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Beschluss

TK 175/93

Hessischer Verwaltungsgerichtshof Fachsenat für Personalvertretungssachen (Bund), Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1993:0617.TK175.93.0A
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Entscheidungsgründe
I. Die Antragstellerin ficht die am 10. und 11. März 1992 durchgeführte Wahl der Hauptjugend- und Auszubildendenvertretung beim Vorstand der B an. Der Hauptwahlvorstand für die Wahl zur Hauptjugend- und Auszubildendenvertretung überprüfte in einer Sitzung am 5. Februar 1992 die innerhalb der Einreichungsfrist (§ 7 Abs. 2 BPersVwO) bis zum 4. Februar 1992 eingegangenen Wahlvorschläge. Er erklärte den von der Antragstellerin eingereichten Wahlvorschlag für ungültig, weil nach am Morgen desselben Tages bei ihm eingegangenen Informationen die Zustimmungserklärung des Wahlkandidaten St. nach dessen eidesstattlicher Versicherung gefälscht sei und sich außerdem der Wahlkandidat R. seit dem 1. März 1991 bis zum 31. August 1992 in einer Laufbahnausbildung (BAss-Allg) befinde. Infolgedessen sei er nach § 14 Abs. 2 i. V. m. § 13 Abs. 3 BPersVG nicht wählbar. - Der Wahlvorschlag der "Jugend-Gewerkschaft der Eisenbahner Deutschlands - GdED -" wurde einstimmig als gültig angesehen. Auf diesem Wahlvorschlag war unter Nr. 61 der Wahlkandidat Sch. aufgeführt, der sich seit dem 27. Januar 1992 im ungekündigten Facharbeiterverhältnis in der Funktionsausbildung zum Triebfahrzeugführer befand. Die Wahl wurde als Personenwahl durchgeführt. Das Ergebnis soll nach dem Aufdruck auf der Bekanntmachung vom 13. bis 27. April 1992 durch Aushang bekanntgegeben worden sein. Am 15. April 1992 hat die Antragstellerin bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main die Wahl angefochten. Sie hat gerügt, daß der Wahlvorstand sie nicht rechtzeitig über die Mängel ihres zuletzt eingereichten Wahlvorschlages unterrichtet habe, so daß sie einen gültigen Wahlvorschlag nicht mehr fristgerecht habe einreichen können. Außerdem sei der von dem Wahlvorstand als gültig behandelte Wahlvorschlag ebenfalls ungültig, weil der Wahlkandidat Sch. nicht wählbar gewesen sei. Die Beteiligten zu 1. und 3. haben demgegenüber geltend gemacht, der Wahlvorstand habe von den Umständen, die zur Ungültigkeit des Wahlvorschlages der Antragstellerin geführt hätten, erst am Tage seiner Sitzung Kenntnis erhalten. Den Bewerber Sch. habe er für wählbar halten dürfen. Das Verwaltungsgericht hat den Wahlanfechtungsantrag abgelehnt. Es hat die Entscheidung des Hauptwahlvorstandes für richtig gehalten und die Ansicht vertreten, nicht wählbare Bewerber könnten nicht in entsprechender Anwendung des § 10 Abs. 3 BPersVWO vom Wahlvorstand aus den Wahlvorschlägen gestrichen werden. Der Wahlbewerber Sch. sei wählbar gewesen, denn er sei kein Beschäftigter in einer einem Beamten im Vorbereitungsdienst entsprechenden Berufsausbildung gewesen. Die Funktionsausbildung zum Triebfahrzeugführer gleiche zwar in einigen Punkten derjenigen zum Lokomotivführer. Sie sei jedoch mit der im Vorbereitungsdienst abzuleistenden und mit der Übernahme in ein Beamtenverhältnis endenden Ausbildung nicht identisch. Sie sei kürzer, unterscheide sich inhaltlich von der Laufbahnausbildung und es würden außerdem geringere bahnärztliche Anforderungen an die Bewerber gestellt. Gegen den am 22. Dezember 1992 abgesandten Beschluß - bei den Akten befindet sich kein Zustellungsnachweis - hat die Antragstellerin am 20. Januar 1993 Beschwerde eingelegt. Sie meint, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, daß sich Arbeitnehmer in der Triebfahrzeugführerausbildung nicht in einer dem Vorbereitungsdienst von Beamten des mittleren technischen Dienstes entsprechenden Berufsausbildung befänden. Die Triebfahrzeugführer würden zwar zwecks besserer Vergütung im Lohnverhältnis