Beschluss
HPV TL 1187/90
Hessischer Verwaltungsgerichtshof Fachsenat für Personalvertretungssachen (Land), Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1992:1105.HPV.TL1187.90.0A
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Entscheidungsgründe
I. Die Verfahrensbeteiligten streiten darüber, ob dem Antragsteller ein Initiativrecht hinsichtlich der Entfernung sämtlicher asbesthaltiger Stoffe aus der F -E -Schule in F M zusteht. Bei der Errichtung der Schule war asbesthaltiges Material verbaut worden, so daß es zu Immissionen in Form von Asbestfasern bzw. Asbeststäuben kam. Bei baulichen Sanierungsmaßnahmen wurden nicht alle asbesthaltigen Materialien entfernt, sondern die verbliebenen Materialien "versiegelt". Mit Schreiben vom 19. April 1988 beantragte der Antragsteller bei dem beteiligten Schulleiter die Entfernung aller asbesthaltiger Baustoffe. Mit Schreiben vom 2. Mai 1988 lehnte der Schulleiter diesen Initiativantrag ab und führte zur Begründung aus, der Antragsteller habe keine rechtliche Möglichkeit, Maßnahmen gegenüber dem Magistrat ... durchzusetzen, da die Möglichkeit der Einleitung eines Stufenverfahrens gegenüber dem Schulträger nicht bestehe. In der Folgezeit lehnten auch das Staatliche Schulamt für die Stadt und der Regierungspräsident in D die Durchführung eines Stufenverfahrens ab. Am 17. Oktober 1988 hat der Antragsteller das verwaltungsgerichtliche Beschlußverfahren eingeleitet und vorgetragen, ihm stehe im Hinblick auf die durch Asbeststäube und Asbestfasern verursachten Gesundheitsgefahren ein Initiativ- und Mitbestimmungsrecht nach §§ 69 Abs. 3, 74 Abs. 1 Nr. 6 HPVG zu. Der Antragsteller und der Beteiligte zu 1. haben beantragt 1. festzustellen, daß dem Personalrat der F -Schule ein Initiativ- und Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der Entfernung sämtlicher asbesthaltiger Stoffe, die in der F -Schule verbaut wurden, zusteht, 2. festzustellen, daß gegen die Ablehnung des Initiativantrags des Personalrats vom 19. April 1988 durch den Dienststellenleiter das Stufenverfahren gemäß § 70 HPVG durchgeführt werden kann. Der Beteiligte zu 1. hat vorgetragen, der Schulpersonalrat sei eindeutig zur Antragstellung berechtigt gewesen. Ebenso eindeutig sei in § 70 Abs. 1 HPVG geregelt, daß er das Stufenverfahren beantragen könne, nachdem eine Einigung mit dem Dienststellenleiter nicht zu erreichen gewesen sei. Die Erörterung der Angelegenheit bei der Stufenvertretung biete dem Regierungspräsidenten in D die Möglichkeit, als Leiter der Mittelbehörde die Fürsorgepflicht gegenüber den Landesbediensteten wahrzunehmen und als Leiter der Aufsichtsbehörde gegenüber den Schulträgern Regelungen herbeizuführen, zu deren Entscheidung der Schulleiter nicht befugt sei. Der Beteiligte zu 2. hat sich im erstinstanzlichen Verfahren nicht schriftsätzlich geäußert und keinen Antrag gestellt. Der Beteiligte zu 3. hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er hat vorgetragen, die vom Antragsteller begehrte Feststellung von Initiativ- und Mitbestimmungsrechten bzw. der Zulässigkeit eines Stufenverfahrens werde von dem abschließenden Katalog der Fälle, in denen das Verwaltungsgericht zur Entscheidung angerufen werden könne, ersichtlich nicht erfaßt. Der Antrag sei aber auch deshalb unbegründet, weil er Angelegenheiten betreffe, für die der Magistrat der Stadt F M als Schulträger zuständig sei. Materiell beteiligungsbefugt könne nur das Personalvertretungsorgan sein, dessen Dienststelle zur Entscheidung über die im Streit stehende Maßnahme berufen sei. Eine derartige Entscheidungskompetenz habe der Schulleiter jedoch nicht. Im übrigen komme ein Stufenverfahren auch deshalb nicht in Frage, weil weder dem Staatlichen Schulamt für die Stadt F M noch dem Regierungspräsidium in D oder dem Hessischen Kultusministerium in Fragen von Schulbaumaßnahmen eine Entscheidungsbefugnis zustehe. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluß vom 7. Dezember 1989 abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, eine Voraussetzung für das Bestehen eines Initiativrechts sei es, daß der Leiter der Dienststelle, bei der die jeweilige Personalvertretung gebildet sei, auch zur Entscheidung über die beantragte, der Mitbestimmung unterliegende Maßnahme befugt sei oder jedenfalls den zur Entscheidung befugten Rechtsträger repräsentiere. Diese Voraussetzung sei nicht gegeben. Zur Entscheidung darüber, ob aus der F -Schule sämtliche asbesthaltigen Stoffe entfernt würden, seien weder der Beteiligte zu 2. noch das Land befugt. Schulträger sei die Stadt M. Sie übe insofern ihre Rechte und Pflichten als Selbstverwaltungsangelegenheiten aus. Dem Land stehe gegenüber dem Schulträger im Hinblick auf die Unterhaltung der Schule und damit in Bezug auf die vom Antragsteller geforderte Maßnahme nur die Rechtsaufsicht zu, nicht aber die Entscheidungsbefugnis. Gegen den am 29. März 1990 zugestellten Beschluß haben der Antragsteller und der Beteiligte zu 1. am 26. April 1990 Beschwerde eingelegt. Sie sind der Auffassung, daß dem Antragsteller das geltend gemachte Initiativ- und Mitbestimmungsrecht zustehe. In einem Fall wie dem vorliegenden werde der Schulträger durch den Dienststellenleiter repräsentiert. Es sei Sache des Dienststellenleiters, sich mit dem Schulträger ins Benehmen zu setzen und -- gegebenenfalls mit dem Schulträger abgestimmte -- Stellungnahmen zu dem Initiativantrag des Personalrats abzugeben. Durch den angefochtenen Beschluß würden auch die Rechte des Beteiligten zu 1. verletzt, da dieser im Stufenverfahren hätte beteiligt werden müssen. Der Antragsteller und die Beteiligten zu 1. bis 3. haben in der mündlichen Verhandlung des Senats übereinstimmend den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache für erledigt erklärt, wie die Feststellung hinsichtlich der Durchführung des Stufenverfahrens begehrt wird. Der Antragsteller beantragt noch, den Beschluß des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main -- Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) -- vom 7. Dezember 1989 abzuändern und festzustellen, daß dem Antragsteller ein Initiativ- und Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der Entfernung sämtlicher asbesthaltiger Stoffe, die in der F -Schule verbaut wurden, zusteht. Die Beteiligten zu 2. und 3. beantragen, die Beschwerde zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und den darüber hinausgehenden Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. II. Soweit das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt wurde, ist es gemäß § 111 Abs. 3 HPVG in Verbindung mit §§ 90 Abs. 2, 83 a Abs. 2 Satz 1 ArbGG einzustellen und auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß des Verwaltungsgerichts unwirksam ist (§ 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO in entsprechender Anwendung). Die nur noch die Entfernung der restlichen asbesthaltigen Materialien betreffende Beschwerde des Antragstellers ist zulässig. Dabei geht der Senat im Wege der Auslegung des vom Antragsteller aufrechterhaltenen und im Beschwerdeverfahren gestellten Antrags davon aus, daß lediglich das streitige Initiativrecht festgestellt werden soll, dessen Grundlage ein Mitbestimmungsrecht bei der Beseitigung der noch vorhandenen asbesthaltigen Stoffe im Schulgebäude sein soll. Der Antrag des Antragstellers festzustellen, daß ihm