OffeneUrteileSuche
Beschluss

HPV TL 2025/85

Hessischer Verwaltungsgerichtshof Fachsenat für Personalvertretungssachen (Land), Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1986:0409.HPV.TL2025.85.0A
10Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
I. Der Rektor der Fachhochschule Darmstadt, der Beteiligte zu 1), teilte dem Personalrat seiner Dienststelle, dem Antragsteller, mit Schreiben vom 28.08.1984, das diesem am 31.08.1984 zuging, mit, er beabsichtige, beim Hessischen Kultusminister, dem seinerzeit noch zuständigen Rechtsvorgänger des jetzigen Beteiligten zu 2), des Hessischen Ministers für Wissenschaft und Kunst, die Einstellung von Frau C. H. zum nächstmöglichen Termin als Laboringenieurin beim Fachbereich Mathematik und Naturwissenschaften "(ein halbes Jahr BAT V c/ zweieinhalb Jahre BAT V a)" zu beantragen. Zugleich bat er den Antragsteller, der beabsichtigten Einstellung zuzustimmen. Mit Schreiben vom 13.09.1984, das dem Beteiligten zu 1) am selben Tag zuging, stimmte der Antragsteller der Einstellung von Frau C. H. zu, lehnte jedoch zugleich die beabsichtigte Eingruppierung nach BAT V c ab. Zur Begründung führte er aus, für die Entlohnung von Angestellten im öffentlichen Dienst werde traditionell auf die auszuübende Tätigkeit abgestellt. Die Eingruppierung von Angestellten richte sich seit eh und je nach den auszuübenden Tätigkeiten. Die Tätigkeit, die von der Mitarbeiterin verrichtet werden solle, wäre vor dem 31.12.1983 bei Anwendung der Vergütungsordnung zum BAT in die Vergütungsgruppe V a zutreffend gewesen. Die auszuübende Tätigkeit entspreche in ihrer Wertigkeit dieser Gruppe. Der Vorgabe, daß die Angestellten den schlechter gestellten Beamten gleichzusetzen seien, stehe § 612 Abs. 2 BGB entgegen. Bei der Frage, mit wem Frau C. H. gleichzubehandeln sei, sei auf die eine gleichwertige Tätigkeit auszuübenden Angestellten und nicht auf die zu einem anderen Personenkreis des öffentlichen Dienstes gehörenden Beamten abzustellen. Eine Ungleichbehandlung liege hier vor, die vor Ort sicherlich zu erheblichen sozialen Spannungen führen werde, denen er, der Personalrat, in der Zeit absoluter Überbelastung sicherlich nicht gewachsen sein werde. Um Mißverständnisse auszuschließen, werde noch bemerkt, daß die Laboringenieurtätigkeit grundsätzlich als eine BAT III-Tätigkeit angesehen werde. Gemäß der ehemaligen Erlaßregelung wäre die Eingruppierung sogar nach IV b BAT vorzunehmen. Mit Schreiben vom 20.09.1984 legte der Beteiligte zu 1) die Angelegenheit dem Beteiligten zu 2) gemäß § 60 a HPVG vor. Dieser lehnte die Durchführung eines Stufenverfahrens ab. Er war - wie bereits in anderen Fällen - der Meinung, daß dem Antragsteller bei der Absenkung der Grundvergütung auf Grund der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL-Richtlinien) vom 27.12.1983 (bekanntgegeben durch Runderlaß des Hessischen Ministers des Innern vom 28.12.1983 ), die an die Stelle der von der Bundesrepublik Deutschland und der Tarifgemeinschaft deutscher Länder zum 31.12.1983 gekündigten Vergütungsordnung (Anlagen 1 a und 1 b) zum BAT getreten sei, kein Mitbestimmungsrecht zustehe. Die Eingruppierungsablehnung des Antragstellers sei mißbräuchlich und deshalb gemäß § 60 Abs. 2 Satz 4 HPVG unbeachtlich. Unter dem 28.09.1984 schloß der Beteiligte zu 2) mit Frau C. H. einen Arbeitsvertrag, durch den diese "unter Eingruppierung in die Vergütungsgruppe V c BAT" bei der Fachhochschule Darmstadt eingestellt wurde. Mit Ablauf des 30.09.1985 ist die Angestellte wieder aus dem Dienst des Landes Hessen ausgeschieden. Mit