Beschluss
HPV TL 23/92
Hessischer Verwaltungsgerichtshof Fachsenat für Personalvertretungssachen (Land), Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1993:0624.HPV.TL23.92.0A
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Entscheidungsgründe
I. Der Antragsteller sucht die Feststellung zu erreichen, daß er die Zustimmung zur Einstellung einer Aushilfskraft für ein halbes Jahr wirksam mit der Begründung verweigern konnte, die angesichts des Personalstandes unzumutbare Mehrbelastung durch die dauernde Einarbeitung von für ein halbes Jahr tätigen Aushilfskräften sei für das Stammpersonal unerträglich. Mit Schreiben vom 2. Mai 1991 bat der Beteiligte den Antragsteller um seine Zustimmung zur Einstellung von Frau H. als Aushilfskraft in der Verwaltung für ein halbes Jahr. Mit Schreiben vom 13. Mai 1991 verweigerte der Antragsteller seine Zustimmung. Zur Begründung legte er dar, die Situation der Dienststelle mit inzwischen 29 Außenstellen habe sich bei verringertem Personalstand verschärft. Diese unzumutbare Mehrbelastung werde zusätzlich durch die dauernde Einarbeitung von halbjährlichen Aushilfskräften für das Stammpersonal dermaßen unerträglich, daß er eine Gefahr für den Betriebsfrieden sähe. Er fordere die Begründung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses oder aber die unverzügliche Einleitung des Stufenverfahrens. Der Beteiligte sah die Zustimmungsverweigerung als unwirksam an und stellte Frau H. ein. Am 21. August 1991 hat der Antragsteller das personalvertretungsrechtliche Beschlußverfahren eingeleitet und geltend gemacht, daß die schriftliche Begründung seiner Zustimmungsverweigerung ausreichend gewesen sei. Er hat vorgetragen, in der Dienststelle, einem Flüchtlingswohnheim mit Schule, seien früher 170 bis 180 Personen von etwa 20 Beschäftigten betreut worden. Inzwischen seien 29 Außenstellen gebildet worden. Die Zahl der zu Betreuenden sei auf 1800 bei 43 Beschäftigten angestiegen. Die Verweildauer der zu Betreuenden liege bei 1 1/2 bis 3 Jahren. Unter diesen Umständen sei eine halbjährige Befristung der Dienstverträge, wie sie immer wieder vorgenommen werde, unvertretbar und widerspreche überdies dem Tarifrecht. Der Dienststellenleiter und der Regierungspräsident haben die Ansicht vertreten, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unterliege die Befristung eines Arbeitsverhältnisses nicht der Mitbestimmung des Personalrats, so daß die Zustimmungsverweigerung des Antragstellers unwirksam sei. Der Antragsteller verkenne im übrigen, daß die Befristung des Arbeitsverhältnisses tarifrechtlich nach SR 2y BAT zulässig gewesen sei. Das Verwaltungsgericht hat durch Beschluß vom 31. Oktober 1991 feststellt, daß die Gründe für die Zustimmungsverweigerung des Antragstellers zu der befristeten Einstellung der Frau H. für die Dauer eines halben Jahres den Anforderungen des § 69 Abs. 2 Satz 4 HPVG genügen. Es hat ausgeführt, die Zustimmung des Antragstellers zu der befristeten Einstellung der Frau H. gelte nicht gemäß § 69 Abs. 2 Satz 4 HPVG als erteilt, denn die Zustimmungsverweigerung enthalte eine ordnungsgemäße schriftliche Begründung. Der Antragsteller habe darauf verwiesen, daß die Eingliederung einer Vielzahl von Aushilfskräften mit befristeten Verträgen zu einer erheblichen Belastung der ständig beschäftigten Arbeitnehmer führe. Damit habe er die kollektiven Interessen der Beschäftigten der Dienststelle im Hinblick auf die Eingliederung von Personen mit zeitlich befristeten Verträgen geltend gemacht. Der Hinweis auf die kollektiven Interessen der ständig Beschäftigten reiche für die Begründung aus, denn ein häufiger Wechsel im Personalbestand führe zu Störungen des Arbeitsablaufes und wegen der notwendigen Einarbeitung neuer Beschäftigter zu einer erheblichen Belastung des Stammpersonals. Gegen den am 10. und 11. Dezember 1991 zugestellten Beschluß haben der Beteiligte und der Regierungspräsident am 6. Januar 1992 Beschwerde eingelegt, die sie am 4. Februar 1992 begründet haben. Sie haben vorgetragen, das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers bei Einstellungen beziehe sich allein auf die Eingliederung der zu Beschäftigenden und nicht auf die Gestaltung ihrer Arbeitsverträge. Sie beantragen, unter Aufhebung des Beschlusses der Fachkammer für Personalvertretungssachen beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main vom 31.10.1991, Az.: I/V L 6017/91, den Antrag zurückzuweisen. Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er verteidigt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. II. Die Beschwerde des Regierungspräsidenten ist unzulässig, denn er ist nicht gemäß §§ 111 Abs. 3 HPVG, 83 Abs. 3 ArbGG an dem personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren beteiligt, wie das Verwaltungsgericht zu Unrecht angenommen hat. Die Beteiligung setzt die Betroffenheit in der jeweiligen personalvertretungsrechtlichen Rechtsstellung voraus. Daran fehlte es hier, denn der Regierungspräsident hatte die Beteiligung des Antragstellers nicht gemäß § 83 Abs. 1 Satz 2 HPVG an sich gezogen, so daß nur der Antragsteller und der Dienststellenleiter das personalvertretungsrechtliche Beteiligungsverfahren bis zu seinem Abbruch durchführten, ohne daß der Regierungspräsident daran beteiligt war (§ 69 Abs. 2 HPVG). Die Beschwerde des beteiligten Dienststellenleiters ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht, auf dessen Begründung verwiesen wird, hat zu Recht entschieden, daß der Antragsteller seine gemäß § 77 Abs. 1 Nr. 2 a HPVG erforderliche Zustimmung zu der gewünschten Einstellung mit einer ausreichenden schriftlichen Begründung verweigert hat. Sie stand einer fehlenden Begründung nicht gleich, so daß die Einstellung nicht gemäß § 69 Abs. 3 Satz 5 HPVG als gebilligt galt. Eine schriftliche Begründung läßt sich nur dann einer fehlenden gleichstellen, wenn sich daraus ersichtlich kein dem gesetzlichen Beteiligungsrecht entsprechender Verweigerungsgrund ergeben kann (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 27. Juli 1990 - 6 PB 12.89 - ZBR 1990, 354 = PersV 1991, 29). Hier hatte der Personalrat zwar den Wunsch geäußert, daß die Einzustellende einen Dauerarbeitsvertrag erhalte und insofern die Gestaltung ihres Einzelarbeitsvertrages angesprochen, hinsichtlich der ihm kein Mitbestimmungsrecht zusteht. Sein Anliegen war jedoch nicht die Gestaltung des Arbeitsvertrages, sondern die Abwehr von Beeinträchtigungen für das Stammpersonal "durch die dauernde Einarbeitung von halbjährlichen Aushilfskräften", die als "unzumutbare Mehrbelastung" dargestellt wurde. Damit hat er kollektive und damit mitbestimmungsrelevante Interessen der von ihm vertretenen Beschäftigten, die in der Dienststelle bereits als Arbeitnehmer tätig sind, geltend gemacht (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 3. Februar 1993 - 6 P 28.91 - Seite 13 des amtlichen Umdrucks mit weiteren Nachweisen). Das Bundesverwaltungsgericht hat in der genannten Entscheidung unter Hinweis auf seinen früheren Beschluß vom 27. November 1991 (- 6 P 15.90 - DVBl. 1992, 895 = PersV 1992, 225) auch dargelegt, daß z. B. bei auf regelmäßige Wiederholung angelegten Anlässen für Aushilfsbeschäftigungen eine Benachteiligung der Mitarbeiter der Dienststelle in Betracht komme, wenn etwa der Dienststellenleiter gezielt befristete Arbeitsverträge abschließe, um dadurch die Schaffung neuer Arbeitsplätze oder die Anhebung vorhandener Planstellen zu umgehen; dann wäre auch bei derartigen Aushilfsverträgen ein Mitbestimmungsrecht gegeben. Ähnlich verhält es sich hier. Der Personalrat hat seinen Wunsch, von einer nur halbjährlichen Beschäftigung der Einzustellenden abzusehen, nicht mit deren Individualinteresse begründet, sondern allein mit dem Kollektivinteresse des Stammpersonals. Seine Darstellung ist auch nicht etwa offensichtlich verfehlt, denn es liegt auf der Hand, daß ein Konfliktpotential entsteht, wenn eine nach seiner einleuchtenden Darstellung ohnehin der wachsenden Arbeitsbelastung nicht angepaßte Stammbelegschaft nur durch Aushilfskräfte verstärkt wird, die ständig neu eingearbeitet werden müssen, was auch dazu führt, daß die Arbeitseffizienz leidet. Diese auf das Kollektivinteresse gerichteten Gesichtspunkte liegen "nicht offensichtlich außerhalb des Mitbestimmungstatbestandes". Infolgedessen bleibt die Beschwerde des Beteiligten erfolglos.