ein Initiativrecht hinsichtlich der Entfernung sämtlicher asbesthaltiger Stoffe aus der F -Schule in F zusteht, ist zulässig und begründet. Dies bedeutet allerdings nicht, daß der Beschluß des Senats den -- hier nicht einmal am Verfahren beteiligten -- Schulträger unmittelbar verpflichtet, sämtliche asbesthaltigen Stoffe aus der F -Schule zu entfernen. Vielmehr ist den Personalvertretungen mit dem Initiativrecht ein geeignetes und ausreichendes Mittel in die Hand gegeben, um aus der Rolle des passiven, lediglich reagierenden Partners herauszutreten und die Dienststelle zwingen zu können, in einer mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit einen Vorschlag zu unterbreiten, der sodann im Mitbestimmungsverfahren zu behandeln ist (vgl. BVerwG, Beschluß vom 25. Oktober 1983 -- 6 P 22.82 -- BVerwGE 68, 137 ff., 140/141). Welches konkrete Ergebnis letztendlich die Geltendmachung des Initiativrechts hat, hängt somit vom Verlauf des auf den Initiativantrag folgenden Mitbestimmungsverfahrens ab. -- Hier macht der Antragsteller geltend, daß durch die im Schulgebäude verbliebenen Asbestmaterialien Gesundheitsgefahren drohen und daß die durchgeführte Sanierung nicht ausreichend sei. Ob dies in der Sache zutrifft, ist zwischen dem Antragsteller und dem Beteiligten zu 2. bzw. im Stufenverfahren zu diskutieren und zu klären. Der Beschluß des Senats beschränkt sich auf die Feststellung, daß dem Antragsteller insofern ein Recht zusteht, gegenüber dem Beteiligten zu 2. "die Initiative zu ergreifen". Das geltend gemachte Initiativrecht besteht. Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 HPVG 1988 konnte der Personalrat in sozialen und personellen Angelegenheiten, die seiner Mitbestimmung unterlagen, Maßnahmen beantragen, die der Gesamtheit der Beschäftigten der Dienststelle dienten. Daran hat sich für den hier zu entscheidenden Fall nichts wesentliches geändert, denn nach § 69 Abs. 3 Satz 1 HPVG in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 25. Februar 1992 (GVBl. I Seite 77) kann der Personalrat in allen Angelegenheiten, die seiner Mitbestimmung unterliegen, Maßnahmen beantragen. Mit seinem Initiativantrag macht der Antragsteller ein Mitbestimmungsrecht aus § 74 Abs. 1 Nr. 6 HPVG geltend. Diese Vorschrift gilt auch in der Neufassung des Änderungsgesetzes 1992 unverändert fort. Danach hat der Personalrat, soweit nicht eine Regelung durch Gesetz oder Tarif erfolgt, gegebenenfalls durch Abschluß von Dienstvereinbarungen, unter anderem mitzubestimmen über Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen. Zumindest das Tatbestandsmerkmal "Maßnahmen zur Verhütung von sonstigen Gesundheitsschädigungen" ist hier erfüllt. Der Antragsteller macht geltend, daß durch die im Schulgebäude verbliebenen Asbestmaterialien Gesundheitsgefahren drohen und die durchgeführte Sanierung nicht ausreichend sei. Einem Mitbestimmungs- und Initiativrecht des Antragstellers steht nicht entgegen, daß nicht der Beteiligte zu 2. oder der Beteiligte zu 3. bzw. das gegebenenfalls von beiden repräsentierte Land H Entscheidungen über weitere Sanierungsmaßnahmen treffen können, sondern daß diese Entscheidungsbefugnis allein dem Schulträger, der Stadt, zukommt. Ein Mitbestimmungsrecht besteht, wenn ein gesetzlicher Mitbestimmungstatbestand erfüllt ist. Es entfällt nicht dadurch, daß eine andere Behörde oder ein anderes Organ als der Dienststellenleiter für die Sachentscheidung zuständig ist (a.A. im Fall von Initiativanträgen nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz der für Verfahren nach diesem Gesetz zuständige Fachsenat des Hess. VGH, Beschlüsse vom 14. November 1990 -- BPV TK 1698/90 -- S. 9 des