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Beschluss

HPV TL 3730/89

Hessischer Verwaltungsgerichtshof Fachsenat für Personalvertretungssachen (Land), Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1993:0318.HPV.TL3730.89.0A
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Entscheidungsgründe
I. Die Verfahrensbeteiligten streiten über die Durchsetzung eines Beschlusses der Einigungsstelle beim Hessischen Minister für Wissenschaft und Kunst vom 21. August 1986, in dem es inhaltlich um die Handhabung der Arbeitsstättenverordnung für das Staatstheater Kassel ging. Das Staatstheater Kassel wurde im Jahr 1959 fertiggestellt und war ursprünglich als Opernhaus mit einer Probebühne, einem Orchesterproberaum und Werkstatträumen konzipiert. Nach Fertigstellung des Rohbaues wurde an das Opernhaus ein Schauspielhaus angebaut. Die hierfür erforderlichen Betriebs- und Lagerräume konnten jedoch aus Platzmangel nicht eingerichtet werden. In der Folgezeit wiesen die Staatliche Gewerbeaufsicht und die Hessische Ausführungsbehörde für Unfallversicherung auf Mängel der im Staatstheater zur Verfügung stehenden Betriebs- und Arbeitsräume hin und rügten die unzureichende Beschaffenheit der Arbeitsplätze, vor allem die zu geringe Zahl von Räumen. Das Staatstheater, das Staatsbauamt Kassel und der Hessische Kultusminister stellten etwa ab Anfang 1971 Überlegungen an, diesen Beanstandungen abzuhelfen. Von der Anmietung zusätzlicher Betriebs- und Lagerräume wurde wegen der hohen Mietkosten, den großen Entfernungen zwischen der Spielstätte und den Betriebsräumen sowie den zusätzlichen transportbedingten Kosten abgesehen. Auch der geplante Erweiterungsbau wurde wegen ungelöster haushaltsrechtlicher und denkmalschutzrechtlicher Probleme bis heute nicht realisiert. Mit Erlaß vom 9. Oktober 1984 wurden die allgemeinen Verwaltungsvorschriften über die Durchführung der gesetzlichen Unfallversicherung geändert und gleichzeitig die entsprechende Anwendung der Arbeitsstättenverordnung auf die Dienststellen des Landes angeordnet (Staatsanzeiger 1984, Seite 2145). Für bereits bestehende Einrichtungen sollte die Arbeitsstättenverordnung nach Maßgabe des § 56 Abs. 2 Anwendung finden. Mit Schreiben vom 25. Oktober 1984 beantragte der Antragsteller beim Intendanten des Staatstheaters Kassel den Abschluß einer Dienstvereinbarung über Arbeitssicherheit und Arbeitsplatzgestaltung. Dieser Antrag wurde mit der Begründung, angesichts der Raumkapazität könnten die Forderungen nach zusätzlichen Arbeits- und Sozialräumen nicht erfüllt werden, abgelehnt; für die Ausweitung der Raumkapazität, insbesondere die Errichtung eines Erweiterungsbaus, stünden Haushaltsmittel nicht zur Verfügung. Im Rahmen des sich daran anschließenden Stufenverfahrens schloß sich der Intendant des Staatstheaters den Forderungen des Personalrates zur Verbesserung der Raumverhältnisse in vollem Umfang an. Unter Hinweis auf § 56 Abs. 1 Arbeitsstättenverordnung lehnte der Hessische Minister für Wissenschaft und Kunst mit Erlaß vom 24. September 1985 den Abschluß einer Dienstvereinbarung im Stufenverfahren ab. Die daraufhin vom Antragsteller angerufene Einigungsstelle faßte am 21. August 1986 (Aktenzeichen: 10/85) folgenden Beschluß: "1. Der arbeitssicherheitstechnische Dienst beim Regierungspräsidenten in Kassel und das Zentrum des Berufsgenossenschaftlichen Arbeitsmedizinischen Dienstes e.V. in Kassel sind zu beauftragen, in mindestens halbjährlichen Abständen das Staatstheater Kassel zu überprüfen. Der Personalrat des Staatstheaters Kassel ist berechtigt, an den Besichtigungen und den Erörterungen über Mängel teilzunehmen; die Ergebnisse der Überprüfungen sind auch dem Personalrat des Staatstheaters mitzuteilen. Die festgestellten Mängel sind unverzüglich zu beheben. 2. Die Arbeitsplätze im Staatstheater Kassel sind so zu gestalten, daß sie ab dem Beginn der Spielzeit 1988/89 qualitativ den Bestimmungen der Arbeitsstättenverordnung vom 20. März 1975 (BGBl. 1975 I S. 729) und der zu ihrem Vollzug ergangenen Vorschriften und Richtlinien entsprechen. 