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Beschluss

HPV TL 796/91

Hessischer Verwaltungsgerichtshof Fachsenat für Personalvertretungssachen (Land), Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1993:0624.HPV.TL796.91.0A
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Entscheidungsgründe
I. Die Verfahrensbeteiligten streiten darüber, ob der Beteiligte bei der befristeten Einstellung eines Sozialarbeiters zu Recht davon ausgehen konnte, daß die Zustimmung des Antragstellers zu dieser Personalmaßnahme gemäß § 69 Abs. 2 Satz 4 HPVG als erteilt galt. Mit Schreiben vom 10. September 1990 unterrichtete der Leiter der Hessischen Gemeinschaftsunterkunft für ausländische Flüchtlinge in S den Antragsteller darüber, daß er den Sozialarbeiter W E. mit Zeitvertrag für die Dauer vom 15. September 1990 bis zum 14. März 1991 einstellen wolle; der Arbeitseinsatz sei in der Außenstellenbetreuung vorgesehen. Mit Schreiben vom 13. September 1990 lehnte der Antragsteller die erbetene Zustimmung mit der Begründung ab, in mehreren Urteilen des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main sei festgestellt worden, daß der Abschluß von befristeten Arbeitsverträgen ohne sachlichen Grund gegen tarifvertragliche Vorschriften verstoße. Der Personalrat habe die Einhaltung dieser Vorschriften zu überwachen. Ferner führe die Eingliederung einer Vielzahl von Aushilfskräften zu einer erheblichen Belastung der ständig beschäftigten Arbeitnehmer. Noch am gleichen Tage wandte sich der Beteiligte an den Regierungspräsidenten in Darmstadt und bat um die Fertigung der Einstellungsverfügung. Er führte aus, zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes, insbesondere im Hinblick auf die Tätigkeit in der Außenstellenbetreuung, sei die sofortige Einstellung erforderlich. Mit Verfügung vom 28. September 1990 bestätigte das Regierungspräsidium die befristete Einstellung des Sozialarbeiters E. für die vorgesehene Dauer mit der Begründung, die befristete Einstellung erfolge, um der prekären Personalsituation in dieser Dienststelle, die durch den erhöhten Asylantenzustrom hervorgerufen werde, abzuhelfen. Zugleich bat das Regierungspräsidium den Beteiligten, den Antragsteller darüber zu informieren, daß dessen Ablehnung der Einstellung des Sozialarbeiters E. unbeachtlich sei, weil sie im Hinblick auf die zeitliche Befristung des Beschäftigungsverhältnisses erklärt worden sei; darauf könne sich der Antragsteller nicht berufen. Am 16. November 1990 hat der Antragsteller das personalvertretungsrechtliche Beschlußverfahren eingeleitet. Er hat die Auffassung vertreten, der Beteiligte gehe zu Unrecht von der Unbeachtlichkeit der Zustimmungsverweigerung aus, da es ihm nicht zugemutet werden könne, der Einstellung von Beschäftigten mit befristeten Arbeitsverträgen zuzustimmen, wenn die Arbeitsgerichte derartige Arbeitsverträge für tarifvertragswidrig erklärten. Es sei Aufgabe des Personalrats, darüber zu wachen, daß die zugunsten der Beschäftigten geltenden Tarifverträge durchgeführt würden. Schließlich nehme er auch die kollektiven Interessen der in der Dienststelle Beschäftigten wahr, wenn er bei der Zustimmungsverweigerung darauf hinweise, daß durch die Einstellung von Aushilfskräften mit befristeten Arbeitsverträgen eine erhebliche Mehrbelastung für die dauerhaft Beschäftigten verursacht werde; das halbjährliche Auswechseln von Aushilfskräften, verbunden mit der jeweils neu erforderlichen Einarbeitung, führe zu einer unzumutbaren Belastung und damit Benachteiligung der ständig Beschäftigten. Eine derartige Begründung liege nicht offensichtlich außerhalb eines Mitbestimmungstatbestandes. Der Antragsteller hat beantragt festzustellen, daß die Einstellung des befristet beschäftigten Sozialarbeiters W E. ab dem 15. September 1990 unter Verletzung des Mitbestimmungsrechts des Antragstellers erfolgt ist. Der Beteiligte hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er hat vorgetragen, der Mitbestimmungstatbestand bei der Einstellung beziehe sich nur auf die Eingliederung des Beschäftigten, nicht aber auf den Inhalt des zu begründenden Beschäftigungsverhältnisses. Dies gelte auch für dessen Befristung. Die vom Antragsteller aufgeführten Nachteile für die übrigen Beschäftigten würden weder verschärft noch verbessert, wenn die Einstellung unterbleibe. Mit am 21. Februar 1991 beratenem Beschluß hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land), dem Antrag stattgegeben und festgestellt, daß die Einstellung des befristet beschäftigten Sozialarbeiters W E. ab dem 15. September 1990 unter Verletzung des Mitbestimmungsrechts des Antragstellers erfolgt sei, da die Verweigerung der Zustimmung in dem Ablehnungsschreiben des Antragstellers vom 13. September 1990 eine ausreichende schriftliche Begründung enthalte. Gegen den ihm am 8. März 1991 zugestellten Beschluß hat der Beteiligte am 5. April 1991 Beschwerde eingelegt. Er trägt vor, der Mitbestimmung unterliege die Einstellung eines neuen Beschäftigten, nicht aber das mit der Einstellung in aller Regel zu begründende Beschäftigungsverhältnis und dessen inhaltliche Ausgestaltung. Der Personalrat könne grundsätzlich nicht die Zustimmung zu einer befristeten Einstellung mit dem Ziel verweigern, die zeitliche Begrenzung des Arbeitsverhältnisses aufzuheben, da die Festlegung des Inhalts eines Arbeitsvertrages alleine der Vereinbarung der Vertragsparteien obliege. Da es keinen Mitbestimmungstatbestand gebe, der sich auf die Befristung des Arbeitsverhältnisses beziehe, sei die Zustimmungsverweigerung des Antragstellers unbeachtlich gewesen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, daß sich der Antragsteller auf mehrere arbeitsgerichtliche Urteile beziehe. Zum einen seien sämtliche der genannten Urteile bislang nicht rechtskräftig geworden; zum anderen führe der Abschluß von befristeten Arbeitsverträgen keineswegs zu einem Verstoß gegen tarifvertragliche Vorschriften. Im übrigen seien für die hier zu entscheidende personalvertretungsrechtliche Frage die arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen zwischen dem Land Hessen und den einzelnen, befristet beschäftigten Arbeitnehmern unbeachtlich. Außerhalb eines Mitbestimmungstatbestandes liege ferner die Begründung, die Eingliederung einer Vielzahl von Aushilfskräften mit befristeten Verträgen führe zu einer erheblichen Belastung der ständig beschäftigten Arbeitnehmer. Auch diese Darstellung beziehe sich nicht auf die Eingliederung des Arbeitnehmers, d.h., auf die zur Einstellung vorgesehene Person, auf die von ihr auszuübende Tätigkeit und auf die mit der Übertragung der Tätigkeit verbundene tarifliche Bewertung. Der Beteiligte beantragt, den Beschluß des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 21. Februar 1991 zu ändern und den Antrag des Antragstellers abzulehnen. Der Antragsteller beantragt festzustellen, daß die Begründung seiner Zustimmungsverweigerung im Sinne von § 69 Abs. 2 Satz 4 HPVG begründet war und die Beschwerde zurückzuweisen. Er hält seinen erstinstanzlichen Vortrag aufrecht und trägt darüber hinaus vor, die Fiktionswirkung nach § 69 Abs. 2 HPVG könne nur bei ganz besonderen Umständen ausnahmsweise eintreten, wenn die Ablehnungsbegründung offensichtlich außerhalb jedes Mitbestimmungstatbestandes liege. Daran fehle es hier. Allein die Tatsache, daß sich der Personalrat bei der Zustimmungsverweigerung auf eine einschlägige, wenn auch nicht rechtskräftige Rechtsprechung stützen könne, zeige deutlich, daß von einer offensichtlich außerhalb des Mitbestimmungstatbestandes liegenden Begründung nicht die Rede sein könne. Die Rüge eines Verstoßes gegen Tarifnormen stelle einen sachlichen Grund dar und gebe damit der Personalvertretung das Recht, ihre Zustimmung zu verweigern. Die Zustimmungsverweigerung könne ferner auch auf die mit der Eingliederung befristet Beschäftigter in den Dienstbetrieb verbundenen Schwierigkeiten gestützt werden. Dem Antragsteller sei es nicht darum gegangen, die zeitliche Begrenzung des Arbeitsverhältnisses aufzuheben und eine unbefristete Einstellung für den Arbeitnehmer zu erreichen, sondern darum, die kollektiven Interessen der bereits in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer wahrzunehmen. Die Geltendmachung von kollektiven Interessen sei auch im Rahmen der Mitbestimmung bei der Einstellung eines befristet Beschäftigten zulässig. Die Verwaltungsvorgänge des Beteiligten (1 Heftstreifen) sind beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden; wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf sowie auf den Inhalt der erstinstanzlichen Entscheidung Bezug genommen. II. Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im übrigen zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Der Antrag ist zulässig, insbesondere fehlt ihm nicht das erforderliche Feststellungsinteresse, obwohl Herr E. inzwischen nicht mehr in der Dienststelle beschäftigt ist. Nach wie vor ist zwischen den Verfahrensbeteiligten streitig, ob die von dem Antragsteller zur Verweigerung seiner Zustimmung gegebene Begründung, die Einstellung sei tarifvertragswidrig und die Eingliederung einer Vielzahl von Aushilfskräften führe zu einer erheblichen Belastung der ständig beschäftigten Arbeitnehmer, den Anforderungen an eine zu beachtende Begründung der Zustimmungsverweigerung genügt. Diese Frage wird sich voraussichtlich auch bei zukünftigen Einstellungsfällen stellen. Der Feststellungsantrag ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, daß die Einstellung des befristet beschäftigten Sozialarbeiters W E. ab dem 15. September 1990 unter Verletzung des Mitbestimmungsrechts des Antragstellers erfolgt ist. Die Begründung, mit der der Antragsteller seine Zustimmungsverweigerung gerechtfertigt hatte, genügte jedenfalls hinsichtlich des zweiten Sachargumentes - die Eingliederung einer Vielzahl von Aushilfskräften führe zu einer erheblichen Belastung der ständig beschäftigten Arbeitnehmer - den Anforderungen des § 69 Abs. 2 Satz 4 Hessisches Personalvertretungsgesetz - HPVG -. Diese Begründung liegt weder offensichtlich außerhalb des Mitbestimmungstatbestandes des § 77 Abs. 1 Nr. 2 a HPVG noch erschöpft sie sich in allgemeinen formelhaften Wendungen, die keinen sachlichen Bezug zu dem konkreten Fall erkennen lassen. Zur Begründung wird insoweit zunächst gemäß § 111 Abs. 3 HPVG in Verbindung mit §§ 87 Abs. 2 und 64 Abs. 6 Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG - sowie § 543 Abs. 1 Zivilprozeßordnung - ZPO - auf die Ausführungen in dem angefochtenen Beschluß (S. 8 Mitte bis S. 9 oben, Ende des 1. Absatzes) Bezug genommen. Auch das Beschwerdevorbringen des Beteiligten rechtfertigt keine andere Entscheidung. Die Mitbestimmung gemäß § 77 Abs. 1 Nr. 2 a HPVG bezieht sich auf die Eingliederung der zur Einstellung vorgesehenen Person, auf die von ihr auszuführende Tätigkeit und auf die mit der Übertragung dieser Tätigkeit verbundene tarifrechtliche Bewertung (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. November 1989 - 6 P 2.87 -, 19. September 1983 - 6 P 32.80 -, BVerwGE 68, 30 und vom 3. März 1987 - 6 P 30.84 -, ZBR 1987, 250). Dabei hat der Personalrat das Recht zu prüfen, ob die beabsichtigte Einstellung gegen Rechtsvorschriften, gegen eine gerichtliche Entscheidung oder gegen Verwaltungsvorschriften verstößt. Hier bewegt sich der vom Antragsteller in seinem Zustimmungsverweigerungsschreiben vorgetragene Grund, die Eingliederung einer Vielzahl von Aushilfskräften führe zu einer erheblichen Belastung der ständig beschäftigten Arbeitnehmer, innerhalb des Mitbestimmungstatbestandes der Einstellung, denn der Begriff der Eingliederung beinhaltet insbesondere die Einbindung des neu einzustellenden Arbeitnehmers in den vorhandenen Dienstbetrieb und stellt damit auch auf die notwendige Zusammenarbeit mit den übrigen Beschäftigten ab. Die Mitbestimmung bei der Einstellung beschränkt sich nicht nur auf die Umstände, die in der Person des Einzustellenden liegen, sondern umfaßt aufgrund des Merkmals der Eingliederung in den vorhandenen Dienstbetrieb auch die kollektiven Interessen der bereits bei dem Dienstherrn beschäftigten Arbeitnehmer, die durch die Einstellung tangiert werden können (vgl. BVerwG, Beschluß vom 3. Februar 1993 - 6 P 28.91 -). Durch die knappe zeitliche Befristung von Arbeitsverträgen und durch einen häufigen Wechsel im Personalbestand infolge zahlreicher sich aneinanderreihender Arbeitsverträge können Störungen des Arbeitsablaufs und eine Mehrbelastung des Stammpersonals hervorgerufen werden, da neu einzustellende Arbeitnehmer fortlaufend in den Dienstbetrieb integriert und eingearbeitet werden müssen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 27. November 1991 - 6 P 15.90 - PersV 1992, 225). Die von dem Antragsteller gegebene Begründung genügt den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Begründung, obwohl der Antragsteller seine Bedenken lediglich in einem Satz zusammengefaßt hat. Trotz des knappen Wortlauts der Begründung war für den mit dem Dienstbetrieb vertrauten Beteiligten deutlich, worin der Antragsteller seine Bedenken sah.