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Urteil

F 2009/93

Hessischer Verwaltungsgerichtshof Flurbereinigungsgericht, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1997:0515.F2009.93.0A
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Entscheidungsgründe
Der Senat ist zur Entscheidung befugt. Er vermag die von den Beteiligten geltend gemachten Bedenken gegen seine Besetzung nicht zu teilen. Nach der vom 1. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vertretenen Auffassung (B. v. 16.02.1995 - 1 TG 2664/94 - RzF § 139 I S. 23) muss der Vorsitzende des Flurbereinigungsgerichts nicht Vorsitzender Richter am Verwaltungsgerichtshof im statusrechtlichen Sinne sein. Dieser Auffassung schließt sich der erkennende Senat an. Die gegen die Wertermittlungsfeststellung und den Flurbereinigungsplan gerichtete Klage hat keinen Erfolg. Der etwa 5 1/2 Jahre nach der öffentlichen Bekanntmachung der Wertfestsetzung vom 06.11.1987 erst am 14.05.1993 eingelegte Widerspruch gegen die Wertermittlungsfeststellung ist verspätet. Eine Nachsichtgewährung nach § 134 Abs. 2 und 3 FlurbG kommt nach so langer Zeit aus den im Widerspruchsbescheid vom 09.08.1993 im Einzelnen zutreffend dargelegten Gründen nicht in Betracht. Der Senat nimmt auch sonst gemäß den §§ 117 Abs. 5 VwGO, 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG Bezug auf die zutreffende Begründung des Widerspruchsbescheides vom 09.08.1993. Das Klagevorbringen rechtfertigt keine der Klägerin günstigere Entscheidung. Für die Anfechtung des Flurbereinigungsplan fehlt der Klägerin die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO. Die Klägerin kann nicht geltend machen, durch den Flurbereinigungsplan in eigenen Rechten verletzt zu sein. Dies beruht darauf, dass sie mit der Planvereinbarung vom 16.06.1988 insoweit für sich selbst auf die Geltendmachung und Durchsetzung eigener Rechte verzichtet hat. Hinsichtlich Größe und Lage entspricht die Landabfindung in vollem Umfang der Vereinbarung. Die Planvereinbarung ist entgegen der klägerischen Ansicht auch nicht nach § 2033 Abs. 2 BGB unwirksam. Nach dieser Vorschrift kann ein Miterbe nicht über seinen Anteil an den einzelnen Nachlassgegenständen verfügen. Nach Inhalt und rechtlicher Wirkung stellt die Planvereinbarung keine privatrechtliche Verfügung über einen Miteigentumsanteil an einzelnen Nachlassgegenständen dar. Es handelt sich vielmehr um einen zulässigen öffentlichrechtlichen Vertrag nach § 54 Satz 1 HVwVfG, mit dem sich die Klägerin für sich selbst und die ihr zustehende eigene Rechtsposition öffentlich-rechtlich auf die Durchsetzung der ihr flurbereinigungs-, verfahrens- und prozessrechtlich zustehenden Rechte verzichtet hat. Dazu gehört insbesondere die Möglichkeit, gegen den Flurbereinigungsplan Widerspruch einzulegen und gegen die Entscheidung der Widerspruchsbehörde klageweise vorzugehen. Selbst wenn in der Planvereinbarung privatrechtlich eine Verfügung über einzelne Nachlassgegenstände zu sehen wäre, die gemäß § 2040 Abs. 1 BGB den Erben nur gemeinschaftlich zusteht, ist anerkannt, dass sich ein einzelner Miterbe in Beziehung auf einen Nachlassgegenstand obligatorisch verpflichten kann. Kann er die übrigen Miterben zur Mitwirkung bei der Verfügung nicht bewegen, so ist sein Verhältnis zum Vertragsgegner nach den Grundsätzen des anfänglichen subjektiven Unvermögens zur beurteilen (Soergel-Siebert, BGB, Kommentar, 12. Aufl. 1992, § 2040 Rdnr. 13; MünchKomm-Dütz, BGB, 2. Aufl., § 2040 Rdnr. 12). Bei alledem erfordert ein gemeinschaftliches Vorgehen aller Miterben keine rechtliche Gleichartigkeit der Mitwirkung aller Beteiligten. Es ist nicht notwendig, dass die Erklärungen bzw. ein rechtlich wirksames Tun oder Unterlassen gleichzeitig und bei derselben Gelegenheit abgegeben werden, sofern sie sich nur zu einer