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Beschluss

HPV TL 320/86

Hessischer Verwaltungsgerichtshof Fachsenat für Personalvertretungssachen (Land), Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1988:1109.HPV.TL320.86.0A
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Entscheidungsgründe
Die Allgemeine Ortskrankenkasse für Frankfurt am Main und den Main-Taunus-Kreis (im folgenden AOK Frankfurt am Main) verfügt über ein eigenes Rechenzentrum. Ende 1985/Anfang 1986 tauschte sie die von ihr selbst entwickelten Datenverarbeitungsprogramme gegen ein von dem AOK-Bundesverband zur Verfügung gestelltes "Informations- und Datenverarbeitungssystem" (im folgenden IDVS II) aus. Mit dem IDVS II werden allein die der AOK Frankfurt am Main als Sozialversicherungsträger aus den Versicherungsverhältnissen zur Kenntnis gelangten Daten verarbeitet. Bereits am 17. März 1983 haben der Antragsteller, der Personalrat der AOK Frankfurt am Main, und der Beteiligte, der Geschäftsführer dieser Krankenkasse, eine Dienstvereinbarung über die Arbeitsbedingungen beim Einsatz von automatischen Daten- und Textverarbeitungsanlagen und Sichtgeräten bei der AOK Frankfurt am Main geschlossen. § 7 dieser Dienstvereinbarung lautet: Die bei der Bildschirmarbeit anfallenden Daten dürfen zum Zwecke der Leistungsmessung, des Leistungsvergleichs und der Leistungskontrolle über die Dienst- und Fachaufsicht nicht verwertet oder bekannt gegeben werden. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Personalrats. Am 3. November 1983 schlossen die Verfahrensbeteiligten im Hinblick auf die Einführung und Anwendung des IDVS II eine weitere Dienstvereinbarung, die dem Schutz der Arbeitsplätze diente. In der Folgezeit bemühte sich der Antragsteller ohne Erfolg darum, mit dem Beteiligten eine Regelung zum Schutz der Versicherungsdaten der bei der AOK Frankfurt am Main versicherten eigenen Bediensteten - etwa 760 Personen - und deren Familienangehörigen abzuschließen. Mit Schreiben vom 4. September 1985 stellte der Antragsteller beim Beteiligten einen Antrag auf Abschluß einer Dienstvereinbarung zum Schutz der Versicherungsdaten der Mitarbeiter und ihrer mitversicherten Familienangehörigen. Der Beteiligte lehnte mit Schreiben vom 12. September 1985, das dem Antragsteller am 19. September 1985 zuging, den Antrag ab und verwies darauf, daß im Programmsystem IDVS II der Schutz der Mitarbeiterdaten umfassend geregelt sei. Mit Schreiben vom 23. September 1985 widersprach der Antragsteller der Auffassung des Beteiligten und hielt es für erforderlich, die Angelegenheit sobald als möglich in einem gemeinschaftlichen Gespräch zu erörtern. Hierauf lehnte der Beteiligte mit Schreiben vom 2. Oktober 1985, das dem Antragsteller am selben Tag zuging, erneut den Initiativantrag vom 4. September 1985 ab. Zur Begründung verwies er darauf, daß für einen Initiativantrag zur Regelung des Mitarbeiterdatenschutzes die Grundlage fehle. Es handele sich bei den zu schützenden Daten um solche, die nicht auf Grund der Arbeitnehmereigenschaft der Mitarbeiter, sondern infolge ihrer Beziehungen als Versicherte zum Versicherungsträger gespeichert würden. In dieser Beziehungsebene stehe dem Antragsteller aber kein Mitbestimmungsrecht zu. Der Antragsteller wandte sich mit Schreiben vom 10. Oktober 1985 an den Vorstand der AOK Frankfurt am Main und teilte ihm mit, daß er vorbehaltlich der Entscheidung dieses Organs beschlossen habe, wegen des Mitarbeiterdatenschutzes ein verwaltungsgerichtliches Beschlußverfahren einzuleiten. Zugleich äußerte er den Wunsch, die Angelegenheit möglichst schnell