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Beschluss

HPV TL 3403/86

Hessischer Verwaltungsgerichtshof Fachsenat für Personalvertretungssachen (Land), Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1988:1207.HPV.TL3403.86.0A
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Entscheidungsgründe
II. Die Beschwerde ist zulässig. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Der Antrag ist nicht begründet. Das Formular, in das die Mitarbeiter der Krankentransportabrechnung der Branddirektion Frankfurt a.M. ihre täglichen Arbeitsergebnisse einzutragen haben, ist kein mitbestimmungspflichtiger Personalfragebogen im Sinne des § 64 Abs. 2 Nr. 1 HPVG F. 1984 (= § 77 Abs. 2 Nr. 1 HPVG i.d.F. vom 24.3.1988 (GVBl I S. 103; im folgenden HPVG F. 1988)). Der Personalfragebogen ist ein Erhebungsbogen, der Fragen nach der Person, den persönlichen Verhältnissen, dem beruflichen Werdegang, den fachlichen Kenntnissen und sonstigen Fähigkeiten eines Bewerbers oder Beschäftigten enthält. Er muß Auskunft über die Person und ihre Eignung für die Verwendung auf einem bestimmten Arbeitsplatz geben. Im Gegensatz zu dem seiner Natur nach personenbezogenen Personalfragebogen steht der der Arbeitsplatzbeschreibung dienende Erhebungsbogen, der rein sachbezogen ist und sich nur auf Inhalt, Umfang und Bedeutung der zu verrichtenden Tätigkeiten ohne Rücksicht auf den jeweiligen Inhaber des Arbeitsplatzes bezieht. Dabei ist für die rechtliche Einordnung eines Erhebungsbogens als Personalfragebogen oder Arbeitsplatzbeschreibung allein der Inhalt des Fragebogens und nicht sein - vordergründiger - Zweck maßgebend (BVerwG, Beschluß vom 26.3.1985 - 6 P 31.82 -, ZBR 1985, 174 und Beschluß vom 15.2.1980 - 6 P 80.78 -, ZBR 1981, 132 = PersV 1981, 294; Hess.VGH, Beschluß vom 13.6.1984 - HPV TL 9/83 - HessVGRspr. 1984, 89; OVG Münster, Beschluß vom 24.6.1982 - CL 40/81 - RiA 1983, 139 = HSGZ 1983, 201). Handelt es sich bei dem Erhebungsbogen um eine sachbezogene Arbeitsplatzbeschreibung, so wird diese in der Regel nicht allein deshalb zu einem Personalfragebogen, weil auch der Name des Dienstposten- bzw. Arbeitsplatzinhabers oder eine ihn kennzeichnende Personalnummer anzugeben ist. So ist auch die Angabe des Zeitaufwandes, den ein Dienstposteninhaber für die Erledigung eines einzelnen Vorganges oder mehrerer Vorgänge benötigt , ausschließlich sachbezogen, denn derartige Eintragungen lassen ohne Kenntnis des Umfangs, des Schwierigkeitsgrads, der Qualität der Erledigung und der äußeren Arbeitsbedingungen keine brauchbare Aussage über die Qualifikation des betreffenden Beschäftigten und seine Eignung für den Dienstposten zu (Hess.VGH, Beschluß vom 13.6.1984, a.a.O.; OVG Münster, Beschluß vom 24.6.1.982, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 11.3.1980 - XII 402/79 -). Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen handelt es sich bei dem streitbefangenen Formular um einen der Arbeitsplatzbeschreibung dienenden Erhebungsbogen, in den rein sachbezogen der Umfang und der Inhalt der von dem einzelnen Bediensteten auf dem ihm zugewiesenen Arbeitsplatz (Dienstposten) verrichteten Tätigkeiten einzutragen sind. Denn der in den Erhebungsbogen einzutragende Name des Beschäftigten kennzeichnet den Arbeitsplatz und das diesem zugewiesene Arbeitsfeld. Darüber hinaus sind die Eintragungen nicht geeignet, verwertbare Rückschlüsse auf die Qualifikation und die Eignung des Mitarbeiters für den betreffenden Dienstposten zuzulassen. Denn die bloße Angabe der Gesamtzahl der bearbeiteten