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Beschluss

HPV TL 1872/87

Hessischer Verwaltungsgerichtshof Fachsenat für Personalvertretungssachen (Land), Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1989:1115.HPV.TL1872.87.0A
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Entscheidungsgründe
I. Auf Grund eines Beschlusses des Antragstellers nahm das Personalratsmitglied W S in der Zeit vom 25.2. bis zum 5.3.1987 an dem Seminar "Arbeitsrecht I: Einführung in das Arbeitsrecht -- M 11 R --" in der Bildungsstätte M der G Ö D, T und V teil. Der Beteiligte erteilte ihm hierfür Dienstbefreiung gemäß § 41 Abs. 2 Satz 3 HPVG F. 1984. Er lehnte es jedoch ab, die Kosten für die Teilnahme an der Veranstaltung zu übernehmen, weil eine Einführung des ... S in das Arbeitsrecht nicht notwendig sei. Er habe die Verwaltungsprüfung II abgelegt und vom 1.9.1981 bis zu seiner Freistellung im Mai 1985 für seine Tätigkeit im Personalrat als Sachbearbeiter im Sachgebiet "Beamte und wissenschaftliches Personal" arbeitsrechtliche Angelegenheiten bearbeitet. Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 6.4.1987 beim Verwaltungsgericht Frankfurt a.M. das vorliegende Beschlußverfahren eingeleitet. Er hat die Ansicht vertreten, ebenso wie die Gewährung der Dienstbefreiung nach § 41 Abs. 2 Satz 3 HPVG F. 1984 setze auch der Anspruch auf Kostenerstattung nach § 43 Abs. 3 Satz 1 HPVG F. 1984 allein voraus, daß die Teilnahme des Personalratsmitglieds an der Schulungsveranstaltung der Personalratsarbeit dienlich sei. Darüber hinaus sei es aber auch notwendig gewesen, daß das Personalratsmitglied S das Seminar Arbeitsrecht I besucht habe. Im Personalrat sei er für die Behandlung arbeitsrechtlicher Fragen zuständig und auf Grund seiner Ausbildung und bisherigen Tätigkeit besitze er nicht das hierfür erforderliche Wissen. Er habe bisher auch keine Schulungsveranstaltung mit dem Thema "Einführung in das Arbeitsrecht" besucht. Der Antragsteller hat beantragt, 1. festzustellen, daß die Teilnahme des Personalratsmitglieds ... S an dem Seminar Arbeitsrecht I: Einführung in das Arbeitsrecht -- M 11 R -- vom 25.2. bis 5.3.1987 in der Bildungsstätte M der Personalratsarbeit dienlich war, 2. festzustellen, daß der Beteiligte verpflichtet ist, die Reisekosten, die anläßlich der Teilnahme an dem genannten Seminar angefallen sind, nach den entsprechenden Vorschriften über die Reisekostenvergütung zu vergüten. Der Beteiligte hat beantragt, den Antrag abzulehnen. Er hat die Meinung vertreten, der Antrag zu 1) sei unzulässig. Er habe dem Personalratsmitglied S für den Besuch des arbeitsrechtlichen Seminars Dienstbefreiung erteilt und damit letztlich anerkannt, daß die Teilnahme an diesem arbeitsrechtlichen Seminar der Personalratsarbeit dienlich sei. Für den Antrag zu 2) fehle dem Antragsteller die Antragsbefugnis, da Erstattungsansprüche nach § 43 Abs. 3 HPVG F. 1984 nicht dem Personalrat, sondern allein dem einzelnen Personalratsmitglied zustünden. Im vorliegenden Falle seien im übrigen auch nicht die Voraussetzungen für einen Kostenerstattungsanspruch gegeben. Es sei nicht erforderlich gewesen, das Personalratsmitglied S durch den Besuch des Seminars in das Arbeitsrecht einzuführen. Auf Grund seiner Ausbildung und seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit besitze er ein ausreichendes Grundwissen über Fragen des Arbeitsrechts. Das Verwaltungsgericht Frankfurt a.M. -- Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) -- hat mit Beschluß vom 4.6.1987 -- I/V L 918/87 -- die Anträge abgelehnt. Hinsichtlich des Antrages zu 1) hat es das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis verneint. Bezüglich des Antrages zu 2) hat es die Meinung vertreten, die Teilnahme des Personalratsmitgliedes S an dem Seminar "Arbeitsrecht I: Einführung in das Arbeitsrecht" sei nicht notwendig gewesen. Der Themenkatalog dieses Seminars zeige, daß es sich an einen Teilnehmerkreis gerichtet habe, der mit den Problemen des Arbeitsrechts noch in keiner Weise vertraut gewesen sei, sondern erst mit den grundlegendsten Themen des Arbeitsrechts einführend habe vertraut gemacht werden sollen. Bei einem Bediensteten, der die Verwaltungsprüfung II abgelegt und selbst arbeitsrechtliche Angelegenheiten