angestellt und einer Stammbehörde zugewiesen. Sie absolvierten gewichtige Teile der Ausbildung aber bei verschiedenen anderen Dienststellen. Auf die völlige Identität der Ausbildung mit dem Vorbereitungsdienst komme es nicht an. Vielmehr sei entscheidend, daß eine "entsprechende Berufsausbildung" eine solche sei, die in der Regel bei mehreren Dienststellen nach Weisungen der Stammbehörde erfolge. Die Sonderregelung für die von § 13 Abs. 3 BPersVG erfaßten Personen sei durch den mit der Ausbildung verbundenen häufigen Wechsel der Dienststelle gerechtfertigt, der eine echte Eingliederung in die Dienststelle ausschließe. Das Verwaltungsgericht sei auch zu Unrecht davon ausgegangen, daß der Hauptwahlvorstand der Antragstellerin am letzten Tage der Einreichungsfrist keine Gelegenheit zur Einreichung eines gültigen Wahlvorschlages hätte geben müssen, denn von der Unterschriftsfälschung habe der Hauptwahlvorstand schon an diesem Tage Kenntnis gehabt. Die Antragstellerin beantragt, unter Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses dahingehend zu erkennen, daß die am 10. und 11. März 1992 durchgeführte Wahl der Hauptjugend- und Auszubildendenvertretung beim Vorstand der B, F, für ungültig erklärt wird. Die Beteiligten zu 1. und 3. beantragen, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie verteidigen die erstinstanzliche Entscheidung und tragen vor, von der Unterschriftsfälschung habe der Hauptwahlvorstand vor Ablauf der Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen nur gerüchtweise gehört. Er habe keine Veranlassung gehabt, den Antragsteller zu verständigen bevor geklärt sei, ob das Gerücht den Tatsachen entspreche. Der Wahlbewerber Sch. sei entgegen der Auffassung des Antragstellers wählbar gewesen. Für die Funktionsausbildung zum Triebfahrzeugführer, in der er sich befunden habe, seien die Ausbildungsregelungen für die Beamtenlaufbahn nur übergangsweise und mit einigen Einschränkungen übernommen worden. Der Beteiligte zu 2. hat auf Aufforderung des Gerichts mitgeteilt, zwischen dem Lokomotivführerberuf und dem Beruf eines Triebfahrzeugführers bestehe, von arbeits- bzw. dienstrechtlichen Unterschieden abgesehen, praktisch kein Unterschied. Seit 1992 würden generell keine Nachwuchskräfte für die Beamtenlaufbahn mehr zugelassen. Da aber die bisherige Ausbildungsregelung für die Laufbahn der Lokomotivführer fast ausschließlich Bestandteile enthalten habe, die auf die Funktion als Triebfahrzeugführer ausgerichtet gewesen seien, werde die zuletzt 1990 überarbeitete Ausbildungsregelung inhaltlich unverändert der Funktionsausbildung der Triebfahrzeugführer zugrundegelegt. Allerdings würden in der 18-monatigen Ausbildung und Prüfung die Inhalte, die sich auf den Beamtenstatus bezögen, weniger intensiv behandelt. Dafür werde verstärkt auf die Belange der Arbeitnehmer eingegangen. Die Ausbildung werde in unterschiedlichen Ausbildungsstellen abgewickelt. Der Auszubildende wechsele mehrmals zwischen der Stammbehörde (Bahnbetriebswerk) und den Bundesbahnschulen und eventuell dem Ausbildungsort Bahnhof. II. Der von der antragstellenden Gewerkschaft gestellte Wahlanfechtungsantrag ist zulässig. Auch für die Wahl zur Hauptjugend- und Auszubildendenvertretung gelten die Wahlanfechtungsvorschriften in § 25 BPersVG (§ 64 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 60 Abs. 1 BPersVG). Gesichtspunkte, die der Zulässigkeit der gerichtlichen Wahlanfechtung entgegenstehen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Antrag ist begründet, denn bei der Wahl wurde gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren verstoßen, durch die das Wahlergebnis beeinflußt werden konnte. Auf beiden dem Hauptwahlvorstand eingereichten Wahlvorschlägen waren nicht wählbare Bewerber aufgeführt. Der Bewerber St. war nicht wählbar, weil seine gemäß § 9 Abs. 2 BPersVwO erforderliche Zustimmungserklärung fehlte. Der Bewerber R. befand sich in einer Laufbahnausbildung und war deswegen nicht in die Hauptjugend- und Auszubildendenvertretung Auszubildendenvertretung wählbar (§§ 14 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 13 Abs. 3, 58 Abs. 2 und 64 Abs. 1 Satz 2 BPersVG). Nach diesen Regelungen nicht wählbar war auch der Wahlbewerber Sch., der sich in einer Funktionsausbildung zum Triebfahrzeugführer befand, die hinsichtlich der Dauer grundsätzlich der zum Lokomotivführer entspricht. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Ausbildung sei kürzer als die Lokomotivführerausbildung, ist durch die Auskünfte des Beteiligten zu 2. widerlegt worden. Auch inhaltlich entspricht sie der Lokomotivführerausbildung abgesehen davon, daß in Ausbildung und Prüfung die Inhalte, die sich auf den Beamtenstatus beziehen, weniger intensiv behandelt werden und dafür verstärkt auf die Belange der Arbeitnehmer eingegangen wird (vgl. Schriftsatz des Beteiligten zu 2 vom 18. März 1993 mit Anweisung der B im Schreiben vom 26. Oktober 1992 - 14.15 (BSA) Puat (Blatt 154 ff. der Akten)). Der Vorstand der B hat mit Schreiben vom 1. April 1993 mitgeteilt, die Ausbildungsabschnitte der Laufbahnausbildung zum Lokomotivführer und die der Funktionsausbildung zum Triebfahrzeugführer, die identisch seien, würden in unterschiedlichen Ausbildungsstellen auf dem Wege der Abordnung abgewickelt, das heiße, der Auszubildende wechsele je nach vorgegebenem Ausbildungsgang mehrmals zwischen der "Stammbehörde" (Bahnbetriebswerk) und den Bundesbahnschulen und eventuell dem Ausbildungsort Bahnhof. Der Ausbildungsort Bahnhof ist in der Ausbildungsanweisung für Lokomotivführer sowohl im Rahmen der Ausbildung auf Brennkrafttriebfahrzeugen als auch elektrischen Triebfahrzeugen sowie beiden vorgesehen (vgl. Seiten 13, 17, 23 der Ausbildungsanweisung Lokf - gültig vom 15. Oktober 1990 ab). War die Berufsausbildung des Wahlbewerbers Sch. danach mit unwesentlichen Einschränkungen identisch mit der eines Lokführers im Vorbereitungsdienst, so gehörte er zu den Beschäftigten mit einer Berufsausbildung, die der der Beamten im Vorbereitungsdienst entsprach, und war gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 13 Abs. 3 BPersVG nicht in die Hauptjugend- und Auszubildendenvertretung wählbar. Unter diesen Umständen kann der Senat als nicht entscheidungserheblich offen lassen, ob die Vorschrift in § 13 Abs. 3 BPersVG, daß neben Beamten im Vorbereitungsdienst auch Beschäftigte "in entsprechender Berufsausbildung" nur "bei ihrer Stammbehörde wahlberechtigt" sind, nur für Personen gilt, die eine einem Vorbereitungsdienst entsprechende Berufsausbildung erhalten, ohne den Beamtenstatus zu haben, oder für alle Beschäftigten, die außer bei einer Ausbildungsdienststelle ("Stammbehörde"), die die Ausbildung leitet, an verschiedenen anderen Dienststellen ausgebildet werden. Der Sinn der Bestimmung spricht für letzteres. Neben dem Grundsatz, daß das Wahlrecht bei der Beschäftigungsdienststelle besteht, genauer oder abweichend zu regeln, wo es ausgeübt wird, ist nur in den Fällen nötig und gerechtfertigt, in denen Bedienstete im Wechsel bei mehreren Dienststellen beschäftigt werden und dadurch Zweifel entstehen können, wo sie wahlberechtigt sind. Außer bei Abordnungen, für die in § 13 Abs. 2 BPersVG geregelt ist, wo das Wahlrecht auszuüben ist, bestehen bei Ausbildungsverhältnissen in den Fällen, in denen Beschäftigte nicht vollkommen in eine Ausbildungsdienststelle eingegliedert sind, sondern bei verschiedenen Dienststellen ausgebildet werden, regelungsbedürftige Probleme, deren Lösung § 13 Abs. 3 BPersVG dient. Dagegen ist es für die Frage, wo das Wahlrecht auszuüben ist, unerheblich, ob ein Beschäftigter für ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis ausgebildet