3. Im übrigen werden die Anträge der Beteiligten abgelehnt." Am 14. Dezember 1988 hat der Antragsteller das verwaltungsgerichtliche Beschlußverfahren eingeleitet und vorgetragen, trotz des eindeutigen Wortlautes des Einigungsstellenbeschlusses sei bislang noch nichts zu dessen Durchsetzung unternommen worden. Deshalb sei er, der Antragsteller, gezwungen, im Interesse der Beschäftigten den Einigungsstellenbeschluß gerichtlich durchzusetzen. Dabei habe er aufgrund der zum Zeitpunkt des Einigungsstellenbeschlusses geltenden Fassung des Hessischen Personalvertretungsgesetzes das Recht, den Dienststellenleiter bei groben Pflichtverstößen zur Durchführung des Einigungsstellenbeschlusses anzuhalten, da § 120 Abs. 1 HPVG in der Fassung vom 24. März 1988 die Fortgeltung des bisherigen Rechts vorsehe. In Bezug auf Leistung und Produktion sei das Staatstheater Kassel über die räumlichen Gegebenheiten eines ursprünglichen Opernhauses weit hinausgewachsen. Der erforderliche Raumbedarf vor allem für Geräte und Maschinen könne nicht mehr erfüllt, die Raumsituation müsse dringend verbessert werden. Neben den gesetzlichen Vorgaben seien dabei die Personalstärke, der Umfang der technischen Einrichtungen und die Anforderungen, die aus dem Bereich der Kunst gestellt würden, gleichermaßen zu berücksichtigen. Der Schwerpunkt der durchzuführenden Arbeiten liege in der Gestaltung der Arbeitsplätze im Staatstheater mit dem Ziel, diese so herzurichten, daß sie qualitativ den Bestimmungen der Arbeitsstättenverordnung vom 20. März 1975 und der zu ihrem Vollzug ergangenen Vorschriften und Richtlinien entsprächen. Der arbeitssicherheitstechnische Dienst des Regierungspräsidenten in Kassel habe aufgrund des Einigungsstellenbeschlusses Begehungen und Einzelbesichtigungen im Staatstheater durchgeführt und dabei gravierende technische Mängel festgestellt. Diese seien in einem Bericht vom 22. Juli 1988 zusammengefaßt; der arbeitssicherheitstechnische Dienst sei aufgrund des festgestellten Gefährdungspotentials der Ansicht, ein weiterer Aufschub der Beseitigung der festgestellten Mängel müsse unbedingt vermieden werden. Im einzelnen seien das Kleine/Große Haus, das Theater im Fridericianum, der Renthof, die Schreinerei, die Schlosserei, der Montageraum, die Sanitärräume Schreinerei/Schlosserei, die Maschinenwerkstatt, die Maskenbildnerei, die Hausverwaltung/Werkstatt, die Beleuchterwerkstatt, die Dekorationswerkstatt, die Damen- und Herrenschneiderei, Pausen- und Proberäume sowie Lagereinrichtungen für Gefahrstoffe betroffen. Der Antragsteller hat beantragt, 1. festzustellen, daß der Beteiligte verpflichtet ist, den Beschluß der Einigungsstelle beim Hess. Minister für Wissenschaft und Kunst 10/85 vom 21.8.1986 durchzuführen, 2. dem Beteiligten aufzugeben, die Arbeitsplätze im Staatstheater Kassel so zu gestalten, daß sie qualitativ den Bestimmungen der Arbeitsstättenverordnung und der zu ihrem Vollzug ergangenen Vorschriften und Richtlinien entsprechen. Der Beteiligte, der keinen Antrag gestellt hat, hat darauf hingewiesen, daß die Ausführungen des Antragstellers inhaltlich zuträfen und insoweit nicht zu beanstanden seien. Die Enge der Räumlichkeiten des Staatstheaters sei hinreichend bekannt und seit 1971 aktenkundig. Die Gestaltung der Arbeitsplätze nach den qualitativen Bestimmungen der Arbeitsstättenverordnung sei jedoch nur dann realisierbar, wenn für Werkstätten und Probebühnen nebst den entsprechenden Sozialräumen zusätzlicher Raum geschaffen würde. Dazu seien umfangreiche bauliche Veränderungen notwendig. Bereits 1980 habe das Staatstheater einen Bauantrag zur Errichtung eines Erweiterungsbaus gestellt, der in der Folgezeit durch die zuständigen Minister nicht genehmigt worden sei. Der Bericht des arbeitssicherheitstechnischen Dienstes sei der vorgesetzten Dienstbehörde unter dem 15. August 1988 vorgelegt worden; diese habe jedoch keine konkreten Maßnahmen veranlaßt. Mit Beschluß vom 23. Juni 1989 hat die Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) beim Verwaltungsgericht Kassel den Antrag abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, die Durchsetzung des Einigungsstellenbeschlusses vom 21. August 1986 sei im verwaltungsgerichtlichen Beschlußverfahren nicht zu erreichen. Auf § 92 Abs. 2 HPVG in der Fassung des Jahres 1984 in Verbindung mit § 120 HPVG in