mit dem Vorstand der AOK Frankfurt am Main besprechen zu können. Am 25. Oktober 1985 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main das vorliegende Beschlußverfahren eingeleitet. Er hat die Ansicht vertreten, das geltend gemachte Initiativrecht stehe ihm zu, denn es gehe bei dem Programmsystem IDVS II um die automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten der Beschäftigten im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 17 1. Spiegelstrich des Hessischen Personalvertretungsgesetzes in der Fassung vom 11. Juli 1984 (GVBl I S. 181; im folgenden HPVG F. 1984). Das Mitbestimmungsrecht nach dieser Bestimmung stehe ihm auch hinsichtlich der Versicherungsdaten der bei der AOK Frankfurt am Main mitversicherten Familienangehörigen der Mitarbeiter zu, weil, wie Einzelfälle zeigten, diese Daten Rückschlüsse auf das Verhalten der Beschäftigten zuließen. Der Antragsteller hat beantragt, festzustellen, daß ihm zum Abschluß einer Dienstvereinbarung über den Schutz der Versicherungsdaten der bei der AOK Frankfurt am Main selbst versicherten Arbeitnehmer sowie der mitversicherten Familienangehörigen ein Initiativrecht gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 17 1. Spiegelstrich HPVG F. 1984 zustehe. Der Beteiligte hat beantragt, den Antrag abzulehnen. Er hat die Ansicht vertreten, das Mitbestimmungsrecht nach § 61 Abs. 1 Nr. 17 1. Spiegelstrich HPVG F. 1984 stehe dem Antragsteller nur insoweit zu, als es um die automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten der Beschäftigten gehe, die im Zusammenhang mit dem Dienst- und Arbeitsverhältnis anfielen. Das Programmsystem IDVS II verarbeite jedoch nur die im Rahmen des Krankenversicherungsverhältnisses entstandenen Daten der Versicherungsnehmer. Der Schutz dieser Daten sei in § 35 SGB I und §§ 67 ff. SGB X abschließend geregelt. Diese Bestimmungen gingen als spezialgesetzliche Vorschriften gemäß dem Einleitungssatz des § 61 Abs. 1 HPVG F. 1984 den in Nr. 17 dieser Bestimmung geregelten Mitbestimmungstatbeständen vor. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main - Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) - hat mit Beschluß vom 6. Januar 1986 - I/V L 2367/85 - den Antrag abgelehnt. Es hat zur Begründung unter anderem ausgeführt, daß § 61 Abs. 1 Nr. 17 1. Spiegelstrich HPVG F. 1984 nur Anwendung finde, wenn die personenbezogenen Daten, die durch die automatisierte Verarbeitung eingegeben würden, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu kontrollieren geeignet seien. Durch die Neufassung des § 61 Abs. 1 Nr. 17 HPVG F. 1984 habe dem Personalrat nicht das Recht gegeben werden sollen, sich in allen Fällen des Datenschutzgesetzes oder des Sozialgesetzbuches für die Belange der dort geschützten Personen einzusetzen, sondern nur für die Beschäftigten der Dienststelle. Zu dem Beschäftigungsverhältnis gehöre aber nicht das Versicherungsverhältnis der Arbeitnehmer, um das es im vorliegenden Falle allein gehe. Insoweit müsse der betroffene Beschäftigte seine Individualansprüche auf Datenschutz selbst durchsetzen. Der Antragsteller hat gegen diesen ihm am 10. Januar 1986 zugestellten Beschluß mit Schriftsatz seines bevollmächtigten Rechtsanwalts am 10. Februar 1986 beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof Beschwerde eingelegt. Unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens vertritt er die Auffassung, die automatisierte Verarbeitung der Versicherungsdaten der Beschäftigten und deren Familienangehörigen unterliege der Mitbestimmung nach § 61 Abs. 1 Nr. 17 1. und 2. Alternative HPVG F.1984. Diese