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Beschluss

21 TK 864/95

Hessischer Verwaltungsgerichtshof Fachsenat für Personalvertretungssachen (Bund), Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1995:0706.21TK864.95.0A
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Entscheidungsgründe
II. Soweit der Antragsteller seinen Antrag zurückgenommen hat, ist das Verfahren einzustellen (§ 83 Abs. 2 BPersVG i. V. m. §§ 87 Abs. 2 Satz 3, 81 Abs. 2 Satz 2 ArbGG). Die Beschwerde, die sich gegen den eingeschränkten Teil des Antrags richtet, ist zulässig, hat aber keinen Erfolg. Der Antrag ist in dem noch aufrechterhaltenen Umfang zulässig und begründet, so daß die Beschwerde mit der Maßgabe zurückzuweisen ist, daß die verwaltungsgerichtliche Entscheidung dem eingeschränkten Antrag entsprechend neu gefaßt wird. Der Antrag ist zulässig, insbesondere fehlt weder das Rechtsschutzbedürfnis noch das Feststellungsinteresse. Die strittige Rechtsfrage im Umfang des zuletzt gestellten Antrags kann sich auch in Zukunft mit mehr als geringfügiger Wahrscheinlichkeit erneut stellen. Zwar hat die Beteiligte bei der mündlichen Anhörung vor dem Senat erklären lassen, sie sehe seit Ergehen der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung davon ab, überhaupt noch Vorschläge zu machen. Diese Darstellung wird jedoch durch die bei der mündlichen Anhörung von dem Antragsteller vorgelegten Vermerke vom 2. Mai und 14. Juni 1995 widerlegt, wonach die Beteiligte bestimmte Personen für die Wohnungszuweisung vorgeschlagen hat. Der Einwand der Beteiligten, es habe sich dabei nicht um einen Vorschlag aufgrund einer Auswahl gehandelt, ist rechtlich unerheblich, denn ein "Verfügen" setzt keine Auswahl voraus. Im übrigen deutet der Wortlaut der Verfügungen vom 2. Mai und 14. Juni 1995 hinsichtlich der nicht vorgeschlagenen jeweils unter Nr. 2 aufgeführten Wohnungsbewerberin, diese sei wegen Krankheit, "bei der Vergabe nicht berücksichtigt" worden, darauf hin, daß sie wegen ihrer Erkrankung nicht vorgeschlagen werden sollte. Ob sie überhaupt befragt wurde, ist zwischen dem Antragsteller und der Beteiligten streitig. Aus den Vermerken ergibt sich jedenfalls, daß das Bundesvermögensamt die Dienststelle der Beteiligten weiterhin bei der Auswahl von Bediensteten, denen Wohnungen zugewiesen werden sollen, Gelegenheit zur Stellungnahme gibt und die Beteiligte Personen für die Zuweisung von Wohnungen benennt. Es läßt sich auch davon ausgehen, daß das Bundesvermögensamt Auswahlentscheidungen der Beteiligten seiner bisherigen Praxis entsprechend respektiert bzw. akzeptiert, wenn nur Bedienstete dieser Behörde für eine bestimmte Wohnung vorgesehen sind. Nach der Darstellung des Sachbearbeiters des Bundesvermögensamts bei seiner Vernehmung vor dem Verwaltungsgericht als Zeugen hat er erklärt, daß er nach Wohnungsvergabekriterien eine Vorauswahl unter den ihm bekannten Interessenten der Beschäftigungsbehörde trifft und dem jeweiligen Wohnungsbeauftragten der Dienststelle dann die für freie Wohnungen in Betracht kommenden Bediensteten nennt. Weiter hat er erklärt: "Innerhalb dieses Personenkreises kann dann die jeweilige Beschäftigungsbehörde, so auch die Bundesschuldenverwaltung, eine eigene Auswahl treffen, sofern mehrere Bewerber mit entsprechendem Familienstatus tatsächlich vorhanden sind." Sei nur ein Bewerber mit entsprechendem Familienstatus vorhanden, so werde die Wohnung sofort nur für diesen Beschäftigten vorgesehen, so daß der entsprechende Wohnungsbeauftragte der Behörde von ihm aufgefordert werde, diesem Beschäftigung die Wohnung anzubieten und nachzufragen, ob tatsächlich Interesse bestehe. Nur wenn kein Interesse bestehe, entscheide er darüber, ob die Wohnung derselben Behörde oder einer anderen Behörde angeboten werde. Soweit die jeweiligen Beschäftigungsbehörden unter mehreren in Betracht kommenden Bewerbern auswählen könnten, akzeptiere das Bundesvermögensamt die entsprechende Auswahlentscheidung der jeweiligen Beschäftigungsbehörde. Das gelte selbst dann, wenn nachträglich ein Bewerber auftrete, bei dem ein sozialer Dringlichkeitsfall vorliege. Danach gibt das Bundesvermögensamt - zumindest in manchen Fällen - Behörden Gelegenheit, aus einem von ihm vorgegebenen Interessentenkreis eine Person auszuwählen, an die die Wohnungszuweisung sodann erfolgt. Dafür, daß sich diese Praxis des Bundesvermögensamtes geändert hat, ist nichts vorgetragen oder ersichtlich. Infolgedessen