Schriftsatz vom 02.11.1984 hat der Antragsteller bei dem Verwaltungsgericht Darmstadt Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) das vorliegende Beschlußverfahren eingeleitet. Er hat zur Begründung vorgetragen, das Hessische Personalvertretungsgesetz enthalte nicht wie das Bundespersonalvertretungsgesetz in § 77 Abs. 2 einen Katalog der Versagungsgründe. Die Zustimmungsverweigerung sei deshalb wirksam, zumal es für ihre Gültigkeit nicht darauf ankomme, ob die gegebene Begründung schlüssig oder sachlich zutreffend sei. Im übrigen beziehe sie sich aber auch auf die Sache, nämlich auf die beabsichtigte Eingruppierung. Das Mitbestimmungsrecht nach § 64 Abs. 1 Nr. 2 b HPVG sei dem Personalrat gegeben, um Verstöße gegen den Grundsatz einer gleichmäßigen und gerechten Behandlung aller Beschäftigten zu verhindern und so den Arbeitsfrieden der Dienststelle zu sichern. Hierauf habe sich auch die gegebene Begründung bezogen. Der Antragsteller hat beantragt, festzustellen, daß bei der Eingruppierung von Frau C. H. das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers verletzt worden sei. Der Beteiligte zu 1) hat keine Stellungnahme abgegeben und auch keine Anträge gestellt. Der Beteiligte zu 2) hat beantragt, den Antrag abzulehnen. Er hat vorgetragen, das Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung nach § 64 Abs. 1 Nr. 2 b HPVG sei auf eine "Richtigkeitskontrolle" beschränkt. Um eine solche gehe es aber bei der Absenkung der Eingangsvergütung nicht, da die Tätigkeitsmerkmale und deren Zuordnung zu der Grundvergütungsgruppe unstreitig seien. Die von dem Antragsteller gegebene Begründung sei deshalb mißbräuchlich und gemäß § 60 Abs. 2 Satz 4 HPVG unbeachtlich. Das Verwaltungsgericht Darmstadt - Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) - hat mit Beschluß vom 29.08.1985 - L 11/84 den Antrag abgelehnt. Es hat die Ansicht vertreten, der Antragsteller habe seine Zustimmung nicht wirksam verweigert. Denn die hierfür gegebene Begründung sei offensichtlich sachlich unzutreffend und deshalb gemäß § 60 Abs. 2 Satz 4 HPVG unbeachtlich. Die TdL-Richtlinien vom 27.12.1983 seien rechtmäßig und deshalb anzuwenden. Die Absenkung der Grundvergütung von Frau C. H. sei demzufolge rechtsfehlerfrei. Der Antragsteller hat gegen diesen ihm am 12.09.1985 zugestellten Beschluß mit Schriftsatz seines bevollmächtigten Gewerkschaftsvertreters vom 09.10.1985 am 11.10.1985 beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 30.10.1985, der am 01.11.1985 bei dem Beschwerdegericht einging, näher begründet. Er trägt vor, die Zustimmungsverweigerung sei mit einer auf die Sache eingehenden Begründung wirksam verweigert worden. Die TdL-Richtlinien hätten keinen tarifrechtlichen Charakter und entfalteten deshalb keine unmittelbare zwingende Wirkung. Die Tarifgemeinschaft deutscher Länder sei eine privatrechtliche Vereinigung. Sie könne den Ländern als öffentlich-rechtlichen Dienstherrn keine Normen setzen, auf Grund deren die gesetzlich verankerten Mitbestimmungsrechte zu unterbleiben hätten. Darüber hinaus griffen die Richtlinien vom 27.12.1983 unnötig in das einheitliche in dem gesamten öffentlichen Dienst anzuwendende tarifrechtliche Ordnungssystem ein und schafften eine nicht wünschenswerte Zweiteilung der Belegschaft. Dies sei geeignet, den Betriebsfrieden zu stören, was auch tatsächlich der Fall sei. Darüber hinaus enthielten die Richtlinien gegenüber den bisher allein und ausschließlich angewandten Entlohnungsgrundsätzen des BAT neue und von dem BAT abweichende Entlohnungsgrundsätze, deren Einführung in den