der Fassung des Jahres 1988 könne sich der Antragsteller nicht berufen, da eine der Regelung des § 92 Abs. 2 HPVG 1984 entsprechende Vorschrift in das neue Personalvertretungsgesetz nicht aufgenommen worden sei. § 120 HPVG 1988 sei auch keine Übergangsregelung, wonach die bei Inkrafttreten des neuen Gesetzes bereits eingeleiteten Beteiligungs- und Einigungsverfahren nach den bisherigen Vorschriften materiell-rechtlich zu Ende geführt werden könnten; § 120 HPVG 1988 normiere vielmehr lediglich eine formelle Weiterführung. Der Antragsteller könne sich auch nicht auf § 60 b Abs. 6 HPVG 1984 stützen, da diese Vorschrift mit der Neufassung im Jahre 1988 ebenfalls weggefallen sei. Eine Vollstreckung des Einigungsstellenbeschlusses könne ferner nicht über § 85 Abs. 1 Arbeitsgerichtsgesetz in Verbindung mit den Vorschriften des 8. Buches der Zivilprozeßordnung erreicht werden; vollstreckbar seien lediglich Leistungsansprüche aus dem Personalvertretungsgesetz; einen Anspruch auf Durchsetzung des Einigungsstellenbeschlusses gebe es nach dem Personalvertretungsgesetz nicht. Im übrigen habe die Kammer erhebliche Bedenken, ob der Einigungsstellenbeschluß überhaupt wirksam sei; die von der Einigungsstelle erhobene Forderung, die Arbeitsplätze so zu gestalten, daß sie qualitativ den Bestimmungen der Arbeitsstättenverordnung entsprächen, sei nur durch erhebliche Umbauten bzw. Neubauten zu realisieren; die hierfür notwendigen Haushaltsmittel stünden indes nicht zur Verfügung. Gemäß § 60 b Abs. 3 Satz 4 HPVG 1984 müsse sich der Einigungsstellenbeschluß im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere des Haushaltsrechts, halten. Beschlüsse, die die Verwaltung zu Ausgaben nötigten, für die der Haushaltsplan keine Mittel vorsehe, seien unwirksam. Mithin habe der Einigungsstellenbeschluß nur programmatischen Charakter und verpflichte die Verwaltung lediglich, sich um die Schaffung der notwendigen haushaltsrechtlichen Voraussetzungen zu bemühen. Schließlich sei der Einigungsstellenbeschluß auch deshalb unwirksam, weil er nicht hinreichend konkret sei. Zu den notwendigen Um- und Neubauten der Arbeitsplätze fänden sich keine detaillierten Angaben, sondern lediglich allgemein gehaltene Formulierungen. Gegen den am 23. November 1989 zugestellten Beschluß hat der Antragsteller am 22. Dezember 1989 Beschwerde eingelegt, die er am 22. Januar 1990 begründet hat. Er trägt vor, er begehre in dem gerichtlichen Beschlußverfahren die tatsächliche Durchführung des Inhaltes des Beschlusses der Einigungsstelle. Diesem Beschluß habe die Geltendmachung seines Mitbestimmungsrechtes nach §§ 61 Abs. 1 Nr. 6 und Nr. 16 HPVG zugrunde gelegen; es gehe um die notwendigen Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen sowie um die Gestaltung konkreter Arbeitsplätze. Bis heute würden die Vorschriften der Arbeitsstättenverordnung beim Staatstheater Kassel nicht eingehalten. Auch der Beteiligte halte den Antrag im wesentlichen für zutreffend und habe keine Einwendungen gegen die Berechtigung der Forderung erhoben. Der verwaltungsgerichtliche Beschluß könne zum einen deshalb keinen Bestand haben, weil das Verwaltungsgericht die Bedeutung der Übergangsvorschrift des § 120 HPVG verkenne. Auch die von der Fachkammer vorgetragenen weiteren Bedenken gegen die Wirksamkeit des Einigungsstellenbeschlusses könnten nicht überzeugen; zwar seien zur Realisierung des Einigungsstellenbeschlusses Haushaltsmittel erforderlich; es werde jedoch übersehen, daß auch andere Realisierungsmöglichkeiten - beispielsweise Anmietung neuer Räume oder Personalreduzierungen - in Betracht kommen könnten. Es fehle aber auch sachlich an einem Eingriff in das Haushaltsrecht, da zum Zeitpunkt der Beschlußfassung des Einigungsstellenbeschlusses das Haushaltsgesetz für das Jahr 1988 noch nicht gegolten habe und mithin ein Eingriff in dieses Gesetz nicht vorliege. Schließlich verkenne die Fachkammer auch die notwendigen Forderungen an die Genauigkeit eines Beschlusses der Einigungsstelle. Zu beachten sei nämlich, daß die Einigungsstelle einen sehr komplexen Sachverhalt geregelt habe und die konkrete Realisierung unter Zuhilfenahme gesetzlicher Vorschriften erfolgen könne und müsse. Schließlich