als Sachbearbeiter bearbeitet habe, müsse vorausgesetzt werden, daß er über diese grundlegenden Kenntnisse bereits verfüge. Der Antragsteller hat gegen den ihm am 24.6.1987 zugestellten Beschluß, soweit mit diesem der Antrag zu 2) abgelehnt wurde, mit Schriftsatz seines bevollmächtigten Rechtsanwalts vom 13.7.1987 am 15.7.1987 beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 10.8.1987, der am 11.8.1987 beim Beschwerdegericht einging, näher begründet. Er ist weiterhin der Meinung, daß die Kostenerstattung nach § 43 Abs. 3 Satz 1 HPVG F. 1984 lediglich voraussetze, daß der Besuch der Schulungsveranstaltung der Personalratsarbeit dienlich sei. Unabhängig davon sei die Teilnahme des Personalratsmitglieds S an der fraglichen Schulungsveranstaltung aber auch erforderlich gewesen. Seine Ausbildung bei der Landesversicherungsanstalt Hessen sei weder ausschließlich noch überwiegend arbeitsrechtlich ausgerichtet gewesen. Auch während seiner Tätigkeit in der Personalabteilung des Klinikums ... vom 1.9.1981 bis zum 25.5.1985 habe er nicht das erforderliche arbeitsrechtliche Wissen erlangt. Er sei überwiegend mit der Festsetzung der Vergütung für wissenschaftliche Angestellte, Beamte und Hilfskräfte befaßt gewesen. Als Sachbearbeiter der Personalabteilung habe er nur einen kleinen Bereich der in der Dienststelle anfallenden arbeitsrechtlichen Fragen bearbeitet. Mit Fragen des Kündigungsschutzes, der Arbeitszeit und des Arbeitsschutzes sei er z.B. überhaupt nicht befaßt gewesen. Der Antragsteller beantragt, den Beschluß des Verwaltungsgerichts Frankfurt a.M. -- Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) -- vom 4.6.1987 -- I/V L 918/87 -- abzuändern und festzustellen, daß der Beteiligte verpflichtet ist, die Reisekosten, die anläßlich der Teilnahme des Personalratsmitglieds ... S an dem Seminar "Arbeitsrecht I: Einführung in das Arbeitsrecht -- M 11 R --" vom 25.2. bis zum 5.3.1987 in der Bildungsstätte M angefallen sind, nach den entsprechenden Vorschriften über die Reisekostenvergütung zu vergüten. Der Beteiligte beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er ist weiterhin der Meinung, dem Antragsteller fehle für den von ihm geltend gemachten Vergütungsanspruch die Antragsbefugnis. Die Beschwerde sei darüber hinaus aber auch deshalb zurückzuweisen, weil kein Bedürfnis bestanden habe, das Personalratsmitglied S auf der fraglichen Schulungsveranstaltung fortzubilden. Seine dreijährige Ausbildung bei einem Sozialversicherungsträger habe auch das Arbeitsrecht umfaßt. Es sei auch Prüfungsfach gewesen. In der Personalabteilung des Klinikums .... sei er in dem Arbeitsgebiet "Beamte und wissenschaftliches Personal" beschäftigt gewesen. Er habe ein eigenes Sachgebiet bearbeitet und daneben den Sachgebietsleiter vertreten. Sein Aufgabenbereich habe damit vielfältige arbeitsrechtliche Vorgänge umfaßt. Es sei deshalb davon auszugehen, daß er über weit mehr als lediglich grundlegende Kenntnisse des Arbeitsrechts verfüge. Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den angefochtenen Beschluß sowie das weitere schriftsätzliche Vorbringen der Verfahrensbeteiligten einschließlich der von ihnen vorgelegten Unterlagen, die sich in der Gerichtsakte befinden, Bezug genommen. II. Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im übrigen zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bilden allein der von dem Antragsteller in der ersten Instanz unter Nr. 2) gestellte Feststellungsantrag und der diesen Antrag ablehnende Teil des angefochtenen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag im Ergebnis zu Recht den Erfolg versagt. Der Antragsteller ist nicht befugt, durch ein (eigenes) verwaltungsgerichtliches Beschlußverfahren die Frage klären zu lassen, ob der Beteiligte verpflichtet ist, dem Personalratsmitglied S die durch die Teilnahme an dem Seminar "Arbeitsrecht I: Einführung in das Arbeitsrecht -- M 11 R --" entstandenen Reisekosten zu erstatten. Der Anspruch auf Reisekostenvergütung steht nicht dem Personalvertretungsorgan, das nicht Träger eigener vermögensrechtlicher Ansprüche oder Verpflichtungen sein kann, sondern allein dem Personalratsmitglied zu, das die Aufwendungen erbracht hat (BVerwG, Beschluß vom 27.4.1979 -- 6 P 36.78 --, Die