Fälle und die Eintragungen über eigene Ermittlungen sagen nichts über den Schwierigkeitsgrad, die Qualität der Erledigung und die äußeren Arbeitsbedingungen aus. Die Eintragungen ermöglichen deshalb auch keinen brauchbaren Vergleich der Tätigkeit der in der Krankentransportabrechnung tätigen Mitarbeiter, denn ein Qualifikationsvergleich kann nicht allein auf der Grundlage der Quantität des Arbeitsergebnisses gezogen werden. Zu berücksichtigen ist in jedem Fall auch die Qualität der Arbeitsleistung. Hierüber enthalten die Erhebungsbogen jedoch keine Eintragungen. Die Erhebungsbogen ermöglichen auch deshalb keinen Vergleich der Qualifikation der in der Transportabrechnung tätigen Mitarbeiter, weil ihnen teilweise unterschiedliche Tätigkeiten, die von vornherein einen Vergleich nicht zulassen, zugewiesen sind. Nach alledem ist der Beschwerde der Erfolg zu versagen. Eine Kostenentscheidung entfällt. Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluß wird nicht zugelassen, weil es an den hierfür erforderlichen Voraussetzungen fehlt (§§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 111 Abs. 2 HPVG F. 1988). R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde kann innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Beschlusses selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgerichts Hardenbergstraße 31, 1000 Berlin 12, schriftlich einzulegen und innerhalb einer Notfrist von zwei Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses schriftlich zu begründen. Die Beschwerde und die Beschwerdebegründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. I . Bei der Krankentransportabrechnung der Branddirektion der Stadt Frankfurt a.M. bestanden 1986 erhebliche Arbeitsrückstände. Auf Betreiben des Personal- und Organisationsamtes der Stadt Frankfurt a.M. wies der Leiter der Branddirektion ohne vorherige Beteiligung des Antragstellers, des Personalrats dieses Amtes, die in der Krankentransportabrechnung tätigen Bediensteten an, ihre täglichen Arbeitsergebnisse zu erfassen. Unter Angabe ihres Namens hatten sie für jeden Bearbeitungstag die Gesamtzahl der bearbeiteten Fälle und die eigenen Ermittlungen in ein Formular einzutragen. Der Antragsteller ist der Meinung, daß es sich bei dem Formular um einen seiner Mitbestimmung gemäß § 64 Abs. 2 Nr. 1 HPVG in der Fassung vom 11.7.1984 (GVBl I S. 181; im folgenden HPVG F. 1984) unterliegenden Personalfragebogen handelt. Er hat deshalb mit Schriftsatz seines bevollmächtigten Rechtsanwalts vom 23.9.1986 beim Verwaltungsgericht Frankfurt a.M. das vorliegende Beschlußverfahren eingeleitet und vorgetragen: Die Formulare seien nicht lediglich Laufzettel, da sich die Arbeitsaufzeichnungen der einzelnen Mitarbeiter nicht etwa auf einen Arbeitsplatz ohne Rücksicht auf dessen Inhaber, sondern konkret auf den einzelnen Beschäftigten als Ermittler bezögen. Es handele sich vielmehr um einen Personalfragebogen, denn es seien die von dem einzelnen Mitarbeiter unter Angabe seines Namens erzielten täglichen Arbeitsergebnisse festzuhalten. Der Antragsteller hat beantragt, festzustellen, daß die den Beschäftigten der Sachrate "Krankentransportabrechnung" der Branddirektion der Stadt Frankfurt a.M. erteilte Weisung, die täglichen Arbeitsergebnisse unter Angabe des Namens festzuhalten, der Mitbestimmung des Personalrats gemäß § 64 Abs. 2 Nr. 1 HPVG F. 1984 unterliegt. Der Beteiligte, der Oberbürgermeister der Stadt Frankfurt a.M., hat beantragt, den Antrag abzulehnen. Er hat vorgetragen, bei dem Formular handele es