werde gerügt, daß die Fachkammer die Einigungsstelle an dem Beschlußverfahren nicht beteiligt habe; dies sei jedoch erforderlich, soweit die Frage der Rechtswirksamkeit eines Beschlusses der Einigungsstelle zur Überprüfung anstehe (§ 111 Abs. 2 HPVG in Verbindung mit § 83 Abs. 3 ArbGG). Der Antragsteller hat zunächst beantragt, den Beschluß des Verwaltungsgerichts Kassel - Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) - vom 27. Juni 1989 abzuändern und 1. festzustellen, daß der Beteiligte verpflichtet ist, den Beschluß der Einigungsstelle beim Hessischen Minister für Wissenschaft und Kunst vom 21. August 1986 (10/85) durchzuführen sowie 2. dem Beteiligten aufzugeben, die Arbeitsplätze im Staatstheater Kassel so zu gestalten, daß sie qualitativ den Bestimmungen der Arbeitsstättenverordnung vom 20. März 1975 (BGBl. I Seite 729) und der zu ihrem Vollzug ergangenen Vorschriften und Richtlinien entsprechen. Der Beteiligte stellt auch im Beschwerdeverfahren keinen Antrag. Er wiederholt sein gesamtes Vorbringen der ersten Instanz und macht sich darüber hinaus die Begründung des angefochtenen Beschlusses zu eigen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben die Verfahrensbeteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt, soweit der Antrag des Antragstellers sich auf die ersten beiden Sätze in Nr. 1 des Beschlusses der Einigungsstelle bezieht. II. Die zulässige Beschwerde ist nur zu einem Teil begründet. Soweit die Verfahrensbeteiligten das Verfahren bezüglich der unter Nr. 1, Sätze 1 und 2 des Einigungsstellenbeschlusses vom 21. August 1986 geregelten Tatbestände übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren gem. § 111 Abs. 3 Hessisches Personalvertretungsgesetz vom 24. März 1988 (GVBl. I Seite 103), geändert durch Gesetz vom 25. Februar 1992 (GVBl. I Seite 77), im folgenden: HPVG 1992, i.V.m. §§ 90 Abs. 2, 83 a Abs. 2 Satz 1 Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG - einzustellen; insoweit ist der Beschluß des Verwaltungsgerichts Kassel vom 23. Juni 1989 wirkungslos (§ 269 Abs. 3 Satz 1 Zivilprozeßordnung - ZPO - entsprechend). Soweit der Antragsteller im Beschwerdeverfahren mit seinem Antrag zu 1. darüber hinaus die Feststellung begehrt, daß der Beteiligte verpflichtet ist, den Beschluß der Einigungsstelle durchzuführen, hat die Beschwerde insoweit Erfolg, als sich diese Feststellung auf den Tenor Nr. 1 Satz 3 des Einigungsstellenbeschlusses, wonach die festgestellten Mängel unverzüglich zu beheben sind, bezieht. Im übrigen ist die Beschwerde unbegründet, weil das Verwaltungsgericht den weitergehenden Feststellungsantrag, der den Tenor Nr. 2 des Einigungsstellenbeschlusses sowie die mit dem Antrag zu 2. erstrebte gesonderte Verpflichtung des Beteiligten zum Gegenstand hat, im Ergebnis zu Recht abgelehnt hat. Der Antrag ist zulässig; insbesondere fehlt ihm nicht das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Diesem steht die Tatsache, daß sich der Beteiligte den Forderungen des Antragstellers betreffend die Umgestaltung der Arbeitsplätze nicht grundsätzlich widersetzt, nicht entgegen. Denn der Beteiligte hat noch keine zur Lösung des Raumproblems notwendigen Maßnahmen ergriffen und die in dem Bericht des Regierungspräsidenten in Kassel vom 22. Juli 1988 aufgezeigten Mängel bislang auch nur zu einem geringen Teil beseitigt. Damit ist zwischen dem Antragsteller und dem Beteiligten die Frage der Auswirkungen des Einigungsstellenbeschlusses im Hinblick auf die Beachtung der Arbeitsstättenverordnung und die Gestaltung der Arbeitsplätze nach Maßgabe der Arbeitsstättenverordnung sowie der dem Antragsteller in diesem Rahmen zustehenden Beteiligungsrechte nach wie vor streitig. Der Antrag zu 2., mit dem die unmittelbare Verpflichtung des Beteiligten, die Arbeitsplätze im Staatstheater Kassel nach Maßgabe der Arbeitsstättenverordnung umzugestalten, erstrebt wird, ist ebenfalls zulässig, obwohl sich diese Verpflichtung inhaltlich mit dem zweiten Tenor des Einigungsstellenbeschlusses deckt, denn bei dem gestellten Antrag zu 2. geht es um den Ausspruch einer den Beteiligten bindenden selbständigen Verpflichtung, die ausschließlich im Rahmen der Regelung des § 111 Abs. 2 HPVG 1992 möglich ist. Die wegen der Einführung der Arbeitsstättenverordnung beim Staatstheater Kassel gebildete Einigungsstelle mußte im Gerichtsverfahren nicht beteiligt werden, obwohl nach ständiger Rechtsprechung die Einigungsstelle Beteiligte im Beschlußverfahren ist, wenn darüber gestritten wird, ob ein Beschluß der Einigungsstelle mit Rechtsvorschriften vereinbar ist (BVerwG, Beschluß vom 13. Februar 1976 - VII P 9.74 - BVerwGE 50, 176 ff., 179; Hess.VGH, Beschluß vom 28. März 1984 - HPV TL 33/82 - HessVGRspr. 