wird oder nicht. Die im Hinblick auf das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz - GG - willkürfreie Rechtfertigung für unterschiedliche Regelungen der Wahlberechtigung kann sich daraus nicht ergeben. - Der im öffentlichen Interesse liegende geordnete Ablauf der Ausbildung des Nachwuchses für den öffentlichen Dienst (vgl. Fischer/ Goeres, Gesamtkommentar öffentliches Dienstrecht, Band 5, § 47 BPersVG, Rdnr. 57) rechtfertigt es ebenfalls nicht, eine Sonderreglung für die Wahlberechtigung zu treffen. Das mag für die Schutzregelungen des § 47 BPersVG gelten, aber nicht für die Frage, bei welcher Dienststelle das Wahlrecht auszuüben ist. Auch die von den Beteiligten zu 1. und 3. aufgeworfene Frage, ob der Hauptwahlvorstand, dem von der Dienststelle des Wahlkandidaten mitgeteilt worden war, daß dieser sich voraussichtlich "zum Zeitpunkt der Wahl in Laufbahnausbildung zum Triebfahrzeugführer" befinden werde, habe erkennen können, daß dem Wahlbewerber Sch. am Wahltag das passive Wahlrecht fehle, erscheint nicht entscheidungserheblich. Das passive Wahlrecht ist ein objektives Erfordernis, das am Wahltag vorliegen muß (vgl. § 14 BPersVG). Zweifelhaft kann nur sein, welche Folgen die Nichtwählbarkeit eines Wahlbewerbers hat. Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß die Nichtwählbarkeit eines Kandidaten in einem Wahlvorschlag dessen Ungültigkeit zur Folge hat (vgl. u. a. Beschlüsse vom 27. Mai 1960 - VII P 13.59 -, BVerwGE 10, 344 (347) = PersV 1960, 207, und vom 13. März 1973 - VII P 1.72 -, PersV 1973, 143). Diese Ansicht wird vom Bayerischen VGH (vgl. Beschluß vom 10. Dezember 1992 - 18 P 92.2709 und 2711 - n. v.) und weiteren Obergerichten geteilt (vgl. die Rechtsprechungsnachweise im Beschluß des VGH Baden-Württemberg vom 20. April 1993 - PB 15 S 161/93 -). Der VGH Baden-Württemberg hat demgegenüber in der zitierten Entscheidung vom 20. April 1992 mit eingehender Begründung die Auffassung vertreten, die mangelnde Wählbarkeit eines Bewerbers führe nicht zur unheilbaren Ungültigkeit eines Wahlvorschlages. Wenn dieser Fall rechtlich nicht geregelt sei, müsse diese Regelungslücke nach allgemeinen Grundsätzen dadurch geschlossen werden, daß eine Streichung und damit Korrektur erfolge, anstatt von der Ungültigkeit insgesamt auszugehen. Nur so könne das Wahlgeschehen gefördert und praktischen Schwierigkeiten bei der Erstellung gültiger Wahlvorschläge begegnet werden. Diese Auffassung hat viel für sich. Dabei ist noch darauf hinzuweisen, daß § 10 Abs. 3 BPersVWO zwar einen Sonderfall regelt, aber immerhin grundsätzlich die Streichung von Kandidaten durch den Wahlvorstand als zulässig voraussetzt. Sind Streichungen durch den Wahlvorstand zulässig, ließe sich nur dann von der Ungültigkeit eines Wahlvorschlages, der einen nicht wählbaren Kandidaten enthält, ausgehen, wenn anzunehmen wäre, daß der Wahlvorschlag ohne diesen Kandidaten nicht gemacht worden wäre (Anwendung des in § 139 BGB enthaltenen Rechtsgrundsatzes). Das läßt sich hier ausschließen, denn alle nicht wählbaren Kandidaten, um die es geht, waren auf den Wahlvorschlägen so weit hinten aufgeführt, daß sie bei einer Verhältniswahl chancenlos waren (die Hauptjugend- und Auszubildendenvertretung hat nur 15 Mitglieder; die nicht wählbaren Kandidaten standen weit hinter dem 15. Rang). Ob die nicht wählbaren Wahlbewerber zu streichen waren, braucht jedoch nicht entschieden zu werden, weil die angefochtene Wahl ohne Rücksicht darauf ungültig ist, ob die Kandidaten auf beiden Listen hätten gestrichen werden können und müssen oder nicht. In beiden Fällen ist die Wahl ungültig. Entweder waren beide Wahlvorschläge wegen der in ihnen enthaltenen nichtwählbaren Kandidaten unheilbar ungültig oder beide Wahlvorschläge hätten - nach Streichung der nicht wählbaren Bewerber - der Wahl zugrunde gelegt werden müssen.