Betrieb bzw. die Dienststelle nach § 61 Abs. 1 Nr. 13 HPVG der Mitbestimmung des Personalrats unterworfen sei. Der Antragsteller beantragt, den Beschluß des Verwaltungsgerichts Darmstadt - Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) - vom 29.08.1985 - L 11/84 - aufzuheben und festzustellen, daß bei der Eingruppierung von Frau C. H. das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers aus § 64 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b und § 61 Abs. 1 Nr. 13 HPVG verletzt worden ist. Der Beteiligte zu 1) hat auch im Beschwerdeverfahren keine Stellungnahme abgegeben und keine Anträge gestellt. Der Beteiligte zu 2) beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er trägt vor, Frau C. H. sei, wozu der Antragsteller seine Zustimmung erteilt habe, tatsächlich in die Vergütungsgruppe V a BAT und nicht in die Vergütungsgruppe V c BAT eingruppiert worden. Auf Grund der TdL-Richtlinien vom 27.12.1983 sei jedoch, ohne daß hierdurch die Eingruppierung verändert worden sei, das Grundgehalt abgesenkt worden. Diese befristete Gehaltskürzung unterliege jedoch nicht der Mitbestimmung des Personalrats, da sie nicht die Eingruppierung, sondern die Festsetzung der Höhe des Grundgehalts betreffe. Dies habe das Oberverwaltungsgericht Hamburg in seinem Beschluß vom 01.10.1985 - OVG Bs PH 2/85 - mit eingehender Begründung entschieden. Im Ergebnis würde auch nichts anderes gelten, wenn man der Auffassung wäre, der personalvertretungsrechtliche Tatbestand der "Eingruppierung" umfasse auch die Festsetzung der Höhe des Grundgehalts. In diesem Falle wäre die Zustimmungsverweigerung, durch die die Anwendung der TdL-Richtlinien hätte verhindert werden sollen, personalvertretungsrechtlich unbeachtlich. Verweigerungsgründen dieser Art läge kein personalvertretungsrechtlich gerechtfertigter Mitbestimmungszweck zugrunde. Die Richtlinien seien auch keine Entlohnungsgrundsätze im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 13 HPVG. Dieser Mitbestimmungstatbestand beziehe sich allein auf die Art der Entlohnung und nicht auf die Höhe des Arbeitsentgelts. Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den angefochtenen Beschluß und das weitere schriftsätzliche Vorbringen des Antragstellers und des Beteiligten zu 2) Bezug genommen. II. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist einleitend folgendes zu bemerken: Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Beteiligten zu 1) und 2) am Verfahren beteiligt. Der Beteiligte zu 1) wird allerdings durch die begehrte gerichtliche Entscheidung nach dem materiellen Recht nicht unmittelbar in seiner personalvertretungsrechtlichen Stellung berührt. Er hatte mit Schreiben vom 20.09.1984 die Angelegenheit gemäß § 60 a HPVG dem seinerzeit noch zuständigen Hessischen Kultusminister vorgelegt und damit das zur Einleitung des Stufenverfahrens Erforderliche getan. Auch hat nicht er, sondern der Beteiligte zu 2) den Arbeitsvertrag mit Frau C. H. geschlossen, so daß nicht er, sondern nur der Beteiligte zu 2) die von dem Antragsteller behauptete Verletzung des Mitbestimmungsrechts nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 b HPVG begangen haben kann. Der Beteiligte zu 1) ist jedoch als Leiter der Dienststelle, auf die sich die Streitigkeit bezieht und dessen Personalrat das vorliegende Beschlußverfahren betreibt, gemäß § 92 Abs. 3 HPVG in der Fassung vom 11.07.1984 (GVBl. I S. 181) i.V.m. § 83 Abs. 3 ArbGG am Verfahren zu beteiligen (Hess. VGH, Beschluß vom 19.11.1984 - HPV TL 3/83 -). Der Beteiligte zu 2) ist am Verfahren zu beteiligen, weil