1984, 75 f.; OVG Lüneburg, Beschluß vom 25. Januar 1977 - P OVG L 19/76 (Nds) - PersV 1980, 110), denn die Einigungsstelle existiert nicht mehr. Einigungsstellen wurden und werden nach den Regelungen des Hessischen Personalvertretungsgesetzes nur von Fall zu Fall gebildet (§ 60 b Abs. 1 Satz 1 HPVG 1979 bzw. § 71 Abs. 1 Satz 1 HPVG 1988, der insofern durch das HPVG-Änderungsgesetz 1992 unverändert geblieben ist). Da die Einigungsstelle nicht mehr besteht, kann sie an dem Beschlußverfahren nicht mehr teilnehmen (vgl. Hess.VGH, Beschluß vom 10. Dezember 1992, - HPV TL 1735/90 -). Der Antrag ist nur zu einem Teil begründet. Der Antragsteller hat einen Anspruch auf die Feststellung, daß der Beteiligte verpflichtet ist, die unter Nr. 1 Satz 3 des Beschlusses der Einigungsstelle beim Hessischen Minister für Wissenschaft und Kunst vom 21. August 1986 getroffene Regelung, die festgestellten Mängel unverzüglich zu beheben, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts durchzuführen. Diese mit dem Antrag zu 1. erstrebte Feststellung verfügt in § 71 Abs. 5 HPVG 1992 über eine wirksame Rechtsgrundlage. Danach kann der Personalrat, sofern die Dienststelle sich weigert, einen endgültigen Beschluß der Einigungsstelle zu vollziehen, Klage beim Verwaltungsgericht erheben; gemäß Satz 2 dieser Vorschrift trifft das Verwaltungsgericht eine die Dienststelle zum Vollzug verpflichtende Entscheidung. Durch die Neufassung des HPVG im Jahre 1992 hat der Gesetzgeber die durch das Änderungsgesetz vom 18. Juli 1984 (GVBl. I Seite 181) erstmalig ins HPVG aufgenommenen, im Jahre 1988 aber wieder abgeschafften Regelungen, soweit sie Fragen der Durchsetzung eines Einigungsstellenbeschlusses und der Inanspruchnahme verwaltungsgerichtlicher Hilfe durch den Personalrat betreffen, erneut in Kraft gesetzt. Mithin stellt sich die vom Verwaltungsgericht behandelte Frage der Bedeutung der Übergangsregelung in § 120 HPVG 1988 nicht mehr. Der Beschluß der Einigungsstelle beim Hessischen Minister für Wissenschaft und Kunst vom 21. August 1986 betreffend die Einführung der Arbeitsstättenverordnung für das Staatstheater Kassel (Az. 10/85) ist ein endgültiger Beschluß im Sinne vom § 71 Abs. 5 Satz 1 HPVG 1992, da keiner der in § 71 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 5 HPVG 1992 geregelten Ausnahmetatbestände, in denen die Bindungswirkung des Einigungsstellenbeschlusses entfällt, vorliegt. Die unter Nr. 1 Satz 3 des Einigungsstellenbeschlusses getroffene Entscheidung hält sich im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere des Haushaltsgesetzes (§ 71 Abs. 2 Satz 7 HPVG 1992) und bindet damit gem. § 71 Abs. 3 Satz 2 HPVG 1992 die am Einigungsverfahren Beteiligten. Vorschriften des HPVG sind durch den unter Nr. 1 Satz 3 des Beschlusses getroffenen Ausspruch, die festgestellten Mängel unverzüglich zu beheben, nicht verletzt. Diese Verpflichtung ist im Rahmen einer gesetzeskonformen Auslegung des Beschlusses unter besonderer Berücksichtigung der Regelungen in Nr. 1 Sätze 1 und 2 des Einigungsstellenbeschlusses als rechtmäßig anzusehen. Betrachtet man die in Nr. 1 Satz 3 des Einigungsstellenbeschlusses enthaltene Verpflichtung zur Behebung der festgestellten Mängel im Lichte der Regelungen in Satz 1 und 2 des Beschlusses, stellt sich die Umsetzung von Empfehlungen oder Auflagen der genannten Dienste in konkrete Maßnahmen für den Unfallschutz (noch) als eine Angelegenheit der Dienststelle dar (Lorenzen/ Haas/Schmitt, BPersVG, Stand: August 1989, § 81 Rdnr. 21; Dietz/ Richardi, BPersVG, 6. Aufl., 1982, § 81 Rdnr. 12). Zwar darf der Personalrat von sich aus Maßnahmen weder unmittelbar vornehmen noch veranlassen, da sich