einheitlichen Verfügung ergänzen (Staudinger-Werner, BGB, 13. Aufl. 1996, § 2040 Rdnr. 13; Palandt-Edenhofer, BGB, Kommentar, 56. Aufl. 1996, § 2040 Rdnr. 4). In diesem Zusammenhang ist im vorliegenden Fall von Bedeutung, dass die ursprüngliche Miteigentümerin Frau selbst keinen Widerspruch gegen den Flurbereinigungsplan eingelegt hat, so dass in Verbindung mit der Planvereinbarung der Klägerin im Ergebnis ein gleichgerichteter Rechtsverzicht beider ursprünglichen Miteigentümerinnen in Bezug auf ein Vorgehen gegen den Flurbereinigungsplan vorliegt. Soweit die Klägerin später den Miteigentumsanteil von Frau im Wege eines gerichtlichen Vergleichs erlangt hat, erwuchs ihr daraus kein neues Widerspruchsrecht gegen den Flurbereinigungsplan, da ihn Frau für sich selbst bereits hatte bestandskräftig werden lassen. Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 147 FlurbG abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167, 190 Abs. 1 Nr. 4 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO entsprechend sowie § 138 FlurbG. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Der Hessische Minister für Wirtschaft und Technik stellte durch Beschluss vom 28.03.1972 gemäß § 18 Abs. 5 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) den Plan u. a. für "den Bau der Ortsumgehung" fest. Auf Antrag der Enteignungsbehörde ordnete die obere Flurbereinigungsbehörde, das frühere Landeskulturamt Hessen, durch Beschluss vom 19.10.1973 gemäß § 87 FlurbG die Flurbereinigung für die Grundstücke der Gemarkung und für Teile der Gemarkungen an. An dieser Flurbereinigung nahm die Klägerin zunächst gemeinsam mit ihrer am 20.02.1977 verstorbenen Schwester unter der Ord.Nr. 151.04 teil. Nach der Erbauseinandersetzung mit der Miterbin nach ihrer Schwester, nahm die Klägerin nach der Grundbuchumschreibung vom 05.05.1992 als Alleineigentümerin unter der Ord.Nr. 151.22 an der Flurbereinigung von teil. Diesen Namen erhielt die Flurbereinigung durch ihren 2. Änderungsbeschluss vom 25.01.1985 abweichend von der Bezeichnung im oben genannten Anordnungsbeschluss. Unter dem 20.10.1987 stellte die Flurbereinigungsbehörde, das frühere Amt für Landwirtschaft und Landentwicklung, die Ergebnisse der Wertermittlung gemäß § 32 FlurbG fest. Die öffentliche Bekanntmachung dieser Wertermittlungsfeststellung erfolgte in am 06.11.1987. Die Flurbereinigungsbehörde wies die Teilnehmer mit vorläufiger Besitzeinweisung vom 02.08.1988 gemäß § 65 FlurbG in den Besitz der für sie (damals) vorgesehenen Abfindungsgrundstücke ein. Die Klägerin brachte 8 Grundstücke in einer Gesamtgröße von 0,8332 ha mit einem festgestellten Gesamtwert von 331,34 Werteinheiten (WE) in die Flurbereinigung ein. Diesen Gesamtwert der Einlage legte die Behörde der Landabfindungsgestaltung als Abfindungsanspruch zugrunde. Bevor die Klägerin Alleineigentümerin der Einlage wurde, traf sie mit der Flurbereinigungsbehörde am 16.06.1988 eine sogenannte Planvereinbarung (Bl. 5 der Widerspruchsakte - BA -). Dabei einigte man sich auf die Zuteilung 4 neuer Grundstücke in einer Gesamtgröße von 0,79 ha mit einem Gesamtwert von 331,34 WE. Entsprechend der Planvereinbarung teilte die Flurbereinigungsbehörde mit dem Flurbereinigungsplan 4 Abfindungsgrundstücke in einer Gesamtgröße von 0,7823 ha mit einem Gesamtwert von 331,35 WE zu. Sie gab den Beteiligten den Flurbereinigungsplan in dem gemäß § 59 FlurbG anberaumten Anhörungstermin am 31.12.1992 bekannt. Gegen den Flurbereinigungsplan erhob die Klägerin, nicht jedoch Frau, Widerspruch. Ihren Widerspruch gab die Klägerin am 31.03.1992 zu Protokoll der Behörde (Bl. 10 BA) und ergänzte ihn am 06.04.1992 (Bl. 11 BA). Mit am 14.05.1993 eingegangenem anwaltlichen Schreiben (Bl. 40 BA) erhob die Klägerin auch Einwendungen gegen die Wertermittlungsfeststellung, die behördlicherseits