er, ohne die ihm vom Beteiligten zu 1) vorgelegte Angelegenheit im Stufenverfahren mit dem Hauptpersonalrat zu behandeln, Frau C. H. eingestellt hat. Der Ausgang des Beschlußverfahrens betrifft also unmittelbar seine personalvertretungsrechtlichen Befugnisse und Pflichten. Die Beschwerde ist zulässig. Sie wurde form- und fristgerecht eingelegt und begründet. Dem Antragsteller fehlt für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Zwar hat sich durch das Ausscheiden der Frau C. H. aus dem Dienst des Landes Hessen der konkrete Anlaß für die Durchführung des Verfahrens erledigt; der Streit darüber, ob dem Personalrat ein Mitbestimmungsrecht auch hinsichtlich der Absenkung der Eingangsvergütung auf Grund der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL-Richtlinien) vom 27.12.1983 (vgl. Runderlaß des Hessischen Ministers des Innern vom 28.12.1983 ) zusteht, und welche Anforderungen gegebenenfalls an die Begründung der Zustimmungsverweigerung zu stellen sind, kann jedoch jederzeit wieder auftreten. Diese Wiederholungsgefahr rechtfertigt das Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens und für die Weiterverfolgung des gestellten Antrags. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag im Ergebnis zu Recht den Erfolg versagt. Entgegen der Ansicht des Beteiligten zu 2), der sich auf den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Hamburg vom 01.10.1985 - OVG Bs PH 2/85 - beruft, ist der erkennende Fachsenat nicht der Ansicht, daß Frau C. H. in die nach der gekündigten Vergütungsordnung (Anlagen 1 a und 1 b) zum BAT vorgesehene Vergütungsgruppe V a eingruppiert wurde und die Absenkung lediglich die Höhe der Grundvergütung betraf. Gegen diese Auslegung spricht bereits der eindeutige Wortlaut des Arbeitsvertrages vom 28.09.1984. In ihm ist von der "Eingruppierung in die Vergütungsgruppe V c BAT" die Rede. Dieser eindeutige Vertragstext erhält auch nicht dadurch eine andere Bedeutung, daß nach dem Arbeitsvertrag auf ihn auch die TdL-Richtlinien anzuwenden sind. Diese Richtlinien regeln unter ihrer Nr. 3 die Vergütung derjenigen Beschäftigten, mit denen nach dem 31.12.1983 ein Angestelltenverhältnis begründet wurde und wird. Es heißt dort: "Erfüllt der Angestellte die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe V a wird er in die jeweilige Vergütungsgruppe erst eingruppiert, wenn er drei Jahre als Angestellter im öffentlichen Dienst gestanden hat. Bis zum Ablauf dieser Frist wird er in die jeweils nächst niedrigere Vergütungsgruppe eingruppiert. Nächst niedrigere Vergütungsgruppe ist gegenüber den Vergütungsgruppen V b und V a die Vergütungsgruppe V c. Die Wortwahl der Richtlinien zeigt, daß der von der Nr. 3 erfaßte Personenkreis bei seiner Einstellung gerade nicht in die den Tätigkeitsmerkmalen entsprechende Vergütungsgruppe eingruppiert werden soll. Die Eingruppierung erfolgt vielmehr in der jeweils nächst niedrigeren Vergütungsgruppe. Hätte die Tarifgemeinschaft deutscher Länder lediglich eine Kürzung des Grundgehalts ohne eine gleichzeitige Neuregelung der Eingruppierung gewollt, dann hätte es nahegelegen, eine dem § 19 a BBesG entsprechende Regelung zu wählen. Denn die Einfügung dieser Vorschrift in das Bundesbesoldungsgesetz durch Art. 30 des Haushaltsbegleitgesetzes vom 22.12.1983 (BGBl. I S. 1532) war der Anlaß dafür, die Vergütungsordnung (Anlagen 1 a und 1 b) zum BAT zum 31.12.1983 zu kündigen und die TdL-Richtlinien vom 27.12.1983 zu beschließen. Dieser Auslegung der TdL-Richtlinien steht auch nicht ihre Nr. 3 b entgegen. Dort heißt es. "Buchst. a gilt für