die Durchführung einer Maßnahme grundsätzlich dem Einfluß der Personalvertretung entzieht (vgl. Hess. VGH, Beschluß vom 14. November 1990 - BPV TK 1698/90 -). Für den Bereich des Bundespersonalvertretungsrechts folgt dies bereits aus § 74 Abs. 2 BPersVG, wonach der Personalrat nicht durch einseitige Handlungen in den Dienstbetrieb eingreifen darf. Insoweit fehlt eine derartige vergleichbare Regelung im HPVG; daß das Mitbestimmungsrecht jedoch kein Mitdirektionsrecht bedeutet, ist ein allgemeiner Grundsatz, der auch für den Bereich des Hessischen Personalvertretungsrechts gilt. Die Regelung in Nr. 1 Satz 3 des Einigungsstellenbeschlusses muß jedoch gesetzeskonform so verstanden werden, daß sie ausschließlich den Beteiligten zur Mängelbehebung verpflichten soll. Dabei bezieht sich das Mitbestimmungsrecht auf die Entscheidung über Art und Umfang der Maßnahme sowie auf ihren Vollzug (Lorenzen/Haas/ Schmidt, BPersVG, Stand: August 1989, § 75 Rdnr. 174). Mit diesem Regelungsinhalt kann die Entscheidung daher sowohl auf § 74 Abs. 1 Nr. 6 als auch auf § 76 HPVG 1992 gestützt werden, wobei das Mitbestimmungsrecht aus § 74 Abs. 1 Nr. 6 HPVG 1992 in erster Linie der vorbeugenden Bekämpfung von Unfall- und Gesundheitsgefahren dient, wohingegen § 76 HPVG 1992 von einer Beteiligung der Personalvertretung bei der tatsächlichen Bekämpfung von Unfall- und Gesundheitsgefahren ausgeht (vgl. Altvater/Bacher/ Hörter/Sabottig/Schneider, BPersVG, 3. Aufl., 1990, § 81 Rdnr. 6 ff; vgl. zur Beteiligung an Gefahrenverhütungsmaßnahmen auch: Grabendorff/Windscheid/Ilbertz/Widmaier, BPersVG, 7. Aufl., 1991, § 81 Rdnr. 15 ff.). Dieser Ausspruch des Einigungsstellenbeschlusses verstößt bei einer gesetzeskonformen Auslegung auch nicht gegen das Haushaltsgesetz. Die Bindung der Einigungsstelle an das Haushaltsrecht verfolgt den Zweck, daß nicht durch die volle Mitbestimmung des Personalrates, insbesondere im Wege des Antragsrechts, Maßnahmen beschlossen werden, für die der Haushalt keine Mittel bereitstellt. Gäbe es diese Beschränkung in § 71 Abs. 2 Satz 7 HPVG 1992 (früher § 71 Abs. 2 Satz 6 HPVG 1988) nicht, würde auf vielen Gebieten der öffentlichen Verwaltung nicht mehr der Gesetzgeber über die notwendigen Ausgaben allein entscheiden, sondern die dem Parlament nicht verantwortliche Einigungsstelle (BVerwG, Beschluß vom 9. Juli 1980 - 6 P 73.78 - Buchholz 238.36 § 73 NdsPersVG Nr. 1, Seite 5). Die Einigungsstelle kann daher keine haushaltswirksamen Beschlüsse fassen, wenn sie sich nicht zuvor vergewissert hat, daß Mittel für die Durchführung des Beschlusses vorhanden sind (Fürst, GKÖD Bd. 5, Stand: 10/1992, § 71 Rdnr. 23). Die Verpflichtung, die (von den in Nr. 1 Satz 1 des Einigungsstellenbeschlusses genannten Diensten) festgestellten Mängel unverzüglich zu beseitigen, muß daher so verstanden werden, daß von der unmittelbaren Mängelbeseitigungspflicht nur diejenigen Mängel erfaßt werden, die entweder unter Ausnutzung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel unmittelbar beseitigt werden können oder deren Beseitigung den Einsatz von Haushaltsmitteln nicht erfordert. Hierunter fallen beispielsweise das Anbringen von Schildern und Warnhinweisen, die Umnutzung von Räumen oder die Zurverfügungstellung vorhandener Räume für andere Zwecke. Baumaßnahmen oder Anmietungen, die ohne einen entsprechenden haushaltsrechtlichen Ansatz nicht durchgeführt werden können, lassen sich demgegenüber nicht mehr als zulässige Mängelbeseitigung im Rahmen des Personalvertretungsrechts qualifizieren. Nur dann, wenn im Haushaltsplan für bestimmte Maßnahmen Mittel bereitstehen, kann das Mitbestimmungsrecht dazu führen, daß diese Mittel - beispielsweise auf der Grundlage eines Einigungsstellenbeschlusses - zur Vornahme der zulässigen und erforderlichen Maßnahmen eingesetzt werden. Da der Beschluß der Einigungsstelle nicht erkennen läßt, daß sich diese zuvor über die Zurverfügungstellung der entsprechenden Haushaltsmittel Klarheit verschafft hat, muß der Ausspruch in Nr. 1 Satz 3 des Einigungsstellenbeschlusses restriktiv in der Weise ausgelegt werden, daß von der angeordneten Mängelbeseitigung nur diejenigen Maßnahmen erfaßt werden, die auf der Grundlage der