sich um keinen Personalfragebogen, sondern um einen Erhebungsbogen, der lediglich Auskunft über Art und Anzahl der täglich bearbeiteten Fälle gebe. Die Tatsache, daß diese Angaben nicht anonym, sondern unter Nennung des Namens des Bearbeiters erfolgten, mache das Formular nicht zu einem Personalfragebogen, wie der Hessische Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Beschluß vom 13.6.1984 - HPV TL 9/83 - entschieden habe. Denn die einzutragenden Angaben ließen keine reale Aussage über die Qualifikation des Bearbeiters bzw. seine Eignung zu. Hierfür wären weitaus differenziertere Informationen über die einzelnen Arbeitsvorgänge, deren Umfang und Schwierigkeitsgrad, die Qualität der Erledigung und die äußeren Arbeitsbedingungen, unter denen die Bearbeitung erfolgt sei, erforderlich. Die Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) beim Verwaltungsgericht Frankfurt a.M. hat mit Beschluß vom 4.12.1986 - I/V L 2206/86 - den Antrag abgelehnt. Sie hat die Ansicht vertreten, das streitbefangene Formular stelle keinen Personalfragebogen dar, da die Eintragungen der Beschäftigten keine brauchbare Aussage über ihre Qualifikation und Eignung für die betreffende Tätigkeit zuließen . Der Antragsteller hat gegen den ihm am 9.12.1986 zugestellten Beschluß mit Schriftsatz seines bevollmächtigten Rechtsanwalts vom 19.12.1986 am 22.12.1986 beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof Beschwerde eingelegt und diese nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist um einen Monat mit Schriftsatz vom 3.2.1987, der am 4.2.1987 beim Beschwerdegericht einging, näher begründet. Er trägt vor, die Eintragungen in die Formulare seien durchaus in der Lage über die Persönlichkeit des Beschäftigten ein Bild zu geben, insbesondere im Vergleich zu anderen Bediensteten, die gleichartige Tätigkeiten ausführten. Gerade im Vergleich zu anderen ließen sich sehr schnell Rückschlüsse darauf ziehen, inwieweit der betreffende Mitarbeiter belastbar sei. Im übrigen könne nicht angenommen werden, daß ein Erhebungsbogen erst dann ein mitbestimmungspflichtiger Personalfragebogen werde, wenn ein überaus breites Spektrum von Merkmalen in ihn aufgenommen werde. Es reiche vielmehr aus, wenn er einige wenige Merkmale, die für einen Personalfragebogen typisch seien, enthalte. Der Antragsteller beantragt, den Beschluß des Verwaltungsgerichts Frankfurt a.M. vom 4.12.1986 - I/V L 2206/86 - aufzuheben und nach seinem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen. Der Beteiligte beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er verweist darauf, daß das angerufene Beschwerdegericht bereits entschieden habe, daß ein Erhebungsbogen, der eine sachbezogene Arbeitsplatzbeschreibung - einschließlich der Angabe des Zeitaufwandes, den ein Dienstposteninhaber für die Erledigung einzelner Vorgänge benötige - nicht schon deshalb ein Personalfragebogen sei, weil der Name des Dienstposteninhabers angegeben werde. Der Personal-Fragebogen müsse Auskunft über die Person und ihre Eignung für die Verwendung auf einem bestimmten Arbeitsplatz geben. Dies sei ohne Kenntnis des Umfangs, des Schwierigkeitsgrads, der Qualität der Erledigung und der äußeren Arbeitsbedingungen nicht möglich. Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den angefochtenen Beschluß, das weitere schriftsätzliche Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die das Verfahren betreffenden Verwaltungsvorgänge (ein Heftstreifen), die beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, Bezug genommen.