die Höhe der Grundvergütung und sonstiges Leistungen, soweit diese nach der Grundvergütung bemessen sind (z.B. Urlaubsvergütung, Zuwendungen, Übergangsgeld), im übrigen ist jedoch für die Leistungen, die von der Eingruppierung abhängig sind (z.B. Ortszuschlag, Zulagen, Reisekosten) die Vergütungsgruppe maßgebend, in die der Angestellte ohne die vorstehende Regelung einzugruppieren wäre". Infolge dieser Regelung wirkt sich die Absenkung gehaltsmäßig tatsächlich nur auf die Grundvergütung aus; dies zwingt jedoch nicht zu der Annahme, daß die Eingruppierung tatsächlich in die höhere Vergütungsgruppe erfolgen soll. Im Gegenteil: Der gesamte Wortlaut (" .... in die der Angestellte ohne die vorstehende Regelung einzugruppieren wäre") zeigt, daß der Angestellte tatsächlich in die niedrigere Vergütungsgruppe eingruppiert wird, daß sich jedoch bestimmte Leistungen nach der höheren Vergütungsgruppe richten. Letztlich spricht gegen die Ansicht, daß die TdL-Richtlinien lediglich die Neufestsetzung des Grundgehalts und nicht auch eine Änderung der Eingruppierung zur Folge haben, daß der Begriff der "Eingruppierung" einen tarifrechtlich genau umrissenen Tatbestand betrifft und nicht anzunehmen ist, daß die Tarifgemeinschaft deutscher Länder diesen in den Richtlinien wiederholt verwandten Begriff verkannt oder irrtümlich falsch angewandt hat. Die Eingruppierung von Frau C. H. in die Vergütungsgruppe V c BAT verletzte jedoch deshalb nicht das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers nach § 64 Abs. 1 Nr. 2 b HPVG, weil die Maßnahme kraft der Fiktionswirkung des § 60 Abs. 2 Satz 4 HPVG als gebilligt gilt. Dabei ist zunächst festzustellen, daß es sich bei der Eingruppierung um einen gegenüber der Einstellung selbständige Mitbestimmungstatbestand handelt, so daß der Personalrat bei Bedenken gegen die Eingruppierung nur dieser und nicht auch der Einstellung widersprechen darf (Dietz/Richardi, BPersVG mit Wahlordnung, 2. Aufl. 1978, § 75 RdNr. 18; Grabendorff/Windscheid/Ilbertz, BPersVG mit Wahlordnung, 5. Aufl. 1981, § 75 RdNr. 6; Ballerstedt/ Schleicher/Faber/Eckinger, Bay. Personalvertretungsgesetz, Stand: September 1985, Art. 75 RdNr. 35, mit Hinweis auf BAG, Beschluß vom 10.02.1976 - 1 ABR 49/74 -, DB 1976, 778). Dem Mitbestimmungsrecht des Antragstellers aus § 64 Abs. 1 Nr. 2 b HPVG stand auch nicht entgegen, daß für die Eingruppierung von Frau C. H. keine tarifvertragliche Regelung galt. Die Vergütungsordnung (Anlagen 1 a und 1 b) zum BAT waren von der Bundesrepublik Deutschland und der Tarifgemeinschaft deutscher Länder zum 31.12.1983 gekündigt worden. Die TdL-Richtlinien vom 27.12. 1983 sind einseitige Regelungen ohne Tarifvertragsqualität. Aber auch wenn die in § 64 Abs. 1 Nr. 2 b HPVG aufgeführten Tatbestände dem Tarifrecht entlehnt sind, so bedeutet dies doch nicht, daß das Mitbestimmungsrecht nach dieser Vorschrift nur dann besteht, wenn die tarifrechtliche Vergütungs- bzw. Entlohnungsregelung kraft Tarifgebundenheit der Vertragspartner, kraft Allgemeinverbindlichkeitserklärung oder kraft einzelvertraglicher Abrede gilt. Angesichts der Mitbestimmungsfreundlichkeit des Gesetzgebers ist vielmehr davon auszugehen, daß die Vorschrift auch auf einseitige kollektive Regelungen des Arbeitgebers Anwendung findet, wenn sie den tarifrechtlichen Vergütungs- und Entlohnungsordnungen entsprechen (Hess. VGH, Beschluß vom 13.11.1985 - HPV TL 2452/84 - m.w.N.). Dies ist hier der Fall. Nr. 3 der TdL-Richtlinien regelt die Vergütung für die nach dem 31.12.1983 begründeten Angestelltenverhältnisse, wobei sie unter