Bestimmung sei hier gemäß § 120 HPVG in der Fassung vom 24. März 1988 (GVBl I S. 103; im folgenden HPVG F. 1988) anwendbar. Nach dieser Bestimmung würden die beim Inkrafttreten der Neufassung des Hessischen Personalvertretungsgesetzes bereits eingeleiteten Beteiligungs- und Einigungsverfahren nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt. Anwendung finde deshalb auch der Mitbestimmungstatbestand des § 61 Abs. 1 Nr. 17 1. Spiegelstrich HPVG F. 1984. Der Durchführung des verwaltungsgerichtlichen Beschlußverfahrens stehe nicht entgegen, daß er, der Antragsteller, die Angelegenheit nicht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 60a Abs. 5 HPVG F. 1984 dem Vorstand der AOK Frankfurt am Main vorgelegt habe, nachdem der Beteiligte mit seinem Schreiben vom 12. September 1985 den Initiativantrag zurückgewiesen habe. Hinsichtlich des Initiativrechts bestehe zwischen den Verfahrensbeteiligten kein Regelungsstreit, sondern ein Rechtsstreit. Weder er, der Antragsteller, noch der Beteiligte oder die oberste Dienstbehörde seien in der Lage, Rechtsfragen verbindlich zu entscheiden. Sie könnten im Rahmen ihrer Kompetenzen lediglich Regelungen treffen, aber kein Recht schaffen, setzen oder verändern. Bestreite der Dienststellenleiter generell das Mitbestimmungsrecht des Personalrats sei es unsinnig, das Stufen- und Einigungsverfahren durchzuführen. Der Antragsteller beantragt, den Beschluß des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) - vom 6. Januar 1986 - I/V L 2367/85 - aufzuheben und festzustellen, daß ihm auf Grund seines Antrags vom 4. September 1985 ein Initiativrecht nach § 61 Abs. 1 Nr. 17 HPVG F. 1984 zum Abschluß einer Dienstvereinbarung über den Schutz der Versicherungsdaten der bei der AOK Frankfurt am Main selbstversicherten Arbeitnehmer sowie der mitversicherten Familienangehörigen zustehe. Der Beteiligte beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er verteidigt den angefochtenen Beschluß und tritt dem Vorbringen des Antragstellers entgegen. Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den angefochtenen Beschluß und das weitere schriftsätzliche Vorbringen der Verfahrensbeteiligten einschließlich der von ihnen vorgelegten Unterlagen Bezug genommen. Die Beschwerde ist zulässig. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet. Sie hat auch in der Sache teilweise Erfolg. Der von dem Antragsteller gestellte Feststellungsantrag ist zulässig. Er hat insbesondere ein rechtlich schützenswertes Interesse an der begehrten Feststellung, wobei im vorliegenden Verfahren dahingestellt bleiben kann, ob er sein Initiativrecht auf Grund der Übergangsregelung des § 120 Abs. 1 HPVG i.d.F. vom 24. März 1988 (GVBl I S. 103; i.f. HPVG F. 1988) auch aus dem durch die vorstehend bezeichnete Neufassung des Hessischen Personalvertretungsgesetzes ersatzlos weggefallenen Mitbestimmungstatbestand des § 61 Abs. 1 Nr. 17 1. Spiegelstrich HPVG i.d.F. vom 11. Juli 1984 (GVBl I S. 181; i.f. HPVG F. 1984) herleiten kann. Wie nachstehend auszuführen sein wird, kann der Antragsteller seinen Initiativantrag, soweit er die versicherungsrechtlichen Daten der Beschäftigten selbst betrifft, auf § 61 Abs. 1 Nr. 17 2. Spiegelstrich HPVG F. 1984 (= § 74 Abs. 1 Nr. 17 HPVG F. 1988) stützen. Soweit es um die Versicherungsdaten der Angehörigen der Beschäftigten geht, scheitert das Initiativrecht bereits daran, daß es sich bei ihnen um keine Beschäftigten handelt und ihre sozialen Angelegenheiten deshalb nicht von § 61 HPVG F. 1984 bzw. § 74 HPVG F. 1988 erfaßt werden. Unter diesen Umständen besteht kein Bedürfnis zur