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Beschluss

HPV TL 1881/92

Hessischer Verwaltungsgerichtshof Fachsenat für Personalvertretungssachen (Land), Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1994:0217.HPV.TL1881.92.0A
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Entscheidungsgründe
Das Beschwerdeverfahren ist einzustellen, soweit die erste Beschwerde zurückgenommen worden ist. Die zweite, mit Schriftsatz vom 5. Oktober 1992 erhobene Beschwerde hat Erfolg. Sie ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt. Die gemäß § 111 Abs. 3 Hessisches Personalvertretungsgesetz - HPVG - vom 24. März 1988 (GVBl. I Seite 103), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Februar 1992 (GVBl. I Seite 77), i.V.m. § 87 Abs. 2 und § 66 Abs. 1 Satz 1 Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG - geltende einmonatige Beschwerdefrist ist gewahrt. Sie begann am 16. September 1992 mit der Zustellung des mit vollständigen Gründen und einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Beschlusses vom 21. Februar 1991 zu laufen (§ 516 ZPO). Da die Beschwerde am 7. Oktober 1992 beim Hess.VGH eingegangen ist, ist die Beschwerdefrist gewahrt. Durch die Zustellung des Beschlußtenors (ohne Gründe und Rechtsmittelbelehrung) am 27. Februar 1991 konnte weder die 5-Monats- Frist des § 516 Zivilprozeßordnung - ZPO -, der gemäß § 87 Abs. 2 i.V.m. §§ 66, 50 und 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG auch im verwaltungsgerichtlichen Beschlußverfahren entsprechende Anwendung findet, noch die Jahresfrist des § 9 Abs. 5 Satz 4 ArbGG in Lauf gesetzt werden. Die 5-Monats-Frist des § 516 ZPO begann deshalb nicht zu laufen, weil der am 21. Februar 1991 beratene Beschluß nicht in der dafür vorgesehenen Form vom Verwaltungsgericht verkündet worden war. Die Verkündung der Entscheidung ist aber notwendige Voraussetzung für den Beginn der Frist nach § 516 ZPO (vgl. Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, 1990, § 83 Rn. 115; § 84 Rn. 16). Dabei richtet sich die Verkündung gemäß § 84 Satz 3 ArbGG nach § 60 ArbGG. Daraus folgt, daß - auch wenn die Verfahrensbeteiligten (wie im vorliegenden Fall) auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben - das Verwaltungsgericht den Beschluß nach Beendigung der Beratung in einem anzuberaumenden Verkündungstermin verkünden muß. Die Verkündung selbst ist gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 7 ZPO im Protokoll festzustellen. Ein derartiger Protokollvermerk findet sich in der Akte nicht. Mithin fehlt es an dem Nachweis für die ordnungsgemäße Verkündung des am 21. Februar 1991 beratenen Beschlusses, so daß davon ausgegangen werden muß, daß eine Verkündung des Beschlusses nicht stattgefunden hat. Auch die Jahresfrist des § 9 Abs. 5 Satz 4 ArbGG begann mit der Zustellung des Beschlußtenors am 27. Februar 1991 nicht zu laufen, weil es sich bei diesem Beschluß nicht um eine "Entscheidung" im Sinne dieser Vorschrift handelt. Danach ist die Einlegung eines Rechtsmittels nur innerhalb eines Jahres "seit Zustellung der Entscheidung" zulässig. Unter "Entscheidung" im Sinne von § 9 Abs. 5 Satz 4 ArbGG ist nur ein "in vollständiger Form abgefaßter" Beschluß, der den Anforderungen der §§ 84 Satz 3, 60 Abs. 4 ArbGG genügt, zu verstehen. Das ergibt sich aus der ergänzenden Anwendung des § 516 ZPO, der gemäß §§ 87 Abs. 2, 64 Abs. 6 ArbGG entsprechend gilt. Auch der Grundsatz der Rechtssicherheit, der das Prozeßrecht prägt, spricht für diese Auslegung. Danach sind an den Mindestinhalt gerichtlicher Entscheidungen bestimmte Anforderungen zu stellen. Werden diese Anforderungen unterschritten, liegt keine Entscheidung im Sinne dieser Vorschrift vor. Zu den Mindestanforderungen, die an eine gerichtliche Entscheidung zu stellen sind, gehört aber die Darstellung der Entscheidungsgründe, aus denen der Verfahrensbeteiligte den Streitgegenstand und die die Entscheidung des Gerichts tragenden Erwägungen ersehen kann. Der Umstand, daß die Antragstellerin bereits mit Schriftsatz