Personalvertretung 1981, 26; Hess.VGH, Beschluß vom 23.9.1981 -- HPV TL 35/80 --; Fürst, GKÖD V, K § 44 RdNr. 45, jeweils mit weiteren Nachweisen). Das schließt es allerdings nicht aus, daß der Personalrat allgemeine Fragen der Erstattungspflicht, die für seine Mitglieder von Bedeutung sind und die sich immer wieder erneut stellen können, einer gerichtlichen Klärung zuführt (BVerwG, Beschluß vm 27.4.1979, aaO). Im Rahmen eines solchen Verfahrens, das der Klärung grundlegender Probleme der Kostenerstattungspflicht dient, ist der Personalrat auf Grund gewillkürter Prozeßstandschaft auch berechtigt, diejenigen Kosten geltend zu machen, die im konkreten, das Verfahren auslösenden Fall dem Personalratsmitglied entstanden sind (Hess.VGH, Beschluß vom 23.9.1981 -- HPV TL 35/80 --; Fürst, aaO, K § 44 RdNr. 50). Voraussetzung ist dabei stets, daß der Personalrat wegen der allgemeinen Bedeutung der im Rahmen des Kostenerstattungsverfahrens zu beantwortenden grundlegenden Fragen ein eigenes rechtliches Interesse an der Durchführung des Verfahrens hat. Hieran fehlt es im vorliegenden Falle. Der Antragsteller meint zwar unter Hinweis auf die Regelung in § 41 Abs. 2 Satz 3 HPVG F. 1984, daß die Kosten für die Teilnahme eines Personalratsmitglieds an einer Schulungs- oder Bildungsveranstaltung stets zu erstatten seien, wenn der Besuch der Veranstaltung der Personalratsarbeit diene; eine (erneute) gerichtliche Entscheidung zu dieser Rechtsansicht ist jedoch im Hinblick auf die Behandlung künftiger Fälle nicht notwendig. Der erkennende Fachsenat hat bereits in seinem Beschluß vom 20.2.1980 -- HPV TL 13/78 -- (Die Personalvertretung 1982, 159) entschieden, daß unabhängig von den Voraussetzungen des § 41 Abs. 2 Satz 3 HPVG F. 1984 für die Erteilung einer Dienstbefreiung die Kosten für die Teilnahme an einer Schulungs- oder Bildungsveranstaltung nur dann erstattungsfähig sind, wenn der Besuch der Veranstaltung für das betreffende Personalratsmitglied erforderlich war. Im übrigen hat der Gesetzgeber im Rahmen der Neufassung des Hessischen Personalvertretungsgesetzes am 24.3.1988 (GVBl. I S. 103 -- im folgenden HPVG F. 1988 --) in § 40 Abs. 2 Satz 3 nunmehr festgelegt, daß Personalratsmitgliedern für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen (nur noch) dann auf Antrag die erforderliche Dienstbefreiung unter Fortzahlung der Dienstbezüge zu gewähren ist, wenn der Besuch der Veranstaltung für die Personalratsarbeit erforderlich ist. Seit dem Inkrafttreten der Neufassung des Hessischen Personalvertretungsgesetzes vom 24.3.1988 ist es deshalb nicht mehr zweifelhaft, daß einem Personalratsmitglied gemäß § 42 Abs. 3 HPVG F. 1988 (= § 43 Abs. 3 HPVG F. 1984) Reisekosten für den Besuch einer Schulungs- oder Bildungsveranstaltung nur dann vergütet werden können, wenn die Teilnahme an der Veranstaltung für die Personalratsarbeit erforderlich war. Eine erneute eingehende gerichtliche Prüfung und Entscheidung dieser Frage ist im Hinblick auf die Behandlung künftiger Fälle nicht mehr notwendig. Die im Rahmen des vorliegenden Verfahrens aufgeworfenen weiteren Fragen haben keine über den konkreten Einzelfall hinausgehende allgemeine Bedeutung, und ihre Beantwortung ist für die künftige Personalratsarbeit nicht wesentlich. Zwischen den Verfahrensbeteiligten ist unstreitig, daß das nach der Arbeitsteilung im Personalvertretungsorgan für die Behandlung arbeitsrechtlicher Fragen zuständige Personalratsmitglied das für die ordnungsgemäße Wahrnehmung dieser Aufgaben erforderliche Wissen besitzen muß. Weiterhin ist unstreitig, daß das betreffende Personalratsmitglied dann, wenn es die notwendigen Kenntnisse nicht besitzt, auf Kosten der Dienststelle entsprechende Schulungs- und Bildungsveranstaltungen besuchen kann. Streitig ist im vorliegenden Falle allein, ob das Personalratsmitglied S auf Grund seiner Ausbildung und seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit bereits über Grundkenntnisse des Arbeitsrechts verfügte und deshalb nicht durch das fragliche Seminar in diese Rechtsmaterie eingeführt werden mußte. Die Entscheidung der im vorliegenden Verfahren aufgeworfenen Fragen hat damit keine über den Einzelfall hinausgehende allgemeine Bedeutung. Nach alledem ist die Beschwerde zurückzuweisen.