Bezugnahme auf die in der Vergütungsordnung (Anlagen 1 a und 1 b) zum BAT aufgeführten Tätigkeitsmerkmale und Vergütungsgruppen eine eigene von der Vergütungsordnung zum BAT abweichende Eingruppierung vorsieht. Es handelt sich damit um eine kollektive, dem Tarifrecht entsprechende Regelung. Für ihre Anwendung auf die einzelnen Beschäftigungsverhältnisse gilt § 64 Abs. 1 Nr. 2 b HPVG in demselben Umfang wie bei einer Höher- oder Rückgruppierung sowie einer Eingruppierung auf Grund einer tarifvertraglichen Vergütungsordnung. Ein über diesen Rahmen hinausgehendes Beteiligungsrecht kommt allerdings nicht in Betracht. Die einseitige kollektive Regelung des Arbeitgebers wird der tarifvertraglichen Regelung lediglich gleichgestellt. Sie kann in personalvertretungsrechtlicher Hinsicht deshalb keine stärkeren Beteiligungsrechte auslösen. Die beabsichtigte Maßnahme, die Eingruppierung der Frau C. H. in die Vergütungsgruppe V c BAT, galt als gebilligt, weil das ablehnende Schreiben des Antragstellers vom 13.09.1984 nicht den Anforderungen des § 60 Abs. 2 Satz 4 HPVG entsprach. Auch wenn das Hessische Personalvertretungsgesetz selbst nicht die an eine ordnungsgemäße Begründung der Zustimmungsverweigerung zu stellenden Anforderungen bestimmt, so ergibt sich doch aus dem Sinn und Zweck des Begründungszwangs, daß der Personalrat auf die beabsichtigte Maßnahme selbst eingehen muß. Es ist deshalb nicht ausreichend, wenn die Ablehnung überhaupt eine Begründung enthält. Das Vorbringen des Personalrats muß vielmehr das Vorliegen eines Mitbestimmungstatbestandes zumindest als möglich erscheinen lassen, und die Darlegung einer Rechtsauffassung oder der Vortrag von Tatsachen müssen sich auf das Mitbestimmungsrecht beziehen. Eine Begründung, die offensichtlich außerhalb des Mitbestimmungstatbestandes liegt, ist unbeachtlich und vermag daher nicht die Verpflichtung der Dienststelle auszulösen, das Stufenverfahren einzuleiten und durchzuführen (BVerwG, Beschluß vom 04.04.1985 - 6 P 37.82 -, Buchholz 238.3 A § 75 BPersVG Nr. 39; Hess. VGH, Beschluß vom 26.03.1986 - HPV TL 9/85 - und Beschluß vom 24.11.1982 - BPV TK 12/82 -, HessVGRspr. 1983, 89). Die Regelung des § 60 Abs. 2 Satz 4 HPVG soll erkennbar sicherstellen, daß der Personalrat innerhalb der vorgeschriebenen Frist solche Gründe für die Verweigerung der Zustimmung anführt, die im Rahmen seines Mitbestimmungsrechts liegen und die es dem Dienststellenleiter ermöglichen zu prüfen, ob sie der beabsichtigten Maßnahme entgegenstehen können. Sind derartige Gründe vorgetragen, so muß der Dienststellenleiter, will er die beabsichtigte zustimmungspflichtige Maßnahme durchführen, das Stufenverfahren einleiten. Er kann hiervon nicht deshalb absehen, weil er die angegebenen Gründe nicht für schlüssig hält oder ihre sachliche Erfolgsaussicht verneint (Ballerstedt/ Schleicher/Faber/Eckinger, a.a.O., Art. 75 RdNr. 160; BVerwG, Beschluß vom 27.07.1979 - 6 P 38.78 -, ZBR 1980, 355 = Die Personalvertretung 1981, 162). Die Anforderungen an die Erheblichkeit der Begründung der Zustimmungsverweigerung ergeben sich unmittelbar aus dem Sinn und Zweck des § 60 Abs. 2 Satz 4 HPVG, und sie gelten deshalb unabhängig davon, daß das Hessische Personalvertretungsgesetz einen dem § 77 Abs. 2 BPersVG vergleichbaren Versagungskatalog nicht enthält (BVerwG, Beschluß vom 04.04.1985, a.a.O.). Die Begründung, mit der der Antragsteller in seinem Schreiben vom 13.09.1984 die Zustimmung zur Eingruppierung von Frau C. H. in die Vergütungsgruppe V c BAT verweigerte, lag offensichtlich außerhalb des Mitbestimmungsrechts (Mitbestimmungstatbestandes) des § 64 Abs. 1 Nr. 2 b HPVG. Die Mitbestimmung nach dieser Vorschrift erstreckt sich nicht auf die Frage, ob die Eingruppierung und damit die Entlohnung letztlich angemessen ist, sondern beschränkt sich materiell auf eine Richtigkeitskontrolle. Die Personalvertretung soll mitverantwortlich sicherstellen, daß der Arbeitnehmer richtig in die für ihn maßgebliche kollektive Ordnung eingestuft wird, nach der sich seine Bezüge bemessen (BVerwG, Beschluß vom 10.04.1984 - 6 P 10.82 -, Buchholz 238.38 § 36 RPPersVG Nr. 1; Beschluß vom 12.09.1983 - 6 P 1.82 -, ZBR 1984, 78; Beschluß vom 13.02.1976 - 7 P 4.75 -, BVerwG 50, 186 = ZBR 1976, 228; Lorenzen/Haas/ Schmidt, BPersVG, Stand: Oktober 1985, § 75 RdNr. 30; Dietz/Richardi, a.a.O., § 75 RdNr. 32). Die vorstehend zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts betrafen allerdings Verfahren, in denen sich die Eingruppierung bzw. Höher- und Herabgruppierung unmittelbar nach einem gültigen Tarifvertrag bestimmte, und die Tarifautomatik läßt eine über die Richtigkeitskontrolle hinausgehende Mitbestimmung im eigentlichen Sinne nicht zu (BVerwG, Beschluß vom 12.09.1983, a.a.O.). Die Beschränkung des Mitbestimmungsrechts des § 64 Abs. 1 Nr. 2 b HPVG auf eine bloße Richtigkeitskontrolle gilt aber auch für die einseitig vom Arbeitgeber bzw. einer Arbeitgebergemeinschaft erlassene verbindliche kollektive Vergütungsordnung (Vergütungsrichtlinien). Wie bereits oben ausgeführt, werden im Rahmen des § 64 Abs. 1 Nr. 2 b HPVG die einseitigen Vergütungsrichtlinien den tarifvertraglichen Vergütungsordnungen lediglich gleich, ihnen gegenüber aber nicht bessergestellt. Die in der Vorschrift verwandten Tatbestandsmerkmale knüpfen an das Tarifrecht an, und hierdurch wird zugleich der Rahmen des Mitbestimmungstatbestandes begrenzt. Daß die Personalvertretung im Rahmen der Richtigkeitskontrolle nur prüfen darf, ob die vom Arbeitgeber bzw. einer Arbeitgebergemeinschaft verbindlich vorgegebene kollektive Vergütungsordnung (Vergütungsrichtlinien) zutreffend bei der Eingruppierung des einzustellenden Arbeitnehmers angewandt wird und nicht darüber hinaus über ihr Mitbestimmungsrecht die Rechtmäßigkeit der Vergütungsrichtlinien selbst überprüfen und in Frage stellen darf, ergibt sich auch aus folgendem: Vergütungsrichtlinien sind keine Entlohnungsgrundsätze im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 13 HPVG. Sie unterliegen nicht der personalvertretungsrechtlichen Mitbestimmung, und der Personalvertretung steht insoweit auch kein Initiativrecht nach § 60 Abs. 3 HPVG zu. Entlohnungsgrundsätze betreffen die formelle Seite der "Lohn-/Gehaltsfindung", also Fragen der Art und Berechnung des Arbeitsentgelts (z.B. als Zeitlohn, Akkordlohn oder Prämienlohn). Sie erstrecken sich nicht auch auf die materielle Seite der Lohn- und Gehaltsgestaltung, nämlich die Höhe des Arbeitsentgelts (Hess. VGH, Beschluß vom 27.11.1985 - HPV TL 24/83 -, m.w.N.). Die Vergütungsrichtlinien regeln aber allein die Gehaltsgruppe und damit die Höhe des Arbeitsentgelts. Sie können deshalb einseitig von dem Arbeitgeber ohne Zustimmung der Personalvertretungsorgane erlassen werden. Wenn diese aber nach dem Hessischen Personalvertretungsgesetz weder über ihr Mitbestimmungsrecht noch über ihr Initiativrecht die Möglichkeit haben, auf die inhaltliche Ausgestaltung der Vergütungsrichtlinien Einfluß zu nehmen, dann ist es ihnen verwehrt, dieses Ziel über ihr Mitbestimmungsrecht im Zusammenhang mit einer Eingruppierung auf Grund der Vergütungsrichtlinien zu erreichen. Anderenfalls liefe nämlich die Beschränkung des Mitbestimmungsrechts des § 61 Abs. 1 Nr. 13 HPVG auf die formelle Seite der Lohn-/Gehaltsgestaltung ins Leere (BVerwG, Beschluß vom 13.02. 