vom 15. Mai 1992 gegen den am 21. Februar 1991 beratenen Beschluß Beschwerde eingelegt hatte, steht der Zulässigkeit der am 7. Oktober 1992 erhobenen Beschwerde schon deshalb nicht entgegen, weil mit der am 1. Oktober 1993 erklärten Rücknahme der am 15. Mai 1992 eingelegten Beschwerde die anderweitige Rechtshängigkeit wirksam beseitigt worden ist. Ein Verzicht auf das Beschwerderecht liegt in der Rücknahme nicht (vgl. Hess. VGH, Beschluß vom 08. Juli 1993, HPV TL 73/92). Die zulässige Beschwerde ist auch begründet. Denn die Antragstellerin hat einen Anspruch auf Freistellung von den Kosten, die ihr durch die Beauftragung eines Rechtsanwaltes in dem vorangegangenen verwaltungsgerichtlichen Beschlußverfahren, in dem es um die Frage der Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung der Antragstellerin ging, erwachsen sind. Hierbei handelt es sich nämlich um Kosten, die durch die Tätigkeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung entstanden sind (§ 56 Satz 1 i.V.m. § 42 Abs. 1 HPVG). Diese Aufwendungen waren auch notwendig. Nach § 42 Abs. 1 HPVG, der gemäß § 56 Satz 1 HPVG für die Jugend- und Auszubildendenvertretung sinngemäß gilt, trägt die Dienststelle die durch die Tätigkeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung entstehenden Kosten. Soweit hierzu erforderliche Zahlungsverbindlichkeiten eingegangen und noch nicht erfüllt sind, besteht die Pflicht des Dienstherrn zur Kostentragung darin, den Zahlungspflichtigen von den Verbindlichkeiten freizustellen (vgl. BAG, Beschluß vom 21. November 1978 - 6 ABR 10/77 - AP Nr. 35 zu § 37 Betriebsverfassungsgesetz 1972). Die der Antragstellerin durch die Beauftragung des Rechtsanwaltes in dem erstinstanzlichen Beschlußverfahren L 1717/88 erwachsenen Anwaltskosten gehören zu den notwendigen Kosten der Jugend- und Auszubildendenvertretung. Ist die Personalvertretung oder eines ihrer Mitglieder in einem personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren gemäß § 83 Abs. 3 ArbGG beteiligt, weil seine Rechtsstellung in personalvertretungsrechtlicher Hinsicht berührt ist (nur dann sind die Voraussetzungen für die Beteiligung gegeben), nimmt es eine personalvertretungsrechtliche Aufgabe wahr, hier die gerichtliche Verteidigung von Mitgliedschaftsrechten, ein Recht, das auch dem einzelnen Personalratsmitglied zusteht (vgl. BVerwG, Beschluß vom 06. März 1959 - VII P 5.58 - BVerwGE 8, 202). Bei dem zugrundeliegenden Beschlußverfahren ging es um die gesetzliche Rechtsstellung eines Mitglieds der Jugend- und Auszubildendenvertretung, denn die Antragstellerin hatte als Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung vom Land Hessen schriftlich ihre Weiterbeschäftigung verlangt mit der Folge, daß im Anschluß an das erfolgreiche Berufsausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet galt, so daß sie auch weiterhin Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung des amtes blieb. Das dagegen gerichtete verwaltungsgerichtliche Beschlußverfahren des Landes Hessen nach § 65 Abs. 4 HPVG hatte die Feststellung zum Ziel, daß ein derartiges Arbeitsverhältnis nicht begründet wurde mit der Folge, daß damit auch zugleich die Mitgliedschaft der Antragstellerin in der Jugend- und Auszubildendenvertretung enden sollte. Streitgegenstand des damaligen Rechtsstreites war mithin die sich aus der Schutzvorschrift des § 65 HPVG ergebende Verteidigung von Mitgliedschaftsrechten der Jugend- und Auszubildendenvertretung. Wie der Senat mit Beschluß vom 24. Juni 1993 - HPV TL 1105/90 - festgestellt hat, dient der in § 65 Abs. 2 HPVG enthaltene Weiterbeschäftigungsanspruch in erster Linie der Sicherung des Bestandes der Jugend- und Auszubildendenvertretung, da eine etwaige Weiterbeschäftigung in der Dienststelle im Anschluß an eine erfolgreiche Berufsausbildung nicht zur Beendigung der Mitgliedschaft in der Jugend- und Auszubildendenvertretung führt; gemäß § 54 Abs. 3 Satz 3 HPVG bleibt ein Mitglied dieser Vertretung, das im Laufe der Amtszeit das 26. Lebensjahr vollendet, bis zum Ende