Entscheidung der Frage, ob sich der gegebene Sachverhalt auch unter dem Mitbestimmungstatbestand des § 61 Abs. 1 Nr. 17 1. Spiegelstrich HPVG F. 1984 subsumieren läßt; denn dieser Mitbestimmungstatbestand kann zwischen den Verfahrensbeteiligten künftig nicht mehr streitig werden. Des weiteren ist im vorliegenden Verfahren die Tragweite der Übergangsregelung des § 120 HPVG F. 1988 auch nicht mit Rücksicht auf die unterschiedliche Regelung des Initiativrechts in § 60 Abs. 3 HPVG F. 1984 und § 69 Abs. 3 HPVG F. 1988 zu entscheiden. Beide Bestimmungen gewähren dem Personalrat ein Initiativrecht in sozialen und personellen Angelegenheiten, die seiner Mitbestimmung unterliegen, wobei § 69 Abs. 3 HPVG F. 1988 das Initiativrecht gegenüber der vorangegangenen Regelung dahingehend einschränkt, daß die Maßnahme der Gesamtheit der Beschäftigten der Dienststelle dienen muß. Diese Voraussetzung ist aber im vorliegenden Verfahren nicht streitig, denn die von dem Antragsteller angestrebte Dienstvereinbarung soll nicht Einzelnen, sondern der Gesamtheit der Beschäftigten zu Gute kommen. Der Feststellungsantrag ist auch teilweise begründet. Dem Antragsteller steht das begehrte Initiativrecht hinsichtlich der versicherungsrechtlichen Daten der bei der AOK Frankfurt am Main versicherten eigenen Beschäftigten gemäß § 60 Abs. 3 i.V.m. § 61 Abs. 1 Nr. 17 2. Spiegelstrich HPVG F. 1984 bzw. § 69 Abs. 3 i.V.m. § 74 Abs. 1 Nr. 17 HPVG F. 1988 zu. Nach diesen Bestimmungen kann der Personalrat, soweit nicht eine Regelung durch Gesetz oder Tarif erfolgt, einen Initiativantrag stellen im Zusammenhang mit der Einführung, Anwendung, wesentlichen Veränderung oder Erweiterung von technischen Einrichtungen, die dazu geeignet sind, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen. Mit dem Programmsystem IDVS II bearbeitet die AOK Frankfurt am Main über ihr Rechenzentrum die ihr als Sozialversicherungsträger zur Kenntnis gelangten personenbezogenen Daten ihrer Versicherten. Soweit es sich hierbei um personenbezogene Daten der bei der AOK Frankfurt am Main versicherten eigenen Beschäftigten handelt, ist das Programmsystem IDVS II geeignet, das Verhalten der Beschäftigten zu überwachen. Verhalten im Sinne der Bestimmung des § 61 Abs. 1 Nr. 17 2. Spiegelstrich HPVG F. 1984 ist ein vom Willen des Arbeitnehmers getragenes oder gesteuertes Tun oder Unterlassen. Die Krankenversicherungsdaten geben Auskunft nicht nur über die Krankheit bzw. den Gesundheitszustand, sondern auch darüber, wie sich der einzelne Bedienstete trotz Arbeitsfähigkeit bzw. krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit bezogen auf seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag entschieden hat, ob er also trotz Arbeitsunfähigkeit zum Dienst erschienen bzw. trotz Arbeitsfähigkeit zum Dienst nicht erschienen ist (BAG, Beschluß vom 11. März 1986 - 1 ABR 12/84 -, NJW 1986, 2724). Dem Mitbestimmungsrecht aus § 61 Abs. 1 Nr. 17 2. Spiegelstrich HPVG F. 1984 und damit dem Initiativrecht steht nicht entgegen, daß der Beteiligte die personenbezogenen versicherungsrechtlichen Daten der Beschäftigten nicht als Arbeitgeber auf Grund der arbeitsvertraglichen Beziehungen, sondern als Versicherungsträger im Rahmen des Krankenversicherungsverhältnisses erhält. Denn unabhängig davon, auf Grund welcher Rechtsbeziehungen die personenbezogenen Daten der bei der AOK Frankfurt am Main versicherten eigenen Beschäftigten über das Programmsystem IDVS II gespeichert und verarbeitet werden, ist der Beteiligte, wenn keine entsprechenden Vorkehrungen getroffen werden, in der Lage, die Daten abzurufen und