1976 - 7 P 9.74 -, BVerwGE 50, 176 = ZBR 1976, 353). Die Begründung, mit der der Antragsteller in seinem Schreiben vom 13.09.1984 die Eingruppierung von Frau C. H. in die Vergütungsgruppe V c BAT abgelehnt hat, betraf die TdL-Richtlinien selbst und nicht deren Anwendung auf den konkreten Einzelfall. Daß Frau C. H. nach den TdL-Richtlinien in die vorgesehene Vergütungsgruppe einzugruppieren war, unterlag keinem Streit. Die Begründung betraf damit nicht die Richtigkeitskontrolle, d.h. die Überprüfung der zutreffenden Anwendung der TdL-Richtlinien auf den konkreten Einzelfall, und sie lag damit außerhalb des Rahmens des Mitbestimmungsrechts. Dies war für den Antragsteller auch offensichtlich, denn es ist allgemein anerkannt, daß sich das Mitbestimmungsrecht des § 64 Abs. 1 Nr. 2 b HPVG auf eine Richtigkeitskontrolle in dem vorstehend beschriebenen Umfang beschränkt. Die Zustimmungsverweigerung war demzufolge unbeachtlich. Der Unbeachtlichkeit der Zustimmungsverweigerung steht auch nicht der Hinweis in dem Schreiben des Antragstellers vom 13.09.1984 entgegen, daß die Laboringenieurtätigkeit grundsätzlich als eine BAT III-Tätigkeit angesehen werde und daß nach der ehemaligen Erlaßregelung die Eingruppierung sogar nach IV b BAT vorzunehmen gewesen wäre. Mit diesen Ausführungen wollte der Antragsteller offensichtlich lediglich auf eine tarifpolitische Zielvorstellung hinweisen und nicht zum Ausdruck bringen, daß Frau C. H. tatsächlich die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe BAT III oder BAT IV b erfüllt. Dies folgt zweifelsfrei aus dem weiteren Inhalt des Schreibens. Dort heißt es, daß die Mitarbeiterin vor dem 31.12.1983 bei Anwendung der Vergütungsordnung zum BAT in die Vergütungsgruppe V a "zutreffend" eingruppiert worden wäre. Die ausgeübte Tätigkeit entspreche in ihrer Wertigkeit dieser Vergütungsgruppe. Bei der Eingruppierung von Frau C. H. in die Vergütungsgruppe V a BAT wurde nicht das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers aus § 61 Abs. 1 Nr. 13 HPVG verletzt. Eine derartige Rechtsverletzung ist bereits deshalb nicht gegeben, weil - wie vorstehend ausgeführt - kraft der Fiktionswirkung des § 60 Abs. 2 Satz 4 HPVG die Zustimmung des Antragstellers zu dieser Eingruppierung als erteilt gilt. Im übrigen liegen die Voraussetzungen des § 61 Abs. 1 Nr. 13 HPVG bei der hier streitbefangenen Einzelmaßnahme offensichtlich nicht vor, was keiner weiteren Darlegung bedarf. Nach alledem ist die Beschwerde des Antragstellers zurückzuweisen. Eine Kostenentscheidung entfällt. Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, denn es ist eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, ob im vorliegenden Falle die Begründung der Zustimmungsverweigerung offensichtlich außerhalb des Mitbestimmungstatbestandes lag (§ 92 Abs. 3 HPVG i.d.F. vom 11.07.1984 i.V.m. § 92 Abs. 1 und § 72 Abs. 2 ArbGG; vgl. zur Rechtsproblematik der fiktiven Zustimmung infolge Unbeachtlichkeit der Begründung: BAG, Beschluß vom 16.07.1985 - 1 ABR 35/83 ). Rechtsmittelbelehrung Die Rechtsbeschwerde muß innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses beim Bundesverwaltungsgericht, Hardenbergstraße 31, 1000 Berlin 12, schriftlich eingelegt und spätestens innerhalb eines Monats nach ihrer Einlegung schriftlich begründet werden. Die Rechtsbeschwerdeschrift und die Rechtsbeschwerdebegründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.