Beschluss
BPV TK 1122/92
Hessischer Verwaltungsgerichtshof Fachsenat für Personalvertretungssachen (Bund), Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1993:0617.BPV.TK1122.92.0A
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Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist zulässig. Der Antragsteller hat die Beschwerde innerhalb der verlängerten Beschwerdebegründungsfrist begründet. Die Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist ist wirksam erfolgt, so daß offen bleiben kann, ob der Verlängerungsantrag formgerecht war. Die Beschwerde ist auch begründete Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hat der Antragsteller keinen Anspruch darauf, das gewünschte Handbuch zur Verfügung gestellt zu bekommen. Zwar kann er gemäß § 44 Abs. 2 BPersVG beanspruchen, daß die Dienststelle ihm für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung in erforderlichem Umfang den Geschäftsbedarf zur Verfügung stellt. Das bedeutet jedoch nicht, daß er verlangen kann, sämtliche Arbeitsmittel ohne Rücksicht darauf, wie häufig er sie benötigt , in der von ihm gewünschten Form und auf Dauer zur ausschließlichen Verwendung zu erhalten. Auch der Personalrat hat den Grundsatz der Sparsamkeit der Verwendung öffentlicher Mittel z.B. beachten, der erfordert, daß die Aufwendungen für Arbeitsmittel der Personalvertretung in einem angemessenen Verhältnis zu den Nutzungsmöglichkeiten stehen müssen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschlüsse vom 24. November 1986 - 6 P 3.85 - DVBl. 1987, 420, und vom 29. Juni 1988 - 6 P .86 - DVBl. 1988 1069). Das gilt auch für Literatur bzw. Gesetzestexte, insbesondere denn sie durch Ergänzungslieferungen auf dem laufenden gehalten werden müssen und dadurch dauernden finanziellen und zeitlichen - durch das Einsortieren der Ergänzungsblätter - Aufwand verursachen. Benötigt die Personalvertretung Gesetzestexte nicht ständig und ist nicht zu erwarten, daß Engpässe oder für sachgerechte und angemessene Arbeitsbedingungen nicht mehr zumutbare Erschwernisse entstehen (vgl. Bundesverwaltungsgericht Beschluß vom 10. September 1991 - 6 PB 8.91 - Buchholz 251.6 § 52 NdsPersVG Nr. 1), wenn die Arbeitsmittel außerhalb des Arbeitsplatzes des Personalrats eingesehen oder beschafft werden müssen (z.B. in einer Bibliothek oder wie hier in einem anderen Raum der Dienststelle), dann muß sich die Personalvertretung damit ebenso zufrieden geben wie andere Mitarbeiter, die auch nicht alle Arbeitsmittel für dienstliche Aufgaben uneingeschränkt zur dauernden eigenen Verfügung erhalten. Nach seinen Angaben benötigt der Antragsteller Vorschriften, auf die er in dem "Taschenbuch für Personalräte" zurückgreifen will, nicht für seine tägliche Arbeit , sondern nur gelegentlich. Er hat auf Anfrage des Gerichts angegeben, das Schwerbehindertengesetz samt Durchführungsregelungen sowie das Rundschreiben des Bundesministers des Innern zur Durchführung des § 75 Abs. 1 BPersVG würden nicht jede Woche, aber mehrmals monatlich gebraucht, die Arbeitszeitordnung, die Sonderurlaubsverordnung jeweils samt Durchführungsverordnung , die Bestimmungen über Kosten der Teilnahme an Schulungsveranstaltungen, die Gesetze über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit, das Bundeskindergeldgesetz und das Gesetz über die Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfalle würden nicht jeden Monat, aber mehrmals vierteljährlich benötigt, die übrigen Regelungen nicht jedes Vierteljahr, aber teils mehrmals jährlich oder aber seltener oder nie. Der Beteiligte hat in der Antragserwiderung im ersten Rechtszug erklärt, nach der Einstellung der Ergänzungslieferungen habe der Antragsteller weder Vorschriften, die er nach eigenen Angaben für seine Arbeit benötige, bei der Truppenverwaltung ausgeliehen noch Bedarf für nicht bei der Truppenverwaltung vorhandene Vorschriften angemeldet. Auf Anfrage des Senats hat der Beteiligte mitgeteilt, der Antragsteller habe in dem der Auskunft vorausgehenden Quartal etwa acht- bis zehnmal Vorschriften eingesehen oder ausgeliehen. Unter diesen Umständen erscheint es unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und der Sparsamkeit der öffentlichen Verwaltung nicht unzumutbar, sondern durchaus angemessen, den Antragsteller hinsichtlich der in der Dienststelle vorhandenen Vorschriften auf die Möglichkeit zu verweisen, sie dort einzusehen bzw. entsprechend dem Angebot