amtlichen Umdrucks, vom 28. März 1990 -- BPV TK 459/90 -- S. 10 des amtlichen Umdrucks, und vom 1. September 1982 -- BPV TK 15/81 -- PersV 1983, 281; hinsichtlich des Landespersonalvertretungsgesetzes von Baden-Württemberg VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 8. Mai 1990 -- 15 S 3129/89 -- VBlBW 1990, 342 f. mit Stellungnahme Schenke a.a.O. S. 326, -- 15 S 2410/89 -- ESVGH 40, 277 ff., 279 f.; vgl. auch BVerwG, Beschluß vom 23. Juli 1979 -- 6 P 28.78 -- PersV 1981, 70 f. = Buchholz 238.3 A § 68 BPersVG Nr. 1). Auf die Kompetenzen des Dienststellenleiters oder der Körperschaft, der er angehört, stellt das Hessische Personalvertretungsgesetz nicht ab. Wie sich aus § 69 Abs. 2 und 3 HPVG Fassung 1988 und Fassung 1992 ergibt, ist es der Leiter der Dienststelle, der bei Fragen des Mitbestimmungsrechts Ansprechpartner des Personalrats ist. Daran ändert sich nichts, wenn der Dienststellenleiter hinsichtlich einer zustimmungsbedürftigen Maßnahme nicht die Entscheidungskompetenz hat. In derartigen Fällen hat der Dienststellenleiter, der bei Vorliegen eines Mitbestimmungstatbestands die Mitbestimmungsrechte des Personalrats als dessen Gesprächspartner wahren muß, die Einwände des Personalrats gegen eine Entscheidung der für die Maßnahme zuständigen Stelle zur Kenntnis zu geben und umgekehrt den Personalrat über deren Vorstellungen zu informieren. Es bleibt damit auch hier dabei, daß alleiniger "Partner" des Personalrats der Dienststellenleiter ist (vgl. BVerwG, Beschluß vom 15. Dezember 1978 -- 6 P 13.78 -ZBR 1980, 59 f.; Hess. VGH, Beschlüsse vom 27. Februar 1992 -- HPV TL 630/87 -- Seite 7 des amtlichen Umdrucks, und vom 11. Juni 1992 -- HPV TL 175/90 -- Seite 9 des amtlichen Umdrucks). Kommt es nicht zur Einigung, so ist das Stufenverfahren einzuleiten. Dies ergibt sich aus der ausdrücklichen Regelung des § 70 HPVG, der durch die 1992 in Kraft gesetzte Neufassung des HPVG unverändert geblieben ist. Bei der Stufenvertretung, die hier gemäß § 70 Abs. 1 Satz 2 HPVG mit der Angelegenheit zu befassen ist, handelt es sich nach § 92 Abs. 1 Nr. 1 HPVG um den Bezirkspersonalrat der Lehrer bei dem Regierungspräsidenten. Kommt es dort nicht zur Einigung, so ist auf der nächsten Stufe der Hauptpersonalrat der Lehrer beim Kultusminister zu beteiligen (§ 92 Abs. 1 Nr. 2 HPVG). Eine entgegen dem Mitbestimmungsrecht des Personalrats von der zuständigen Stelle getroffene Entscheidung ist rechtswidrig. Auch wenn diese nicht am personalvertretungsrechtlichen Verfahren unmittelbar beteiligt ist und ihr Leiter die Beteiligung nicht nach § 83 Abs. 1 Satz 2 HPVG durchführt, ist sie verpflichtet, die Mitbestimmungsrechte des Personalrats zu achten, denn die vollziehende Gewalt ist nach Art. 20 Abs. 3 GG immer an Gesetz und Recht gebunden (Hess. VGH, Beschluß vom 27. Februar 1992, a.a.O.). Das gilt ebenfalls, wenn sie einer Körperschaft angehört, die ein eigenes Entscheidungsrecht hat, etwa weil es sich um eine Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft im Sinne des in Art. 28 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz -- GG -- geregelten Selbstverwaltungsrechts der Kommunen handelt. Auch bei Mitbestimmungsangelegenheiten, bei denen gemeindliche Personalvertretungen zu beteiligen sind, werden im Einigungsstellenverfahren Kompetenzen von der Kommune auf die Einigungsstelle verlagert, ohne daß dies ohne weiteres gegen das kommunale Selbstverwaltungsrecht verstößt. Daß die zur Entscheidung befugte Stelle Mitbestimmungsrechte auch dann zu beachten hat, wenn es um Mitbestimmungsrechte von Personalräten anderer Behörden geht, folgt weiter aus § 83 Abs. 1 Sätze 1 und 2 HPVG Fassung 1988 und Fassung 