sie sich gewollt oder ungewollt in seiner Funktion als Arbeitgeber zu Nutze zu machen. Unter diesen Umständen erfordert es aber der Schutzzweck des § 61 Abs. 1 Nr. 17 2. Spiegelstrich HPVG F. 1984, dem Antragsteller ein Mitbestimmungsrecht einzuräumen. Der Schutzzweck dieser Bestimmung ist darauf gerichtet, den von der Technisierung der Verhaltens- und Leistungskontrolle, insbesondere den vom Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung für den Persönlichkeitsschutz der Beschäftigten ausgehenden Gefahren durch eine gleichberechtigte Beteiligung der Personalvertretung zu begegnen. Dieser Schutzzweck der Mitbestimmungsvorschrift gebietet eine Beteiligung der Personalvertretungsorgane nicht nur in den Fällen, in denen der Dienststellenleiter erklärtermaßen eine technische Einrichtung zur Überwachung einsetzt, sondern schon dann, wenn er überhaupt eine technische Einrichtung installieren läßt, die personenbezogene Daten der Beschäftigten speichert, die für die Beurteilung ihres Verhaltens oder ihrer Leistung von Bedeutung sind. Denn schon allein die Speicherung dieser Daten birgt die Gefahr in sich, daß sie auch ausgewertet und damit möglicherweise in die Persönlichkeitssphäre der Beschäftigten eingegriffen wird (so ausdrücklich Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 16. Dezember 1987 - 6 P 32.84 -, RiA 1988, 184 = DVBl 1988, 355 ). Ausgehend von diesem Schutzzweck besteht nach Ansicht des Senats das Mitbestimmungsrecht des § 61 Abs. 1 Nr. 17 2. Spiegelstrich HPVG F. 1984 bzw. des § 74 Abs. 1 Nr. 17 HPVG F. 1988 unabhängig davon, ob die personenbezogenen Daten im Rahmen des Arbeitsverhältnisses oder auf Grund sonstiger Rechtsbeziehungen gespeichert wurden. Entscheidungserheblich ist, daß die Daten in einer dem Zugriff der Dienststelle unterliegenden technischen Einrichtung gespeichert und verarbeitet werden und daß die Daten bei objektiv finaler Betrachtungsweise geeignet sind, das Verhalten und die Leistung der Beschäftigten zu überwachen. Das von dem Antragsteller begehrte Initiativrecht entfällt auch nicht deshalb, weil § 35 SGB I und die §§ 67 bis 77 SGB X Regelungen zum Schutz der den Sozialversicherungsträgern zur Kenntnis gelangten personenbezogenen Daten enthalten. Die vorgenannten Bestimmungen betreffen die Geheimhaltungspflicht bzw. das Offenbarungsrecht der Leistungsträger gegenüber Dritten und nicht deren befugte verwaltungsinterne Bearbeitung von Versicherungsvorgängen. Dies folgt aus einer Gesamtschau der Abs. 1 bis 3 des § 35 SGB I. Absatz 1 der Bestimmung gibt dem Einzelnen einen Anspruch gegen den Leistungsträger darauf, daß seine personenbezogenen Daten als Sozialgeheimnis gewahrt und nicht unbefugt offenbart werden. Absatz 2 der Bestimmung regelt unter Bezugnahme auf die §§ 67 bis 77 SGB X die Ausnahmen von der Geheimhaltungspflicht, während Absatz 3 bestimmt, daß abgesehen von diesen Ausnahmen keine Auskunfts- und Zeugnispflicht und keine Pflicht zur Vorlegung oder Auslieferung von Schriftstücken, Akten, Daten und sonstigen Datenträgern besteht. Insbesondere die dem Leistungsträger in Absatz 3 untersagten Handlungen zeigen, daß § 35 SGB I und die §§ 67 bis 77 SGB X nicht die verwaltungsinterne Bearbeitung der Versicherungsvorgänge betreffen, denn wenn einem Sozialversicherungsträger beispielsweise die Erteilung einer Auskunft oder die Vorlage von Unterlagen untersagt wird, so kann damit nur ein Handeln nach außen gemeint sein. Allein diese Auslegung der Bestimmungen ist auch sachgerecht, denn das Sozialgesetzbuch wollte den Leistungsträgern keine bestimmte Organisation ihrer Arbeitsabläufe