Beschluss
HPV TL 1961/91
Hessischer Verwaltungsgerichtshof Fachsenat für Personalvertretungssachen (Land), Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1993:0318.HPV.TL1961.91.0A
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Entscheidungsgründe
I. Unter den Verfahrensbeteiligten ist streitig, ob die Anberaumung einer Informationsveranstaltung, die vom Nachmittag des 14. Juni 1991 (Freitag) bis zum Mittag des 15. Juni 1991 (Samstag) stattfand und bei deren Ladung ausdrücklich auf die freiwillige Basis der Teilnahme hingewiesen wurde, nach § 74 Abs. 1 Nr. 9 HPVG mitbestimmungspflichtig war. Mit Schreiben vom 21. Dezember 1990 lud der Beteiligte alle Führungskräfte der Städtischen Sparkasse Offenbach am Main im Rahmen der "Controlling-Konzeption" des Hauses zu einer Informationsveranstaltung über die Ergebnisse der Geschäftsfeldentwicklung ein. Die gemeinsame Abfahrt war für Freitag, den 14. Juni 1991 gegen 13.00 Uhr vorgesehen. Die Tagung sollte am Samstag, dem 15. Juni 1991, mit einem gemeinsamen Mittagessen beendet werden. In der Einladung wurde darauf hingewiesen, daß die Veranstaltung durchgeführt werde, um möglichst allen Führungskräften zu ermöglichen, einen gleichen Informationsstand hinsichtlich des genannten Themas zu erlangen, daß die Teilnahme ausschließlich auf freiwilliger Basis erfolge, daß der Termin gegebenenfalls auch im Hinblick auf einen Abwesenheitsvertreter bei der bevorstehenden Urlaubsplanung berücksichtigt werden solle und daß bei einer Gefährdung des Geschäftsbetriebs um Rücksprache mit der Personalabteilung gebeten werde, um zu prüfen, ob Abhilfe geschaffen werden könne. Am 21. Februar 1991 hat der Antragsteller das personalvertretungsrechtliche Beschlußverfahren eingeleitet und vorgetragen, die Informationsveranstaltung liege - zumindest, was den Samstag betreffe - außerhalb der in der Dienstvereinbarung vom 4. April 1989 zwischen dem Personalrat und dem Beteiligten geregelten Arbeitszeit, die die Wochentage von Montag bis Freitag umfasse. Die Maßnahme stelle somit eine Ausweitung des Beginns und des Endes der täglichen Arbeitszeit dar und unterliege dem Mitbestimmungsrecht nach § 74 Abs. 1 Nr. 9 HPVG. Der Antragsteller hat beantragt, festzustellen, daß der Beteiligte durch Anberaumung der Informationsveranstaltung "Controlling- Konzeption" am 14./15. Juni 1991 das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers aus § 74 Abs. 1 Nr. 9 HPVG verletzt. Der Beteiligte hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er hat vorgetragen, es handele sich um eine Veranstaltung, in der die angesprochenen Mitarbeiter ausschließlich auf freiwilliger Grundlage die Möglichkeit nutzen könnten, sich über den derzeitigen Stand der Entwicklung des Controlling-Konzeptes zu informieren. Machten sie von diesem Angebot keinen Gebrauch, hätten sie weder mit Nachteilen zu rechnen noch bestehe für sie ein Defizit bei der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit. Die Abfahrt sei für Freitag, den 14. Juni 1991 um 13.00 Uhr vorgesehen. Da die Schalteröffnungszeit am Freitag um 14.00 Uhr ende, seien die Teilnehmer, in deren Filialen für die letzte Stunde des Geschäftsbetriebs Probleme auftauchen könnten, darauf hingewiesen worden, sie mögen sich wegen einer Vertretung mit der Personalabteilung in Verbindung setzen. Der Beteiligte habe nicht die Absicht, für die Teilnehmer der Informationsveranstaltung eine Zeitgutschrift - z. B. als Überstunden - zu erteilen. Mit am 6. Juni 1991 beratenem Beschluß hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, da die Teilnahme an der Informationsveranstaltung freiwillig sei, auf die Arbeitszeit der Beschäftigten nicht angerechnet werde und außerdem hierfür keine Vergütung gezahlt werde, handele es sich nicht um Arbeitszeit, so daß ein