1992. In Angelegenheiten, in denen die Dienststelle nicht zur Entscheidung befugt ist, beteiligt nach Satz 1 der Leiter der Dienststelle, der der Beschäftigte angehört oder bei der er eingestellt werden soll, den bei dieser Dienststelle bestehenden Personalrat. Nach Satz 2 der Vorschrift kann der Leiter der zur Entscheidung befugten Dienststelle die Beteiligung allgemein oder im Einzelfall an Stelle des in Satz 1 genannten Dienststellenleiters durchführen, muß dies jedoch nicht tun. Übernimmt er die Durchführung der Beteiligung nicht, so bleibt der Dienststellenleiter verpflichtet, den ihm zugeordneten Personalrat zu beteiligen, obwohl er, der Dienststellenleiter, nicht entscheidungsbefugt ist. Abgesehen davon wäre es auch kaum verständlich, wenn allein durch eine Verlagerung der Entscheidungskompetenz die Mitbestimmung unterlaufen werden könnte, obwohl Mitbestimmungstatbestände vorliegen. An dieser Rechtslage ändert sich nichts dadurch, daß die Regierungspräsidien und das Kultusministerium als Behörden des Landes Hessen -- sieht man von der Rechtsaufsicht durch die Aufsichtsbehörden ab -- nicht befugt sind, die Schulträger anzuweisen, bestimmte bauliche Maßnahmen in einer Schule durchzuführen, denn die Schulträger sind auch ohne solche Anweisungen verpflichtet, die Mitbestimmungsrechte des jeweiligen Lehrerpersonalrats zu achten. Entsprechendes muß für das Initiativrecht gelten, denn nach der Regelung des § 69 Abs. 3 Satz 2 HPVG Fassung 1988 und Fassung 1992 ist auch für die Stellung von Initiativanträgen der auf derselben Stufe wie der Personalrat tätige Dienststellenleiter Ansprechpartner des Personalrats. Nach allem kann die jetzige Besetzung des beschließenden Fachsenats nicht mehr die von der früheren Besetzung im Beschluß vom 23. September 1981 (-- HPV TL 31/80 -- HessVGRspr. 1982, 81 f.) vertretene Auffassung teilen, an den Entscheidungen des kommunalen Schulträgers stehe den Personalvertretungsorganen der Lehrer nicht unmittelbar ein personalvertretungsrechtliches Beteiligungsrecht zu. Zwar hat die frühere Besetzung statt dessen die Auffassung vertreten, die Schulaufsichtsbehörde habe das zuständige Personalvertretungsorgan der Lehrer an den ihr nach dem Schulverwaltungsgesetz und sonstigen Bestimmungen gegenüber dem kommunalen Schulträger zustehenden Entscheidungen insoweit zu beteiligen, als sich diese Entscheidungen auf Maßnahmen bezögen, die nach den Bestimmungen des Hessischen Personalvertretungsgesetzes der personalvertretungsrechtlichen Beteiligung unterlägen (Hess.VGH, a.a.O.). Zum einen verstößt diese Konstruktion gegen § 69 Abs. 3 Satz 2 HPVG, wonach Initiativanträge bei dem Dienststellenleiter zu stellen sind. Zum anderen findet sie auch sonst im Gesetz keine Stütze. Nach dem System des HPVG, wie es in den §§ 69 Abs.2 und 3, 70 Abs. 1, 83 Abs. 1 Satz 1 HPVG zum Ausdruck gekommen ist, ist der bei der Dienststelle bestehende Personalrat -- hier der Lehrerpersonalrat der F -E -Schule -- grundsätzlich vom Dienststellenleiter -- hier vom Schulleiter der F -E -Schule -- zu beteiligen. Der Leiter der zur Entscheidung befugten Dienststelle kann -- worauf oben schon hingewiesen wurde -- im Falle des § 83 Abs. 1 Satz 2 HPVG die Beteiligung allgemein oder im Einzelfall an Stelle des Dienststellenleiters, der dem den Antrag stellenden Personalrat gegenübersteht, durchführen, muß dies jedoch nicht tun. Davon, ob er es tut, kann das Mitbestimmungsrecht des Personalrats nicht abhängen. Andererseits vermag der Umstand, daß sich der Personalrat, wenn er sein Initiativrecht wahrnimmt, nicht an ihn wenden kann, sondern den Dienststellenleiter ansprechen muß, das Initiativrecht nicht auszuschließen. _