vorschreiben, sondern nur den Schutz der personenbezogenen Daten nach außen sicherstellen. Dem Initiativantrag steht nicht entgegen, daß sich der Antragsteller mit der Einführung der elektronischen Datenverarbeitung im sozialversicherungsrechtlichen Bereich der AOK Frankfurt am Main generell einverstanden und in diesem Zusammenhang zwei Dienstvereinbarungen vom 17. März und 3. November 1983 geschlossen hat. Die Einverständniserklärung und die Dienstvereinbarungen betrafen die Einführung des Programmsystems IDVS II und nicht dessen spezielle Anwendung auf die bei der AOK Frankfurt am Main versicherten eigenen Beschäftigten und deren Datenschutz. In diesem Zusammenhang besteht durchaus noch ein der Mitbestimmung des Antragstellers unterliegender Regelungsbedarf. Dem Feststellungsbegehren des Antragstellers steht nicht entgegen, daß er vor der Einleitung des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschlußverfahrens nicht zunächst das Stufen- und Einigungsverfahren nach § 60 a Abs. 5 und § 60 b HPVG F. 1984 durchgeführt und darüber hinaus die Angelegenheit nicht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 60 a Abs. 5 Satz 1 HPVG F. 1984 dem Vorstand der AOK Frankfurt am Main vorgelegt hat, nachdem der Beteiligte mit seinem Schreiben vom 12. September 1985 den Initiativantrag abgelehnt hatte. Die vorherige Durchführung des Stufen- und Einigungsverfahrens ist entbehrlich, weil der Beteiligte mit seinem Schreiben vom 2. Oktober 1985, das dem Antragsteller am selben Tag, also noch innerhalb der Zweiwochenfrist des § 60 a Abs. 5 Satz 1 HPVG F. 1984 zuging, das Vorliegen eines Mitbestimmungstatbestandes überhaupt bestritten und dem Antragsteller ein Initiativrecht in derartigen Angelegenheiten grundsätzlich in Abrede gestellt hat. Das Schreiben weicht damit nach seinem materiellen Inhalt ganz wesentlich von dem ersten Ablehnungsschreiben vom 12. September 1985 ab. Denn in diesem Schreiben wurde die Ablehnung des Initiativantrages noch einzelfallbezogen mit dem Fehlen eines Regelungsbedürfnisses begründet. Nachdem der Beteiligte das Vorliegen eines einem Initiativantrag zugänglichen Mitbestimmungstatbestandes überhaupt bestritten hatte, war der Antragsteller berechtigt, unmittelbar das verwaltungsgerichtliche Beschlußverfahren einzuleiten (Lorenzen/Haas/Schmitt, BPersVG, Komm., Stand: Mai 1988, § 83 Rdnr. 49). Denn eine der materiellen Rechtskraft ähnlich bindende Entscheidung dieser Rechtsfrage kann weder im Stufen- noch im Einigungsverfahren getroffen werden. Anderenfalls hätten es die an diesem Verfahren beteiligten Organe in der Hand, den im Hessischen Personalvertretungsgesetz geregelten Mitbestimmungskatalog gesetzwidrig zu erweitern (Hess. VGH, Beschluß vom 27. April 1988 - BPV TK 629/87 -). Dementsprechend bestimmt § 60 Abs. 6 HPVG F. 1988 nunmehr ausdrücklich, daß die das Stufenverfahren regelnden Abs. 1 bis 5 dieses Paragraphen nur gelten, soweit eine Angelegenheit der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt. Sind die am Stufenverfahren beteiligten Organe und die Einigungsstelle aber nicht in der Lage, eine rechtsverbindliche Entscheidung über das Vorliegen eines Mitbestimmungstatbestandes zu treffen, dann ist es nicht sinnvoll, diesen Instanzenzug dem verwaltungsgerichtlichen Vorverfahren vorzuschalten, sondern sachgerecht, die streitige Rechtsfrage unmittelbar von den dazu berufenen Verwaltungsgerichten entscheiden zu lassen. Denn die Durchführung des Stufen- und Einigungsverfahrens würde lediglich den Entscheidungsprozeß verzögern. Aber auch eine im Stufenverfahren getroffene gütliche Regelung