Mitbestimmungsrecht nach § 74 Abs. 1 Nr. 9 HPVG nicht bestehe. Abgesehen davon handele es sich bei der Festlegung von Arbeitszeiten für ein oder zwei bestimmte Tage nicht um generelle Regelungen. Auch habe der Beteiligte keine Mehrarbeit angeordnet. Obwohl das Verwaltungsgericht mit Beschluß in der mündlichen Verhandlung vom 6. Juni 1991 angekündigt hatte, daß eine Entscheidung am Schluß der Sitzung ergehe, unterblieb versehentlich eine Verkündung des den Antrag ablehnenden Beschlusses vom 6. Juni 1991. Der Vorsitzende der Personalvertretungskammer ließ daher einige Tage nach der mündlichen Verhandlung einen Beschlußtenor im Umlaufverfahren von den beteiligten Richtern unterschreiben. Der nur vom Vorsitzenden unterschriebene, vollständig abgefaßte Beschluß wurde den Bevollmächtigten des Antragstellers am 30. Juli 1991 zugestellt. Am 27. August 1991 hat die Bevollmächtigte des Antragstellers Beschwerde eingelegt, die sie, nachdem die Beschwerdebegründungsfrist bis zum 18. Oktober 1991 verlängert worden war, am 17. Oktober 1991 begründet hat. Der Antragsteller läßt vortragen, Dauer und zeitliche Lage der Arbeitszeit seien durch tarifvertragliche Bestimmungen und die Dienstvereinbarung über die Einführung der variablen Arbeitszeit vom 4. April 1989 geregelt. Mangels Beteiligung des Antragstellers habe die Anordnung der Informationsveranstaltung gegen diese Dienstvereinbarung verstoßen; sie verletze darüber hinaus das Mitbestimmungsrecht des § 74 Abs. 1 Nr. 9 HPVG. Die Teilnahme am offiziellen Teil der Veranstaltung müsse als Arbeitsleistung gewertet werden. Die freie Entscheidung des Einzelnen sei durch den dienstlichen Charakter und die Erwartungshaltung des Beteiligten, wie sie eindeutig aus dem Inhalt des Einladungsschreibens hervorgehe, so erheblich eingeschränkt gewesen, daß sich die Adressaten der Einladung tatsächlich nicht hätten entziehen können. Bei der Festsetzung der Informationsveranstaltung habe es sich auch nicht um einen mitbestimmungsfreien Einzelfall gehandelt. Eine generelle Regelung könne auch vorliegen, wenn von der Arbeitszeitregelung einmalig oder gelegentlich abgewichen werde, solange dies für eine Mehrzahl von Beschäftigten einer Dienststelle gelten solle. Bereits 1989 - nach Inkrafttreten der Dienstvereinbarung über die variable Arbeitszeit - habe der Beteiligte an zwei Samstagen Fortbildungsveranstaltungen "auf freiwilliger Basis" wie im vorliegenden Fall durchgeführt. Für den 13. bis 16. November 1991 und 27. bis 30. November 1991 habe der Beteiligte eine Klausurtagung für Filial- und Abteilungsleiter anberaumt, ohne den Antragsteller zu beteiligen. Die Wiederholungsgefahr bestehe daher. Der Antragsteller beantragt, unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 6. Juni 1991 festzustellen, daß der Beteiligte durch Anberaumung der Informationsveranstaltung "Controlling- Konzeption" am 14./15. Juni 1991 das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers aus § 74 Abs. 1 Nr. 9 HPVG verletzt und gegen die Dienstvereinbarung vom 4. April 1989 über die Einführung variabler Arbeitszeit verstoßen hat. Der Beteiligte beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und den darüber hinausgehenden Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. II. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgemäß erhoben sowie begründet worden. Der Antragsteller ist durch den Beschluß des Verwaltungsgerichts auch beschwert, obwohl der Beschluß nicht verkündet, sondern lediglich nachträglich von allen Richtern unterschrieben und anschließend zugestellt worden ist. Der Mangel der Verkündung führt nicht zu einem unwirksamen Beschluß. Die Verfahrensbeteiligten hatten zwar nicht ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren gemäß § 111 Abs. 3 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes - HPVG - in der Fassung vom 24. März 1988 (GVBl. I S. 103) in Verbindung mit § 83 Abs. 4 Satz 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes - ArbGG - erklärt, das Voraussetzung für eine Ersetzung der an sich mündlich zu verkündenden durch eine schriftliche Entscheidung ist. Der hier trotzdem durch Zustellung verlautbarte Beschluß ist aber rechtlich existent und damit wirksam geworden. Es lagen lediglich die prozessualen Voraussetzungen für eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren nicht vor. Ein derartiger Bekanntmachungsfehler berührt die Wirksamkeit des Beschlusses nicht, wenn auch die Entscheidung mit einem Verfahrensfehler behaftet ist (vgl. BAG, Urteil vom 2. September 1965 - 5 AZR 24/65 - NJW 1966, 175; BGH, Beschluß des Großen Senats für Zivilsachen vom 14. Juni 1954 - GSZ 3/54 - BGHZ 14, 39 ff.; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 5. Juli 1979 - 16 U 188/79 - MDR 1980, 320). Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers nicht dadurch entfallen, daß die Veranstaltung vom 14./15. Juni 1991 durchgeführt worden ist, denn der Antragsteller hat - insofern unwidersprochen vom Beteiligten - in der Beschwerdebegründung vom 16. Oktober 1991 vorgetragen, im Jahre 1989 seien an zwei Samstagen "auf freiwilliger Basis" Fortbildungsveranstaltungen für Kassierer durchgeführt worden. Die Tagungen der Filial- und Abteilungsleiter vom 13. bis 16. November 1991 und 27. bis 30. November 1991 habe der Beteiligte ebenfalls anberaumt, ohne den Antragsteller zu beteiligen. Damit steht auch für den Senat fest, daß Wiederholungsgefahr gegeben ist. Unerheblich ist, ob die Veranstaltung vom 14./15. Juni 1991 eine Informationsveranstaltung oder eine Fortbildungsveranstaltung war, denn in beiden Fällen könnte sie bei entsprechender Anordnung den Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit im Sinne des § 74 Abs. 1 Nr. 9 HPVG bzw. die anderen in dieser Vorschrift geregelten Tatbestände betreffen. Der Antrag ist jedoch aus den Gründen der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, unbegründet. Es handelt sich nach dem eindeutigen Text des Ladungsschreibens vom 21. Dezember 1990 um eine freiwillige Veranstaltung. Sie betrifft somit nicht Dienstpflichten. Dies wäre jedoch Voraussetzung dafür, daß die Anberaumung der Veranstaltung den Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit, allgemeine Regelungen zur Festsetzung von Kurz- oder Mehrarbeit bzw. alle sonstigen die Dienstdauer beeinflussenden allgemeinen Regelungen im Sinne des § 74 Abs. 1 Nr. 9 HPVG beträfe. Soweit der Antragsteller erstmals im Beschwerdeverfahren über seinen bisher gestellten Antrag hinaus beantragt festzustellen, daß die Beteiligte durch die Anberaumung der Informationsveranstaltung gegen die Dienstvereinbarung vom 4. April 1989 über die Einführung variabler Arbeitszeit verstoßen habe, handelt es sich um eine nach §§ 111 Abs. 3 HPVG, 87 Abs. 2 Satz 3, 81 Abs. 3 Sätze 1 und 2 ArbGG zulässige Antragsänderung, denn der Beteiligte hat sich auf den geänderten Antrag mit Schriftsatz vom 21. November 1991 eingelassen. Der Antrag kann jedoch ebenfalls keinen Erfolg haben, da ein Verstoß gegen die Dienstvereinbarung voraussetzt, daß der Beteiligte andere Dienstzeiten festgesetzt hat als in der Dienstvereinbarung festgelegt worden sind. Auch insofern ist erforderlich, daß die Teilnahme an der Veranstaltung vom 14./15. Juni 1991 in Erfüllung von Dienstpflichten der Beschäftigten geschah. Dies war jedoch nicht der Fall, da es sich um eine freiwillige Veranstaltung handelte. Der Senat weist allerdings darauf hin, daß der Dienstherr nicht befugt ist, zum Nachteil derjenigen Bediensteten, die an derartigen freiwilligen Veranstaltungen nicht teilnehmen, Schlüsse aus der Nichtteilnahme zu ziehen.