der Amtszeit, die gemäß § 54 Abs. 3 Satz 1 HPVG zwei Jahre beträgt, Mitglied. Mithin wird durch die Geltendmachung des Weiterbeschäftigungsanspruchs und die sich daran gegebenenfalls anschließende Feststellung der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung die gesetzliche Stellung des einzelnen Mitgliedes in der Jugend- und Auszubildendenvertretung betroffen. Daß der einzelne Jugend- und Auszubildendenvertreter durch die Geltendmachung der Rechte aus § 65 Abs. 2 HPVG auch in den Genuß einer ihn persönlich begünstigenden Rechtsfolge gelangt, ändert nichts an dem vorbeschriebenen primären Schutzzweck der Norm. Die der Antragstellerin seinerzeit erwachsenen Kosten müssen auch als notwendig angesehen werden. Denn die Antragstellerin durfte in dem damaligen Verfahren bei gewissenhafter Überlegung und pflichtgemäßer Würdigung aller ihr bekannter Umstände ihre Vertretung durch einen Rechtsanwalt für notwendig erachten. Bei dieser Beurteilung kommt es darauf an, ob das Mitglied der Personalvertretung zur Zeit der Beauftragung des Rechtsanwaltes eine anwaltliche Verteidigung für erforderlich halten durfte. Diese Frage muß im vorliegenden Fall uneingeschränkt bejaht werden. Zum einen war die Rechtsverteidigung nicht offensichtlich aussichtslos. Wie der Senat in dem oben genannten Beschluß dargelegt hat, spielten bei der Prüfung der Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung verschiedene offene Fragen eine erhebliche Rolle; hinzu kommt, daß zum damaligen Zeitpunkt zumindest die Frage, ob sich der Weiterbeschäftigungsanspruch nur auf die jeweilige Dienststelle erstreckt oder aber ob er landesweit besteht, als klärungsbedürftig angesehen werden durfte. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts war auch nicht willkürlich und verstieß nicht gegen das Gebot der sparsamen Verwendung von Haushaltsmitteln, das für die Tätigkeit der Personalvertretungen gilt. schriftlich eingelegt und spätestens innerhalb eines Monats nach ihrer Einlegung schriftlich begründet werden. Die Rechtsbeschwerdeschrift und die Rechtsbeschwerdebegründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Die Antragstellerin erstrebt die Feststellung, daß der Beteiligte verpflichtet ist, sie von Anwaltskosten, die ihr in einem früheren personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren erwachsen sind, freizustellen. Die Antragstellerin war seit dem 1. September 1985 beim als Auszubildende (Bauzeichnerin) beschäftigt. Am 14. Mai 1987 wurde die Antragstellerin in die Jugend- und Auszubildendenvertretung des amtes gewählt. Kurz vor Beendigung ihres Ausbildungsverhältnisses mit Bestehen der Abschlußprüfung am 15. Juli 1988 beantragte sie unter Hinweis auf ihre Mitgliedschaft in der Jugend- und Auszubildendenvertretung ihre Übernahme in ein Angestelltenverhältnis auf unbestimmte Zeit. Daraufhin leitete das amt beim Verwaltungsgericht in G ein verwaltungsgerichtliches Beschlußverfahren nach § 65 Abs. 4 HPVG ein (Az.: L 1717/88); in diesem Verfahren war außer dem Leiter des amtes sowie dem Personalrat des amtes G und der Jugend- und Auszubildendenvertretung dieser Behörde die Antragstellerin beteiligt. Im ersten Rechtszug hatte sich die Antragstellerin anwaltlich vertreten lassen, wodurch ihr Anwaltskosten in Höhe von 802,56 DM entstanden sind; Prozeßkostenhilfe war der Antragstellerin seinerzeit nicht bewilligt worden. Mit Beschluß vom 2. August 1989 stellte das Verwaltungsgericht Gießen fest, daß zwischen dem Land Hessen und der damaligen Beteiligten zu 1., der Antragstellerin dieses Verfahrens, im Anschluß an deren Berufsausbildung kein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit begründet worden sei. Der Fachsenat wies die dagegen eingelegte Beschwerde zurück. Über die gegen den Beschluß eingelegte Rechtsbeschwerde ist noch nicht entschieden. In dem vorliegenden Verfahren, das die Antragstellerin am 24. Juli 1990 eingeleitet hat, begehrt sie von ihrer früheren Dienststelle die Freistellung von den ihr in dem vorangegangenen Beschlußverfahren