würde letztlich nicht dem Frieden in der Dienststelle dienen, auch wenn sie in dem konkreten Fall für den Personalrat und den Dienststellenleiter bindend wäre. Denn die der Kontroverse zwischen ihnen zugrundeliegende unterschiedliche Beurteilung der Rechtsfrage bliebe und könnte in künftigen vergleichbaren Fällen immer wieder aufbrechen. Da der Antragsteller auf Grund der im Schreiben des Beteiligten vom 2. Oktober 1985 gegebenen Begründung für die Ablehnung des Initiativantrages berechtigt war, unmittelbar ohne vorherige Durchführung des Stufen- und Einigungsverfahrens das verwaltungsgerichtliche Beschlußverfahren einzuleiten, wurde die Zustimmungsverweigerung nicht bindend, obwohl der Antragsteller die Angelegenheit nicht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 60 a Abs. 5 Satz 1 HPVG F. 1984 dem Vorstand der AOK Frankfurt am Main vorgelegt hat. Denn die in § 60 a HPVG F. 1984 bestimmten Fristen zur Vorlage der Angelegenheit in die nächste Stufe gelten nur dann, wenn im Stufen- und Einigungsverfahren eine Entscheidungskompetenz besteht. Können nämlich die Stufenorgane und die Einigungsstelle keine einer materiellen Rechtskraft ähnlich bindende Entscheidung treffen, dann kann diese Wirkung auch nicht durch die Versäumung der Vorlagefrist hinsichtlich der Zustimmungsverweigerung eintreten. Zwischen den Verfahrensbeteiligten ist streitig, ob dem Antragsteller hinsichtlich des Schutzes der Versicherungsdaten der bei der AOK Frankfurt am Main versicherten eigenen Beschäftigten ein Mitbestimmungs- und Initiativrecht überhaupt zusteht. Da diese Frage verbindlich nur im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschlußverfahren entschieden werden kann, ist es zulässig und geboten, daß zunächst der Ausgang des gerichtlichen Verfahrens abgewartet wird, bevor sie nunmehr, nachdem das Mitbestimmungs- und Initiativrecht festgestellt ist, eine Einigung gemäß § 60 Abs. 3 HPVG F. 1984 bzw. § 69 Abs. 3 HPVG F. 1988 suchen und nach einer etwaigen erneuten Ablehnung seitens des Beteiligten der Antragsteller gegebenenfalls das Stufenverfahren einleitet. Soweit der Antrag die versicherungsrechtlichen Daten der Angehörigen der bei der AOK Frankfurt am Main versicherten eigenen Beschäftigten betrifft, ist der Initiativantrag nicht begründet. § 61 Abs. 1 HPVG F. 1984 gibt dem Personalrat ein Mitbestimmungsrecht in sozialen Angelegenheiten der Beschäftigten. Allein zwischen ihnen und dem Dienststellenleiter besteht eine kollektivrechtliche Beziehung, in deren Rahmen der Personalrat tätig werden kann. Der Schutz der versicherungsrechtlichen Daten der Angehörigen der Beschäftigten ist eine soziale Angelegenheit der Angehörigen und nicht der Beschäftigten. § 60 Abs. 1 Nr. 17 HPVG F. 1984 bzw. § 74 Abs. 1 Nr. 17 HPVG F. 1988 gibt deshalb dem Personalrat kein Mitbestimmungsrecht im Zusammenhang mit dem Schutz der Daten der Angehörigen. Eine Kostenentscheidung entfällt. Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluß wird nicht zugelassen, weil es an den hierfür erforderlichen Voraussetzungen fehlt (§§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 111 Abs. 2 HPVG F. 1988). R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde kann innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Beschlusses selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht Hardenbergstraße 31 1000 Berlin 12 schriftlich einzulegen und innerhalb einer Notfrist von zwei Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses schriftlich zu begründen. Die Beschwerde und die Beschwerdebegründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.