vorangegangenen Besichtigung ohne eine entsprechende haushaltsrechtliche Grundlage durchführbar sind. Eine so verstandene Regelung des Einigungsstellenbeschlusses ist auch hinreichend konkret und damit einer Vollstreckung zugänglich. Denn der Einigungsstellenbeschluß steht insoweit in engem Sachzusammenhang mit einem vorausgegangenen Mängelbericht, hier dem Bericht des Regierungspräsidenten in Kassel vom 22. Juli 1988. Dort sind im einzelnen die in den verschiedenen Bereichen des Staatstheaters Kassel festgestellten Unzulänglichkeiten in Bezug auf die jeweiligen Arbeitsplätze aufgezeigt und detailliert beschrieben worden sind. Der Einigungsstellenbeschluß läßt auch durch die Regelungen in Nr. 1 Sätze 1 und 2 hinreichend deutlich erkennen, daß er die Mängelbeseitigung von der vorherigen Durchführung einer Arbeitsplatzbesichtigung und Mängelfeststellung abhängig macht. Er knüpft damit die Mängelbeseitigung an das Ergebnis einer derartigen Besichtigung an. Dies reicht zur Konkretisierung des Anspruchsinhaltes aus. Die darüber hinaus mit dem Antrag zu 1. erstrebte Feststellung, die den Tenor Nr. 2 des Einigungsstellenbeschlusses zum Gegenstand hat, kann indes nicht ausgesprochen werden; insoweit ist der Antrag unbegründet. Die Entscheidung der Einigungsstelle, die Arbeitsplätze im Staatstheater Kassel seien so zu gestalten, daß sie ab dem Beginn der Spielzeit 1988/89 qualitativ den Bestimmungen der Arbeitsstättenverordnung vom 20. März 1975 und der zu ihrem Vollzug ergangenen Vorschriften und Richtlinien entsprächen, hält sich nicht mehr im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften. Zwar steht dem Antragsteller in Bezug auf die Gestaltung der Arbeitsplätze gemäß § 74 Abs. 1 Nr. 16 HPVG 1992 in Verbindung mit § 69 Abs. 3 HPVG 1992 ein Initiativrecht zu. Die von der Einigungsstelle in Nr. 2 des Beschlusses ausgesprochene Verpflichtung geht jedoch über dieses dem Antragsteller zustehende Mitbestimmungsrecht hinaus. Die Mitbestimmung nach § 74 Abs. 1 Nr. 16 HPVG 1992 bezieht sich nicht nur auf die Gestaltung bereits vorhandener Arbeitsplätze, sondern auch auf die Errichtung und Ausgestaltung neuer Arbeitsplätze. Die Gestaltung der Arbeitsplätze betrifft ihre Ausgestaltung, hier insbesondere die räumliche Anordnung von Geräten, Maschinen und Werkzeugen sowie die Berücksichtigung von Einflüssen der Arbeitsplatzumgebung (Lärm, Temperatur, Beleuchtung, Schmutz- und Geruchsbelästigungen), aber auch die Ausstattung der Arbeitsplätze durch funktionsgerechte Einrichtungen und Arbeitsgeräte (vgl. Fürst, GKÖD Bd. 5, Stand: 10/1992, § 75 Rdnr. 111 m.w.N.). Die Maßnahmen müssen objektiv geeignet sein, das Wohlbefinden und die Leistungsfähigkeit desjenigen Beschäftigten zu beeinflussen, der auf dem Arbeitsplatz eingesetzt ist oder eingesetzt werden soll. Das Mitbestimmungsrecht soll die Beschäftigten bei der Arbeit vor Gefährdungen und Überbeanspruchung schützen (Hess.VGH, Beschluß vom 27. Februar 1992 - HPV TL 630/87). Der Ausspruch, die Arbeitsplätze im Staatstheater Kassel nach Maßgabe der Bestimmungen der Arbeitsstättenverordnung zu gestalten, geht über das dem Antragsteller zustehende Mitbestimmungsrecht hinaus, da sich die Mitbestimmung insoweit noch nicht zu einem Anspruch auf Vornahme einer bestimmten Handlung verdichtet hat. Das kann dann der Fall sein, wenn das Organisationsermessen des Dienstherrn auf Null reduziert ist und die zur Durchführung der Maßnahme erforderlichen sonstigen, insbesondere die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Hier fehlt schon eine derartige Ermessensreduzierung auf Null. Zwar ist der Beteiligte als Teil der öffentlichen Gewalt verpflichtet, sich an Recht und Gesetz, hier die Arbeitsstättenverordnung, zu halten und gesetzliche Bestimmungen durchzuführen. Die Arbeitsstättenverordnung, die in erster Linie zum Schutz der Beschäftigten ergangen ist und die auch den Bereich des öffentlichen Dienstes erfaßt, räumt dem Arbeitgeber aber zahlreiche und weitgehende Gestaltungsmöglichkeiten ein; so kann nach § 4 Arbeitsstättenverordnung die nach Landesrecht zuständige Behörde auf schriftlichen Antrag des Arbeitgebers Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen, wenn beispielsweise