entstandenen Anwaltskosten. Sie vertritt die Auffassung, die Dienststelle sei gemäß § 65 i.V.m. § 42 Abs. 1 HPVG verpflichtet, die erforderlichen Kosten der Jugend- und Auszubildendenvertretung zu tragen. Dazu zählten auch die ihr in dem damaligen Verfahren entstandenen Anwaltskosten. Sie habe als notwendig Beteiligte an einem personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren teilgenommen, in dem der Streit um Fragen des Personalvertretungsrechts gegangen sei. In der Rechtsprechung sei anerkannt, daß auch Anwaltskosten erstattungsfähig seien, die im Rahmen eines Beschlußverfahrens durch ein einzelnes Personalratsmitglied verursacht würden. Die Beauftragung eines Rechtsanwaltes sei nicht mutwillig gewesen, da ihre Verteidigung gegen den Antrag des Präsidenten des amtes nicht von vornherein aussichtslos gewesen sei; dies zeige schon die Tatsache, daß das Arbeitsgericht Gießen das Land Hessen am 5. April 1988 verurteilt habe, sie - die Antragstellerin - tatsächlich weiterzubeschäftigen. Die Antragstellerin hat beantragt festzustellen, daß der Beteiligte verpflichtet ist, die Antragstellerin von den für ihre Prozeßvertretung in dem Beschlußverfahren des Verwaltungsgerichts Gießen - Az.: L 1717/88 - entstandenen Anwaltskosten in Höhe von 802,56 DM freizustellen. Der Beteiligte hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er hat vorgetragen, der Antrag sei unzulässig, da er gegen den falschen Beteiligten gerichtet sei. Bei Ansprüchen nach § 65 HPVG sei der Arbeitgeber, mithin also das Land Hessen, verfahrensbeteiligt. Das Land werde in Streitverfahren durch das amt vertreten. Mithin sei das Verwaltungsgericht Wiesbaden örtlich zuständig. Der Antrag sei aber auch unbegründet, da es sich bei den geltend gemachten Anwaltskosten um keine Kosten der Jugend- und Auszubildendenvertretung handele, die von der Dienststelle gemäß § 56 i.V.m. § 42 HPVG zu tragen seien. Die Dienststelle habe nur solche Kosten zu tragen bzw. zu erstatten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Aufgaben stünden, die das Gesetz der Jugend- und Auszubildendenvertretung übertragen habe. Hierunter fielen alle Tätigkeiten, die in § 55 HPVG geregelt seien, sowie die Bereitstellung von Sachmitteln. Kosten eines Anwaltes seien von der Dienststelle nur dann zu tragen, wenn es um die Verteidigung von Rechten der Jugend- und Auszubildendenvertretung gehe oder wenn der Rechtsstreit zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich sei. Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall nicht gegeben, da es in dem vorangegangenen Beschlußverfahren um Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Anwendung von § 65 HPVG gegangen sei. Dies betreffe aber keine Aufgaben und Rechte einer Jugend- und Auszubildendenvertretung; vielmehr verleihe § 65 HPVG dem Mitglied einer Jugend- und Auszubildendenvertretung ein höchstpersönliches Recht auf Begründung eines Arbeitsverhältnisses auf unbestimmte Zeit nach Beendigung der Ausbildung. Dieses Recht sei gegenüber dem Arbeitgeber und nicht gegenüber dem Dienststellenleiter geltend zu machen. Mithin werde auch um keine personalvertretungsrechtliche Rechtsposition der Jugend- und Auszubildendenvertretung gestritten. Auswirkungen auf alle Bediensteten der Dienststelle, die von der Jugend- und Auszubildendenvertretung vertreten würden, seien nicht feststellbar. Das Streitverfahren nach § 65 HPVG sei vielmehr einem Kündigungsschutzverfahren vergleichbar, da gerichtlich überprüft werde, ob die nach § 65 Abs. 2 HPVG begehrte Weiterbeschäftigung für den Arbeitgeber zumutbar sei. Schließlich fehle es auch an einem Beschluß der Jugend- und Auszubildendenvertretung oder des örtlichen Personalrats betreffend die Beauftragung eines Rechtsanwalts. Dies sei aber unverzichtbare Voraussetzung für eine Kostenerstattung. Nachdem die Verfahrensbeteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet hatten, hat das Verwaltungsgericht Gießen, Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land), den Antrag mit am 