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Beschluss

HPV TL 3847/88

Hessischer Verwaltungsgerichtshof Fachsenat für Personalvertretungssachen (Land), Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1988:1207.HPV.TL3847.88.0A
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Entscheidungsgründe
II. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) ist unzulässig; weil er nicht am Verfahren beteiligt und nicht berechtigt ist, ein Rechtsmittel einzulegen. Nach § 111 Abs. 2 HPVG F. 1988 i.V.m. § 83 Abs. 1 ArbGG ergibt sich das Recht auf Anhörung und Beteiligung an einem Beschlußverfahren aufgrund der konkreten Verhältnisse aus dem materiellen Recht. Es kommt darauf an, ob Befugnisse oder Pflichten, die das Personalvertretungsrecht Stellen, Personengruppen oder einzelnen Personen gewährt oder auferlegt, unmittelbar durch die begehrte Entscheidung betroffen werden (BVerwG, B. v. 8.7.1977 - 7 P 29.75 -, Buchholz 238.32 § 91 BlnPersVG Nr. 1; HessVGH, B. v. 27. 7. 1983 - HPV TL 13/83 -). Im vorliegenden Verfahren geht es der Antragstellerin nicht unmittelbar um die Sicherung von Ansprüchen aus einem ihrer Meinung nach bestehenden Arbeitsverhältnis, sondern um die Sicherung und (vorläufige) Durchsetzung ihrer Rechte und Pflichten als Jugendvertreterin. Hierbei handelt es sich zwar um Rechtsbeziehungen, die letztlich auf ihrer arbeitsrechtlichen Stellung aufbauen, denn mit der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses endet zugleich die Mitgliedschaft in der Jugendvertretung ( § 54 Abs. 3 i.V.m. § 26 Nr. 3 HPVG F. 1988); ob ein Arbeitsverhältnis gemäß § 65 Abs. 2 HPVG F. 1988 im Anschluß an das Ausbildungsverhältnis begründet wurde, ist jedoch nur eine Vorfrage für die von der Antragstellerin begehrte Entscheidung. Unmittelbar geht es ihr darum, die Aufgaben einer Jugendvertreterin weiterhin wahrnehmen zu können. Dieser Anspruch richtet sich gegen den Beteiligten zu 1), der Leiter der Dienststelle ist, in der sie die Funktionen einer Jugendvertreterin ausüben will. In ihrer rechtlichen, Stellung als Jugendvertreterin hat sie mit dem Beteiligten zu 2) nichts zu tun, denn sie gehört nicht der beim Hessischen Landesamt für Straßenbau gemäß § 58 Abs. 1 HPVG F. 1988 gebildeten Bezirksjugendvertretung an. Die vorliegend begehrte Entscheidung berührt den Beteiligten zu 2) nicht in seinen Rechten und Pflichten aus dem Hessischen Personalvertretungsgesetz, denn er ist nicht der personalvertretungsrechtliche Partner der Jugendvertretung beim Autobahnamt Frankfurt am Main. Zu beteiligen sind hingegen an dem vorliegenden Verfahren der Beteiligte zu 1) gemäß § 111 Abs. 2 HPVG F. 1988 i.V.m. § 83 Abs. 3 ArbGG; die Beteiligten zu 3) und 4) deshalb, weil die begehrte Entscheidung sich auch auf ihre Rechtsbeziehung zu der Antragstellerin auswirkt. Denn wird der Beteiligte zu 1) verpflichtet, der Antragstellerin zu gestatten, die Aufgaben der Jugendvertreterin wahrzunehmen, dann folgt daraus zugleich, daß auch die Beteiligten zu 3) und 4) gehalten sind, die Antragstellerin als Jugendvertreterin zu behandeln und ihr die entsprechenden Rechte einzuräumen. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat zu Recht seine örtliche Zuständigkeit bejaht (§ 111 HPVG F. 1988 i.V.m. § 82 Satz 1 ArbGG). Zuständig ist nach dieser Bestimmung das Gericht, in dessen Bezirk der Betrieb (hier: die Dienststelle) liegt. Dies ist Frankfurt am Main. Entgegen der Ansicht der Beteiligten zu 1) und 2) war nicht das Verwaltungsgericht Wiesbaden als Gericht der Hauptsache zuständig (§ 111 Abs. 2 HPVG F. 1988, § 85 Abs. 2 ArbGG, § 937 ZPO). Das bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden anhängige Beschlußverfahren ist im Verhältnis zu dem vorliegenden Verfahren nicht das Hauptsacheverfahren im Sinne des § 