der Arbeitgeber eine andere, ebenso wirksame Maßnahme trifft oder wenn die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer unverhältnismäßigen Härte führen würde und die Abweichung mit dem Schutz der Arbeitnehmer vereinbar ist. Darüber hinaus darf der Arbeitgeber von bestimmten Regeln und Kenntnissen abweichen, wenn er ebenso wirksame Maßnahmen trifft. Dies zeigt, daß das Regelungswerk der Arbeitsstättenverordnung das dem Arbeitgeber zustehende Organisationsermessen nicht einschränkt, sondern es auf eine Prüfung der individuellen Umstände in dem jeweiligen Betrieb ankommt. Diesen Umstand berücksichtigt der Einigungsstellenbeschluß nicht. Insbesondere fehlt es an einer Darlegung der Gründe, die zu einer Ermessensreduzierung auf Null bei der Gestaltung der Arbeitsplätze im Staatstheater Kassel führen könnten. Ein derartige Ermessensreduzierung kann auch nicht unter Zuhilfenahme des Mängelberichts des arbeitssicherheitstechnischen Dienstes des Regierungspräsidenten in Kassel vom 15. April 1988 gewonnen werden. Zwar sind in diesem Bericht die arbeitsplatzbezogenen Mängel und Mißstände detailliert aufgezeigt; diese Mängel können aber zum größten Teil ohne eine entsprechende haushaltsrechtliche Absicherung nicht beseitigt werden. Dies gilt beispielsweise für die VDE-gerechte Elektroinstallation im Kaschierraum, die Installation eines Handlaufs am Treppenzugang zur Rückseite des Zuschauerpodestes, die Umrüstung des Prospektlagers nach Begutachtung durch einen TÜV-Sachverständigen, den Umbau des Hebezeugs als Laufkatze oder die Schaffung von Pausenräumen. Darüber hinaus sind zahlreiche Räume nicht ausreichend groß dimensioniert oder verfügen über keine Sichtverbindung nach außen. Der unzureichende räumliche Zuschnitt kann aber nur geändert werden, wenn - und dies wird aus dem Bericht des Regierungspräsidenten deutlich - insgesamt eine Verbesserung der Raumsituation vorgenommen wird. Dies ist nur möglich, wenn entweder neue Räume angemietet oder An- bzw. Umbauten vorgenommen werden. All dies ist jedoch nur dann möglich, wenn hierfür die entsprechenden Haushaltsmittel vorher zur Verfügung gestellt werden. Daran fehlt es. Der vom Antragsteller gestellte Antrag zu 2. ist ebenfalls unbegründet. Der mit diesem Antrag geltend gemachte Verpflichtungsanspruch verfügt in § 111 Abs. 2 HPVG 1992 über eine wirksame Anspruchsgrundlage. Danach kann unter anderem der Personalrat bei groben Verstößen des Dienststellenleiters gegen dessen Verpflichtungen aus dem HPVG beim Verwaltungsgericht beantragen, dem Dienststellenleiter zur Sicherung der Rechte nach dem HPVG aufzugeben, eine Handlung zu unterlassen, die Vornahme einer Handlung zu dulden oder eine Handlung vorzunehmen. Fraglich ist bereits, ob im vorliegenden Fall ein grober Verstoß des Beteiligten vorliegt. Dieser setzt voraus, daß die Pflichtverletzung des Dienststellenleiters handgreiflich und offensichtlich schwerwiegend ist (Hess.VGH, Beschluß vom 29. Mai 1985 - HPV TL 282/85 - HessVGRspr. 1985, Seite 92). Ein grober Verstoß scheidet aus, wenn das Verhalten des Dienststellenleiters im Einklang mit dem geltenden Personalvertretungsrecht steht. Zwar entspricht hier das Verhalten des Dienststellenleiters insoweit nicht den rechtlichen Vorschriften, als er bislang keine Maßnahmen ergriffen hat, um die Arbeitsplätze im Staatstheater Kassel nach Maßgabe der einschlägigen arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften zu gestalten. Ob es sich dabei jedoch um einen groben Verstoß gegen Vorschriften des HPVG handelt, ist zumindest zweifelhaft, kann aber letztlich dahinstehen, weil die vom Antragsteller begehrte Verpflichtung bereits deshalb nicht ausgesprochen werden kann, weil für die Umgestaltung der Arbeitsplätze Haushaltsmittel erforderlich sind, diese aber nicht bereitstehen. Eine Arbeitsplatzgestaltung, die ohne entsprechende Haushaltsmittel nicht möglich ist, kann auch nicht im Rahmen eines Regelungsausspruchs nach § 111 Abs. 2 HPVG erstrebt werden, da eine gerichtliche Anordnung sich nur im Rahmen des geltenden Antragsrechts bewegen kann und in bezug auf die konkrete Maßnahme das Bestehen eines entsprechenden Mitbestimmungsrechts voraussetzt. Daran fehlt es hier.