als Widerspruch gewertet wurden. Die Spruchstelle für Flurbereinigung wies die klägerischen Widersprüche mit Widerspruchsbescheid vom 09.08.1993 (Bl. 52 BA) als unzulässig zurück. Der Zulässigkeit des Widerspruchs gegen den Flurbereinigungsplan stehe die Planvereinbarung vom 26.06.1988 entgegen. Mit der Planvereinbarung habe die Klägerin wirksam darauf verzichtet, eine, wie hier, planvereinbarungskonforme Abfindung zu beanstanden. Darüber hinaus sei der klägerische Widerspruch gegen den Flurbereinigungsplan auch in der Sache unbegründet. Sämtliche Einlagegrundstücke seien zu Recht nur als landwirtschaftliche Nutzfläche anstatt als Bau- oder Bauerwartungsland angerechnet worden. Der am 14.05.1993 erhobene klägerische Widerspruch gegen die am 06.11.1987 in Breuberg öffentlich bekanntgemachte Wertfeststellung sei wegen Verfristung ebenfalls unzulässig. Angesichts des langen Zeitablaufs von 5 1/2 Jahren bis zur Einlegung des Widerspruchs und der übrigen Umstände des Falles komme eine Nachsichtgewährung für die versäumte Widerspruchsfrist nach § 134 Abs. 2 und 3 FlurbG nicht in Betracht. Die Klägerin hat gegen den am 11.08.1993 per Einschreiben zugestellten Widerspruchsbescheid am 26.08.1993 Klage erhoben. Sie wendet sich gegen den Flurbereinigungsplan und die Wertermittlungsfeststellung. Ihre beiden Widersprüche hält sie für zulässig. Die Planvereinbarung vom 16.06.1988 sei unwirksam, da gemäß § 2033 Abs. 2 BGB ein Miterbe nicht über seinen Anteil an den einzelnen Nachlassgegenständen verfügen könne. In der Sache rügt sie den Flächenverlust von 509 qm und einen Qualitätsverlust, da ihre Einlagegrundstücke unzutreffend lediglich als landwirtschaftliche Nutzfläche bewertet worden seien und nicht überwiegend als Bau- bzw. Bauerwartungsland, was die Klägerin im Einzelnen näher ausführt. Der Widerspruch gegen die Wertermittlungsfeststellung sei nicht verspätet, da sie von der öffentlichen Bekanntmachung vom 06.11.1987 keine Kenntnis gehabt habe. Insoweit habe sie ein Recht auf Nachsichtgewährung gemäß § 134 Abs. 2 und 3 FlurbG. Insgesamt sei die Abfindung nach Größe, Lage und Wert kein angemessener Ersatz für die eingebrachten Grundstücke. Die Klägerin beantragt, den Widerspruchsbescheid der Spruchstelle für Flurbereinigung beim Hessischen Landesamt für Regionalentwicklung und Landwirtschaft vom 9. August 1993 aufzuheben, die Wertermittlung für die Grundstücke alte Flur 3, Flurstücke 228, 229, 383, 479/1 und 480, alte Flur 2, Flurstück 210 und alte Flur 4, Flurstücke 244/1 und 334 abzuändern und die Klägerin unter Aufhebung des Flurbereinigungsplans von entsprechend dem höheren Wert abzufinden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält die klägerischen Widersprüche aus den im Widerspruchsbescheid vom 09.08.1993 dargelegten Gründen für unzulässig und im Übrigen für unbegründet. Soweit die Klägerin zunächst keine Kenntnis von der öffentlichen Bekanntmachung der Wertfeststellung vom 06.11.1987 erlangt habe, habe sie sich dies selbst zuzuschreiben. Habe man seinen Wohnsitz nicht vor Ort, seien geeignete Vorkehrungen zu treffen, um von grundstücksbezogenen Verwaltungsakten rechtzeitig Kenntnis zu erlangen. Dies habe die Klägerin unterlassen. Was den zwischenzeitlichen Miteigentumsanteil der Frau anbelange, sei zu berücksichtigen, dass insoweit weder gegen den Flurbereinigungsplan noch gegen die Wertermittlungsfeststellung ein Widerspruch eingelegt worden sei. Dem Senat liegt die Widerspruchsakte Sp 16/92 F 627 Breuberg-Höchst des Beklagten vor, ebenso eine Übersichtskarte "Flurbereinigungs B.", die den alten und neuen Bestand der klägerischen Grundstücke wiedergibt. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen. Auf ihren Inhalt wird ebenso wie auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten ergänzend Bezug genommen.