kann sich auch künftig die Fallgestaltung ergeben, die der zu entscheidenden Rechtsfrage zugrundeliegt, so daß das Rechtsschutzbedürfnis nicht entfallen ist (vgl. Bundesverwaltungsgericht Beschluß vom 2. Juni 1993 - 6 P 3.92 - PersR 1993, 450 = PersV 1994, 126 = NVwZ 1994, 1220 ). Die bloße Möglichkeit, daß entweder das Bundesvermögensamt seine Verfahrensweise ändert oder die Beteiligte ihre Absicht, künftig keine Vorschläge mehr zu machen, tatsächlich durchführt, ändert daran für den hier maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung nichts. Der Antrag ist auch begründet. Ein Mitbestimmungsrecht bei der Zuweisung von Wohnungen nach § 75 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG besteht zwar nicht schon dann, wenn eine Dienststelle von der Wohnungsfürsorgebehörde bei der Auswahl der Bewerber in irgendeiner Weise beteiligt wird. Die Entscheidung des Fachsenats vom 16. November 1959 - BPV 1/59 - zu dem früheren § 66 Abs. 1d PersVG (PersV 1960, 159), in der diese Ansicht vertreten wurde, ist seinerzeit vom Bundesverwaltungsgericht (Beschluß vom 23. Februar 1962 - VII P 2.60 - PersV 1992 230) aufgehoben worden. Die Auffassung des Fachsenats wurde später in der Rechtsprechung soweit ersichtlich nicht mehr vertreten. Das Mitbestimmungsrecht nach § 75 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG bei der Zuweisung von Wohnungen, über die die Dienststelle verfügt, setzt nicht voraus, daß die Dienststelle das alleinige und unmittelbare Verfügungsrecht hat und ausübt. Es reicht vielmehr aus, daß die rechtliche oder tatsächliche Möglichkeit für die Dienststelle besteht, den Mieter einer Wohnung verbindlich auszuwählen beziehungsweise verbindlich vorzuschlagen (Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 25. September 1984 - 6 P 25.83 - ZPR 1985, 60 = PersV 1987, 516). Ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats besteht daher auch dann, wenn einer Dienststelle von der Wohnungsfürsorgebehörde, die eine Wohnung allein für die betreffende Dienststelle vorgesehen hat, die Möglichkeit eingeräumt wird, unter einem Kreis ihrer Bediensteten diejenige Person auszuwählen, der die Wohnung durch die Wohnungsbehörde zugewiesen werden soll. Soweit die Beteiligte einwendet, für sie sei gar nicht erkennbar, ob das Bundesvermögensamt eine Wohnung allein für ihre Dienststelle oder auch für andere vorgesehen habe und ihr die verbindliche Auswahlmöglichkeit einräumen wolle, handelt es sich um eine tatsächliche Unklarheit, die, weil für das Mitbestimmungsrecht wesentlich, durch eine Rückfrage bei der Wohnungsfürsorgebehörde zu klären ist. Die Ungewißheit darüber, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für ein Mitbestimmungsrecht vorliegen, ändert nichts daran, daß Beteiligungsrechte unter den jeweils im Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen bestehen, über deren Vorliegen sich die gegebenenfalls zur Beteiligung verpflichtete Stelle Klarheit zu verschaffen hat. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Entscheidung keine ungeklärten rechtsgrundsätzlichen Fragen behandelt (§ 83 Abs. 2 BPersVG i. V. m. § 92 Abs. 1 und § 72 Abs. 2 ArbGG). I. Der Antragsteller begehrt festzustellen, daß ihm ein Mitbestimmungsrecht zusteht, wenn die Beteiligte die Gelegenheit wahrnimmt, Bedienstete ihrer Dienststelle für die Zuweisung von Wohnungen in solchen Fällen vorzuschlagen, in denen ihr die Auswahl überlassen wird. Die Beteiligte ging früher von einem Mitbestimmungsrecht des Antragstellers nach § 75 Abs. 2 Nr. 2 Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG - aus, wenn sie dem Bundesvermögensamt Frankfurt Bedienstete vorschlug, denen Wohnungen zugewiesen werden sollten. So erbat sie zuletzt unter dem 5. Januar 1994 die Zustimmung für ihre Absicht, eine Wohnung in Bad Homburg ... "zuweisen zu lassen". Nachdem der Personalrat die Zustimmung verweigert hatte, stellte sie sich auf den Standpunkt, daß kein Mitbestimmungsrecht vorliege, weil das Bundesvermögensamt über die zuzuweisenden Wohnungen verfüge und nicht sie. Daraufhin hat der Antragsteller am 28. November 1994 bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main zunächst die Feststellung begehrt, daß die in verschiedenen Fällen erfolgte Vergabe von Wohnungen an Bedienstete der Dienststelle, die ohne seine Zustimmung erfolgt sei, sein Mitbestimmungsrecht verletzt habe. Die Beteiligte "verfüge" im Sinne von § 75 