der Dienststelle auch längerfristig zu entleihen. Der verhältnismäßig geringe Aufwand für den Weg von 147 Metern (knapp 2 Minuten) dürfte überdies durch die ersparte Zeit für das Einsortieren der Ergänzungsblätter zumindest zum Teil ausgeglichen werden. Unter diesen Umständen kann dahingestellt bleiben, wie weit die Regelungen, die der Antragsteller für seine Arbeit für nötig hält, überhaupt oder in der von ihm genannten Häufigkeit für seine gesetzlichen Aufgaben notwendig sind. Wenn er beispielsweise angibt, das Tarifvertragsgesetz und die Verordnung zur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes zwar nicht vierteljährlich, aber mehrmals jährlich zu benötigen, ist nicht nachvollziehbar, für welche seiner gesetzlichen Aufgaben ein derartiger Bedarf entsteht. Aber selbst wenn diese und andere Vorschriften, die nur gelegentlich benötigt werden, außerhalb der Dienststelle beschafft werden müssen, rechtfertigen es der Grundsatz der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel und das Verhältnismäßigkeitsprinzip, solche Texte, für die kein regelmäßiger Bedarf besteht , mit einem gewissen Zeitaufwand andernorts zu beschaffen. Für Erläuterungswerke, für die erfahrungsgemäß kein regelmäßiger Bedarf besteht, hat das Bundesverwaltungsgericht dies bereits ausdrücklich ausgesprochen (BVerwG, Beschluß vom 21. Januar 1991 - 6P 13.89 - PersV 91 , 473 ). Für andere Arbeitsmittel, die nur selten benötigt werden, gilt dies jedoch entsprechend. Soweit die Personalvertretung im Einzelfall auf die Kenntnis von Spezialvorschriften angewiesen ist, die in der Dienststelle nicht zur Verfügung stehen , ist ihr - wie dies seitens des Beteiligten angeboten worden ist - zuzumuten den verhältnismäßig geringen Zeitverlust hinzunehmen, der durch die Übersendung des aktuellen Textes oder einer Kopie davon von einer anderen Dienststelle der Verwaltung ihres Dienstherrn entsteht. Das gilt im übrigen auch für Materialien, die weder in dem gewünschten Taschenbuch für Personalräte noch in dem Handbuch für die Bundeswehr enthalten sind. Der Antragsteller, dem früher die Loseblattausgabe "Taschenbuch für Personalräte", Walhalla und Praetoria Verlag (Ordner DM 138,00, Abonnement DM 57,00), zur Verfügung stand, will erreichen, daß er sie und die in loser Folge erscheinenden Ergänzungslieferungen auch künftig erhält. Der Antragsteller ist der Personalrat einer etwa 200 Mitarbeiter umfassenden Dienststelle sowie einer weiteren mit 13 Mitarbeitern. Er hat 7 Mitglieder. Sein Vorsitzender ist halbtags freigestellt. Ihm stehen die Zeitschrift "Die Personalvertretung" und der Kommentar zum Bundespersonalvertretungsgesetz von Lorenzen/Haas/Schmitt unmittelbar zur Verfügung. Außerdem kann er im Büro der Truppenverwaltung in der Dienststelle das mehrbändige Handbuch "Taschenbuch für die Bundeswehr", in dem die vom Personalrat benötigten Vorschriften überwiegend abgedruckt sind, einsehen und entleihen. Dort stehen ihm auch die Verwaltungsmitteilungsblätter dem Bundesministers der Verteidigung zur Verfügung. Das Büro der Truppenverwaltung befindet sich 147 m von dem Personalratsbüro entfernte. Zur Begründung seines bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden gestellten Antrags, ihm das "Taschenbuch für Personalräte" weiterhin zur Verfügung zu stellen, hat der Antragsteller geltend gemacht, dieses Handbuch gehöre zu seinem notwendigen Geschäftsbedarf , denn darin seien Vorschriften abgedruckt , die er für seine Arbeit benötigen Der beteiligte Dienststellenleiter ist dem Antrag entgegengetreten und hat vorgetragen, das Territorialkommando Süd habe dem weiteren Bezug der Ergänzungslieferungen für das Taschenbuch für Personalräte nicht mehr zugestimmt, nachdem zur Erledigung personalvertretungsrechtlicher Aufgaben ein Kommentar zum Bundespersonalvertretungsgesetz beschafft worden sei. Der Personalrat könne die von ihm benötigten Vorschriften bei der Dienststelle einsehen. Soweit sie im Einzelfall dort nicht vorhanden seien, könnten sie bei bedarf beschafft werden. Ein derartiger Bedarf sei von dem Antragsteller bisher nicht geltend gemacht worden. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden - Fachkammer für Personalvertretungssachen (Bund) - hat den 13 Beteiligten durch au 29. April 1992 beratenen Beschluß verpflichtet, dem Antragsteller als Fachliteratur das "Taschenbuch für Personalräte" zur Verfügung zu stellen Es ist davon ausgegangen, die in diesem Handbuch enthaltenen Vorschriften gehörten zum unentbehrlichen Rüstzeug des Personalrats, über das er jederzeit müsse verfügen können, wenn er seine Aufgaben ordnungs- und sachgemäß erfüllen wolle. Er könne es deshalb nach § 44 Abs. 2 BPersVG als notwendigen Geschäftsbedarf beanspruchen. Es sei für die tägliche Arbeit des Personalrats, der an einer schnellen Klärung von Fragen interessiert sei hinderlich, wenn er jedesmal die Verwaltungsstelle aufsuchen müsse. Er brauche sich auch nicht darauf verweilen zu lassen, daß er periodische Publikationen dem Beteiligten erhalte, in denen in unregelmäßigen Abständen maßgebliche Gesetze und Verordnungen sowie Erlasse mitgeteilt würden. Dabei handele es sich nicht um eine systematische Vorschriftensammlung, die jedoch für einen raschen Zugriff notwendig sei. Außerdem sei nicht anzunehmen, daß auf diesem Wege alle für die Personalratstätigkeit erforderlichen Regelungen veröffentlicht würden. Gegen den am 15. Mai 1992 zugestellten Beschluß hat der Beteiligte am 15. Juni 1992 Beschwerde eingelegt. Unter der von ihm unterschriebenen Beschwerdeschrift hatte dar Bevollmächtigte des Beteiligten vermerkt, daß er "erst Anfang August aus dem Urlaub" zurückkomme und daher um Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis Ende August bitte. Der damalige Senatsvorsitzende hat daraufhin mit Verfügung vom 16. Juni 1992 die Beschwerdebegründungsfrist bis zum 31. August 1992 verlängert. Der Beteiligte hat die Beschwerde am 25. August 1992 begründet. Zur Begründung der Beschwerde vertritt der Beteiligte die Auffassung, der Personalrat habe grundsätzlich keinen Anspruch darauf, daß ihm alle Arbeitsunterlagen zum alleinigen Gebrauch zur Verfügung ständen. Es sei ihm zuzumuten, die Loseblatt-Ausgabe "Taschenbuch für die Bundeswehrverwaltung" und die weiteren in der Dienststelle vorhandenen Vorschriftensammlungen und Verwaltungsmitteilungsblätter des Bundesministers der Verteidigung mitzubenutzen. Bei etwa 200 Mitarbeitern fielen nicht täglich Fragen aus dem Aufgabenbereich der Personalvertretung an. Es sei auch nur selten notwendig, Fragen sofort zu beantworten. Trotz der Entfernung zwischen dem Büro des Personalrats und dem der Truppenverwaltung widerspreche es dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und dem Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel, wenn dem Personalrat eine zweite Vorschriftensammlung zur Verfügung gestellt werde. ES sei ohne weiteres möglich, daß er die Vorschriftensammlung der Truppenverwaltung zur Vorbereitung seiner Sitzungen und für die Sprechstunden langfristig ausleihe. Nach seinen eigenen Angaben würden die Vorschriften nicht allzu häufig benötigt. Unter dem 29. März 1993 hat er mitgeteilt, im letzten Quartal seien etwa acht- bis zehnmal Vorschriften vom Personalrat eingesehen oder ausgeliehen worden. Der Beteiligte beantragt, den am 29. April 1992 beratenen Beschluß des Verwaltungsgerichts Wiesbaden -Fachkammer für Personalvertretungssachen (Bund)- zu ändern und den Antrag zurückzuweisen. Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er hält die Beschwerde für unzulässig, weil der Antrag auf Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist der Beschwerdeschrift als Postskriptum angefügt und nicht unterschrieben worden sei. Die Beschwerde sei aber jedenfalls unbegründet, denn wenn schon Erläuterungswerke und eine Fachzeitschrift als für den Personalrat erforderliche Geschäftsbedarf angesehen würden, dann gelte dies erst recht für die grundlegenden Rechts- und Erlaßvorschriften. Auf die Anfrage des Gerichts, wie häufig die gewünschten Vorschriften benötigt würden, hat der Antragsteller vorgetragen, das Schwerbehindertengesetz samt Durchführungsregelungen sowie das Rundschreiben des Bundesministers des Innern zur Durchführung des § 75 Abs. 1 BPersVG würden nicht jede Woche, aber mehrmals monatlich gebraucht, die Arbeitszeitordnung, die Sonderurlaubsverordnung jeweils samt Durchführungsverordnung, die Bestimmungen über kosten der Teilnahme an Schulungsveranstaltungen, die Gesetze über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit, das Bundeskindergeldgesetz und das Gesetz über die Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfalle würden nicht jeden Monat, aber mehrmals vierteljährlich benötigt, die übrigen Regelungen nicht jedes Vierteljahr, aber teils mehrmals jährlich oder aber seltener oder nie.