem sei die Ortsvermittlungsstelle, bei der weitere technische Vorkehrungen getroffen werden müßten, eine Organisationseinheit des Fernmeldeamtes 2 Frankfurt a.M. Der Beteiligte, der Amtsvorsteher des Fernmeldeamtes 1 Frankfurt a.M., habe gegenüber den Beschäftigten der Ortsvermittlungsstelle somit keine Weisungsbefugnis. - Ein Mitbestimmungsrecht nach § 75 Abs. 3 Nr. 16 BPersVG sei ebenfalls offensichtlich nicht gegeben. In der Nebenstellenanlage des Fernmeldeamtes 1 Frankfurt a.M. im Dienstgebäude in Frankfurt-Nied sei keine Telefonzentrale eingerichtet worden. Da die in diesem Dienstgebäude untergebrachten Beschäftigungsstellen in der Regel nur mit anderen Dienststellen der Deutschen Bundespost Ferngespräche führten, bestehe für die Einrichtung einer Telefonzentrale kein Bedarf. Werde ausnahmsweise von Außenstehenden nicht eine Nebenstelle, sondern der Hauptanschluß angewählt, so werde dieser Anruf auf den Arbeitsplatz des Pförtners weitergeleitet. - Der Raum, in dem sich das Gebühren- und Systemterminal befinde, enthalte keinen fest besetzten Arbeitsplatz. Der Raum werde im Bedarfsfall ausschließlich von Beschäftigten des Fernmeldeamtes 2 Frankfurt a.M. benutzt. Wegen des Sachverhalts und Streitstands im übrigen wird auf die Schriftsätze der Verfahrensbeteiligten nebst Anlagen verwiesen.