937 ZPO, denn es hat einen anderen Streitgegenstand. Während es hier um die Frage geht, ob die Antragstellerin die Rechte einer Jugendvertreterin wahrnehmen kann oder nicht, betrifft das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden die Frage, ob ein unbefristetes Arbeitsverhältnis im Anschluß an das Ausbildungsverhältnis begründet wurde. Der gestellte Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist zulässig (§ 111 HPVG F. 1988, § 85 ArbGG, § 935 ZPO). Die Antragstellerin begehrt die einstweilige Verfügung zur Sicherung ihrer Rechte als Jugendvertreterin. Diese Rechte kann sie nur gegenwärtig während der Dauer ihrer Amtszeit wahrnehmen und nicht später nachholen. Ohne den Erlaß der begehrten einstweiligen Verfügung wird ihr die Rechtsausübung unwiederbringlich vereitelt. Unter diesen Umständen ist ein Verfügungsgrund nicht zweifelhaft. Die Antragstellerin hat jedoch einen Verfügungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Ihre Mitgliedschaft in der Jugendvertretung ist am 12. 7. 1988 erloschen ( § 54 Abs. 3 i.V.m. § 26 Nr. 3 HPVG F. 1988). An diesem Tag endete gemäß § 1 Ziffer 3 ihres Ausbildungsvertrages vom 13. 5. 1985 das Ausbildungsverhältnis mit dem Bestehen der Abschlußprüfung. An das Ausbildungsverhältnis schloß sich nicht (nahtlos) gemäß § 65 Abs. 2 HPVG F. 1988 kraft gesetzlicher Fiktion ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit an. Die Antragstellerin hat zwar fristgerecht einen Weiterbeschäftigungsantrag nach § 65 Abs. 2 HPVG F. 1988 gestellt und damit die Voraussetzungen für die Begründung eines Arbeitsverhältnisses auf unbestimmte Zeit kraft gesetzlicher Fiktion geschaffen. Der von dem Land Hessen fristgerecht vor Ablauf des Ausbildungsverhältnisses gestellte Feststellungsantrag gemäß § 65 Abs. 4 Nr. 1 HPVG F. 1988 führte jedoch zur Hemmung dieser Rechtsfolge und verhinderte damit die Begründung des Arbeitsverhältnisses (BVerwG, B. v. 26. 6. 1981 - 6 P 71.78 -, BVerwGE 62, 364; BAG, U. v. 14. 5. 1987 - 6 AZR 498/85 -, RdA 87, 318 (L) ). Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den beim Verwaltungsgericht Wiesbaden anhängigen Feststellungsantrag bleibt der Antrag auf Weiterbeschäftigung hinsichtlich seiner rechtlichen Wirkung in der Schwebe. Dies folgt nicht nur aus der Gesetzessystematik, sondern auch aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift. § 65 Abs. 4 Nr. 1 HPVG F. 1388 enthält gegenüber dem Absatz 2 dieser Bestimmung eine rechtsvernichtende Regelung. Sie setzt das Vorliegen des Tatbestandes des Absatzes 2 voraus. Hieraus folgt, daß trotz des Vorliegens der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 65 Abs. 2 HPVG F. 1988 die dort vorgesehene Fiktionswirkung nicht eintritt, wenn der Arbeitgeber fristgerecht einen begründeten Antrag nach Absatz 4 Nr. 1 dieser Bestimmung stellt. Die nach der Gesetzessystematik gebotene Interpretation wird durch den Zweck der Regelung bestätigt. § 65 HPVG F. 1988 will die in der Berufsausbildung stehenden Beschäftigten, die Mitglieder eines Personalrats oder einer Jugend- und Auszubildendenvertretung sind, vor Benachteiligungen schützen, die ihnen aus ihrer Tätigkeit in diesen Organen bei der Entscheidung über ihre spätere Übernahme erwachsen können. Steht aber fest, daß sie aus sachlichen Gründen und nicht wegen ihrer Tätigkeit in den vorbezeichneten Organen nach dem Abschluß ihrer Ausbildung nicht übernommen werden können, bedürfen sie nicht des Schutzes durch die Regelung des § 65 Abs.2 und 3 HPVG F. 1988. Müßten sie trotz eines sachlichen Hinderungsgrundes in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen werden, so würde letztlich ihre Tätigkeit in dem Personalvertretungsorgan zu einer unzulässigen Begünstigung führen. Ein sachlicher Hinderungsgrund im Sinne dieser