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG über diese Wohnungen. Es komme nicht darauf an, ob sie allein die Zuteilung vornehme. Ein Verfügen "sei auch in anderen" Maßnahmen in bezug auf Wohnungen zu sehen. Das Bundesvermögensamt habe die von der Beteiligten festgelegte Reihenfolge von Bewerbern stets beachtet. Der Antragsteller hat zuletzt beantragt festzustellen, daß der Antragsteller nach § 75 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG mitzubestimmen hat, wenn und soweit die Beteiligte eine Auswahl unter Bewerbern zu treffen hat, die für die Besetzung einer Bundeswohnung durch das Bundesvermögensamt in Betracht kommen. Die Beteiligte hat beantragt, den Antrag abzuweisen. Sie hat vorgetragen, die Befugnis zur Wohnungszuweisung liege allein beim Bundesvermögensamt. Von ihrer Behörde übermittelte Vorschläge seien nicht verbindlich. Das Verwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des für die Wohnungsvergabe zuständigen Sachbearbeiters beim Bundesvermögensamt Frankfurt. Der Zeuge hat unter anderem erklärt, das Bundesvermögensamt Frankfurt überlasse in gewissem Umfang den einzelnen Beschäftigungsbehörden die Vorauswahl derjenigen, an die eine Wohnung vergeben werden solle. Sofern eine Wohnung für mehrere wohnungssuchende Beschäftigte einer Behörde in Betracht komme, könne die jeweilige Beschäftigungsbehörde die Auswahl treffen, die das Bundesvermögensamt akzeptiere. Hinsichtlich der Einzelheiten der Vernehmung wird auf die Verhandlungsniederschrift des Verwaltungsgerichts vom 6. Februar 1995 verwiesen. Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluß vom 6. Februar 1995 dem Antrag stattgegeben und die Ansicht vertreten, wenn das Bundesvermögensamt anderen Behörden in der Sache ein Vorschlags- oder Beteiligungsrecht einräume, seien deren Auswahlentscheidungen mitbestimmungspflichtig. Die Beteiligte hat nach der nach ihren Angaben am 24. Februar 1995 erfolgten Zustellung am 22. März 1995 Beschwerde eingelegt, die sie nach Verlängerung der Beschwerdefrist bis zum 2. Mai 1995 am 26. April 1995 begründet hat. Sie trägt vor, das Bundesvermögensamt teile ihr entweder mit, daß eine bestimmte Wohnung zur Vergabe in Aussicht gestellt werde oder für die Vergabe an Beschäftigte ihrer Behörde vorgesehen sei. Verschiedentlich seien Bediensteten sogar Wohnungen zugewiesen worden, ohne daß sie gehört worden sei, weil sich die Bewerber unmittelbar an das Bundesvermögensamt gewandt hätten. In keinem der Fälle stehe ihr eine Entscheidung zu, wem die Wohnung letztlich zugewiesen werde. Fehle danach ihre Verfügungsbefugnis, bestehe auch kein Mitbestimmungsrecht des Personalrats. Alle Wohnungen würden zentral vom Bundesvermögensamt vergeben. Es sei auch zu berücksichtigen, daß die der Wohnungsfürsorge des Bundes unterliegenden Wohnungen nicht auf die einzelnen Dienststellen aufgeteilt seien, sondern alle Wohnungen der Deckung des Wohnungsbedarfs der Bundesdienststellen dienten. Das Bundesvermögensamt sei den Vorschlägen auch keineswegs immer gefolgt. Von einer Delegation der Auswahl auf sie könne keine Rede sein. Die Beteiligte beantragt, den Beschluß des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 6. Februar 1995 aufzuheben und den Antrag abzulehnen. Der Antragsteller tritt der Beschwerde mit der Maßgabe entgegen, daß er nur noch beantragt, festzustellen, daß dem Antragsteller gemäß § 75 Abs. 2 Nr. 2 Bundespersonalvertretungsgesetz ein Mitbestimmungsrecht zusteht, wenn das Bundesvermögensamt Frankfurt am Main der Beteiligten das Recht einräumt, verbindlich darüber zu entscheiden, welchem ihrer Bediensteten eine Wohnung zugewiesen werden soll, und die Beteiligte daraufhin einen verbindlichen Vorschlag macht. Den weitergehenden Antrag hat der Antragsteller mit Zustimmung der Beteiligten zurückgenommen. Er bestreitet, daß die Beteiligte keine Vorschläge mehr mache, und hat Verfügungen der Beteiligten vom 2. Mai und 14. Juni 1995 vorgelegt, in denen dem Bundesvermögensamt Personen für die Wohnungszuweisung benannt beziehungsweise vorgeschlagen wurden. Im Hinblick darauf bestehe weiterhin ein Rechtsschutzbedürfnis für seinen Antrag, denn es sei davon auszugehen, daß das Bundesvermögensamt in manchen Fällen Wohnungen nur der Dienststelle der Beteiligten anbiete und deren Auswahl respektiere. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die von den Beteiligten vorgelegten Unterlagen sowie die Niederschrift über die mündliche Anhörung verwiesen.