21. Februar 1991 beratenem Beschluß abgelehnt. Dieser Beschluß, bestehend aus Rubrum, Tenor und Unterschriften (ohne Gründe und Rechtsmittelbelehrung), ist den Beteiligten jeweils am 27. Februar 1991 zugestellt worden. Hinweise über eine Verkündung des Beschlusses finden sich in der Akte nicht. Eine Begründung des Beschlusses ist in der Folgezeit zunächst unterblieben. Mit Schriftsatz vom 15. Mai 1992, beim Verwaltungsgericht Gießen eingegangen am 18. Mai 1992, hat die Antragstellerin gegen den Beschluß vom 21. Februar 1991 Beschwerde eingelegt und zur Begründung ausgeführt, der erstinstanzliche Beschluß sei nicht begründet worden; eine Nachfrage, bis wann mit einer Begründung zu rechnen sei, sei unbeantwortet geblieben. Die Verfahrensweise des Verwaltungsgerichts stehe mit dem Gesetz nicht in Einklang. Der angegriffene Beschluß sei deshalb schon aus formellen Gründen aufzuheben. Im September 1992 hat das Verwaltungsgericht Gießen den Beschluß vom 21. Februar 1991 begründet; dieser begründete Beschluß ist den Beteiligten sodann jeweils am 16. September 1992 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 5. Oktober 1992, beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingegangen am 7. Oktober 1992, hat die Antragstellerin gegen den Beschluß erneut Beschwerde eingelegt. Zur Begründung trägt sie vor, sie verfolge im vorliegenden Verfahren kein persönliches Privileg. Es gehe ihr lediglich um die Freistellung von notwendigerweise erwachsenen Auslagen, die ihr im Zusammenhang mit ihrer Mitgliedschaft in der Jugend- und Auszubildendenvertretung beim Hessischen Straßenbauamt in Gießen entstanden seien. In dem damaligen Beschlußverfahren habe sie beteiligt werden müssen, weil es um die Verteidigung ihres personalvertretungsrechtlichen Übernahmeanspruchs gegangen sei. Ihre Rechtsstellung in dem damaligen Verfahren sei der des Personalrates oder der Jugend- und Auszubildendenvertretung vergleichbar; wolle man - wie das Gericht in dem angefochtenen Beschluß - dem Personalrat einen Anspruch auf Übernahme der Kosten gemäß § 42 Abs. 1 HPVG zugestehen, sei es nicht einsehbar, ihr einen entsprechenden Anspruch zu versagen. Im übrigen sei in der Rechtsprechung anerkannt, daß auch einzelne Mitglieder der personalvertretungsrechtlichen Gremien in verwaltungsgerichtlichen Beschlußverfahren Ansprüche durchsetzen könnten und die dafür erforderlichen Kosten von der Dienststelle zu tragen seien. Am 1. Oktober 1993 hat die Antragstellerin ihre erste, mit Schriftsatz vom 15. Mai 1992 eingelegte, Beschwerde zurückgenommen. Sie beantragt, den am 21. Februar 1991 beratenen Beschluß des Verwaltungsgerichts Gießen, Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land), aufzuheben und festzustellen, daß der Beteiligte verpflichtet ist, die Antragstellerin von den für ihre Prozeßvertretung in dem Beschlußverfahren des Verwaltungsgerichts Gießen (Az.: L 1717/88) entstandenen Anwaltskosten in Höhe von 802,56 DM freizustellen. Der Beteiligte beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er bekräftigt seinen erstinstanzlichen Vortrag, wonach der Antragstellerin ein Anspruch auf Übernahme der außergerichtlichen Kosten nicht zustehe. In dem damaligen verwaltungsgerichtlichen Beschlußverfahren sei es ausschließlich um privatrechtliche Belange der Antragstellerin im Zusammenhang mit der Begründung eines Arbeitsverhältnisses und nicht um Fragen, die ihre personalvertretungsrechtliche Stellung betroffen hätten, gegangen. Die Antragstellerin könne sich auch nicht auf zwei von ihr vorgelegte Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts berufen, da in diesen beiden Verfahren die Kosten unmittelbar durch die Betriebsratstätigkeit bzw. Betriebsratsmitgliedschaft verursacht worden seien; hier in liege ein entscheidender Unterschied zu dem hier zugrundeliegenden Beschlußverfahren, in dem es allein um die Begründung eines privatrechtlichen Arbeitsvertrages gegangen sei. Die Verfahrensbeteiligten haben auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung verzichtet.