Bestimmung, der das Vorliegen sachfremder Erwägungen ausschließt, ist dann gegeben, wenn dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung unter Berücksichtigung aller Umstände nicht zugemutet werden kann. Macht der Arbeitgeber bereits vor Beendigung des Ausbildungsverhältnisses derartige Gründe im Rahmen eines Feststellungsantrages geltend und erweisen sich diese Gründe später als zutreffend, dann ist es nicht gerechtfertigt, auch nur vorübergehend das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses anzunehmen. Dem steht auch nicht der Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. 10. 1987 - 6 P 25.85 - (ZBR 88, 171 = DVBl 88, 353 = RiA 88, 156 = BVerwGE 78, 223) entgegen. In dieser Entscheidung heißt es zwar, daß sich ein rechtzeitig gestellter Feststellungsantrag nach § 9 Abs. 4 Nr. 1 BPersVG seinem Gegenstand nach in einen Auflösungsantrag umwandelt, wenn über den Feststellungsantrag bis zur Begründung des Arbeitsverhältnisses nicht rechtskräftig entschieden wurde; da das Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang jedoch ausdrücklich auch auf das vorstehend zitierte Urteil vom 26. 6. 1981, a. a. O., Bezug genommen hat, kann nicht angenommen werden, daß es sich ohne nähere Begründung von der in diesem Urteil vertretenen Rechtsansicht lösen wollte. Die vorstehenden Ausführungen führen auch nicht zu einem unbilligen Ergebnis. Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem oben zitierten Urteil vom 14. 5. 1987 ausgeführt, daß der ehemalige Auszubildende gegen seinen Arbeitgeber einen Anspruch auf Beschäftigung hat, wenn er seine Weiterbeschäftigung ordnungsgemäß verlangt hat und der Feststellungsantrag des Arbeitgebers nach § 9 Abs. 4 Nr. 1 BPersVG = § 65 Abs. 4 Nr. 1 HPVG F. 1988 offensichtlich unbegründet ist. Im vorliegenden Falle ist die Weiterbeschäftigung der Antragstellerin dem Land Hessen offensichtlich nicht zumutbar. Eine Weiterbeschäftigung ist dem Arbeitgeber unter anderem unzumutbar im Sinne des § 65 Abs. 4 HPVG F. 1988, wenn ihm nach Abschluß der Ausbildung des die Weiterbeschäftigung verlangenden Jugendvertreters keine ausbildungsbezogene freie Planstelle zur Verfügung steht (BVerwG, B. v. 30. 10. 1987, a. a. O.; B. v. 15. 10. 1985 6 P 13.84 -, ZBR 86, 142; HessVGH, B. v. 14. 3. 1984 - HPV TL 26/82 und OVG Nordrhein-Westfalen, B. v. 14. 9. 1987 - CL 54/86 -, jeweils m.w.N.). Abzustellen ist dabei auf die Sachlage im Zeitpunkt der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses (BVerwG, B. v. 30. 10. 1987, a. a. O.; HessVGH, B. v. 27. 6. 1984 - HPV TL 28/83). Im Zeitpunkt der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses der Antragstellerin stand dem Land Hessen keine freie Planstelle für einen/eine Bauzeichner/in beim Autobahnamt Frankfurt am Main zur Verfügung. Auf die Verhältnisse bei dieser Dienststelle ist abzustellen, denn der Weiterbeschäftigungsanspruch aus § 65 Abs. 2 HPVG F. 1988 besteht bei rechtem Verständnis der Vorschrift nicht landesweit, sondern nur gegenüber der Dienststelle oder Einrichtung des Landes, bei der das frühere Mitglied einer Jugend- und Auszubildendenvertretung oder eines Personalrats seine Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz erhalten hat (BVerwG, B. v. 15. 10. 1985, a. a. O.). Die Antragstellerin vermag ihren Verfügungsanspruch nicht mit Erfolg darauf zu stützen, daß sie aufgrund der Entscheidung des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main seit dem 4. 8. 1988 beim Autobahnamt Frankfurt am Main tatsächlich beschäftigt wird. Durch diese Entscheidung wurde kein Dienstverhältnis begründet, das sich nahtlos an das Ausbildungsverhältnis anschloß. Nach § 54 Abs. 3 i.V.m. § 26 Nr. 3 HPVG F. 1988 erlischt die Mitgliedschaft in der Jugendvertretung durch die Beendigung des Dienstverhältnisses, hier: des Ausbildungsverhältnisses. Da die Erlöschenstatbestände des § 26 HPVG F. 1988 alternativ nebeneinander stehen, ist es für die Entscheidung unerheblich, ob auch einer der weiteren Erlöschenstatbestände, zum Beispiel der des Ausscheidens aus der Dienststelle, vorliegt. Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren. Dieser Beschluß ist unanfechtbar, denn gemäß § 92 Abs. 1 Satz 3 ArbGG findet in Fällen des § 85 Abs. 2 ArbGG die Rechtsbeschwerde nicht statt. I. Die Antragstellerin befand sich seit dem 1. September 1985 beim Autobahnamt Frankfurt am Main in einem Ausbildungsverhältnis für den Beruf der Bauzeichnerin. Das Ausbildungsverhältnis endete am 12. Juli 1988 mit dem Bestehen der Abschlußprüfung. Am 1. Juli 1988 wurde die Antragstellerin in die Jugendvertretung und zur Vorsitzenden dieses Organs gewählt. Mit Schreiben vom selben Tag verlangte sie vom Hessischen Landesamt für Straßenbau ihre Weiterbeschäftigung nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses. Das Hessische Landesamt für Straßenbau stellte daraufhin mit Schreiben vom 4. Juli 1988 am 8. Juli 1988 beim Verwaltungsgericht in Wiesbaden den Antrag, festzustellen, daß ein Arbeitsverhältnis mit der Antragstellerin nicht begründet wird. Über diesen Antrag ist bisher nicht entschieden worden. Die Beteiligten zu 1) und 2), der Leiter des Autobahnamtes Frankfurt am Main und der Leiter des Hessischen Landesamtes für Straßenbau, sind der Ansicht, daß wegen des beim Verwaltungsgericht Wiesbaden gestellten Feststellungsantrages mit der Antragstellerin nach Beendigung ihrer Berufsausbildung kein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit gemäß § 65 Abs. 2 HPVG i.d.F. vom 24. März 1988 ( GVBL I S. 103; im folgenden HPVG F. 1988) = § 9 Abs. 2 BPersVG begründet worden sei und daß sie deshalb ihr Amt als Jugendvertreterin verloren habe. Der Beteiligte zu 1) weigert sich, der Antragstellerin die Rechte einer Jugendvertreterin einzuräumen und schließt sie unter anderem von den Monatsgesprächen aus. Am 2. August 1988 verurteilte das Arbeitsgericht Frankfurt am Main - 4 Ga 5/88 - das Land Hessen, die Antragstellerin bis zur Rechtskraft der Entscheidung des vor dem Verwaltungsgericht in Wiesbaden anhängigen Beschlußverfahrens weiterhin als Bauzeichnerin zu beschäftigen. Gegen dieses Urteil hat das Land Hessen Berufung eingelegt, über die noch nicht entschieden ist. Am 22. Juli 1988 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main das vorliegende Verfahren eingeleitet. Sie hat die Ansicht vertreten, infolge ihres Weiterbeschäftigungsverlangens vom 1. Juli 1988 sei im Anschluß an das Ausbildungsverhältnis mit dem Land Hessen ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit begründet worden. Sie sei deshalb weiterhin berechtigt, die Aufgaben einer Jugendvertreterin wahrzunehmen. Die Antragstellerin hat beantragt, den Beteiligten zu 1) und 2) im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben, der Antragstellerin zu gestatten, die Aufgaben der Jugendvertreterin bei der Jugendvertretung des Autobahnamtes Frankfurt am Main weiterhin wahrzunehmen; hilfsweise, das Verfahren an das Verwaltungsgericht Wiesbaden (Fachkammer für Personalvertretungssachen) zu verweisen. Die Beteiligten zu 1) und 2) haben beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie haben die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main gerügt und die Auffassung vertreten, für den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung sei das Verwaltungsgericht Wiesbaden als Gericht der Hauptsache zuständig. Der Antrag sei unzulässig, weil die Antragstellerin mit ihm mehr begehre, als sie im Hauptsacheverfahren erreichen könne. Jedenfalls sei er auch unbegründet, denn mit dem Bestehen der Abschlußprüfung am 12. Juli 1988 sei die Antragstellerin aus der Dienststelle ausgeschieden. Auf ein gemäß § 65 Abs. 2 HPVG F. 1988 begründetes Arbeitsverhältnis könne sie sich nicht berufen, da der Arbeitgeber rechtzeitig einen Feststellungsantrag gemäß § 65 Abs. 4 Nr. 1 HPVG F. 1988 beim Verwaltungsgericht Wiesbaden gestellt habe. Infolgedessen sei die gesetzliche Fiktion des § 65 Abs. 2 HPVG F. 1988 nicht eingetreten. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main - Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) hat mit Beschluß vom 8. September 1988 - I/V L 1984/88 seine örtliche Zuständigkeit bejaht und dem Antrag stattgegeben. Es hat die Ansicht vertreten, infolge des Weiterbeschäftigungsverlangens sei zwischen der Antragstellerin und dem Land Hessen kraft gesetzlicher Fiktion ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit begründet worden. Dieser Fiktionswirkung stehe nicht der vom Beteiligten zu 2) beim Verwaltungsgericht Wiesbaden gestellte Feststellungsantrag gemäß § 65 Abs. 4 Nr. 1 HPVG F.1988 entgegen. Da die Antragstellerin seit dem 4. August 1988 aufgrund der Entscheidung des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main beim Autobahnamt Frankfurt am Main beschäftigt werde, könne sie auch tatsächlich die Aufgaben einer Jugendvertreterin wahrnehmen. Die Beteiligten zu 1) und 2) haben gegen den ihnen am 16. September 1988 zugestellten Beschluß mit Schriftsatz ihrer bevollmächtigten Rechtsanwälte vom 27. September 1988, der am 29. September 1988 beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof einging, Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 10. Oktober 1988, der am 11. Oktober 1988 beim Beschwerdegericht einging, näher begründet. Sie rügen weiterhin die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main. Darüber hinaus sind sie der Auffassung, daß die erlassene einstweilige Verfügung in unzulässiger Weise die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehme. Auch sei der Antrag unbegründet, weil der rechtzeitig beim Verwaltungsgericht Wiesbaden gestellte Feststellungsantrag gemäß § 65 Abs. 4 Nr. 1 HPVG F. 1988 das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses verhindert habe. Die Beteiligten zu 1) und 2) beantragen, den Beschluß des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main - Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) - vom 8. September 1988 - I/V L 1984/88 - aufzuheben und den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung abzulehnen. Die Antragstellerin und die Beteiligten zu 3) und 4) beantragen, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie verteidigt den angefochtenen Beschluß. Sie ist der Meinung, zu Recht habe das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main dem Antrag deshalb stattgegeben, weil sie, die Antragstellerin, infolge der Entscheidung des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main tatsächlich seit dem 4. August 1988 beim Autobahnamt Frankfurt am Main beschäftigt werde, und die kurzfristige Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses in der Zeit vom 13. Juli bis zum 3. August 1988 nicht zum Erlöschen der Mitgliedschaft in der Jugendvertretung geführt habe. Dem Land Hessen sei die Weiterbeschäftigung auch zumutbar, weil unstreitig zum 1. Oktober 1988 beim Autobahnamt Frankfurt am Main die Stelle einer/eines Bauzeichnerin/Bauzeichners ausgeschrieben worden sei. Der Beteiligte zu 3), der Personalrat beim Autobahnamt Frankfurt am Main, ist der Ansicht, daß die Jugendvertretung nur voll funktionsfähig sei, wenn alle drei Mitglieder, also auch die Antragstellerin, ihr Amt ausübten. Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den angefochtenen Beschluß und das weitere schriftsätzliche Vorbringen der Verfahrensbeteiligten Bezug genommen.